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Reich s⸗ und Staats anzeiger Nr. 272 vom 20. November 1939. S. 2
Lu st ig, Emma Sara, geb. Richter, geb. am 24. 11. 1893 in Josefsdorf (Krs. Kattowitz), . z. Lu st ig, Elfriede Sara, geb. am 27. 1. 1920 in Radzionkau (Krs. Tarnowitz(, : Lu stig, Klaus Israel, geb. am 17. 7. 1924 in Ratibor / O. S., Mathias, Leo, geb. am 16. 1. 1893 in Berlin, May, Max, geb. am 21. 3. 1879 in Frankfurt / Main, 20. May, Birdie, geb. Hecht, geb. am J. 2. 1884 in Wichita (Kansas, USA.), Mayer, Ludwig, geb. am 10. 5. 1901 in Nieder⸗ hochstadt (K. Landau / Pfalz, . 22. Meyer, Johanna, geb. am 26. 8. 1910 in Linz (Krs. Neuwied), Meyer, Julius, geb. am 8. 3. 1889 in Niederbreit⸗ bach (Krs. Neuwied,), Rant schl, Franz, geb. am 17. 12. 1910 in Palbers⸗ dorf, 25. Reich, Sara, geb. Sommerfeld, geb. am 14. 5. 1868 in Deutsch Krone, Reich, Max Israel, geb. am 23. 6. 1900 in Krojanke (Krs. Flatow), Reich, Adolf Israel, geb. am 9. 1. 1905 in Wissek, Reich, Alfred Israel, geb. am 3. 5. 1907 in Wissek, 9. Reich, Martin Israel, geb. am 15. 6. 1910 in Wissek, Renner, Heinrich, geb. am 6. 1. 1892 in Lücken⸗ burg (Krs. Bernkasteh, Richter, Hans, geb. am 17. 6. 1910 in Ellrich (Krs. Nordhaufen), Roos, Philipp, geb. am 21. 2. 1883 in Ahlen (Krs. Beckum), Roos, Emilie, geb. Stern, geb. am 27. 9. 18865 in Duisburg⸗Ruhrort, a ) s, Anna, geb. am 28. 10. 1910 in Hamm (West⸗ alen),
Roos, Eva Marianne Paula, geb. am 1. 2. 1919 in
Düsseldorf, 36. Roscher, Franz Max,z geb. am 22. 7. 1888 in Pockau / Erzgeb. Rößler, Emil Bernhard, geb. am 8. 8. 1897 in Wirges (Krs. Unterwesterwald), Rößler, Hedwig Anna Minna, geb. Sagitz, geb. am 3. 8. 1899 in Düsseldorf⸗Gerresheim, 9g. Rößler, Wilhelm Erich, geb. am 21. 4. 1929 in Wirges (Krs. Unterwesterwald), . Simon, Stefan, geb, am 21. 10. 1882 in Warschau, Schindler, Adolf Israel, geb. am 26. 4. 1877 in Oppeln, Schindler, Johanna Sara, geb. Pinkus, geb. am Lg. 1883 in Mrotschen Gers. Wirsitz,, Schindler, Eduard Israel, geb. am 13.2. 1909 in Sprottau, Schindler, Ruth Sara, geb. am 25. 8. 1920 in Sprottau, 5. Schmeidler, Rudolf, geb. am 25. 2. 1898 in Karlsruhe, Sch meidler, Johanna, geb. Schroelkamp, geb. am 4. 7. 1899 in Duisburg, Schmitt, Ernst Heinrich Dietrich, geb. am 26. 12. 1919 in Gadeland b. Neumünster, Schöning, Gustav Christian, geb. am 6. 1. 1910 in Hamburg, Schubert, Ernst Friedrich, geb. am 2. 1. 1893 in Schweidnitz, Schubert, Charlotte, geb. Urbansky, geb. am 20. 11. 1904 in Schweidnitz, Schubert, Heinz, geb. am 17. 11. 1919 in Schweid⸗ nitz, ( 52. Schubert, Charlotte Hildegard, geb. am 17.9. 1928 in Schweidnitz, Schwarz, Max, geb. am 5. 6. 1899 in Aphoven (K. Geilenkirchen⸗Heinsberg), Schwarz, Rosa, geb. Schwarz, geb. am 29. 5. 1896 in Müddersheim (Krs. Düren), Schwarz, Max, geb. am 4. 4. 1901 in Müdders⸗ heim (Krs. Düren), Schwarz, Margot, geb. Hirsch, geb. am 1. 10. 1911 in Linz / Rhein, . „Steinmann, Otto, geb. am 265. 3. 1913 in Oster⸗ wick (Krs. Coesfeld),
Stern, Alfred Felix, geb. am 26. 11. 1901 in Sim⸗ mern b. Koblenz,
Stern, Anna Maria, geb. Heim, geb. am 15. 2. 1904 in Heidelberg,
Stern, Rudolf Richard Hermann, geb. am 21. 4. 1930 in Heidelberg, Stern, Julius, geb. am 17. 4 1912 in Köln, Vietor, Walter, geb. am 21.4. 1895 in Oeynhausen (Krs. Minden),
Wertheim, Hugo Israel, geb. am 7. 10. 1892 in Wuppertal⸗ Elberfeld, Wolf, Eugen, geb. am 23. 12. 1872 in Oberdorf,
Wolf, Fanny, geb. Bernheim, geb. am 14. 10. 1882 in Hechingen, .
Zuch owski, Elisabeth Maria, geb. am 8. 12. 1916 in Bottrop. —
Berlin, den 15. November 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. V. Pfund tner.
. Bekanntmachung über die Durchführung der Devisenbewirtschaftung in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten einschließlich des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Vom 20. November 1939.
Auf Grund von 52 der Verordnung über die Einführung der Gesetzgebung üher die Devisenbewirtschaftung und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 17. November 1959 MReichsgesetzbl. 1 S. 2265) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern an: —
1. Der Bezirk der Devisenstelle Danzig wird auf das ge⸗ samte zum Reichsgau Danzig⸗Westpreußen gehörige Gebiet erstreckt. Die Devisenstelle führt die Geschäfte unter der Be⸗ zeichnung „Der Reichsstatthalter (Oberfinanzpräsident —
evisenstelle —“.
2. Für den Reichsgau Posen wird eine Devisenstelle mit dem Sitz in Posen errichtet. Die Devisenstelle führt die Ge⸗ schäfte unter der Bezeichnung „Der Reichsstatthalter (Ober⸗ finanzpräsident — Devisenstelle —“ . .
3. Der Bezirk der Devisenstelle Königsberg wird um die in die Provinz Ostpreußen und der Bezirk der Devisenstelle Troppau um die in die Provinz Schlesien eingegliederten Ost⸗ gebiete erweitert.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Landfried.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.
Der Reichsminister der Finanzen. J. V. Reinhard.
Zweite Anordnung
über die Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.
Vom 17. November 1939.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichs kommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 827) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
Begriffsbestimmungen.
81 Gebrauchte Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Anord⸗
nung sind: .
a) Kraftfahrzeuge jeder Art, die durch Verbrennungs⸗ motor angetrieben werden und nicht an Schienen ebunden sind, wenn sie sich im Besitz von Ver⸗ . befinden oder befunden haben und auf diese zugelassen sind oder zugelassen waren,
b) Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen, die i im en von Verbrauchern befinden oder befunden haben,
soweit für sie gemäß 18 der Verordnun
von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr Straßen⸗
Verkehrs⸗Zulassungsordnung) vom 13. November 1937
(Reichsgefẽtzbl. J S. 12155 eine Zulassungspflicht besteht.
Ausgenommen sind Zugmaschinen, die auf Grund ihrer be⸗
sonderen Ausrüstung ausschließlich oder vornehmlich zur
Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
8582 (1) Kraftfahrzeughändler im Sinne dieser Anordnung sind Unternehmer, die im Ein elhandelsvertrieb mit fabrik⸗ neuen Kraftfahrzeugen und Anhängern tätig sind, jedoch jeweils nur für die von ihnen in fabrikneuem Zustande ver⸗ triebene Fahrzeugart. () Kraftfahrzeughändler im Sinne dieser Anordnung sind ferner: . a) Im Reichsgebiet außer der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland: Unternehmer, die den Einzelhandel mit ge⸗ brauchten Kraftfahrzeugen bereits vor dem 14. Mai 1933 gewerbepolizeilich angemeldet und seitdem ununterbrochen ausgeübt haben oder eine Einzelhandelsverkaufsstelle in einer nach dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 Reichsgesetzbl. 1 S. 263) in der Fassung der Gesetze vom 15. Juli 1933, 27. Juni 1934, 13. Dezember 1934 und 9. Mai 1935 (Reichs⸗ gesetzl. 1933 1 S. 493; 1934 1 S. 523, 1241; 1935 1 S. 589) gestatteten Weise betreiben. b) In der Ostmark: . Unternehmer, die eine nach der öster⸗ reichischen Gewerbeordnung von 1859 ausgestellte Gewerbeberechtigung, lautend auf den Einzel⸗ handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, oder eine diesen Handel einschließende Gewerbeberechtigung besitzen und den Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung ausüben oder innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten seit der Erteilung der Gewerbeberechtigung mit der Ausübung dieses Einzelhandels beginnen.
c) Im Reichsgau Sudetenland:
Unternehmer, die den Einzelhandel mit ge⸗ brauchten Kraftfahrzeugen bereits vor dem 8. März 1939 gewerbebehördlich angemeldet und seitdem ununterbrochen ausgeübt haben oder eine auf Grund der Verordnung über eine vorläufige Gewerbesperre im Einzelhandel und Handwerk in den sudetendeutschen Gebieten vom 27. Februar 1939 (Verordnungsblatt für die sudetendeutschen Gebiete vom 2. März 1939 S. 358) erteilte Aus⸗ nahmegenehmigung besitzen.
83 Verbraucher im Sinne, dieser Verordnung sind auch Behörden oder behördenähnliche Organisationen.
über die Zulafsung
Berkauf durch einen Verbraucher.
854 .
(I) Der Verkauf eines gebrauchten , es von einem Verbraucher an einen Kraftfahrzeughändler oder von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher ist nur zu⸗ lässig, wenn das Fahrzeug innerhalb des vorhergehenden Monats von einer von der Deutschen Automobil⸗Treuhand G. m. b. H. in Berlin zugelassenen Schätzungsstelle na den vom Reichskommissar für die Preisbildung gebilligten icht⸗ linien abgeschätzt worden ist und die Schätzung durch Vorlage der Schätzungsurkunde nachgewiesen werden kann.
(3) Der in der Schätzungsurkunde festgestellte Schätzwert lt als Höchstpreis ab Standort des Fahrzeuges. Die chätzungsgebühr kann dem Verkäufer vom . besonders erstattet werden.
(3) Die Schätzungsurkunde bleibt in der Frist des Abs. 1 nur dann wirksam, wenn das Fahrzeug während dieser Zeit nicht eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Wert⸗ minderung erfährt.
— (ch Der Verkäufer hat die Schätzungsurkunde dem Käufen auszuhändigen. Verkauf durch einen Händler. §85 (I) Beim 1 eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ö.
einem Kraftfahrzeughändler an einen Verbraucher darf höchstens ein Kaufpreis berechnet und gezahlt werden, der si ergibt aus: U a) dem vom Händler beim Ankauf von einem Ver braucher gezahlten Kaufpreis, b) einem Handelsaufschlag von höchstens 25 vom Hundert dieses n ,. 9
e) dem Wert der nachweisbar vorgenommenen In⸗ standsetzungen und Verbesserungen, soweit sie vom Händler zum Zwecke der Weiterveräußerung j Fahrzeuges vorgenommen worden sind und i einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtzustand und Wert des Fahrzeuges stehen. Diese Kosten
dürfen zu den üblichen Preisen zusätzlich in Rech= nung gestellt werden; für Instandsetzungen und Verbesserungen, die nicht im eigenen Betrieb vor⸗ genommen worden sind, darf dabei ein Au fschlag von 10 vom Hundert auf die Nettopreise des Liefe⸗ rers berechnet werden.
(E) An die Stelle des Ankaufspreises (Abs. 1a) tritt der Schätzwert des Fahrzeuges, wenn ein Händler das ahr el, nach dem Ankauf vom Verbraucher erneut von eine; , . G 4 Abs. I) hat abschätzen lassen. In diesem ö ürfen die vor der erneuten Abschätzung vorgenommenen
ufwendungen und Verbesserungen nicht . berechnet werden. Der Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, das Faͤhr⸗ zeug erneut abschätzen zu lassen, wenn das Fahrzeug in der
eit zwischen An⸗ und Verkauf von dem Händler nicht ledig- ich zu unentgeltlichen Probe- und Vorführungsfahrten be nutzt worden ist oder gleichwohl eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Wertminderung erfahren hat.
(3) Der Kaufpreis muß stets in einem angemessenen, den tatsächlichen ie g und wirtschaftlichen Wertminderung entsprechenden Verhältnis zum Bruttolistenpreis eines gleich⸗ artigen fabrikneuen Fahrzeuges stehen.
(c Kraftfahrzeughändler dürfen Kraftfahrzeuge nur zi den sinngemäß anzuwendenden „Einheitsbedingungen für den Verkauf von Fraftfahrzeugen“ verkaufen. Die Einräumung
ünstigerer oder ungünstigerer Bedingungen ist unzulässig ö. nicht in den Einheitsbedingungen selbst aner dltch ie Möglichkeit einer Abweichung vorgesehen ist.
(5) Dem Käufer ist die über die letzte Abschätzung des Fahrzeuges vorhandene Schätzungsurkunde zusammen mit Belegen über etwaige Instandsetzungen und Verbesserungen auszuhändigen. .
§86
Die Vorschriften des § 5 gelten auch für den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Kraftfahrzeug. hand an einen anderen Kraftfahrzeughändler. Der sich aus
5 Abs. 1 bis 4 ergebende Höchstpreis darf auch bei mehr⸗ maliger Weiterveräußerung eines gebrauchten Kraftfahr⸗ zeuges innerhalb des Handels nicht überschritten werden.
§5 7 . Verkauft ein Kraftfahrzeughändler ein von der Wehr— macht erworbenes Kraftfahrzeug, so darf der Handelsaufschlag (65 Abs. 1b) höchstens 15 vom Hundert des der Wehrmacht gezahlten Ankaufspreises betragen.
Erwerb in der Zwangsversteigerung.
88
(1) Der Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges in einer Zwangsversteigerung ist zulässig, ohne daß vorher das Fahrzeug abgeschätzt worden ist.
(2) Beim Weiterverkauf eines in einer Zwangsversteige⸗ rung erworbenen Kraftfahrzeuges durch einen Verbraucher tritt als Höchstpreis (6 4 Abs. 1) an die Stelle des Schätz wertes der Erwerbspreis, falls dieser niedriger ist als der Schätzwert.
(3) Beim Weiterverkauf eines in einer Zwangsversteige⸗ rung erworbenen Kraftfahrzeuges durch einen Kraftfahrzeug händler ist stets die vorherige Abschätzung des Fahrzeuges durch eine Schätzungsstelle (6 4 Abs. I) erforderlich; an dies Stelle des Ankaufspreises (6 5 Abs. Ja) tritt der Schätzwert, falls dieser niedriger ist als der Erwerbspreis, sonst der Er⸗ werbspreis.
Allgemeine Vorschriften.
89 Für die Vermittlung von Verkäufen gebrauchter Kraft⸗ fahrzẽuge zwischen Verbrauchern dürfen keinerlei Vergütungen angeboten, angenommen oder gewährt werden. Kommissiontz⸗ geschäfte sind verboten. . §8 10
Ueber jeden Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nach den S§ d his 7 hat der Verkäufer, soweit nicht ein Verkauf an einen Kraftfahrzeughändler vorliegt, das ihm für das Fahrzeug von der Schätzungsstelle übergebene Formblatt wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Das Formblatt ist zusammen mit dem Antrag auf die polizeiliche
Üümschreibung des Fahrzeuges der Zulassungsstelle einzu—
reichen. . §5 11 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten: a) für alle Arten von entgeltlichen Veräußerungs⸗ he gener mit ar n . rzeugen, ins ondere 2 . freiwillige Versteigerungen und ähnliche Verfahren zur Erzielung von Höchstge—⸗ boten, sowie auch . b) für laufende Verträge dieser Art, es sei denn, 2 as Kraftfahrzeug schon vor dem Inkrafttrete dieser Anordnung von dem Veräußerer abgesandt worden ist. 5 12 Der Reichskommissar ö. die Preisbildung oder die 9 ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Bes stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
5 13 ; Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die vo
ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung ode
RNeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 20. November 1939. S. 3
—
Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts⸗ oder Ver⸗ waltungsvorschriften. — 5 14 Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die Anordnung über die Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Ge⸗ schaͤfts verkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 29. April 1939 (RA. Nr. 100 vom 3. Mai 1939) und die Anordnung ur Durchführung und Ergänzung der Anordnung über die ö der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Ge⸗ schäͤftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 30. Juni 1939 (RA. Nr. 162 vom 17. Juli 1939) außer Kraft.
Berlin, den 17. November 1939.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Bekanntmachung. Für unsere 3 igen Reichsmark-⸗Schuldverschreibungen Serie A6, B, C und „Neue Ausgabe“ und für unsere
3 5 dän. Kronen ⸗Schuldverschreibungen, Neue Ausgabe
3 „* engl. L⸗Sterling⸗Schuldverschreibungen
3 8 ö E⸗Sterling⸗Schuldverschreibungen, Neue Aus⸗ gabe n
3 * franz. Franken⸗Schuldverschreibungen
3 3 . Franken⸗Schuldverschreibungen, Neue Aus⸗ gabe
3 H holl. Gulden⸗Schuldverschreibungen
3 * holl. Gulden⸗Schuldverschreibungen, Neue Ausgabe
3 v kanad. Dollar⸗Schuldverschreibungen
3 3 kanad. Dollar⸗Schuldverschreibungen, Neue Ausgabe
3 * schweiz. Franken⸗Schuldverschreibungen
3 * chwein. Franken⸗Schuldverschreibungen, Neue Aus⸗
gabe ö
ist die am 31. Oktober d. J. fällige Tilgung durch Stückerück—⸗ kauf bewirkt worden.
In vorstehenden Schuldverschreibungen findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch das Kontor der Reichs—⸗ hauptbank für Wertpapiere, Berlin C111, statt.
Berlin, den 18. November 1939. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Auslosung.
Die zehnte Auslosung der 4 n Ci) 3 Anleihe des Frei⸗ staates Mecklenburg⸗Strelitz von 1930 findet am Mitt⸗ woch, dem 6. Deze m ber 1939, vormittags 9 Uhr, öffent⸗ . im Regierungsgebäude Il, Zimmer Nr. 39, zu Schwerin tatt. ö
Schwerin, den 17. November 1939.
Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. A.: Rein ke.
. Bekanntmachung.
Die am 19. November 1939 ausgegebene Nummer 228 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Bußtag 1939. Vom 18. November 1939.
Umfang . Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Res. Postversen⸗ dungsgebühren: (05 c für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 20. November 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Preußen.
Bekanntmachung. Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: . 1. der Erlaß des Preußisehen Staatsministeriums vom 12. Mai
1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Drochtersen für die Anlage eines Sportplatzes,
für den Bau eines HJ.-⸗Heimes, eines Kinderheimes und einer Turnhalle im Srtsteil Drochtersen durch das Amts⸗
blatt der Regierung in Stade Stück 32 S. 105, ausgegeben
am 12. August 1939 der Erlaß des Preußischen Stagtsministeriums vom 30. August 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Kriegsmarine — für Reichszwecke in der Gemarkung Borßum durch das
Amtsblatt der Regievung in Aurich Stück 41 S. 84, aus⸗
gegeben am 14. Oktober 1939 .
der Erlaß des Preußischen Staatsministexiums vom 30. August 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den' Kreis Biedenkopf für den Bau einer Kreisberufs⸗ . in Biedenkopf durch das Amtsblatt der a g in Wiesbaden Stück 39 S. 137, ausgegeben am 30. Sep⸗ tember 1939; ͤ
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Sep⸗ tember 1939 über die Genehmigung der neuen a Cn der Satzung der Stadtschaft der Mark Brandenburg urch die Amtsblätter der Re erung in Potsdam Stück 44 und, der Regierung in Ira ne e (Sder) Stück 42 als Sonderbeilage, beide ausgegeben am 21. Oktober 1939;
der Erlaß des Preußischen r I6. September 1939 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadt Gumbinnen zur Anlage eines Sport⸗ platzes für die neue Volksschule durch das Amtsblatt der
egierung in Gumbinnen Stück 44 S. 164, ausgegeben am
4. November 1939; .
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsstraßenverwaltung) für den usbau der Reichsftraße 68 von kim j8,0f bis 19,4 in der Gemar⸗ kung en durch das Amtsblatt der gn, in Osna⸗ brück Nr. 43 S. 103, ausgegeben am 28. Oktober 1959;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des nteignungsrechts an die Metallwarenfabrik vorm. H. . , ,, in Fella⸗Mehlis, zum Bau einer Fabrikanlage in der Ge⸗ markung Brotterobe durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Rr. 42 S. 237, ausgegeben am 21. Oktober 1939
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Ol⸗ tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — * — zur Anlage eines Standortübungsplatzes in der Gemarkung Quedlin⸗
burg durch das Amtsblatt der Regierung in Stück 43 S. 172, a , am 28. Oktober 1939
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 18. Ok⸗
Staatsministeriums vom
agdeburg⸗
tober 1939 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Dentsche Reich (Reichsfiskus — Kriegsmarine — für öffentliche Zwecke in der Gemarkung Berlin⸗Tempelhof durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin Stück 86 S. 345, ausgegeben am 1. November 1939 ;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Ok⸗ tober 1959 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsstraßenverwaltung) zum Bau einer Umgehungsstraße bei Wiedenbrück durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Minden Stück 43 S. 176, ausgegeben am 28. Oktober 1939
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. Ok⸗ tober 1939 über die Verleihung des 5 an die Knorr⸗Bremse, A. G. in Berlin, für die Erweiterun des Betriebs der Firma Gebrüder Isringhausen, G. m. b. H. in Bielefeld durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Stück 43 S. 176, ausgegeben am 28. Oktober 1939.
— Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 20 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 14 505. Verordnung über die Einführung des preußischen Finanzausgleichs im Hultschiner Ländchen. Vom T7. Oktober 1939.
Umfang: é Bogen. Verkaufspreis: 0, 29 E. A, zuzüglich einer Versandgebühr von J ö. Zu . durch: R. v. Decker 's Ver⸗ lag (G. Schench, Berlin W 15, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 20. November 1939. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches.
Bofttwvese nm.
FSeldpostsendungen. Die Deutsche Reichspost wird künftig bei Feldpostpäckchen eine i des Höchstgewichts obo g) bis zu 10 vH., also bis zu ioo g, nicht beanstanden. Die Hinweise
auf eine dauerhafte Verpackung der Feldpostsendungen sind bis— her immer noch nicht in dem unbedingt gebotenen Maße beachtet
Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Binnenwirtschaft und den Außenhandel Sl dosteuropas.
Im Essener Haus der Technik sprach Dr. F. Ahlgrim m vom Stickstoff⸗Syndikat, Berlin, über die Bedeutung der Land⸗ wirtschaft . die Binnenwirtschaft und den Außenhandel Südost⸗ europas. Der Vortragende führte dazu aus, daß die Länder des südostenropäischen Raumes ausgesprochene Agrarländer seien. Diese Tatsache werde vor allem dadurch gekennzeichnet, daß 80 6 der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft arbeiteten und daß die Ausfuhr aller Länder überwiegend agrarischer Natur sei. handele es sich fast überall um eine extensibe Landwirtschaft. Der Getreidebau überwiege. Die Getreideerträge lägen aber weit unter dem deutschen Niveau und seien erheblichen Schwankungen unter⸗ worfen. Gemessen an der landwirtschaftlichen Produktion lebe die meistens auf einem äußerst zersplitterten Kleinbesitz seßhafte Land⸗ bevölkerung weit dichter zusammengedrängt, als aus den absoluten Zahlen über die Bevölkerungshöhe hervorgehe.
Das wichtigste Problem, mit dem die Länder des südost⸗ europäischen Raumes zu ringen hätten, bestehe in einer Verminde⸗ rung des vom flachen Lande ausgehenden Bevöllerungsdruckes. Bei den geringen Möglichkeiten, die sich für eine Auswanderung oder eine innere Kolonisation bieten, bestehe das Hauptmittel zur Lösung dieses Problems in einer Steigerung der Produktion der menschlichen Arbeit durch eine Intensivierung der Landwirtschaft. Dabei komme es nicht auf. eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion schlechthin an, sondern auf eine Berücksichtigung der ,, wobei der deutsche Bedarf eine hervor⸗ ragende Rolle spiele. Eine Umstellung der südosteuropäischen Land⸗ wirtschaft mit dem Ziel, die Pxoduktion unter Anpassung an die Exportmöglichkeiten zu heben, sei im Gauge. Durch sie allein könne jedoch das Beböͤllerungsproblemn nicht gelöst werden. Hinzu komme die Industrialisierung, durch die Menschen vom Lande in die Stadt gezogen werden. Sie ei bei den meisten Industrien jedoch noch nicht über gewisse Ansätze hinausgekommen. Eine Ausnahme
bildeten vor allem der Bergbau und die recht umfangreiche Textil⸗
indust rie. Dabei seien dem Tempo und dem ö ö. der Industrialisierung gewisse Grenzen gezogen, Sie ergäben si vor allem aus dem Kapitalmangel und aus der Notwendigkeit, auf den Export agrarxischer Erzeugnisse Rücksicht zu nehmen. Dieser Export sei nur dann steigerungsfähig, wenn der Import von Industrieerzeugnissen, durch den er in erster Linie bezahlt werden müsse, keine Veschränkungen erfahre. Die heimische Industriali⸗ sierung müsse daher so gesteuert werden, daß zwischen ihr und der agrarischen Produktion und Ausfuhr einerseits und dem Import von Ii n strieerengni en andererseits ein le char ii fred er⸗ halten bleibe. Im anderen Falle würde auch eine Stärkung der Kaufkraft der breiten Bevölkerungsmassen, die allein eine Lösung dieser Aufgabe ermöglicht, ausgeschlossen.
Nun kämpft England auch bis zum letzten französischen Kaufmann. Brutale Aus nutzung bes Wirtschaftsdilemmas in Frankreich. „Oberster Wirtschaftsrat“ als Ablenkungs⸗ manöõver.
London, 19. November. Das Ausbleiben militärischer Sieges= berichte treibt die Londoner Kriegshetzer in eine immer auffälliger werdende Nervositt. Um von diesem Mangel an Fronterfolgen abzulenken, wird jetzt von der britischen Agitation zentrale mit dem lautesten Stimmaufwand die Bildung eines englisch⸗franzö⸗ sischen „Obersten Wirtschaftsrates“ verkündet.
Chamberlain und Daladier haben auf der in London abge⸗ haltenen Beratung des Obersten Kriegs rates beschlossen, die ge meinsamen Kriegsanstrengungen der beiden Länder miteinander abzuftimmen“. Die ganzen Ümstände, die zu diesem Abkommen
ag haben, wie ö die Tatsache, daß nicht nur die ganzen eratungen in London stattgefunden haben, sondern auch der Sitz des „Obersten Wirtschaftsrafes“ in der englischen Hauptstadt sein wird, lassen klar erkennen, daß London seinen , . Kriegs⸗ partner nunmehr auch auf wirtschaftlichem Gebiet sich unter⸗ worfen hat. London hat es damit verstanden, die großen wirt⸗
—
abei
—
worden; bei den Feldpostpäckchenstellen gehen dauernd noch za reiche Feldpostpäckchen ö päckchenartige . be 6 ein. Die Amtsstellen der Deutschen Reichspost werden fortan d Absender unzureichend verpackter Feldpostsendungen, die währen der Postbeförderung neu verpackt werden mußten, durch eine kö auffordern, ihre 3 m, n. besser zu verpacken.
Poft an Kriegsgefangene und Internierte in Feindländern.
An in sd Ga en gig ee und in ternierte Deutsche in Feindländern läßt die Deutsche Reichspost bis auf weiteres n e rr (bis 250.9 schwer) und gewöhnliche Postkarten zur Postbeförderung zu. Diese Sendungen, die im Inlands⸗ und Auslandsdienst gebührenfrei befördert werden, müssen den Vermerk „Kriegsgefangenensendung“ „Interniertensendung“ oder einen ähnlichen Vermerk tragen. Ole Anschrift muß außerdem die Lagerbezeichnung, die Gefangenennummer usw. enthalten. Ist aus der Anschrift zu erkennen, daß die Sendung nicht an ein jager, sondern an die offene Anschrift des im Ausland befind⸗ lichen Deutschen gerichtet ist so wird die Post die Sendung an den Absender zurückgeben. Für die rasche Beförderung der Sen⸗ dungen ist es zweckdienlich, den Vermerk „Gefangenenpost“ usw. sowie „Gebührenfrei“ in deutscher und in n Sprache (service des prissoniers de guerre) anzubringen.
Sernsprechdiensft mit Amerika.
Von sogleich an wird der Fernsprechhienst mit Amerika auf die Bermuda⸗Inseln zu den bisher über London festgesetzten Ge⸗ bühren ausgedehnt. Ein Dreiminutengespräch kostet 85, — R.
Gebühren für Päckchen.
Bei vielen Versendern besteht . die Auffassung, daß mit der Einführung der Feldpostpäckchen zu ermäßigter Ge bühr zugleich eine Ge green e, nung auch für andere Päckchen bis 1000 g eingetreten wäre. 6 Auffassung ist unzutreffend. Päckchen bis 1990 g, die nicht an einen Angehörigen der Kriegs wehrmacht gerichtet sind und auch nicht von einem solchen her⸗ rühren, milf mit 40 M freigemacht werden. Die Einliefe⸗ rungspostämter werden künftig unzureichend freigemachte Päck= chen zur Ergänzung der Freigebühr zurückgeben.
Wir t schafts teil.
Die deutsch⸗brasilianischen Handels⸗ beziehungen.
Rio de Janeiro, 18. November. Bei einem Empfang, der in der deutsch⸗basilianischen Handelskammer zur Begrüßung des neuernannten deutschen Botschafters Prüfer veranstaltet wurde, wies der Botschafter auf die große Tragweite der Einstellung der deutschen Wirtschaft gegenüber Brasilien für dessen nationale Ziele und dessen Wirtschaftsaufbau hin. Deutschland habe nicht wie andere Großmächte durch Konzessionserwerb die Aneignung wertvoller Teile des brasilianischen Wirtschaftskörpers versucht, sondern seine Betätigung in Brasilien auf die Mitwirkung bei dem Aufbau der nationalen Industrien abgestellt. Man könne mit Stolz feststellen, daß in der letzten Zeit kein anderes Land so intensib und freudig an der Durchführung des brasilianischen Fünfjahresplanes mitgearbeitet habe wie Deutschland.
Auch für die Ausfuhr Brasiliens habe Deutschland die Mög⸗ lichkeiten seiner zentral gelenkten Wirtschaft in Uebereinstimmung mit den wirtschaftlichen Bestrebungen Brasiliens eingesetzt und deshalb in vielen Fällen bestimmte brasilianische Produkte ge⸗ kauft, um gemäß den brasiliagnischen Wünschen bestimmte Pro⸗ duktionszweige Brasiliens auszubauen. Deutschland habe damit stärker als irgendein anderes Land Brasilien bei dem Uebergang von einer krisenempfindlichen Monokultur zu seiner heutigen blühenden Ausfuhrerzeugung unterstützt. Dadurch erfolgte im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und Brasilien die An⸗ passung der beiderseitigen Interessen, wie sie wohl im Außen⸗ handel Brasiliens kaum eine Parallele hat.
Botschafter Prüfer betonte abschließend Deutschlands Villen, auch unter erschwerten Kriegsumständen die wirtschaftliche Zu⸗ sammenarbeit mit dem befreundeten Brasilien wie mit den
anderen südamerikanischen Ländern fortzusetzen.
Empfang zu Ehren der sowijetrussischen Wirtschaftsdelegation.
Am Sonnabendabend gab Botschafter Ritter zu Ehren, der seit mehreren Wochen in Deutschland weilenden sowjetrussischen Wirtschaftsdelegation unter ührung von Volkskommissar Tewossjan, dem Stellvertretenden Volkskommissar Korobow sowia General Sawtschenko einen Abendempfang im Hotel Kaiserhof, an dem der Botschafter der UdSSR. in Berlin, Schkwarzew, mit Botschaftsrat Kobuloff und den Herren der sowjetrussischen Bot⸗ schaft teilnahm. U = .
Das Auswärtige Amt war u. a. durch die Staats sekretãre Bohle und Keppler, Gesandten Schnurre, das Reichswirtschafts. ministerium durch Staatssekretär Landfried und die Wehrmacht durch die Chefs der Wehrmachtswaffenämter, General Udet, Geng⸗ ral Becker und Admiral Witzel vertreten. Ferner waren 1 reich? weitere höhere Persönlichkeiten von Staat, Partei, Wehr⸗
macht und. Wirtschaftsführung zugegen.
Wirtschaft des Auslandes.
aftlichen Schwierigkeiten Frankreichs, üben die der französische . Reynaud bei seinenn Aufenthalt in London 7 richt erstattet hatte, in brutalster Weise auszunutzen, um Frank reich einen Plan aufzuzwingen, der es in vollige Abhängigkeit bon England bringt. Der Plan sieht eine gemeinsame Aktion guf den verscht densten wirtschaftlichen Gebleten vor, sę u, a. bez Rohstoffen, den Schiffahrt, bei Munition, Oel und Lchensmitteln und der Ei uhr, und könnte zunächst als eine 56 de , ischen Stellung ee , während ey tzatsä 6 ein ern e en ür die bestchenden großen Schwigrigkelten der 9 änder ö und sogar bon der englischen und f anzbsischen Pre als ein Ablenkungsmanöver gekennzeichnet wird.
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Weitere Preisfteigerungen in Srgntreich. Poft, Telefon und Rundfunk folgen dem Tabat⸗· und Zündholzmonopol. . üssel, 18. mer. Die französische Regierung wi i n, * i. . i. halten. Sie aber unter dem Druck der Verhältnisse gezwungen . nahmen zu ergreifen, die zu einer Verteuerung der Lebenshaltung