43223
Julius Meinl Kaffeeimport Aktiengesellschaft, Berlin. Einladung zur a. ißerordentlichen
Sauptversammlung der Julius
Meinl Kaffeeimport Aktiengesell⸗
schaft, Berlin, welche am 21. De⸗
zember 1939 um 11 Uhr vormit⸗ tags im Büro des Notars Dr. Walter
Schmidt, Berlin W 35, Lützowufer 18,
mit der folgenden Tagesordnung
stattfindet:
36. rm der Firma der Gesell⸗
aft.
2. Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesellschaft.
3. Erhöhung des Grundkapitals um Rel 509 900 auf RM S690 000.
4. Durch Firmaänderung, Aenderung des Gegenstandes des Unterneh⸗ mens und die Erhöhung des Grundkapitals veranlaßte Aende⸗ rung der Satzung.
5. Ermächtigung des Aussichtsrats, Aenderungen und Ergänzungen der neuen Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
6. Neuwahl des Aufsichtsrats.
Jene Aktionäre, die in der Haupt—
versammlung ihr Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen wollen, müssen ihre Aktien oder die über diese lauten—⸗ den SHinterlegungsscheine einer deut⸗ schen Wertpapiersammelbank bis spätestens 18. Dezember 1939 bei der Gesellschaftskafse, bei einem deut⸗ schen Notar, bei einer Wertpapier- sammelbank oder bei einer der folgen⸗ den Stellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
L. Creditanstalt ⸗ Bankverein, Wien, 1., Schottengasse 6— s,
2. Länderbank Wien Aktiengesell⸗ schaft, Wien, J. Am Hof 2.
3. Bankhaus C. A. Steinhäusser, vormals Ephrussi C Go., Wien, 9., Wasagasse 2.
Berlin, den 30. November 1939.
Der Vorstand der Julius Meinl Kaffeeimport Aktiengesellschaft.
Dr. Schängel. Dr. Starke.
Tuchfabrik Rheydt, Aktien⸗
453222 gesellschaft.
Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der ordentlichen Hauptver⸗ sammlung eingeladen. Diese findet statt am Freitag, dem 22. Dezember 1939, vormittags 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu Rheydt, Hugo⸗Junkers⸗Straße 26.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Jahresabschlusses, Be⸗ richt des Vorstandes und des Auf⸗ sichtsrates für das Geschäftsjahr 1933 55.
Beschlußfassung über die Vertei⸗ lung des Reingewinnes.
3. Entlastung des Vorstandes und des 1
e
Aufsichtsrates. Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1939 40.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung und 5 10 Abs. ? Satz 2 des Aktiengesetzes, auf die im übrigen verwiesen wird, die Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien oder Zwischenscheine oder die über die⸗ selben lautenden Hinterlegungsscheine einer deutschen Wertpapiersammel⸗ bank bei einer der nachstehenden Hin⸗ terlegungsstellen: bei der
Gesellschaftskasse in Rheydt,
Dresdner Bank, Berlin und deren
sämtliche Niederlassungen,
Hardy C Co. G. m. b. S., Berlin,
k Joseph Frisch, Stutt⸗
gart,
Bankhaus Conrad Hinrich Donner,
Hamburg, oder
. , , Wertpapiersammel⸗
an spätestens am Montag, dem 18. De⸗ zember 1939, bis zum Ende der Schalterkassenstunden hinterlegt haben.
Die Hinterlegung kann auch gemäß 35 16 Abs. 3 der Satzung bei einem deutschen Notar erfolgen. In diesem Falle muß der Hinterlegungsschein spätestens am Dienstag, dem 19. Dezember 1939, bei der Gesell⸗ schaft eingereicht werden,
Rheydt, den 1. Dezember 1939.
Der Aufsichtsrat.
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 2. Dezember 1939. S. 2
a, ;
Mannheimer Börsenbau⸗
Aktien⸗Gesellschaft in Abwicklung, Mannheim.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 18. Dezember 1939, 16 Uhr, im Konferenzsaal des Amtlichen Groß⸗ marktes für Getreide und Futtermittel, Mannheim, im Friedrichspark, stattfin⸗ denden ordentlichen Hauptversamm⸗ lung eingeladen.
Tagesordnung: J
1. Vorlage des Geschäftsberichtes und
des Jahresabschlusses zum 31. De—⸗
zember 1938 nebst Bericht des Auf⸗ ichts rats.
2. Feststellung des Jahresabschlusses
um 31. Dezember 1938.
3. Vorlage des Schlußberichtes der
Abwickler und der Schlußrechnung nebst Bericht des Aufsichtsrats.
4. Feststellung der Schlußrechnung
durch die Hauptversammlung.
5. Entlastung der Abwickler und des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1938 und den Rest der Abwicklungs⸗ dauer im Geschäftsjahr 1939.
Stimmberechtigt sind die Aktionäre, die ihre Aktien bis spätestens am 15. Dezember 1939
bei der Gesellschaft oder
der Deutschen Bank Filiale Mann⸗ heim hinterlegt haben und sie bis zur Be⸗ endigung der Hauptversammlung dort belassen.
Mannheim, den 1. Dezember 1939. Mannheimer 3 Aktien⸗Gesellschaft in Abwicklung. J. Pu ß. Rocker.
43221
Bauernhand A.⸗G., Schleswig.
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Sonn⸗ abend, dem 23. Dezember 1939, 14 Uhr, in „Ravens Hotel“ zu Schles⸗ wig stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Berichterstattung des Vorstandes über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft sowie über die Ergebnisse des verflosse⸗ nen Geschäftsjohres nebst dem Be⸗ richte des Aufsichtsrats über die Prüfung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
2. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstandes und Aussichtsrats. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.
Dane zum Aufsichtsrat.
Wahl des Abschlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der Hauptver⸗ sammlung sind nur diejenigen Aktio- näre berechtigt, die ihre Aktien späte⸗ stens am dritten Werktage vor der Hauptversammlung, also am 20. De⸗ zember 1939, in den Geschäfts⸗ räumen der Bauernhand A.⸗G., Schleswig, Plessenstr. 12, oder bei der Kreissparkasse Schleswig, Stadt⸗ ö,. oder bei einem Notar hinterlegt haben.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Aktien bis zum genannten Tage durch die Post (Einschreihen) der Bauernhand A.⸗G. direkt einzusenden, worauf dem Aktionär der Hinterlegungsschein zu⸗ estellt wird. Nur der Hinterlegungs⸗ ; ein gilt als Einlaßkarte zur en werf mk, Ohne denselben kann kein Aktionär in der Hauptver⸗ sammlung an den Abstimmungen teilnehmen. Die von der Kreissparkasse Schles⸗ wig oder von den Notaren ausgestell⸗ ten Hinterlegungsscheine müssen die hinterlegten Aktien nach Nummern bezeichnen und den Namen des Hinter⸗ legenden enthalten. ; Steht eine Aktie mehreren Mit⸗ berechtigten zu, so kann das Teilnahme⸗ und Stimmrecht nur von einem ge⸗ meinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden. Die Uebertragung des Teil⸗ nahme⸗ und Stimmrechtes 1 nur durch schriftliche Vollmacht möglich. Schleswig, den 29. November 1939. Der Vorstand. Theodor Kreutzfeldt. Hans Rasch.
& Six. 80
Brauerei Schremppy⸗Printz A.⸗G., 48225 Karlsruhe. Bekanntmachung.
Unsere 50. ordentliche Hauptver⸗ sammlung findet am Freitag, den 22. Dezember 1939, nachmittags 16 Uhr, Waldstraße 16118, Seiten⸗ bau, II. Stock, hier, statt, wozu wir die Herren Aktionäre ergebenst einladen.
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats über das Geschäfts⸗ jahr 1938 / 39.
2. Beschlußfassung über die Genehmi—⸗ gung des Jahresabschlusses und die
erwendung des Reingewinnes.
3. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
4. Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1939/40.
Diejenigen Aktionäre, welche an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen,
merksam gemacht. Karlsruhe, 29. November 1939 Der Vorsitzer des Aufsichtsrats: H. Ganter.
4265131. Stolber ger Aktien⸗Gesellsch aft für feuerfeste Produkte i. L.,
Aachen⸗Forst.
Bilanz per 30. Juni 1939.
Aktiva. R. Grind rück. 86 347 92 ö 93 339 09 179 68701
Passiva.
, 100 000 — m 79 687 01 179 568701
Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 30. Juni 1939.
Soll. RM & Verlustvortrag ...... 9263878 Unkosten, Steuern, ginsen. 2943 29
n sz / ; Haben. ö Verlusst... 93 389 090 956 582 07
Aachen, den 30. Juni 1939. Der Aufsichtsrat. Josef Schneider, stellvertr. Vorsitzender. Stolberger , für feuerfeste Produkte i. L. Breuer, Liquidator. Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus den Herren: Josef Schneider, Aachen, Vorsitzer; Dr. Walter Koch, Altona, ö Direktor Heinz Ziegelbauer, öln. Liquidator ist Herr Moritz Breuer,
werden auf § 19 der Satzungen auf⸗
H Statuts 5 27a die außerordentliche
413227]
heinische Gerbstoff⸗Extrakt⸗Fabrik
Gebr. Müller Aktiengesellschaft,
Düsseldors⸗Benrath.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 27. De⸗ zember 1939, vormittags 11 Uhr, im Verwaltungsgebäude unserer Ge⸗ . in Düsseldorf⸗Benrath statt⸗ indenden außerordentlichen Haupt⸗
versammlung ein. Tagesordnung: 1. Aufsichtsratswahl. Diejenigen Aktionäre, welche in dieser Versammlung ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben spätestens
3 Tage vor dem Tage der Haupt—⸗ versammlung ihre Aktien bzw. Hin⸗ terlegungsscheine gemäß § 15 der Satzung bei der Gesellschaft bis nach der Hauptversammlung zu hinterlegen.
Dunker, rn, 30. 11. 1939.
Der Vorstand.
Julius Müller. Otto Herrmann.
9. Deutsche Kolonial⸗ gesellschaften.
43260 Gesellschaft Nordwest⸗Kamerun. Falls gemäß der Bestimmung des
Hauptversammlung vom 9. De⸗ zember 1939 nicht beschlußfähig sein sollte, wird hiermit eine neue außer— ordentliche Hauptversammlung für Montag, den 18. Dezember 1939, vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaal der Deutsch⸗Ostafrikanischen. Gesell⸗ schaft, Berlin NMw 7, Friedrichstr. 103, einberufen. Tagesordnung:
Beschlußfassung über die Herabsetzung
des Kapitals von EAM 545 060, — auf Re 340 000, — durch Einzie⸗ hung der im eigenen Besitz der Ge⸗ sellschaft befindlichen Anteile A und B,
Diese Hauptversammlung ö gemäß §z 27a des Statuts beschlußfähig, auch wenn eine Dreiviertelmehrheit aller Anteile A und ausgegebenen Anteil⸗ scheine B nicht erreicht ist. U
Das Stimmrecht kann nur für solche Anteile A und B ausgeübt werden, welche bis zum 14. Dezember 1938 bei der Gesellschaftskasse, Berlin NW S7, Altonaer Str. 34, oder bei der Deutschen Bank in Berlin, Köln am Rhein, Hamburg oder Mannheim, der Dresdner Bank, Berlin W 56, oder bei einem deutschen Notar gegen Bescheinigung hinterlegt worden sind. Berlin, den 1. Dezember 1939.
Das Direktorium.
Aachen.
Otto Joel.
I4. Pankausweise.
Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. November 1939.
Stück 5 270 000 RM 128 144 000 000. Berlin, den 1. Dezember 1939.
Joseph Frisch, Vorsitzer.
æ2r7q
Theodor Wenkemann.
Inhaltsübersicht.
I. Allgemeines. 1. Rechtsform und Sitz. 2X. Staats aufsicht (ygl. auch 53. Zweck, Beleihungsgebiet.
II. Mitgliedschaft.
5 4. Erwerb der k.
§5 5. Bedeutung der
§ 34).
t.
itgliedschaft.
§5 6. Erlöschen der Mitgliedschaft.
III. Stadtschafts darlehen. §5 7. Beleihungsgegenstand. 58. Beleihungsgrenze. 59. Beleihungswert. 510. Beleihungshöhe.
de
12. Darlehnsbedingungen. §5 13. Darlehnsleistungen. 514. Tilgung des Darlehns.
16. Zusatz darlehen. 517. Zwischenkredite. s 18. Kosten.
11. ae n ng des Darlehns.
15. i e n, des Darlehns.
ese es
(43421 Aktiva. FR. 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen . . ..... .... 76 794 000 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln des 1 ö 10147793 000 3. 2 „Wertpapieren, die gemäß 5 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungsfähige Wertpapiere) ... 997 186 000 4. ö. „FSomh ard forderungen J 36 226 000 5. /,, enn, 374 437 000 6. —— ö 142 220 000 J ü , n 364 884 000 8. ,,,, 1740721 000 . Passiva.
1 rn nn,, d 150 000 000 2. Rücklagen und Rückstellungen:
J 87 353 000
b) . Rücklagen und Rüchtellungen...... 494779 000 8. Vetrag der umlgufenden Noten... .. . . 10 974 103 900 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten. . .... . 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten .... — 6. Sonstige Passiva ..... k bᷣ99 717 000
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im
Von den Abrechnungsstellen wurden im November abgerechnet Stück 4320 000 RM 6 977 000 009. Die Giroumsätze betrugen in Einnahme und Ausgabe
Reichs bankdirektorium. Funk. Puhl. Kretz schmann. Wilhelm. Bayrhoffer. Emde.
Inlande zahlbaren Wechseln: RM —
I0. Gesellschaften m. b. H.
42256
Die r uur wen wrrbno er ger ea 8 G. m. b. H., Berlin, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei ihr zu
melden. Der Abwickler: Friedrich Meineke.
42906]
Die Standard⸗Mäntel G. m. b. S., Berlin sWw 68, Schützenstraße 5s, ist am 5. 11. 1938 aufgelöst worden.
Die Gläubiger der Firma werden aufgefordert, ihre Forderungen anzu⸗ melden. .
Liguidatorin: Martha Litfin, Berlin 8S8Ww 68, Schützenstraße 53.
41913
Die Firma S. Neuberg, o. S. G., Berlin NW. 40, Lehrter Str. 121413, befindet sich in Liquidation. Die Gläubiger der Firma werden aufge⸗ fordert, ihre Forderungen anzumelden bei dem Liquidator Dr. Gerhard Cupei, Berlin W 15, Kurfürsten⸗ damm 181. 43254
Die Jacques Piedboeuf G. m. b. H., Düsseldorf, ist aufgelöst. Etwaige Ansprüche an die Gesellschaft sind bei dem Liquidator Herrn Theo led den i. Fa. Vereinigte Kessel⸗ werke AG., Düsseldorf, Werdener Straße 3, anzumelden.
J. F. Hillebrand G. m. b. S., 40351 Mainz. .
Durch Beschluß der la , e, . der J. F. Sillebrand G. m. b. S., Mainz, vom 6. November 1939 ist das Stamm⸗ kapital der Gesellschaft um Ee 10 000 herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Mainz, 6. November 1939.
Die Geschäftsführer: Hillebrand Schmitt
/ / — — —
I15. Verschie dene Vekanntmachungen.
Einladung zur 45. ordentlichen Ge⸗ neralversainmlung der Haftpflicht⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft Berliner Grundbesitzer a. G. am Montag, dem 18. Dezember 1939, um 18 (6 nachm.) Uhr im Haus der deutschen Presse (Berlin W 35, Tiergartenstr. 16).
42930 Tagesordnung:
1. Vorlage des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts für das Ge⸗ schäftsjahr 1938 mit dem Bericht des Verwaltungsrats. .
2. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Verwal⸗
tungsrats. ö .
4. Beschlußfassung über däe gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Satzung an das Versicherungsauf⸗ . und das Aktiengesetz, die keufässung der Satzung in der vom Reichsaufsichtsamt für Privatver⸗ sicherung genehmigten Fassung, die Zusammensetzung der Mitglieder⸗ vertretung, die Ausdehnung des Geschäftsbereichs auf die Mark Brandenburg.
Als Ausweis ist die Prämien⸗
quittung für das Jahr 1939 vor⸗
zulegen. ollmachten müssen gemäß
5 17 der Satzung dem Verwaltungsrat
u Händen des Vorstands unter Bei⸗
. der Police mindestens drei
Tage vor der Generalversammlung
eingereicht werden.
erlin, 29. November 1939. Walther Ambrock,
y, des Verwaltungsrats.
Die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und
Verlustrechnung für das Geschäftsjahr
1938 liegen in den Geschäftsräumen
(Berlin 35, Potsdamer Straße 143
von 10 bis 15 (1 nachm.) r tägli
(außer Sonnabends) zur Einsichtnahme
der Berechtigten aus.
Saftpflicht Versicherung s⸗Gesellschaft
— mn, err , n , . . 2
Verliner Grundbesitzer a. G.
Satzung ber Giabtfehaft ber Brovinz Gachsen.
IV. Beschaffung von Beleihungsmitteln. § 19. Ausgabe von Pfandbriefen. §5 20. Beschaffung von Mitteln durch die Preußische §z 21. Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von V. Sonstige Bestimmun gen. 5 22. Sonstige Geschäfte der Stadtschaft. §5 23. Haushaltsplan und Jahresabschluß. §5 24. Verwendung des Reingewinns, Sicherheitsrücklage. 3 26. Bestitnmungen über die Haftung.
VI. Verwaltung. 26. Organe der Stadtschaft. 27. Vorstand und Gefolgschaft. 28. Zeichnungsbefugnis. 29. Zusammensetzung des Verwaltungsrats. 30. Sitzungen des Verwaltungsrats. 31. Zuständigkeit des Verwaltungsrat. 32. Ausschuß. VII. Schlußbestimmungen. §5 33. Veröffentlichungen. §5 34. Staatsaufsicht. §z 365. Auflösung. 36. Uebergangsbestimmungen. e 5 37. Inkrafttreten der Satzung.
entralstadtschaft. arlehen.
Erste Beilage zum Reichs. nid Staatsanzetger Rr. S8 vom 2. Dezember 1939. S. 3
I. Allgemeines.
51. Rechtsform und LSitz.
( Die vom Provinzialverbande der Provinz Sachsen gegründete Stadtschaft der Provinz Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. ; ;
(2 Die r ischaft . ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Sachsen und der Umschrift „Stadtschaft der — 6 a .
(3) Der Sitz der Stadtschaft ist Halle a. S.
§5 2. Staats aufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (ogl. 5 34).
§5 3. Zweck, Beleihun gs gebiet.
() Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht ausschließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen⸗ kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗ punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. ; ;
(2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Sachsen: es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grund- stücke, die , des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im ö in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadtschaftsdarlehen haften sollen.
II. Mitgliedschaft. 34. Erwerb der Mitgliedschaft.
(I) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehen erhält, wird Mitglied der Stadt⸗
schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns. .
(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbindlich⸗ keit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.
§5 5. Bedeutung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Er⸗ gänzungen und Aenderungen unterworfen. ; ;
(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns⸗ schuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind ,, auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Haftungs⸗
eträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mit⸗ glieds ist Nebenleistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des 5 1115 BGB. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt z 24 Abs. 2.
(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahre anzu⸗ nehmen, sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittelungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen.
§5 6. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach 5 4 Absatz 2.
IIl. Stadtschafts darlehen.
§ J. Beleihun gs gegenstand. (I) Stadtschaftsbarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs⸗ gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten. . (2) Nicht beliehen werden sollen: a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;
b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗
oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
o) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel- und Kleinstädten üblich sind.
(3) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 RM erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein u bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau⸗ ern h ir. auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten 6. gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken⸗
bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten.
§ 8. Beleihungs grenze.
(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (5 9) zu halten; sie kann bis auf 86 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. über⸗ steigenden Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 go0o R. nicht überschreiten.
(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, . mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssatz (5 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß 5 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.
(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung
des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers festzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken
nicht überschreiten. §5 9. ᷣ Beleihungswert.
(I) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund⸗ stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Vexkaufswert ist angemessen zu ar r tn.
(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Ver⸗ waltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist.
§ 10. Beleihungshöhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des StadtschaftsCdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (85 7— 9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund⸗ stückes betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen , , . gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrag nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehensgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen.
§511. Autzzahlung des Darlehns.
() Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vorstand der Stadtschaft festgeseßten Abrechnungskurse.
(2) Pfandbriefdarlehen werben nach bem Nennwert der Pfandhriefe gewährt und unter Berũück sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu be rücksichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen.
(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbrief darlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verblei⸗ benden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde. (
(4. Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Ver= fügung stehen (5 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister gegebenen Richtlinien. Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen abgelöst werden.
§5 12. Darlehnsbedingungen.
(1) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirt⸗ schaftsministers. ; 1
() Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betresfen⸗ den Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.
513. Darlehn sleistun gen.
(1 Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver⸗ waltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werben in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahresleistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrückt ist, zusammengefaßt. .
(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an (z 14 Abs. 2 von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort- schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet. ;
(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fort- schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden find.
(4 Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungs wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz w bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach 5 24 Abs. I zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe betroffene Rege⸗ lung findet entsprechende Anwendung. ; ⸗
(5) Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrücklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.
§ 14. Tilgung des Darlehns.
(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswerkes mindestens ã v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach 5 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendi⸗ gung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.
(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des F 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 RM abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5000 RA erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.
515.
Rückzahlung des Darlehns.
(I) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn — unbeschadet der vereinbarten Tilgung (6 14 — frühestens nach 5 Jahren — gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar⸗ lehns — nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen.
Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes n gg!
(2) Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand⸗ briefdarlehen (5 11 Abs. l bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfand⸗ briefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.
(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedin⸗ ungen aufgeführt sind (6 12), grundsätzlich unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die ückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel
für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein. 3 16. Zusatz darlehen.
(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusatzdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.
(E) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs— darlehen unter gleichzeitiger Aussetzung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des z 1115 BGB.
114 Zwischen kredite.
(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder eine Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung,
insbesondere durch zusätzliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschaft. —( ; . ;
(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet. 18. Kosten.
. (1 Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (o 1) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschätzungs⸗, Gerichts-, Notar⸗, Zustellungs⸗
und Stempelgebühren, sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für den
Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als ai ,, in Ansatz. (2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben.
IV. Beschaffung der Beleihungsmittel.
§ 19. Ausgabe von Pfandbriefen.
Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs- und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister zu treffenden Anordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten.
§5 20. Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft. Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungsmittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzung mittels Ausgabe von r e . zur Verfügung gestellt“). 5 21. . Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von Darlehen. Zur Unterstützung der staatlichen Siedlungs- und Wohnungspolitik kann die Stadtschaft mit Ge⸗ enn des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers Beleihungsmittel für Bardarlehen (5 11 Abs. 4) durch Aufnahme von Darlehen bei öffentlichen und privaten Stellen 6 Voraussetzung
ist, daß die Darlehen seitens des Darlehnsgläubigers als unkündbare Tilgungsdarlehen oder sonst lang⸗ fristig gegeben werden.
5 10 Abs. 4 der Satzung der Preußischen Zentralstadtschaft lautet: Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgahe und dem Vertrieb der n n. verbundenen Kosten zu tragen haben. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. Die Festsetzung des Pauschal⸗
betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
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