1939 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1939. S. 2

.

wird auf Grund der 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. 5. 1989 RGBl. 1 S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. 7. 1939 Ja I594 / 89/8810 und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29, 8. 1939 HI Wi (jd Nr. 7126/39 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Karksbad, den 22. Dezember 1939. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad. Stoßberg.

Anordnung über die Festsetzung von Preisen für Munitionslagerhölzer und Schurzholzrahmen.

Vom 14. November 19319.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichskommissars fen die Preisbildung vom 25. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) ordne ich im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an:

§1

0) Munitionslagerhölzer und , aus Wi Tanne, Kiefer oder Lärche müssen folgende, auf beiden eiten vorhandene Mindestanforderungen 2

Bohlen

3000 X 300 0 80 mm und 3000 X 300 X 30 mm.

Sie müssen . sein, dürfen bei Fichte, Tanne mittelfarbig ),

wachsene sowie kleine durchfallende Rundäste ?), 65 fest⸗ verwachsene, die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigende Flügel⸗ äste, mittelgroße Harzgallen , gerade Risse, die nicht tiefer als einen Zentimeter in das Holz gehen und nur einseitig vorkommen dürfen, und mittelgroße Baumkante ) haben.

Rippstüce

900 . lang X 160 X 160 mm und 900 aufw. lang x 160 X 80 mm.

Sie müssen äußerlich i und fehlerfrei sein, dürfen bei Fichte, Tanne farbig, bei Kiefer blau sein, Kern und Trockenrisse sowie an zwei beliebigen Kanten auf der ganzen Länge Baumkante aufweisen; schraͤg gemessen darf jedoch die Baumkante nicht mehr als zwei Zentimeter (8 der größten Querschnittabmessung) betragen.

Als Fehler gelten insbefondere: Sandbrandigkeit, jeder . von Faule, starker Wurmbefall sowie starke Ringschälig= eit.

Schurz holzrahmen

Die Schurzholzrahmen müssen die für Bohlen vorge⸗ schriebenen Mindestan forderungen erfüllen.

(2) Bohlen und Rippstücke müssen rechtwinklig auf das genaus Maß gekappt, an beiden Hirnflächen mit Leimfarbe getränkt und auf einer Hirnfläche mit einem Brennstempel i m. und Lieferjahr) versehen sein. Die Schurz⸗ olzrahmenteile müssen aufeinander passend zugeschnitten oder gefräst sein. Zu jedem Rahmen gehört ein Hartholzkeil.

82 . (1) Für die in 8 1 aufgeführten Bohlen, Rippstücke und

Schurzho . dürfen nur folgende Preise gefordert und gezahlt werden:

Bohlen

. .

Ri pp st ü cke lichte Weite: 1200 * 1860 mm und mehr““)

Fichte - Tanne Kiefer = Lärche

Fichte - Tanne = Kiefer

Lärche Fichte - Tanne Kiefer = Lärche

Preisgebiet ))

Preis je obm in RMA Preis je ebm in RAM

Preis je cbm in RAM beim Verkauf durch den: beim Verkauf durch den: beim Verkauf durch den: beim Verkauf durch den:

Preis je ebm in R. A

Preis je obm in RA beim Verkauf durch den:

Bear⸗ beiter

Bear⸗

e . Holzhandel

Holzhandel

Bear⸗ beiter

Bear⸗ beiter

Bear⸗

,. Holzhandel

Holzhandel Holzhandel

R. AM 71679 74 78 72-75 79-82 716 79 80 - 83 77 -= 80

XVIII XIX XX XXI XXII XXIII XXIV 3 XXVI XXVII XXVIII XXIX XXX XXXI XXXII XXXIII XXXILIV XXXV

66 —68 68 70 66 68 64 = 66 62 64 62 64 63 68 62 654 64 –= 67 66 —69 64 67 66 69

R. M NR. M F.MAM 88 - 91 92 98 - 102 S7 - 90 97 - 101 S6 88 96 98 92 94 102 105 S9 92 99 = 102 93 95 103 - 106 90 - 93 100-103 97 99 107-110 94— 96 104-107 87 90 97-101 S6 - 89 96 99 90 93 100-104 98-103 109-1165 97-101 107-112 96100 106-111 94 96 104 - 107 94 97 104 - 108 92 97 102 —108 90 94 100-105 96 99 1066—110 97-101 107-112 96 99 1066—110 94 9.7 104-108 94 97 104-108 92 94 1022-105 S89— 91 98 - 101 S7 - 91 97 - 102 S9 91 99 - 102 92 94 102-105 S89— 91 99 - 102 S7 - 89 97 - 100 S5 87 96 98 S5 87 96— 98 S6 - 91 96 102 S5 87 95— 98 87 - 90 97-101 Sg 92 99-103 S7 - 90 97 - 101 889 - 92 99 - 103

) Nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz. 23) Zu den festgesetzten Preisen dürfen für Schurzholzrahmen in lichter Weite von 800 * 1200 mm bis zu 3, RM und in lichter Weite

von 650 * 1060 mm bis zu 5, RM je chm zugeschlagen werden. *

(2) Soweit Preisspannen vorgesehen sind, dienen sie 6. zum Ausgleich der nachweisbar entstandenen Vor⸗ frachten.

(G3) Die Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon Ver⸗ ladestation und bei Lastwagen⸗ oder Fuhrwerksversand frei Werk oder Handelslager, ohne Rücksicht darauf, welche Menge im ,. geliefert wird; sie verstehen sich einschließlich Verladekosten.

(4 Beim Verkauf vom Bearbeiterbetrieb an den Holz—⸗ handel können die festgesetzten Preise unterschritten werden.

(5) Beim Verkauf innerhalb des Holzhandels können die Preise frei vereinbart werden.

8583 Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. 5 4

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

85

((I Die Anordnung tritt am 109. Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Sie gilt auch für laufende Verträge, es sei denn, daß der Verkäufer seine Leistung bereits . hat.

(2) Soweit Bestimmungen dieser Anordnung in Wider⸗ a zu den Bedingungen für Holz UI 57300 vom 4. Februar 1937, den technischen Lieferbedingungen für Munitionslagerhölzer Il 5201 vom 20. Juni 1935 und ben technischen Lieferbedingungen für Schurzholzrahmen TI 486061 vom 3. Oktober 1935 stehen, finden diese

Bedingungen keine Anwendung. Im übrigen bleiben die

. Liefer- und Zahlungsbedingungen der auftraggeben⸗ en Wehrmachtteile unberührt.

Berlin, den 14. November 1939.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

) Als 6 gilt Ware, die bis zu 40 vom Hundert der Oberfläche farbig ist. Nicht nagelfestes Holz gilt als faul.

2) Rundäste gelten als klein, wenn sie nicht mehr als zwei Zentimeter kleinsten Durchmesser haben.

Y) Harzgallen gelten als mittelgroß, wenn sie nicht mehr als einen Zentimeter breit und zehn Zentimeter lang sind.

) Baumkante gilt als mittelgroß, wenn sie nicht länger als die Hälfte der Brettlänge ist und schräg gemessen nicht mehr als die Brettdicke mißt. .

Anordnung über die Preisbildung für Leichtbauplatten aus Holzwolle ).

Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars . die . vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) ordne ö mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an: ;

4 81

(I) Leichtbauplatten im Sinne dieser Anordnung sind

alle Leichtbauplatte s Holzwolle, die den Vorschriften der

Verordnung zur Regelung der Abmessungen, Gewichte und Eigenschaften von Holzwolle⸗Leichtbauplatten vom 25. No⸗

ei Kiefer blau sein und große festver⸗

0 Stückgut⸗ Mengen

vember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2320) entsprechen.

(2 Leichtbauplatten aus Holzwolle und mineralischen Bindemitteln nach DRP. 398 599 (Holzleisteneinlage) sowie nach DRP. 600 996 (Sonderausführung zum Zwecke der

Nachhalldämpfung) unterliegen nicht den Vorschriften dieser Anordnung. §8 2

(I) Für Leichtbauplatten werden folgende Verbraucher⸗ preise je 4m (206. 50 em) festgesetzt, die weder über⸗ noch unterschritten werden dürfen:

Preise in RA bei einer Abmessung von 200 . 50 em und einer Plattendicke von (in em)

18 25 SS S JS iG

Preis⸗ stufen

Liefer⸗ bedingungen

a) Ladungs⸗ Mengen ab 5000 preis für kg Lieferung Bauge⸗ frachtfrei Reichs⸗ schäfte u. bahnempfangs⸗ Bau⸗ bahnhof ö herren

b) Stückgut⸗ Mengen unter preis für 5000 kg, Liefe⸗ Bau⸗ rung ab Bahn⸗ geschäfte hof des Liefer⸗

werks, ab Fa⸗

brik⸗ oder Händ⸗ lerlager

unter preis für 5000 kg, Liefe⸗ Bau⸗ rung ab Bahn⸗ herren, hof des Liefer⸗ werks, ab Fa⸗ brik⸗ oder Händ⸗ lerlager.. .. 1,32 1,665 2,15 2,65

3,97 5, iz

(9) Bei besonderer Bestellung von geschnittenen Sonden längen erhöhen sich die Preise des Abs. 1 um 10 vom Hundert G) Unterlängen dürfen jeder Lieferung bis zu 2 vom Hundert der Liefermenge beigefügt werden. ( Die vorstehenden Preise gelten für unverpackte Leicht⸗

bauplatten; etwaige Verpackungskosten sind gesondert in Rech.

nung zu stellen. 883 Alle Baustoffhandlungen, die ein ständiges Lager it Leichtbauplatten unterhalten und Leichtbauplatten mindestens

in 5000-kg⸗Ladungen beziehen, erhalten vom Lieferwerk auf die Preise des 52 einen Rabatt von 10 vom Hundert.

§8 4 (1 Bei Selbstabholung vom Werk ist Baustoffhandlunger ohne Rücksicht auf die Abnahmemenge der Preis a des 81 Abs. 1 zu berechnen und neben dem Rabatt des § 3 eint Frachtvergütung für die Tarifstrecke vom Bahnhof des Liefern. werks bis zum Reichsbahnempfangsbahnhof des Verbrauchs⸗ ortes nach dem 5009 Kg⸗Frachtsatz des Tarifs F der Deutschen Reichsbahn zu gewähren. ö 634 () Die Frachtvergütung darf die tatsächliche Reichsbahn. fracht nicht übersteigen. 85

(HM, Bei Beiladungsgelegenheit ist Baustoffhandlungen ohne Rücksicht auf die Abnahmemenge der Preis a des 8 * Abs. J zu berechnen.

(2) Beiladungen dürfen nur frachtfrei Reichsbahn⸗ empfangsbahnhof der Hauptladung ausgeführt werden. Die Hauptladung darf nur aus mindestens 5000 kg anderer Bau⸗ stoffe eigener Herstellung des Lieferwerks oder aus Leichtbau— platten bestehen, die für ein Fabriklager bestimmt sind.

8586

Bei Lieferungen an die Deutsche Reichsbahn mittels Dienstgutfrachtbriefes sind, sofern die Fracht zu Lasten des Lieferwerkes ginge, vom Lieferer folgende Frachtvergütungen je qm (200. 50 em) zu gewähren:

8 Plattendicke (in om) . Frachtvergütung . 35 ö 755 jd in RM je qm

(200 50 em) 0, 46

o, io o, iz O17 O23 0,36

587

(I) Bei Vorauskasse durch Barzahlung ist ein Skonto von 3 vom Hundert zu gewähren. Bei Zahlung innerhalb vor 14 Tagen ab Lieferungsdatum ist ein Skonto von 2 von undert zu berechnen. Bei späterer Zahlung bis zu höchstent echs Wochen ab Lieferungsdatum ist die Zahlung in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Wechselzahlung hat der Käufer den Diskont mit 1 vom Hundert über Reichsbankdiskont für diejenige Laufzeit zu vergüten, die sechs Wochen ab Lieferungs—

datum überschreitet. E) Als Lieferungs datum im Sinne dieser . gilt der Tag, an dem der Verkäufer die Ware zum Versan

gebracht hat. §8 8

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be—⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

89

() Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung in. i, und läuft am 31. Dezember 1910 ab. Sie gilt rück⸗ wirkend auch für laufende Verträge, jedoch nur insoweit, all

der Verkäufer den Vertrag noch nicht durch Auslieferung der .

verkauften Mengen erfüllt hat. Als Tag der Auslieferung gilt der Tag, an dem das Eigentum an den Leichtbauplatter auf den Käufer übergeht.

(2) Die Inkraftsetzung der Anordnung für die Ost mal bleibt vorbehalten.

Berlin, den 27. Dezember 1939.

Der Reichskommissar für die Preisbildung

*) Betrifft nicht die Ostmark.

J. V.: Dr. Flott mann.

Reichsõ⸗

und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1939. S8.

3

Druckfehlerberichtigung. ö In der in Nummer 303 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers abgedruckten Anordnung 18 b des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl muß es im 11 statt „Reichsbahnstation Kiel“ richtig „Reichsbahn⸗ an. Kehl“ heißen.

Aenderung der Gebührenordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 29. November 1939.

Vom 29. Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der ö vom 18. August 1939 Reichsgesetzblatt 1 S. 1430) und der Verordnung über die rrichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ 1 und des Reichskommissars für die Preis⸗ ildung die Gebührenordnung der Reichsstelle vom 29. No⸗ vember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 281 vom 30. November 1939) wie folgt geändert:

Artikel 1 § 1 Ziffer 2 der Gebührenordnung

Fassung: „2. Umsatz von Leder (KLedergebühr); Leder im Sinne der Gebührenordnung sind die im Inlande her⸗ gestellten Waren der Nummern 544 a 553 des Statistischen Warenverzeichnisses.“

Artikel II . g 2 Absatz ? der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung: . ö . „(E) Maßstab für die Berechnung der Ledergebühr ist der Lederumsatz eines Ledererzeugers unter Zu⸗ grundelegung des Umsatzsteuerwertes.“

Artikel III § 3 Absatz 1 Ziffer 2 der Gebührenordnung erhält

olgende Fassung: ̃ 2. Ke Ledergebühr: 1 vH.“

1

S 3 Abfatz? Satz? der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung: . ; „Der Mindestsatz der Uebernahmegebühr und der Devisengebühr beträgt 0,50 RA.“

Artikel IV s 4 Absatz J der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung: ; . .

„Schuldner der Ledergebühr gegenüber der Reichs⸗ stelle ist der Ledererzeuger (Verarbeiter im Sinne von §z 5 der Anordnung 56 der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft vom 3. September 1939 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. Sep⸗ tember 19595. Die Gebühr wird monatlich in Höhe von 1 v5. des Umsatzsteuerwertes erhoben, nach welchem der Ledererzeuger Umsatzsteuer . den betreffenden Monat zu entrichten hat. Der Ledererzeuger ist seiner⸗ seits berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 1 vH. des Rechnungswertes (ausschließlich Fracht, Verpackung usw. sowie ohne Berücksichtigung von Skonten) dem inländischen Erwerber bei der Rechnungserteilung ge⸗ sondert in Rechnung zu stellen. Wird im gleichen Be⸗ triebe Leder erzeugt und verarbeitet, so tritt an die Stelle des Umsatzsteuerwertes der Verrechnungswert; findet eine innerbetriebliche Verrechnung nicht statt, so ist der Handelswert des Leders maßgebend.“

Artikel V . §z 7 Absatz 1 der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung:

„Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1939 in Kraft mit Ausnahme der Be⸗ stimmungen über die Ledergebühr. Die Ledergebühr ist vom Ledererzeuger, wenn er die Umsatzsteuer auf der Grundlage der Warenausgänge bezahlt, erstmalig für den Monat Dezember 1939, wenn . die Umsatz⸗ steuer nach den Geldeingängen berechnet wird, erstmalig für den Monat Januar 1940 zu entrichten. Die Weiter⸗ berechnung der Gebühr durch den Ledererzeuger gemäß §z 4 Absatz 1 Satz 3 kann bei allen nach dem 360. No⸗ vember 1939 erteilten Rechnungen erfolgen.“

Artikel VI Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft ist ermächtigt,

die Gebührenordnung in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntzumachen. ;

Berlin, den 29. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

erhält folgende

*

umtagenordnung der Reichsstelle für Mineralöl.

Vom 30. Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ enen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staatsänz. Nr. 209 vom JT. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichstommissars für die Preisbildung die nachstehende Umlagenordnung erlassen: . 81.

(1) Zur Deckung der Unkosten der Reichsstelle für Mineralöl werden von ihr Umlagen erhoben. Umlage⸗ pllichti sind alle Firmen, in deren Betrieb auf a , oder vorwiegend einheimischer Rohstoffbasis folgende Produkte gewonnen werden: ö

a) Dieselkraftstoff, Heizöl, Petroleum und Teeröle aller Art mit Ausnahme der Benzole (s. . 6),

b) Benzin mit Ausnahme von Flugbenzin (s. Ziff. c), alle Schmieröle (auch Transformatorenöl und Weißöh, jedoch mit Ausnahme von Motorenöl und Flugmotorenöl (s. Ziff. c), ;

c) Benzole aller Art nebst Homologen, Flugbenzin, Motorenöl und Flugmotorenöl. (2) Die Umlageschuld entsteht bei Ablieferung der in

Abs. 1 genannten Produkte an eine andere natürliche oder

c ,,, Person. Bei einer weiteren Verarbeitung der

ereits umlagebelasteten Produkte wird eine Umlage nicht mehr erhoben. Die Umlagen sind nicht abwälzbar. (3) Die Umlage beträgt: für die in Abs. 1 unter a) genannten Produkte RM 0,30, für die in Abs. 1 unter b) genannten Produkte FRA O40, für die in Abs. 1 unter e) genannten Produkte REA 0,50 je 1000 kg abgelieferten Produktes.

Die Umlage ist bis zum 15. eines jeden Nonats für den vorangegangenen Kalendermonat zu entrichten.

§ 2.

(I). Diese Umlagenordnung tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft. Gleichzeitig tritt 5 4 der Anordnung Nr. 10 der Reichsstelle für Mineralöl vom 20. April 1937 896 Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 89 vom 20. April 1937) 5 Kraft.

(2) Die Vorschriften der Gebührenordnung der Reichs⸗ stelle für Mineralöl vom 5. Mai 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 5. Mai 1937) sowie die hierzu ergangenen Nachträge Nr. 1 vom 28. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 302 vom 28. Dezember 1938) und Nr. 2 vom 13. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 61 vom 18. März 1939) werden durch diese Anordnung nicht berührt.

Berlin, den 30. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

——

Bekanntmachung.

Die am 28. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 266 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Zweite Verordnung über die Nachversicherun länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Reichsarbeitsdienstes. Vom 19. Dezember 1939.

Verordnung über Dolländerun en. Vom 23. Dezember 1939.

Verordnung über Jugendwohlfahrt im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Banzig. Vom 24. Dezember 1939.

Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs⸗-Ord⸗ nung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 27. Dezember 1939.

Umfang 11 Bogen. Verkaufspreis: 9,390 NR. ö sendungsgebühren: O, 6 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. Dezember 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

. Bekanntmachung. Die am 28. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 257 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Verordnung über die Einführung der reichsrechtlichen Vor⸗

schriften des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten. Vom 24. Dezember 1939.

, 1 Bogen. Verkaufspreis: 0.15 MN. A. ö sendungsgebühren: 904 Re für ein Stück bei Vorein endung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. Dezember 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

von freiwillig ngehörigen des

Bekanntmachung.

Die am 29. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 258 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Verordnung über die Einführung des Post⸗ und Fernmelde⸗ 4 in den eingegliederten Ostgebieten. om 19. Dezember 1939. 2

Verordnung zur , der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung. Vom 26. Dezember 1939.

Verordnung zur ud ng der Ersten . ordnung zur Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung. Vom 20. Dezember 1939.

Verordnung zur Ergänzung der Dritten Verordnung über die Regelung der re und er n , fn, im Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten.

23. Dezember 1939.

Vierte Verordnung zum Schutze der sudetendeutschen Wirt⸗ schaft. Vom 27. Dezember 1939.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis; 9, 15 en,. Postversen⸗ dungs er en o, 03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 30. Dezember 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Vom

Preußen.

Verfügung. Auf Grund des Gesetzes über die w,, kommunisti⸗ born Vlrmögens vom E Mai 1533 (Rch'dl. 1 der ,,,, vom 31. Mai 1933 (G68. S. . und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und taatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBI. 1 479) wird das gesamke bewegliche Vermögen der Kolping⸗ Ein Oberhausen⸗Sterkrade“ und des Vereins „Kath. Ge⸗ ellenhaus in Sterkrade e. B.“ sowie das im Grundhuch von Sterkrade Band 39 Blatt 769 für den Verein Kath, Gesellen⸗ haus in Oberhausen-Sterkrade e. V. eingetragene Grundstück mit Gebäude und Bauland mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der . en Be⸗ kanntmachung dieser Verfugung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Vermögenswerte Eigen⸗

tum des Preußischen Staates werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 27. Dezember 1939.

Der Regierungspräsident. J. V.: gez. Sträter.

S. 393) des

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 52 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußt⸗ schen Ministeriums des Innern herausgegeben vom Reichs- ministerium des Innern) vom 27. Dezember 1939 hat folgenden gi n Allgemeine Verwaltung. RdErl. 19. 12. 39. Postgebühren im Verkehr mit d. kirchl. Standesämtern im Su⸗ detengau. RdErl. 20. 18. 39, Rohstofferfassg. in d. ehem poln. Gebieten. RdErl. 21. 12. 39, Erholungsurlaub. RdErl. X. 12. 39, Besuch v. Privatschulen durch Kinder v. Beamten. Kom munalverbände. RdErl. 16. 12. 39, Hundesteuer. RdErl. 18. 12. 39, Bürgersteuer. RdErl. 18. 12. 39, Wert⸗ uwachssteuer. RdErl. 20. 12. 39 Wertzuwachssteuer.

dErl. 21. 12. 39, Vereinfachung der Verw.: Prüfung u. Rechnungsleg. d. Sparkassen. Rderl. 22. 12. 39, Ver⸗ gnügungssteuer. Wohlfahrtspflege u. Jugend⸗ w oh lfahrt. RdErl. 19. 12. 30, Befreig. v. d. Rundfunkgebühr. RdErl. 23. 12. 39, Neuregelg. der Arbeitslosenhilfe u. öffentl. Fürsorge f. aus d. Ausland übertret. Hilfs bedürftige. Poli- zeiverwaltung. RdErl. 18. 128. 39, Grußform f. Angeh. d. unif. OrdnPol. RdErl. 20. 12. 39, Verschärfte Kontrollen vor u. in d. Pol⸗-Dienstgebäuden. RdErl. 20. 12. 39, Einlieferungs- und Rückreisekosten der Schutzhaftgefangenen und Vorbeugungs⸗ n,. RdErl. 20. 12. 39, Behandlung der Volkskartei⸗ arten der in dem Protektorat Böhmen und Mähren ver⸗ ziehenden Personen. RdErl. 11. 19. 39, Pol.⸗Lasten⸗ ausgleich. RdErl. 20. 12. 39, Verw. ⸗Gebühr f allg. Tanz⸗ erlaubn. RdErl. 21. 18. 39, Beamte d. Ordn.-Pol. u, Krim Po mit Nebenbezügen od. mit J höh. BesGr. als die ihrer Planstellen. RdErl. 22. 12. 39, Verw.⸗Gebühren. RdErl. 18. 12. 39, Waffenmeisterpersonal. RdErl. 19. 12. 39, Aenderg. d. Ziff. 716 d. VfdP. Nr. 25, Satzg. d. Hilfskasse d. Gend., 1. Nen bea vb. RdErl. A. 12. 39, Versorgungsbezüge nach d. Reichs versorgungsges. f. SchP⸗Beamte alten Rechts u. ihre Hinter⸗ bliebenen. RdErl. 19. 12. 39, Erfassg. d. Schulungsleiter d. allg. innerh. d. Pol.-Reserve. RdErl. 21. 12. 39, Austausch v. Pist. Kal. 6,5 mm bei d. KrimPol. RdErl. X. 12. 39, Bedarfsanzeigen üb. d. v. d. Pol-BeschaffungsAe,. z. liefernde Dienstkleidg. RdErl. 22. 12. 39, Anfordergn. v. Waffen, Gerät u. Munition. RdErl. 49. 12. 39, Brandschau bei Burgen u. Schlössern. RdErl. 21. 12. 39. Feuerschutz d. 1 Betriebe. RdErl. 18. 12. 39, Neufassg. d. DIN-Norm 4104: Raumabschlüsse f. Luftschutzräume. RdErl. 20. 16. 39, Kranken⸗ versicherg. d. einberuf. Luftschutzdienstpflichtigen. RdErl. B. 18. 39, Durchf. d. Verdunkelg. RdErl. 20. 12. 39, Pol⸗= San.⸗Fachschullehrg. Ver kehrswesen. RdErl. 19 18. 39, Nachprüfg. angeordnet. Verkehrsbeschränkgn. Personen⸗ , r RdErl. 19. 12. 39, Personem⸗ tand⸗VO. d. Wehrmacht. RdErl. 19. 18. 39, Totenlisten. Staatsangehörigkeit, Paß⸗ und Ausländer⸗ polizei. RdErl. 20. 12. 39, Mitteilgn. üb. Einbürgergn. v. dän. Staatsangeh. Wehrangelegenheiten, Fami lienunterhalt. RdErl. 18. 12. 39, fI. Durchf. VO. z. Sach schädenfeststellungs VO. (Gebäudeschäden⸗VO.) v. 11. 12. 39. RdErl. 19. 12. 39, Vergütg. f. nach 5 5 RLG. in Anspruch ge⸗ nommene Unterkunft. RdErl. 21. 12. 39, Sachschädenfest⸗ stellungsVO., Behandlg. v. Schadensanmeldgn. Volks⸗ . RdErl. 22. 18. 39, Einsatz u. Besoldg. v. Ersatz⸗ räften f. weibl. Pflegepersonal in zivil. Krankenhäusern. Ueber⸗ tragb. Krankh. d. 47. Woche. Veterinärver waltung. Rderl. 16. 12. 39, Bekämpfg. d. Maul⸗ u. Klauenseuche. RdErl. 20. 12. 39, Verwertg. d. Fleisches v. Sumpfbiber. RdErl, 22. 12. 39, Be kämpfg. d. Schweinepest. RdErl. 22. 12. 39, Ent⸗ leuch v. Dünger. Verschiedene s. Handschriftl. Berichtig. Neuerscheinun gen. Zu beziehen durch alle 3 . anstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44, WVierteljährlich 1,85 ERM für Ausgabe A Gweiseitig bedruckt) und 2, 40 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

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Besftimmungen über die Befreiung von der Mundfunkgebühr.

Zur Vereinheitlichung des Rundfunkrechts und der Gebühren⸗ vorschriften wird demnächst auch in der Ost mark, im Reichsgau Sudetenland sowie im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig eine einheitliche Rundfunkgebühr von monatlich 2 Re eingeführt werden. Im Zusammenhang hiermit werden zum 1. Januar 1940 die Bestimmungen des Altreichs über die Be⸗ freiung von der Zahlung der Runbfunktgebühren auf diese Gebiete ausgedehnt werden. Durch diese Vorschriften wird der Kreis der Volksgenossen, denen die Gebührenbefreiung gewährt werden kann, in der Ostmark, im Sudetengau und in Danzig wesentlich er⸗ weitert. Ihre Auswahl wird künftig von den Bezirksfürsorge— verbänden vorgenommen. Die in den erwähnten Gebieten vor dem 1. Januar 1910 von den Postämtern gewährten Gebühren befreiungen verlieren spätestens am 31. März 1940 ihre Gültig⸗ keit. Wer weiterhin von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden will, muß vechtzeitig einen neuen Antrag bei seiner örtlichen Fürsorgestelle einreichen. Nähere Auskünfte erteilen die Fürsorgebehörden und die Postämter.

Kian st und Wißfsen ch caft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 31. Dezember 1939 bis 8. Januar 1940.

Staatsoper. 9 Sonntag, den 31. Dezember. In der Neuinszenierung: Figaros Hochzeit. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 1. Januar. Lohengrin. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 18 Uhr. Dienstag, den 2. Januar. Fidelio. Karajan. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 3. Fanuar. In der Neuinszenierung: Mona

Musikal. Leitung: von

Lisa. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 1995 Uhr. abend: Das Rheingold. Musikal. Leitung: Elmen⸗ dorff. Be Die Walküre. Musikal. Leitung: Elmendorff. Be⸗ inn: 18 Uhr. Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 7. Januar. La Traviata. Montag, den 8. Jannar. Arabella. Musikal. Leitung: Beger. Beginn: 19 Uhr. Sonntag, den 31. Dezember. Egmont. Beginn: 8 Uhr. Montag, den 1. Januar. Hamlet. Beginn: 19 Uhr. Beginn / 1915 Uhr. . Mittwoch, den 3. Januar. Dantons Tod. Beginn: 19 3 Freitag, den 5. Januar. Zum 25. Male. Gneisenau. Ben ginn: 19 Uhr. Zum 25. Male. Hamlet. Bea ginn: 19 Uhr.

Donnerstag, den 4. Januar. Der Ring des Nibelungen. Vor⸗ ginn: 20 .

Freitag, den 5. na. er Ring des Nibelungen. 1. Tag: Sonnabend, den 6. Januar.

Musikal. Leitungt

Lenzer. Beginn: 1915 Uhr. Schauspielhaus.

Dienstag, den 2. Januar. Der Hochverräter. Donnerstag, den 4. Januar. Dantons Tod. Beginn: 19 Uhr Sonnabend, den 6. Januar. Sonntag, den J. Fanuar. Dantons Tod. Beginn: 19 Uhr.