Erste Beilage zum Reichs. nnd Staatsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939. S. 2
Für Genossenschaften (ohne Zentralkassen) Anlage
zur Jahresbilanz von Ende
(16. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939 —
2 2 * 1
(Name der Genossenschaft)
J. Erläuterungen zur Jahresbilanz (bezogen auf das vor geschriebene Formblatt): A. Attiva: . ö (in RAM) 1. Zu Posten 7: darunter festgeschriebene Forderungen aus der landwirtschaftlichen 2 Entschuldung 2. Zu Posten 15: Verlust gedeckt durch:
B. Passiva: .Zu Posten 16: Zahl der Konten .Zu Posten Le: Zahl der Konten. . .. ...... Zu Posten 3: Zahl der Konten. . .. ...... (Die Ziffern 1 bis 3 sind nicht auszufüllen von Genossen⸗ schaften mit einer Bilanzsumme unter 500 000, — RM)
Zu Posten 16: darunter Wechsel nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a). Zu Posten 22: der Geschäftsanteil von a) ist voll eingezahlt; soll lt. Satzung bzw. Generalversammlungsbeschluß voll ein⸗ gezahlt werden“), b) die Pflichteinzahlung beträgt „Zu Posten 13: Der Reingewinn wird verwendet: a) zur Auffüllung der Geschäftsguthaben.. ... b) zur Stärkung der Rücklagen nach § 11 KWG .. c) zur Ausschüttung von 6 Dividende *) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
1 2 8 9 1 1 *. 1 9 2 1
II. Gliederung der Krediten *) (Bilanzposten: Attiva 3, 6, 7; Passiva 14a bis 16; fer⸗ ner III, 1, H bis d abzüglich III, 2, a und hb dieser Anlage)
———
In nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an:
Größengruppen
(dazu nach Anm. 3 die
Höchstkreditgrenze nach § 12 KBG) *)
Kredite Hauptamtliche Ehren und. Aufsichtsrats mit⸗
; ĩ lieder ) u. sonsti Vorstandsmit⸗ , 6. . n fin . sied inschl ätige Vor⸗ KG genannte
glieder (einschl. standsmit⸗ Personen (Beamte,
Rechner) 9) . ; ; .
Stück Betrag in Stück , Stück Betrag in
glieder?) Angestellte usw.) in EM 1009 RM 1000 1000 E
bis 1000 über 1000 , 3000 f, 16 000 160 000 20 000 20 000 50 000 50 000 , 100 009 160 o) , 200 000 200 000
Insgesamt ... lob 65 III. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält:
Zahl der Betrag Kreditnehmer (in 1000 RA)
an Mitglieder der Reichsgruppe Handwerk) an Mitglieder der Reichsgruppe Handel“) an Bauern und Landwirte ..
an sonstige Kreditnehmer
insgesamt (übereinstimmend mit Ziffer I)
(Ziffer 1, a) ist nicht auszufüllen von Genossenschaften mit einer Bilanzsumme unter 500 000, — RA)
* (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgesetzte Beträge (stille Reserven usw.) c) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompen⸗ sierte Kredite d) nach Anm. J heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer 2. Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. II nicht enthaltenen a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen b) Privatdiskonten oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. 2) betragen
Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus 5 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzüsehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von Wechselkrediten, Bürgschaften usw., bei Kreditinstituten, die gleichzeitig andere Handelsgeschäfte, insbesondere Warengeschäfte, betreiben, auch die aus diesen Geschäften entstandenen Kredite. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen des Kreditnehmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nenn⸗ betrag insgesamt den vierten Teil des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens erreicht. Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene oder stille Rückstellungen (Delkrederereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgesetzt werden. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stückzahl⸗ und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kreditnehmer selbst die von ihm abhängigen Unter⸗ nehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer abhängt, sämtliche demselben Konzern angehörenden Unternehmen und bei Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.
Anmerkung 2: Bei der Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen:
a) Kredite nach 3 12 Abs. 4 KWG (Kredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind),
b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Alzepte oder Solawechsel von Banken oder Finan⸗ zierungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher⸗ weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbanh).
Anmerkung 3: Die Höchstkreditgrenze nach 5 12 Abs. 1 KWG bzw. die ersatzweise in Frage kom⸗
mende Mindestgrenze nach Art. 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kredit⸗
wesen vom 24. 65. ig36ů (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres R. Dieser Betrag ist — sofern er nicht einer der Größengruppen entspricht — als zusätzliche Größengruppe in die Gliederung aufzunehmen und der Größe entsprechend zwischen der nächst niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen. 6 ö. satzungsmäßige Höchstkreditgrenze gemäß § 49 Abs. ? Gen.⸗Ges. beträgt Ende des Berichts⸗ jahre
Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Geschäftsleiter oder Mitglied des Aufsichtsrates angehören.
Nuster . Für Zentralkassen Anlage zur Jahresbilanz von Ende ..... ..... 18......
(1B. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher . Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939 —
2 2 ———2 226
(Name der Zentralkasse)
I. Erläuterungen zur Jahresbilanz (bezogen auf das vorgeschriebene Formblatt):
A. Aktiva: . , . 1. Zu Posten 7: darunter festgeschriebene Forderungen aus der landwirtschaft⸗ lichen Entschuldungg.. . 4.
(in 1ooo R)
B. Passiva: 1. Zu Posten 1b: Zahl der Konten 2. Zu Posten 10: Zahl der Konten 3. Zu Posten 3: Zahl der Konten . 4. Zu Posten 10 und 3: darunter Guthaben von Gebiets- und sonstigen öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften a) Spareinlagen... — b) sonstige Einlagen 5. Zu Posten 16: darunter Wechsel nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a)! .
C. Gliederung der Kredite (II) und der fremden Gelder nach Kunden gruppen n.
Kredit⸗ Waren⸗ Molkerei⸗ sonstige , . . Ins-
; Waren⸗ 1 genossen⸗ genossen⸗ genossen Genossen⸗ 76. Hallen zentralen gchallen gchasten. schalten schastiche gefamt
2
in 1000 R. ss
1. Kredite ; ü
in 9, . 96 * 96 100 90,
2 2. Fremde Gelder 1005 P. ss (Passiva 1, o und 3) - h 3 oz 96 96 96 100 9,
II. Gliederung der Krediten *) (Bilanzposten: Aktiva 3, 6, 7; Passiva 14 a bis 163 fer⸗ ner III, 1, a bis e abzüglich III, 2, a und h dieser Anlage)
—
In nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an:
; Aufsichtsrats⸗ ramth ehrenamtlich mitglieber ) und dauptamtliche ¶ tatige i e. in gig Vorstands⸗ IL u. it n 3 Vorstands genannte Personen mitglieder: mitglieder) (Beamte, Ange⸗ stellte usw. Betrag . Betrag Betrag
in Stück i Stück in Stück in in FR. G 1000 R 1000 R. s⸗ 1000 RM
Größengruppen
(dazu nach Anm. 3 die
Höchstkreditgrenze nach z 12 KWG) *
Kredite
über 20000 100 000 200 000 500 000
1000000
2 000 000
1
Insgesamt: 100 100
III. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält: (in 1000 RAM) a) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgesetzte Beträge (stille Reserven usw.) b) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompen⸗ sierte Kredite o) nach Anm. J heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer 2. Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. IInicht enthaltenen a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen b) J oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. 25) etragen . . Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus 5 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von We e witer, Bürgschaften usw. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen des Kreditnehmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nennbetrag insgesamt den vierten Teil des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens erreicht. Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene oder stille Rückstellungen (Delkrederereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgesetzt werden. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stückzahl⸗und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kreditnehmer selbst die von ihm abhängigen Unternehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer abhängt, sämtliche demselben Konzern angehörenden Unternehmen und bei Personen⸗ gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. Anmerkung 2: Bei der Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen:
a) Kredite nach 512 Abs. 4 KWG (Kredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind),
b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finan⸗ zierungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher⸗ weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbanh.
Aumerkung 3: Die Höchstkreditgrenze nach 5 12 Abs. 1 KWG bzw. die ersatzweise in Frage kom⸗ mende Mindestgrenze nach Art. 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kredit⸗ wesen vom 24.6. 1936 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres RM ... ..... .. . Dieser Betrag ist — sofern er nicht einer der Größengruppen entspricht — als zusätzliche Größengruppe in die Gliederung aufzunehmen und der Größe entsprechend zwischen der nächst niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen.
Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Ge chaftsleiter oder Mitglied eines Ver⸗ waltungsträge rs angehören.
Muster 8
ür Spar⸗ und Girokassen (für Preußen auch Regierungsbezirk) 9 ö; f Anlage zur Jahresbilanz von Ende
(15. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher .
Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939 —
22 ö
(Name der Spar⸗ bzw. Girokasse)
I. Erläuterungen zur Jahresbilanz (bezogen auf das vorgeschriebene Formblatt): A. Attiva: 1. 9 Posten 6b: davon mit einer Fälligkeit bis zu 6 Monaten 2. Zu Posten 7b: darunter Forderungen an den Gewährverband aus seiner Ge⸗ währleistung für Verluste . a aus hem Hericht lahr... b) aus früheren Jahren... 3. Zu Posten 8: darunter festgeschriebene Forderunge Entschuldung 4. Zu Posten 17: Verlust gedeckt a) aus Rücklagen. b) vom Gewährverband durch Zahlung durch Schuldanerkenntnis ... . . ...... ... 5. Zu Posten 182: außerdem Forderungen an dem Gewährverband angehörende Gemeinden (3. B. bei Kreis⸗ oder Zweckverbandssparkassem)
(in 1000 RM)
B. Passiva: 1. 9 Posten 1: Zahl der Konten 2. Zu Posten 26: Zahl der Konten 3. . Posten 20: Zahl der Konten 4. Zu Posten 1 und 20: darunter Guthaben von Gebiets- und sonstigen öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften e b sonstige nagen.
III. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält:
Erste Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 288 vom s. Dezember 1939. S. 7
5. Zu Posten 11: Verteilung des Gewinns a) an die Sicherheitsrücklage b) an den Gewährverband o)
6. Zu Posten 13: darunter Wechsel nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 22)
II. Gliederung der Krediten) (Bilanzposten: Attiva 4,7; Passiva 12, 13; ferner III, 1, P und e abzüglich III, 2, a und b dieser Anlage)
— —— — —
In nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an:
Mitglieder sonstige im 5 14 , des Vorstandes Abs. Lu. 3 KWG Körperschaften (Verwaltungs⸗ genannte Per⸗ n , . ö rates) ) einschl. sonen (Beamte, 1 Sparkassenleiter Angestellte usw. ) 14a ch Anm. * 59
Größen gruppeu
(dazu nach Anm. 3 die
Höchstkreditgrenze nach 5 12 KWG) 3)
Kredite
Betrag
ga Betrag in I Betragin 4 Betrag in tück oo R Stud Ka Stück joo K
in in R. 1000 RwMY
bis
über 1000 5 000 10000 „20 000 „50 000 100 000 200 000 500 000
Insgesamt ... . 100
1
Zahl der Betrag Kreditnehmer (in 1000 RAM) a) Kredite an Mitglieder der Reichsgruppe Banken
an Gebiets⸗ und sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften (ohne Banken) .
an Mitglieder der Reichsgruppe Industrie“) .
an Mitglieder der Reichsgruppe Handwerk“)
an Mitglieder der Reichsgruppe Handel“) .
an Bauern und Landwirte. .
an sonstige Kreditnehmer? .
insgesamt (übereinstimmend mit Ziffer I)
* (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahrebilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompensierte Kredite e) in der Jahresbilanz gegen die ausgewiesenen Kredite aufgerechnete Wertberichti⸗ gungen 2. Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. IInicht enthaltenen a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen b) . oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. 2) etragen
Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus 5 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von Kontokorrentkrediten, Wechselkrediten, Bürgschaften usw. In der vorstehenden Zusammenstellung bleiben Guthaben des Kreditnehmers bei der Spar⸗ bzw. Girokasse außer Betracht, desgl. dürfen in der Gliederung der Kredite die von der Spar⸗ bzw. Girokasse gebildeten Wertberichtigungen von den Krediten nicht abgesetzt werden, im Gegensatz zur Jahres⸗ bilanz, wo die Kompensierung der Kredite mit Guthaben der Kreditnehmer und die Aufrechnung von Wert⸗ berichtigungen gegen die Kredite statthaft ist. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stückzahl⸗ und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kredit⸗ nehmer selbst die von ihm abhängigen Unternehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer ab⸗ hängt, sämtliche demselben Konzern angehörenden Unternehmen und bei Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gefellschaft und ihre Gesellschafter. .
Anmerkung 2: Bei der Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen:
a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWGelKredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind),
b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finanzie⸗ rungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher⸗ weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank),
e) die nach Art. 3 Buchst. d der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kreditwesen vom 24. 6. 1936 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) im Rahmen der gesetzlichen und satzun gsmäßigen Vorschriften gewährten langfristigen Ausleihungen. Als solche gelten 1. die reinen Hypotheken und Grundschulden (Aktivposten 8) sowie 2. Darlehen an öffentlich⸗rechtliche Körperschaften, die nicht binnen vier Jahren seit der Entstehung rückzahlbar oder regelmäßig tilgbar sind.
Anmerkung 3: Die Höchsttreditgrenze nach 5 12 Abs. 1ö 28G bzw. die ersatzweise in Frage kommende Mindestgrenze nach Art. 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kredit- wesen vom 24. 6. 1936 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres R. A Dieser Betrag ist — sofern er nicht einer der Größengruppen entspricht — als zusätzliche Größengruppe in die Gliederung aufzunehmen und der Größe entsprechend zwischen der nächst niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen.
Die satzungsmäßige Höchstkreditgrenze beträgt Ende des Berichtsjahres RA
Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Vorstandsmitglied (Verwaltungsrats⸗ mitglied) angehören.
Muster 9
Füũr öffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Nicht für Sparkassen) Anlage zur Jahresbilanz von Ende 1 (16. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939 —
(Name des Kreditinstituts)
Name des Kreditinstituts:
I. Erlãuterun gen zur Jahresbilanz (bezogen auf das Formblatt für Aktienbanken): A. Attiva: (in 1000 RMA) 1. Zu Posten 11: darunter Akzeptkredite von diesen Akzepten sind aus der Hand des Ausstellers angekauft 2. Zu Posten 12: darunter festgeschriebene Forderungen aus der landwirtschaftlichen
Entschuldung B. Passiva: 1. Zu Posten 10: Zahl der Konten 2. Zu Posten 14: Zahl der Konten 3. * Posten 3: Zahl der Konten 4. Zu Posten 14 u. 3: darunter Guthaben von Gebiets⸗ und sonstigen öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften a) Spareinlagen b) sonstige Einlagen . 5. Zu Posten 16a: außerdem durch Tausch (ohne Giro) begebene Bankakzepte. .. 6. Zu Posten 1609: darunter Wechsel nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 22a) C. In den Aktiven und in den Passiven 14, 15 und 16 sind enthalten Forde⸗ rungen an den Gewährverband
II. Gliederung der Krediten?) (Bilanzposten: Aktiva 4, 9 bis 13, gegebenenfalls 7, Passiva 14 bis 16; ferner III, 1, P bis d abzüglich III, 2, a und p dieser Anlage)
— —
In nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an:
sonstige im 514 öfsentlich⸗recht⸗ Mitglieder Abs. Lu. 3 RWG liche Körper⸗ des genannte schaften (ohne Personen?*) langfristige Vorstandes ?) (Beamte, Ausleihungen Betrag Angestellte usw.) nach Anm. 20) in o/o tc Betragin M Betrag in Betrag in in Ru e jooh Ru Stück I , Stück 1 R Stud te
Größengruppen
(dazu nach Anm. 3 die
Höchstkreditgrenze nach 5 12 KWG) *
Kredite
.
bis 1000
über 1000 16 060
10000 0 000
do 000 160000
10600660 7 1900000
1600000 7 50090000
Sooo 000 7 10000000 10606000
Insgesamt .. 100 100 III. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält:
Zahl der Betrag
. Kreditnehmer (in 1000 RM)
a) Kredite an Mitglieder der Reichsgruppe Banken ö an Gebiets⸗ und sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften (ohne Banken)
an Mitglieder der Reichsgruppe Industrie*) .
an Mitglieder der Reichsgruppe Handwerk“)
an Mitglieder der Reichsgruppe Handel“) ..
an Bauern und Landwirtteꝛeꝛꝛeꝛ̃ .
an sonstige Kreditnehmer
insgesamt (übereinstimmend mit Ziffer I) .... .
*) (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgesetzte Beträge lstille Resee ven usw.) c) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompensierte Kredite . ö d) nach Anm. J heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer — ..... —
Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. IIn icht enthaltenen a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen b) . men oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. 25) e ragen = 9 —
Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt lich aus 3 12. i 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von Wechselkrediten, Bürgschaften usw. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen des Kreditnehsmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nennbetrag insgesamt den vierten Teil des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens erreicht. Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene oder stille Rück— stellungen (Delkrederereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgesetzt werden. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stückzahl⸗ und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kreditnehmer selbst die von ihm abhängigen Unter⸗ nehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer abhängt, sämtliche demselben Konzern an⸗ gehörenden Unternehmen und bei Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. Anmerkung 2; Bei der Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen:
a) Kredite nach 5 12 Abs. 4 KWG (Kxedite, die an das Reich oder bie Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind),
b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finanzie⸗ rungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher⸗ weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbanh),
e) die im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Borschriften gewährten lan g⸗ fristigen Ausleihungen. Als langfristige Ausleihungen gelten Hypotheken und Grundschulden, ferner Darlehen an öffentlich rechtliche Körperschaften, die nicht binnen 4 Jahren seit der Entstehung rückzahlbar oder regelmäßig tilgbar sind.
d g O o 0
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9 9 0 9 *. — Q 2 —— —
Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Inhaber oder pe onlich haftende Gesellschafter dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Geschaftsleitẽ: oder . Verwaltungsträgers angehören.
Mu ter 11 Anlage
zum Zwischenausweis für Ende
LVęrfrausich /
Auslandsgeschäft unserer Bankstellen im Devisenintand
Anlage
zu den Zwischenausweisen für Ende April, August und Dezember, spätestens zum Ende des folgenden Monats dem Reichsbankdirektorium (Volkswirtschaftliche und Statistische Abteilung — Stelle für Bilanzen nach dem Kö —, Berlin O Ul, einzureichen. Gesetz über das Kreditwesen vom 26. September 1939 5 20 Abs. 4, Sechzehnte Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kredithoesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher Reichs anzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1959 —
Der Vordruck darf nicht geändert werden.
An die
Volkswirtschaftliche und Statistische Abteilung der Reichsbank — Stelle für Bilanzen nach dem KWG — — Berlin C III
Nicht von dem Kreditinstitut auszufüllen! Kartei eingetragen rechnerisch geprüft bearbeitet