Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. S5 vom 80. Januar 1940. S. 2
——
127. R 3 tor, Friedrich (Fritz) Israel, geb. am 14. 1. 1891 in Gleiwitz, 128. Reckto ö Ilse Sara, geb. Pollack, geb. am 17. 5. 1899 in Hindenburg / O. S., 129. Rector, Irene Ursula Sara, geb. am 20. 8. 1923 in Gleiwitz, 130. Recktor, Käthe Marion Sara, geb. am 11. 7. 1928 in Gleiwitz, 131. Reiher, Otto, geb. am 3. 1. 1902 in Plauen, 132. Reisner Ilse Helene Selma, geb. Ollendorff, geb. am 13. 3. 1909 in Breslau, ; 133. Rosenberg, Max Israel, geb. am 7. 3. 1878 in Kruft (Kr. Mayen), . 134. Rosenbusch, Max Herbert, geb. am 8. 9. 1904 in Frankfurt /Main, 1356. Rosenthal, Max, geb. am 14.2. 1891 in Sayn (Lk. Koblenz), 186. Rosenthal, Flora, geb. Katz, geb. am 19. 9. 1901 in Bebra (Kr. Rotenburg a. Fulda), 137. ö. o senthal, Grete Emma, geb. am 7. 7. 1917 in onn, 138. Rosenthal, Ingrid Luise, geb. am 2. 9. 1925 in Eschwege, 139. Rothschild, James Assur, geb. am 9. 5. 1897 in Oldenburg, 140. Rothschild, Moses, genannt Moritz, geb. am 12. 2. 1879 in Borken (Kr. Marburg / Lahm), 141. Rothschild, Margarete Sara, geb. David, geb. am 27. 5. 1889 in Hagen Westf., Rothschild, Herbert, geb. am 12. 10. 1921 in Magdeburg, 3. Rutz ki, Friedrich Wilhelm Alfred, geb. am 24. 10. 18990 in Berlin, Rutz ki, Miriam, geb. Rosnik, geb. am 30. 7. 1896 in Bialystock, 5. Sa lom on, Manfred, geb. am 25. 8. 1909 in Aubervilliers (Frankreich), Salomon, Else, geb. Adler, geb. am 11. 5. 1911 in Frankfurt Main, Salomon, Max, geb. am 7. 3. 1894 in Metz, Senger, Harry, geb. am 3. 4. 1914 in Berlin, 9. Sichel, Franz Walter, geb. am 16.6. 1891 in Mainz, Silberstaedter, Jacob Walter Israel, geb. am 265. 6. 1893 in Jastrow (Kr. Deutsch⸗Krone), Silberstaedter, Erna, geb. Schottländer, geb. am 12. 8. 1891 in Breslau, 2. Silberstaedter, Maria, geb. am 19. 6. 1928 in Breslau, Sim on, Friedrich Aron, geb. am 23. 11. 18383 in Breslau, 54. Simon, Elli, geb. Berger, geb. am 5. 11. 1900 in Breslau, 55. Simon, John, geb. am 14. 1. 1898 in Hamburg, 3. Simon, Helene, geb. Freundlich, geb. am 14. 8. 1399 in Hamburg, 5J. Singer, Else, geb. am 11. 8. 1903 in Mainz, 58. Smolinski, Kurt, geb. am 6. 3. 1917 in elt 9. . ick, Bruno, geb. am 8. 8. 1894 in Znin (Brom⸗ erg), 30. Schönbeck, Otto, geb. am 19. 12. 1872 in Nieheim (Kr. Höyter) Schönbeck, Heinz, geb. am 22. 5. 1907 in Geseke, 32. Stoye, Max Franz, geb. am 28. 2. 1918 in Berlin, 33. Taucher, Helmut, geb. am 23. 10. 1894 in Breslau, 4. Taucher, Luise, geb. Blumenfeld, geb. am 29. 2. 1904 in Rawitzsch, Traube, Hartmut, geb. am 27. 11. 1901 in Königs⸗ hütte / O. S., 166. Weiß, Ernst, geb. am 8. 6. 1897 in Enzkofen (Er. Saulgau).
Berlin, den 25. Januar 1940. Der Reichsminister des Innern. J. V: fundtner.
Berichtigung. Betr.: Verbot ausländischer Druckschriften.
Das unter dem 3. November 1939 ausgesprochene und in der Nr. 263 vom 9g. November 1939 des Deutschen Reichs⸗ anzeigers veröffentlichte Verbot der Zeitung
„Tönder Amtsavis“, Tondern, wird berichtigt in ein Verbot der Zeitung „Tonder Amtstidende“, Tondern. Berlin, den 24. Januar 1940.
Der Reichsführer 5 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Dr. Alten loh.
Anordnung 286 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuchsührung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walz⸗ wercs⸗ und Gießerei⸗Erzeugnissen in den eingegliederten Osigebieten) vom 30. Januar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. ] S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten und der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom J. September 1934) und der Vekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Negelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. Ih2 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:
§1 (1) Wer von den in 52 aufgeführten Waren im Monat insgesamt mehr als eine Tonne erzeugt, verbraucht, ver⸗ arbeitet, handelt, für sich oder andere auf Lager hält oder bei anderen einlagert, hat für diese Waren ein b sonderes Lager⸗ buch einzurichten und vom 1. Februar 1940 ab n, . zu führen.
2) Aus dem Lagerbuch muß getrennt nach den 16 Ma-
. (G 2) ersichtlich sein:
a) der jeweilige Bestand,
b) die Bestandsbewegung durch Zugang oder Ab⸗ . unter Angabe des Lieferers bzw. Emp⸗
äangers.
Ferner muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein:
a) der Eigentümer, wenn fremde Bestände auf Lager ehalten werden, J
b) 9 und Lagerort, wenn die Bestände auf einem fremden Lager eingelagert sind.
(3) Die Verpflichtung zur Lagerbuchführung besteht auch für öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen.
(4 Die Einrichtung von besonderen Lagerbüchern ist nicht erforderlich, soweit der Lagerbuchpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen führt, aus denen die in Abs. 1 und 2 an⸗ ö geschäftlichen Vorgänge ohne weiteres ersichtlich
ind. 82
Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:
1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Brammen, n,, Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken; Eisenbahnoberbau⸗Material:
Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt (Flach⸗), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke k Eisenbahnschwellen aus Eisen, Laschen und Unterlagsplatten, Haken⸗ platten, Radlenker u. dgl., Eisenbahnachsen, ⸗rad⸗ eisen (Naben, Radreifen, ⸗gestelle, ⸗kränze), ⸗räder, ⸗radsãätze;
Form stahl, ⸗eisen:
lTräger, U⸗-Eisen von 80 mm Höhe und
mehr), Belag⸗(Zores⸗) Eisen, Breitflanschträger; Stab stahl, ⸗eisen:
Rund⸗ und Vielkantstahl⸗, =eisen, Flachstahl, eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗, T⸗ und Z⸗Eisen, U ⸗ und l⸗Eisen unter 80 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, ⸗eisen in Stäben;
Universaleisen Greitflacheisen; Spundwandeisen; Band stahl, ⸗⸗eisen:
26 poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder
mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen;
Stahl⸗ und Eisenbleche:
„4,7I6 mm und Jauch geschliffen, poliert, ge⸗ tärker (Grob⸗ bräunt oder sonst künstlich 69. oxydiert, auf mechanischem
14 is unter Ul oder chemischem Wege mit
4,16 mm (Mit⸗ F unedlen Metallen oder mit
telbleche) Legierungen aus unedlen Me⸗ unter 3 mm tallen überzogen;
(Feinbleche) .Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗
(Streck), Riffel⸗, Waffel⸗ y gelochte
und gebohrte Bleche;
Stahl⸗ und Eisendrahtz;
gewalzt oder ef en, blank oder lackiert oder
mit unedlen Metallen oder Legierungen aus un⸗ edlen Metallen überzogen;
13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder
Schmiedeeisen; .
14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen; 15. Sonstige Gußstücke, roh; 16. Schmiedestücke, roh.
83 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗ stelle für y und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. §54 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗
ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.
§85 Die Anordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl Dr. Kiegel.
Anordnung 29a der Reichsstelle für Eisen und Stahl
(Meldepflicht des Eisen⸗ und Stahlhandels und Baugewerbes in den eingegliederten Ostgebieten; vom 30. Januar 1940.
3j Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten und der 35 zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und zreuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:
81 (I) Eisen⸗ und Stahlhändler, Bauunternehmungen, Bau⸗ materialhändler und Bauhandwerker sind verpflichtet, fort⸗ laufend monatliche Meldungen über Bestand, Umsatz bh Verbrauch der in S2 aufgeführten Waren nach den von der Reichsstelle für Eisen und Stahl herausgegebenen Form⸗ blättern abzugeben, sobald . der Gesamtbestand aller Läger durchschnittlich im Monat oder der Gesamtumsatz aller Läger in einem Monat 30t an den in 52 aufgeführten Waren
erreichen.
— C Die Meldepfli ht erstreck sich auf Bestände, die sich im 1 des em f re, befinden ohne Rcksicht dar=
auf ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager (auch far; auf dem Lager eines Spediteurs) gehalten werden. Be—= tände, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft sind, hat jedoch der Käufer zu melden. Bauplätze und sonstige Verbrauchs— stellen gelten als Läger im Sinne dieser Anordnung. Mate⸗ ., die sich auf dem Versand befinden, sind nicht zu melden.
(3) Die Meldungen sind bis zum 15. des dem Berichts⸗ monat folgenden Monats der Reichsstelle für Eisen und Stahl einzureichen. Die erste Meldung hat bis zum 15. März 1940 für den Berichtsmonat Februar 1940 zu erfolgen.
(4 Die Formblätter für die Meldungen werden von der Reichsstelle für Eisen und Stahl , Wenn Melde⸗ pflichtige im Sinne dieser Anordnung die Formblätter für die Meldungen nicht bis zum 1. März 1940 erhalten haben, sind die Formblätter von der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin 8M 68, Neue Grünstr. 18, anzufordern. Für die folgenden Berichtsmonate müssen die Formblätter für die Meldungen bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl ange⸗ fordert werden, falls die Meldepflichtigen nicht bis zum Jö. des dem Berichtsmonat folgenden Monats die Formblätter erhalten haben. z
2
Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:
1. S albzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Bram⸗ men, vorgewalzte Blöcke, Platinen, Knüppel, Tie— 6. in Blöcken; ; Eisenbahnoberbau⸗Material: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗ Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke), Eisenbahnschwellen aus Eisen, Laschen und Unterlagsplatten, Haken⸗ platten, Radlenker und dgl., Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, ⸗gestelle, ⸗kränze), räder, ⸗radsätze; Form stahl, ⸗eisen: Träger, U-Eisen (oon 89 mm Höhe und mehr), Belag⸗ (Zores⸗) ⸗Eisen, Breitflanschträger;
Stabstahl,‚, ⸗⸗eisen:
Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winlel⸗ T⸗ un Z⸗Eisen, U⸗ und 1⸗Eisen unter 80 mm Höhe, son⸗ stiger Profilstahl, ⸗-eisen in Stäben;
Universaleisen (Greitflacheisen); Spundwandeisen; Band stahl,‚, ⸗eisen: auch poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen über⸗ zogen; Stahl⸗ und Eisenbleche: 414,76 mm und] au eschliffen, poliert, ge⸗ stärker (Grob⸗ ent oder sonst künstlich bleche) oxydiert, auf mechanischem 3 bis unter! oder chemischem Wege mit un— 476 mm F edlen Metallen oder mit Le⸗
¶Mittelbleche) gierungen aus unedlen Me⸗
unter 3 mm gallen überzogen;
(Feinbleche) Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗((Streck-⸗, Riffel⸗. Waffel⸗, Warzenbleche, gelochte und gebohrte Bleche;
Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder Legierungen uns unedlen Metallen überzogen; . 13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen; ; 14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen; 16. Sonstige . e, roh; e 5
16. Schmiedestücke, roh. 3
In ,, begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗
stelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus⸗
nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.
§4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S5 10, 13 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 85
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. . Dr. Kiegel.
Anordnung 47
der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Herstellungsverbote und Herstellungsbeschränkungen für bestimmte Gegenstände aus Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten)
vom 30. Januar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in;
der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430, der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebie⸗ ten und der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418), in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ ö vom 4. September 19314 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934 und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1959) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers für die eingegliederten Ostgebiete angeordnet:
Verbot der Herstellung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl. e
§ 1. Die Herstellung der in der Anlage 1 aufgeführten Gegen⸗ stände aus r n Stahl jeder Art für den Bedarf des
—
Reichs- und Staatsanzeiger Nr 25 vom 30. Januar 1940. S. 3
gesamten Reichsgebietes einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren, der eingegliederten Ostgebiete und des General— gouvernements Polen wird verboten. .
Tie derstellung der in der Anlage 2 aufgeführten Gegen⸗ stände und ihrer Bestandteile aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahl⸗ guß für den Bedarf der im Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.
§52
Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art zur Herstellung der in der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und ihrer Bestandteile für den Bedarf der im § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.
83 Die im § 1 enthaltenen Verbote gelten nicht für die aus Gründen der statischen Beanspruchung erforderliche Beweh⸗ rung bei Ausführung in Eisenbeton, Steinzeug, Porzellan und anderem Material. §8 4
Die in den 35 1 und Q enthaltenen Verbote gelten nicht, wenn die. Herstellung aus Eisen und Stahl durch allgemeine
Verordnungen bau⸗ oder gewerbepolizeilichen Inhaltes ge— fordert wird.
Beschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen.
§85 (I). Die Verwendung der in der Anlage 4a aufgeführten Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Ärt zur Herstellung von Backöfen aller Heizungssysteme für Bäckereien und Kon— , für den Bedarf der eingegliederten Ostgebiete wird verboten.
C) Die Verwendung der in der Anlage 4b aufgeführten Gegenstände aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß zur Her⸗ stellung von Backöfen aller Heizungssysteme für Bäckereien und Konditoreien wird für den Bedarf des im Absatz 1 be⸗ zeichneten Gebietes verboten.
. Ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind Backbfen a) die auf Schiffen Verwendung finden, b) fahrbare Heeresbacköfen, c) mechanisch bewegte Backöfen (sogenannte auto— matische Oefen).
Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton.
6 :
Die Verwendung von Abflußrohren aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton wird für die in der Anlage 5 angegebenen Verwendungszwecke für den Bedarf des in 5 5 Abf. 1 ange⸗ gebenen Gebietes verboten.
Diese Verbotsvorschrift erstreckt sich nicht auf die Instand⸗ setzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Abfluß⸗ rohre ist jedoch nur gestattet, wenn die instand zu setzenden Teile aus Gußeisen bestehen. 1. .
Verwendungsbeschränkung für Weißblech und Weißband.
§87 (1) Die Verwendung von Weißblech und Weißband zur Herstellung der in der Anlage 6 aufgeführten Packungen einschl, ihrer Bestandteile für den Bedarf der im § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.
(7) Das Verbot erstreckt 6j auf die Verwendung von gal⸗ vanisch⸗ und feuerberzinntem Material einschließlich M⸗, Wö⸗ und sonstigen Ausschußblechen.
Verwendungsbeschränkung für nichtrostende und korrosionsbeständige Stähle.
§8 8 (I) Die Herstellung der in der Anlage 7a aufgeführten a rf. und ihrer Bestandteile unter Verwendung von nichtrostendem und korrosionsbeständigem Eisen und Stahl jeder Art und aller ö für den Bedarf der im §1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete wird verboten.
(2) Die Herstellung der in der Anlage 76 aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Bestandteile unter Verwendung nicht⸗ rostenden und korrosionsbeständigen Eisens und Stahks jeder Art und aller Legierungen, ausgenommen reine Chromlegie⸗ rungen mit höchstens 185!0 Cr. für den Bedarf der im 51 Ab⸗ satz 1 zu n Gebiete wird verboten. 3). Ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 1
und 2 sind
a) Schweißdrähte,
b) Siliziumeisenguß ohne weitere Legierungszusätze.
Normung von leichten Schienen.
8 9
Schienen bis zu einem Gewicht von 24 kg/ m und die zu⸗ gehörigen Laschen dürfen für den Bedarf der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Gebiete nur in den Abmessungen, Gewichten und Werkstoffgüten hergestellt werden, die in der vom Deutschen Normenausschuß e. V. herausgegebenen Din 5901, Blatt 1 und 2, festgelegt sind.
Für Ersatzzwecke dürfen Schienen und Laschen, die den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nicht entsprechen, noch bis zu 2 Jahren nach Veröffentlichung dieser Anordnung her⸗ gestellt werden.
Verwendung von phosphorarmen Eisenerzen. § 10
(1) Eisenerze, Kiesabbrände, Walzensinter und Hammer— schlag mit bis zu, 1 kg Phosphor und bis zu 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Hämatit⸗Roh⸗ eisen verwendet werden.
62) Eisenerze mit einem Phosphorgehalt bis zu 2 kg Phosphor und einem Mangangehalt von mehr als 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Stahl und Spiegeleisen verwendet werden.
. G3) Soweit zur Hämatit⸗Roheisenerzeugung Erze mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1“ kg Phosphor je 1000 kg Fe veriwwvendet werden können, sind diese Erze auf Ddämatit⸗Roheisen zu verarbeiten.
§511 Zur Herstellung von Stahl⸗ und Spiegeleisen dürfen Martinofenschlacken nicht verwendet werden.
§ 12 Die Vorschriften der 85 10 und 11 gelten nicht a) für . Verwendung von Erzen im SMStahl⸗ werk, . b) für die Erzeugung von Spezialroheisensorten.
Unter Spezialroheisensorten fallen sämtliche Roheisen—⸗ sorten, ausgenommen Stahlei sen, Spiegeleisen, Hochofen⸗ Ferromangan, Puddeleisen, Thomas⸗Roheisen, Gießerei⸗ Roheisen 1 - 1IVb, Hämatit⸗Roheisen und Hochofen⸗-Ferro⸗ silizium.
Uebergangs regelung. 513
9) Die Bestände an Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Anordnung für die in den S5 1, 2, 5, 7, aufgeführten Gegenstände vorbearbeitet bzw. fertig⸗ gestellt sind, dürfen noch innerhalb einer Uebergangsfrist von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ver⸗ arbeitet bzw. verwendet werden.
(E) Die Verwendung von Eisen und Stahl zur Her⸗ stellung von Platten und Schwellenfundierungen für Eisen⸗ gittermasten jeder Art (Anlage 3 Ziffer I) darf bis zum 1. Mai 1940 erfolgen.
§5 14 „In besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle kf Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zu⸗ assen. §5 15 Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Anordnung fallen unker die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. ;
§ 16 (I) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des 5 6 am 1. Februar 1940 in Kraft. (2) 56 tritt am 15. März 1940 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Anlage 1 Gegenstände, deren Herstellung aus Eisen und Stahl jeder Art verboten ist.
A. Ausrüstungsgegenstände und Bauteile
für Kanalisation, Straßen und Wege:
1. Straßenroste zur Armierung von Straßendecken;
2. Straßen⸗, Hof- und Garten⸗-Sinkkästen (mit Aus⸗ nahme der Aufsätze und Roste);
3. Benzin- und Fettabscheider für einen Zufluß von mehr als 2 1 / sec.;
4. Sandfänge;
5. Säulen und Ständer für Wegweiser, für Verkehrs⸗ zeichen und für Zeichen an Haltestellen.
Ausgenommen sind:
Säulen und Ständer für Warnlichtanlagen an Wegübergängen von Schienenbahnen.
B. Bauwerke, Bauwerkteile und Ein⸗ friedungen n: Garagen; Wartehäuschen, Unterkunftsräume; Bahnwärterhäuser; Telephonhäuschen; Bedürfnisanstalten; Kioske; Litfaßsäusen; Tankwarthäuser und Schutzdächer von Tankstellen; Putzeck , Mauerschutz⸗ und Kanienschutzleisten. Ausgenommen sind: Kantenschutzleisten für Verwendung in Werk⸗ stätten und Betriebsgebäuden, in denen in der
Regel Fuhrwerks⸗ oder Transportkarrenver⸗ kehr stattfindet.
Zargen. Ausgenommen sind:
solche, die
a) aus Blech bis 2 mm Stärke hergestellt werden,
b) in einem industriellen oder handwerk⸗ lichen Unternehmen zusammen mit einem Raumabschluß hergestellt und zusammen mit diesem geliefert werden.
11. Tore, Türen *);
Ausgenommen sind:
a) Tore aus Eisen und Stahl jeder Art mit einer Höhe von mehr als 3,5 m für Bauten der Wehrmacht.
b) Tore und Türen für den Schiffbau.
e) Tore und Türen in Eisenkonstruktion, deren Füllung mindestens zu */s der Tor⸗ oder Türfläche aus Drahtgeflecht besteht, und deren Gewicht an Eisen und Stahl jeder Art bei Breiten bis zu 4 m 15 kg je me, bei Breiten über 4 m 20 kg je ma Tor⸗ oder Türfläche nicht uͤberschreitet.
d) Raumabschlüsse für Luftschutzräume.
e) Tore und Türen in Transformatoren⸗ und Schaltstationen.
Wiegehäuschen, Wartehallen,
K
) Zulässig ist z. B. die Herstellung der unter B Ziffer 1—- genannten Bauwerke in Eisenkonstruktion mit Wänden oder Füllungen aus Glas, Holz, Leichtbauplatten, Asbestzement u. ä.
= Zulässig ist die Herstellung von Türen und Toren in Stahl⸗ Solzkonstruktion (z. B. eiserner Hohlraum mit einer Füllung aus
anderen Werlstoffen, wie Hartplatten, Holz, Afbestzement u. a.. l
f) Schachttüren für Aufzüge, deren Gewicht an Eisen und Stahl jeder Art bei Breiten bis zu 3 m 25 kg je me, bei Breiten über 3 m 30 kg je m? Türfläche nicht überschreitet.
12. Panzerrolladen, Rollgitter und Wellblechrolladen.
Ausgenommen sind:
a) solche, die ein Flächenausmaß von 12,5 m? und ein Gewicht von 16 kg je me bei Panzerrolladen und. Rollgittern bzw. 10 kg je me bei Wellblechrolladen nicht überschreiten.
Diese Ausnahme gilt nur bei Verwendung 1. an Fenstern und Türen im Erd⸗ und Untergeschoß, 2. an Schaukästen, 3. zur Sicherung von Kassenräumen.
b) Panzerrolladen, Rollgitter und Wellblech⸗
rolladen für den Schiffbau.
13. Fensterladen und ⸗Jalousien.
Ausgenommen sind: . Fensterladen und ⸗Jalousien für den Schiff⸗ bau.
14. Ständer für Einfriedungen und Umzäunungen.
Ausgenommen sind:
Ständer für Einfriedungen und Umzäunungen aus Stabeisen mit einem Höchstgewicht von 3 kg/m oder aus gebrauchten Rohren bis zu einem ä. O von 50 mm, wenn die Sockel (Fundamente) aus anderen Werkstoffen als Eisen (z. B. Beton, Mauerwerk, Steinzeug) bestehen.
15. Mastfüße für Holzmasten jeder Art. 16. Rasen⸗, Beet⸗ und Grabeinfassungen. 17. Geländer, Zäune und Gitter.
Ausgenommen sind:
a) Zäune aus Draht oder Drahtgeflecht,
b) Schutzgitter, die ein Gewicht von 12 kg/ me nicht überschreiten;
c) Scherengitter aus U⸗Profilen mit nicht mehr als 20 kg Gewicht je m' ausge⸗ zogene Gitterfläche. Diese Ausnahmen (a, b) gelten nur bei Verwendung
1. an Fenstern und Türen im Erd⸗ und Untergeschoß,
2. an Schaukäasten, .
3. zur Sicherung von Kassenräumen.
d) Gitter für Räume, die dem Strafvollzug oder Haftmaßnahmen dienen;
e) Geländer für eiserne Brücken;
f) Geländer für Brücken, bei denen der freie Durchblick durch Geländer aus anderen Baustoffen als Eisen behindert wird, soweit die Verwendung von Eisen und Stahl der Aufsicht des General⸗ inspektors für das deutsche Straßen⸗ wesen unterliegt;
Geländer und Schutzgitter, die
unmittelbar mit Maschinen und Appa⸗ raten verbunden werden, die im wesent⸗ lichen aus Eisen oder anderen Metallen hergestellt sind,
an Industriebauten und an sonstigen industriellen Anlagen, deren mit dem Geländer oder Schutzgitter versehene Tragkonstruktionen aus Eisen oder ande⸗ . Metallen bestehen, angebracht wer⸗ en;
an industriellen Oefen jeder Art an⸗ gebracht werden;
h) Geländer und Schutzgitter für den
Schiffbau.
C. Gegen stände für Zweckeder Landwirtschaft
1. 2. 3.
und Tierhaltung: Pilare, Stall⸗ und Standsäulen; Futter⸗ und Getreidesilos; Futtertröge, Krippen, Tranknäpfe und Tränke⸗ ecken (mit Ausnahme von Selbsttränkeanlagem).
D. Sonstige Gegenstände:
4.
2.
Denkmäler, Grabkreuze, Gedenkkreuze, Gedenk⸗ tafeln, Plaketten, Kontrollabzeichen. Ausgenommen sind:
a) Plaketten bis zu einem Höchstgewicht von 2 kg, die nach künstlerischen Modellen gegossen werden.
b) Verbandsabzeichen, Orden und Ehren⸗ zeichen, sofern ihre längste Achse 45 mm nicht übersteigt.
ierate aller Art, wie Knäufe, Kapitäle, Gesimse, . Zierleisten, Zierdeckel, Zierringe usw.
Reklame⸗ und Firmenschilder. m r n, ,. — . ; . Sonstige Schilder mit Ausnahme von solchen aus
Lauben,
Feinblechen
a) von weniger als 0,5 me Flächeninhalt:
b) für die in der Reg. Vdg. vom 13. Mai 1938 (Nr. 100) vorgesehenen Verkehrs⸗ zeichen;
e) für Warnlichttafeln, Warnkreuze und Wegebaken, soweit sie an Bahnüber⸗ gängen in Schienenhöhe aufgestellt sind;
d) die zum Hinweis auf Verkaufsstellen fũ flüssige Treibstoffe und Kraftfahrzeugöle dienen, wenn der Flächeninhalt dieser Schilder 1 m; nicht übersteigt;
e) für den Schiffbau.
Lau bengänge,
x La Pflanzenstãnder und Pflanzenpfähle:
Wäschepfähle und Stangen, Te ppichłlopfftangen;
Wasserverdunster:
8. Klosettspüllasten und deren Decke
—
K t 2 ö 4 0
1 * . 836 . — k — k — — . a e e e , e , . ö Tee , ,. ö rr / / // /// / / w . K 2
w