1939 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 1939. S. 2

2

Schlesinger, Erna, geb.

g8. Lewin sohn, Hans⸗Joachim, geb. am 5. 11. 1926

in Schivelbein (Krs. Belgard),

Lewy, James, geb. am 31. 8. 1906 in München, Sewy, Edith, geb. Eisner, geb. am 5. 2. 1910 in

Hindenburg / OS.,

Sittwitz, Günter Wilhelm Dietrich Israel, geb. am

24. 12. 1909 in Breslau,

Littwitz, Jacob Israel, geb. am 28. 5. 1882 in

Ostrowo,

3. Littwitz, Paula Sara, geb. Abraham, geb. am

8. 12. 1879 in Rogowo (Polen),

Louis, Herbert, geb. am 14. 6. 1893 in Pasewalk

(Krs. Uckermünde),

Mai, Willi Otto, geb. am 19. 10. 1890 in Delken⸗

heim,

Mai, Florence, geb. Müller, geb. am 31. 3. 1898

in Forbach,

Mai, Karl Alfred, geb. am 14. 10. 1922 in Frank⸗

furt / Main,

Manasse, Walter Kurt, geb. am 11. 6. 1896 in

Berlin⸗Schöneberg,

Markus, Leo, geb. am 27. 6. 1891 in Essen⸗Ruhr, Markus, früher Rothstein, Walter Erich, geb. am 1. 9. 1915 in Breslau,

Matulsky, Louis, geb. am 25. 3. 1887 in Krug⸗

lanken (Krs. Angerburg),

2. Meierst ein, Alfons, geb. am 19. 9. 1893 in

Hamburg,

Michalowitz, Max, geb. am 14. 6. 1895 in Reuß

(Krs. Treuburg),

Mich alo witz, Sonja, geb. Ponimonski, geb. am

17. 3. 1901 in Augustowo,

5. Michalowitz, Herbert, geb. am 27. 7. 1924 in

Treuburg,

Michalowitz, Erika, geb. am 28. 5. 1926 in

Treuburg,

Michakowitz, Erwin, geb. am 5. 2. 1930 in

Treuburg,

Muschkatblatt, Karl Anton, geb. am 6. 8. 1915

in Köln-Lindenthal,

9g. Neckermann, Christian, geb. am 13. 1. 1906 in

Offenbach / Main, Ostrodzki, Fritz, geb. am 15. 5. 1894 in Berlin, Peritz, Isidor Robert, geb. am 2. 3. 1895 in Berlin,

Pfefferkorn, Olga, geb. am 1. 8. 1916 in Franlk⸗

furt / Main, Pfeifer, Arthur, geb. am 14. 12. 1901 in Tientsin (China),

Pin ku s, Heinrich Israel, geb. am 81. 1. 1898 in

Hindenburg / OS.,

Pinkus, Elisabeth Sara, geb. Oppenheimer, geb. am 26. 8. 1894 in Neustadt / 8S.,

Pinkus, Helga Sara, geb. am 23. 6. 1921 in

Neisse / OS.,

Pin kus, Günther Israel, geb. am 23. 9. 1928 in

Neisse / OS.,

Pin kus, Moritz, geb. am 3. 6. 1888 in Mrotschen

(Krs. Wirfitz),

Pin kus, Grete Sara, geb. Hertz, geb. am 30. 4. 1889

in Grevenbroich,

Pinkus, Margot Sara, geb. am 28. 6. 1922 in

Recklinghausen,

Pis ki, Paul Israel, geb. am 12. 2. 1904 in Jarotschin

(Krs. Samter),

Prasse, Herbert, geb. am 21. 19. 1894 in Danzig, Rosen, Erich Martin, geb. am 26. 8. 1914 in Groß—⸗ Schliewitz (Krs. Tuchel),

Rosenberg, Willi, geb. am 20. 6. 1899 in Hagen /

Westf. Rosenfeld, Edmund, geb. am 11. 4. 1900 in Berlin,

Ro sen feld, Editha Natalie, geb. Sarnow, geb. am

3. 6. 1901 in Berlin,

Rosenfeld, Ruth, geb. am 23. 10. 1924 in Berlin, Rosenfeld, Ingeborg, geb. am 27. 1. 1928 in Berlin,

Saalkind, Joel, geb. am 12. 4. 1891 in Königs⸗

berg br. Salomon, Hans, geb. am 1. 9. 1911 in Berlin,

Samulon, Hans, geb. am 9. 11. 1907 in Berlin, Samulon, Frieda, geb. Henk, geb. am 23. 10. 1908 in Berlin,

Samulon, Harry, geb. am 29. 5. 1929 in Berlin⸗ Charlottenburg,

5. Sa mulon, Ruth, geb. am 24. 11. 1932 in Berlin⸗ Lankwitz,

Saul, Arno, geb. am 12. 3. 1907 in Landsberg

(Krs. Pr. Eylau),

Simon sohn, Adolf, geb. am 15. 3. 1903 in Thorn, Simon sohn, Ella Emma Luise, geb. Wendt, geb.

am 22. 11. 1901 in Stettin,

Sprinz, Kurt, geb. am 10. 10. 1913 in Berlin,

Schlesinger, Erich, geb. am 7. 3. 1901 in Hagen /

Westf., Pfingst, geb. am 12. 2. 1905 in Wuppertal⸗Barmen,

Schragenheim, Erich, geb. am 1. 2. 1894 in Stettin,

Schwarz, Hans, geb. am 3. 5. 1901 in Wuppertal⸗ Barmen,

Schwarz, Lotte, geb. Cohn, geb. am 7. 9. 1910 in Halle / Saale,

Steinhardt, Friedrich, geb. am 25. J. 1890 in

Wronke (Krs. Samter),

Steinhardt, Martha Margarete, geb. Schnock,

geb. am 19. 5. 1897 in Etgersleben,

. ö Hannelore, geb. am 10. 9. 1930 in

Berlin,

Steinhardt, Hans Peter, geb. am 1. 9. 1934 in Berlin,

Stephani, Emil, geb. am 14. J. 1908 in Dunkel⸗ walde,

Trum, Albert, geb. am 25. 3. 1902 in Boppard

(Krs. St. Goar),

Wagner, Aron Heimann, geb. am 27. 8. 1877 in

Nogasen,

666 . Wagner, Rosa, geb. Lewy, geb. am 1. 18. 1884 in

Bremen,

168. Wagner, Steffi, geb. am 29. 3. 1914 in Posen, 164. Wen del, Gustav, geb. am 19. 3. 1914 in Wuppertal⸗

Barmen, ͤ ̃ 165. Wolff, Helmut, geb. am 17. 2. 1895 in Berlin, 166. Wolff, Anna Maria, geb. Koller, geb. am

27. 12. 1906 in Laufen a. d. Salzach.

Berlin, den 18. Dezember 1939. Der Reichsminister des Innern. FJ. V.: Pfundtner.

Zweite Anordnung über Beschränkung der Herstellung von Rundfunkröhren.

Vom 19. Dezember 1939.

Auf Grund des Gesetzes über 1 von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) ordne ich an: Die Geltungsdauer meiner Anordnung über Be⸗ schränkung der Herstellung von Rundfunkrähren vom 30. De⸗ 666 1538 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. , . r. 305 vom 31. Dezember 1938) wird bis zum 31. Dezember

1940 verlängert. Berlin, den 19. Dezember 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Zweite Anordnung einer Beschränkung der Herstellung von Holzmehl. Vom 18. Dezember 1939.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. JI S. 488) ordne ich an:

81

Die Geltungsdauer meiner Anordnung einer Beschrän⸗ kung der Herstellung von Holzmehl vom 17. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 221 vom 22. September 1938) wird um ein Jahr bis zum 31. De— zember 1940 verlängert.

82

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Landfried.

Vierte Anordnung einer Beschränkung der Herstellung von Holzwolle.

Vom 18. Dezember 1939.

Auf Grund des Gesetzes über 3 von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 488) ordne

ich an: . ch 31

Die Geltungsdauer meiner ,, einer Be⸗ schränkung der der ehen von Holzwolle vom 11, September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und . er Staats⸗ anzeiger Nr. 215 vom 15. September 19836) in der ein der Anordnungen vom 29. Dezember 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 301 vom 30. Jezember 1937) und vom 21. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1938) wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1940 verlängert.

82

Diese Anordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1939. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

.

. Bekanntmachung liber die Regelung jugoslawischer Vorkriegsanleihen vom 20. Dezember 1939.

Zwischen der deutschen und der jugoslawischen Regierung haben Verhandlungen über die Regelung einiger Vorkriegs⸗ anleihen stattgefunden, die am 29. November ds. Is. zu einer , eführt haben. Unter diese Regelung fallen folgende An . soweit sie sich im Besitz von . beflnden, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches (Deviseninländer) oder im Protektorat Böhmen und Mähren haben:

anleihe von 1914,

desanleihe von 1898, ‚. , , , Landesanleihe von 4/5 Bosnisch⸗Herzegowinische Eisenbahn⸗Lan⸗ desanleihe von 19009, . 43 Temes⸗Bega⸗Thal Wasserregulierungsgesell⸗ , von 1897 (Jugoslawischer Schuld⸗ anteil),

9. 4 *. Kronprinz Rudolf⸗Bahn⸗Silber⸗Anleihe von

1884 Jugoslawischer Schuldanteih),

10. 4 85 Kronprinz Rudolf⸗Bahn⸗Anleihe (Salz⸗ . von 1884 (Jugoslawischer Schuld⸗

antei ä 11. 433. Kronprinz Rudolf⸗Bahn⸗Anleihe von 1893

nge slate cher Schuldanteih,

12. 41/36 Oesterr. amort. e,. für Eisen⸗ pbahnzwecke von 1913 (Jugoslawischer Schuld⸗ anteih.

Bei der 4 igen Amort. Serbischen Staatsanleihe von 1896 und der 4,“ igen Serbischen Goldanleihe von 1909 . eine Abgeltung der Zinsrückstände unter gleichzeitiger

en n , des neu geregelten Zinsendienstes vorge⸗

2

41 95. Bosnisch⸗Herzegowinische Eisenbahn⸗Lan⸗

sehen. Die übrigen Anleihen werden mit bestimmten Be⸗ trägen zu verschledenen Zeitpunkten eingelöst. Die Aus⸗ schüttungen an die Wertpapierbesitzer erfolgen im Rahmen der von der jugoslawischen Regierung eingehenden Zahlungen und nach Maßgabe der im deutsch⸗jugoslawischen Verrech⸗ nungsverkehr gegebenen Möglichkeiten.

Zur Durchführung der Vereinbarung vom 29. Novemben ds. Is. bedarf es der Ablieferung der in Frage kommenden Anleihestücke, wobei für die serbischen Anleihen von 1895 und 1909 sowie für die Anleihe zu 8 nach Kenntlichmachung der jugoslawischen e hg ie e, Rückgabe vorbehalten bleibt. Auf Veranlassung der Reichsregierung ergeht daher die nach⸗ stehende Bekanntmachung der Deutschen Reichsbank.

Die Durchführung des mit der jugoslawischen Regierung geschlossenen Abkommens vom 29. November ds. Is. ist im Übrigen den Emissionshäusern der in Frage kommenden An⸗ leihen übertragen worden.

Berlin, den 20. Dezember 1930,

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Zweite Bekanntmachung betreffend die Anbietung ausländischer Wertpapiere gemäß der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaflung vom 16. März 1939.

In Verfolg der Bekanntmachung des Herrn Reichswirt⸗ chaftsministers vom 20. Dezember 1939 über die en gg ugoslawischer Vorkriegsanleihen (Reichsanzeiger Nr. 299 bom 21. Dezember 19397 geben wir auf Grund der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 16. März 1939 (RGBl. 1 S. 502 und

des 8 51 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom

12. Dezember 19338 (RGBl. 1 S. 1733) im Anschluß an unsere Bekanntmachung betreffend die Anbietung ausländischer Wert⸗ papiere vom 16. März 1939 (Reichsanzeiger Nr. 66 vom 18. März 1939) folgendes bekannt:

1. Die nachstehend zu Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Wert⸗ papiere werden, soweit sie sich im Eigentum devisen rechtlicher Inländer befinden, hiermit zur , bei einer De⸗ visenbank nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt wieder⸗ gegebenen Richtlinien abgefordert. Das gleiche gilt für die die n Schuldanteile verkörpernden Bestandteile der Tikel der zu Ziffer 9 bis 12 nachstehend verzeichneten An⸗

leihen, die gemäß Ziffer 3 unserer Bekanntmachung betreffend

die Anbietung ausländischer Wertpapiere auf Grund der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die De⸗ disenbewirtschaftung vom 16. März 1939 (RGBl. 1 S. 502) zunächst von der Anbietungspflicht ausgenommen waren. 4 3 Amort. Serbische Staatsanleihe von 1896 47 Serbische Goldanleihe von 1909 5 3 Bosnisch⸗Herzegowinische Landes⸗Eisenbahn⸗ Anleihe von 1914 . ö. 5 * Bosnisch⸗Herzegowinische Landesinvestitions⸗ Anleihe von 1914 4* 9 Bg ni ce erzeaowinische Cisenhahn⸗Landes⸗ anteihe von 1898 ; 4 * Bosnisch⸗Herzegowinische Landesanleihe von 1895 . 443 Bosnisch⸗Herzegowinische Eisenbahn⸗Landes⸗ anleihe von 1902 . 1 * Temes⸗Bega⸗Thal Wasserregulierungsgesell⸗ en, e . von 1897 (Jugoslawischer Schuld⸗ antei

9. 4 95 k Rudolf⸗Bahn⸗Silber⸗Anleihe von

1884 (Jugoslawischer Schuldanteil!

10. 4 3 Kronprinz Rudolf⸗Bahn⸗Anleihe (Salz⸗ kammergutbahn) von 1884 (Jugoslawischer Schuld- anteil

11. 4 8 ö Rudolf⸗Bahn⸗Anleihe von 1893 (Jugoslawischer Schuldanteil) .

12. 475 83. Desterr. amort. Staatsanleihe für Eisen⸗ bahnzwecke von 1913 Gugoslawischer Schuld⸗

anteil) Für die zu Ziffer 9 bis 12 ver eichneten Anleihen bedarf es der vordruck mäßigen Anbietung nicht. 2. Die Abforderung erfolgt nach den nachstehenden Richt⸗

linien

. r

a) Die Einlieferung hat bis ,, zum 12. Ja⸗ nuar 1940 bei einer Devisenbank (nicht einer Reichsbankanstalt) für Rechnung der früheren Emissionshäuser der fraglichen Anleihen zu er— folgen, und zwar .

ür die Wertpapiere zu gif 1 und 2 ür Rechnung der Berliner Handels-Gesell⸗ chaft, Berlin WS, für die Wertpapiere zu Ziffer 3 bis 5 . Rechnung der Dresdner Bank, erlin Ws, für die Wertpapiere zu Ziffer 6 bis 12 für Rechnung der Deutschen Bank, Berlin W 8. Soweit die Wertpapiere sich schon im Depot einer Devisenbank befinden, gelten sie als für Rechnung der vorgenannten Emissionshäuser ein— geliefert.

b) Sämtliche Anleihestücke sind mit Erneuerungs⸗ . und, soweit vorhanden, mit den Zins⸗ ogen einzureichen.

k Einzelheiten sind zu beachten:

1. 40, Temes⸗Bega⸗Thal Wasserregulierungs⸗ 9, von 1897.

s bedarf nur der Einreichung des Mantels, der dem Besitzer später durchlocht zurückgegeben wird.

2. 4 7so , Rudolf⸗Bahn⸗Silber⸗An⸗ leihe von 1884. . 49, Kronprinz Rudolf-Bahn-Anleihe (Salzkammergutbahn) von 1884.

24 Kronprinz Rudolf⸗Bahn⸗Anleihe von 1893. Es bedarf nur der Einreichung der , n die den jugo⸗ slawischen Schuldanteil verkörpern.

8. 4m oso Oesterr. amort. Staatsanleihe füt Eisenbahnzwecke von 1913.

Es bedarf nur der Einreichung des insscheines Nr, 128, der den jugo— awischen Schuldanteil verkörpert.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 1939. S. 3

3. Auskunft über weitere Einzelheiten des Einlösungs⸗ verfahrens erteilen die Devisenbanken. Etwaige Rückfragen usw. sind nur an diese bzw. die obengenannten Emissions⸗ häuser und nicht an die Reichsbank selbst zu richten, da die Durchführung des zwischen der deutschen und der jugo⸗ slawischen Regierung geschlossenen Abkommens vom 29. No⸗ vember 1939 sowie die Auszahlung der Ablösungsbeträge lediglich den Emissionshäusern und den Einlieferungs⸗ instituten (Devisenbanken) obliegt.

Berlin, den 20. Dezember 1939.

Reichsbankdirektorium. Puhl. Wilhelm.

Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 20. Dezember 1939.

Auf Grund des § 3, Abs. 1, der Anordnung 63 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 5. Dezember 1939 betr. Lieferung von Unterleder für Schuhmacher (Deutscher Reichs und Preuß. Staatsanz. Nr. 287 vom J. Dezember 1939) habe ich für die Wehrkreise 1 XIII folgende Bezirks-Ledergroßhändler zur Belieferung der Leder⸗ händler und Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaften eingesetzt:

Wehrkreis I (Königsberg) 1. Lederfabrik Heinrich Knoch A.⸗G., Filiale Berlin, Berlin C2, Neue Friedrichstr. 38 40, 2. Richard Mengelberg, Berlin C2, Klosterstr. 70, 3. Hans Schaefer, Berlin C2, Spandauer Str. 28.

Wehrkreis II (Stettin) und III (Berlin)

(Die Wehrkreise II und NI gelten im Sinne der Anordnung 63 als ein Wehrkreis.)

Adler & Oppenheimer, Verkaufsstelle Berlin, Berlin

C2, Schicklerstr. 7,

Leopold Bolck, Berlin C2, Rosenstraße 16,

Carl Heider, Berlin C2, Poststraße 9,

Johannes Kock & Co., Berlin⸗Baumschulenweg, Rodel⸗

bergweg 6,

Mare & Co., Berlin C2, Spandauer Str. 39, riedrich Schüler, Berlin C2, Neue Promenade 6,

Josef Spinat, Berlin C2, Heilige Geist⸗Str. 21,

Stader Lederfabrik Verkaufsstelle GmbH., Berlin C2,

Neue Friedrichstr. 44,

Paul Wendel, Berlin C2, Neue Friedrichstr. 38 40.

Wehrkreis IV (Dresden)

Heiber & Co., Leipzig C1, Richard⸗Wagner⸗Str. 13, August Krebs, Bodenbach a /(E., . Otto & Sauter, Leipzig C1, Wintergartenstr. 8, Gebr. Seefeld, Leipzig C1, Nikolaikirchhof 5, *. G. Sohre A.⸗G., Dresden⸗A. 1, Schössergasse 10/12,

teinhard K Günther, Dresden⸗A. 5, Schäferstraße 12, Kurt Tacke K Co., Leipzig C1, Brühl 56 / 60.

Wehrkreis V (Stuttgart) Alois Hartmann, Stuttgart⸗S., Tübinger Str. 96, Langbein & Stätter, Pforzheim, Schloßberg 11, Adolf Langenbein & Co., Karlsruhe, Kaiserallee 2ö, Richard Loew, Stuttgart⸗Cannstatt, Beuthenstraße 7, Ernst Weidmann, Backnang (Württ..

Wehrkreis VI (Münster und Düsseldors)

Adler & Oppenheimer, Verkaufsstelle Köln, Köln / Rhein, Blaubach 36, Heinrich W. Blancke, Köln / Rhein, Agrippastraße 9, Crummenerl & Schwarz, Dortmund, Münsterstraße 51, Dullys & Krebs, Aachen, Annastr. 14, Esser C Wackers, Erkelenz, Franzstr. 32, Heinrich Heidemann, Bielefeld, Rohrteichstraße 10, Hellinghausen & Sohn, Düsseldorf, Mackensenstr. 19, C. A. Hennes, Mühlheim (Ruhr) Saarn, Düsseldorfer Straße 196, . Klümpen & Odendall, Köln Rhein, Pollerstraße 86, Knoor & Ophey, Essen, Gildehofstr. 6, Krumme & Mäusener, Dortmund II, Kampstraße ö, Ernst Morsches, Köln / Khein, Rothgerberbach 1, in Petersen, Mühlheim / Ruhr,

eonhard Schmitz, Köln⸗Mülheim, Wallstraße 97.

Wehrkreis VII (München) J 1. Robert Baumann, München 22, Thierschstr. 1, 2. Ludwig Chillot, z. Zt. Stuttgart, Hotel Marquardt, 3. Hofmann K Veicht, München 20, Oberanger 26, 4. Böll & Wriedt, vorm. Gebr. Bickart & Söhne Nachf. Nürnberg⸗W., Gostenhofer Hauptstr. 50.

Wehrkreis VIII (Breslau)

Johannes Garn, Breslau 16, Wallstraße 21,

A. Graebsch, Breslau 1, Roßmarkt 11,

Erich Menn, Breslau 13, Straße der S. A. 32,

Kurt Moll, Breslau 1, Karlstraße 30,

Lederfabrik F. W. Moll, Verkaufsstelle Brieg, Brieg, Bez. Breslau,

Kurt Sauer, Berlin C2, Poststraße 7 —– 8.

Wehrkreis IX (Kassel)

Oscar Amm, Erfurt, Johannesstr. 167, Groth & Hermanns, Frankfurt /Main, Mainzer Land⸗ straße 1435, Hummel Kk Hucke, Erfurt, Adolf-Hitler⸗Str. 46, Kircher & Co, Frankfurt / Main, Hohenzollernanlage 48, Heinrich Knoch A-G., Lederfabrik, Filiale 6 ur Main, Frankfurt /Main, . Lang K Sohn, Meiningen, Bernhardstraße 16, e nir Streitberger & Co., Erfurt, Augustiner⸗

raße 34.

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Wehrkreis X (Hamburg) Justus Achelis & Sohn, Bremen, Grossenstraße 36 40 AÄlfred Holle, Hamburg Z, e fen . . Nack & . Hamburg 8, Catharinenstr. 20, W. Sengbusch, Hamburg 8, Neue Burg 14, Stremmel K Herbst, Hamburg, Deichstraße 22, Otto Wieman, Hamburg 8, Eatharinenstr. 25.

Wehrkreis XI (Hannover)

Heinemann & Bujak, Hannover, Herschelstraße ö 336 Hunger, Hannover, Königstraße 1 .

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*

Schmitz & Co., Hannover⸗M., Herrenstraße 15, Stecher C Morgenstern, Braunschweig, Altewiekring 41.

Wehrkreis XII (Wiesbaden) Georg Eckhardt, Frankfurt / Main, Weserstraße 28, her gols Franke, Darmstadt, Heinrichstraße 3, Carl Platner, Frankfurt / Main, Neue Straße 39, Hermann Wendel, Speyer / Rhein, Maximilianstr. 35 / 9, M. F. Windeler, Meisenheim⸗Glan, Rhld., Saar⸗ straße 14. Wehrkreis XIII (Nürnberg) Dörler, Faber & Co., Nürnberg⸗O., Laufer⸗Tor⸗ graben 20, Alois Feil, Ellwangen / Jagst, Bismarckstraße 57, Hammermüller & Nauendorf, Oelsnitz / Vogtl. Willy Just, Nürnberg⸗O., Köhnstraße 46, Carl Schmidt, Nürnberg⸗S., Humboldtstraße 113. Die Einsetzung der Bezirks⸗Ledergroßhändler für die Wehrkreise XVII (Wien) und XVIII (Salzburg) wird ge⸗ sondert bekanntgegeben werden. Berlin, den 20. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. 23 / Dr. Kl / Sm. von der Decken.

E 0

Mainzer

Ser oo o =

& . g 0 =

Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Kali und Salz.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. J S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418) und auf Grund der Verordnung über die Exrichtung der Reichsstelle für Kali und Salz vom 9. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2419) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

Die Erzeugung der in der Bekanntmachung über die Zu⸗ ständigkeit der Reichsstelle für Kali und Salz in Berlin vom J. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939) aufgeführten Waren ist der Reichsstelle für Kali und Salz, Berlin 8SsW 1, Saarlandstr. 48 550, zu melden. Die für die Meldung vorgeschriebenen Formulare werden den Erzeugern von der Reichsstelle zugesandt.

K Unternehmen, deren Erzeugnisse unter die Waren der Gruppe 1 (Kali) und Gruppe III (Nebenprodukte der Kali⸗ industrie) der in § 1 angeführten Bekanntmachung fallen, sowie Steinsalzwerke, Salinen und sonstige Unternehmen, welche die in Gruppe 11 (Salz) genannten art! herstellen, haben der Reichsstelle sofort den Betrieb unter genauer Be⸗ zeichnung der Firma und 3 anzumelden. Gleichzeitig ist von ihnen anzugeben, ob sie die Waren selbst vertreiben bzw. welchem Verkaufssyndikat oder welcher Händlervereini⸗

gung sie angehören. ; 53

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 —15

der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom

18. August 1939. §5 4

Diese Anordnung, die sich inhaltlich mit der im übrigen Reichsgebiet geltenden e Nr. 1 der Reichsstelle * Kali und Salz vom 20. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 221 vom 21. September 1939) deckt, gilt nur in den eingegliederten Ostgebieten. . tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung n Kraft.

Berlin, den 20. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kali und Salz. Maenicke.

Bekanntmachung einer von der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie getroffenen Sonderregelung für die Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen von Aluminium und Aluminiumlegierungen.

Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie hat auf Grund von 85 3 und 4 der Anordnung M2 der Reichsstelle . Metalle in Verbindung mit § 15 der Anordnung 48 Reichsstelle für Metalle die nachstehende Sonderregelung für die Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen von

Aluminium und Aluminiumlegierungen getroffen:

J. () Zwischen der Fachgruppe Metallerzeugende Indu⸗ strie, der e n . Metallhalbzeug⸗Industrie und der Fach⸗ ruppe Metallgießereien ist am 19. Februar 1937 folgendes ,. über die Lenkung der Aluminiumabfälle getroffen orden: 1. Die Schmelzwerke (Mitglieder der Fachgruppe Metallerzeugende . . dürfen weder un⸗ mittelbar noch durch den Handel neue, reine, stückige a,, aus Reinaluminium oder Legierungen in der Zusammensetzung der Knetlegierungen lt. DIN 17183 (frei von fremden Beimengungen) übernehmen. 2. . die Gießereien (Mitglieder der Fachgruppe , n, ,. ilt die Bestimmung wie unter 1 mit der Maßgabe, daß denjenigen Werken, die im Jahre 1936 nachweislich neue, reine, stückige Fabrikationsabfälle aus Reinaluminium erworben und im eigenen Gießereibetrieb verarbeitet haben, oe, . sein soll, von den damaligen Bezugsstellen ö. che Abfälle auch weiterhin in einer zwischen der achgruppe Metallgießereien und der Wirtschafts⸗ gruppe Metallindustrie zu vereinbarenden Gesamt⸗ menge zu beziehen. . 3. Die Walzwerke (Mitglieder der Fachuntergruppe Leichtmetallhalbzeug⸗Industrie, jetzt: Fachgruppe Metallhalbzeug⸗Industrie) dürfen außer neuen,

er

reinen, stückigen Fabrikationsabfällen aus Reina aluminium oder Legierungen in der Zusammeng setzung der Knetlegierungen lt. DIN 1713 (fre von fremden Beimengungen) sonstige Abfälle Späne und Altmaterial aus Reinaluminium od Aluminiumlegierungen weder unmittelbar noch durch den Handel übernehmen. 4. Gemischte Werke, d. h. solche, die Teilbetriebe aus verschiedenen der unter 1—3 genannten ö umfassen, werden für den eigenen Bedarf jede Betriebsteils nach den Vorschriften behandelt, dig für die Gruppe dieses Betriebsteils gelten. 5. Ausnahmeanträge sind durch die zuständige Fach gruppe bei der Wirtschaftsgruppe . zu stellen. = (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten all Bestimmungen der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie im Sinne der sF 3 und 4 der Anordnung M2 und sind für dig Mitglieder der drei an dem Abkommen beteiligten Fach⸗ gruppen verbindlich. II. Als Ausnahme von S5 5 und 6 der Anordnung 49 im Sinne von § 15 dieser Anordnung wird gestattet, da Betriebe der Metallgewinnung Fabrikationsabfälle un Fabrikationsrückstände von Aluminium und Aluminium legierungen (mit den durch Ziffer 1 des Abkommens vom 19. Februar 1937 festgelegten Einschränkungen) unmittelbar von allen Entfallstellen übernehmen und daß Cremen solche Fabrikationsabfälle und Rückstände unmittelbar an Betriebe der Metallgewinnung abgeben dürfen. Diese Sonderregelung wird auf Antrag der Wirtschafts⸗ gruppe Metallindustrie hierdurch bekanntgemacht.

Berlin, den 18. Dezember 1939. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Wieprecht.

Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Steine und Erden betr. Steine und Erden ausländischer Herkunft. ö

Vom 19. Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr kf der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1430) und der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstellé für Steine und Erden vom 15. September 1939 (Deutschen Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 216 vom 16. September 1939) wird mit Zustimmung des Herrn Reichs wirtschaftsministers angeordnet:

51 Die Anordnung V2s der Reichsstelle für Waren ver⸗— schiedener Art betr. Steine und Erden ausländischer Herkunft vom 8. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗— ßischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 8. September 1939) wird aufgehoben. 82

(I) Die nachstehend aufgeführten Waren ausländischeg Herkunft dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle ver äußert werden:

Aus Einfuhr⸗Nr. des Stat. Waren⸗ Warenbe zeichnung verzeichnisses 223 b China Clay, auch gebrannt, gemahlen oder gen

schlämmt,

224 d8 Graphit (Eisenschwärze), Aschblei, Pottlot, Reiß, Wasserblei, Ofenschwarz, roh (in Stücken), gemahlel oder geschlämmt,

225 b Schmirgel, roh, gemahlen oder geschlämmt,

225 e Granat, roh, auch gekörnt,

2276 Magnesit, roh und kaustisch gebrannt,

231 e Speckstein (Spanische oder Venezianer Kreide), roh, auch gebrannt oder gemahlen,

231 d Talk, roh, anch gemahlen oder gebrannt,

234 d Arkansassteine, roh,

236 e Beryllerz.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oden Auflagen erteilt werden. 83

Eine Veräußerungsgenehmigung ist nicht erforderli 4 den Verkauf im Einzelhandel. t 53 *

54

(I) Als Waren ausländischer Herkunft gelten die ges nannten Waren auch dann noch, wenn sie im Inlande eine weitere Bearbeitung erfahren haben, ohne daß sie ihrem Ver⸗— wendungszweck schon zugeführt sind.

(2) Soweit Bestände unmittelbar vom Eigentümer be⸗— oder verarbeitet werden, ist ebenfalls die Genehmigung der Reichsstelle erforderlich.

85

Anträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle erhältlichen Vordrucken einzureichen. 56

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ang

ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 57

. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent⸗ lichung im 6 Reichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden. Schulze⸗Fielitz.

Bekanntmachung.

Die am 20. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 261 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung der Milchgesetzgebung in 9. Ostmark . im 1 Vom .

Fünfte Vererdnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor- schriften im Gebiet der , Freien Stadt . on 9. Dezember 1939. .

de, ,,. die Einführung des Preisrechts in der bis herigen Freien Stadt Danzig. Vom 12. Dezember 1939. 4