Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1940. S. 2
Bekanntmachung.
Die am 30 Dezember 1939 ausgegebene Nummer 259 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthe Verordnung zur Durchf des Gesetzes zur Aenderung
. Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht.
rführun s Reichsjagdrechts in den ein⸗ gebieten. Vom 16. Dezember 1939. ᷣ
uber die Reichswasserstraßenverwaltung in den Ostgebie Vom 22. Dezember 1939. 1ordnung zur Durchführung der Verordnung
Uebersetzung im Einzelhandel. Vom B.
es Reichsbahngesetzes in den ebi Dezember 1939.
die Eingliederung des Landesamts zur Be⸗ e in Troppau in die Reichsfinanz⸗
zom 28. Dezember 1939. 13 Nichtinkrafttreten es Reichsministeriums für Wissen⸗ in der bisherigen Freien
Da bor 1939 Dezember 19339.
Rechts vor⸗
s Schriftleitergesetzes in ezember 1939.
Reichs kulturkammer⸗ Vom 29. De⸗
Postversen⸗ tück bei Voreinsendung auf
2. Januar 1940.
Dr. Hubrich.
Berlin NW 40, der
Reichsverlagsamt.
Bekanntmachung. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 260 „Teil J, enthält: ing zur Aenderung der Reichsgrundsätze über öffentlichen
253 *
, Art und Maß Verkaufspreis: G15 EAM. Postversen⸗ 1 0,93 LM für ein Stück bei Voreinsendung auf to: Berlin 9g6200
zerlin NW 40, den 2. Januar 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
am 30. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 49 esetzblatts, Teil Il, enthält: Internationale
Abkommen in Regeln über Konnossemente.
Vom 22. De
iachung zum Genfer Abkommen zur Verbesserung Verwundeten und Kranken der Heere im Felde mmen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ich Thailand Siam], Beitritt Litauens und der 123. Dezember 1939. Verkaufspreis: ec für ein Stück bei Voreinsendung auf to: Berlin 96200.
NW 40, den 2.
Postversen⸗
Januar 1940. steichs d erlagsamt. Dr. Hubrich.
r ···· ' i m ae en e e e e e e., e er , r m- , e e, Nichtamtliches. Bo fttwese m. Neues Postwertzeichen für Festpostkarten.
seichspost führt einen besonderen Freimarken nem neuen Markenbild zu 6 Rpf., ein, der bei tunge z. B. größeren Ausstellungen oder tpostkarten verwendet werden soll. Kunstmalers n-Wilmersdorf wird auf Antrag zur Ver⸗ zum ersten Male auf den Festpostkarten auf— dag der Briefmarke bei den zahlreichen, zu die— Reich eingerichteten Sonderpostämtern ab⸗— ßerdem können sie vom 4. Januar an von Zammlermarken in Berlin Wu 80 bezogen postkarte des Reichsbundes der Philatelisten te der KdF-⸗Sammelgruppen 15 Rpf. Hier⸗
. für den Kulturfonds des Führers be⸗
8 )
Einzahlungen durch Zahlkarte in den ein⸗ gegliederten Oftgebieten.
das Reich eingegliederten
mter und Poststellen in izahlungen durch
Paketdienft mit Oftoberschlesien.
nsprechdienst mit Portugal
den ustausch mit Portugal fes Lissabon (3200 n 21.00 bis 24.00 Uhr
tig werdende Postwertzeichen. ine Reihe Postwertzeichen mit Ab— verloren hat. Es handelt nderpostkarten aus dem Jahre Von einem Teil Amtsstellen nicht verbrauch⸗ gebührenfrei gegen
1933 ihre Gültigkeit
n, können die nick BVPostämtern n umgetauscht werden.
, . 2 t m Wortlaut wieder. D. Red
Einführung einer
Pflichtprüfung
Handelsgesetzbu
Aktienwesens beitragen könne.
dein Notrecht der Novelle und ih
esse der Gesellschaf
8
(6c5 135 bis 141) überragende Bedeutung zu.
55 der Kriegsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetz—⸗ blatt 1 S. 1694) gerade diese wichtigen Bestimmungen „vorerst nicht mehr anzuwenden sind“. Es wäre ein verhaängnisvoller Irrtum, hierin den Ausdruck eines Wandels der Rechtsauffassung zu finden. Es handelt sich um eine Kriegsmaßnahme vorüber“ gehender Art, die auf folgender Ueberlegung beruht. Da es an einer ausreichenden Zahl ausgebildeter Abschlußprüfer fehlte, nahm die Aktienrechtsnovelle von 1931 zunächst alle Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 3 Mill. FM von der Pflicht zrüfung aus. Später wurde die Prüfung auf alle Aktiengesell⸗ . mit einem Grundkapital von 590 000 en und mehr und auf alle Atktiengesellschaften, die Wirtschaftsbetriebe der öffent— lichen Hand sind, ausgedehnt (VO. vom 1. April 1933, Neichs⸗ gesetzbl. J S. 163), und schließlich wurden guch Sie kleinen Aktien⸗ gesellschaften der Pflichtprüfüng unterworfen (BO. vom 16. Fe⸗ bruar 1934, Reichsgesetzbl. 1 S. I25). Auch das Aktiengesetz von 1937 hat es grundsätzlich abgelehnt, kleine Aktiengesellschaften von dem Rwang zuür Prüfung des Jahresabschlusses auszunehmen und dem Reichsminister der Justiz lediglich die Ermächtigung einge— räumt, „für Gesellschaften von besonderer Art“ Ausnahmen zu— zulassen (5 142). Auf Grund dieser Ermächtigung Uist eine Be⸗ sfreiung nur erteilt für die Deutsche Golddiskonibank, die gemein— nützigen Wohnungsunternehmungen, die Eisenbahnen des allge— meinen Verkehrs und die Kleinbahnen (85 53, 34 der VO. vom 29. September 199, Reichsgesetzbl. ! S. 1026). Da damit zu rechnen war, daß eine große Zahl der allein zur Prüfung zu— gelassenen öffentlich bel llen Wirtschaftsprüfer (5 187) zum Wehrdienst einberufen würden, stand die Reichsregierung insoweit etwa vor derselben Lage wie die Verfasser der Aktienrechtsnovelle von 1931. Es kam hinzu, daß auch die veränderte Wirtschaftslage der vom Kriegsgeschehen betroffenen Unternehmen — auf der einen Seite die wesentliche Veränderung der Bewegung ihrer wirtschaftlichen Werte, auf der anderen Seite die Frage der Zu⸗ mutbarkeit der mit der Prüfung verbundenen Kosten — Beachtung forderte. Zwei Auswege schienen sich zu bieten. Einmal die Be— schränkung der Pflichtprüfung auf große oder mittelgroße Gesell⸗ schaften nach dem Vorbild der Vorläufer des Aktiengesetzes. Dieser Weg war nicht gangbar, weil die Höhe des Grundkapitals keines— wegs einen sicheren Maßstab für die Beurteilung der Befreiungs⸗ notwendigkeit gibt. Zum anderen: Einzelbefreiungen. Das hätte aber für die Gesellschaften und für die Behörden einen solchen Aufwand an Schreibwerk und Verwaltungsarbeit erfordert, daß es mit dem Gebot, jede Vergeudung von Arbeitskräften zu ver— meiden, nicht hätte vereinbart werden können. Die Kriegs ver⸗ ordnung ist daher einen dritten Weg gegangen, der er über⸗ raschen mag. Sie hat allgemein angeordnet, daß die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Pflichprüfung vorerst nicht mehr anzuwenden e. Das bedeutet den Verzicht 6 die Sanktion der Nichtigkeit und der nn n ren bei Unterlassung der Prü⸗ sung. Das bedeutet aber nicht, daß eine Prüfung nicht statt—⸗ zufinden brauche. Bei Einführung der Pflichtprüfung in der von ihm geregelten Weise konnte das tt uch! jedenfalls zu⸗ nächst auf einen Zwang durch Sanktionen nicht verzichten. Fanden sich och alsbald nach der Aktienrechtsnovelle Ausleger, die eine Prüfung für entbehrlich erklärten, wenn Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionäre einmütig beschließen sollten, von der Prüfung Ab⸗ stand zu nehmen. Das Gesetz mußte den Unternehmen zum Be⸗ wußtsein bringen, daß die Verpflichtung zur Prirfung Rach der hationalsoziglistischen Rechtsauffaffung nicht mehr eine private Angelegenheit der Gesellschaft, sondern eine öffentliche, dem Staat und dem Volk gegenüber bestehende Pflicht ist. Die Gewöhnung an diese Rechtsauffassung war notwendig. Die Androhung der Sanktionen hat dieses moralische“ 61. erreicht. Die grund⸗ ifa
ätliche Nflicht zur Früfung ist jedenfalls jetz! kraft allgemeiner
Recht auffassung Teil der Rechtsordnung geworden, und sie ist es troß der Kriegsverordnung geblieben.
Wir ti ch aft s tei
Vertrauen statt Zwang.
Von Staatssekretär Dr. Dr. Franz Schlegelberger.
Im 1. Heft des 49. Jahrgangs der „Sozialen Praxis“ Verlag Franz Vahlen, Berlin W9) behandelt Staatssekre⸗ tär im ng n n n Dr. Schlegelberger die Fragen der Pflichtprüfung und , , , der Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit der Kriegs⸗ , , vom 4. September 1939. Wegen ihrer grund⸗
edeutung geben wir die Abhandlung nachstehend
Recht wird entwe es dazu reif ist, sein Staate gesetzt, d. h. ordnung gegeben. ohne weiteres mit Dasselbe gilt für d Volke aufgenommen und als das Leben des Volkes durchgega 9 jeder Kaufmann zur ordnungs Gesetzt den Fall, daß durch i Vorschrift einmal im 3 des Handelsgesetzbuchs aufgehoben sein sollte. i ein Kaufmann irrtümlich gestrichenen Vorschrift die k nicht nur pflicht⸗
der im Volke selbst erzeugt und findet, wenn en Ausdruck im Gesetz oder es wird vom von außen dem Volke als Teil der Lebens Aus dem Volke erwachs dem Gesetz, as vom S
. enes Recht stirbt ni in dem es niedergeschrieben i taat gesetzte Recht, wenn es vom allgemeine Rechtsüberzeugung in S.G.-B. ist führung verpflichtet. ehen diese orschriften Wer wollte dann zur Wiederherstellun ordnungsmäßige sondern auch rechtswidrig
mäßigen Buch rgendein Redaktionsve usammenhang mit anderen
Als im Jahre 1931 unter dem erschütternden Eindruck des Bankenzusammenbruchs die damalige Reichsregierung sich ent⸗ schloß, die besonders eilbedürftigen Teile des vorbereiteten Aktien⸗ rechtsentwurfs durch eine Notberordnung des Reichspräsidenten
vorweg zu verabschieden, bestand kein Zweifel, daß hierbei die zweifeln, da
des Jahresabschlusses an erster Stelle stehen mußte. Die Reichs— regierung bezeichnete die Einfügung der 5§ 262 a bis g in das
. eine 4 von großer wirtschaftlicher Tragweite, die in erheblichem Maße zur helm ung des deutschen
So liegen die Dinge auch bei der Trotz der Aufhebung der Sanktionen in der Aktiengesellschaften rechtlich zur Prüf rbunden, es sei denn, daß — und hier kommt auf die Rechtsüberzéugung des aft aus besonberen ern) diese Prüfung
abschlusses. verordnung sind die Jahresabschlusses ve der Einfluß der Kri
egsverhältnisf Volkes zum Ausdru
Bol . — einer Aktiengesells Gründen (Höhe der Kosten, Mangel an Prü nicht zuzumuten ist.
Man wende ni Ssverordnun Weg gegangen ist.
und einfach dieses: sie trauen gesetzt. nehmen nach ihrer bisherigen Ein schen Wirtschaftsgesetzgebung ein un überzeugt, daß sie dieses Vertrauen rech von der Ueberzeugung, daß die Prüfung des Jahresabschlu hrem und ihrer Aktionäre und Gläubiger Interefse e der Aufrechterhaltung der Kredikfähigke haft und damit des ganzen deutschen Volkes Sie werden dieses Vertrauen entgegennehmen mit chönste Lohn für jahrelang durchkämpfte uns vertrauen“. r euch Vertrau'
ken“, heißt es be Wer hier versagt, muß damit rechne „aus wichtigem Grunde eine Prüfung de net“ (Art. 1 5 5 Abs.
Die Vorschriften der Aktienrechtsnovelle wiesen eine Lücke auf. Zwar war dem Gericht zur Pflicht gemacht, Abschlußprüfer zu bestellen, falls die Hauptversammlung das nicht tun sollte 3 262 Abs. 4). Das Gericht durfte aber nur auf Antrag des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Aktionärs tätig werden. Wurde ein Antrag nicht gestellt, so unterblieb auch die gerichtliche Bestellung des Prüfers. Diese Lücke schloß die VO. vom 8. Juni 1934 Reichsgesetzbl. I S. 491), die dem Gericht die Befugnis gab, den Antrag des Vorstands durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. Das bedeutete einen wesentlichen Fortschritt und gab den Ver⸗ fassern des neuen Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichs— gesetzbl. JI S. 107) die Möglichkeit, auf dieser Grundlage weiter zu bauen. Das neue Recht e ,. sich aber grundsätzlich von
rer Ergänzung dadurch, daß es die Prüfung des Jahresabschlusses nicht mehr nur als eine rein innere Angelegenheit der Gesellschaft betrachtet. „Im national— soziglistischen Staat setzte sich die Erkenntnis durch, daß eine regelmäßige Prüfung der Rechnungslegung nicht nur im Inter— trund ihrer Aktionäre, sondern vor allem im Interesse der Gläubiger und der Allgemeinheit liegt. Denn in der
cht ein, daß, wenn diese Auffassung einen zweideutigen und damit gefä— as die Kriegsverordnung getan hat, i hat an die Stelle des Zwwanges das Ver⸗ Auf dieses Vertrauen haben die deutschen Unter— tellung zur national estreitbares Anrecht. ertigen werden, getra
nicht nur in i sondern im Intere der deutschen Wirts
dem Gefühl: „Es ist der Männerarbeit, Schwankende Naturen aber seien ; will schenken, den sollt ihr nicht mit Lügen lran Wolfram von Eschenbach. daß der Registerrichter Jahresabschlusses anord zu bemerken ist, daß dieser Grund Unredlichkeiten oder groben Gesetze zu liegen braucht G 118 Abs. 3 AktG.), sondern z. B. der Bedeutung des Unternehmens für die deutsche Voltswirtschaft und ihr Ansehen gefunden werden kann. Sanktionen des Äktiengesetze stellten nichtge der Prüfung du
Aktiengesellschaft sind ungeheure Summen deutschen Volksvermö⸗ gens zusammengefaßt, an deren Erhaltung Volk und Reich inter⸗ essiert sind. Das Attiengesetz hat daher den Charakter der bis⸗
: 2 3 etz. 1 3 der VO), wobei herigen Pflichtprüfungsvorschriften durch den grundlegenden Satz,
l nicht in dem Verdacht von daß ein ohne vorherige Prüfung festgestellter Jahresabschluß s⸗ oder Satzungsverl nichtig ist, zu zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften er— hoben und damit den Schlußstein unter eine langjährige Entwick— lung gesetzt“ (Schlegelberger⸗Quassowski, AktG. S. 551. Vor § 135). Konnte man mit ent die Einführung der Pflichtprüfung durch die Attienrechtsnovelle von 1931 als „das positivste Element der Aktienrechtsreform“ bezeichnen, so kommt auch innerhalb des neuen Aktiengesetzes den Vorschriften über die Pflichtprüfung
Dann greifen auch die Die Nichtigkeit des prüften Jahresabschlusses und die Erzwingung Es darf der Hoffnung druck gegeben werden, daß der Registerrichter auf Grund' diefer Verordnung nicht tätig zu werden braucht; denn dies wäre eine schlechte Empfehlung für die betroffene
s wieder ein:
ch Ordnungsstrafe.
Unter diesen Umständen muß es auffallen, daß nach Art. J
Bilanz verffentlichungen.
Rechtlich etwas anders ist eine andere durch die Kriegsver⸗ tandene Frage zu beurteilen. Nach 5 143 Abs. 2 Akt. tand unverzüglich den Jahresabschluüß „in den Geselt⸗ Gesellschaftsblätter in diesem iger und etwa daneben in lätter (5 18).
ordnung ent at der Vor haftsblättern“ bekanntzumachen. Sinn sind der Deutsche Reichsan der Satzung als solche hezcichnete . verordnung schreibt n Art. 1 8 6 vor, daß der Jahresabsch in anderen Gesellschaftsblättern als dem Deutschen Reichsanzei „vorerst nicht mehr bekanntgemacht zu werden brauchen“.
ist die gelegentlich gehörte Auffassung, be die Bekanntmachung in anderen Blättern als dem Deutschen Reichsanzeiger verboten. kann schon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rede sein. Die Verordnung hat vielmehr ledi AktG. enthaltenen Befehl über die Jahresabschlusses „vorerst“ zum Teil zurückgenommen und dem⸗ die Ausübung der Ordnungsstrafgewalt er Bekanntmachung in den anderen durch die Satzung bestimmten Gesellschaftsblättern ver⸗
Die Kriegs⸗
Ganz sicher unrichti die Kriegsverordnung
ich den in den 5§ 143, 18 rt der Bekanntmachung des
emäß insoweit auch au
es Registergerichts bei Unterlassung d
Es fragt sich, ob trotzdem eine Rechtspflicht zur Bekannt⸗ machung in jenen anderen Blättern besteht. ab, ob die Notwendigkeit solcher Ausdehnung der Bekanntmachung so stark in das allgemeine Rechtsbewußtsein des Volkes über- gegangen ist, daß man, wie im Fall der Prüfung des Jahres⸗ abschlusses, trotz Fortfalls der Norm den iese Frage ist im Geger
Dies hängt davon
ortbestand des Rechts nsatz zum ersten Fall zu Abweichend von der Prüfung des Jahresabschlusses andelt es sich bei der Art der r um die Sache als um die Technik, und das Leben der technischen Gebote ist an die Geltungsdauer der Norm geknüpft.
Auch die Vorschrift des 5 6 bekundet das Vertrauen der Reichsregierung zur Leitung der Unternehmen. en beso: deren Verhältnissen und der etwa entstehenden Notwendigkeit, sich bei den Ausgaben noch mehr zu beschränken, Rechnung zu tragen, entläßt die Verordnung die Vorstände der Aktiengesellschaften vor⸗ Die Richtung des Vertrauens ahin, daß der Vorstand trotz Verzichts auf uwiderhandlungen eine Rechtspflicht. erfüllen werde, sondern dahin, daß der Vorstand auch ohne rechtliche Bin⸗ dung die Bekanntinachungen über die Veröffentlichung im Deut⸗ schen Reichsanzeiger ausdehnen werde, wenn er dies nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen für ang hierfür können ebensosehr in der g die tige richtung der Aktionäre, Gläubiger usw. wie in der Rücksicht au B. die Tagespres ondern die e Verordnun
feststellen muß.
und seiner Bekanntmachung selbst Bekanntmachung wenige
Um den beson⸗
erst aus einer gesetzlichen Bindung.
ht aber hier nicht
eigt halten sollte. orge für die rechtzeitige Unter
Die Gründe
Nicht die Er⸗ Ausübung des gibt hier also Daß diese Freiheit denn nichts bindet
ere Volkskreise,
einer Rechts rmessens erwartet hier : dem Vorstand volle Freiheit der Entscheiduͤn indung bedeutet, i o stark als das eigene Gew
Die Kriegsverordnun des Jahresabschlusses der Zwang zum deutung getan.
t außer Zweif
lebenswichtigen Gebi chaften mit der Abkehr vg erordentliche
nnte, gereicht
at auf der
ertrauen einen Schrit Daß sie diesen Schritt wagen deutschen Wirtschaft zur hohen Ehre.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1940. 2. 8
Der Arbeitsschutz in der Kriegs⸗ wirtschaft.
Im „Reichsarbeitsblatt“ Nr. 36 beschäftigt sich Oberregie— rungs⸗ und Gewerberat F. H. Schmidt, Berlin, mit der neuen Verordnung über den Arbeitsschutz. Er betont einleitend, daß bei Beginn des Krieges zunächst die nationale Wirtschaft mit größter Beschleunigung auf kriegswirtschaftliche rf, umgestellt und gesetzliche Arbeitszeitbegrenzungen, die die Umstellung gehemmt hätten, beseitigt werden mußten. Nachdem er dann kurz die dadurch geschaffene Rechtslage geschildert hat, erklärt er, daß der Arbeitsschutz wieder verstärkt worden sei, sobald diese Umstellung dollzogen war, um Gesundheitsschäden zu verhüten, die eine lang— währende starke Ueberbeanspruchung, namentlich bei Frauen und Jugendlichen, zur Folge haben kann. Eine Ueberbeanspruchung, so heißt es dann in dem Artikel weiter, braucht nicht allein auf einer anstrengenden körperlichen Tätigkeit im Betriebe zu be⸗ ruhen. Sie kann auch dadurch ausgelöst werden, daß sich die Dauer des An- und Abmarsches durch Verdunklung, Einschrän— kung des Verkehrs usw. wesentlich verlängert. Bei verheirateten Frauen treten vielfach noch Schwierigkeiten bei der Versorgung des Haushalts auf; ferner kommt die Sorge um Familien— angehörige, die in vorderster Stellung ihr Leben für das Vater— land einsetzen, hinzu. orbeugende Maßnahmen des Arbeits— schutzes im Kriege müssen dazu beitragen, daß diese Lasten leichter getragen werden. Diesen Zweck verfolgen die neue Verordnung Über den Arbeitsschutz und der hierzu ergangene Durchführungs⸗ erlaß des Reichsarbeitsministers, beide vom 12. Dezember v. 3. durch die der Arbeitsschutz folgende Verbesserungen erfährt:
Soweit Mehrarbeit nach den bestehenden Gesetzen und Ver⸗ ordnungen gestattet ist, darf die tägliche Arbeitszeit nicht über
Die englischen Lebensmittelrationierungen eine
unmittelbare Folge der deuischen Gegenblockade.
Schwierigkeiten liber Schwierigkeiten bei der Einfuhr.
Amsterdam, 30. Dezember. Die mit Beginn des neuen Jahres in England eintretende Rationierung von verschiedenen Lebens— mitteln deutet nach einem Londoner Bericht von „Het Vaderland“ auf die Schwierigkeiten hin, die England in der Anfuhr wichtiger Lebensmittel als unmittelbare Folge der deutschen Gegenblockade gare. Bei Fleisch, Butter und Speck sei England in besonders
ohem Maße von überseeischen Einfuhren abhängig. Andererseits sei es auch gezwungen, seine Devifsen zu schönen,
Zwar besitze England noch immer eine große Handelsflotte, so heißt es in dem Bericht weiter, doch sei ein großer Teil der Schiffe für Kriegszwecke in Beschlag genommen, während ein anderer Teil bereits den UBooten zum Opfer gefallen sei. Diese Verluste stellten immerhin ein ansehnliches Gewicht in der Waag— schale dar. Hinzu komme noch, daß für Englands Einfuhren die neutralen Schiffe bereits in Friedenszeiten lebenswichtig gewesen seien. Doch jetzt müßten die neutralen Reeder ganz abgesehen von ihren eigenen Schiffsverlusten, zunächst für ihre eigenen Länder tätig sein. Trotz der hohen Frachtfätze, die England zu zahlen bereit sei, machten wenig neutrale Schiffahrtsgesellschaften von dieser Gelegenheit Gebrauch.
England sei aber mit seinen Anfuhren aus Uebersee noch in einer weiteren Hinsicht schlecht daran. Ein Drittel der britischen Handelsflotte sei auf Oelheizung umgestellt; dieser Brennstoff müsse aber auch erst einmal nach England eingeführt werden, wozu gleichfalls britische Tonnage nötig sei. So sei es nicht ver⸗ wunderlich, daß die Einfuhren nach England stark zurückgingen. Die vom britischen Handelsministerium veröffentlichte Einfuhr⸗ statistik sei keine ermutigende Lektüre. Aus ihr ergebe sich, daß bereits im November die Einfuhren im Vergleich zum Oktober um ein Fünftel zurückgegangen seien. Man dürfe dabei auch nicht vergessen, daß die Weltmarktpreise stark gestiegen seien, während das englische Pfund Sterling gefallen sei. In den Reedereikreisen Englands verhehle man sich nicht, daß die Lage wenig rosig aussehe. Ueberdies könne keine Rede davon sein, daß England beim Ban neuer Schiffe auch nur einigermaßen mit den Schiffsverlusten werde Schritt halten können. Vevor die jetzt im Bau befindlichen Schiffe fertiggestellt seien, Fabe England, dessen könne man sicher sein, neue fühlbare Berluste erlitten. An den Ankauf von Schiffen in befreundeten oder neutralen Stagten könne nicht gedacht werden, schon deshalb nicht, weil die meisten Länder gesetzlich den Verkauf ihrer Schiffe unter den jetzigen Be— dingungen verboten hätten.
Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 2. Januar auf 74,00 RM (am 30. Dezember auf 74, 00 RM) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermäãrkten.
Devisen.
Prag, 30. Dezember. (D. N. B. Amsterdam 15,55, Berlin — — Zuͤrich 655,50, Oslo 664,75, Kopenhagen 565,60, London 114,z0*), Madrid — —, Mailand 1524,20, New York 29,233, Paris 64,70*), Stockholm 696,00, Brüssei 499,50, Polnische Noten — — Belgrad 66,00, Danzig — —, Warschau — —.
„ Für innerdeutschen Verrechnungsverkehr.
Budapest, 30. Dezember. (D. N. B.) (Alles in Pengö.) Amsterdam 202,15, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 15,03, Mailand 17,7732, New York 379,90, Paris s,õl, Prag 11,86, Sofia 413,00, Zürich 85,25, Slowakei 9,65.
London 30. Dezember. (D. N. B.) New York 402, 00— 404.00. Paris 176, 00— 177,90, Berlin — —. Spanien (Freiv.) 38,59 B., Amsterdam 7,52 — 7,58, Brüssel 23,90 — 24,15, Italien Freiv.) 78, 00, Schweiz 1.80 17,95, Kopenhagen (Freiv) 20,43, Stockholm 16 85— 16,95, Oslo 17.65 — 17,75, Buenos Aires Import 17,50 — 18,90, Rio de Janeiro (inoffiz. 3, 12 B.
London, 2. Januar. (D. J. B. Rew York 402, 00— 1404,00, Paris 176, B — 177,00, Berlin — — Spanien (Freiv.) 38,560 B., Amsterdam 750 — 7,56, Brüssel 23,75 — 24,00, Italien Freiv.) 78,600, Schweiz 17,80 - 17,95, Kopenhagen (Freiv.) 20,43, Stockholm 16,856 — 6, 986, Oslo 17,65 — 17,75, Buenos Aires Import 175650 - 18,09, Rio de Janeiro (inoffiz 3,12 B.
Parzis, 80. Dezember. Geschlossen. (D. N. B)
„A m,st er dam 50. Dezember. B. R. B) Tig d Uhr; holl. 8er Amtlich. Berlin 7645, London 7.135, Rem York 1877s, gris, 421,26, Hrüssel, 1,47. Schweiz 42, fs, Itdlien — ö. —— Oslo 425123, Kopenhagen g6, 36, Sockholm 44, 78,
Zürich, 2. Januar. (D. N. B. 11,40 Uhr. i 106,00, London 17,648, New York , 3 aan chm Ra, Wadrib, — Hoilans 33m, Gerit liyg, sör Cte ih 10615, Oslo 101,30, Kopenhagen S6, 05, Sofia 580, 00, Budapest 6 ,. 1000, Athen 336, 00,6 Konstantinopel; 350 00,
are ł elsi rs 850,00 nom. Ai gar e oe g. Helsingfo O0 nom., Buenos Aires 101,00,
Kopenhagen, 30. Dezember. (D. N. B.) London 20, 48, New York 518,90, Berlin —, Parts 11,80, Antwerpen S6, 95, Zürich 115,45, Rom 26,15, Amsterdam 276, 30, Stockholm 123,50,
10 Stunden, ausgedehnt werden. Gefolgschaftsmitglieder, also Arbeiterinnen und mehr in voller Nachtschi sind künftig nur noch in außergewöhnliche Regel nur mit Gene Die Gefolgscha
bei erheblicher Arbeitsbereitschaft nicht über 12 Diese Begrenzung gilt für alle für Männer, Frauen und Jugend⸗ Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht cht beschäftigt werden.
Notierungen
Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 2. Januar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
Driginalhüttenalum inium, 0 Me n Rl nn desgl; in Walz⸗ oder Drahtbarren 99 0/0 w, . 98 - 99 0ͤ0 . .
der Kommission des
Abweichungen und in der Reichsarbeitsministers tsmitglieder, die solchen Fällen Mehrabeit beschäftigt werden, erhalten für die über 1 Stunden am Tage hinausgehende Arbeitszeit — abgesehen von den Fällen der Arbeitsbereitschaft — wieder einen Anspruch auf Mehr⸗ arbeitszuschlag in Höhe von 25 35.
An diese Verbesserungen wird, wie in dem Vorspruch zu der Verordnung zum Ausdruck kommt, die Erwartun die Schaffenden ihre volle Arbeitskraft lande aufgezwungenen Kampf zur Verfügung stellen. Die Ge— folgschafts mitglieder Arbeitszeitgrenzen erhöhten Arbeitsleistung herangezogen werden. tung der Gefolgschaftsmitglieder leistung wird sich im allgemeinen unmittelbar aus dem Arbeits— verhältnis selbst ergeben; die Bedeutung dieser Frage gerade während des Krieges wird aber durch den Vorspruch noch beson— ders unterstrichen.
Die Verordnung über den Arbeitsschutz ist am 1. Januar Die Vorschriften über den arbeitszuschlag haben bereits am 18. Dezember 1939 Geltung der neuen Regelung zu erleich⸗ die bei Erlaß der estehende Arbeits
REM für 100
g geknüpft, daß 36, 00 - 39 00
für den unserem Vater⸗
gesetzlichen Erfordernissen Die Verpflich⸗ zur entsprechenden Arbeits⸗
betrieblichen In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
30. Dezember
Kraft, getreten. Aegypten (Alexandrien
und Kairo) =. Afghanistan (Kabul) Argentinien Buenos
J äqvyt. Pfd. 100 Afghani
1Pay.⸗Ves. austr. Pfd.
Um den Uebergang tern, ist ferner bestimmt,
also am 12. Dezember 1939 Verordnung genehmigun 20. Januar ohne Genehmigung beibe
Fw 2 Wirtschaft des Auslandes.
Aktive Außenhandelsbilanz Ungarns im November 1939. Mitteilung des
erordnung, eitregelung, die
J O, 563 0,567
Australien (Sidney) — —
Belgien (Brüssel u. Antwerpen) ....
alten werden dürfen.
n Brit. Indien (Bom⸗
bay · Caleutta) ... Bulgarien (Sofia) . Dänemark (Kopenhg.) England (London). .
(Neval / Talinn) .. Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris). . Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam
und Notterdam) ..
ran (Teheran) ...
sland (Meykjavik) .
100 Rupien
100 Kronen Uengl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M
100 Drachm. 100 Gulden 100 isl. Fr.
Statistischen der Einfuhr
1. Januar. Zentralamtes t . 14,5. Mill. Pengö gegenüber 40, Mill. P im gleichen Monat des Da sich die entsprechenden Ausfuhrzahlen mit 59,5 bzw. 40,1 Mill. P bezifferten, schloß die Außenhandelsbilanz pro November mit einem Aktivum von 14,9 Mill. P gegenüber einem Passivum von 0,8 Mill. im November des Vorjahres.
Vorjahres.
132,57 132, 83
Lockerung der Devisenhandels⸗Beftimmungen in Rumänien.
Nach einer langen Periode völliger Aufhebung des freien Handels von Auslandsdevisen hat sich die rumänische Regierung entschlossen, eine weitgehende Lockerung die— ser Bestimmungen in der folgenden Weise eintreten zu lassen: Der volle Gegenwert des rumänischen Exportes nach jedem Lande ist auf die Konti der rumänischen Nationalbank zu erlegen, die bei deren Korrespondenten geführt werden. diese Erläge auf Grund der Exportdokumente überprüfen. Darauf— hin wird die Nationalbank den zum Devisenhandel autorisierten rumänischen Banken mitteilen, welche Quote an die Nationalbank zum offiziellen Kurs zu überlassen ist und welche Quote an der Börse frei gehandelt werden darf. käuflichen Quoten können nur in einem Zeitraume von 156 Tagen nach Erteilung der Handelsgenehmigung durch die Nationalbank Erfolgt dieser Verkauf in diesem Zeitraum nicht, so erlischt das Verkaufsrecht, und die National— bank ist berechtigt, in dem betreffenden Einzelfall die zum Börsen— verkauf freigegebene Quote zum offiziellen Kurse selbst zu er— werben. — Das System befindet sich noch in seinen Anfängen An der Devisenbörse hat sich seit die „Agentia Rador“ meldet, ein gewisses Interesse der Handelskreise gezeigt, doch sind die Umsätze mit Rücksicht auf eine Reihe noch unaufgeklärter Die Befristung der Möglichkeit des Börsenhandels von Devisen hat vor allem den Zweck, Termin⸗ geschäften in Auslandsdevisen, also jeder Spekulation und der Bil⸗ dung von spekulativen Ku
— — — —
Helsingfors
Bukarest, 30. D Japan (Tokio u. Robe) Jugofslawien
grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Niga) . ..
Litauen (Kowno / Kau⸗
I kanad. Doll.
emburg (Luxem-
Die Nationalbank wird loo lur. Fr
neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Eseudo
Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) .. Schwei, (Zürich, Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid und Barcelona) .... Sũdafrtk. Union ( Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New Jork)
Diese an der Börse frei ver⸗ 100 Kronen
100 Franken 100 Kronen
100 Peseten
1 südafr. Pf. U türk. Pfund
1 Goldpeso
verkauft und gekauft werden.
und muß sich erst einspielen.
Inkrafttreten Bestimmungen,
olg Oe
ziemlich gering. ; Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse
England, Aegypten, Südafrtk. Union Frankreich .. ;
Australien, Neuseeland Britisch⸗Indien
rsen, vorzubeugen.
k
Warschau —, —.
Stockholm, 30. Dezember. Berlin 169,00, Paris 9,60, Brüs Amsterdam 224,50, Kopenhagen 81,25 420,090, Helsingfors 8, 59, Rom 21,76, Prag 30. Dezember. 179, 90, Paris 10, 15, New 100,25, Helsingfors 9, 20, Antwer Kopenhagen 86,25, Rom 23,00, P
Moskau, 20. Dezember. Pfund 20,93, 100 Reichsmark 212,59.
(D. N. B.) London 16,86 - 16,95, „50, Schweiz. Plätze 95,25, Oslo 96,900, Wa 14,90, Warschau — —. London 17,47, Berlin Vork 440,00, Amsterdam 236,560, Zürich pen 765,00, Stockholm 1655,25, rag 16,50, Warschau — —.
1 Dollar 5,30, 1 engl.
Auslänvische Geldsorten und Banknoten. 30. Dezember
(D. N. B.)
Sovpereigns . ... 20 Francs ⸗ Stücke Gold⸗Dollars ... Aegyptische Amerikanische: 1000-5 Dollar. . 2 und 1 Dollar. . Argentinische . . ... Australische .....
(D. N. B.)
l ägypt. Pfd.
London 30. Dezember. (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗ abends geschlossen. 1Pap. ⸗Peso
Wertpapiere. Laustr. Pfd.
Frankfurt a. M., 30. Dezember. besitzanleihe 138,90, Aschaffenburger Buntpapier Eisen 98,90, Cement Heidelberg 146,50, 230,00, Deutsche Linol Felten u. Guill. 146,00, ö, 90, Lahmeyer 118,00, swerke 1565,50, Voigt u. Häffner —
Reichs⸗Alt⸗ . Brasilianische ..
Brit.Indische ... Bulgarische
Englische: große ö 1 u. darunter
Finnische ......
olländische .... talienische: große 10 Lire u. darunter nn,, große
Gang ghe . Lettländische Litauische: große.. ; 6 tz darunt. uremburgische ... Norwegische ..... Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei .. Schwedische. Schweizer: große. 100 Frs. u. darunt.
Sdafr. Union ..
Deutsche Gold u. Silber eum 126,00, Eßlinger Maschinen 114,00, Ph. Holzmann 155,25, Gebr. Junghans Laurahütte 25,00, Mainkraftwerke g
100 Rupien
100 Kronen
Lengl. Pfund ULengl. Pfund 100 estn. Kr. 100 finnl. M.
cn , —
Zellstoff Waldhof
Hamburg, 30. Dezember.
D. N. B.) [Schlußkurse. ] Dresdner Bank 10619,
Hamburger Hochbahn 9935, Hamburg- Südamerika S9, o, nt 212,00, Dynamit Nobel 174,00, Holsten⸗
Vereinsbank 119,50, Hamburg- Amerika Paketf. 37,60,
Nordd. Lloyd 42,09, Alsen Zeme Guano 96, 06 B.,
100 Gulden
; Harburger Gummi
Brauerei 138,00, Neu Guinea 175,560, Otavi 17,5 ezember. (D. N. B.) 6 e Ndöst. Lds.⸗Anl. 1936 g9, 70, 61, 9 Steier⸗ Wien 1934 1090,isß, Donau⸗ E. G. - Union Lit. A 66,00, own⸗Boveri 65,00 K., E „Elin“ AG. f. el. Ind.
Wien, 30. D lol, o, So;
2
O M w —ᷣ —
Oberöst. Lds.⸗Anl mark Lds.Anl 1934 100,50 K., 695 Dampfsch. Gesellschaft 70,00 K., A. Brau⸗AG. Oesterreich 178,50 K. f, Br Eisen u. Stahl 236,75, felder Metall — —, Felten⸗Guille aume 162, 76, 5,00 f, Hanf ⸗Jute⸗Textil 79,75, Kabel⸗ Lapp - Finze AG. J5, 00, Leipnik⸗Lundb. 61 thal 33,0 K., Neusiedler AG. 100,00 K., Perlmoof (410, 00 K. f, Schrauben ⸗Schmiedew. ; Simmeringer Msch. —— „ Solo“ Zündwaren 1056,06 K., Steirisch WMagnesit 118,00 K. f, Steirische Wasserkraft 31,50, Ste hr⸗Daimler⸗ Steyrermühl Papier 46,75, aagner-⸗Biro 170,00 K. f, Wienerberger Ziegel 177,00. t — Variable Kurse.
Amsterdam, 30. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.)
I kanad. Doll.
11
— m M0
100 lux. Fr. 100 Kronen
ber —
Cr — 6. D 2 — — 4
Gummi Semperit u. Drahtind. 154,75, 5, 00, Leykam⸗ er Kalk 412,00 123,50, Sie mens⸗Schuckert — —
11
* . 5
1.
w.,
Veitscher Magnesit
1
— * n. a.
l