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Kolonialwerte.
Deutscher Reichsanzeiger 6t
Prenßischer
des Portos abgegeben. Fernsprech · Sammel · Nr. 19 353 31.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2330 Mau einschließlich o 48 Qν, Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld. fur Selbstabboler bei der Anzeigenstelle 1.80 Qt monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an. in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 80 Cuts, einzelne Beilagen 0 d Sie werden nun gegen Barjahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ein ichließlich
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vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
Reich obantgirotontz git 1e Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939
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Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.
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Fortlaufende Notierungen.
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Nr. 271
bei der Reichsbank in Berlin
Berlin, Sonnabend, den 18. November, abends
n
—
Inhalt des amtlichen Teites.
Deutsches Reich.
Erlaß zur Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 und zu den Verordnungen über die öffentliche Bewirtschaftung der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom 7. Sep⸗ tember 1939 betr. Regelung des Mehl⸗, Reis⸗ und Hülsen⸗ früchtebezugs, der Versorgung abgelegener Gebiete, des Geltungsbereichs der Nährmittelkarte und der Versorgung mit Schalenwild.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Erlaß
zur Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnifsen vom 27. August 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1521) und zu den Verordnungen über die öffentliche Be⸗ wirtschaftung der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugniffe vom 7. September 1939 ( Reichs⸗
Betrifft: Regelung des Mehl⸗, Reis⸗ und Hülsenfrüchte⸗
bezuges, der Versorgung abgelegener Gebiete, des Geltungs⸗
bereichs der Naährmittelkarte und der Versorgung mit Schalenwild.
J. Regelung des Mehlbezuges zu Weihnachten
Außer den mit meinem Erlaß vom 1. 11. 1939 — I191 — 1700 — betreffend Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel aus Anlaß des Weihnachtsfestes bekannt⸗ gegebenen besonderen Zuteilungen wird den Haushaltungen eine zusätzliche Möglichkeit zur Herstellung von Weihnachts⸗ gebäck dadurch gegeben, daß sie an Stelle eines Teiles der ihnen zustehenden Brotmengen Mehl beziehen können.
Von allen Versorgungsberechtigten können in der Zeit vom 4. bis 17. 12. 1939 auf die nachstehend bezeichneten Einzelabschnitte ohne Rücksicht ö. deren Gültigkeitsdauer an Stelle von 500 g Brot 375g Mehl bezogen werden, und zwar:
1. auf den über 500 g Brot lautenden Abschnitt 8 der Reichsbrotkarten für Normalverbraucher und für Kinder von 6 bis 10 Jahren an Stelle von 500 g Brot 375 g Mehl,
auf fünf von den sechs mit „4 be . Ab⸗ schnitten der Reichsbrotkarte . inder bis zu . hren an Stelle von je 100 g Brot je 75 g e 1 . durch die Bevölkerung Bayerns, der rs Württembergs und Badens, der Ostmark und des Reichsgaues Sudetenland wie folgt:
a)h auf den über 1000 g Brot lautenden Ab⸗ schnitt 4 der Reichsbrotkarte für Normalver⸗ braucher an Stelle von 1000 g Brot 500 g Brot und 375 g Mehl,
b) auf den über 590 g Brot lautenden Ab⸗ schnitt 4 der Reichsbrotkarte für Kinder von 6 bis 10 Jahren an Stelle von 500 g Brot 375 g Mehl,
c) auf fünf von den sechs mit „4“ bezeichneten Abschnitten der Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Jahren an Stelle von je 100 g Brot je 75 g Mehl.
II. Regelung des Reis⸗ und Hülsenfrüchtebezuges
Nach meinem angeführten Erlaß werden auf die mit ent⸗ sprechendem Aufdruck versehenen Einzelabschnitte der Nähr⸗ mittelkarte abgegeben:
1. an alle Versorgungsberech⸗ tigten und Selbstversorger in der Zeit vom 18. 12. 199 bis 14. 1. 1940... an alle Versorgungsberech⸗ . tigten... . . 500g Hülsenfrüchte, und zwar je 250g vom 15.1. bis 11.2. 1940 und vom 12.2. bis 10. 3. 1940. Damit die Verteiler in die Lage versetzt werden, sich für die Ausgabe dieser Lebensmittel die erforderlichen Vorräte zu beschaffen, ist es notwendig, daß die Bezugsberechtigten bereits
3759 Reis,
Vierte Anordnung über Pensionspelztierzuchtbetriebe. Vom
28. Oktober 1939.
Anordnung Nr. J der Relchsstelle für Steine und Erden über Melde⸗ und Genehmigungspflicht für Aufträge in der Pflasterstein und Schotterindustrie. Vom 18. November 1939.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetz blatts, Teil Il, Nr. 13.
Preußen.
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.
vorher in den Ladengeschäften den Reis und die Hülsenfrüchte bestellen. Es wird daher folgendes angeordnet: 1. Für den Reisbezug:
Die Inhaber der Nährmittelkarte lassen bis zum 27. November 1939 den Doppel⸗ abschnitt 3334 der für die Zeit vom 20. No⸗ vember bis 17. Dezember 1939 geltenden Nährmittelkarte abtrennen. Die Verteiler reichen die gesammelten Doppelabschnitte 33/54 der Nährmittelkarte sofort den Ernäh⸗ rungsämtern ein, die bis zum 30. November 1935 Bezugscheine über Reis mit der Be⸗ zeichnung „Sonderzuteilung Reis“ ausstellen.
2. Für den Bezug der Hülsenfrüchte:
Die Versorgungsberechtigten lassen bei den von ihnen gewählten Verteilern in der Zeit vom 30. November bis 4. Dezember 1939 den Doppelabschnitt 4 / 8 der in der Zeit vom 20. Noveniber bis 17. Dezember 1839 geltenden Nährmittelkarte abtrennen, die die Verteiler ö den Ernährungsämtern ein⸗ reichen, die bis zum 8. Dezember 1939 Bezug⸗ scheine über Huülsenfrüchte mit der Bezeich⸗ nung „Sonderzuteilung Hülsenfrüchte“ aus⸗ stellen.
Eine besondere Bestellung für die in der Zeit vom 12. 2. bis JI0. 3. 1940 zur Ausgabe gelangenden 250 g Hülsen⸗ früchte ist nicht gn nn,
Die Doppelabschnitte 3334 (Reis) und 47148 (Hülsen⸗ . der für die Zeit vom 20. 11. bis 17. 12. 1939 geltenden
ährmittelkarte berechtigen also nicht zum Bezuge von Reis und Hülsenfrüchten, sondern dienen nur als Bestellscheine für. die in der eingangs angegebenen Zeit zu beziehenden Mengen an Reis und Huͤlsenfrüchten. Aus diesem Grunde hat der Verteiler den Stammabschnitt der Nährmittelkarte mit Fir⸗ menaufdruck oder ⸗aufschrift sowie mit dem Zusatz „Z3 34“ bzw. „47148“ oder „Reis“ bzw. „Hülsenfrüchte“ zu versehen, damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur in dem Ge⸗ schäft bezogen wird, in dem sie bestellt worden ist. Sie darf zur gegebenen Zeit nur gegen die Einzelabschnitte, die einen entsprechenden Aufdruck erhalten werden, bei gleichzeitiger Vorlage des vom Einzelhändler in der oben. angegebenen Weise gekennzeichneten Stammabschnitts der Nährmittelkarte ausgegeben werden. Die abgelaufenen Nährmittelkarten sind den Verbrauchern daher bis auf weiteres zu belassen (-ogl. meinen Erlaß vom 20. 9. 1939 — II C1 — 769 — unter Al letzter Absatz).
III. Versorgungsregelung für abgelegene Gemeinden usw.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Gültigkeitsdauer der Einzelabschnitte der Lebensmitteltarten befristet. Sie ergibt sich aus dem jeweiligen Aufdruck auf den Karten und Einzel⸗
abschnitten oder aus den besonderen Aufrufen der Einzel⸗
abschnitte. w den Wintermonaten ist es nicht überall möglich, daß
die Versorgungsberechtigten innerhalb der bekanntgegebenen
Zeitspannen ihre Lebensmittel beziehen konnen. ie Landes⸗ (Provinzial) Ernährungsämter werden
nahmsweise den Einkauf von Lehensmitteln auf längere Zeit im voraus zu gestatten. Derartige Ausnahmeregelunger dürfen jedoch nur dann getroffen werben, wenn den Ver— sorgungsberechtigten infolge schlechter oder schwieriger Wege⸗ verhältnisse nicht zugemutet werden kann, ihren Lebens— mittelbedarf in der dafür vorgesehenen Zeitspanne einzu⸗ kaufen. In Betracht kommen Inselbewohner und besonders Gebirgsbewohner, die gezwungen sind, wegen ihrer Abgelegen⸗ heit ihre Lebensmittel in größeren Mengen zu beziehen, und die deshalb auch vor Einführung der öffentlichen Lebens⸗ mittelbewirtschaftung regelmäßig ihren Bedarf für längere Zeit im voraus gedeckt haben. Die Regelung hat so zu er— folgen, daß die Bevorratung nur für einen Teil der Winter⸗ zeit erfolgt, damit etwaigen Aenderungen in den Rations— sätzen bei der nächsten Bevorratung Rechnung getragen wer⸗ den kann. Die Versorgungsberechtigten sind bei der Bekannt⸗ machung der Sonderregelung darauf hinzuweisen, daß sie sich beim Verbrauch der kartenpflichtigen Lebensmittel an die jeweils geltenden Rationassätze halten müssen, da zusätzliche Nachlieferungen unter keinen Umständen erfolgen werden.
Es bleibt den Landes- (Provinzial Ernährungsänitern überlassen, ob sie diese Regelung nur auf bestimmte Lebens⸗ mittel beschränken und welche Art der Durchführung sie vor⸗ schreiben wollen. Es können z. B. Berechtigungsscheine für die auf den gewünschten Zeitraum entfallenden Mengen aus⸗ gestellt und die entsprechenden Karten bzw. Einzelabschnitte eingezogen werden. Die Mengen, auf die der Berechtigungs⸗ schein ausgestellt wird, müssen sich aber mit denjenigen der eingezogenen Karten bzw. Einzelabschnitte genau decken. Es ist alfo nicht zulässig, die Rationen zu erhöhen oder die für bestimmte Lebensmittel vorgesehenen Abschnitte auf andere Waren umzurechnen. Ein anderer Weg, um zu einer befriedi⸗ genden Versorgungsregelung zu gelangen, wäre der, die Be⸗ vorratung jeweilig zu . einer vierwöchentlichen Zu⸗ teilungsperiode für deren Dauer zuzulassen.
1735 Geltungsbereich der Nährmittelkarte
Aus grundsätzlichen Erwägungen ist es erforderlich, die Gültigkeit der Nährmittelkarte auf den Bereich eines Er⸗ nährungsamts zu beschränken. Gegen eine Abweichung von diefer Bestimmung in besonders begründeten Fällen habe ich keine Bedenken. Wenn z. B. Versorgungsberechtigte ihre Käufe an Lebensmitteln zum großen Teil in der nächst— gelegenen Stadt tätigen müssen und diese Stadt im Bezirk des benachbarten Ernährungsamts liegt, so kann die Gültig⸗ keit der Nährmittelkarte auf den Bezirk dieses Ernährungs⸗ amts ausgedehnt werden. Die Entscheidung hierüber überlasse ich in jedem Falle dem pflichtgemäßen Ermessen der Landes⸗ (Provinzial) Ernährungsämter. Soweit solche Ausnahme⸗ regelungen bisher schon getroffen sind, erteile ich meine nach⸗ traͤgliche Zustimmung. Es ist jedoch erforderlich, daß in allen derartigen Fällen die benachbarten Ernährungsämter über das zuftändige Landes- (Provinzial) Ernährungsamt von der getroffenen Regelung in Kenntnis gesetzt werden.
V. Versorgung mit Schalenwild
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Abschuß von Schalenwild den Ernährungsämtern anzuzeigen, die die Ver⸗ wertung des Wildes — auch so weit es nicht zur Eigenver⸗ sorgung des Jagdausübungsberechtigten verwendet wird — regeln (6 9 der Verordnung über die öffentliche Bewirt⸗ schaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. 9. 1939 — RGBl. 1 S. 1714 —. In Anwendung dieser Vor⸗ schrift haben einzelne Ernährungsämter das Verbringen von Schalenwild in die Bezirke anderer Ernährungsämter von ihrer Genehmigung abhängig gemacht. Hierdurch werden die gewohnten Absatzwwege gestört und damit die Versorgung
rößerer Gebiete, namentlich der Großstädte, gefährdet. Außer⸗
ö ist zu besorgen, daß die Güte und Verwertbarkeit des Wildes in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Einholung und Erteilung der Genehmigung zur Versendung sich ver⸗ zögert. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsjägermeister e, ich daher, von Anordnungen abzusehen, die über die Meldepflicht des Jagdausübungsberechtigten hinaus allge⸗ mein die Genehmigung der Ernährungsämter für den Ver⸗ and von Schalenwild vorschreiben. Bereits erlassene, hiermit in Widerspruch stehende Anordnungen sind unter Vollzugs— meldung an mich aufzuheben.
Berlin, den 17. November 1939.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe.
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deshalb ermächtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen 6 .
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