1939 / 288 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs

und Staatsanzeiger Nr 288 vom 8. Dezember 1939. S. 4

Muster 3

Richtlinien

für die Aufftellung der Jahresbilanzen von Kreditinstil uten in der Rechtsform der Einzel firma, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft

I. Aktiva Zu Posten J.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch genommenes Lom⸗ barddarlehen ist nicht von dem Guthaben bei der Reichsbank abzusetzen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 116) auszuweisen.

Zu Posten 2.

Zins⸗ und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden; hier können auch diejenigen Zins- und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werktage fällig sind. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen gekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie hereingenommene, noch nicht fällige Zins- und Dividendenscheine gehören unter „Eigene Wertpapiere“ (Posten 6), und zwar in den der zu⸗ gehörigen Wertpapiergattung entsprechenden Unterposten. Ueberfällige Zins⸗ und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 6, jedoch im Unterposten d zu erfassen. Zins⸗ scheine von eigenen Schuldverschreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3.

Zu Posten 3 gehören auch Inkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut⸗ schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden. Ebenso sind auf das eigene Institut gezogene, dem Aussteller aus irgendeinem Grunde noch nicht belastete Abschnitte nicht aufzunehmen. ͤ

Zu Posten 4.

Hierunter gehören auch Inkassowechsel, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut— schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingesetzt werden. Ebenso dürfen Rückwechsel nicht im Wechselbestand enthalten sein. Zu den Handelswechseln nach 8 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskont⸗ zusage der Reichsbank vorltegt. Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzeytumlauf (Passivposten 2) abzusetzen.

Zu Posten 5. ;

Hier sind auch Steuergutscheine und Wehrmachts— verpflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfassen, denen keine ent⸗ sprechenden Forderungen der Kunden . Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank . eihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 6.

Als „börsengängig“ gelten Wertpapiere, die an Börsen des In⸗ und Auslandes amtlich oder nicht amtlich notiert werden. Unter 6d sind auch die überfälligen Zins- und Dividendenscheine zu erfassen (vgl. die Bemerkungen zu Posten 2). Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank be⸗ seihen darf, vergleiche die Anmerkung 1. Nicht zu erfassen sind in dem Unterposten Schuldverschreibungen, die von dem berichtenden Kreditinstitut selbst ausgegeben worden sind.

Zu Posten 7.

Als Konsortialbeteiligungen sind alle Wertpapiere an⸗ zusehen, über die das Kreditinstitut nicht allein verfügen kann, und die infolge von Vereinbarungen irgendwelchen Bindun⸗ gen unterliegen.

Zu Bosten 8.

Hier handelt es sich um Guthaben, die nur der Geld⸗ anlage, nicht der Kreditgewährung dienen und ungesichert sind. Soweit solche Forderungen eine Fälligkeit von mehr als drei Monaten haben, sind sie unter den Schuldnern (Posten 11) auszuweisen. Beruhen die Forderungen darauf, daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden, soweit sie nicht den Charakter von Lombards gegen börsengängige Wertpapiere haben und deshalb zu Posten h gehören.

Zu Posten 9. ;

Als Lombards sind nur voll gedeckte, feste, nicht in laufen⸗ der Rechnung gegebene Geldmarktkredite aufzunehmen, die auf bestimmte, drei Monate nicht überschreitende Zeit gegen bestimmte börsengängige Wertpapiere zu einem festen Zins⸗ satz gewährt sind; wegen des Begriffs „börsengängig“ Per⸗ gleiche die Bemerkung zu Posten 6. Andere Kredite gegen Wertpapierdeckung gehören unter die Schuldner (Posten 11).

Zu Posten 10. .

Unter 10a gehören in erster Linie die im Warenverkehr mit dem Ausland handelsüblich bis zu einigen Monaten ge— gebenen Rembourskredite. Ihr wesentliches Merkmal ist im allgemeinen die dingliche Sicherstellung des von dem Kredit— institut kreditierten Betrages durch bestimmte Waren mengen oder durch die entsprechenden Fracht- und Lagerscheine. Doch können Rembourskredite auch durch andere Sicherheiten ge⸗ deckt oder bei vorübergehender Aushändigung der Dokumente am Bilanztag ungedeckt sein, oder das Kreditinstitut kann mit Rücksicht auf die Sonderart mancher Rembourskredite auf dingliche Sicherstellung auch ganz verzichten. Unechte Rrm⸗ bourse, d. h. solche, denen eine Warenbäwegung vom oder zum Ausland nicht oder nicht mehr zugrunde liegt, gehören nicht hierher, sondern unter die Schuldner (Posten 11.

Unter 19 dürfen Warenkredite nur soweit verbucht werden, als sie durch Verpfändung bestimmter marktgängiger Waren sichergestellt sind unter der sicheren Voraussetzung, daß sie infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Monaten abgedeckt werden. Warenkredite, die nach

Voraussetzungen auf längere Zeit gegeben sind oder ver⸗ längert werden können, dürfen im Posten 105 nicht er⸗ scheinen, auch wenn sie mit kurzfristigen Wechseln finanziert und durch Warenverpfändung oder —übereignung gesichert sind; solche Kredite gehören unter die Schuldner (Posten 19.

Zu Posten 11.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 8 bis 19 und 12 bis 14 enthaltenen, ausgewiesen werden; hierzu rechnen auch Forderungen aus schwebenden Wertpapiergeschäften. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsächlich beanspruchten Kredite erscheinen; so sind von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei Bindungen unterliegenden Guthaben auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung abzusetzen. Nicht abzufetzen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung. Bei Meta— und anderen Gemeinschaftsgeschäften darf nur der Anteil des Lreditinstituts ausgewiesen werden, auch wenn es die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint; unter den Gläubigern vor⸗ kommende Anteilskonten sind also abzusetzen.

Zu den „gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teilweise gedeckten, und zwar mit dem Betrage, für den die Deckung reicht. Zur Deckung rechnen nicht Wechsel und andere Schuld? urkunden, aus denen der Schuldner allein haftet. Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6.

Zu Posten 12.

Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen sowie Grund- und Rentenschulden ohne Rücksicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungsfrist und unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener eigener Schuldverschreibungen dienen. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine Sicherungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypothekenforderung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.

Zu Posten 13.

Hier sind alle langfristigen Darlehen im Sinne des § 41 des Hypothekenbankgesetzes und des 5 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffen%%άẜááWruTZíE rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 19357 zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuld—

verschreibungen bestimmt sind oder nicht. Als langfristig sind

solche Ausleihungen zu betrachten, die nicht binnen 4 Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Jahre erstreckt.

Zu Posten 14.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsätzlich auf solche Beträge beschränkt, die als Treuhand- (Auftrags kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berichtenden Kredit— instituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftraggeber je— weils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleichlautende Verpflichtungen in ent— sprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berichtenden Institut mit eigenem Rifiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise muff im kurz⸗ und langfristigen Geschäft nach Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, sondern sind je nach Verwendungsform und Cr fn unter den Schuldnern (Posten 11), den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (Posten 12) oder den langfristigen Ausleihungen gegen Kom— munaldeckung Posten 13) zu erfassen.

Zu Posten 15.

Hierzu gehören Beteiligungen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kreditinsti⸗ tuts zu dienen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht, also Aktien oder Anteile einer Kapitalgefell⸗ schaft, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile als persönlich haftender Gesellschafter an offenen Handelsgesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften und donne le e een auf Aktien, Anteile als Kommanditist und die Beteiligung als stiller Gesellschafter. Aktien oder Anteile einer Kapital gesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowie Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als Beteiligung.

Zu Posten 21 a.

Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe § 15 des Aktiengesetzes. Zur Begründung eines Herrschafts⸗- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des 5 15 Absatz 2 des , kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rücksiicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Unter—

nehmen hierdurch in der Regel nicht begründet, sofern nicht.

besondere Umstände die Absicht der Beherrschung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußnahme ist in der bank— üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens nicht zu erblicken.

Zu Posten 21 e.

Hierzu gehören Aktien, Kuxe und Bergwerksanteile, mit Ausnahme der dauernden Beteiligungen, sowie die nicht zum amtlichen Handel an deutschen Börfen zugelassenen Schuld⸗ verschreibungen, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen des Reiches, Schuldbuchforderungen gegen das Reich und aller . die die Reichsbank beleihen darf (vgl. die Anmerkung H.

II. Passiva Zu Posten 1. in

Hier sind auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks ein— zubeziehen. Ganz kurzfristige, nur bis zum Eintreffen von Ersatztratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken gehören unter die Kundschaftskredite. Wegen der Absetzung der Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Krediten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 11.

Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Inanspruchnahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie um fassen aer grundsätzlich die aufgenommenen Bank⸗ und

ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach den vertragsmäßigen Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufende Pfand⸗

briefe und sonstige Schuldverschreibungen (vgl. An⸗ merkung 2). Sie zerfallen in langfristige Nostro⸗ verpflichtungen, die unter den „Anleihen“ (gl. die Bemerkung zu Posten 4 oder den „Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden“ a n sind, sowie in kurz- und mittelfristige Nostroverpflichtungen, die im Posten 1b erfaßt werden müssen. Dazu rechnen neben den Verpflichtungen aus verlosten und gekündigten Schuldver⸗ schreibungen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner Habensalden auf Nostrokonten, Barvorschüsse im Aus⸗ land, Verbindlichkeiten aus schwebenden Nostrowertpapier⸗ geschäften sowie Schulden aus Warenbezugsgeschäften und erhaltene Vorschüsse auf Warenlieferungen. Ueber Monats⸗ ende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten.

Zu Posten 2.

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie sich nicht im Eigenbestand des berichtenden Kreditinstituts befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 4). Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsehl) sind hier nicht auszuweisen.

Zu Posten 3.

Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in den 88 32 und 23 des Gesetzes über das Kreditwesen fest⸗ gelegten Bedingungen entsprechen.

Zu Posten 4.

Hier handelt es sich in der Regel nur um Verpflichtungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie um lang⸗ fristige Darlehen, die nicht binnen 4 Jahren seit der Ent⸗ stehung rückzahlbar find, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Jahre erstreckt. Verpflichtungen aus ver⸗ losten und gekündigten Schuldverschreibungen gehören jedoch unter den Posten 1b. Unter Posten 4 fallen auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berichtende Institut nicht lediglich als Treuhänder haftet.

In der Unterspalte sollen nicht Schuld verschreibungen enthalten sein, die als Sicherheit für , hinterlegt sind.

Zu Posten 7.

Stille Einlagen sind hier nur einzusetzen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, oder wenn die stillen HGesellschafter sich vertraglich verpflichtet haben, ihre Einlagen so lange nicht zurückzufordern, bis die Gläubiger des Kredit— instituts in voller Höhe befriedigt worden sind. Andernfalls sind sie unter Posten 14 auszuweisen.

Zu Posten 8 und g.

„Freie Rücklagen“ sind Rücklagen, die keinerlei Bindun⸗ gen unterliegen, während „Sonstige Rücklagen“ für bestimmte Sonderzwecke vorgesehen sind.

Zu Posten 14.

Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche aufzunehmen, die den Kreditnehmern abgerechnet sind und sich nicht im eigenen Bestand befinden. Eigene Ziehungen, die bereits als Effektivverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, sowie solche, die lediglich zur Besiche⸗ rung aufgenommener Kredite ausgestellt und hinterlegt sind Depotwechsel), gehören nicht hierher.

Zu Posten 15.

„„Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften usw. sind, un—⸗ abhängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Inanspruch⸗ nahme ungewiß oder unwahrscheinlich ist.

Zu Posten 16.

Unter „Eigene Indossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus weiter— girierten, nicht auch aus lombardierten und in Pension ge⸗ gebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind In⸗ dossamentsverbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen im Umlauf“ oder als Effektivverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, z. B. Indossa⸗ mentsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Inan— . von Kundschaftskrediten, oder solche, die sich auf

echsel im eigenen Bestand des berichtenden Kreditinstitutes (Aktivposten 4) beziehen. Auch Indossamentsverbindlichkeiten aus Reichsschatzwechseln sollen unberücksichtigt bleiben.

Zu Posten 17a. Vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 21 a.

Zu Posten 17 c. Hier sind die Bruttozahlen ohne Abzug der liquiden Mittel aufzuführen. Zu Posten 18 a. Der von dem Reingewinn (Posten 13) dem Kapital

sPosten 7) oder den freien Rücklagen (Bosten 8 zuzuführende Betrag kann mitberücksichtigt werden.

Zu Posten 18 ce.

Forderungen an stille Gesellschafter, deren Einlagen unter . 7ausgewiesen werden, und Forderungen an tommanditisten sind nur bis zur Höhe der Kapitaleinlagen der betreffenden Gesellschafter in Abzug zu bringen. Soweit es sich hierbei um Nostroguthaben (Aktivposten 8) handelt, findet ein Abzug nicht statt.

z (Fortsetzung in der Ersten Beilage)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

. Bräsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei, und Verla Ss⸗Aktiengesells Berlin, Wilhelmstr. 32. g gesellschaft.

Fünf Beilagen

(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage),

. k , ,, nn nm , . .

Erste Beilage zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 8. Dezember

Nr. 288

1039

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Zu Posten 184.

Freies Vermögen des Inhabers oder der unbeschränkt haftenden Gesellschafter ist nur soweit aufzuführen, als es bei der Feststellung des haftenden Eigenkapitals berücksichtigt

werden soll. Als freies Vermögen gelten auch die unter währen, und zwar u. a.

„Gläubiger“ und „Spareinlagen“ enthaltenen Guthaben⸗ a) gemäß 34 5 Buchstabe 9 gegen vom Reich begebene . welche, vom Tage der . Bilanz⸗

onten des Inhabers oder der unbeschränkt haftenden Gesell⸗ schafter (Passivposten 17 b), nicht dagegen die in den Aktiven

Muster 4

Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handels gesellschaft und der Kommanditgesellschaft

Anlage zur Jahresbilanz von Ende

(6. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939

(Name des Kreditinstituts)

. Erlãuterun gen zur Jahresbilanz (bezogen auf das vorgeschriebene Formblatt): A. Aktiva: (in 1000 RM)

1. Zu Posten 11: darunter Akzeptkredite ... von diesen Akzepten sind aus der Hand des Ausstellers angekauft

2. Zu Posten 12: darunter festgeschriebene Forderungen aus der landwirkschaft⸗ lichen Enschuldung .... B. Passiva:

1. Zu Posten 10: Zahl der Konten

2. Zu Posten 14: Zahl der Konten

3. Zu Posten 3: ahl der Konten 4. Zu Posten 14 u. 8: darunter Guthaben von Gebiets⸗ und sonstigen öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften

a) Spareinlagen b) sonstige Einlagen

5. Zu Posten 16a: außerdem durch Tausch (ohne Giro) begebene Bankakzepte.

6. Zu Posten 160: darunter Wechsel nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 22) r....

II. Gliederung der Krediten) ?) . Aktiva 4. 9 bis 13, gegebenenfalls 7;, Passiva 14 bis 16; ferner 111, 1, P bis d abzüglich IIi, 2, a und h dieser Anlage)

enthaltenen stillen Reserven. Freies Vermögen der Ehefrau und der Kinder des Inhabers oder der unbeschränkt haften⸗ den Gesellschafter kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

) Nach § 13 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die nteil ; J Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge⸗ sowie gegen Reichsschuldbuchforderungen. Zu den beleih⸗

stichtag) gerechnet, innerhalb dreier Monate

b) gemäß Ziffer 5 Buchstabe d gegen vom Reichsbankdirek⸗ torium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung Gilanzstichtag) gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind in Stücken und Sammelbestandanteilen bei Wertpapiersammelbanken —,

baren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

) Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsichts⸗ amts für das Kreditwesen vom 22. Dezember 1933 DRA Nr. 300

allig sind,

Muster q

Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktien gesellschaft, der Kommanditgesellsch af

auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Zentraltassen)

Anlage zur Jahresbilanz von Ende k

(16. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939

(Name des Kreditinstituts)

J. Erläuterungen zur Jahresbilanz (bezogen auf das vor geschriebene Formblatt):

A. Aktiva: 1. Zu Posten 11: darunter Akzeptkredite von diesen Akzepten sind aus der Hand des Atrsstellers angekauft 2. Zu Posten 12: darunter festgeschriebene Forderungen aus der landwirtschaft⸗ lichen Entschuldung B. Passiva: 1

Zu Posten 106: Zahl der Konten Zu Posten 14: Zahl der Konten Zu Posten 3: Zahl der Konten Zu Posten 14

II. Gliederung der Kredite nne) (Bilanzposten: Aktiva 4, 9 bis 13, ge gebenenfatls 7; Passiva 14 bis 16; ferner 11I, 1, P bis d abzüglich III, 2, a und h diefer Anlage)

7

—1.—

In nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an: sonstige im § 14 Inhaber, per⸗ Kommanditisten, Abs. Lu. 3 KWG sönlich haftende stille genannte Per⸗

ele e, eth or, liehe r

Stück Betragin 4 Betrag in (a Betrag in Stück 100 E Stück 1000 . Stück ohren

Gröbßengruppen (dazu nach Anm. 3 die Höchstkreditgrenze nach

12 KwG)Y Betrag

; in in R, 1000 R.

Kredite

bis 1000

über 1000 10000

10009, 20000

20000 , 100000

100 000 , 1000000

1000000 5000000

000 000 , 10000000 10000000

Insgesamt ... Tvõ 100

1III. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält: Zahl der Betrag

Kreditnehmer (in 1000 RA)

a) Kredite an Mitglieder der Reichsgruppe Banken .. ..... an Gebiets- und sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften (ohne Banken) ö an Mitglieder der Reichsgruppe Industrie“) . an Mitglieder der Reichsgruppe Handwerk“) an Mitglieder der Reichs gruppe Handelt) . an Bauern und Landwirte ...... an sonstige Kreditnehmer .... ...

insgesamt (übereinstimmend mit Ziffer I) . . .. ö

*) (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgesetzte Beträge (stille Reserven usw.) o) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompen⸗ sierte Kredite d) nach Anm. 1 heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer

2. Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. II n i cht enthaltenen a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen

b) k oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. 26) etragen ...

Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus 5 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von Wechselkrediten, Bürgschaften usw., bei Kreditinstituten, die gleichzeitig andere Handelsgeschäfte, insbesondere Warengeschäfte, betreiben, auch die aus diesen Geschäften entstandenen Kredite. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen des Kreditnehmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nenn⸗ betrag insgesamt den vierten Teil des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens erreicht. Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene oder stille Rückstellungen (Delkrederereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgesetzt werden. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stückzahl⸗ und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kreditnehmer selbst die von ihm abhängigen Unter⸗ nehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer abhängt, sämtliche demselben Konzern angehörenden Unternehmen und bei Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.

Anmerkung 2: Bei der Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen: a) Kredite nach 8 12 Abs. 4 KWG (Kredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind), b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finan—⸗ zierungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher⸗ weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbanh.

Anmerkung 3: Die Höchstkreditgrenge nach 512 Abs. 1 KWG bzw. die ersatzweise in Frage kom⸗ mende Mindestgrenze nach Art. 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kredit- wesen vom 24. 6. 1936 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres R. . Dieser Betrag ist sofern er nicht einer der Größengruppen entspricht als zusätzliche Größengruppe in die Gliederung aufzunehmen und der Größe entsprechend zwischen der . niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen.

Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Inhaber oder persönlich

In nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an: Größengruppen

(dazu nach Anm. 3 die Höchstkreditgrenze nach 12 KG))

sonstige im 5 14 Abf. I'u. 3 KWG genannte Per⸗ Auffichts Beamte Aufsichtsrates ) sonen nte,

mn, . Betrag in Stick Betragin n Betrag in in Rl ioo Ru Etuc tück co * Stück 1000 R

Kredite . Mitglieder Mitglieder

des Vorstandes, z Geschasts. des führer *)

1000 RM

bis 1000 aber 1000, 16096 10000, 3066060 o 000, 1600069 100009 , 1600606069 1000000 , 5000660 „5000 000 , 16000069 160000060

Insgesamt ... Idõõ 100

III. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält: Zahl der Betrag Kreditnehmer (in 1000 RA) a) Kredite an Mitglieder der Reichsgruppe Banken an Gebiets- und sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften (ohne Banken)

an sonstige Kreditnehmer .... insgesamt (übereinstimmend mit Ziffer I) . . ...

) (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgesetzte Beträge (stille Reserven usw.) o) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompen⸗ sierte Kredite d) nach Anm. I heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer

Die in dem Gesamtbetra

a) Kredite nach 5 12 Abs. 4

b) Privatdiskonten oder

betragen

Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus 5 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von Wechselkrediten, Bürgschaften usw., bei Kreditinstituten, die gleichzeitig andere Handelsgeschäfte, insbesondere Warengeschäfte, betreiben, auch die aus diesen Geschäften entstandenen Kredite. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen des Kreditnehmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nenn— betrag insgesamt den vierten Teil des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens erreicht. Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene oder stille Rückstellungen (Delkrederereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgesetzt werden. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stückzahl⸗ und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kreditnehmer selbst die von ihm abhängigen Unter⸗ nehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer abhängt, sämtliche demselben Konzern angehörenden Unternehmen und bei Perfonengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.

Anmerkung 2: Bei der Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen:

a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Kredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind),

b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finan⸗ zierungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher⸗ weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank),

e) bei gemischten Hypothekenbanken: die im Rahmen des Realkreditgeschästs entstandenen Hypothekar⸗ g err die im 55 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Kredit⸗

Anmerkung 3: Die Höchstkreditgrenze nach 12 Abs. 1 KWG bzw. die ersatzweise in Frage kom⸗ mende Mindestgrenze nach Art. 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung . , für 19 r nr. wesen vom 24. 6. 1936 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres R ö. Dieser Betrag ist sofern er nicht einer der Größengruppen entspricht als zusätzliche Größengruppe in die Gliederung aufzunehmen und der Größe entsprechend zwischen der nächst niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen.

Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Inhaber oder persönli haftende wee n ge. dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Geschaftsleiter oder . 261

haftende Gesellschafter dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Geschäftsleiter angehören.

Verwaltungsträgers angehören.