Reichs und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1939. S. 2
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
Lfd.
Nr. der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
Plechati⸗Glühlam⸗ penfabrik Inh. Dipl.⸗Ing. W. Röver, Kiel
desgl.
Anton Cramer & Co., Greven / Westf.
Hermann Steiner, Neustadt bei Co⸗ burg
Bleicherei, Färberei und Appretur⸗ Anstalt Uhingen A.⸗G., Uhingen / Württbg.
„Thürofa“ Heinrich Landgrebe K.⸗G., Großbreitenbach i. Thür.
desgl.
desgl.
E. L. Meyer — Auswahl G. m. b. H., Hildesheim
Friedrich Fromm⸗ hagen, Berlin SW 68, Friedrich⸗ straße 10
. SJ. G. Wolf sen.,
Tuchfabrik, Kirch⸗ berg i. Sa.
Elsa Raschke, Grei⸗
fenberg (Ammer⸗ see) 21
Carl Immenkamp G. m. b. H., Kiel
Carl Immenkamp G. m. b. H., Kiel
Lorenz Sporer o. H. Inh. A. u. H. Sporer, München 15, Rothmund⸗ straße 6
desgl.
Rollpappen⸗In⸗ dustrie Hoya, ar F. Reiffen⸗
ein & Co., Hoya (Weser) desgl.
Aboxit, Schmid & Co., Wien XI, Leberstr. 26
Emil Heidel, Mech. Weberei, Hohenstein⸗Ernst⸗ thal i. Sa.
nach oben strahlende LS.⸗ Glühlampe etwa 10 Watt mit einem Lichtstrom bis 1HIm gemäß Haupt⸗ klasse l, Unterklasse 1 nach oben strahlende LS. Glühlampe etwa 10 Watt, mit einem Lichtstrom von 1— HIm gemäß Haupt⸗ klasse J, Unterklasse 2 LS. Verdunklungsstoff, Gewebe aus Zellwolle und Reißspinnstoffen, Köperbindung schwarz ge⸗ färbt, 355 g/ am, Güte⸗ gruppe II LS.⸗Verdunklungsstoff „Steinco“ Zellwollge⸗ webe schwarz / schwarz ge⸗ strichen, 469 g / qm, Güte⸗ gruppe 1 S.⸗Verdunklungsstoff Nr. 6181 Zellwollgewebe schwarz / schwarz gestrichen 225 g/m, Gütegruppe
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Ausführung 1“ mit seitl. Gurtzug, mit Schutz⸗ kasten u. Stahlführungs⸗ schienen für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Ausführung 2“, Springrollo mit Schutz⸗ kasten u. Holzführungs⸗ schienen für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Ausführung 3“, Schalvorhang mit Gar⸗ dinenkasten für senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Ausführung 4“, Fallrollo für senkrechte Einzelfenster LS. ⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung, gekuppelte Schalvor⸗ hänge m. Windenbetäti⸗ gung für Lichtbänder und große senkrechte Licht⸗ öffnungen = CLS. ⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung, Fallrollo mit Dop⸗ pelschnurzug für senkrechte Einzelfenster CLS.⸗Verdunklungsstoff Nr. 51 192 II Gewebe aus Zellwolle u. Reißspinn⸗ stoffen mit Füllschicht schwarz / schwarz, 306 g / qm, Gütegruppe I LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung, Fallrollo mit Dop⸗ pelschnurzug für senkrechte Einzelfenster Verdunklungsblende „Immo!“, innen grau mit feststehender Blendenöff⸗ nung zur Beleuchtung von Räumen mit schwachem Lichtbedarf gemäß Haupt⸗ klasse J, Unterklasse 1 (für Glühlampen von 15 W) und Unterklasse 2 (für Glühlampen von 265 W)
Verdunklungsblende „Immo II“, innen blank mit feststehender Blen⸗ denöffnung zur Beleuch⸗ tung von Räumen mit schwachem Lichtbedarf ge⸗ mäß Hauptklasse II (für Glühl. v. 15— 265 Watt)
Verdunklungsblende „Immo III*, innen blank mit verstellbarer Blen⸗ denöffnung zur Beleuch⸗ tung von Räumen mit stärkerem Lichtbedarf (Glühlampen von 15 bis 40 Watt)
LS. ⸗Verdunklungsvor⸗ richtung Zugrollo mit seitlichen Profilführungs⸗ schienen und Halteknöpfen für senkrechte Einzelfen⸗ ster S.⸗Verdunklungsvor⸗ richtung Schalvorhang zweischalig mit Zug⸗ oder Schleidervorrichtung für senkrechte Einzelfenster
CLS. ⸗Verdunklungsvor⸗ richtung ‚Reico II“ Fall⸗ rollo mit Doppelschnür⸗ ug für senkrechte Einzel⸗ .
LS. ⸗Verdunklungsvor⸗ richtung „Reico I“ Zug⸗ rollo mit Rollpappe für senkrechte . Schutzraum⸗Abbichtungs⸗ masse „Aboxit“ zum Ab⸗ dichten von: 1. Mauer⸗ rissen, 2. Tür⸗ und Blen⸗ denzargen, 3. Kaltrohr⸗ leitungen, die durch das Mauerwerk führen
LS.⸗Verdunklungsstoff Aualität 444 A gerauht, Gewebe aus Kunstseide und Reißspinnstoffen,
schwarz gefärbt, 432 g / qm, Gütegruppe II
RI. 3 - 39 / 266
RI. 3 -= 39/267
RI. 8 - 30 / 26s
RL. 3 -= 39 / 271
R. 8 - g / g
RL 8 - 39 / 73
RI. 3 - 3 / a
RI. 8 - zo / x6
RL. 8 · 9 / 76
RL. 8 - gg / ry
RL. 3 - S / ys
Rr. 3 = 0 / ay
RL. 8 Sp / aso
Rl. 3 / es
Rl. g gp / dsa
Rl. 8 - Ho ass
RI. 8 - zh / es/
RI. 8 p / s
nl. 8 H / 89
Ri. 8 -= zh / oo
R. 3 = 89 eo
Rl. 8 = 9 / 92
42. Schmid & Co., Möbelfabrik, Engstlatt, Kreis Balingen (Württ.)
Brunnquell & Co., Sondershausen i. Thür.
Fenestra G. m. b. H., Düsseldorf 10, Postschließfach 10 025 / j
desgl.
Georg Fendt, Bau⸗ schlosserei, Mainz, Grebenstr. 17
Mix & Genest A.⸗G., Berlin⸗ Schöneberg
Telefonbau und Normalzeit G. m. b. H., Frankfurt, Main
Siemens & Halske A.⸗G., Berlin⸗ Siemensstadt
desgl.
Siemens K Halske A.⸗G., Berlin⸗ Siemensstadt
desgl.
Mix & Genest A.⸗G., Berlin⸗ Schöneberg
Siemens K Halske A.⸗G., Berlin⸗ Siemens stadt
Buttermann & Schmidt, Berlin⸗ Neukölln, Stein⸗ metzstraße 45
desgl. desgl. desgl.
Allgemeine Elektri⸗ citätsgesellschaft,
Berlin NMw 40
Jurk⸗Sirenen⸗Fa⸗ brik, Rupert Rauch Radeberg, Bez. Dresden
Siemens & Halsle A.⸗G., Berlin⸗ Siemensstadt
Moritz Mädler, Leipzig G1, Grim⸗ maische Str. 16
Gustav Krech, Metallwaren⸗Fa⸗ brik, Berlin N3gl, Gartenstr. 64
Chemische Fabrik Marienfelde, Ham⸗ burg 36, Neuer⸗ wall 10
Willy R. Meyer, Metallwaren⸗Fa⸗ brik, Berlin 80 36, Hoffmanndamm
Nr. 59 / 6
einwandige, gassichere Schutzraumtür System „Jetter“ aus 24 mm dicken läugstlaufenden u. 15 mm
dicken querlaufenden
Brettern nebst dazwischen liegender Dichtung aus zwei Lagen glatter Bi⸗ tumen⸗Pappe mit Win⸗ kelstahlzarge
LS. ⸗Leuchte Type 2020 mit Reflektor mit einem Lichtstrom von 0, 5— 1,5 Hefner⸗Lumen gem. Hauptklasse I, Unter⸗ klasse 2
splittersichere Schutzraum⸗ tür aus Stahlblech von 20 mm Dicke bei Verwen⸗ dung von St. 37 und von 16 mm Dicke bei Verwen⸗ dung von St. 52 mit Winkelstahlzarge
splittersichere Schutzraum⸗ blende aus Stahlblech von 20 mm Dicke bei Verwen⸗ dung von St. 37 und von 16 mm Dicke bei Verwen⸗ dung von St. 52 mit Winkelstahlzarge
einwandige, gassichere Schutzraumtür aus Stahl⸗ blech von 3 mm Dicke
Steuergerät Form St 1138 (Gleichstrom⸗Netzanschluß) für Luftschutz⸗Großalarm⸗ anlagen mit Steuerung über Feuermeldeleitungen
Ferntastgerät Form Ft 2
Unter⸗Steuergestell mit Tonfrequenz ⸗ Fernaus⸗ lösung zur Fernsteuerung von Luftschutzsirenen über
Fernsprechleitungen mittels Tonfrequenz Steuergestell mit Gleich⸗ strom⸗Ferntastung zur Fernsteuerung von Luft⸗ schutzsirenen Über Fern⸗ sprechleitungen mittels Tonfrequenz Steuergerät Form St 339 er oe ⸗Netzan⸗ schluß) für Luftschutz⸗ Großalarm⸗Anlagen mit Steuerung über Fern⸗ sprechleitungen Steuergerät Form St 439 (Gleichsttom ⸗ Netzan⸗ schluß) für , Großalarm⸗Anlagen mit Steuerung über Fern⸗ sprechleitungen . Ferntastgerät Form Et 4
Steuergerät Form St 1039
Steuergerät Form St 1139
Steuergerät Form St 1339
Steuergerät Form St 1439
Transkommandosender A (Standschrank)
1 . Motor⸗ Sirene Form L139
Steuergerät ö. St 1239
1kRVW-⸗Luftschutz⸗Motor⸗ Sirene Form L239
Unge füllter Behälter der „Kleinen LS ⸗Haus⸗ apotheke“
Blechkasten der Luftschutz⸗ hausapotheke
Chloraminpuder, Marien⸗ felde in Glasflaschen mit Kunststoffschraubdeckel zu 1000 g Inhalt
Blechkasten ber Luftschutz⸗ hausapotheke
RI. 3 -= 39/293
RI. 3 - z / ag
RI. 3 - 39 / 29!
RI. 8- zg / os
RI. 8 - go / xp
R. 8 / d0
Ra. gg / ls
RI. Sg /
Rr. g / a
RI. C g / 2⸗
Rr C zo / 2
RI. gh / g R. 8g / /
Ra. C z / gs
Rę B / 39 3 Rr. H 9/43
RI. g / as
Rr. g / as Ra. G S / y
RL. & gp / g
RL. d g /
RI. C gp / gz
B. Ab änderun gen. Die Bezeichnung der der Firma Mannes⸗
mann⸗Stahlblechbau
G., Berlin G2, Schicklerstr. , unter der
Kenn⸗Nummer Rl. 3— 3868 zum Vertrieb genehmigten Schutzraum⸗
tür ist abgeändert in „Einwandige, von 2,715 mm
assichere Schutzraumtür aus Stahlblech icke, nutlos, mit „Filz⸗Pastendichtung“.
G. Nachstehend aufgeführte, gemäß 8 des Luftschutzgesetzes erteilte Vertriebs genehmigung wurde unter Erlöschen der Vertriebs⸗ . die bisher zugelassene Firma auf die in Spalte 8
aufgeführte
irma übertragen:
— *
. Bisher 3. han len der Fitma
uebertragen auf die Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
1 Ludwig Baur, Architekt München, Pettenkofer⸗ straße 38
Lubwi Eisen tionswerkstätte, München,
ö Kaufer, o
einwandige, gas⸗ nstruk ⸗· sichere Schutz⸗ Bauart Baur, Modell 22
Berlin, den 23. Dezember 1939. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Them me, Oberstleutnant.
raumtür für
RI. 3 - 37 / 178
(NGBl. 1 S. 9
Aus führungsvorschriften Nr. 10
zu der Verordnung über die Typenbegrenzung in der Kraft⸗ fahrzeugindustrie vom 2. März 1939.
Auf Grund der Verordnung des Ministerpräsidenten Generalfeldmarschall Göring als Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan vom 2. März 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 386), be⸗ treffend die Typenbegrenzung in der Kraftfahrzeugindustrie, erlasse ich folgende Ausführungsvorschriften:
In den Ausführungsvorschriften Nr. 1 vom 15. März 1939 und Nr. B vom 29. April 1939 zu der Verordnung über die Typenbegrenzung in der ger r sal en rs, ist unter „Allgemeines Ziffer 1“ bestimmt worden, daß vom 1. Januar 1940 bzw. vom 1. Juli 1940 ab nur noch die in den genannten Ausführungsvorschriften aufgeführten Typen erstmalig zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Diese Stichtage werden auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, dessen Festsetzung ich mir vorbehalte.
Für das künftige Thpenbauprogramm und den Typen- auslauf gelten die im Benehmen mit den Wirtschaftsgruppen getroffenen Anordnungen.
Berlin, den 23. Dezember 1939.
Der Generalbevollmächtigte für das Kraftfahrwesen. v. Schell, Oberst des Generalstabes.
Anordnung V 32 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art (Glasfasern) vom 28. Dezember 1939.
2 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 19359 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430 und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur 6 und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des . angeordnet:
Meldepflicht §51
Personen und Unternehmungen, die Glasfasern aus der 3 Einfuhrnr. 763 herstellen, haben der Reichsstelle für aren verschiedener Art unverzüglich ihren Betrieb anzu⸗ melden. Meldungen sind auf den bei der Reichsstelle erhält⸗ lichen Vordrucken zu erstatten.
— 82 (I) Die im S1 genannten Personen und Unternehmungen haben die Gesamtmenge der in jedem Kalendermonat er⸗ eugten Glasfasern bis zum fünften Tage des folgenden onats zu melden.
9. Die Meldung ist der Reichsstelle auf den bei der Reichsftelle erhältlichen Vordrucken über die Fachgruppe Glas verarbeitende und veredelnde Industrie der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin WM 35, Matthäi⸗Kirch⸗Platz 3, zu er⸗ statten. ö
Verarbeitungsgenehmigung
83 (I) Die im 51 genannten Personen und Unternehmungen dürfen Glasfasern im eigenen Betrieb nur mit Genehmigung der Reichsstelle be⸗ oder verarbeiten. (2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. ;
Veräußerungsgenehmigung
84
1) Glasfasern und Vorgarne hieraus dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle veräußert werden. .
(E) Änträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle erhältlichen Vordrucken in ein⸗ facher Ausfertigung einzureichen.
(3 Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auf⸗ lagen erteilt werden.
Ausnahmebestimmung
— Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften der 55 1—4 zulassen. Strafbestimmung
56 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die wen r der Ss§5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr.
Inkrafttreten
57 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent— lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1939.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.
Anordnung 186
der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Ergänzung und teil⸗ weise Abändernng der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14. November 1936).
Vom 28. Dezember 1939.
1 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fafsung vom 18. August 1935 (RGBl. 1 S. 1430) und den Verordnung über die Errichtung von . vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 209 vom J. Sehtember 1934) in Verbindung mit der ö über die Reichsstellen zur Ueber. wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 193 e, Reichsanz. und Preußischer ir n Nr. 197 vom 21. Auguft 1939), der Verordnung über Prei für 9 , und Gußbruch vom 23. Oktober 195 7) wird in Ergänzung und teilweiser Abände—⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1939. S. 3
rung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14. November 1936 mit Zustimmung des Reichswirt⸗ n m, . und des Reichskommissars für die Preisbil⸗ ung angeordnet: n 1. Preisregelung für Ausschußschmelzeisen und Hochofenpakete im westlichen Entfallgebiet.
§51 (I) Es ist verboten, bei öin u von Handelsgeschäften über Ausschußschmelzeisen und Hochofenpakete höhere oder niedrigere als die gemäß den S5 ? bzw. 3 festgesetzten Preise zu fordern, zu gewähren, zu versprechen, oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu lassen. (2) Für den Einkauf von Ausschußschmelzeisen bei Ent⸗ fallstellen dürfen niedrigere Preise als die gemäß § 2 fest⸗ gesetzten Preise gewährt werden.
; §5 2 ; (I) Der Preis für Ausschußschmelzeisen in geschlossenen Mengen von 5000 kg und mehr beträgt RM 15, — je 1000 kg frei Waggon ab Verfandstation des westlichen Entfallgebietes oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preßstelle. (2?) Der Preis für Ausschußschmelzeisen in Mengen unter 5000 kg beträgt RM 12, — je 1000 kg, und zwar: bei Fuhrenanlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieb: frei Hof Händlersammellager, bei e r, n an ein 3 mit Preßbetrieb: rei Hof Preßstelle, k an ein Lager mit oder ohne Preß⸗ etrieb: frei Waggon ab Versandstationen des westlichen Entfallgebietes. 83
(1) In § 7 Ziff. 3 Nr. 12 der Anordnung 18 vom 14. November 1936 wird das Wort „Hochofenpakete“ ge⸗ strichen.
(E) Der Preis für Hochofenpakete wird beim Verkauf an einen Verbraucher auf RM 31,50, beim Verkauf an einen Werksbelieferungshändler auf EM 30,50 je 1000 kg frei Waggon ab Versandstationen der Preßstellen festgesetzt.
ö ((() Bei Lieferung frei Waggon sind alle Nebenkosten, die bis zur Versandstation entstehen, wie z. B. Ortsfracht, Klein⸗ bahngebühren, Privatanschlußgebühren, Abholegebühren, Wiegegebühren, vom Verkäufer zu tragen. (23) Ist die Versandstation zugleich Empfangsstation, so
trägt der Käufer die Ortsfracht.
II.
Ankaufsverpflichtung für Ausschußschmelzeisen im westlichen Entfallgebiet.
85 .
() Betriebe, die Ausschußschmelzeisen zu Hochofenpaketen pressen (Preßbetriebe), sind verpflichtet, Ausschußschmelzeisen, das ihnen zur Lieferung innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 150 km in einer Mindestmenge von 5000 kg angeboten wird, zu kaufen.
(2) Wenn in einer Entfernung von 150 km vom Lager⸗ ort des Ausschußschmelzeisens sich kein Preßbetrieb befindet und die Lagermenge mehr als S900 kg beträgt, so ist der dem Lagerort nächstgelegene Preßbetrieb verpflichtet, die ihm angebotene Lagermenge an Ausschußschmelzeisen zu kaufen.
(G3) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch den Verkäufer vorgenommen wird.
ö Qualitãts prämie.
86 (I) Die Verbraucher sind beim Kauf der im 57 der An⸗ ordnung 18 genannten Schrottsorten verpflichtet, außer den für diese festgesetzten Höchstpreisen eine Vergütung in Höhe von RM 1, — je 1000 kg an die Werksbelieferungshändler für alle Lieferungen zu gewähren, die in ihrer Qualität den ver— einbarten Sorten entsprechen und frei von Beimischungen irgendwelcher Art sind. O Die Werksbelieferungshändler sind verpflichtet, an die Zubringerhändler unter den gleichen Bedingungen RA 0,50 je 1000 kg zu vergüten. §8 7 Die Gewährung dieser Qualitätsprämie ist unzulässig, a) wenn eine Lieferung geweigert worden ist, b) wenn es sich bei der Lieferung um Auslandsschrott handelt, e) wenn der Preis für den gelieferten Schrott außer⸗ halb oder abweichend von den Bestimmungen der Anordnungen 18 und 18a festgesetzt worden ist.
8 8 Eine Weigerung im Sinne des § 7 dieser Anordnung liegt vor, wenn: .
a) die Lieferung seitens des Verbrauchers beanstandet und mit Nachlaß abgenommen worden ist,
b) die Lieferung seitens des Verbrauchers beanstandet und mit Einverständnis des Werksbelieferungs⸗ händlers an einen anderen Verbraucher weiter⸗ geleitet worden ist, ö
c) der Werksbelieferungshändler gegen eine seitens des Verbrauchers ausgesprochene Weigerung die ihm vertragsmäßig zustehenden Rechtsmittel (Cxpertise) erfolglos wahrgenommen hat.
8 9 Die Qualitätsprämie ist zu den üblichen e e m nen, zu denen die Schrottlieferungen abgerechnet und ergütet werden, abzurechnen und zu vergüten. §10 Bei Anlieferung mittels Schiff darf die Qualitäts⸗
srämie jeweils nur für den Teis der Ladung nicht gewährt
werden, für den eine Weigerung gemäß S 8 vorliegt.
IV. Abänderung von Frachtgrundlagen. §811 §8 6Abs. 3a und 3b der Anordnung 18 vom 14. No⸗
vember 1936 in der Fassung des 5 1 der Anordnung 18a vom 18. Januar 1939 werden geändert und erhalten folgende Fassung: . .
a) Reichsbahnstation Köln-Mülheim, , dorf, Krefeld, Duisburg 9. Mülheim (Ruhr, Essen Hbf., Gelsenkirchen Hbf., Hattingen . Bochum Nord, Witten West, Dortmund ⸗Verschiehe⸗ bahnhof oder Hagen / Westf. Hbf.
b) Reichsbahnstation Kiel, Karlsruhe Hafen, Mann⸗ heim Hbf., Ludwigshafen Hbf., Worms Hafen, ,, Mainz⸗Castel, Bingen, Aschaf⸗ fenburg Hbf. oder Würzburg S5bf.
§512 § 7 Abs. 1 3j 5 der Anordnung 18 wird geändert und erhält folgende Fassung: an die Klöckner Werke AG., Osnabrück, an die Lindener Eisen⸗ und Stahlwerk GmbH, Hannover⸗
Linden,
a) auf dem Schienenwege RM 41, — je 1000 Eg frei Waggon Frachtgrundlage: hz
b) auf dem Wasserwege RM 82,50 je 1000 Rg frei Waggon Frachtgrundlage: d.
8513 Uebergangsbestimmungen.
Die 5S§ 1— 10 dieser Anordnung finden auch auf sämt⸗ liche bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Abschlüsse zwischen Entfallstellen, Händlern und Verbrauchern insoweit Anwen⸗ dung, als auf Grund dieser Abschlüsse pg Schrottmengen von Verbrauchern oder Preßbetrieben bei Inkrafttreten der Anordnung abzunehmen sind.
§ 14
tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗
Diese Anordnun und Preußischen
lichung im Deutschen Reichsanzeiger Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1939.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Anordnung 20 e der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Aenderung der Neufassung der Anordnung 20 vom 1. No⸗ vember 1938, der Anordnung 20a vom 22. Oktober 1938 und der Anordnung 205 vom 10. Februar 1939 der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahh.
Vom 28. Dezember 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . vom 18. August 19359 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs—⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Die in S9 der Anordnung 20 vom 1. November 1938, Sz 4 der Anordnung 20 a vom 22. Oktober 1938 und § 4 der Anordnung 20 vom 10. Februar 1939 festgesetzten Höchst⸗ preise für unzerkleinerten Gußbruch werden um 1, — RMA je Tonne herabgesetzt. §82.
Diese Anordnung findet auf sämtliche bei ihrem Inkraft⸗ treten bestehenden Abschlüsse zwischen Entfallstellen, Handel und Verbrauchern Anwendung, soweit diese Abschlüffe nicht binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten der Anordnung abge⸗ wickelt werden.
83
Zuwiderhandlungen gegen § 1 fallen unter die Straf⸗ vorschriften des 3 der Verordnung über Preise . Eisen⸗, Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Oktober 1936.
5 4 J
Diese Anordnung tritt am Tage nach . Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1939.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Anordnung 204 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Gußbruchhöchstpreise). Vom 28. Dezember 1939.
Grund der Verordnung über den Waremwverkehr in ung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom J. Sep⸗ tember 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und . des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939), der Verordnung über Preise für Eisen⸗, Stahlschrott und Guß⸗ bruch vom 23. Oktober 1936 Meg e. l. 1 S. 6 wird in Ergänzung und teilweiser Abän n der Neufassung der Anordnung 20 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 1. November 1938 mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
— §51 S5, Abs. ? der Anordnung 20 RNeufassung) vom 1. No⸗ vember 1938 der Reichsstelle für Eisen und Stahl erhält folgende Fassung: „Es ist ihnen jedoch gestattet, an andere Werks⸗ belieferungshändler unzerkleinerten Gußbruch zu verkaufen.“ §8 2
Die Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
if der Fas und der
—
im Deutschen Reichsanzeiger und Staats ⸗ anzeiger in Kraft. Berlin, den 28. Dezember 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr. Kiegel.
Preußischen
Anordnung Nr. 31 der Reichsstelle für Mineralöl. Regelung des Absatzes und der Verwendung von Bitumen (Erdölasphalt) vom 28. Dezember 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Jol vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 24. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) in Verbindung mit der Verordnung über die Einfüh⸗ rung von Vorschriften auf den Gebieten der Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2418) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:
§51 (I) Bitumen darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralöl abgegeben werden. (2 Die Genehmigung kann an Bedingungen und Auf⸗ lagen geknüpft werden. Sie ist jederzeit widerruflich.
52 Bitumen darf für die Herstellung von Bitumen⸗ emulsionen, Verschnittbitumen, Asphaltmastix, Gußasphalt oder dergleichen für Straßenbauzwecke sowie als Bindemittel für den Straßenbau nicht mehr verwandt werden.
83 Klebemasse aus Bitumen darf nicht mehr zum Verlegen von Bitumen⸗ und von Teerdachpappen aller Art verwandt werden. §5 4
Bitumen darf weder in reiner noch vermischter Form zur ö von Asphaltplatten, Kunststeinen, Fußboden⸗ elägen, Dachbelägen und Dachpappe verwandt werden.
§85
(I) Wer Bitumen bisher zu Zwecken verwandt hat, zu denen es nach 55 2 — 4 nicht mehr verwandt werden darf, hat die z. 3. des Inkrafttretens dieser Anordnung bei ihm oder für seine Rechnung lagernden Vorräte unter genauer Kenn⸗ zeichnung der Qualität und der Verpackung unverzüglich der Reichsstelle für Mineralöl schriftlich zu melden.
(2) Hat der nach Abs. 1 Meldepflichtige das von der Meldepflicht betroffene Bitumen auch zu anderen Zwecken verwandt, so hat er gleichwohl die Gesamtbestände an Bi⸗ tumen zu melden und dabei anzugeben, welche Mengen und Qualitäten er im Jahre 1938 zu den verschiedenen im ein⸗ zelnen anzuführenden Zwecken katsächlich gebraucht hat und welche Menge er zu diesem Zwecke zur Zeit monatlich benötigt.
86 Die nach 5 5 Meldepflichtigen sind auf Verlangen der Reichsstelle für Mineralöl verpflichtet, die von ihnen gemel⸗ deten Vorräte ganz oder teilweise an die von der Reichsstelle für Mineralöl bezeichneten Firmen zu veräußern.
57 (1) Abnehmer von Bitumen sollen keinen höheren Be⸗ stand an diesen Waren haben, als sie in dem vergangenen Kalendermonat verbraucht, verarbeitet oder abgesetzt haben. (23) Solange der nach Abs. 1 zugelassene Bestand über⸗ schritten ist oder durch Zukauf überschritten werden würde, ist der Erwerb von Bitumen verboten. (3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und T gelten nicht für Importeure. § 8
Bitumen darf nur zu den Zwecken verkauft werden, die der Bezieher bei der Bestellung dem Lieferanten angibt.
89 Die Reichsstelle für Mineralöl kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der 88 2 — 4 dieser Ver⸗ ordnung zulassen. Die Ausnahmebewilligung kann an Be⸗ dingungen und Auflagen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. . §10 Wer dieser Anordnung oder den mit einer Veräußerungs⸗ oder Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflagen zuwider⸗ handelt, wird nach den S5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §11 Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 28. Dezember 1939. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
Bekanntmachung. Die am 27. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 256 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Einführung des der Verordnung über die Herstellung von Vim enn und im Reichsgau Sudetenland. .
Dritte w sverordnung zur Sachschädenfeststellungs⸗ verordnung (Schiffahrtschädenverordnung). 5 .
Verorbnung zur Sicherstellung der für die Einrichtung des Reichskriegshafens Gotenhafen notwendigen Anlagen. ,
Verorbnung über die weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts in den eingegliederten Ostgebieten.
Ümfang . Bogen. Verkaufspreis 6,15 RM. Postversendungs⸗ ebühren: 0, 093 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser zostscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 28. Dezember 1939. Reichs verlagsamt. Dr. Hubrich.
uttermittelgesetzes und ischfuttermitteln in der