Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 4 vom 5. Januar 1940. S. 2
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cheinigung. Sestimmungen vom iten Darlehnsrate
rauchsabnahme en auszustellen und der zu übersenden.
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Runderlaß. 9 Betrifft: Förderung des Baues von VollsWwohnungen; Kriegsbauprogramms. es notwendige Leistungssteigerung einen starkeren Soweit die Arbeiter an vorhandenen Wohnungen lals terkünften untergebracht werden besondere Eile geboten ist, die oder Ersatzbauweise i lche Baracken nicht zu beschaffen s gewählt werden beteiligten Volkswohnungen Massenunterkünfte önnen (dies haben u. a. auch icht und der Herr General Bauwirtschaft als zweck⸗
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Massenunterkünfte ngebaut werden. Die Einrichtung in jeder Hauseinheit ist erwünscht.
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etwa] Die notwendigen Waschgelegenheiten können in der Küche oder
in dem für das Sad vorgese benen Raum eingerichtet werden. BSrauseraume können erforderlichenfalls im Keller vorgesehen III. Höhe der Herftellungskosten.
Um eine einwandfreie Grundrißlösung und eine aus⸗ reichende Aufstellmöglichkeit für Betten und Schränke zu inen die Volkswohnungen erforderlichenfalls
als bisher geplant werden. Aus diesem Grunde ich die Bewilligungsbehörden, in Ergänzung
meines Runderlasses vom 10. August 1934 — Iva Rr. 30 M656 39 — bei der Berechnung der höchstzulässigen
* Zrenze der Herstellungskosten eine Grundzahl von 1500 — an von 4300 — zugrunde zu legen.
IV. Miete.
Die Mieten der Volkswohnungen sind bei der Verwen⸗ dung als Massenunterkünfte von der Bewilligungsbehörde festzusetzen; sie sollen in der Regel nicht höher sein, als zur Deckung der laufenden Belastung und zur Bildung aus— reichender Rücklagen bei dem Eigentümer (für spätere In⸗ standsetzung u. dgl.) unbedingt geboten ist. Etwaige Ueber⸗ schüsse der Rücklagen sind nach Besetzung der Wohnungen mit Familien zur außerplanmäßigen Tilgung der Finan— zierungsmittel zu verwenden.
Die auf die Rücklagen entfallenden Zinsen find den Rück—
lagen selbst gutzuschreiben; die Rücklagen sind zum mindesten wie Eigenkapital angemessen zu verzinsen.
Ueber die Rücklagen und ihre Verwendung ist ein ge⸗
sonderter Nachweis zu führen. . Bei der endgültigen Besetzung der Wohnungen mit Familien ist die Miete von der Bewilligungs behörde unter Berücksichtigung der sich dann ergebenden laufenden Be⸗ lastung neu festzusetzen.
V. Verfahren.
Die Förderung und Durchführung dieser Bauvorhaben ist bevorzugt zu behandeln. Auf die den Bewilligungsbehörden durch meine Runderlasse vom 25. April 1959 — Iva 7 Ar. 300054 — und vom 10. August 1939 — 1jva 7 Nr. 3000 55 39 — gegebenen Ermächtigungen zur Gewäh⸗ rung von Ausnahmen weise ich ausdrücklich hin.
Die Bewilligungsbescheide für die Bauvorhaben sind auf der ersten Seite durch die Ueberschrift „Massenunterkünfte“ zu kennzeichnen. .
Ergeben sich bei der Vorbereitung oder Durchführung solcher Bauvorhaben Schwierigkeiten, so ist mir, gegebenen⸗ falls fernmündlich, umgehend zu berichten.
Berlin SsWIl, den 12. Dezember 1939. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Sy ru p.
Anordnung über verbindliche Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp...
Die Kriegsverhältnisse und die Ausdehnung des deutschen Virtschaftsraums erfordern einheitliche Heschs ftebedin ungen für das Speditionsgewerbe als den Mittler zwischen Verkehr und Verlader. Die hiermit für das Speditions- und Lagerei⸗ . verbindlich erklärten Geschäftsbedingungen gelten is zum Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Neuregelung. Auf Grund des 537 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. September 1935 — Reichs⸗ gesetzbl. J S. 1169 — ordne ich an:
1. a) Die nachstehend veröffentlichten Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.), Fassung vom November 1959, sind vom J. April 1940 ab für alle Geschäftsabschlüsse von Mitgliedern der Reichsverkehrsgruppe Spe— dition und Lagerei mit ihren Kunden ver⸗ bindlich. Es ist den Mitgliedern verboten, Verträge, die den ADSp. widersprechen, mit Geltung über den 31. März 1940 hinaus zu vereinbaren.
Verstöße gegen diese Anordnung hat die Reichsverkehrsgruppe ihren Mitgliedern gegen— über nach s 17 der genannten Verordnung zu ahnden. Zuständig sind die Fachgruppenleiter.
Mit Auftraggebern, die Aufträge über Getreide und Futtermittel erteilen, können ab— weichende Bedingungen vereinbart werden. Der Abschnitt Al der Bedingungen gilt nur, soweit nicht die von der Reichsstelle für Getreide fest⸗ gesetzten Lagerbedingungen Anwendung finden.
Sonstige Ausnahmen von bindenden Vor— schriften der ADSp. bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsministers. Der Minister kann andere Stellen mit der Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen betrauen.
b) Oeffentlich⸗rechtliche, insbesondere preisrechtliche Vorschriften werden durch die ADSp. nicht berührt; vor allem sind Preiserhöhungen ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.
2. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung im Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichsverkehrsminister spätestens nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Ver⸗ einbarung neuer Bedingungen zwischen dem Spe— ditionsgewerbe und den Kundenvertretern.
Berlin, den 29. Dezember 1939. Der Reichsverkehrsminister. Dorpmüller.
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (AD Sp.). Fassung vom November 1939 .
I. Allgemeines.
k Der Spediteur hat seine Verrichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und hierbei das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen.
ö 2. a) Die ADSp. gelten im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten für alle Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions⸗, Fracht⸗, Lager⸗, Kommissions⸗ oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte betreffen.
b) Die ADSp. finden keine Anwendung insoweit, als der Spediteur lediglich als 2 ehilfe einer Beförde⸗ rungsunternehmung auf Grund der , . Bedingungen 3. B. EVO. , KVO.) oder nach dem Bahnspeditions vertrag als bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer tätig ist. Die ADS gelten ferner nicht für die Betätigung des Spediteurs im Möbeltransport mit geschlossenen Möbelwagen, es sei denn,
daß es sich um den Verkehr von und nach dem Ausland bandelt: auch insoweit finden die ADSp. nur Anwendung, als es sich um eine nach verkehrsüblicher Beurteilung reine Speditionstätigkeit handelt.
Weichen besondere örtliche oder bezirkliche Handels⸗ bräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp. ab, so gehen die ADSp. vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Be⸗ stimmungen zwingender Natur sind. Bei Betätigung des Spediteurs in See- oder Binnenschiffstransporten können ab⸗ weichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs ge⸗ troffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte (. 5 52 a) aufgestellt haben.
k Fassung vom Januar 1937 ist geändert im 8 2, - 33 6h 5 9 S 25 (), 5 29, 5 7, 8 50 (a), 5 54 (a und b), e), ö
Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich . andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgege Adresse maßgebend.
§ 3. Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. S 67 VVG.) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte
gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 4. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei
unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des be⸗ treffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter. 8 5. a) Güter, welche Nachteile für andere Güter oder
sonftige Gegenstände, Tiere oder Personen zur Folge haben
können oder welche schnellem Verderben oder Fäulnis aus⸗
gesetzt sind, sind mangels schriftlicher Vereinbarung von der Annahme ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne beson⸗
deren Hinweis übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
e) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es recht⸗
fertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe nach seiner Wahl öffentlich oder freihändig, möglichst jedoch unter Be⸗ nachrichtigung des Auftraggebers, verkaufen lassen oder zur Abwendung von Gefahren ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.
IHII. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs. r § 6. Für die Befolgung mündlicher, telephoni⸗
scher oder telegraphischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Kut⸗ scher oder andere gewerbliche Angestellte übernimmt der
Spediteur keine Gewähr; auch geschieht die Uebergabe
von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeit⸗ nehmer des Spediteurs, wenn sie nicht vorher mit dem Spedi⸗ teur oder einem seiner bevollmächtigten Angestell ten ausdrück⸗ lich oder stillschweigend vereinbart war, ausschließlich auf Ge⸗ fahr des Auftraggebers.
§ 7. a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat
Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrags erheblichen Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Ver⸗ schulden trifft. Der Spediteur ist ohne Auftrag nicht ver⸗ pflichtet, die Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen, es sei denn, daß dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die
dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, daß auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. 1 S. 412) vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur
nur auf besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
e) Im Zweifel enthält eine vom Spediteur erteilte
Empfangsbescheinigung keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe
üblicherweise nicht nachgeprüft wird, namentlich bei Massen⸗ gütern, Wagenladungen und dergleichen, enthält die Emp⸗ fangsbescheinigung im Zweifel auch keine Bestätigung der Menge.
F§ 8. Uebergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter
Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhalts⸗ angabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Be⸗ stimmungen des 57 werden hierdurch nicht berührt.
§ 9. Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige
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§ 10. a) Der Spediteur braucht ohne besonderen schrift⸗
lichen Auftrag Benachrichtigungen nicht ein . und Urkunden aller Art nicht ver⸗ i
e rt zu versenden. b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit
der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Be⸗ fugnmis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich er⸗ kennbar ist. 3
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e) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Apis) als hin⸗ reichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen. 8 11. a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur ein⸗ gegangen ist.
F§ 12. Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, be⸗ rührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13. Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur, unter Wahrung der Interessen des Auf⸗ traggebers, nach seinem Ermessen handeln, ins besondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14. a) Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammel⸗ ladung (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Uebergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegen⸗ teiliger Auftrag.
b) Bei Versendung in Sammelladung hat der Spediteur dem Auftraggeber einen entsprechenden Vorteil zu gewähren.
§ 15. Uebernimmt der Spediteur Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder son⸗ stigen Frachtpapier, so darf er das Gut mit einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.
IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes.
§ 16. a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäfts⸗ üblichen verpflichtet. S 383 Absatz 1 HGB. wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung er⸗ mächtigt, alle auf das Fehlen oder die . der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen ab⸗ zugeben.
V. Fristen.
§ 17. Mangels Vereinbarung werden Verlade⸗ und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beför—⸗ derungsart. Die Bezeichnung als Meß⸗ oder Maritgut be⸗ dingt keine bevorzugte Abfertigung.
VI. Hindernisse.
18. Von dem Spediteur nicht verschuldete Ereignisse, die ihn an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner ö und Aussperrungen befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Auch ist der Spediteur in solchen Fällen, selbst wenn eine feste Uebernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise aus⸗ geführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spe⸗ diteur oder der Auftraggeber mä vorstehender Bestimmun⸗ gen zurück, so sind dem Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.
19. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, zu prüfen und den Auftraggeber darauf hin hene en ob Fler ce oder be⸗ hördliche Hindernisse für die Versendung (z. B. Ein- und Aus⸗ fuhrbeschränkungen) vorliegen.
VII. Leiftungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs.
§ 26. Angebote des Spediteurs und Verein⸗ barungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen 65 stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen und oder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie sezen normale unveränderte Beförderungsverhaltnisse, un⸗
ehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer so⸗ . er Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen rachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Verein⸗ ker, zugrunde lagen, voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen gelangen außerdem zur Erhebung, vor⸗ ausgesetzt, daß der Spediteur den Auftraggeber darauf hin⸗ gewiesen hat; dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“.
S 21. Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der er⸗ sparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
22. Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zu— erollten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rück⸗ eförder ung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hin⸗
beförderung zu.
§ 23. Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme ⸗oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträg⸗ lich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24. Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Auslande bis ins Haus des außerdeutschen Emp— fängers zu einem festen Prozentsatzedes Fakturen⸗ wertes einschließlich des Zolle s übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert, ohne Rück⸗ sicht auf einen etwa eingeräumten en tuns; einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
8 25. a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Be— stimmungsort im Auslande schließt den Auftrag zur Ver⸗ zollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Be⸗ stimmungsort nicht ausführbar ist.
db Für die Verzollung kann der Spediteur neben den 6 auflaufenden Kosten eine besondere Provision er⸗
eben.
e) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sen⸗ dungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, i, die Er⸗ mächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe 8 18 die erforderlichen Zollfsrmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteus Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu be⸗ achten. Falls die , Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftrag— geber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26. Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
8 27. Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
§ 28. Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er (soweit nich öffentlich⸗rechtliche Bestimmungen entgegenstehen) berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder i deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Wäh⸗ rung, so erfolgt die Umrechnung zum Briefkurs der letzten vorliegenden Berliner Börsennotiz am Tage der Auftrags erteilung, es sei denn, daß er nachweisbar einen anderen Kur gezahlt h.
29. Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu beglelchen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spãätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spe⸗ diteur darf im Falle des Verzugs die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8 30. a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes ge⸗ stellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Auf— forderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der Spe⸗ diteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäfts— üblicher Weise rechtzeitig auf alle öffent lich⸗recht⸗ lichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen auf⸗ merksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftrag— geber dem Spediteur.
381. Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich- rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs egenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber in. Vertragsgegner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. J. ö.
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
8 32. Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Ein— wand nicht entgegensteht, zulässig.
VIII. Ablieferung.
8 33. Die Ablieferung von Rollgut darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person er⸗ folgen.
34. a) Die Empfangnahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhen⸗
den Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zah—
lung nicht, so ist der Kutscher berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforde⸗ rung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögens— falle zum Schadensersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurück⸗ behaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind un⸗ zulässig.
IX. Versicherung des Gutes.
Fs 35. a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auf ⸗ trag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführ— baren Versicherungsaufträgen gilt Art und Umfang der Ver— sicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ord⸗ nungsmäßigem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
. ehitenr ist nͤůicht hezeshtigt, bloße Wertangabe als Auftrag zur Versi rung anzusehen.
e) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheins (Po— lic) übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen . zur Erhaltung des Versicherungs⸗ anspruchs zu treffen.
§8 36. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbeding ungen und nicht gegen Bruchgefahr. Bei Gegenständen, die überwiegend Kunst⸗ oder Liebhaberwert haben, wird nur der gänzliche Verlust des Kunstwerkes bei dem einzelnen Stück versichert. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung auf Grund einer etwaigen Generalpolice.
§ 37. a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur von dem Versicherer nach Maß⸗
gabe der Versicherungsbedingungen erhal⸗
ten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, indem er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur auf Grund besonderer schriftlicher Abmachung und nur für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
e) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung
besteht für den Spediteur in keinen! Je.
7) 1. n . w ü Ab wicklun Schabensbetrages und fonstige Bemühungen bei Abwicklung 1 avarien steht dem Spediteur
von Versicherungsfällen und Havarien eine besondere Vergütung zu.
g 38. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des
— *
X. Speditionsversicherungsschein (82S) und Rollfuhr⸗
; ö w. versicherungs (RVS. ). 8 39. a) Der Spediteur wenn l Der Spediteur geber es nicht ausdrü schr sagt hat, verpflichtet, di— n, die den Spediteur bei der g gureor 1
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* 6. — — 301 8 das Inte s den Schaden den Ereignisses zugestan 636 j 3 IIR arauf n c) Es wi ü cklich darauf hin ö 1 i 86 64 gewiesen, daß . 5 19 8 ö j e n Schäden, die durch Transpor oder Lagern 53 1 . 9 55 Rn K 1 BPIIHcHer-a versicherung gedeckt sind oder ublicher⸗ 1 ? 5 * Ca m n, . ö weise gedeckt werd von der Speditions⸗ ? sind Dagegen
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wird der Auftraggeber gegen die sogen. Rollfu hr⸗
schäden gemäß dem beigefügten Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, so fern er die se Zu satzver⸗ sicherung nicht ausdrücklich schriftlich
untersagt hat.
§ 40. Der Auftraggeber unterwirft sich sonen, in deren Interesse oder für allen Bedingungen des SVS. und de hat er für rechtzeitige Schadensanmeldun G 10 SVS. .
8 41. a) Hat der Spediteur i
vermuteten Auftrages (3 39) die Sped isversict ge⸗ deckt, so ist er von der Haftung für jeden durch die e sicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenü⸗ gender Wertangabe des Auftraggebers die Ver⸗ chadens
sicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schad betrage zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein versicherung gedeckt ist, hat im nach 5 18 Ziffer 2 SV entscheiden.
gebelt, s darf er
gegenüber auf die ADSp. d) Die Absätze a) bis e) gelten entsprechend für die den RVS. gedeckte Versicherung. 8 42. 5 35a Satz 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Speditionsversicherung und die Ro i
XI. Lagerung.
5 43. a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lager⸗ halters in dessen eignen oder fremden . n
öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der L einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestim
a timmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2e die gleichen Bedin⸗ gungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der e halter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftra zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalt sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftragge und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrech enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen fest
gelegte Pfandrecht hinausgeht.
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als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die
Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewandt hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Bean⸗ standungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraums muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Se⸗ brauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und
821
Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des rraun und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§8 44. a Das Betreten des Lagers ist dem lagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines Lagerhalter beauftragten Ängestellten erlaubt
b) Das Betreten darf nur in bei dem Lagerbalter ein- geführten Geschäftsstunden verlangt werden, und aus dern nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ift
8§8 45. a) Nimmt der Einlagerer irgendwelde Sand
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lungen mit dem Gut vor . B. Vrodeenraede hat er danach dem Lagerbalter das Gut aufs cn
den Umständen und der Verkedrssitte entizrecde- D 2 zu übergeben und erforderlicdenfe ls Anzed S — 2 d Beschaffenbeit des Gutes gemeinarm *r, de