1939 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 288 vom S. Dezember 1939. S. 2

mmm

b) Bausparkassen und solche Geschäftsbetriebe, die diesen geniäß 5 112 Abfatz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs⸗ unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) in der Fassung des Ge⸗ setzes vom 5. März 1937 (RGBl. 1 S. 269) und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ak⸗ tiengesetz vom 19. November 1937 (RG6Bl. 1 S. 1300) gleichgestellt sind oder werden,

) Verbrauchergenossenschaften, die den Vorschriften

des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, reine Bodenkreditinstitute (einschließlich Schiffs⸗ pfandbriefbanken), soweit sie neben den Jahres⸗ büanzen regelmäßig Angaben über den Umfang ihres Emissionsgeschäfts im Reichsanzeiger ver⸗ öffentlichen,

e) die im 5 27 des Gesetzes über das Kreditwesen an⸗ geführten Werksparkassen,

9 Brauerei⸗Kundensparkassen,

g) die im 5 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über das Kreditwesen angeführten Wohnungsunter⸗ nehmen, soweit sie den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen,

Kreditinstitute, die sich im Zustand der Liqui⸗ dation oder des Konkurses befinden, soweit ihr Geschäftsbetrieb sich auf die Durchführung der Liquidation oder des Konkurses beschränkt. Zu den in Liquidation befindlichen Instituten ge⸗ hören auch in stiller Abwicklung befindliche Kre⸗ ditinstitute, die ihren Eintritt in die stille Ab⸗ wicklung dem Reichsaufsichtsamt für das Kredit⸗ wesen angezeigt haben.

Artikel!?!

Einreichung des Jahresabschlusses und der Anlage zur Jahresbilanz an das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen

81

(I) Kreditinstitute in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft haben ihren Jahresabschluß (die Jahresbilanz und die Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung) unverzüglich nach der Fertig⸗ stellung, die übrigen Kreditinstitute innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die dazu berufenen Stellen dem Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichen. Sofern nach den erlassenen Vorschriften eine Prüfung des Jahres⸗ abschlusses zu erfolgen hat, muß der Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen sein.

(2) Die im Artikel 6 §8 1 dieser Bekanntmachung ent⸗ haltene Befreiung von der Einreichung des Jahresabschlusses an das Reichsbankdirektorium findet auf die Einreichung des Jahresabschlusses an das Reichsaufsichtsamt für das Kredit⸗ wesen keine Anwendung.

§82

(I) Dem nach § 1 einzureichenden Jahresabschluß ist die im Artikel 3 dieser Bekanntmachung enthaltene Anlage bei⸗ zufügen.

(2) Von der Beifügung der Anlage sind bis auf weiteres die im Artikel 6 5 2 Buchstaben b) bis h) angeführten Kredit⸗ institute befreit.

Berlin, den 4. Dezember 1939.

Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. J B: wr, mn .

Muster 1

Nichtlinien

für die Aufstellung der Jahresbilanzen von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktien⸗ gesellschaft, der CRommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Aktiva Zu Posten 1.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch , Lom⸗ barddarlehn ist nicht von dem Guthaben bei der Reichsbank abzusetzen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1) auszuweisen.

Zu Posten E.

Zins⸗ und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden; hier können auch diejenigen Zins- und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werk⸗ tage fällig sind. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen gekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie hereingenommene, noch nicht fällige Zins- und Dividenden⸗ scheine gehören unter „Eigene Wertpapiere“ (Posten 6), und war in den der zugehörigen Wertpapiergattung entsprechen⸗ en Unterposten. Ueberfällige Zins⸗ und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 6, jedoch im Unter⸗ posten d, zu e fen, Zinsscheine von eigenen Schuldver⸗ schreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3.

Zu Posten 3 gehören auch Inkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗ schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur um Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht ) sollen jedoch in die Bilanz nicht . werden. Ebenso sind auf das eigene Institut gezogene, dem Aussteller aus irgendeinem Grunde noch nicht 3. Abschnitte nicht aufzunehmen.

Zu Posten 4.

Hierunter gehören auch Inkassowechsel, soweit sie dem Einreicher sofort i . werden, . wenn die Gut⸗ schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht ind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden.

benso dürfen Rückwechsel nicht im Wechselbestand enthalten

sein. 7 den Handelswechseln nach 5 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt. Der Bestand an eigenen Akzepken ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzept⸗ umlauf (Passivposten 2) abzusetzen.

Zu Posten 5.

Hier sind auch Steuergutscheine und Wehrmachtver⸗ pflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfassen, denen keine ent⸗ , . Forderungen der Kunden gegenüberstehen. Wegen er Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 6. Als „börsengängig“ gelten Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich oder nichtamtlich notiert werden. Unter 6d sind auch die überfälligen Zins⸗ und Dividendenscheine zu erfassen (ogl. die Bemerkungen zu Posten 2). Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank be⸗ leihen darf, vergleiche die Anmerkung 1. Nicht zu erfassen sind in dem Unterposten Schuldverschreibungen, die von dem berichtenden Kreditinstitut selbst ausgegeben worden sind.

Zu Posten 7.

Als Konsortialbeteiligungen sind alle Wertpapiere anzu⸗ sehen, über die das Kreditinstitut nicht allein verfügen kann und die infolge von Vereinbarungen irgendwelchen Bindun⸗ gen unterliegen.

Zu Posten 8.

Hier handelt es sich um Guthaben, die nur der Geld⸗ anlage, nicht der Kreditgewährung dienen und ungesichert sind. Soweit solche Forderungen eine Fälligkeit von mehr als drei Monaten haben, sind sie unter den Schuldnern (Posten 11) auszuweisen. Beruhen die Forderungen darauf, daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden, soweit sie nicht den Charakter von Lombards gegen börsengängige Wert— papiere haben und deshalb zu Posten 9 gehören.

Zu Posten 9.

Als Lombards sind nur voll gedeckte, feste, nicht in laufender Rechnung gegebene Geldmarktkredite aufzunehmen, die auf bestimmte, drei Monate nicht überschreitende Zeit gegen bestimmte börsengängige Wertpapiere zu einem festen Zinssatz gewährt sind; wegen des Begriffs „börsengängig“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6. Andere Kredite gegen Wertpapierdeckung gehören unter die Schuldner (Posten 1I).

Zu Posten 10.

Unter 10 a gehören in erster Linie die im Warenverkehr mit dem Ausland handelsüblich bis zu einigen Monaten gegebenen Rembourskredite. Ihr wesentliches Merkmal ist im allgemeinen die dingliche Sicherstellung des von dem Kreditinstitut kreditierten Betrages durch bestimmte Waren⸗ mengen oder durch die entsprechenden Fracht⸗ und Lager⸗ scheine. Doch können Rembourskredite auch durch andere Sicherheiten gedeckt oder bei vorübergehender Aushändigung der Dokumente am Bilanztag ungedeckt sein, oder das Kredit⸗ institut kann mit Rücksicht auf die Sonderart mancher Rem⸗ bourskredite auf dingliche Sicherstellung auch ganz verzichten. Unechte Rembourse, d. h. solche, denen eine Warenbewegung vom oder zum Ausland nicht oder nicht mehr zugrunde liegt, gehören nicht hierher, sondern unter die Schuldner (Posten 11).

Unter 196 dürfen Warenkredite nur soweit verbucht werden, als sie durch Verpfändung bestimmter marktgängiger Waren sichergestellt sind unter der sicheren Voraussetzung, daß sie infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Monaten abgedeckt werden. Warenkredite, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach den vertragsmäßigen Voraussetzungen auf längere Zeit gegeben sind oder ver— längert werden können, dürfen im Posten 10 nicht er— scheinen, auch wenn sie mit kurzfristigen Wechseln finanziert und durch Warenverpfändung oder —übereignung gesichert sind; solche Kredite gehören unter die Schuldner (PBosten 19.

Zu Posten 11.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 8 bis 19 und 12 bis 14 enthaltenen, ausgewiesen werden; hierzu rechnen auch Forderungen aus schwebenden Wertpapiergeschäften. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsächlich beanspruchten Kredite . so , von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei

indungen unterliegenden Guthaben auf Gel rere, oder in laufender Rechnung abzusetzen. Nicht abzusetzen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung. Bei Meta⸗ und anderen Gemeinschaftsgeschäften darf nur der Anteil des Kreditinstituts ausgewiesen werden, auch wenn es die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint; unter den Gläubi⸗ gern vorkommende Anteilskonten sind also abzusetzen.

Zu den gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teilweise gedeckten, und 6. mit dem Betrage, ö den die Deckung reicht. Zur Deckung rechnen nicht Wechsel und andere Schuld⸗ urkunden, aus denen der Schuldner allein haftet. Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6.

Zu Posten 12.

Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen, Grund⸗ und Rentenschulden ohne Rücksicht auf die Länge der Lauf⸗ jeit oder Kündigungsfrist und unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen. Forde⸗ rungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine Siche⸗ rungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypothekenforde⸗ rung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter. Wegen

der Entschuldungsdarlehen vergleiche die Bemerkung zu

Posten 14.

Zu Posten 13.

Hier sind alle langfristigen Darlehen im Sinne des § 41 des Hypothekenbankgesetzes und des 5] des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen . lich⸗ rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener

Schuldverschreibungen bestimmt sind oder nicht. Als lang- 3 tig sind solche Ausleihungen zu betrachten, die nicht innen bier Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens vier Jahra erstreckt.

Zu Posten 14.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsätzlich aul solche 8 beschränkt, die als Treuhand⸗ (Au , . kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berichtenden Kreditinstituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftrag= geber jeweils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleichlautende Verpflichtungen in entsprechender Höhe gegenüber. Verteilungskvedite, die von dem berichtenden Institut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise entlastet, im kurz⸗ und lang- fristigen Geschäft nach Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, son⸗ dern sind je nach Verwendungsform und Befristung unter den Schuldnern (Posten 11), den Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden (Posten 12) oder den langfristigen Ausleihun⸗ gen gegen Kommunaldeckung (Posten 13) zu erfassen.

Der Unterposten „Entschuldungsdarlehen“ soll lediglich Forderungen aus den Entschuldungsdarlehen enthalten, die von den als Entschuldungsstellen tätigen Kreditinstituten un⸗ mittelbar oder über ein eingeschaltetes Spitzeninstitut bei der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt a , worden sind. Im Entschuldungsverfahren festgeschriebene Forderun⸗

gen sind ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund unter

den Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden Posten 19 zu erfassen.

Kleinbetriebs⸗ und Erbhofentschuldungsrenten aus Mitteln der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt sollen in der Bilanz nicht ausgewiesen werden.

Zu Posten 15.

Hierzu 6 Beteiligungen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kredit⸗ instituts zu dienen, gleichviel, ob ö. in Wertpapieren ver⸗ körpert sind oder nicht, also Aktien oder Anteile einer Kapital⸗ gesellschaft, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile als persönlich haftender Gesellschafter an offenen Handels— gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Anteile als Kommanditist und die Be⸗— teiligung als stiller Gesellschafter. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowie Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als Beteiligung.

Zu Posten 22a.

Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe § 15 des Aktiengesetzes. Zur Begründung eines Herrschafts⸗ bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Absatz 2 des Aktiengesetzes kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts⸗ bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Unter⸗ nehmen hierdurch in der Regel nicht begründet, sofern nicht besondere Umstände die Absicht der Beherrschung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußnahme ist in der bänk⸗ üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens nicht zu erblicken.

Zu Posten 22b.

Der Kreis der Kreditnehmer, deren Verpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut hier auszuweisen sind, ergibt sich aus 5 14 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und Artikel 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen in der Fassung des Artikels 7 Nr. VI des 2. Abschnittes der Dritten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs gesetzes über das Kreditwesen.

Zu Posten 2206.

Hierzu gehören Aktien, Kuxe und Bergwerksanteile, mit Ausnahme der dauernden Beteiligungen, sowie die nicht zum amtlichen Handel an deutschen Börfen zugelassenen Schuld⸗ verschreibungen, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen des Reiches, Schuldbuchforderungen gegen das Reich und aller Schuldverschreibungen, die die Reichsbank beleihen darf (9gl. die Anmerkung JH).

Il. Passiva

Zu Posten J.

Hier sind auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks ein⸗ zubeziehen. Ganz kurzfristige, nur bis zum Eintreffen von Ersatztratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken 1 unter die Kundschaftskredite. Wegen der Absetzung er Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Kre— diten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 11.

Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Inanspruchnahme auf die n n des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen daher grundsätzlich die aufgenommenen . und Warenkredite, Darlehen, Hypotheken fowie umlaufende Pfand⸗ briefe und sonstige Schuldverschreibungen (vgl. die An⸗ merkung 2). Sie zerfallen in langfristige Nostrover⸗ pflichtungen, die unter den „Anleihen“ (ogl. die Be⸗ merkung zu Posten 4 oder den „Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden“ auszuweisen sind, sowie in kurz⸗ und mittelfristige Nostroverpflichtungen, die im Posten 1p erfaßt werden müssen. Dazu . neben den Ver⸗ pflichtungen aus verlosten und gekündigten Schuldver⸗ schreibungen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (3. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner Habensalden auf Nostrokonten, Barvorschüsse im Aus⸗ land und Verbindlichkeiten aus schwebenden Nostrowert⸗ papiergeschäften. Ueber Monatsende von anderen Kredit— instituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten. Zu Posten 2.

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechseh gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie si nf im e ef des berichtenden Kreditinstituts befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten ).

Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Ak⸗

zepte und eigene Wechsel (Solawechseh sind hier nicht aus⸗ zuweisen.

J 7

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939. S. 3

Zu Posten 3.

Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in

den 58 2 und 23 des Gesetzes über das Kreditwesen fest⸗ gelegten Bedingungen entsprechen.

Zu Posten 4.

Hier handelt es sich in der Regel nur um Verpflichtungen aus der Ausgabe von . sowie um lang⸗ ristige Darlehen, die nicht binnen 4 Jahren seit der Ent— lehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Jahre erstreckt. Verpflichtungen aus ver= losten und gekündigten Schuldverschreibungen gehören jedoch unter den Posten 1b. Unter Posten 4 fallen auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berichtende Institut nicht lediglich als Treuhänder

haftet.

In der Unterspalte sollen nicht Schuldverschreibungen . fein die als Sicherheit für Schuldscheinanleihen hinterlegt sind.

Zu Posten 14.

Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche aufzunehmen, die den Kreditnehmern abgerechnet sind und sich nicht im eigenen Bestand befinden. Eigene Ziehungen, die bereits als Effektiverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, sowie solche, die , zur Besiche⸗ rung aufgenommener Kredite ausgestellt und hinterlegt sind (Depotwechsel), gehören nicht hierher.

Zu Posten 15.

Die , aus Bürgschaften usw. sind, un⸗ abhängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Inanspruch⸗ nahme ungewiß oder unwa rf n ist.

Zu Posten 16.

Unter „Eigene Indossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus weiter⸗ girierten, 96 auch aus lombardierten und in Pension ge⸗ gebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind In⸗ dossamentsverbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen im Umlauf“ oder als Effektivverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, z. B. Indossa⸗ mentsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Inan⸗ spruchnahme von Kundschaftskrediten, oder solche, die sich auf Wechsel im eigenen Bestand des berichtenden Kreditinstituts . 4) beziehen. Auch Indossamentsverbindlich⸗ eiten aus Reichsschatzwechseln sollen unberücksichtigt bleiben.

Zu Posten 17 a. Vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 22 a.

Zu Posten 17 b. Hier sind die Bruttozahlen ohne Abzug der liquiden Mittel aufzuführen.

Zu Posten 18.

Die Verstärkung der Rücklagen aus dem ausgewiesenen Reingewinn kommt in der 35 für Aktienbanken nicht in Betracht, da en für G. m. b. H. Banken und ööffentlich⸗ rechtliche Kreditanstalten. . 2

) Nach F 13 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge— währen, und zwar u. a.:

a). gemäß Ziffer 5 Buchstabe 90 gegen vom Reich begebene Schatz wechsel, welche, vom Tage der Beleilung (Bilanzstich⸗ tag) gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sind,

b) gemäß Ziffer 5 , d gegen vom Reichsbankdirek⸗ torium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung (Bilanzstichtag) gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind in Stücken und Sammelbestandteilen bei Wertpapiersammelbanken —, sowie gegen Reichsschuldbuchforderungen. Zu den beleih⸗ baren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

) Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsichts⸗

amts für das Kreditwesen vom 22. Dezember 1938 (DRA

Nr. 300.

Muster 2

Nichtlinien

für die Aufstellung der Zahresbitanzen von Kreditgenossenschaften und Zentralkassen

1. Aktiva

Zu Posten 1.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch , Lom⸗ barddarlehn ist nicht von dem Guthaben bei der Reichsbank abzusetzen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1 a, bb) auszuweisen.

Zu Posten 2.

Zu Posten 2 gehören auch Inkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗ schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch nicht in die Bilanz eingesetzt werden. Ebenso sind auf das eigene Institut 9j ene, dem Aussteller aus irgendeinem Grunde noch nicht be . Abschnitte nicht aufzunehmen.

Zins- und Dividendenscheine gelten dann als fällig,

woenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden. Hier

können auch diejenigen Zins- und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werk⸗ tage fällig sind. Unter den gleichen Vorausfetzungen dürfen“ ekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; ern verloste und gekündigte Wertpapiere sowie herein⸗ genommene, noch nicht fällige Zins- und Dividendenscheine 5 unter „Wertpapiere? (Posten 4), und zwar in den er zugehörigen. Wertpapiergattung entsprechenden Unter⸗ posten. e er n . Zins⸗ und Dividendenscheine, die ge⸗ . enenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, ind ebenfalls unter hof 4, jedoch im Unterposten e, zu erfassen. Zinsscheine von eigenen Schuldverschreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3. . ͤ : Hierunter gehören auch Inkassowechsel, soweit sie dem

Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗

schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden. Ebenso dürfen Rückwechsel nicht im Wechselbestand enthalten sein. Zu den Handelswechseln nach 5 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt, nicht jedoch im Bilanzposten 9h ausgewiesene Vorschußwechsel. Unter Vor⸗ schußwechseln sind die besonders bei gewerblichen Kredit⸗ enossenschaften vielfach üblichen Abzahlungskredite zu ver⸗ ere. die lediglich zur Erleichterung der Mobilisierung mit einer wechselmäßigen Verpflichtung des Kreditnehmers ver⸗ knüpft und i. d. R. in die Form einer Ziehung der Genossen⸗ schaft auf den Kreditnehmer oder eines eigenen Wechsels Solawechsels) des Kreditnehmers an die Order der Genossen⸗ 36 gekleidet sind. Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzeptumlauf (Passivposten 2) abzusetzen.

Zu Posten 4.

Unter 4a sind auch Steuergutscheine und Wehrmacht⸗ verpflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfassen, denen keine ent⸗ sprechenden Forderungen der Kunden gegenüberstehen.

Unter 4e sind auch die überfälligen Zins⸗ und Divi⸗ dendenscheine aufzuführen (vgl. die Bemerkung zu Posten 2).

Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 5.

Soweit solche Guthaben bei anderen Kreditinstituten als den eigenen Zentralkreditinstituten (ogl. Anmerkung 3 halten werden und eine Fälligkeit von mehr als 3 Monaten haben, sind sie unter den „Schuldnern“ (Posten 6a) auszu⸗ weisen. Beruhen die Guthaben darauf, daß andere Kreditinsti⸗ tute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden.

Zu Posten 6.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 5 und 7 enthaltenen, ausgewiesen werden. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsächlich be⸗ anspruchten Kredite erscheinen; so sind von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei Bindungen unterliegenden Guthaben auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung abzu⸗ setzen. Nicht abzusetzen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung.

Zu Posten 7.

Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen, Grund⸗ und Rentenschulden sowie Kaufgelder und dergl. (Güterzieler) ohne Rücksicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungsfrist. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine

icherungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypotheken⸗ . oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.

egen der Entschuldungsdarlehen vergleiche die Bemerkung zu Posten 9.

Zu Posten J.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsätzlich auf solche Beträge beschränkt, die als Treuhand⸗(Auftrags⸗ Kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berichtenden Kredit— instituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftraggeber jeweils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleichlautende Verpflichtungen in ent⸗ sprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berichtenden Institut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise entlastet, im kurz- und langfristigen Geschäft nach Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, sondern sind je nach Verwendungsform und Befristung unter den Schuld— nern (Posten 6) oder den Hypotheken, Grund⸗ und Renten⸗ schulden (Posten 7) zu erfassen.

Der Unterposten „Entschuldungsdarlehen“ soll lediglich Forderungen aus den Entschuldungsdarlehen enthalten, die von den als Entschuldungsstellen tätigen Kreditinstituten un— mittelbar oder über ein eingeschaltetes Spitzeninstitut bei der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt aufgenommen worden i. Im , e wen festgeschriebene Forderungen ind ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund unter den . Grund⸗ und Rentenschulden (Posten 7) zu er⸗ assen.

Zu Posten 10. Hierzu gehören Beteiligungen, die am Abschlußstichtag

bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kreditinsti⸗ tuts zu dienen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren verkörpert

. oder nicht. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft,

eren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grund kapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten im Zweifel als Beteiligung.

Zu Posten 13. Größere Einzelposten sind unter genauer Bezeichnung aufzuführen.

Zu Posten 16 a.

Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe 8 15 des Aktiengesetzes. Zur Begründung eines Herrschafts- bzw. ß im Sinne des § 15 Absatz 2 des Aktiengesetzes kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Unter nehmen hierdurch in der Regel nicht begründet, sofern nicht besondere Umstände die Absicht der Beherrschung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußnahme ist in der bank— üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens nicht zu erblicken.

Zu Posten 16.

Der Kreis der Kreditnehmer, deren Verpflichtungen . dem Kreditinstitut hier auszuweisen . ergibt ich aus 5 14 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über das Kredit⸗ wesen und Artikel 13 der Ersten Verordnung zur Durch— führung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kredit— wesen in der Daun des Artikels g I des 2. Abschnittes der Dritten ,,, zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen.

Zu Posten 16 d. Die zum Abschlußstichtag belasteten fälligen Zinsen sind nicht als rückständige Zinsen anzusehen.

II. Passiva

Zu Posten 1.

Wegen der Absetzung von Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Krediten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 6.

Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Inanspruchnahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen . grundsätzlich die aufgenommenen Bank⸗ und Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufende Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen wgl. Anmerkung 3). Sie zerfallen in langfristige Nostro⸗ verpflichtungen, die unter den „Langfristigen Anleihen, Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden“ auszuweisen sind, sowie in kurz- und mittelfristige Nostrover⸗ verpflichtungen, die im Posten 1a erfaßt werden müssen. Dazu rechnen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner weiterdiskontierte Pfandwechsel, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind, Habensalden auf Nostrokonten, Schulden aus Warenbezugsgeschäften, aufgenommene Waren⸗ kredite (erhaltene Vorschüsse auf Warenlieferungen) und Gut⸗ haben von Zentralkreditinstituten. Ueber Monatsende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten. Nicht als Nostroverpflichtungen gelten Einlagen, die von der Deut⸗ schen Zentralgenossenschaftskasse verbürgt werden. Unter 16 sind alle Kundschaftseinlagen außer den Spareinlagen auf⸗ zunehmen. Es fallen also unter die „Sonstigen Gläubiger“ Einlagen in laufender Rechnung, Scheckguthaben, Kündi⸗ gungsgelder und feste Gelder.

Zu Posten 2.

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechse) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie sich nicht im Eigenbestand der berichtenden Genossenschaft befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 3). Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechseh) sind hier nicht auszuweisen.

Zu Posten 3.

Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in den 85 22 und 23 des Gesetzes über das Kreditwesen fest⸗ gelegten Bedingungen entsprechen.

Zu Posten 4.

Als langfristige Anleihen gelten Darlehen, die nicht binnen 4 Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Jahre er⸗ streckt Hierunter fallen auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffent⸗ lichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berich— tende Institut nicht lediglich als Treuhänder haftet.

Zu Posten 6.

AUnter Geschäftsguthaben der Mitglieder sind nur die wirklich auf Geschäftsanteile eingezahlten Beträge einzusetzen. Bei Aktiengesellschaften, für die eine Bilanzierung nach dem Formblatt für Genossenschaften vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Geschäftsguthaben das Grundkapital zum Nenn⸗ betrag. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital sind unter „Sonstige Aktiva“ (Posten 18 auszuweisen.

Zu Posten 8.

„Sonstige Rücklagen“ sind durch Gesetz nicht vorgeschrie⸗ bene Rücklagen, die für bestimmte Sonderzwecke vorgesehen sind. Reservefonds bzw. Betriebsrücklagen für außerordent⸗ liche, der Beschlußfassung der Generalversammlung vor⸗ behaltene Verwendungszwecke sind als freie Rücklagen im Sinne des 511 KWG unter 795 auszuweisen.

Zu Posten 11. Vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 13.

Zu Posten 14.

Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche Wechsek, die auf Grund eines Buchkredites gezogen und weiterbegeben a sind; verpfändete eigene Ziehungen sind nicht mitauf⸗ zuführen. .

Zu Posten 15.

Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften usw. sind, unab⸗ hängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Inanspruchnahme ungewiß oder unwahrscheinlich ist.

Zu Posten 16.

Unter „Indossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus weitergirier⸗ ten, nicht auch aus lombardierten und in Pension gegebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind Indossaments⸗ verbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen“ enthalten sind. Auch Indossamentsverbindlichkeiten aus Reichsschatzwechseln sollen unberücksichtigt bleiben

Zu Posten 17a. Vgl. die Bemerkungen zu Aktivposten 16 R.

Zu Posten 17 c.

Hier sind die Bruttozahl ; . Mittel auff m shreR. zahlen ohne Abzug der liquiden

Y) Nach § 183 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge⸗ währen, und zwar u. a. gemäß Ziffer 5 Buchstabe d gegen vom Reichsbankdirektorium bezeichnete et de lich. Wertpapiere, gegen Schgtzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der , . (Gilanzstichtag) gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind in Stücken und Sammelbestand⸗ anteilen bei Wertpapiersammelbanken —, . gegen Reichs⸗ schuldbuchforderungen. Zu den beleihbaren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

N. Zentralkreditinstitute sind die Deutsche Zentralgenossen⸗ e. se, die r re. Zentralbank für die ö. 1. G. sowie die ländlichen und gewerblichen Zentralkassen.

) Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsichts⸗ rohr das Kreditwesen vom 22. n äs u gr,

2