1939 / 279 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 279 vom 28. November 1939. S. 4

ellung einer neuen Anrechnungskarte abgezogen. Neue Anrechnungskarten sind nur gegen ückgabe der alten Karten auszugeben. Die Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Jahre fortgeführt werden.

i. über die freigegebene Menge hinaus, so wird die überschießende Menge bei der Aus-

Frischfleĩschberechtigungsscheine.

Inhaber von Anrechnungskarten können auf Wunsch von der Kartenausgabestelle / erhalten. Die Anrechnungskarte ist hierbei vorzulegen. Die Frischfleischberechtigungsscheine sind für die Gültigkeitsdauer der Anrechnungskarte nach Muster 12 in Mindestmengen von je 20 kg auszustellen. Um eine reibungslose Deckung des Frischfleischbedarfs der Selbstersorger zu sichern, empfiehlt es sich, daß die Selbstversorger das gewünschte Fleisch rechtzeitig bei einem Fleischer gegen Abgabe entsprechender Einzel- abschnitte ihres Frischfleischberechtigungsscheines bestellen.

Die Fleischmenge, für die Frischfleischberechtigungsscheine ausgegeben werden, ist von der auf der Anrechnungskarte vermerkten Menge abzuziehen. Entsprechende Vermerke sind in der Schlachtkarte vorzunehmen. .

Beispiel: Ein landwirtschaftlicher Selbstversorger ist im Besitz einer Anrechnungskarte, auf der noch eine Menge von 20 kg frei ist. Er beantragt bei der Kartenausgabe⸗= stelle die Ausgabe von Frischfleischberechtigungsscheinen in Höhe von 60 kg. Er erhält 3 Fleischberechtigungsscheine zu je 20 kg. Die Menge von 60 kg wird auf Er ö abgesetzt; es bleibt noch eine freigegebene Menge von g.

Veranderungen der Personenzahl. z

—; Für ausscheidende Personen sind diejenigen Fleischmengen, die den Ausscheidenden für die Dauer der Gültigkeit der Anrechnungskarte abgerundet auf volle Wochen noch zu⸗ gestanden hätten, von der freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der zusätzliche Versorgungsanspruch der freigegebenen Menge zuzurechnen. Beispiel 1: Dem Haushalt eines Selbstversorgers mit 10 Personen sind für 52 Wochen 551 kg freigegeben. Nach 25 Wochen scheiden 4 Personen aus. Durch Schlach= tungen und Ausgabe von Frischfleischberechtigungsscheinen hat sich die frei= gegebene Menge inzwischen auf 250 kg verringert. Die ausscheidenden 4 Per- sonen hätten in den verbleibenden Wochen noch Anspruch auf (27 X4AxI060— ) 115 kg gehabt. Diese Menge ist von der noch freien Menge von 250 kg abzu- ziehen. Es verbleibt demnach eine freigegebene Menge von 115 kg. (Ist die ab- zuziehende Menge größer als die freigegebene, so ist die überstehende Menge bei Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte abzuziehen.)

Beispiel 2: Derselbe Haushalt vergrößert sich nach 25 Wochen um 4 Personen. Der An⸗ spruch dieser 4 Personen, der für die noch verbleibenden Az Wochen 115 kg be- trägt, wird der freigegebenen Menge von 250 kg zugerechnet; sie erhöht sich also auf 545 kg.

*

Notschlachtungen. ;

Auch Notschlachtungen können auf die Selbstversorgung angerechnet werden, falls der Schlachtende, insbesondere der landwirtschaftliche Erzeuger, nicht den Verkauf des aus Not- , anfallenden Fleisches bevorzugt. Für die Selbstversorgung bestimmte Not- chlachtungen dürfen, sofern eine Genehmigung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne Genehmigung vorgenommen werden. Solche Schlachtungen müssen jedoch vom Fleisch⸗ beschauer unverzüglich der Kartenausgabestelle gemeldet werden. Der Schlachtende muß seinerseits sofort eine Genehmigung nachträglich beantragen. Erteilt die Kartenausgabestelle

auf Grund der allgemeinen Bedingungen ssiehe oben) die Genehmigung, so erfolgt die An= ]

rechnung der als tauglich festgestellten Fleisch und Fettmenge nach Abzug der üblichen 15 v. S. wie bei einer normalen Hausschlachtung. Wird die Genehmigung versagt, so bleibt es der Ent scheidung des Ernährungsamtes überlassen, ob das notgeschlachtete Tier beschlagnahmt oder dem Schlachtenden auf seine Zuteilung angerechnet wird. Eine Anrechnung zu Selbstver sorgerrationssãtzen ist hierbei jedoch nicht zulässig.

Verkauf aus Hausschlachtungen.

Der Verkauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ist grundsätzlich verboten. Aus nahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Ernährungsamtes Abteilung A

zulässig. Die Genehmigung wird nur in dringenden Fällen, z. B. bei Notschlachtungen oder

bei Gefahr des Verderbs, erteilt. Auch in solchen Fällen darf ein Verkauf nur gegen Abschnitte der Fleischkarte oder gegen sonstige zum Bezuge berechtigende, den reichsgesetzlichen Vor= chriften entsprechende Karten oder Scheine erfolgen. Das zuständige Ernährungsamt trifft ie hierzu erforderlichen Maßnahmen.

ö Gewũurzberechtigungsschein.

Für die Deckung des Bedarfs an bewirtschafteten Gewürzen bei Hausschlachtungen (Pfeffer, Piment, Paprika, Nelken, Körnersenf, Kümmel, Majoran) werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Gewürze GfH (Gewürze für Hausschlachtungen) nach Muster 13 in folgender Mengen ausgestellt:

für eine Schweineschlachtung 175g Gewürz

davon höchstens. 75 g Pfeffer

für eine Rinderschlachtung 400 g Gewürz

davon höchstens.. 150 g Pfeffer Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt. Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Gewürzart besteht nicht. Der ö muß aus den Beständen gedeckt werden, die beim Verteiler zur Verfügung

ehen.

Berechtigungsschein für Grütze oder Mehl. 9 Für die Deckung des Bedarfs an Grütze oder Mehl bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nach Muster 14 bis zu folgenden Höchstmengen ausgestellt: für eine Schweineschlachtung... . 6 kg Grütze oder Mehl ö für eine Rinderschlachtung-⸗.=⸗—. 10 kg Grütze oder Mehl Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nicht ausgesteilt. Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grütze oder Mehl in der beantragten Menge schon bisher ortsablich war. Abweichende Regelungen, insbesondere eine andere Festsetzung der Söchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide und Futter mittelwirtschaft möglich.

c) Butter. Molkereibutter.

ͤ Für die Rücklieferung von Butter an Milchlieferanten errechnet jede Molkerei einen Wochendurchschnittsatz in folgender Weise: Die Sesamtbutterrücgabe der Molkerei im Juli 1939 an diejenigen Milchlieferanten, die ihre Butter in diesem Monat restlos von der Molkerei bezogen haben, geteilt durch die Gesamtzahl der , Personen 6er . sorger) dieser Milchlieferanten nach dem Stande vom 51. 7. I939 wird zunächst festgestellt. Diese Menge wird durch 4 geteilt. Hiervon werden 7oο errechnet. Die so . Menge tellt den Wochendurchschniltssatz der Molkerei je Person dar. Er ist der Rücklieferung an die ilchlieferanten entsprechend der jeweiligen Personenzahl, die die Selbstversorgergemeinschaft des einzelnen Milchlieferanten umfaßt, zugrunde zu legen.

Beispiel: Eine Molkerei hat 60 Milchlieferanten. 25 Milchlieferanten haben im Monat Juli 1959 ihren gesamten Butterbedarf durch Rücklieferungen der Molkerei ge= deckt. Die Rücklieferungen an diese 25 Lieferanten mit mne en. 120 Betriebs- angehörigen betrugen im Juli 1939 3 Butter, d. h. je Person 1080 g oder wöchentlich No g. Oer zu errechnende Surchschnittsatz beträgt demmach 709, von No g 1899. Die Molkerei darf also an jede Person, die den Selbstver⸗

sorgergemeinschaften ihrer Milchlieferanten angehört, wöchentlich 190 g Butter (aufgerundet) liefern. ;

Jeder Milchlieferant hat die Anzahl seiner , , n,. nach dem Stande vom 31. 7. 1539 und 1. 11. 1939 sowie laufend jede Veränderung der Kopfzahl seiner Molkerei zu melden und dabei, sofern vom zuständigen Ernährungsamt vorgeschrieben, eine ent . , seiner Kartenausgabestelle über die jeweilige Anzahl der Selbstversorger bei= zubringen.

Für die Kontrolle der Butterrückgabe durch Molkereien gelten besondere Richtlinien der Sauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft.

Die Hauptvereinigung und die Wirtschaftsverbände können für einzelne Molkereien oder Gebiete Abweichungen von dieser Regelung vorschreiben oder zulassen. Die Wirtschafts⸗ verbände bedürfen hierzu der Zustimmung der Hauptvereinigung, soweit es sich nicht um einzelne Molkereien handelt.

Landbutter. .

Die Hersteller von Landbutter haben ihren Verbrauch auf 700 des Verbrauchs wäh⸗

rend der gleichen Zeit des Vorjahres, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kopfzahl ihrer Selbstversorger, einzuschränken.

d) Speiseõl. . Jeder Anbauer von GÖlsaaten, der sich in seinem Haushalt mit Speisesl selbst versorgen will, darf für 52 Wochen je Kopf seiner Selbstversorgergemeinschaft 6,H kg Speiseöl beziehen, wenn er für die gleiche Kopfzahl auf den Bezug von Butter oder auf den Bezug von Margarine und Schlachtfetken verzichtet und wenn er eine dieser Fettmenge entsprechende Oelsaaten⸗ menge im eigenen Betrieb geerntet hat. Hierbei entsprechen 6, Kg Ol = 18 kg Saat. Selbstversorger, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies bei

ihrer Kartenausgabestelle nach Muster 15 zu beantragen. Die Kartenausgabestelle stellt für die

entsprechende Menge einen Berechtigungsschein aus.

Sofern der Antragsteller Butter von der Mollerei als Selbstversorger = ohne Karten bezogen hat, muß er auf dem Antrag ven seiner Molkerei bestätigen lassen, daß die mit Speiseöl zu versorgenden Personen aus der Butterrücklieferung ausscheiden.

Sofern der Antragsteller Fette auf Fettkarten bezogen hat, erhalten diejenigen Per- sonen, für die eine Selbstversorgung mit Speiseöl genehmigt werden soll, für die Dauer von 52 Wochen, vom Beginn der dem Antrag folgenden Kartenperiode ab, je nach Antrag ent- weder keine Karten fuͤr Butter oder keine Karten für Schmalz, Speck und Talg und für Marga⸗ rine, Kunstspeisefett, Pflanzenfett und Speiseöl.

Sofern der Antragsteller sich mit Fetten (außer Butter) aus Hausschlachtungen selbst versorgt, muß er auf den Butterbezug verzichten, wenn er von der Möglichkeit des Umtauschs in Ol Gebrauch machen will.

Beispiel 1:

Ein Landwirt hat Slsaaten angebaut und laut Kaufbestätigung insgesamt 500 kg Glsaaten verkauft. Er beantragt am 1. Dezember 1939 für 4 Personen seines Haushalts unter Verzicht auf Butter, die bisher von der Molkerei bezogen wurde, einen Berechtigungsschein für Speiseöl. Auf dem Antrag ist von der Molkerei bestätigt worden, daß für diese 4 Personen bis zum 59. November 1940 keine Butter mehr geliefert wird. Die Kartenausgabestelle stellt nunmehr einen Berechtigungsschein für (41 * 6,5 26 kg Speiseöl aus. .

Beispiel 2: Ein Landwirt hat Slsaaten angebaut und laut Kaufbestätigung 60 kg Ol- saaten verkauft. Er beantragt am 17. November 1959 für 4 Personen seines Haushalts, die im Besitz von vollen Fettkarten sind, einen Berechtigungsschein für Speiseöl. Auf dem Antrag hat er erklärt, daß er für diese 4 Personen auf den Bezug von Schmalz usw. sowie von Margarine usw. verzichtet.

Die Kartenausgabestelle kann ihm nur einen Berechtigungsschein für 3 Per- sonen ausstellen, da seine abgelieferte Olsaatmenge geringer als (I x 18) 72 kg ist. Er erhält demnach nur einen Berechtigungsschein über G6 X 6,5 =) 15,õ Kg Speisebl. Vom 70. Rovember 1959 Beginn der nächstfolgenden Kartenperiobe) bis zum 17. Rovember 1940, d. h. für 52 Wochen, erhalten die drei Personen, für die ein Berechtigungsschein ausgegeben wurde, nur noch Fettkarten, von denen die Bestellscheine und Einzelabschnitte für Schmalz usw. U für Margarine usw. vorher von der Kartenausgabestelle abgetrennt werden.

e) Käse.

Für die Rücklieferung von Käse und Quarg an die Milchlieferanten der Molkereien sind die jeweils gültigen Ratlonssätze anzurechnen. Sie Hauptvereinigung und die Wirtschafts verbände können für einzelne Molkereien ober Gebiete Abweichungen von dieser Regelung zulassen. Die Wirtschaftsverbände bedürfen hierzu der Zustimmung der Sauptvereinigung, soweit es sich nicht nur um einzelne Molkereien handelt.

f) Milch.

Die Selbstversorger haben ihren Vollmilchverbrauch auf das äußerste Maß einzu⸗ ge , Diese Bestimmung gilt auch für den Vollmilchverbrauch der im Kuhstall be⸗ chäftigten Personen.

g) Eier.

Bei Eiern haben Selbstversorger ihren Verbrauch ebenfalls einzuschränken. Von den Reichskarten für Zucker, Marmelade und Eier, die diese Selbstversorger erhalten, trennt die Kartenausgabestelle vorher die für Eier gültigen Bestellscheine und Einzelabschnitte ab.

h) Zucker.

Den Rübenlieferanten der Zuckerfabriken ist von ihrer Fabrik ein Antragsformiblatt nach anliegendem Muster 16 zuzustellen. Diejenigen Rübenlieferanten, die für ihre Haushalts- und Betriebsangehörigen unter Verzicht auf weitere Zucker, Marmelade und Kunsthonig bezüge den ihnen für das gesamte Jahr zustehenden Zucker in Höhe von 17,5 kg je . von ihrer Zuckerfabrik unmittelbar beziehen wollen, haben dieses Formblatt ausgefüllt der 9. sie zuständigen Kartenausgabestelle vorzulegen. Die Lartenausgabestelle stellt für die

eantragte Menge einen Zuckerberechtigungsschein auf die Fabrik des Rübenlieferanten aus. Der Rübenanbauer ist berechtigt, gegen Aushändigung des Berechtigungsscheines von seiner Zuckerfabrik die entsprechende Menge Zucker zu beziehen. Für sämtliche Personen, die in dem Berechtigungsschein berücsichtigt . dürfen Karten fuͤr Zucker, Marmelade und Eier für die Hauer eines Jahres nicht mehr ausgegeben werden. Personen, die sich nicht mit Eiern selbst versorgen, müssen Reichskarten für Zucker, Marmelade und Eier erhalten, jedoch nach vorheriger Abtrennung der Be a , Einzelabschnitte für Zucker und Marmelade. Alle Personen, für bie Zucker direkt von der Zuckerfabrik bezogen wird, dürfen die für Kunsthonig aufgerufenen Abschnitte der Nährmittelkarte nicht ausnutzen, sondern müssen sie aufbewahren und der Kartenausgabestelle abliefern.

Sämtliche anderen Selbstversorger können auf ihre Marmeladekarten an Stelle von je loo g Marmelade 40 g Zucker beziehen.

H Getreidekaffee.

Landwirtschaftliche Selbstversorger dürfen Roggen oder Gerste aus ihren Beständen zu Getreidekaffee verarbeiten oder verarbeiten lassen. Sie müssen in jedem Falle Eigen rösterei oder Lohnröstereh im Besitz einer Röstgenehmigung nach Muster 17 sein, deren Aus gabe bei der Kartenausgabestelle zu beantragen ist. Wird nicht selbst geröstet, so ist die Her= stellung oder der Umtausch von Getreidekaffee für elbstversorger nur bei einem vom Getreide wirtschaftsverband zugelassenen Röstbetrieb erlaubt. Die Röstgenehmigung ist dabei vor=

ulegen. Die Getreidewirtschaftsverbände geben den Kartenausgabestellen die zugelassenen etriebe bekannt. ö . ö

Alle Selbstversorger, die auf Grund einer Röstgenehmigung Getreidelaffee herstellen oder herstellen lafsen, dürfen die für Kaffee Ersatz i . Abschnitte ihrer Nähr⸗ mittellarte nicht ausnutzen, sondern haben sie aufzubewahren und der zuständigen Karten ausgabestelle zurückzugeben. . . (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und hn, . Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Prä ident Dr. Schlange in Potsdam, für den Würtschaftsteil und den

übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charloitenburg.

Druck der Preußischen

ruckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin. Wilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterveilage) z

.

Erste Beilage um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 28. November

1939

Nr. 279 ö

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

k) Nãhrmittel.

Landwirtschaftlichen Selbstversorgern, die nachweislich schon bisher unmittelbar von einem verarbeitenden Betrieb (Schäͤlmühle) Nährmittel (Graupen, Grütze, Grieß, Safer- locken usw.) bezogen haben, kann auf Antrag gegen Verzicht auf die Nährmittelkarten von er zuständigen Kartenausgabestelle ein Berechtigungsschein fur Nährmittel ausgestellt werden. Oer Berechtigungsschein ist für den beantragten Zeitraum, jedoch nicht mehr als s2 Wochen, und . eine Menge von 150 g wöchentlich je Kopf der Selbstversorgergemeinschaft aus- zustellen.

Beispiel Muster 1

Neichsmahlkarte für Selbstversorgung mit Brotgetreide

Inhaber: ...... .. ...... ...... ..... Anschrift: ...... .. ...... ...... Grobdorf, Kr. Prenzlau

Verarbeitende Mühle bzw. Umtauschstelle:

Zur Beachtung.

Die Reichsmahltarte ist nicht übertragbar und sorgfältig aufzubewahren. Sie muß bei der Getreibe⸗ lieferung zur Mühle und der Abholung bzw. dem Zufahren der Mahlerzeugnisse stets als Ausweis mit- geführt werden.

Die Eintragungen unter A sind nur von der ausstellenden Behörde vorzunehmen. Unter B hat die Mühle oder Umtauschstelle mit Tinte oder Tintenstift die vom Selbstversorger angelieferten Vrotgetreide⸗ mengen und die dafür zurückgelieferten Mahlerzeugnisse einzutragen.

Unbefugte Zusätze oder Aenderungen an den Eintragungen werden bestraft.

Die Verarbeitung oder der Umtausch von Brotgetreide darf nur in der obenbezeichneten Mühle (Umtauschstelle) erfolgen. Jeder Wechsel der Mühle oder Umtauschstelle ist nur mit Genehmigung des zuständigen Ernährungsamtes zulässig.

Vermahlung bzw. Umtausch von Brotgetreide über die in Spalte 8 verzeichnete Menge hinaus darf nicht erfolgen.

Aenderungen im Personenkreis der Versorgungsherechtigten sind der die Mahlkarte ausstellenden Behörde sofort zu melden. Die Ausstellung einer neuen Karte erfolgt nur gegen Rückgabe der alten Karte.

Beispiel A. Zum Umtausch bzw. zur Lohnvermahlung werden freigegeben:

K 5 JJ Frei⸗ Unter⸗

ö J

ö ; Zu⸗ ü . Zu⸗ j Für bl, seehende else fes, wit, degerene chin der Ver⸗ rot ehl⸗ aus- für hin⸗ Brot Stempel sorgungs Brot. berech, schei⸗ zu⸗ rot- der Kochen berech. getreide⸗ tigungs⸗ dende tretende getreide⸗ garten⸗ 6. tigten menge scheine Personen Personen menge un er

kg Eg Eg kg Eg

der die Ein⸗ geit tragung von / bis

Schmid Schmidt Schmid Schmidi

L5. II. 39 20. II. 39 766 756 his 3. 6. 40 H 20. I2. 39 7386

I. I. 40 . ö . S98

J . ; 644

Beispiel

B. Von den freigegebenen Brotgetreidemengen (siehe Spalte 8 wurden umgetauscht bzw. im Lohn vermahlen:

12

9 10 1

Ange lie ferte Getr idem nge

Ausgelie ferte Erzeugnisse

Backschrot

Tag der Verarbeitende Mühle oder Aus⸗ , Umtauschste lle

Weizen lie ferung (unterschrift u. Ste mpeh

Mehl kg

Ro ngen

Von der Kartenausgabestelle auszufüllen.

Mahlkarte ausgestellt für... S... Personen für die Zeit vom... . 2. II. I939 .. bis . 53. 6. 1940 . ( 8. 28. . Wochen) über 756. kg Brotgetreide.

den ... 25. II. I93539...

(Amtsstempel und Unterschrift)

i 186 13 im Gebiet der Landeserhährungsümter Wien, Klagenfurt, Salzburg, Bayern, Baden. Württemberg, Sagryfglz,. Sudetenland. . 18,8 kg im Gebiet der übrigen Landes- und Provinzial Ernährungs ämter.

wenden

Selb stversorgungsberechtigte

Stellung innerhalb

Vorname der Selbstve rso rge rge meinschaft

Haushalts vorstand Ehefrau

Sonn

Sonn

Tochter

Tochter

Gehilfe

Gehil / in

Ssd. Nr.

1 * 3 4 . 6 7 '

1

Anlage d

Selbstversorgerrationen in kg Brotgetreide S (Süddeutschland)

Zahl der Personen

4

igso!

260 2340

Obermuhle, Prenalau Obermunle, Prenzldu

13. ra. 39

25. T. 0

Muster 2

Beispiel Antrag

auf Ausstellung einer Mahlkarte für Selbstversorgung von Brotgetreide

Ich beantrage die Ausstellung einer Mahlkarte für ... 8... Personen (vergl. umseitige Liste).

Unter Berücksichtigung des Rationssatzes von ... 15,56 ... gi) je Person und 4 Wochen kann die Selbstversorgung mit Brotgetreide erfolgen für ... 8... Wochen.

Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.

Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. .

den .. . . 22. JI. 1939. ...

(Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Anlage 1 N ( Norddeutschland)

Zahl der Personen

11 / kg

13,5 27,0 40,5 54, 67,5 sI, 0 ga, 108,0 121,5 135,0 us isa 175,5 60 202,6 270 5a. si, M ios o 356 o i620 180,0 216,0 243,0 270,0 on, 0 32. Sni zn, 405,0 40, si, o 121,6 is, 0202, S 243,0 283,6 324,0 364,8 406, ταôG 1860 626,6 or 0 607,5 da oM los, o 162, o 216, o 2700324, 0 378,0 432,0 486,0 6o, o or 0 648 0 702, 0 J66, 0 s 10,0 67, S 135,0 202,5 270 o 337,5 gos, 0 Me, 8 ao, 0 60,8 676,0 . Slo, o s77,5 9as, o lol ,s

gi, o is o 23, o 824, o aos, o 86,0 SS ο 6as, 9 Jag, 0 so, sol, 0 ra, o loss, 0 134,0 216,0

a S 160 0 288 S358, M τ sst, si, 186, 0 860,8 gas, o loss 11a, 0 1228, ô isz3 0 ν!s 10s, ois, o 324 0 as, O do, 0 6 s, 0 Jõs, o 864,0 oM 2, 0 i080, iss, 0 1206, o 1dοα,ο i612, 16200 121,5 243, M 36a, s 436 0 so, 5 720, 0 s60, 58 or2 0 αοοs, S 1216, 0 1336,65 1458, 0 1870,65 1701,0 1822, 136 0 270, o dos, o Sao, 0 ô, o sio os o loso o lis o iso o Iss, 0 is20, 0 1u60,o 1890, 0 20280

14s, 6 207, 0 46,6 od o sα, S sol, 0 loss, S 1168, 0 1336, 5 1456, 1633, 5 1782, 0 190,8 2079, 0 2227,

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