Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1940. 8. 2
—— r OI TTSCᷣITCT
mie beträgt für jeden Verkehrsvertrag einschl.
— 21211 2 und 7
1 xrs
einer Versicherungssumme über „M 2500, — .
1 1 ö! Obo, — bis R.
zersicher
en,
555 r . 51 Ur voll gültig
einer Versiche
ei einer Versicher TR. M 500, — bis R A 2500, — ö einer Versicher
Del LII
6 .
6 .
b) wenn er
1** s1Bals- III LEbDGlk
auf die Rechtsfolgen verlaugt hatten, der Spedi⸗
2500, — für j
ngenen R.M 2500, —
rübergehende E 1
4— 2 — von 1 ar D9nw- * Ill 19 —ͤ 11 — y 1111 11
aw 7
telbaren Zi ö
wird von Be ' J. Rertejil * 1. 1
*
* 2 .
svertrag:
Versicherungssumme bis
Versicheru
— bis R. M 10
Versicheru
für jede weiteren ange—
, .
814. Schadensbeteiligung des Spediteurs.
it den Gesellschaften, zu Händen der
t Kommand
11
1Ich
1 tro tor
61e
— 9y*
§8 15. Ersatzpflicht des Spediteurs.
91189 * 114562
Vel
pen na
111
8 1e it r Dilel
osolls -B ell eh
billigerweise
einer angeme
teur diese Mangel aber stellen sich geweigert h
2. Der Spediteur ist d nur im Rahmen der AD
ö . Schaden dadurch en
tsteht, daz er
ihm erteilten Auftrages bezüglich
Einbruchdiebstahlver tionsversicherung) se
sicherung (dagegen nicht bezüglich Spedi⸗
ine Sbrgfaltsp
icherungssumme bis
lich mit der Verteilung von
r n gt, so ist statt vorstehend fest⸗ ine Prämie von 1 Po zu zahlen, sofern gleichzeitig an den einen Empfänger abgeliefer— eM 100, — nicht übersteigt. Lagervertrage pro Lagermonat,
id Feiertage nicht gerechnet), die im ttelbaren Zusammenhang mit einem Speditions- und
trage steht, wird nur die für festgesetzte Prämie erhoben. Für eine vorübergehende Ein
es Lagervertrages erhoben. ilungslägern, oftmals auch Fabrik⸗
ervertrag er Auflagernahme des Gutes.
sen im Binnenumschlagsverkehr, die für iggeber 15 to
zjenig
rlassung des Spediteurs den ich begangenes Vergehen oder Ver⸗ diteur die Ueberwachungs—⸗
isen); ligen Prämienzahlung län—
bt. Tie Mahnung zrief erfolgen und die Rechts⸗
L m5 * 11
durch erhebliche Mängel im
1182
en Gesellschaften ferner — jedoch Sp. — ersatzpflichtig, wenn ein
Grund eines iesem Versiche⸗
teurs an andere
Rückgriff gegen sowie gegen den hat und dessen
ag, und zwar t jedem ein⸗ rkehrsvertrag ilt jede Dispo⸗ es sei denn, abholer handelt.
N
spflichtiger Ver⸗
168 8
Now
rachtverträge 5. Vy 104
ungssumme über 165 MAꝶnqC
die nicht schon durch den
angefangen
rungssumme bis 1 5 y
ungssumme über
10 M
ungssumme über ede weiteren an⸗ . 15 75, inlagerung bis zur Dauer Speditions- und lagerung bis zur gleichen
tisammenhang mit einem ginn der Einlagerung an
ist die Lagerprämie nur zu berechnen, und
übersteigen, beträgt die
3 5 A
ngssumme über
)d00,.—.
ngssumme über
555
itgesellschaft für Versiche—⸗ jen Betrages unverzüglich iften je Schadensfall be 90
Prokurist oder selbstän⸗
verletzt, so erhöht sich Schaden von 160. H. auf ligung betragt in solchem bleiben die Be⸗
piorwa 1 rwor
in den Fällen des 810 n Gesellschaften in voller
n S6B sestgesetzte Anmel⸗ (den Vorsatz haben die
ch empfangener Mahnung muß durch
dem Ablauf der Frist
entstanden ist, deren Be— aften wegen eines Vor—
verlangen konnten und ssenen Frist unter Hinweis
nicht abgestellt oder abzu⸗ atte.
bei der Ausführung eines Transport⸗, Feuer- oder
§ 16. Fristlose Kündigung.
1. Den Gesellschaften steht, nach Zustimmung verkehrsgruppe Spedition und Lagerei, das Rech losen Kündigung dieses Vertrages zu:
a) in den Fällen des 512 Ziffer? und Ziffer 12a) bis c);
s14 zu zahlenden Betrage oder mit
Mahnung im Verzuge bleibt. Die
die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Frist verbunden sind;
setzungen, insbesondere wegen eines
Gesetz vor. digung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zw
eingegangen ist, schriftlich verweigert worden ist.
sammenzutreten und zu entscheiden.
benen Briefes zu übersenden.
nen Sie ist gleichzeitig mit eingeschriebenem
kammer zugegangen ist.
§ 17. Dauer der Versicherung.
. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom bis 30. September 19 .. geschlossen.
von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Gesellschaften vereinbart werden, so treten diese an bisherigen Bestimmungen. Der Spediteur hat diesem Falle das Recht, den Vertrag innerhalb eine seit Bekanntgabe der Aenderungen mit sofortiger zu kündigen.
ditgesellschaft Keithstr. 89, zuzustellen.
§ 18. Gerichtsbarkeit. 1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den Ve
Berlin bzw. das Landgericht Berlin zuständig. 2. Alle anderen auf diesem Vertrage beruhenden
weges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, s
Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen richter, die unter sich einen Obmann wählen. die Schiedsrichter über die Person des Obmannes
Herrn Leiter der Reichswirtschaftskammer oder seiner Behinderung durch seinen Stellvertreter. und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach schriften der 38O.
3 — 2X
Für Streitgegenstände ordentlichen Gerichte
über EAM 10 000, — zuständig, es sei denn,
zusammengesetzt wird. § 19. Führungsklausel.
An der vorstehenden Police sind die Versicherungs-Gesellschaften mit den dabei ange
Feuer⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft,
Beteiligungsliste.
Victoria Feuer⸗Versicherungs-Actien⸗ Gesellschaft,
d Agrippina See⸗, Fluß⸗ und Landtransport-Ver⸗ sicherungs-Gesellschaft in Köln
Albingia“ Versicherungs Aktiengefellfchaft, Samburg
Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs⸗
Aktien⸗Gesellschaft, Berlin.
Badische Assecuranz-⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Mannheim dd
Deutscher Lloyd Versicherungs-Actien-Gesellschaft, Berlin
Deutscher Ring Transport- und Fahrzeug -Versiche— rungs⸗-Aktiengesellschaft, Hamburg.... Hamburger Allgemeine Versicherungs⸗Aktiengesell⸗ schaft, Hamburg d . Hamhburgische Privatassekuradeure A.-G., Hamburg Leipziger Allgemeine Transport- u. Rückversiche⸗ rungs⸗A.⸗G., Leipzig
Mannheimer Versicherungsgesellschaft, Mannheim
flicht fahrlässig verletzt hat.
„National“ Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗Gesell⸗ schaft, Stettin . 2 2 8. 4 * . * 1 *
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß
ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordent— lichen Gericht rechtskräftig festgestellten Urteils— umme länger als zwei Wochen nach empfangener
muß durch eingeschriebenen Brief ges
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraus—
Grundes. Soweit ein Kündigungsgrund in diefen Bedingungen geregelt ist, geht diese Regelung dem
2. Die Zustimmung der Reichsverkehrsgruppe zur Kün⸗ nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihr
3. Besteht keine Uebereinstimmung in den Anschauungen zwischen der Reichsverkehrsgruppe und den Gesellschaften, so hat das über die Beziehungen der Reichsverkehrsgruppe zu den Gesellschaften vorgesehene Schiedsgericht beschleunigt zu⸗
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschrie⸗
Brief, der Reichswirtschaftskammer, Berlin NW e7, Neue Wilhelmstr. 9/11, bekanntzugeben. Wirksamkeit tritt ein mit dem Ablauf des fünften Tages nach dem Tage, an dem die Kündigung der Reichswirtschafts⸗
Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Sollten in der Zwischenzeit Aenderungen zu diesem Vertrage von den an den ADSp. beteiligten Wirtschafts— arganisationen und an diesem Versicherungsschein beteiligten
Die Kündigung des Spediteurs ist in allen Fällen den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck Komman— für Versicherungsvermittlung, Berlin WösL,
nehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach s 11 SVS. ift das Amtsgericht
keiten unterliegen unter Ausschluß des ordentlichen Rechts— Streitgegenstand EM 10 000, — nicht überschreitet. Zu diesem Können sich
einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt seine Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die gerichtlichen
Auch im übrigen gelten die Bestimmungen der 34O. er Schiedsspruch ist beim Landgericht Berlin zu hinterlegen.
daß beide Parteien vor Erhebung der Klage vor dem ordentlichen Ge⸗ richt sich dahin verständigt haben, die Angelegenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie vorstehend vereinbart
nachbezeichneten geben Quoten beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Victoria welcher sich die übrigen beteiligten Gesellschaften in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Regelung und Aus— zahlung der Schäden unweigerlich anschließen. Die genannte Gesellschaft gilt auch zur Vertretung der. übrigen Gesellschaften in Rechtsstreitigkeiten als ermächtigt.
der Reichs⸗ t zur frist⸗
des § 15
einer von
Mahnung chehen und Ablauf der
wichtigen
ei Wochen,
ebenfalls
Ihre
—
Stelle der jedoch in s Monats
W
Wirkung
rsicherung
Streitig⸗ oweit der Schieds
innerhalb
im Falle
den Vor⸗
sind die
Berlin,
Nord⸗-Deutsche Versicherungs⸗-Gesellschaft, Hamburg 4) est Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗ Altien-⸗Geselk
schaft, Berlin-Schöneberg J .
Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft, Breslau P/ 0lu „Securitas“ Bremer Allgemeine Verficherungs—
wenge eon
Die Versicherungsgesellschaft Thuringia, Berlin. . AIs oo Transatlantische Güterversicherungs⸗-Gesellschaft in
d Württembergische Transport-Versicherungs-Gesell⸗
1 ron . Zentraleuropäische Versicherungsbank Aktiengefell—
JI
100 0a
Anlage 2.
RNollfuhrversicherungsschein (R BS.), Warenschãden aus NRollfuhrauftrãgen im örtlichen Verkehr betreffend.
Auf Grund der nachstehenden Versicherungsbedingungen haften die im SVS. genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der An- und Abrollung von Gütern im örtlichen Verkehr in Deutschland seinschließlich Danzig und Memelland) entstanden sind und der Spediteur oder seine Beauftragten hierfür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden könnten. Schäden an der Ware, die während einer mit der An- und Abrollung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Höchstdauer von einer Woche (Sonn- und Feiertage eingeschlossen) entstanden sind, sind gleichfalls mit⸗ versichert.
§ 1. Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag.
1. Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, daß der Auftraggeber die Versicherung ausdrücklich schriftlich untersagt hat. Ausgeschlossen ist die in den See⸗ häfen mit dem Seehafenumschlag in Zusammenhang stehende Rollfuhrtätigkeit, es sei denn, daß der Auftraggeber dem Spediteur einen besonderen Auftrag zu dieser Versicherung erteilt hat.
2. Der Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager gehender Güter sowie den damit in Verbindung stehenden Umschlag.
3. Versichert ist auch ein im unmittelbaren Zusammen— hang mit einem Verkehrsvertrag stehender Rollführauftrag.
§ 2. Beschränkung der Haftpflicht.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, welche durch Transport- und / oder Lager-Versicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. die in 55 SVS. unter Ziffer 2 und 5 aufgeführten Fälle;
3. die durch SVS. versicherten Fälle.
§ 3. Versicherungssumme und Anmeldung.
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des 51 gilt ohne Rücksicht auf den wirklichen Wert der Ware bis zu einem Schadensmaximum von EA 1500, — als versichert.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen auf Grund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauf folgenden Monats, den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck Kom— manditgesellschaft für Versicherungsvermittlung auf dem hierzu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
§ 4. Prämie.
Die Prämie einschließlich der Versicherungssteuer betrãgt 5 Reichspfennige für die gesamte Rollfuhrtätigkeit, die im Zusammenhang mit ein und demselben Verkehrsvertrag erfolgt.
85.
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen des Speditions-Ver— sicherungsscheins. JJ
(Unterschrift des Spediteurs.) 1 .
In Vollmacht der beteiligten Versicherungs-Gesellschaften. Oskar Schunck, Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermittlung.
Anordnung Nr. 10
der Reichsstelle für Holz. Betr.: Einführung der Anordnungen Nr. 1, 2, 7, 8 in den eingegliederten Ostgebieten.
Vom 4. Januar 1940.
Auf Grund des 52 der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (RGGBl. ] S. 2418) und auf Grund der 85 5 und 7 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) in Verbindung mit 8 1 Nr. 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren— verkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. De— zember 1939 (RGBl. F S. 2419) ordne ich an:
81
In den eingegliederten Ostgebieten gelten folgende An—
ordnungen der Reichsstelle für Holz:
Nr. 1 betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27J. September 19389 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 227.228 vom 28. 29. September 1939) und die Näheren Anweisungen hierzu vom 3. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 232 vom 4. Oktober 1939) und 18. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1939)
mit der Maßgabe, daß
a) die Vorschriften der 55 1 und 2 der Anordnung
bei Kaufabschlüssen, die vor Inkrafttreten dieser
w ———
—*
*
*
Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1940. S. 3
Anordnung zustande gekommen sind, für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwiesenen bzw. gelieferten Mengen Anwendung finden,
b) die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Anordnung nur gelten, soweit den Verkäufern entsprechende Auflagen erteilt wurden,
e) von den Bestimmungen des 8 1 Abs. 1 der An⸗ ordnung ausgenommen ist der Einkauf von Na⸗ delstammholz, Nadelderbstangen und Nadel Schicht⸗ nutzderbholz durch ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers, auch bei mehre⸗ ren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern zusammen jähr⸗ lich 15 fm nicht übersteigt. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Mengen ist untersagt. .
Nr. 2 betr. Beschlagnahme von außereuropäischen (über— seeischen) Hölzern vom 27. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939
mit der Maßgabe, daß die Meldung gemäß 8 4 der Anordnung bis zum 25. Januar 1940 mit dem Stichtag 15. Januar 1940 zu erstatten ist.
Nr. 7 betr. Regelung des Absazes von Alpengras vom 28. November 19359 (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 281 vom 30. November 1939).
Nr. 8 betr. Regelung des Abfatzes von inländischen Gerb— rinden vom 23. Dezember 1939 (Deutscher Reichs— anzeiger Nr. 304 vom 29. Dezember 1939.
852 Soweit Vorschriften, die durch diese Anordnung in den eingegliederten Ostgebieten eingeführt werden, nicht un—
mittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzu⸗ wenden. 83
Diese Anordnung tritt am 20. Januar 1940 in Kraft. Berlin, den 4. Januar 1940. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Berichtigung.
In der in Nummer 305 von 1939 des Deutschen Reichs⸗ anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Anordnung über die Festsetzung von Preisen für Munitions— lagerhölzer und Schurzholzrahmen muß es in der Tabelle unter Bohlen Fichte —-Tanne, Spalte Holzhandel für das Preißgebiet XI statt 8686 0 — 16. 88 — 70 —* und für das Preisgebiet XXII statt 63— — 67 —“ „6h5— — 67. —“ heißen.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 1 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern Herausgegeben vom Reichs— ministerium des Innern) vom 3. Januar 1940 hat folgenden . Allgem. Verwaltung. RdErl. 27. 12. 39, Abgeltg. d. Bexreltschaftsdienstes v. Angest. — Kommunal verbände. RdErl. 21. 12. 39, Hinweisschilder, Heizgn. — RdErl. 22. 12. 39, Kraftfahrz. Steuerverteilgn. — RdErl. 27.12. 39, Bürgersteuer. — Wohlfahrtspflege u. Jugendwohl⸗ fahrt. RdErl 8. 12. 39, Ergänzungsbest. z. d. VO. über d. Sozialversicherg. d. einberuf. Tuftschutzd len st pflichtigen. — RdErl. 8. 12. 39, Durchf. d. Krankenversicherg. d. einberuf. Luftschutz⸗ Jienstpflichtigen. Polizei verwaltung. RdErl. 28 12 39, Erstellg. d. Volkskartei. — RdErl. 28. 18 39, Berichtig. d. Buchungstafel z. Reichshaushalt d. Pol. f. d. RJ. 1937. — RoErl. 28. 12. 39, Besegzg v, Stellen im einfach. Vollzugsdienst d. Geh. Staatspol. — RoErl. 28. 12. 39, Kartenbl. f. Bend. ⸗-Offz. — RdErl. 27. 12. 39, Dienstgradbezeichngn. f. Feuerwehren. — RdErl. 29. 12. 39, Feuer SchB. — RdErl. 27. 18. 39, Erstattg. v. Verdienstausfall bei Unfällen im Luftschutzdienst. — RéErl. 27. 12. 39, Glatteisgefahr während d. Verdunklg. — Verkehrs⸗ wesen. RdErl. 2. 12. 39, Maßnahmen z. Hebg. d. Verkehrs- sicherh. während d. Verdunklg. — Personenstandsang e⸗ legenheiten. RdErl. 28. 12. 39, Durchf. d. III. VD. 3. Ausf. d. Nersonenstandsges. (Rersonenstandss O. d. Wehrmacht). — Staatsangęehörigtkeit. Paß⸗ und Ausländer- polizei. RdErl. 29. 12. 39, Erwerb. d. dt. Staatsangehörigkeit durch estn. Staatsangeh. dt. Volkszugehörigkeit. — Wehr⸗ angelegenheiten. Familienunterhalt. RdErl. 277. 12. 39, Weihnachtszuwendgn. f. Kinder d. z. Wehrmacht Ein⸗ berufenen. — Vermessung s- und Grenzfachen. Ein— tragn. in d. Liste d. Oeffentl. bestellt. Vermessungs⸗Ing. — Volksgesundheit. RdErl. 29. 12. 39, Apothekerberufs⸗ exichte. — RdErl. 28. 12. 39, Kondensierte entrahmte Milch. — RdErl. 27. 12. 39, Meningokokkenserum. — RdErl. 27 12. 39, Tetanus serum. — RdErl. 27. 12. 39, Dysenterieserum. — Fd Erl! 27. 12. 39, Diphtherieserum. — RdErl. 27. 12. 39, Bekämpfg. d. Wohnungs⸗, Kleidungs⸗ u. Nahrungsmittelschädlinge. — RdErl. 29. 12. 39, Verhütg. übertragb. Krankh. in Kinderheimen. — RdErl. 29. 12. 39. Krankenpflegelehrbuch. — Uebertragb. Krankh. d. 48. Woche 1939. — Veterinärverwaltung. RdéErk. 27. 12. 39, Praxisverbot f. tierärztl. Gemeindebeamte. — RdErl. 29. 12. 39. Untersuchg. v. Fleisch u. Fleischwaren aus d. einge⸗ gliedert. Ostgebieten auf Trichinen. — Neuerscheinungen.
u beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin WS, Mauerstr. 44. Vierteljährlich t, 85 R für Aus- abe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 RM für Ausgabe B (ein- eitig bedruckt).
Bere hrs twes en.
Die Reichsbahn im Jahre 1939.
Sine Fülle gewaltiger Aufgaben. Befriedigende Entwicklung.
Wie schon 1338 so ist auch im Geschäftsjahr 1939 die Ent— wicklung der Reichsbahn weitgehend durch Exeignisse weltgeschicht— lichen Ausmaßes mitbestimmt worden. Aus dem politischen' Ge— schehen erwuchs für die Reichsbahn eine Fülle gewaltiger Auf— aben. Neben dem Aufmarsch und der Versorgung der Armeen at die Reichsbahn nach dem . des er feh t eren, verkehrs zusammen mit der Wasserstraße den gesamten allge⸗ meinen Güterverkehr abzuwickeln, wobei auf sie weitaus der Hauptanteil dieses Verkehrs entfällt. Den allgemeinen Personen⸗ verkehr muß sie, da eine Entlastung durch den Luftverkehr natur⸗ gemäß kaum spürbar ist, ganz allein bewältigen. Außerdem hat die Reichsbahn nach dem erfolgreichen Abschluß des Feldzuges im Iten einen erheblichen Streckenzuwachs in den heimgekehrten Oftgebieten zu verzeichnen. Für diese sowie für den Neuaufbau
des Eisenbahnwesens im Generalgouvernement hat sie Tausende von Bediensteten zur Verfügung gestellt. Neben dem großen poli— tischen Geschehen tritt als das für die Deutsche Reichsbahn selbst, für ihre Stellung im Reich, ihren inneren Aufbau und nament' lich auch für ihre Finanzwirtschaft wichtigste Ereignis im abge⸗ laufenen Geschäftsjahr die Verabschiedung des neuen Reichsbahn gesetzes vom 4 Juli 1939 hervor. Die Reichsbahn behält danach ihre eigene Wirtschaftsführung und ihre eigene Rechnung, die getrennt von der allgemeinen Rechnung des Reichs geführt wird. Diese finanzwirtschaftliche Selbständigkeit der Reichsbahn trägt ihrer Eigenart als Wirtschaftsunternehmen Rechnung, die eine größere Bewegungsfreiheit fordert, als sie die starren Formen öffentlicher Haushalte gewähren können.
Die finanzielle Entwicklung der Reichsbahn im abgelaufenen Geschäftsjahr ist durch die großen politischen Geschehniffe natur— gemäß weitgehend beeinflußt worden. Umfangreiche Einschrän⸗ kungen des allgemeinen Verkehrs Ende August, Anfang Septem⸗ ber 1939 haben die Verkehrseinnahmen zunächfst erheblich absinken lassen. In der Folgezeit haben sich jedoch mit dem Wiederaufleben des allgemeinen Verkehrs auch die Verkehrseinnahmen wieder so wesentlich gebessert, daß nach den bisher vorliegenden vorläufigen Ziffern mit einer Gesamteinnahme von rund ö5sßs9 Mill. HF, das sind rd. 520 Mill. HM,. = 10,1 0½ mehr als im Vorjahr, ge⸗ rechnet werden kann; dieses trotz vier Kriegsmonaten erzielte Ein— nahmeergebnis ist als recht befriedigend zu bezeichnen. Auch in 1939 stehen den Mehreinnahmen erhöhte Aufwendungen gegen⸗ iber. Die Zahl der Gefolgschaftsmitglieder der Reichs bahn müßte abermals beträchtlich vermehrt werden. Ebenso erforderten bie in den ersten acht Monaten des Jahres gegen den gleichen Vor⸗ jahrszeitraum erheblich gestiegenen Verkehrs, und Betriebs— seistungen einen erhöhten Aufwand für die Betriebsführung und für die Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen und Fahrzeuge. Die an die allgemeine Reichskasse zu entrichtende Abgabe bemißt sich für 1939 erstmals nach den Bestimmungen des neuen Reichsbahngesetzes. Entsprechend den höheren Verkehrs— erträgen sind auch die an das Reich zu zahlenden Beträge der Abgabe an die allgemeine Reichskasse und der Beförderungs— steuer 1939 höher als im Vorjahr. Außer den Betriebs— erträgen standen der Reichsbahn noch einige kleinere außer— ordentliche Erträge zur Verfügung. Der sich danach erge— bende Gesamtbetrag wird zur Erfüllung der der Reichsbahn obliegenden Verbindlichkeiten ausreichen, zu denen neben den eigentlichen Betriebsausgaben und der Abgabe an die
Straffste Lenkung der Kriegswirtschaft.
Generalfeldmarschall Göring nimmt die Leitung der Kriegswirtschaft ganz in die Hand.
Die Grundlagen, Ziele und Richtung der deutschen Kriegs⸗ wirtschaftspolitik behandelt ein Aufsatz des Staatssekretärs Körner in der neuesten Nummer der Zeitschrift „Der Vier— jahresplan“ mit dem Titel „Straffste Lenkung der Krieswirt⸗ schaft“. Einleitend wird in dem Aufsatz darauf hingewiesen, daß die Umstellung der hochentwickelten deutschen Wirtschaft auf den Krieg zweifellos eine der schwersten Aufgaben der letzten Monate war. Die unerläßlichen sachlichen Voraussetzungen für die er— folgreiche wirtschaftliche Mobilisierung habe der Vierjahresplan geschaffen. Die Umschaltung in den vergangenen Monaten, die Reichswirtschaftsminister Funk als Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft durchführte, habe sich auf dieser Grundlage voll⸗ zogen und stelle eine organisatorische Leistung größten Ausmaßes dar; sie sei in der Wirtschaftsgeschichte ohne Beispiel.
Die ersten Monate einer systematisch entwickelten Kriegswirt— schaftspolitik haben nun, wie in dem Aufsatz weiter ausgeführt wird, vielfältige Ergebnisse und zahlreiche Erfahrungen gezeitigt. Solange der Krieg dauert, wird die Wirtschaft Operationsgebiet bleiben. Hier müssen die vorhandenen Kräfte — Betriebe, Arbei⸗ ter, Rohstoffe und Verkehrsmittel — jeweils den wechselnden Anforderungen der Kriegführung zu Lande, zu Wasser und in der Luft entsprechend gelenkt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, den brutalen Methoden der englischen Blockade durch überlegene Schachzüge zu begegnen. Dementsprechend muß die Kriegswirt— schaftspolitik elastisch und schlagkräftig, erfinderisch und wage⸗ mutig im Aufspüren neuer Mittel und Wege, hart und konsequent in der Verfolgung des großen Zieles der siegreichen Reichsver—⸗ teidigung sein. Um diesen Ansprüchen zu genügen, sind drei Vor⸗ aussetzungen unerläßlich:
1. Klare Befehlsgewalt und straffste autoritäre Lenkung
der gesamten Kriegswirtschaft; . 2. laufende engste Zusammenarbeit sämtlicher Stellen, die mit kriegswirtschaftlichen Fragen beschäftigt find, und zwar in Partei und Staat; . 3. Disziplin und verständnisvolle Mitarbeit des ganzen Volkes, der Schaffenden sowohl als auch der Ver⸗— braucher.
Aus diesen Gründen hat sich Generalfeldmarschall Göring im Dezember des vergangenen Jahres auf die Initiative von Reichs— minister Funk hin entschlossen, eine weitere Vereinheitlichung in der Lenkung der Wirtschaftspolitik herbeizuführen. Der General⸗ feldmarschall nimmt demnach die Leitung der Kriegswirtschaft ganz in die Hand. Mit anderen Worten: Der Beauftragte für den Vierjahresplan wird höchste kriegswirtschaftliche Instanz; der Auftrag des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft, des Reichsministers Funk, liegt dagegen bei der Wirtschaftspolitik und der Kriegsfinanzierung im engeren Sinne, entsprechend den Auf— gaben des Reichswirtschaftsministeriums und der Reichsbank.
Für diese Führungsaufgabe bedient sich der Generalfeld⸗ marschall der zuständigen Ministerien und der bereits bewährten Einrichtungen und Dienststellen des Vierjahresplanes. Er beabsich⸗ tigt also keineswegs, ein neues Amt für Kriegswirtschaft aufzu⸗ bauen. Für die Einrichtung neuer Behörden liegt kein sachliches Bedürfnis vor, und behördliche Ueberorganisation hat sich stets nachteilig ausgewirkt. Um die unbedingt notwendige Zusammen⸗ arbeit zu gewährleisten, werden alle in die Kriegswirtschaftspolitik eingeschalteten obersten Reichsbehörden in einem Generalrat zu⸗ sammengefaßt. Diesem gehören die Staatssekretäre des Beauf— tragten für den Vierjahresplan, des Reichswirtschaftsministerums, des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichsarbeitsministeriums, des Reichsverkehrsministeriums, des Reichsministeriums des Innern und des Reichsforstamtes an; ferner gehören ihm an der Reichkommissar für die Preisbildung, der Chef des Wehrwirtschaftsamtes im Oberkommando der Wehr— macht sowie ein Beauftragter des Stellverteters des Führers der NSDAP. Nach Bedarf kann der Generalrat namentlich durch Heranziehung von Vertretern des Reichsfinanzministeriums oder der Reichsbank und der Generalbevollmächtigten des Vierjahres⸗
lanes erweitert werden. Den Vorsitz führt der Generalfeldmar⸗ schall; mit seiner Vertretung hat er Staatssekretär Körner beauftragt.
Der Generalrat hat festumrissene Aufgaben, so vor allem die laufende Abstimmung der Arbeiten der einzelnen Ressorts, die Entgegennahme und Prüfung von Berichten und die Veranlassung der jeweils erforderlichen kriegswirtschaftlichen Maßnahmen. Er
ist eine Arbeitsgemeinschaft, die die wichtigsten Fragen klärt und
Wirt fchaft steil.
allgemeine Reichskasse die in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefaßten Verpflichtungen gehören, wie namentlich der Schuldendienst und die Zuweisungen zu den gesetzlich vorgeschrie⸗ benen oder wirtschaftlich erforderlichen Rückstellungen und Rück⸗ lagen; die Gesamtrechnung der Reichsbahn wird also in Ein⸗ nahme und Ausgabe ausgeglichen sein. In der Kapitalrechnung der Reichsbahn, in der die Aufwendungen für die Verbesserung und Erweiterung der Bahnanlagen und für die Vermehrung des Fahrzeugparks zusammengefaßt sind, treten nunmehr gewisse An⸗ forderungen, z. B. aus der baulichen Neugestaltung deutscher Städte und der Bahnanlagen in diesen, zurück hinter Bauaus— führungen, die vom wehrwirtschaftlichen Standpunkt aus vor⸗— dringlich sind. Auch das große Fahrzeugbeschaffungsprogramm der Reichsbahn ist den kriegswirtschaftlichen Verhältnissen . an⸗ gepaßt worden. Als wesentliche Aufgabe ist neu hinzugekommen der Wiederaufbau und die Neuordnung des Eisenbahnwesens in den heimgekehrten Ostgebieten. .
Der Gesamtschuldenstand der Reichsbahn ist weiterhin günstig. Unter Einschluß der neuen Anleihe und unter Einrech— nung der im Zusammenhang mit der Eingliederung der ehe— maligen Oesterreichischen Bundesbahnen übernommenen Schuld— verpflichtungen sowie nach Rückzahlung der fälligen erheblicher Schuldbeträge belaufen sich ihre langfristigen Verbindlichkeiten auf rund 3350 Mill, Re. Demgegenüber stellte sich das Anlage⸗ vermögen der Reichsbahn Anfang 1939 auf fast 35 Mrd. F und ihr Eigenkapital auf nahezu 19 Mrd. REM. Einschließlich des Anlagewerts der Eisenbahnen in den heimgekehrten Ostgebieten wird das Anlagevermögen der Reichsbahn Ende 1939 annähernd 40 Mrd. FEM ausmachen.
Bei den Beteiligungen sind, von der Uebernahme der Lau— sitzer Eisenbahn-A.⸗G. durch die Reichsbahn abgesehen, keine nennenswerten Aenderungen eingetreten. Die Arbeiten des Zweigunternehmens Reichsautobahnen wurden fortgesetzt.
Jusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Abschluß des Jahres 1939 ein befriedigendes Bild zeigen wird. Die rei⸗ bungslos vollzogene Umstellung der deutschen Wirtschaft auf die Erfordernisse bes Krieges und der geordnete Ablauf des deutschen Wirtschaftslebens lassen eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung der Reichsbahn auch für die Zukunft erhoffen. Das Vertrauer der Oeffentlichkeit in die finanzielle Führung und die finanzielle Kraft der Reichsbahn konnte nicht überzeugender zum Ausdruck kommen als in dem erfreulichen Zeichnungserfolg der neuen großen Reichsbahnanleihe.
N . ; *
die Richtlinien für ihre Lösung festlegt. Die Durchführung der einzelnen Maßnahmen hingegen, also auch die Ausarbeitung der einschlägigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, bleibt nach wie vor den zuständigen Ressorts überlassen, die über die geeigneten Fachkräfte und den notwendigen Verwaltungsapparat verfügen.
Staatssekretär Körner gibt in seinem Aufsatz der Ueberzeugung Ausdruck, daß die neue Regelung in Zukunft allen herandrängen—⸗ den Aufgaben wirtschaftlicher Art auch bei einer langen Dauer des Krieges voll gewachsen ist. Er betont abschlie ßend, daß die Kriegswirtschaftspolitik nicht mit Gesetzen und Verordnungen allein zum Erfolg geführt werden könne. Entscheidend werde letzten Endes die tatkräftige Mitarbeit und freiwillige Einordnung des deutschen Volksgenossen sein. Er müsse seine Pflicht tun, wohin ihn auch immer das Schicksal stelle, ob als Betriebsführer oder Gefolgsmann, Bauer oder Fabrikarbeiter, Produzent oder Verbraucher. .
*. ch gern *. ö
Die Bedeutung der neuen Regelung liegt, wie der DSD. be⸗ merkt, in der straffen Lenkung der Kriegswirtschaft durch General. feldmarschall Göring, der schon als der Beauftragte für den Vier⸗ jahresplan die wirtschaftlichen Kräfte des deutschen Volkes einheit lich ausgerichtet und die Ernährung und die Versorgung Deutsch⸗ lands mit lebenswichtigen Rohstoffen innerhalb der Reichsgrenzen gesichert hat und nunmehr als höchste kriegswirtschaftliche Instanz alle wirtschaftlichen Kräfte auf das stärkste mobilisieren und auf das schärfste konzentrieren wird, um die siegreiche Verteidigung des Reiches von der wirtschaftlichen Seite unbedingt zu sichern. Die Lenkung der Kriegswirtschaft durch den Generalfeldmarschall gibt den Weg zur erfolgreichen Lösung der schwierigen kriegswirt⸗ schaftlichen Fragen frei. Die mit der neuen Regelung angeord— nete Zusammenarbeit aller mit Wirtschaftspolitik beschäftigten Ressorts, die sich praktisch so auswirken wird, daß regelmäßig die Mitglieder des Generalrates zusammentreten, ist ein weiterer, sehr wesentlicher Fortschritt. Diefe Zusammenarbeit, die als vorbi'd— lich zu bezeichnen ist, ist die Voraussetzung dafür, daß schnell gearbeitet und entschieden wird, daß bürokratische Hemmungen oder
edenken beseitigt und alle vermeidbaren Härten oder Unstimmig⸗ keiten von vornherein ausgeschaltet werden. Dafür bürgt vor allem die unter der straffen Lenkung des Generalfeldmarschalls vor sich gehende Zusammenarbeit. Die neue Regelung ist letzten Endes die Erweiterung bzw. der Ausbau der alten, im Vier⸗ jahresplan bereits so sehr bewährten Einrichtung.
Mit der Vertretung des Generalfeldmarschalls in der Leitung des Generalrates ist Staatssekretär Körner beauftragt. Als stän⸗ diger Vertreter des Beauftragten für den Vierjahresplan ist er auch ständiger Vertreter des Generalfeldmarschalls in allen kriegs⸗ wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Generalfeldmarschall wird, wenn er längere Zeit von Berlin abwesend ist, mit seiner Ver⸗ tretung in den grundsätzlichen Fragen der Wirtschaftspolitik Reichswirtschaftsminister Funk beauftragen. In allen laufenden Dienstgeschäften bleibt es bei der Vertretung durch Staatssekretär Körner.
Die Neuregelung der Organisation der Kriegswirtschaftsvolitik berührt weder die Funktionen des Ministerratés für die Reichs⸗ verteidigung, der unter dem Vorsitz des Generaffeldmarschalls die oberste Ausrichtung der Reichsverteidigungspolitik entsprechend dem Erlaß des Führers vornimmt, noch andert sie etwas an der Ein⸗ richtung der Reichsverteidigungs ommissare.
Die Ele ktrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 5. Januar auf 74,00 RM (am 4. Januar auf 74,00 RAM) für 100 g.
ö. Notierungen der Kommission des Berliner Metallbrsenvorstandes
vom 5. Januar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Driginalhũttenaluminium, 9 0 / in Blöcken . 133 desgl.! in Walz⸗ oder Drahtbarren K,, I 13 Reinnickel, 9899 0/o 9 9 9 99 Antimen · Regulus... ..... Feinsilber MJ i 36, 00 — 39, 00
R. für 100 kg
11
= 28
fein