Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 6 vom S8. Januar 1940. S. 2
w
anstalt der deutschen Bühnen ist zu den Aenderungen gehört
mord or 1IDbDrUudn.
München, den 5. Januar 1940.
— Q —— 1111
Dr. K oll ingnn.
z Verwaltungsrats der Versorgungs—
eutschen Bühnen und mit Genehmigung der Auf—
rde ändere ich die Satzung der Versorgungsanstalt
2 . 7 k cC 22
chen Bühnen in der Fassung vom 25. Februar 1938 r Reichsanzeiger Nr. 70 folgendermaßen:
Zu § 1.
1 Abs. 2 ist an Stelle der Worte „vom 27. Oktober
eröffentlicht am 15. November 1937 im Reichsarbeits⸗
eil VI Seite 1080)“ zu setzen: „samt späteren Er⸗ igen, Aenderungen oder Neufassungen“.
Zu § 5. a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „zweiund⸗ ig“ das Wort „vierundzwanzig“; Abs. 2 erhält folgende Fassung: Es berufen:
zolksaufklärung und Pro— paganda für die Reichstheater ein Mitglied ur der Preußische
—1che‚ᷣ
Ministerpräsident für die Preußi⸗
ihre Stellvertreter
niste Volksaufklärung und Pro⸗
die Staatstheater der übrigen Länder, u lvertreter
fürn f M 57 unf Mitglieder
und Tr MHejickSæmiwmistar F?
der Deutsche Gemeindetag, elf Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsident der Reichstheaterkammer.
In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch „sieben“ ersetzt.
4. Zu 5§ 8. Dem Abs. 1 wird folgender Buchst. t angefügt: „h bei Vereinbarungen im Sinne des 5 50“.
5. Zu § 17.
Dem Ab. 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: „C) Selbständige Unternehmer von Privatbühnen, ferner selb⸗ ständige Bühnenvermittler ur eren Mitarbeiter, soweit sie als solche vom Präsident der Reichstheaterkammer bestätigt und Mitglieder der Reichstheaterkammer (Fachschaft Bühne) sind, wenn sie auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Anstalt nach Anhören des Arbeits usschusses als Selbstversicherte zugelassen werden; in der
einbarung kann die Anstalt aus versicherungstechnischen
; in den Bestimmungen der Satzung über die Höhe igs und über die Ruhegeldberechnung abweichen. ie Zuzulassenden bei der Zulassung das 45. Lebens⸗ its vollendet haben, gilt Abs. 3 Satz 2 bis 4 ent⸗
Zu § 18. 2 werden die Worte „vier Wochen“ geändert
zochen“. Zu § 19. 2 ist an Stelle des Wortes „Weiterver⸗ Wort „Versicherter“ zu setzen. 16 wird folgender neuer Abs. 4 eingeschaltet: rsicherungsfall nach Ausscheiden aus dem Be— altnis innerhalb einer Frist von 6 Monaten der Versicherte vorher die Erllärung über cherung abgegeben hat, und ist die Rückgewähr nicht t worden, so gilt die Weiterversicherung, soweit die ngen für sie gegeben sind (5 20), mit dem Aus— Beschäftigungsverhältnis auf der Grund⸗ versicherungspflichtigen Diensteinkommens die Beiträge für die Weiterversicherung Versorgungsleistungen einbehalten“.
91 ,
Zu § 20. zerden die Worte „wenn er noch berufs⸗ in: „wenn er nicht schon dauernd berufs⸗
1 folgender Satz einge—
nstaltsverwaltung kann in besonderen Fällen
Frist die Weiterversicherung zulassen; für gilt diese Ermächtigung nicht“.
vird nach Satz 1 1na 5
6 L
hst. H ist zwischen den Worten „für“ chalten: „mindestens“
3 wird folgender neuer Abs. 4 eingeschaltet: ihnenschaffender nach den Bestimmungen mergesetzes und seiner Durchführungs— der Reichstheaterkammer ausgeschlossen die Anstaltsverwaltung auf Antrag des sthegterkammer die Weiterversicherung stehende Weiterversicherung mit sofortiger
bs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt: nde des Versicherungsverhältnisses Beitragspflicht für mindestens
t oder erfüllt wird, beginnt die Bei versicherung erst mit dem Beginn des
bis 6 werden Abs. 5 bis 7. zird folgender neuer Abs. 8 angefügt: Weiterversicherter infolge Wiederbeschäfti⸗ lied der Versorgungsanstalt der deutschen sorgungsanstalt der deutschen Kultur— dieser beiden Anstalten pflichtversichert, so rsicherung in die Pflichtversicherung über.“ Zu 8§ 22. a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(M) Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu entrichten: a) acht v. H. des Diensteinkommens, wenn er unter die Bestimmungen über die Versicherungspflicht in der Angestellten⸗ oder Invalidenversicherung
fällt.
b) zehn v. H. des ü . unter die Bestimmungen über die Weiterver⸗
1244 der wenn zugleich
sicherungsgesetzes; 5 rungsordnung) und
zweiten Monat (s5 32 und 185 des Angestellten— sicherungsgesetzes; 5 1244 der Reichsversiche⸗ rung mindestens für jede zweite Woche (G63 1264 und 1449 der Reichsversicherungs— ordnung) die entsprechenden Beiträge fort⸗ laufend entrichtet werden; e) zwölf v. H. des Diensteinkommens übrigen Fällen. Zuschläge zum Diensteinkommen, die sich aus dem Familienstand ergeben, ferner Wohnungs⸗ zuschüsse sowie Sustentations- und F
in den
Feriengagen so⸗ wie Gastspielbezüge sind bei der Berechnung des Diensteinkommens miteinzubeziehen. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Das Nähere wird durch die Vollzugsvorschriften bestimmt.“
bz In Abs. 2 wird zwischen „8“ und „v. H.“ eingefügt .
c) In Abs. 5 wird zwischen Satz 1 und 2 folgender neuer Satz 2eingeschaltet: „Im Fall des Abs. ] Buchst. bh entfallen 6 v. H. des Beitrags auf den Bühnenträger, 4 v. H. auf den Versicherten.“
q) In Abs. 5 wird dem Satz 1 folgender zweiter Halbsatz angefügt: , das Anstaltsmitglied (Bühnenträger) haftet der Anstalt für den Gesamtbeitrag“.
10. Zu § 24.
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(I) Endet das Versicherungsverhältnis (6 19) nach Zu— rücklegung von mindestens drei Beitragsjahren G6 26), so hat der Versicherte Anspruch auf Rückgewähr.“
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Als Rückgewähr werden
25 v. H. nach Zurücklegung von mindestens 3 Beitrags⸗ jahren,
40 v. H. nach Zurücklegung von mindestens 16 Beitrags⸗
jahren,
50. v. H. nach Zurücklegung von mindestens 20 Beitrags⸗
jahren bon allen für den Versicherten geleisteten Beiträgen bezahlt. Bei der Feststellung der Zahl der Beitragsjahre werden für die Berechnung des Hundertsatzes auch diejenigen Beitrags⸗ zeiten berücksichtigt, für die der Ansprucherhebende bereits Ab— findung oder Rückgewähr erhalten hat.
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Anspruch auf Rückgewähr muß binnen einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungs⸗ verhältnisses bei der Anstaltsverwaltung geltend gemacht
Der Ablauf der Frist wird durch Dienstzeiten ge⸗
8 werden. Der ; hemmt, die ein Versicherter auf Grund gefetzlicher Verpflich⸗ tung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehrdienst zurücklegt. Mit, Ablauf der Frist erlischt der Anspruch. Durch die erst⸗ malige Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Frist gilt der Anspruch als gewahrt.“
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(. Die Anstaltsverwaltung bedarf zur Auszahlung der Rückgewähr der Zustimmung des Präsidenten der Reichs⸗ theaterkammer.“
11. Zu § 29.
a) In Abs. 1 werden zwischen den Worten „Ruhegeld erhält“ und „ein Versicherter“ die Worte eingeschaltet: „auf seinen Antrag“.
b) In Abs. 2 werden zwischen den Worten „von Krank— heit“ und dem Worte „oder“ die Worte eingeschaltet: „oder anderen Gebrechen“.
e) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „in beiden Fällen“ ersetzt durch die Worte: „in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und h“ .
ch In Abs. 4 wird dem Satz 3 folgender Halbsatz 2 an— gefügt: „; die Anstaltsverwaltung kann einen anderweitig ein⸗ gereichten Antrag 5 36) als bei ihr eingelaufen anerkennen.“ e) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt
a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ver— sorgungsberechtigte stirbt;
b) bei Versorgungsberechtigten, die das 665. Lebens⸗ jahr nicht vollendet haben, mit der endgültigen Entscheidung über die Entziehung des Ruhegelds wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit; bis zur endgültigen Entscheidung über die Entziehung des Ruhegelds ist dieses weiterzuzahlen.“
15 Zu § 31. In Abs. 5 werden die Worte durch die Worte „über 20 EMM“.
18. Zu 8§ 32.
a) In Abs. 1 treten an Stelle Sätze 2 und 3: .
„Für Weiterversicherte beträgt es 20 v. H. des jährlichen Ruhegelds, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Das Sterbegeld beträgt in allen Fällen mindestens 300 Ra, höchstens 1000 RM.“
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„bis zu 25 R ersetzt
des Halbsatzes 2 folgende
.. Bestattung bestritten übernommen hat. Im übrigen bestimmt die Anstaltsverwal⸗ tung unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig, an wen und in welcher Höhe das Sterbegeld auszuzahlen ist.“
c) Abs. 3 wird gestrichen.
14. Zu § 33.
a) Abs. J erhält folgende Fassung:
„(Y) Treffen die Voraussetzungen für die Zahlung von Witwengeld mit den Voraussetzungen für die Zahlung von Ruhegeld zusammen, so ist die höhere Rente zu gewähren und von der anderen Rente die Hälfte.“ ;
h) In Abs. 9 werden nach dem Wort „darf“ die Worte eingeschaltet „unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7“.
15. Zu § 36. §z 36 erhält folgende Fassung:
„() Der Antrag auf Versorgungsleistungen ist vom Ver—
sicherung in der Angestellten⸗ oder Invaliden ⸗
ĩ 66 9 227 . 2 .
versicherung fällt (6 21 des Angestelltenver⸗ l ; Beke tem
Reichsversiche⸗
? in der
Angestelltenversicherung mindestens für jeden ĩ 9 ö
des Diensteinkommens, wenn er, sicherten
(2) Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der und an den gezahlt, der diese Kosten
Bühnenschaffende
oder von seinen Hinterbliebenen unmittelbar bei der Anstaltsverwaltung oder durch Vermittlung der Bühnenverwaltung oder des Rechtsträgers der Bühne zu stellen. Das Nähere über das Verfahren bei Antragstellung und zur Feststellung der Versorgungsleistungen wird durch die Vollzugsvorschriften bestimmt.
E) Zur Vorprüfung der Berufsunfähigkeit G 29 Abs. 1 bis 9) werden im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichs— theaterkammer Gutachterausschüsse eingerichtet. Das Nähere über Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Ausschüsse wird in den Vollzugsvorschriften bestimmt.
) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung.“
16. Zu 5 38. Dem 5 38 wird folgender Satz 2 angefügt: „In wichtigen Fällen ist der Arbeitsausschuß zu hören.“
17. Zu 5 4.
2) Dem Abs. 1 Buchst. b werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Personen, für die nach Feststellung des Präsidenten der Reichstheaterkammer die Altersversorgungsabgabe nicht zur Verfügung steht, erhalten die satzungsmäßigen Versorgungs⸗ bezüge in der Höhe ausbezahlt, die sich nach dem Verhältnis der Deckung ohne Heranziehung der Mittel der Altersver— sorgungsabgabe ergibt. Die Berechnung kann nach einem vom Präsidenten der Versicherungskammer für jedes Geschäftsjahr festzusetzenden und vom Bayerischen Staats ministerium des Innern zu genehmigenden Durchschnittssatz erfolgen, falls nicht eine Abfindung vereinbart wird.“
b) In Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „in mündel⸗ sicheren Werten anzulegen“ die Worte „nach den Richtlinien für die Anlegung des Anstaltsvermögens G5 3 Abs. 2 Buchst. b und 7 Abs. 1 Buchst. b) anzulegen.“
18. Zu 5§ 42.
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(). Die Anstaltsverwaltung stellt alljährlich Rechnung und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht.
() Die Rechnung wird durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs geprüft; sie ist auch dem Verwaltungsrat vorzulegen G 7 Abs. 2 Buchst. b).“
b) Abs.? wird Abs. 3.
19. Zu 5 48.
a) Dem Abs.?2 wird folgender Buchst. k angefügt:
36 „f) Der Mindestbetrag des Ruhegelds beträgt jährlich
, ,.
b). In Abs. 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl 1938 die Jahreszahl 1940.
c) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(I) Uebergangsweise sind unter die Tarifordnung fallende Bühnenschaffende pflichtversichert, die am 1. Januar 193) das 45. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, wenn ihr Beschäftigungs— verhältnis spätestens am 31. Dezember 1939 beginnt.“
20. § 49. Wechsel zwischen den Versorgungsanstalten.
(I) Die gleichzeitige Versicherung bei der Versorgungs⸗ anstalt der deutschen Bühnen und bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester ist unzulässig.
(2) Tritt der Versicherte von der einen Anstalt zur anderen über, so darf, auch wenn das Versicherungsverhältnis unterbrochen war, aus diesem Uebertritt dem Versicherten kein Nachteil entstehen; insbesondere werden die bei der einen Anstalt erworbenen Anwartschaften bei der anderen Anstalt angerechnet. Liegt keine Unterbrechung der Versicherung beim Uebertritt von einer Anstalt in die andere vor, fo finden die Bestimmungen über die Altersgrenze als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Versicherung keine Anwendung. Kurz⸗ fristige Unterbrechungen, die durch den Uebergang von einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes bedingt sind, gelten nicht als Unterbrechungen, sofern sie den Zeitraum von fünf Monaten nicht überschreiten.
6) Verpflichtet zur Gewährung der Versorgungs⸗ leistungen und sonstiger Leistungen ist die Anstalt, der der Versicherte beim Eintritt des Bersicherungsfalls angehört; nach ihrer Satzung richtet sich der Anspruch des Versicherten unbeschadet der bei der anderen Anstalt bereits erworbenen Anwartschaften.
(4) Zwischen den beteiligten Anstalten findet der Aus— gleich statt.
(6) Das Nähere wird durch die Vollzugs vorschriften geregelt.
21. 8 50.
Andere Bühnenpensionskassen.
Zur Ueberleitung der Versicherungsverhältnisse bei anderen Versorgungseinrichtungen für Bühnenschaffende auf die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, insbesondere zur Ueberleitung von Pflichtversicherten im Sinne dieser Satzung, die bei anderen Versorgungseinrichtungen für vor Einführung der Pflichtversicherung schon versichert waren, können Vereinbarungen zwischen der Versorgungsanstalt und den Trägern oder Gewährträgern anderer Versorgungseinrichtungen getroffen werden. Dabei kann von einzelnen Vorschriften dieser Satzung abgewichen werden. Die versicherungstechnische Grundlage der Anstalt darf jedoch dadurch nicht nachteilig beeinflußt werden. Zu der Vereinbarung ist der Arbeitsausschuß zu hören.
22. 8 51. Ostmark.
Zur Einführung der Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark vom 20. März 1939 Reichsarbeits⸗ blatt Nr. 15 vom 25. Mai 1939, Teil VI S. 775 wird folgendes bestimmt: .
1. Die Satzung gilt mit Wirkung ab 1. Mai 1939 auch
für die Bühnen der Ostmark und die an diesen Bühnen beschäftigten Bühnenschaffenden.
2. An die Stelle des 16 Abs. 1 Buchst. e tritt folgende Vorschrift: Pflichtversichert bei der Anstalt sind:
a) Bühnenschaffende, die im Zeitpunkt des Inkraft— tretens der Verordnung über die deutsche Staats⸗ angehörigkeit im Lande Oesterreich vom 3. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt 1 S. 790) die österreichische
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. G vom 8. Januar 1949. S. 3
Bundesbürgerschaft oder die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Bundesländern besessen haben, und b) Bühnenschaffende, die schon vor dem 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichs⸗ angehörigkeit) besessen haben und die in der Zeit vom 13. März 19338 bis 30. April 1939 an Bühnen der Ostmark, wenn auch nicht ununter— brochen, tätig waren, wenn sie am 1. Mai 1939 das 45. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben und wenn sie in der Zeit zwischen 1. Mai 1939 und 31. Dezember 1939 in ein unter die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 oder die Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark vom 20. März 1939 fallendes Beschäftigungsverhältnis eintreten. S 26 Abs. 5 gilt entsprechend.
3. An Stelle des in 5 48 Abs. 6 festgesetzten Fristendes vom 31. Dezember 1935 tritt der 31. Dezember 1935.
4. Das beim Inkrafttreten der Tarifordnung für die deutschen Theater in der Ostmark laufende Beitragsjahr wird für die am 1. Mai 1939 erstmals bei der Anstalt Versicherten auf die Wartezeit voll angerechnet, wenn der Versicherte den an sieben Monaten fehlenden Beitragsteil voll zuzahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Bühnenschaͤffende am J. Mai 1939 aus dem Grunde nicht versichert wird, weil er an einer Bühne mit nicht ganzjähriger Spielzeit in der Ostmark beschäftigt war; das Versicherungsverhältnis muß in diesem Fall spätestens am 31. Dezember 1939 beginnen.
23. Aenderungen von Verweisungen in der Satzung: a) In § 4 Abs. 2 treten an Stelle der Zahl „48“ die Worte „18 bis 51“. b) In § 8 Abs. 1 Buchst.« treten an Stelle der Worte „Buchst. a und b“ die Worte „Buchst. a, b und e“. 6) In 5 18 Abs.2 treten an Stelle der Worte 5 186 die Worte „SS 16 und 48 Abs. 9“. q) In § 22 Abs. 4 treten an Stelle der Worte und 4“ die Worte „Abs. ? und 5“. e) In der Ueberschrift des Abschnitt Vm treten an Stelle der Worte „41 bis 48“ die Worte „41 bis 51“ „H In § 48 Abs. 7 Satz? treten an Stelle des Wortes „beiden“ die Worte „auf Grund der Satzung vom 25. Februar 1938 und der Satzungsänderung vom 36. Juni 1939“.
„Abs. 2
24. Inkrafttreten. Es treten in Kraft:
a) am 1. März 1938 die Ziff. 4 7a, Sa bis c und g, da bis d, 10 a bis d, i à bis d, 12, 14, 16, 18, 19 und 21;
b) am 1. Mai 1938 die Ziff. 20;
Eine Bilanz des Arbeitseinfatzes in den ersten Kriegsmonaten. Nur 128 000 Arbeitslose im Dezember.
Der Leiter der Arbeitseinsatzorganisation im Reichsarbeits— ministerium, Staatssekretär Dr. Syrup, nimmt im Reichs— arbeitsblatt ausführlich zu der günstigen Entwicklung des Arbeitseinsatzes in den ersten Kriegsmonaken Stellung und teilt dabei die neuesten Arbeitslofenzahlen mit, die von ber unver' änderten Hochspannung in der Beschäftigung zeugen. Im Gegen— satz zum August 1814, wo die Hundertzahl der KÄrbeitslsfen sprunghaft von 8, g auf 22,4 stieg, war der Uebergang zur Kriegs⸗ wirtschaft im September 1939 trotz der Umschichtungen von vieken Tausenden Arbeitskräften nicht mit nennenswerten Betriebsstill— legungen verbunden und führte insbesondere nicht zu einer be— merkenswerten Arbeitslosigkeit. Im Gegenteil besteht nach wie vor in fast allen Wirtschaftszweigen ein Mangel an Arbeitskräften. Seit dem Sommer hatte das Reichsarbeitsministerium die monat⸗ lichen Berichte über die Zahl der Arbeitslofen eingestellt, da diese geringfügigen Zahlen kein Bild mehr von der Lage des Arbeits⸗ einsatzes gaben. Um jedoch einen genauen Einblic in den Stand der Arbeitslosigkeit zu geben, teilt der Staatssekretär die Dezem— berzahlen mit. 128 006 Arbeitslose wurden im Gesamtreich im Dejember gezählt, und nur 18 006 von ihnen waren voll einsatz⸗ fähig und ausgleichsfähig. In diesen Dezemberzahlen macht sich schon ein geringer Zugang infolge der winterlichen Einflüsse be— merkbar. Zum Vergleich sei bemerkt, daß im Dezember 1938 im Altreich 456 000 Arbeitslose gezählt wurden.
Eine Arbeitslosigkeit von 128000 Volkgenossen hat als Arbeitslosigkeit keinerkei Bedeutung. Diese geringfügige Arbeits⸗ losigkeit entfällt zur Hälfte auf die acht Großstädte Wien, Ham— burg, Berlin, Köln, Breslau, Dresden, Leipzig und München.
c) am 1. Mai 1939 die Ziff. 1 und 8e;
d) am Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers, in dem die Satzungsänderungen veröffentlicht werden:
Ziff. 2, 3, 5, 6, 7b, S d, 11 e, 18 a bis e, 15 und 17.
München, den 30. Juni 1939.
Dr. Kollmann, Präsident der Bayer. Versicherungskammer.
.
e ä„„ä / Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 4. Januar 1940 vderlassen. Während feiner Abwesenheit führt Legationsrat de Steensen⸗Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.
Nummer 1 des Reichsarbeitsblatts vom 5. Januar 1940 hat folgenden Inhalt: Teil JI. J. Allgemeines und Gemeinsames. dSes Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die Fort⸗ führung des Reichsarbeitsdienstes fur die männliche Jugend während des Krieges. Vom 29. Dezember 1939. — Verordnung über die Einführung von Reichsarbeitsdienstrecht im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 22. Dezember 1959. — Erlaß über die Reichsausführungsbehörde für Unfall versicherung. — Ver⸗ ordnung über die Geltung von Sozialrecht im Gebiet der bis—⸗ herigen Freien Stadt Danzig. Vom 29. Dezember 1939. — Staatsangehörigkeit der Memekländer. — Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten — II. Arbeitseinfatz, Arbeitsbeschaffung, Arbeits⸗ losenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung zur Arbeitsbuchpflicht der Arbeiter ünd Angestellten in der Ost mark. Vom 28. Dezember 1939. — Bescheide, Urteile: Betr.: Arbeits- losenversicherungspflicht von Artisten. — JJI. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gefetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.. Zweite Durchführungsbestimmungen zum ÄAb— schnitt III der KWVO. Hier: Lohnstop. — Ernennung zum Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Sudeten⸗ land. — IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ver⸗ ordnung über den Ladenschluß. Vom 21. Dezember 1939. — Betr.: Neuregelung des Ladenschlusses. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gefetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Durchführung der Bestimmungen vom 1. Juli 1999 — IV a7 Rr. 3000. 375539. * Betr.: Förderung des Baues von Volkswohnungen; Durchführung eines Kriegs bauprogramms. — VI. Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Befreiung von der Rundfunkgebühr. — Rehn Verordnung zur Aenderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Vom 27. Dezember 1939. — Personalnachrichten.
Hvesetze de,
aft s ter.
Wien steht mit 30 900 an der Spitze, Hamburg hat 10 O00, Berlin
knapp 8900. Unter den 128 0090 Arbeitslosen befinden sich einzelne beachtliche Berufsgruppen, wie Angestellte, Gaststättenarbeiter, Verkehrsarbeiter, Textil⸗ und Bekleidungsarbeiter fowie Hilfs— arbeiter, während in allen anderen Wirtschaftszweigen Freistellun⸗ gen von Arbeitskräften gar nicht oder nur in geringem Umfange erfolgt sind. Eine frühzeitige vorbeugende Einschränkung der Konsumgüterindustrie bedeutet stets die Freistellung von Arbeits—⸗ kräften. Aufgabe des Arbeitseinsatzes ist es, diese Kräfte in die Industrien einzugliedern, deren Ausweitung der Krieg fordert.
Auch über den Umfang der Kurzarbeit waren zunächst in Er— innerung an den Weltkrieg völlig unzutreffende Zahlen verbreitet. Der Staatssekretär teilt mit, daß die letzten Meldungen der Arbeitsämter von Ende November 237 8650 Kurzarbeiter in 1949 Betrieben verzeichneten. Der Hauptanteil entfällt auf Textil⸗ und Bekleidungsgewerbe. Die geringe Zahl der Kurz— arbeiter erklärt , aus der * a, daß in allen Fällen nicht vorübergehender Kurzarbeit die Arbeitskräfte abgezogen und anderen Betrieben mit Arbeiterbedarf . wurden. — Der Staatssekretär betont bei der Besprechung der verschiedenen Arbeitseinsatzmaßnahmen noch die Notwendigkeit einer vernünf⸗ tigen Arbeitseinsatzpolitik in den Betrieben, wo jede . so sinnvoll wie möglich eingesetzt werden müsse. Auch die ständige Sorge für einen ausreichenden Nachwuchs an Fachkräften biete noch ein weites Feld für praktische Unternehmerinitiative.
Die Arbeitseinsatzlage in der Landwirtschaft werde in diesem Jahr durch Hunderttausende von Arbeitskräften aus dem ehe⸗ maligen Polen entlastet. Die Landwirtschaft könne deshalb mit weniger Sorge in das neue Erzeugungsjahr eintreten. Sie werde genügend Arbeitskräfte haben, und die Wehrmacht werde dafür sorgen, daß in den Bestellungs- und Erntezeiten auch die Be⸗ ö und unentbehrlichen Facharbeiter zur Verfügung tehen.
—— — — — Wirtschaft des Auslandes.
Ausweis der BJ3. vom 31. Dezember 1939.
Basel, 8. Januar. Der Ausweis der Bank für Internatio⸗ nalen Zahlungsausgleich vom 31. Tezember 1559 weist gegenüber em Pormonat eine auf 479,0 (459,59) Mill. sfrs gestiegene Bilanzsumme auf. Die Einlagen der Zentralbanken für eigene Rechnung haben auf 4647 (27558 Mill. sfrs zugenommen, während die Einlagen für Rechnung Dritter auf 1519 , 23) Mil lionen sfrs leicht zurückgegangen sind. Die Gelder auf Sicht zeigen eine geringfügige Verringerung auf 11,79 12,36) Mill. sfrs. Re⸗ diskontierbare Wechsel und Akzepte betragen 166,35 (159,69) und andere Wechsel und Anlagen 218,9 210,58) Mill. sf rs.
—
In vier Monaten schon 32 0/ . — Das Ausmaß der Verteuerung in England seit Kriegs⸗ ausbruch.
London, 6. Januar. Das allgemeine Preisni ist i = land trotz aller amtlichen , — griffen. Am Z. Januar 1549 stellt sich ber Großhandelsinbey des Economist“ auf gz gegen 89 am 12. 12. und gegen 70, im
ugust 1939. Die Verteuerung beträgt seit Kriegsausbruch also bereits nicht weniger als 32 25. Im einzelnen stiegen die Indez⸗ Köhlen für Fleisch und Getreide von 66,5 im August auf 87,3 Mitfe ,, um Anfang Januar 1940 90,5 zu erreichen. Für extilien ergibt sich ein ähnliches Bild, die entsprechenden Werte stiegen von 54.3 über 774 auf bisher 85,4. Mineralien liegen mit
LII,1 schon wesentlich über dem Stand von 100, der die Basis des Jahres 1927 darstellt. Als günstiges Symptom möchte man in London den leichten Rückgang des Kautschukpreises herausstellen, wobei man allerdings hinzuzufügen ver ißt, daß dieser leichte Rückgang durch die Verteuerung von den zj und Talg längst mehr als ausgeglichen wurde.
Englands Handel mit dem Fernen Osten steht still. — Sine Folge der Abschnürung der chinesischen Häfen durch Japan.
Amsterdam, J. Januar. In dem Jahresbericht der Abteilun für Handel mit China und dem Fernen . der Harn n kammer von Manchester wird festgestellt, wie Manchester Guardian“ vom 5. 1. berichtet, daß der britische Handel mit Schanghai und den übrigen n,, im Fernen Osten praktisch zum Stillstand gelangt ist. ie Lage werde völlig durch den chinesisch⸗japanischen Krieg beherrscht. Das einzig Neue, was man jetzt über diesen Teil des britischen Au enhandels berichten könne, sei, daß der Zugriff Japans in der ö der chine⸗ sischen Häfen bestãndig enger werde. Selbst der britische Handel mit Hongkong habe nur in geringem Umfange durchgeführt werden können. —
Fortsetzung auf der nächsten Seite.
9 ö Feinsilber
Neinnicke os Ig o, Antimon⸗Regulus ..
Notierung der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes
vom 8. Januar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Original hũttenaluminium, 86 , w n,, 6, Wal oder Drahtbarren 0 /
en
133 137
—
z6 / 00 39 O
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung.
k—
Aegypten (Alexandrien nd Fr, Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos irn, Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) g.... Brasilien (Rio de , Brit. Indien (Bom—⸗ bay. Caleutta) ... Bulgarien (Sofia) . Dänemark (Kopenhg.) England (London). . Estland (Neval / Talinn) ML. Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris). Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran) ... Island (Neyfjavik) . Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien ( Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Riga) ... Litauen (Kowno / Kau⸗ ,,,, ö (Luxem⸗
Welling⸗ n,, ö
Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Numãänien (Bukarest) Schweden (Stockholm
und Göteborg) ..
Schweiz (Zürich, Basel und Bern).
Svanien (Madrid und
Barcelona) ... Süũdafrik. Union ( Pre⸗
toria, Jo hannesbg.) Türkei (Istanbul) .. Ungarn (Budavest) . Uruguay ¶ Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New Jork)
Slowakei ¶ Preßburg)
15 qyyt. Vfd. 100 Afghan
J Pay. ⸗Ves. U austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Leva 100 Kronen Uengl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M 100 Fres.
100 Drachm
100 Gulden 1: 100 Nials 100 isl. Kr.
100 Lire 19en
100 Dinar U kanad. Doll.
100 Litas 100 lux. Fr. Ineuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken 100 Kronen
100 Peseten
Lfüdafr. Pf. U türk. Pfund 109 Pengö
1 Goldpeso
1Dollar
8. Januar
Geld
1573 O56!
—
41,72
0, 130
Joa!
48,05
—
62,44
5, 045 2, 353
32,52 14,59 38, 31
13,09
0,5853 d, 694
106 Latz 1576
2, 49
132,88
Brie ] Geld
1873 .
1877 O, bh
—
41,50 0, 132
41,72 0, 130
—
3,0535 48, 15
3 07 45. 065
62, h6 5, 055
2, 357
62, 44 5, 045
2353 13252 146 3651
13,09 O, 583
. 418, 75 41,94
14,51 38,39
13,1 O, 58h
5 os 18 35 42,02 1045
863 gib
—
59,4
55, 98 8, 9089
25,57 1,982 0,92 2498
6. Januar Brief
41, 86
0, 132
3, 953 48, 15
62,56 5.055
2357
132,88
14,51 38,39
13,11 0, 585
8 os 48,385 202 10365 o67
gl lg S9 n
55.98 8 66g
25,57
Ig82 0, 921 2, 495
Frankreich
Britisch⸗Indien Kanada.
England, Aegypten, Südafrik. Nnion
Australien, Neufeeland 8
Ausländische Geldsorte
Geld
9, 74
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse
Brief 9, 76
5,526
7808 73, 17
2.152
n und Banknoten.
Sovereigns . . . . .. 20 Francs⸗Stücke .. Gold⸗Dollars .... eennttshe .. Amerifanische: 1000—5 Dollar.. 2 und 1 Dollar.. Argentinische ..... Australische ... n, . Brasilianische .. Brit. Indische 29 Bulgarische 1 Englische: große . .. 1 u. darunter nh . nn . ö,, ,, . Italienische: große 10 Lire u. darunter Jugoslawische: große oh waer, Kanadische .... Lettländische . Litauische: große 100 Litas u. darunt. Luxemburgische Norwegische .... Rlmãnische: 1000 Lei und neue 500 Lei
Spanische 1
Ungarische
; l kanad. Doll.
.... 100 Pefeten Südaft. Union .. 4 sfüda rr. Pfd L tũrk. Pfund
Notiz für
— Stück lägypt. Pfd.
1Dollar
1Dollar
1 Pay. Peso
l austr. Pfd.
100 Belga
1Milreis
1090 Rupien
100 Lepa
. Kronen engl. Pfund
J engl. Pfund
100 estn. Kr.
100 finnl. M.
100 Frs.
100 Gulden
100 Lire
100 Lire
100 Dinar
100 Dinar
100 Lats 100 Litas 100 Litas 1090 lux. Fr. 100 Kronen
100 Lei 100 Lei 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.
100 Pengs
8. Januar
Geld
20,38
16, 16 4155 8. 48
2,5 261 6 52 . 5] 4158 O 086 64 87
Brie
20,46
16,22 4, 205 8, 52
253 75653 654 636
Geld
20,38
16,16 4, 185 8 48
2561 761 652 534 4158 0 685 66.57
4795 9.15 945
479 485
6. Januar
Brief
20,46
16,22 4,205 8,52
2363 2, 63 0,54 6, 36 41,84 O, 095 67, 13
48,15 9,52 9, 52
4351 4,91
362 si3z 235 135 5
13,07
5,63 1,99
» O — — C 1
. n
7 9m en 1
. 1
= — 09
181 2* 12
1513
5537 261
. O 311
29
— 1 ——— — C C
— n 1. .