1939 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

. 2 2 ere . e m . , n , ö .

1

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 265. November 1939. S. 2

D. Messing⸗ und Tombaklegierungen für: Nadeln von Dauerabzeichen und Sicherheitsnadeln.

E. Kupfer und Messing als Plattier ung, wenn die Dicke der Deckschicht nicht mehr als 10 v. H. der Gesamt⸗ dicke des Werkstoffes beträgt, sowie j

Messing und Chrom als Ueberzug für:

Gebrauchs⸗ und Ausstattungsgegenstände jeder Art außer den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen, für die die Ver⸗ wendung auch von Kupfer, Messing und Chrom in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad verboten bleibt:

1. Schutz und Abdeckbleche, Abdeckgitter, Gehäuse, Hauben, Geländer, Einfassungen, Einrahmungen und Umrandungen, Verzierungen, Beschläge, Ge⸗ stelle, Stative und Unterbauten für Büro⸗ maschinen und ⸗geräte, Registrierkassen, Haus⸗ halts und Küchenmaschinen und ⸗geräte.

2. Felgen, Achsen, Federungen, Kreuzbänder, Griffe und Speichen für Kinder⸗ und Puppenwagen.

Bestecke, Besteckkörbe, Thermosflaschengehäuse ein⸗ schließlich der Verschraubungen und Becher, Flaschen⸗ und Dosenöffner.

„Schlösser, Schlüssel und Schlüsselringe, Sicher⸗ heitsketten.

Vogelkäfige und Vogelkäfigständer und halter.

Beschläge und Halter für Außenthermometer.

Garderoben und Zubehör, Huthaken, Kleider⸗ haken, Kleiderbügel, Schirm⸗ und Stockständer.

Schuhleisten. ;

Wandschoner.

5 4 Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen.

Blei und Bleilegierungen in jeder Form und jedem Ver⸗ arbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von Gebrauchs- und Ausstattungs⸗ gegenständen jeder Art und deren Teilen.

Ausgenommen ist die Verwendung als:

1. Justierblei für Waagen, d. h. Blei, das im Ver⸗ hältnis zum auszugleichenden Gewicht in geringer zusätzlicher Menge fest eingebracht wird, um eine bestimmte Gewichtsbeziehung dauernd herzustellen.

2. Eichblei.

585

Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.

A. Zinn und Zinnlegierungen in jeder Form und jedem Verarbeikungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueber—⸗ zügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr ver— wendet werden zur Herstellung von Gebrauchs- und Aus⸗ stattungsgegenständen jeder Art und deren Teilen. .

Ausgenommen ist die Verwendung von Zinn und Zinn⸗ legierungen als Ueberzug auf Erzeugnisse, die bei ihrem be⸗ stimmungsgemäßen Gebrauch mit Nahrungs-, Arznei⸗ oder Genußmitteln in unmittelbare Berührung kommen. Diese Ausnahme gilt nicht für Waschkessel und andere Behälter, die neben ihrem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck ge⸗ legentlich für die Zubereitung von Nahrungsmitteln benutzt werden.

B. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfsstoffen) und sonflige Zinnlegierungen (einschließlich Mischzinn) dürfen für Lötungen an Gebrauchs- und Ausstattungsgegen⸗ ständen nur noch wie folgt verwendet werden:

1. ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinngehalts für Lötungen an den in der Ausnahme zu A auf⸗ geführten Erzeugnissen;

2. mit einem Zinngehalt bis zu höchstens 35 v. H. für Lötungen an Weißblechpackungen für chemische und technische Erzeugnisse, mit Ausnahme der Auslaufftutzen an Lack⸗ und Farbdosen;

3. mit einem Zinngehalt bis zu höchstens 40 v. SH.

für Lötungen an sonstigen Gebrauchs- und Aus⸗ stattungsgegenständen, mit Ausnahme der unter Ziffer 4 aufgeführten Erzeugnisse; . 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinngehalts bleibt verboten: . a) die Lötung von Auslaufstutzen an Lack- und Farbdosen,

b) die Lötung von Nadeln und Klammern an Abzeichen und Plaketten, die nur vorüber⸗ gehend getragen werden, wie für Tagunge oder Sammlungen. .

Verwendungsverbote für Cadmium und Cadmium⸗ legierungen.

Cadmium und Cadmiumlegiernugen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von Gebrauchs⸗ und Aus⸗ stattungsgegenständen jeder Art und deren Teilen. .

57 Verwendungsverbote für Quechsilber.

Quecksilber darf nicht mehr verwendet werden zur Her⸗ stellung von Gebrauchs- und Ausstattungsgegenständen jeder Art und deren Teilen. ; .

Ausgenommen ist die Verwendung von Quecksilber für:

1. Thermometer für wissenschaftliche Zwecke mit er⸗ öhter Genauigkeit, d. h. mit mindestens 2 Justier⸗ unkten.

2. Thermometer nach Six.

3. Thermometer für technische und gewerbliche

ens 2 Justierpunkten bei einem Meßbereich bis 05 Celstus, darüber hinaus mit mindestens drei d,, ,,

4. Badethermometer, wenn sie an mindestens zwei

ö. justiert und oben zusammengeschmolzen

n ö 3 z 14** 5. Fieberthermometer. Nontaktthermometer. .

ö in genauer Ausführung, d. h. mit minde⸗ t

w ,, m . . . äs, , m,.

rmometer, deren Meßbereich Ker 1000 Cesßus

ig , nt, n ,

§5 8 . Verwendungsverbote für Zink und Zinklegierungen.

Zink und Zinklegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueber⸗ zügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr ver⸗ wendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und deren Teile:

1. Wassereimer, Waschwannen, Spülwannen, Wasch⸗ zober, . Waschkessel, Ringtöpfe, Randkessel, Futterkessel, Kartoffeldämpfer, Ein⸗ kochtöpfe, Streuwannen, Fruchtwannen, Futter⸗ schwingen, Tränkeimer, Jaucheschöpfer und Müll⸗ eimer.

Ausgenommen ist die Verwendung von Zink und Zinklegierungen als Ueberzug auf Erzeugnisse in der Ausführung nach DIN 6100.

. Badewannen aller Art, Waschschüsseln, Wasser⸗ kannen, Gießkannen, Trichter, Schöpfer, Vieh⸗ löffel, Tragbutten, Mülltonnen, Vorratstonnen. Ausgenommen ist die Verwendung von Zink und Zinklegierungen als Ueberzug.

Abortkübel, Fauchetonnen.

. Mörtelträger und ⸗kübel, Maurerschapfen.

Stützen, Scharniere, Griffe und Füße für Wring⸗ und Waschmaschinen sowie für Wäscheschleudern für Haushaltungen.

Ausgenommen ist die Verwendung von Zink und Zinklegierungen als Ueberzug.

. Bedienungs⸗ und Betätigungselemente, wie Griffe, Handräder, Kurbeln, Hebel, Knöpfe, z. B. Taschen⸗, Einschraub⸗ und Drehknöpfe; Be⸗

dienungsschlüssel.

Handwerkszeuge, wie Hämmer, Schrauben⸗ schlüssel, Schraubenzieher, Universalwerkzeuge, Setzhaken, Zangen; Schraubstockbacken und Spannzangen für Schraubstöcke. ;

Geräte für feste Brennstoffe, wie Schaufeln, Be⸗ hälter, Kohlensparer, Aschesiebe.

Ofenvorsetzer, ⸗schirme und ⸗bleche; Feuerbestecke, wie z. B. Feuerhaken, Ofenzangen.

Fußabtreter und kratzer, Kehrschaufeln.

Schuhanzieher, Bilderösen, Schaumabstreifer.

Tuben und Tubenhütchen.

Käseformen.

Büroheftapparate, Bleistiftspitzer. Köpfe für Rohrwerke im Orgelbau. Haupt⸗ und Vorsatzgehäuse (Verlängerungen) für Prismen⸗ und galileische Gläser.

Särge, Aschekapseln, Urnen.

Ausgenommen sind Särge aus Zink

a) für Bahn⸗ und Seetransporte,

b) in Todesfällen nach Diphterie, Ruhr, Schar⸗ lach, Typhus usw., soweit behördlich vor⸗ geschrieben.

Plakate, Hinweisschilder, wie z. B. für die Ver⸗ kehrsregelung, Hydranten, Schieber, Hausanschlüsse, Feuermelder. .

§8 9

Verwendungsverbote nach Maßgabe von Rormen (Umstell⸗ normen).

Für die Verwendung von Metallen zur Herstellung von . oder Teilen, die in den nachstehend bezeichneten Normen (Umstellnormen) aufgeführt sind, gelten die Bestim⸗ mungen dieser Normen im Sinne von 8 10 der Anordnung 46 als maßgebend.

1. DINHNA We 102 U, . betr. Umstell⸗Werkstoffe für Tischlereibeschläge nach den Normen HNA Bt 1 bis 158.

2. DIN 6100, betr. Feuerverzinkte Haus⸗ und Wirtschaftsgeräte aus Stahlblech. 4

5 10 Berechnung von Abmessungen.

Wird für Erzeugnisse, die unter die Bestimmungen ,. ,, die Dicke von Deckschichten mit einem be⸗ stimmten Vomhundertsatz der Dicke des Gesamtwerkstoffes angegeben, so ist bei mehrseitiger Deckschicht der Vomhundert⸗ satz durch Zusammenrechnung der Dicke der einzelnen Deck⸗ schichten zu ermitteln.

§11 ubergangsfristen.

Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieser Anordnung gelten folgende Ubergangsfristen: . J. Für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland wird eine Ubergangsfrist bis zum 31. Dezember 1939 gewährt. . II. Für das Altreichsgebiet treten die Verbote dieser Anordnung ohne Übergangsfrist in Kraft, soweit

ö

sie bereits in früher 6 Verbots anord⸗

nungen enthalten waren und in diese Anordnung übernommen worden sind.

III. Soweit die Verbote dieser Anordnung für das Altreichsgebiet neu sind, also in früher erlassenen Verbotsanordnungen noch nicht . waren, wird für das Altreichsgebiet eine uͤbergangsfrist bis zum 31. Dezember 1939 gewährt.

5 12 Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den 3 10, 18 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 3 813

Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Gleichzeitig treten . die Anordnung 10 betr. Verwendung von . Aickel, . fan und Quecksilber, vom 15. fut 6] Sent. scher Reichsanz. u, Preuß. Staats anz. 16. August 13h. in der Fassung Bet., .

Berichtigung vom 27. August 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 212 vom 11. September 1934),

die Anordnung 16, betr. Ergänzung zur Anordnung 10, vom 6. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 237 vom 16. Oktober 1934),

die Anordnung 17 (Nachtrag zur Anordnung 10 vom 15. August 1934) vom 12. Oktober 1934 (Deutscher

Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 240 v 13. aer 1934), ; .

die Anordnung 26, betr. Verwendung von Kupfer, Nickel,

Blei, Zinn, Quecksilber, Chrom und Kobalt, vom 24. April 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 2. Mai 1935),

die Anordnung 33, betr. Abänderung der Anordnung 26, vom 8. Juli 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 165 vom 18. Juli 1935),

die Anordnung 40, betr. Verbundschichten aus (unedlen) Metallen, insbesondere Überzüge aus Nickel, Chrom und Kobalt, vom 19. November 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 24. November 1936), der Abschnitt J der Anordnung 42, betr. Überzüge aus Zink und Zinklegierungen sowie Zusätze von Zinn und Cadmium für Verzinkungsbäder, bom 9. Mai 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 11. Mai 1939), die Anordnung 44, betr. Verwendung von (unedlen) Metallen zur Herstellung von Tuben, vom 24. August 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 27. August 1938) 9 alle Erzeugnisse und Verwendungszwecke außer Kraft, die en Gegenstand dieser Anordnung 26 a bilden.

Soweit auf Grund der außer Kraft gesetzten Anordnungen Ausnahmegenehmigungen mit Befristung über den 31. n zember 1959 hinaus erteilt worden sind, verlieren sie am 1. Januar 1940 ihre Gültigkeit.

Berlin, den 20. November 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, shz⸗Oberführer.

Söchftpreis: Betłanntmachung HM 2 der Neichsstelle für Metalle. Vom 24. November 1939.

Auf Grund des 51 der Verordnung über Preise für Metalle, metallische Vorstoffe und Metallerzeugnisse vom 8. Oktober 1959 (Reichsgesetzblatt 1 S. 2025 in Verbindung mit §5 2 Absatz 2 der Anordnung 342 der Reichsstelle für Metalle, betr. Höchstpreise für Metalle, vom 14. Oktober 1959 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats nn, Nr. 42 vom 16. Sktober 1959 wird bekannt- gemacht:

1. Für Metalle der Klassengruppen

Aluminium und Aluminiumlegierungen

Antimon und Antimonlegierungen

Blei und Bleilegierungen

Cadmium und Eadmiumlegierungen

Kobalt und Kobaltlegierungen

Kupfer

Kupferlegierungen

Nickel und Nickellegierungen

Quecksilber

Zink und Zinklegierungen

Zinn und Zinnlegierungen in Form von Rohmaterial und Abfallmaterial werden Höchstpreise festgesetzt. Die Klassengruppen bzw. Metallklassen und Materialgruppen ergeben sich aus 4 und 5 2 Ziffer 2 und 4 der Anordnung 21a vom O. Zuni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi=

scher Staatsanzeiger Ar. 146 vom V. Juni 1938. 2. Die Höchstpreise sind nach den Bestimmungen der An⸗

ordnung 342 vom 14. Oktober 1939 aus den nach- stehenden Grundpreisen zu berechnen:

Aluminium (Klassengruppe ) . J e m in M. M je 100 kg Aluminium, nicht legiert (Klasse 1M: Reinaluminium H, Süttenaluminium:

Blöckchen 1 1 d 9 9 1 1 6 0 0 1 6 0 Walzbarren...

Reinaluminium U (umgeschmolzen DIN 1712: t gesch gem 99, 5 6 Al w 28. 99 oe , 98 / g9 9, Al...

Umschmelzaluminium: mind. 9899, Al..

ON / 98 5 Al Aluminium - Blechabfälle: neu, rein... neu, lackiert.

alt, rein.... alt, lackiert..

Aluminium- Orahtabfãälle:

neu, rein... alt 4 1 8 0 1 8 0 2.

Aluminium Folienabfälle: neu, weiß, ohne Papier neu, gefärbt, ohne Papier. alt, weiß, ohne Papier, rein.. alt, gefarbt, ohne Papler, rein alt und neu, weiß oder gefärbt, auch gemischt, mit Papier, mind. 40 5. Al- Inhalt, je 100 kg AhFnhalt .... Aluminium Kappen (von Milchflaschenn ];); weiß 3 . ö 1 bedruckt, , . ö . .

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 25. November 1939. S. 3

.

Grundpreise in AM je 100 kg Aluminium- Tubenabfälle: einseitig lackiert... zweiseitig lackiert

Geschirraluminium, alt...

Aluminium Späne:

nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Beimengungen...

e luminiumlegierungen Elasse 1B):

Umgeschmolzene Aluminiumlegierungen: Blöcke (Sandgußqualitäth)...

Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Alu⸗ minium-Knetlegierungen: rein, frei von fremden Beimengungen

nach DIN 1713 A, augenommen Gattung

5 Al'Mg und Gattung 7 AlSi.. nach DIN 171353 A Gattung 7 Ak-Si. . nach DIN 1713 A Gattung 5 Al Mg...

lackierte Blechabfälle, frei von fremden Bei⸗ mengungen

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung

5 Al- Mg und Gattung 7 Ali...

nach DIN 1713 A Gattung 7 Al-'Si ..

nach DIN 17153 A Gattung 5 Al Mg.

Aluminium: Gußlegierungen nach DIN 1713 B, ausgenommen Gattung 4 GAl-Si, 5 GAl- Si- Cu, 6 Al- Si. Mg und 7 GA1.Mg ..... nach DIN 17135 B Gattung 4 GAl-Si, Gattung 5 GAl- Si- Cu u. Gattung 6 GAl-Si-Mg .

nach DIN 1713 B Gattung 7 GAl-Mg ..

Späne aus Aluminiumlegierungen, frei von fremden Beimengungen:

Knetlegierungen

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung

5 Al- Mg und Gattung 7 Aldi... nach PIN 1713 A Gattung 5 Al Mg . nach DIN 1713 A Gattung 7 Ali..

Gußlegierungen nach DRIN 1715 B, ausgenom- men die Gattung 4 GAl- Si, Gattung 5 GAl-Si- Gu, Gattung 6 GAl-Si-Mg und Gattung 7 GAl- Mg ö nach DN 1713 B Gattung A GAl- Si, Gattung 5 GAl- Si- Cu u. Gattung 6 GAl-Si-Mg. nach DIN 1713 B Gattung 7 GAl-Mg .

Alte Bleche (Flugzeugbleche) aus Duralumin und SHydronalium, gestrichen, mit 294 an- haftendem Eisen

Alte Drahtseile aus Aluminiumlegierungen .

Alte Motorengehäuse und gleichwertiger Guß⸗ schrott

7o,.— 66,

72.

0 * 2 1 2 2 14 2 1 *

69,

Antimon (Klassengruppe Ih) Antimon, nicht legiert Elasse AA:...

Blei (Klassengruppe Ih) Blei, nicht legiert (Elasse III M: Original- Hüttenweichblei und Raff. Weichblei in Blöcken: mind. 99, 985 ½ Pb und höchstens o, ol ä Bi (Feinbleiih . mind. 99, 99½, Ph 9 0 9 9 9 9 49 * mind. go, 75 d Ph 9 0 9 9 9 0 0

altes Weichblei, mind. 999 Pb...

altes Akkumulatorenblei mit mind. Soc h- Inhalt:

je 100 Pb- Inhalt d .

Sammelblei

Hartblei, Antimonblei (Elafse III HP: Hüttenhartblei (etwa 136 Sb-Inhalt): in Blöckhen Sammelhartblei ... Sraphische Metalle (Setzmaschinenmetall, Stereotypiemetall u. dgl.): . Die Preise sind zu errechnen aus den Grund preisen für Original-Hüttenweichblei mit mind. 99, 99½ Pb-Inhalt, Reinzinn mit 99 *, Sn-gInhalt und Antimon.

Zu den Legierungswerten sind folgende Zu⸗ schläge zulässig: bis 909 Sn-FInhalt M 4 je 100 k; von 59 bis 6, 99 Sn- Inhalt.. RM 5, je 100 kg

79 und mehr ο Sn= . 6, je loo Eg

Schriftmetalle (hochantimonhaltiges Materiah: Die Preise sind zu errechnen aus den Grund- , . für Original -⸗Hüttenweichblei mit

mind. 99, 90s, Ph-Inhalt, Reinzinn mit 99 S6, Sn- Inhalt und Antimon. .

Zu den Legierungswerten sind folgende Zu= schläge zulässig: bis 5, 99 Sn-Inhalt AM 6, je 100 Rg 6969, und mehr ä Sn-= J Inhalt d 0 98 AM 7, - je 100 kg

Alte Schrifttypen, ohne Ausschlußmetall:

yr, Sn und 267 sbæy' . W,

Altes Ausschluß metall: 1.

ö 1. 9 ,,,

1H, En unh 15 s. . . e256 ß. 1.

Grundpreise in X. A je 100 kg Alte Schrifttypen mit 10 Ausschlußmetall . 41,

Alte Setzmaschinenzeilen und Stereoplatten: 290 Sn und 119 8b.

Die Grundpreise für alte Schriftmetalle gelten für Material der angegebenen Zusammen⸗ setzung. Für Legierungen anderer Zu- sammensetzung ist der Legierungswert nach den Grundpreisen für die Komponenten zu berechnen; hierbei ist von den Grundpreisen für Original -Hüttenweichblei mit mind. 99, 99 Eb-Inhalt, Reinzinn mit 99 9 Sn-= Inhalt und Antimon auszugehen. Von dem Legierungswert ist ein Abschlag zu berechnen.

Der Abschlag beträgt bei:

alten Schrifttypen .. MMA 8, je 1oo kg altem Ausschlußmetall M 9, je 100 kg alten Setzmaschinen⸗

zeilen und Stereo-

platten... . TAM 9, je 100 kg

Altes Geschoßblei mit mind. 6594, Ph-Inhalt: je 100 Kg Ph- Inhalt

Bleilegierungen (Klasse III O:

Speʒiallagermetalle auf Bleibasis mit metalli⸗ 5 . und einem Zinngehalt bis zu v. 2

Weißmetall nach DIN 1703 (Speziallager- metalle auf Bleibasis mit metallischen Zu⸗ sätzen, Klasse III ():

WM 5 WM 16 1 2 0 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 12

Oie Grundpreise für WM s und WM lo gelten für Weißmetall der in DIN 1703 festgelegten Zusammensetzung. Bei der Berechnung der Grundpreise für Weißmetall anderer Zu⸗ sammensetzung ist auszugehen von den Grundpreisen für Original -⸗Süttenweichblei mit mind. 99, 999 Phb-FInhalt, Reinzinn mit 990 o, Sn-Inhalt, Elektrolytkupfer - Draht- barren, Antimon, sowie gegebenenfalls von den Preisen für andere Metalle, sofern ihr Anteil an der Legierung 19 übersteigt. Zu dem Legierungswert kann ein Zuschlag von M 1, je 160 kg erhoben werden.

Altes Weißmetall:

WM 35 WM 10 o 9 0 9 9 0 9 0 9

Cadmium (Klassengruppe M)

25, 85

9 1 1 d 9 0 0 0 0 0 O 0

Cabmium, nicht legiert (Klasse T A:.

Kobalt (Klassengruppe VI) Kobalt, nicht legiert (Klasse VI A: .

Kupfer (Klassengruppe VꝰIID) Kupfer, nicht legiert (Elasse VIII Mt Elektrolytkupfer: Drahtbarren . Kathoden... Raffinadekupfer: mind. 99, 75 90 Cu mind. 99,5 0 Cu mind. 909 Cu. Feuerbuchskupfer: tiegelrecht... ofenrecht .. Stehbolzen Kupfer Kupfer Blechabfälle: neu, stampffähig neu, unverzinnt Rupfer · Drahtabfãälle:

nei 9 0 o 6 neu, verzinnt... alt, unverzinnt, rein.... alt, umsponnen mind. 90, u? gnhalt, e 100 kg Cu- Inhalt J 4 9

alt, umsponnen mind. 80 Cu- Inhalt, je

. 100 kg Cu- Inhalt 8 9 9 2 9 2298 alter Oberleitungsdraht (Fahrdraht), tiegelrecht . alter Oberleitungsdraht (Fahrdraht), nicht tiegelrecht

Späne, frei von fremden Beimengungen...

Schwerkupfer:

tiegelrecht wd nicht tiegelrecht.. .

Leichtkupfer

ꝑupferlegierungen (Klassengruppe NX) Messing⸗ und Tombaklegierungen (Elasse X M: Messinglegierungen in Blöcken:

mind. 600 Cu- Inhalt 9 9 9 9 2 mind. 64, 5 6 Cu- Inhalt ö

Fabrikationsabfälle (außer Spänem, frei von fremden Beimengungen:

a , , (Schraubenmessing) Ms 58. Schmiedemessing (Muntzmetalh Ms 60 . Druckmessing Ms 638... 1 SGelbtembak (Schaufelmessing Ms 72. r g sr 3 80. . 1. 2 j 6 ittelrottombat Ms 85. 68 RMotto mh at. Me 90 , , , , d , a.

Grundpręis⸗ in e je 100 kg

Späne, frei von fremden Beimengungen: Stangenspäne Gußspäne

alte Walzmessing-⸗Abfälle (Blechabfälle), rein, En von Blei, Zinn und Lötstellen sowie von onstigen schädlichen Beimengungen, min- destens 63 49 Cu-Inhalt Lüstermessing, Kronenmessing, tiegelrecht. altes Armaturen - Messing, nicht vernickelt oder verzinnt, frei von anhaftendem Eisen, tiegel⸗ l alte Messing Kühler: nicht abgeschmolzen abgeschmolzen ... Schwermessing: tiegelrecht . nicht tiegelrecht... . Leichtmessing .. Kartuschen und Patronenhülsen Ms Fabrikationsabfälle ... abgeschossen, sauber, pulverfrei Rotgußlegierungen (Klasse X Pr Rotguß ⸗Blöcke nach DIN 1705 J 99

J .

9 9 9 9 9 9 9 8 45, = 39.

50, 418,

Rg 9 28 . Rotguß Abfälle (auch alter Maschinenrotguß): Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich Mn 10, je 100 kg. Rotguß Späne: Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich NM 16, je 160 kg. alte saubere Bronzesiebe mit Tombalschuß:

in Rollen 2 2 8 9 9 0 9 2 in ginnen

Bronzelegierungen (Klasse IX O Bronze- Blöcke nach DIN 1705 GBz 10 9 9 GBz 12. —⸗— GbBz 4. . 8 . Bronze Abfälle: Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich An 11, je 100 kg. Bronze Späne: Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich XM 17, je 106 kg.

alte Holländermesser (929 Cu, S Sn): e,, nicht tiegelrecht kJ

alte saubere Bronzesiebe ohne Tombakschuß:

in Rollen in Stücken 1 9 0 1 1 2 58 * 9 41 5 * 6

Nausilberlegierungen Elasse IX P):

Blöcke: 17 bis 199 N... 12 i K neue Blechabfälle, frei von Beimengungen:

17 bis 199 Ni.. 12 . 1399 Ni o 9 o o d 9 7 5 8 960 Ni 9 0 0 0 90 0 2

neue Fabrikationsspäne, frei von Beimen⸗ gungen: 17 bis 1994, Ni * 0 P 12 1399 N w 7 595 8 Ni 1 1 0 2 1 alte Blechab fälle: 17 bis 190 Ni . 1 ö. 1 n ö Nickel (Klassengruppe XIIh Nickel, nicht legiert Elasse XIII A: Reinnickel mit 98 / 999, Mi in Würfeln, Granalien, Rondellen, Pulver .. Fabrikationsabfälle (außer Spänen) :

Bleche 4 0 2 5 8 . * 8 o o 9 d 9 Stangen... 82 Drähte... , , Metallische Anodenabfälle

guecsilber (Klassengruppe XIV) Quecksilber, nicht legiert Elasse IV A)

Zink (Klassengruppe XX) Feinzink Elasse XIXA): mind. e 3nd hh 2n (A0) mind. 99, 99 P, Zn (d) . mind. so fsg, In (Gh..

1 2 1 8 9 * 2 9

80 8 8 * 8 0 2 2 2

, mund. Sh s , Ja. . mind. 99,7

0 2n

ki mind. 99,5 d -an