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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940. S. 2
—
gief ern, Lärchen⸗ und Buchen⸗Reichsbahn⸗ sowie Reichsbahnweichenschwellen J. Klasse (vierseitig bearbeitet).
Kiefern⸗Weichenschwellen
Kiefern⸗ Längen in m is iete/ wellen . Preis gebiete ach 2,20 = 3,30 331 -= 4,50 1,71 = 6,00 sol aufw. RM je Stück FRM je Ifd. m Ia 5,20 -= 5,30 2, 35 — 2,45 2, 55 = 2, 655 2, 73 - 2, 85 3, os - 3, 16 , , Tra nm 5, 40 – 5,50 2,50 — 2,50 2, 710 — 2,90 2, 90 - 3,10 3, 20 –— 3,40 IVa, Vn, vin, Xvi, zv, XxIK, XXII, XxVII 5, 70 — 5, 00 2, 55 — 2, 55 2, 75 - 2,95 2, 95 — 3, 15 3, 25 = 3, 45 bis TXXII, XRXXIV m lw, v, vp, e- , n, , n, mn. 6,00 -= 5, 30 2, 50 - 2, 70 2, 80 - 3,00 3, 00–- 3,20 3, 30 - 3,50 bis T XVI, XRXXIII, XXXV Lärchen⸗ ; l Schwellen Lärchen⸗Weichenschwellen ma 5, 70 – 5, 80 2,560 - 2,70 2, 80 -= 2,90 3, 09 - 3, 10 3, 2392 - 3, 1, M, ra, vnla 5, 99 – 5, 10 2, 0 – 2, 80 2, 90 – 3, 10 3, 15 - 3, 85 3, a5 — 3, 85 IU, Iv, Wa, v, Vt, Vn, vn —XXXV 6, 35 — 6,75 2, 80 - 2, 95 3, 00-3, 20 3, 20 -– 3,40 3,50 -= 3, 70 Buchen⸗ Schwellen Buchen⸗Weichenschwellen , e , n , 5, ⁊5 - 5, 50 2, 50 — 2, 80 2, 80 - 3,00 3, 00 —- 3,20 3,30 - 3,50 XXXIV , w n , n , 5, 55 - 5, 80 2, 65 — 2, S5ᷣ 2, 85 - 3, 06 3, 05 - 3,25 3, 35 — 3,50 XII - XV, XIx—XXXIII, XRXXRV 5, 85 - 6, 10 2,70 — 2,90 2, 90- 3, 10 3, 10 -= 3, 30 3,40 – 3, 55 „) Nach der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. L S. 59)
62)
Roc 3 MN elchsb
5y* 41
Abschlag zu gewähren.
(3) Die Preise für die in Abs. 1 und 2 nicht Reichsbahn- und Reichsbahnweichenschwellen sind üblichen Ver
spannen zu errechnen.
— ' —
82
( Die Preisspannen dienen lediglich zum Ausgleich der Unterschiede in den Rohholzpreisen und den Herstellungs⸗
kosten.
(2) Die Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon
Reichsbahnverladestation und bei Lastwagen—
werksversand frei Werk oder Handelslager ohne Rücksicht darauf, welche Menge im Einzelfalle geliefert wird; sie ver—
stehen sich einschließlich Verladekosten. (3) Bei Lieferung von Buchenschwellen in d
1. Oktober bis 15. Mai können die gemäß 8 1 Abs. 1 und 2
und 52 Abs. I errechneten Preise für Reichsbahnschwellen I. Klasse bis
1e Stck.,
für Reichsbahnschwellen II. Klasse bis zu RM 0,27
je Stck., für Reichsbahn-Weichenschwellen J. K än, 9, i2 e lfd. m,
für Reichsbahn⸗Weichenschwellen II. Klasse bis zu
FRA O, 10 je fd. m überschritten werden. 83
(1) Beim Verkauf vom Bearbeitervertrieb an den
ür Kiefern-, Lärchen- und Buchen-Reichsbahn- sowie iweichenschwellen II. Klasse sind von den in Abs. 1 festgesetzten Niedrigst⸗ und Höchstpreisen 10 vom Hundert
hältnis zu den in Abs. 1 und 2 festgesetzten Preis⸗
aufgeführten im verkehrs⸗
oder Fuhr⸗
er Zeit vom
zu R. M O, 30
lasse bis zu
schritten werden.
werden.
(3) Beim Verkauf an die Deutsche Reichsbahn oder an sonstige gewerbliche Verbraucher kann der Holzhandel zu den gemäß 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 tatsächlich von ihm gezahlten Einstandspreisen einen Handelsaufschlag bis zu 4, — EA je chm berechnen.
§ 4
(1) Für die Zahlungsbedingungen sind bei Verkäufen an die Deutsche Reichsbahn die „Allgemeinen Bedingungen der Deutschen Reichsbahn für die Ausführung von Leistungen (ABC)“, bei Verkäufen an sonstige gewerbliche Verbraucher die Bestimmungen des § 8 der Verordnung über die Preis⸗ bildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. ! S. 59) maßgebend.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen der 88 3 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 1 und 2 sowie 10 bis 13 der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 59) entsprechend An⸗ wendung.
§ 6
(1) Die Anordnung tritt 2 Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 15. Januar 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung.
J. V.: Dr. Flott mann.
Gebührenordnung
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung.
Vom 16. Januar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Fassung vom 18. August 19359 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430)
in Verbindung mit der Verordnung über die Err Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934
Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1534) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung
angeordnet:
§81
P Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung werden von ihr Gebühren erhoben.
82
Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
1. Die Ausstellung von Devisenbescheinigungen für
die Waren, die der Zuständigkeit der Rei industrielle Fettversorgung unterliegen. 2 2 ; 2. Tie Erteilung von Veräußerungsgenehm
Erzeuger und Einführer, soweit die Zuständigkeit der
Reichsstelle für industrielle Fettverso geben ist.
Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen ür Ausfuhrgeschäfte wird eine Gebühr nicht erhoben.
1 n
3. Tie Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen auf Grund des Gesetzes über Aus- und Einfuhr— verbote vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 578)
in Verbindung mit der Anordnung des schaftsministers, des Reichsministers für und Landwirtschaft und des Reichsforstm
das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren vom
X. März 1939 (Deutscher Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1. 3 8
(1) Die Gebühr beträgt: 1.
bei Ausstellung von Devisenbescheinigungen (5 2
255 3 T . Ziff. I) 3 v. T. des Rechnungsbetrages;
9 R Frtoilir * 7 z 2. bei Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen
8S2 if * ö 5 5 8 2 Ziff. 2) C40 R.M für jede angefange der in der Veräußerungsgenehmigung
Waren;
0
(8 2
Als Wert der Waren gilt: Bei Ausfuhrbewilligungen der Wert de franko Grenze oder foh deutschen Hafen;
die im Lohnveredlungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Veredlungslohn; bei Einfuhrbewilli—⸗ gungen der Wert der Sendung franko Grenze oder
eif deutschen Hafen.
9. Rücksi Ohne Rücksicht auf den Wert der Ware wird eine
feste Gebühr von 1, — RM erhoben, w um die Einfuhr von Waren zur Vor
Prüfungen oder Versuchen oder z r usun . zur Bemusterun oder um solche Fälle handelt, in denen Waren an
bei Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen 32 Ziff. 3) 1 v. T. des Wertes der Waren.
ichtung von (Deutscher
chsstelle für igungen an
rgung ge⸗
Reichswirt⸗ Ernährung eisters über
Preußischer 339).
nen 100 kg genannten
r Sendung bei Waren,
enn es sich nahme von
würdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats⸗, Erb⸗ schafts, Umzugsgut) bezeichnet sind. Liegt der Wert der Waren jedoch unter 20, — RM, ermäßigt sich die feste Gebühr auf 0,50 RM und kann in besonderen Fällen außer Ansatz bleiben.
(2) Die Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzu⸗ runden. Der Mindestsatz der Gebühr beträgt 1, — R-, bei Ein- und Ausfuhrbewilligungen bei Werten bis zu 20, — RAM — 0,50 R. A.
5 4
Lautet der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu berechnen ist, auf ausländische Währung, so ist der Reichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkt der Fälligkeit zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗Umrechnungs⸗ kurses zu ermitteln.
(1) Schuldner der Gebühren sind die Personen oder Unternehmungen, auf deren Namen die Devisenbescheini⸗ gungen, Veräußerungsgenehmigungen, Ein- oder Ausfuhr⸗ bewilligungen ausgestellt sind.
(2) Die Gebühren sind nicht abwälzbar, mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Veräußerungsgenehmi—⸗ gungen (5 2 Ziffer )).
§ 6
(1) Die Gebühren werden mit der Erteilung des Genehmigungsbescheides oder der Bewilligung fällig.
(2) Sie sind innerhalb? Wochen nach Rechnungserteilung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung: Postscheckamt Berlin Nr. 14 822 einzuzahlen.
.
(1) Für die Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichs— stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
E) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Ge— bührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Be— troffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Zahlungsaufforde⸗ rung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzuzahlen.
§8 8
(ID Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Gebührenordnung der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung vom 26. Oktober 19534 Deutscher Reichs und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1934),
2. die Anordnung der Reichsstelle für industrielle Fett—
Holzhandel können die festgesetzten Niedrigstpreise unter⸗
2) Beim Verkauf innerhalb des Holzhandels können die Preise im Rahmen der Handelszuschläge frei vereinbart
versorgung zur Aenderung der Gebührenordnung vom 265. Oktober 1934 vom 29. Dezember 1934 Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger
Nr. 302 vom 29. Dezember 1934),
—
33. die Zweite Gebührenordnung der ger fe le . industrielle Fettversorgung vom 1. März 1937 (Deutscher Reichs und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 2. März 1937),
4. Nachtrag Nr. 2 zu den Gebührenordnungen der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 309. Dezember 1938 (Deutscher Reichs- und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 304 vom 30. Dezemben 1938),
. Nachtrag Nr. 3 zu den Gebührenordnungen der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 3. März 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 59 vom 10. März 1939.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund der in Abs.? genannten Gebührenordnungen ent⸗— standenen Gebühren sind von den Gebührenschuldnern nach den früher geltenden Vorschriften zu bezahlen.
Berlin, den 16. Januar 1940. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.
Ol
Bekanntmachung Nr. 2 der Reichsstelle für Kohle zu den Anordnungen Nr. 1 (Erfassung von Koksofengrafit
und Retorten kohle) vom 19. Oktober 19358, Nr. ja vom 15. März 1939 und Nr. 1h vom 17. Januar 1940.
Vom 18. Januar 1940.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 den Reichsstelle für Kohle wird zum Handel mit Koksofengrafit und Retortenkohle in den sudetendeutschen Gebieten und in den eingegliederten Ostgebieten die Firma
„Teran“ V. Venier in Aussig
Der Reichsbeauftragte für Kohle. . A Dr. Kl änder.
Bekanntmachung Nr. 17
zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. (Bezugsregelung für Wein⸗, Zitronen- und Genußmilchsäure.)
Vom 18. Januar 1940.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
.
(1) Wer Erzeugnisse herstellt, für die die Wirtschafts⸗ gruppe Lebensmittelindustrie zuständig ist, darf Wein Zitronen- und Genußmilchsäure nur in einer Menge beziehen, für die er einen Einkaufsbescheid der . Lebensmittelindustrie erhalten hat.
(2) Der Einkaufsbescheid ist bei der Wirtschaftsgru Lebensmittelindustrie, Berlin⸗Wilmersdorf, . straße 2, zu beantragen und beim Bezug dem Lieferer auszu— händigen. Dieser gibt die Einkaufsbescheide jeweils am Ende des Monats gesammelt an die Wirtschaftsgruppe Lebens⸗ mittelindustrie zurück.
8 2.
Wein⸗ und Zitronensäure dürfen bei der Herstellung von
zugelassen.
Likören nicht verwendet werden.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗
kanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der 535 16 1215 der Verordnung über den ö ö. der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt J S. 1430.
S§ 4. (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Ver⸗
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.
E) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. 2 zur An—
ordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ vom 14. April 193 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939) in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1940.
Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.
—
n; Bekanntmachung. Die am 17. Januar 1940 ausgegebene Nummer 11
des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadel—
Schnittholz. Vom 12. Januar 1940.
Umfang: 7 Bogen. Verkaufspreis:; 1,05 RM. Postversen—⸗
dungsgebühren: O, 5 Ran für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 18. Januar 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
—
Bekanntmachung. Die am 18. Januar 1940 ausgegebene Nummer 12
des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Verordnung über Höchstpreise für , n , mit Kraft⸗
fahrzeugen im Nahverkehr. Vom 15. Fanuar 1g
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, l5 Ru. Postversen⸗
dungsgebühren: O, 93 k für ein Stück bei Voreinsendung au unser Postscheckkonto: Berlin g62006. .
Berlin NW 40, den 18. Januar 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Bekanntmachung. Die am 17. Januar 1940 ausgegebene Nummer 3
des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Zusatz⸗
abkommens zum Deutsch-Lettischen Abkommen über den gegen— seitigen Warenverkehr. Vom 31. Dezember 1939.
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940. S. 3
Fünfzehnte Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 9. Januar 1940. . —ͤ Bekanntmachung zu den Internationalen Uebereinkommen
über den 1. und den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckperkehr (Beitritt von Litauen). Vom 22. Dezember 1939.
Bekanntmachung über die Ratifikation der n,, schen w. über die Zollbehandlung norwegischer Kippered⸗Heringe. Vom 31. Dezember 1939.
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die , ng einer litauischen Freihafenzone in Memel (Deutsch⸗Litauischer Freihafenvertrag) vom 20. Mai 19339.
Umfang: 4½4½ Bogen. Verlaufspreis: (0,75 RAM. Postver⸗ sendungsgebühren: 04 FM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser e e r nt Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 18. Januar 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
WMichtamtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
In Ergänzung der Bekanntmachung der Handelsver⸗ tretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin W 15, Lietzen⸗ burger Straße 11, im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 1720 vom 26. Juli 1934, erhält das Recht der zweiten Unterschrift unter B:
Boris Mart ynow, Leiter des Export-Direktorats der Handelsvertretung.
Berlin W 15, den 16. Januar 1940.
Nummer z des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern (herausgegeben vom Reichsministerium des Innern) vom 17. Januar 1940 hat folgenden n . Allgem. Verwaltung. RdErl. 9. 1. 1940. Sammlgn. in Diensträumen öffentl. Behörden u. Betriebe. — RdExl. 9. 1. 1940, Treudienst⸗Ehrenzeichen. — RdErl. 10. 1. 1940, Reisebeih. — RdErl. 10. 1. 1940, Behandlg. d. Behördenbediensteten d. Frei⸗ machungsgebietes. — RdErl. I2. 1. 1940, . d. Behörden⸗ angeh. — Kom munalver bände. RdErl. 8. 1. 1940, Aus⸗ Hög einbehalt. Beträge. — RdErl. 10. 1. 1949, Bereitstellg. v.
nterstützungsmitteln f. krankenversicherungspflichtige Dienstkräfte d. Gemeinden u. GV. — RdErl. 11. 1. 1910, Geweybesteuermeß⸗
Deutfche Wohnungswirtschaft im Kriege.
Weiterhin Reichsförderung. Rücksicht auf die neuen Haushaltungen. — Die Wiederaufbau⸗ arbeiten.
Dank der Regelung der Arbeitseinsatzfrage besteht heute die Sicherheit, daß die weitaus größte Zahl der bei Kriegsbeginn im Bau befindlichen Wohnungen fertiggestellt werden kann, und daß darüber hinaus alle die Wohnungsbauten neu in Angriff ge⸗ nommen werden können, die im Interesse der Verstärkung unserer Rüstungs- und Verteidigungsmittel notwendig sind. Ministerial⸗ rat Prof. Dr. Schmidt vom Reichsarbeitsministerium macht diese Feststellung bei einer Betrachtung unserer Wohnungswirt— schaft im Kriege, die er im „Reichsarbeitsblatt“ veröffentlicht. Für den Winter wird darin auf die Instandsetzung von Gebäuden, die erhöhte Bedeutung gewinne, und auf die Teilung von Woh— nungen sowie den Unibau sonstiger Räume zu Wohnungen hinge⸗ wiesen, zumal nach Meldungen aus allen Teilen des Reiches sich hierdurch ohne großen Aufwand an Arbeitskräften und Baustoffen wieder eine gewisse Anzahl von Wohnungen schaffen lasse.
Von der Geldseite her dürften sich Schwierigkeiten für den Wohnungsbau im Kriege nicht ergeben. Die Hypothekenhergabe aus Mitteln privater Hypothekenbanken und öffentlich⸗rechtlicher k erfolge in der Reihenfolge: Wehrmacht⸗ bauten, Vierjahresplanbauten, Landarbeiterwohnungen, Klein⸗ siedlungen, Volkswohnungen, Arbeiterwohnstätten, Ersatzwoh⸗ nungen beim Ausbau deuͤtscher Städte, Kleineigenheime bis zu 120 qm Wohnfläche. Diese zunächst für 1939 festgelegten Richt⸗ linien würden durch eine in den nächsten Tagen fertiggestellte Fassung für 1940 abgelöst werden. Es stehe fest, daß 1940 nicht mehr Mittel freigegeben würden, als 1939, und daß andere Bau⸗ vorhaben als die bisher festgelegten auch weiterhin nicht n werden dürften. Eine Sperre der zum Wohnungsbau zur Ver⸗ fügung stehenden Reichsmittel konnte nicht verfügt werden, weil kriegswichtige Wohnungsbauten solche Reichsmittel benötigen. Auch der Bau von Landarbeiterwohnungen werde durch Bereit— stellung weiterer Mittel fortgesetzt werden; er gewinne sogar im Hinblick auf die weitere Sicherung unserer Nahrungsmittellage erhöhte Bedeutung. Auch die Reichsbürgschaft stehe nach wie vor im bisherigen Umfang zur Verfügung. Der Referent gibt dann bekannt, daß weitere Erkeichterungen fir die Hergabe von Reichs⸗ mitteln zum Wohnungs⸗ und Siedlungsbau bevorstehen, nachdem bereits wesentliche Erleichterungen, vor allem zugunsten der Volks⸗ wohnungen, verfügt worden sind.
Auch die in Angriff genommenen gesetzgeberischen Arbeiten ruhten während des Krieges nicht. Der Reichsarbeitsminister habe ausdrücklich bestimmt, daß die Arbeiten zur Schaffung des neuen einheitlichen deutschen Baurechts und des Baupolizeirechts auch während des Krieges weitergeführt werden müßten. Ferner eien die Arbeiten zur Vereinheitlichung der für die einzelnen
ktionen vom Reich bisher gegebenen Mittel und ihre Zusammen⸗ fassung zu einem Wohnbauförderungsgesetz keinesfalls unter⸗ brochen worden. Bei neuen Wohnungsbauten müßten die durch einen Krieg immer möglichen Verlagerungen von Arbeits⸗ und Wohnstätten bedacht werben. Hinzu 6 der nach dem Kriege u erwartende verstärkte Wohnungsbedarf. Tausende von riegern, die im Kriege ihren Hausftand begründeten oder ihn nach der Heimkehr begründen wollen, brauchten Wohnungen. Viele von ihnen würden nach einer Heimstätte streben, ein Wunsch, den im Rahmen des Möglichen zu erfüllen ein Gebot der Dankbarkeit sein müsse. Schließlich verweist der Referent auf die auch nach diesem Kriege zu erwartenden Wiederaufbauarbeiten. Solche Aufgaben ständen uns heute bereits in den Zuwachs— gebieten im Osten unseres Reiches im großen Umfange devor.
Eine besendere Aktion, die schon eingeleitet sei, stelle die Um— siedlung Reichsdeutscher und Volksdeutscher aus Südtirol in den großdeutschen Raum dar. Hinsichtlich einer Umsiedlung bzw.
euansiedlung von Bergarbeitern zur Verstärkung der deutschen Kohlenförderung sei damit ju rechnen, daß sich das Schwergewicht der Aktion auf den Bezirk Kattowitz und das sog. Olsa-Gebiet erstrecken werde.
beträge im rf m ele g — Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdEnl. 8. 1. 1940, ö gterg. d. Sammel⸗
verbots zugunsten d. B5H W. — RdErl. 10. 1. 1940, Losbrieflotterie zugunsten d. A WoW. — Polizeiverwaltung. RdErl. 5. 1. 1940, Gefangenensammeltransport. — RdErl. 9. 1. 1910, Tag d. Dt. Pol. — RdErl. 10. 1. 1940, Auskunft aus d. polizeil. Melderegistern. — RdErl. 12. 1. 1940, Lebensalter d. Bewerber z. Prüfg. als Lichtspielvorführer. — RdErl. 9. 1. 1910, Pol.⸗Dienst⸗ ausw. — RdErl. 9. 1 19490, Zuweisg. v. Reisekostenmitteln. Buchg. d. Ausgaben f. d. Preisüberwachg. — RdErl. 11. 1. 1910, Dt. Schutzwall⸗Ehrenzeichen. — RdErl. 12. 1. 1910, Bezüge d. in d. eingeglied. Ostgebiete u. in d. besetzt. poln. Gebiete abgeordn. Beamten d. staatl. Pol. — RdErl. 9g. 1. 1940, Totenkopfring d. . — RdErl. 12. 1. 1910, Vorschr. f. d. Verwendg. d. SchP. u. Gend.
(Einzeldienst) im tägl. Dienst (BDV. Nr. 277. — RdErl. 12. 1. 1940, Einstellg. v. Krim. Komm. ⸗Anw. — ö besetzende Gend.⸗ Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 8. 1. 1940, Gestellg. v. Kraftfahrz. —
RdErl. 8. 1. 1940, Waffentechn. Leitfaden f. d. SrdnPol. — RdErl. 8. 1. 1949, Aendergn. d. PBklV. II. Teil. — RdErl. 9. 1. 1940, Unif. d. Pol.⸗Assist. — RdErl. 10. 1. 1949, Anfertig. halbgesüttert. Mäntel f. d. Gend. d. Einzeldienstes. — RdErl. 12. 1. 1940, Dienst⸗ kleidg. f. eingestellte Ruhestandsbeamte d. OrdnPol. — RdErl. 12. 1. 1940, Reichskleiderkarte u. Unif.⸗Bezugschein. — RdErl. 12. 1. 1940, Sohlenschutz f. Pol. Schuhzeug. — RdErl. 8. 1. 1940, Richtl. f. d. Sicherstellg. d. Wasserversorg. im Luftschutz — Ver⸗ kehrswesen. RdErl. 3. 1. 1940, Weiterbenutzg. v. Kraftfahrz, Ueberwachg. d. Personenkraftwagenverkehrs. — RdErl. 8. 1. 1940, Verkehrspolizeil. Maßnahmen, Schong. d. Materials im Straßen— verkehr. — RdErl. 9. 1. 1940, Erteilg. d. Genehmig. z. Führen d. blauen Kennscheinwerfer u. d. akust. Warnzeichen. — Wehr⸗— angelegenheiten, Familienunterhalt. RdErl. 10. 1. 1940, Musterg. d. Geburtsjahrg. 1908 u. 19609. — RdErl. 11. 1. 19460, Kraftfahrz.⸗Steuer bei kurzfrist. Inanspruchn. still⸗ gelegt. Kraftfahrz. nach d. RG. — Volksgesundheit. Rd⸗ Erl. 12. 1. 1940, Umbenenng. einer Aerztl. Bez. Vereinig. — Rd⸗ Erl. 11. 1. 1940, Prakt. Ausbildg. d. Studierenden d. Med. im Krankenpflegedienst, Land⸗ u. Fabrikdienst u. als Famulus. — RdErl. 8. 1. 1940, Alkalische Augensalbe f. Luftschutzsanitätsgeräte. — RdErl. 10. 1. 1940, Eylaubn. z. berufsmäßig. Ausübg. d. Krankenpflege f. männl. Pers. — RdErl. 9. 1. 1946, Abgrenzg. d. Berufstätigkeit d. Hebammen v. d. Krankenpflege u. Altersgrenze d. Hebammen. — Uebertragb. Krankh. d. 50. Woche 1939. — Veterinärverwaltung. RoErl. 9. 1. 1940, Mitwirkg. d. Fleischbeschauer bei d. Kontingentierg. d. Schlachtgn. — RdErl. 10. 1. 1940, Mitteilg. üb. d. mit Maul⸗ u. J stark verseucht. Reichsteile — Neuerschein un gen, — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,5 REM für Ausgabe A Gwei⸗ seitig bedruckt und 2,40 Rau für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
aft steil.
Konstruktive Neuerungen in der Kältetechnik. Der Abschtuß des Fortbildungskursus Kälte⸗ und Lebensmitteltechnik.
Bei den abschließenden Vorträgen des Fortbildungskursus Kälte- und Lebensmitieltechnik des Vereins Deutscher Ingenjenre standen Haushaltkuhlschränke, Großkältemaschinenbau und kälte⸗
technischer Apparatebau im Vordergrunde, Dipl-Ing. P. Scho 1
Berlin, behandelte den „Haushaltskühlschrank mit Kompressions⸗ Kältemaschine“. Bei diesem Kühlschranksystem ermöglichen neuer⸗ dings besonders entwickelte Konstruktionen einen leichten Anlauf des Kompressors und damit die Verwendung eines kleinen Motors von hohem Wirkungsgrad. Durch einen Ventilator kann, die Wirksamkeit des Kondensators so verstärkt werden, daß die Kälte⸗ leistung auch bei tropischen Temperaturen genügend groß ist, Ueber den „Haushaltkühlschrank mit Absorptions⸗Kältemaschine“ sprach Dipl.“ Ing. W. Cleis, VDJ., Wuppertal, während sich Ing. J. Fuß, Netzschkau, zu einem neuen Eisschrank, der nicht mit Stückeis, sondern mit einer Batterie gekühlt wird, äußerte. Dieser Kühllchrank erspart das lästige Hantieren mit Eis und Eisschmelzwasser ebenso wie einen Anschluß für elektrischen Strom, Gas oder Kühlwasser. Die An- und Abholung der Batterien, die täglich ausgewechselt werden, besorgt der Lieferant, der gleichzeitig eine Bezirksanlage betreibt, in der die verbrauchten Batterien durch einen kalten Luftstrom wieder geladen werden.
Die Wahl eines geeigneten Kältemittels hat, wie Prof. Dr.⸗ Ing. R. Plank, VDJ., Karlsruhe, in seinem dritten Vortrag berichtete, den Bau verschiedener Kältemaschinensysteme und die Entwicklung großer Anwendungsgebiete für tiefe Temperaturen schon oft entscheidend beeinflußt. Nach den Ausführungen von Obering. Dipl.Ing. W. Wende, VDJ., Mannheim, über „Bau und Betrieb von Frigen-Kältemaschinen“ zeigte Ing. E. Hofmann, VDJ., Wiesbaden, in seinem Vortrag „Die wirt⸗ schaftlichen Grenzen für die Anwendung zweistufiger Kälte—
a, . auf, Mit „Schnellaufenden automatisch arbeitenden Kältemaschinen“ befaßte sich Dr.Ing. W. Tamm, VD J., Hildes⸗ 9
heim. Ing. J. Heinrich, VTJ.,. Berlin, schilderte in seinem Vortrag „Leistungsregelung an Kältemaschinen“ zwei in den letzten Jahren entwickelte Einrichtungen, die die Anpassung der Kaͤlteleistung jeder, auch der größten Anlage an den jeweiligen Kältebedarf ermöglichen. Den Abschluß der Vortragsreihe bildeten fachliche Vorträge über den kältetechnischen Apparatebau.
Kölner Srühjahrsmesse trotz Krieg. — Vor⸗ bereitungen im vollen Gange. — Allgemeine Messe vom 7. bis 9. April, Möbelmesse vom
28. bis 30. April.
Die Vorbereitungen für die Kölner Frühjahrsmesse wurden nach reiflichen Ueberlegungen mit allen maßgebenden Stellen der Wirtschaft und insbesondere nach Rücksprache mit den in Frage kommenden Ausstellerkreisen der deutschen Verbrauchs⸗ güterindustrie in Angriff genommen. Einheitlich vertrat man die Auffassung, daß in Köln trotz des Krieges die Frühjahrsmesse im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung für die deutsche Wirt— schaft stattfinden müßte. Die Unternehmen der deutschen Ver⸗ brauchsgüterindustrie werden auf der Kölner Frühjahrsmesse ihre Leistungen, an die neuen durch den Krieg hervorgetretenen Anforderungen angepaßt, unter Beweis stellen. Gerade im Kriege ist es für die Käufer erforderlich, daß sie die Vor⸗ und Nachteile aller für sie in Betracht kommenden Erzeugnisse abwägen können. Alle Fachkreise haben für die Weiterführung dieser Messe auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen ihre Mitarbeit zugesagt, nicht zuletzt um für die Zukunft diese wichtige Einrichtung der deutschen Wirtschaft im Westen zu erhalten. Köln wird also unter den anerkannten Messen im Frühjahr nicht fehlen. Im allerdings kleineren Rahmen wird die allgemeine Messe vom 7. bis 9. April, die Möbelmesse vom 28. bis 30. April stattfinden.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 18. Januar auf 74,00 Ed (am 17. Januar auf 74,00 RA) für 100 kg.
Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 18. Januar 1940.
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
Originalhũttenaluminium, ö 3 9 in Blöcken. 13 Rs für 100 Eg desgl. in Walz oder Drahtbarren
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In Berlin festgestellte No⸗rP߯ruuS telegraphische Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.
— —
18. Januar I7. Januar Geld Brief Geld Brief
Aegypten (Alexand. ö
,,,, Lägypt. Pfd. — 4. — w. Afghanistan (Kabul). 1060 Afghani 18,3 18,B77 18,73 18,77 Argentinien (Buenos 3 . ö, 1é av. ef.) F661! O66 B61 ,s Australien (Sydney) L austr. Pfd. — ö — Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) ...... 100 Belga 41,922 42,00 41,88 41,96 Brasilien (Rio de
,, I Milreis o, 13090 0,132 O, 130 O, l32 Brit. Indien (Vom⸗ ö
bay⸗Calcutta) .. . . . 100 Rupien =* K ö Bulgarien (Sofia) .. 100 Lewa 3047 3,953 3,067 053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,05 48,l5 48,05 48, 15 England (London) .. engl. Pfd. — ö — — Estland
(Reval / Talinn) .. . 100 estn. Kr. 62,44 2,56 62,44 h, ᷣßß Finnland (Helsinki)h. . 100 sinnl. N. 5045 5,055 5,045 5, 055 Frankreich (Paris) . 100 Fres. — . . Griechenland (Athen) 100 Drachm.
Holland (Amsterdam — und Rotterdam) .. 100 Gulden 132,7 132,53 132,37 132553
Iran (Teheran) ... . 100 Rials 1469 13,681 14,59 14,6! Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. 38531 38,39 38,1 238,39
Italien (Rom und Mailand)] . 4.3 10h Lire 1399 is, 1 4 13,9 13,11
Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen „583 C6685] O, 583 ,s; Jugoslawien (Bel⸗ ; . . . grad und Zagreb) / 100 Dinar 5, 594 5, 706 5,594 5,700
Kanada (Montreal). J kanad. Doll. — — . — Lettland (Riga) .. . . 100 Lats 48,5 48,858 48,15 48,86 Litauen (Kowno /
,,, 100 Litas 41,94 42,02 41,94 42,02 Luxemburg (Luxem⸗
bang,, 100 lux. Fr. 10,8 10,50 10,477 10,49 Neuseeland (Welling⸗
ton, neuseel. Pf. — — . . Norwegen (Oslo) .. 100 Kronen 56,59 56,71 56,59 56,71 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 9,121 9,139 9121 9i39 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — — . *
Schweden (Stockholm und Göteborg) ... 100 Kronen Schweiz (Zürich, . Basel und Bern) .. 100 Franken 55, Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 8,5 Spanien (Madrid u. Barcelona) . ...... 100 Peseten 25,51 26,657 26,51 265,657 Südafrik. Union (Pre toria, Johannesbg.) I südafr. Pf. — — . — Türkei (Istanbuh ... 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,97 1982 Ungarn (Budapest) . 100 Pengö . * 4 . Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso o, 919 O921 O, 919 0902 Verein. Staaten von Amerika (Newyhork) 1 Dollar
59,29 59,41 59,29 59,41
86 565,98 55,863 55,98 5 8, 5g! 8,609
2,441 2,495 2,191 2,405
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld 1 Brief
610 England, Aegypten, Südafrik. Union .. 9, 8c 8.85 5 5,5õ 4 5,58 nnn, , 7, S72 7.888 ch . 73,78 1 ,, . 2, 183
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
— — — 18. Januar 17. Januar Geld Briefß Geld Brief
Sovereigns . ...... / Notiz 20 38 20,46 20,38 20 46 20 Franes⸗Stücke ... für 1615 162 1618 162 Gold⸗Dollars ...... 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4. 205 Aegyptische . ...... Lägypt. Pfd. 8, 48 d, õꝛ 8, 48 8,52 Amerikanische:
1000 —5 Dollar ... 1 Dollar 2,51 2,63 2,51 2,53
2 und 1 Dollar. 1 Dollar 2,651 2,53 2,51 2, 63 Argentinische ...... 1Pap.⸗Peso 0,52 0,54 0,52 0,54 Australische .... ... 1 austr. Pfd. 6,34 6,36 6,34 6,26 lg, 169 egg 41,88 42,04 41,89 42,090 Brasilianische ... . . . 1 Milreis oO, oss O, 095 0, 085 5 Brit. Indische ..... 100 Rupien 59,8s 60, 12 59,88 60,12 * in, , 100 Lewa — — — — D,, 100 Kronen 47,95 48,13 47,95 48 15 Englische: große ... Lengl. Pfd. 9, 48 9,52 48 9,53
LC u. darunter... engl. Pfd. 9, 48 9,52 48 9,52 ü 100 — — . . . 100 finnl. W. 479 4381 479 4381 Fein th, 100 Frs. 89 491 489 491 a , ,, 100 Gulden 132,24 132,76 132.241 8 Italie nische: große . 100 Lire — — -
10 Lire u. darunter. 100 Lire 1h Hie e n Jugoslawische: große 100 Dinar —
ö ö,, 100 Dinar 5,63 5,657 5, 63 5, 57 Ran nn,, IL kanad. Doll. 1,99 2, 0l ĩ 201 Lettländische 100 Lats — — r Litauische: große ... 100 Litas — — — ö
100 Litas u. darunt. 100 Litas 11,70 41,86 410 41.86 Luxemburgische . . . . 100 Uux. Fr. 10,7 19351 104 10 50 Norwegische ...... 100 Kronen 9 555, 71 356, 4 56,71 Rumänische: 1000 Lei
und neue 500 Lei . 100 Lei — — . . unter 500 Lei .... 100 Lei — — 2 ö. Schwedische ..... .. 100 Kronen 18 S9 4 59 18 8942 Schweizer: große ... 100 Frs. 8 41 281
100 Frs. u. darunt. 100 Frs. 55, 8s 56 G8 55.381 k 10 Peseten Südafr. Union .... 1 sudafr. Pfd 8. 8 8. 52 8418 8 32 ,, U türk. Bund 1,84 1.385 184 1.86 Ungarische ... ..... 100 Pengo — — — —
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