1940 / 32 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten etit⸗JZeile 1.109 RH, einer dreigespaltenen 92 mm breiten ö, eile L.85 Gez. Anzeigen nimmt an die, Anzeigenstelle Berlin

sW 68, Wilhel mstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig

beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck sbesonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. !

rscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post ö * Gdst einschließlich 0,48 He¶t Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,99 M46 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 6s, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 „y, einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 3333.

2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. Ausnahme: Bank Brau Industrie 1. Juli.)

Allgemeine Deutsche Credit Anstalt. ...

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122.

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Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Exequaturerteilung.

Erlöschen von Exequaturerteilungen.

Anordnung 66 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher in den Monaten . und März 1940 Ersatz der Anordnung 63) vom 7. Fe⸗ bruar 1940. .

Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezirks⸗ be rg l vom 7. Februar 1940.

Preußen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Magdeburg über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Reichsrichter beim Reichsfinanzhof Dr. Karl Geb⸗ hard ist zum Oberfinanzpräsidenten Posen ernannt worden.

Senator Dr. Julius Hoppenxath ist zum Ober⸗ finanzpräsidenten Danzig ernannt worden.

Dem Lettischen Wahl⸗Konsul in Wien, 1 Boesch, ist namens des Reichs unter dem 1. Februar 194 das Exequatur erteilt worden.

Das dem Königlich Griechischen Konsul in Hamburg, Stamatis Lascaris, namens des Reichs unter dem 2. 3.

tober 1936 erteilte Exequatur ist erloschen.

Das dem Lettischen Generalkonsul in Memel, Janis Seskis, namens des Reichs unter dem 12. Oktober 1939

erteilte Exequatur ist erloschen.

Anordnung 66 der Reichsstelle für Lederwirtschaft

(Bezug von Sohlen material für Schuhmacher in den Monaten Februar und März 1940 Ersatz der Anordnung 63)

vom J. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom J. September 1934) und in Verbindung mit der Be⸗ kanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird der Bezug von Sohlenmaterial außer Gummi—⸗ absatzmaterial) für Schuhmacher, der für die Monate De⸗ ember 1939 und Januar 1949 durch die Bestimmungen der 5 63 vom 5. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 287 vom 7. Dezember 1939) ge⸗ regelt war, für die Monate Februar und März 1940 im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers durch fol⸗ gende Vorschriften geregelt:

§81

ö Betriebsinhaber einer Schuhmacherei und anderer Werkstätten, die Schuhe ausbessern, (Schuhmacher im Sinne dieser Anordnung), dürfen in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 1510 Sohlenmaterial nur gegen Bestellscheine 6 Die Bestellscheine werden von der Reichsstelle für . 61 ausgegeben und nach ihren Anweisungen erteilt. E) Die Geschäftsführer der für Großstädte mit 100 000 und mehr Einwohnern a n , Kreishandwerkerschaften händigen dem in die Handwerksrolle eingetragenen Schuh⸗ macher zu seiner freien Verfügung Bestellscheine für Unter⸗ leder, Lederfaserwerkstoffe und Gummisohlenmaterial nach folgendem Schlüssel aus: . .

1. Für jeden Meister:

38. kg Unterleder, 3 kg Lederfaserwerkstoff, 4 kg Gummisohlenmate rial;

2. Für den 1. Gesellen: 3 kg Unterleder, 3 kg Lederfaserwerkstoff, 4 kg Gummisohlenmaterial;

Für den 2. Gesellen: 3 kg Unterleder, 5 kg Lederfaserwerkstoff, 4 kg Gummisohlenmaterial;

Für den 3. Gesellen: 3 kg Unterleder, 8 kg Lederfaserwerkstoff, 4 kg Gummisohlenmaterial;

Für jeden weiteren Gesellen: ; 3 kg Unterleder, 13 kg Lederfaserwerkstoff, 4 kg Gummisohlenmaterial;

3. Für jeden Lehrling:

3 kg Unterleder, 3 kg Lederfaserwerkstoff, 4 kg Gummisohlenmaterial.

(G3) Die Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaften in anderen Orten händigen dem in die Handwerksrolle einge⸗ tragenen Schuhmacher zu seiner freien , Bestell⸗ scheine für Unterleder, Lederfaserwerkstoff und Gummisohlen⸗ material nach folgendem Schlüssel aus:

1. Für jeden Meister:

5 kg Unterleder, 5 kg Gummisohlenmaterial;

2. Für den 1. Gesellen:

5 kg Unterleder, 5 kg Gummisohlenmaterial;

Für den 2. Gesellen: 5 kg Unterleder, 7 kg Gummisohlenmaterial;

Für den 3. Gesellen: 5 kg Unterleder, 10 kg Gummisohlenmaterial;

Für jeden weiteren Gesellen: 5 kg Unterleder, 5 kg Gummisohlenmaterial.

3. Für jeden Lehrling:

5 kg Unterleder, 5 kg Gummisohlenmaterial;

(4) Maßgeblich ist die Zahl der Meister, Gesellen und Lehrlinge am 15. Januar 1940. Hat sich die Zahl der be⸗ schäftigten Personen in der Zeit vom 15. Januar 1940 bis zur Ausgabe der Bestellscheine verringert, so sind entsprechend weniger Bestellscheine auszuhändigen. Schuhmacher, die nach dem 15. Januar 1949 aus dem Heeresdienst entlassen werden, können bei dem zuständigen Wirtschaftsamt die Zuteilung einer der in Absatz 2 und 3 genannten gaht entsprechenden Menge von Zusatzbestellscheinen (Abs. 6) beantragen.

(5) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft übersendet den Geschäftsführern der Kreishandwerkerschaften eine hin⸗ reichende Zahl von Bestellscheinen zur Verteilung. Ueber die verteilten Bestellscheine haben die Geschäftsführer abzurechnen. Die Abrechnungen sind zusammen mit etwa überzähligen Bestellscheinen bis zum 29. Februar 1940 an die Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin⸗Chlb. 2, Knesebeckstr. 78, unter „Einschreiben“ zu senden.

(6) Die Reichsstelle kann die Bezirkswirtschaftsämter er⸗ mächtigen, an Schuhmacher, Regiebetriebe, Arbeitsläger usw. ihres Bezirkes, jedoch nicht an Arbeitsdienstläger, in be⸗ schränktem Umfang Zusatzbestellscheine auszugeben oder durch von ihnen beauftragte Stellen ausgeben zu lassen.

() Gegen Bestellscheine für Unterleder müssen neben

Kernstücken in beträchtlichem Umfang auch Hälse und Seiten

abgenommen werden. 52

(I) Schuhmacher dürfen Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff nur bei einem oder mehreren Lederhändlern ihres Wehr⸗ kreises oder bei einer Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende November 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, bestellen.

(2) Hat ein Schuhmacher bis Ende November 1939 regel⸗ mäßig von einem Lederhändler, der in einem benachbarten Wehrkreise, aber nicht weiter als 25 kin von seinem Betriebs⸗ sitz entfernt ansässig ist, Sohlenmaterial bezogen, so darf er auch diesem ,. Bestellungen erteilen.

G) Die Bestellungen sollen bis zum 19. Februar 1940 er⸗ teilt sein. Bei der Bestellung sind die Bestellscheine abzugeben.

( Schuhmacher dürfen Gummisohlenmaterial nur gegen Abgabe der auf dieses Material lautenden Bestellscheine be⸗ stellen. Die Bestellungen sollen bis zum 19. Februar 1940 erteilt sein. Die Bestellung ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Lieferanten beschränkt. .

(5) Die Lieferanten der Schuhmacher haben ihre Vorräte an Sohlen material zur sofortigen Auslieferung zu verwenden.

Im übrigen sind die bestellten Mengen spätestens bis zum

30. März 1940 zu liefern. ö (6) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen übergebenen Bestellscheine auf der Rückseite mit ihrem Namen

und ihrer Anschrift zu versehen. Sie haben die Bestellungen und die auf Grund der Bestellungen gelieferten Mengen Sohlenmaterial in besonders geführte Bestellisten einzutragen.

53 (1) Lederhändler dürfen Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff nur bei einem oder mehreren für den betreffenden Wehr⸗ kreis eingesetzten Bezirks-Ledergroßhändlern bestellen; die Namen und Anschriften der Bezirks⸗Ledergroßhändler für die einzelnen Wehrkreise werden von der Reichsstelle im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben. . 6 27) Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaften dürfen Unter⸗ 9 Lederfaserwerkstoff außer bei Bezirks⸗Ledergroßhänd⸗ lern auch bei dem Zentralverband deutscher Schuhmacher⸗Roh⸗ stoffgenossenschaften, Düsseldorf, bestellen. (3) Lederhändler und Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaf⸗ ten haben die ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestell⸗ scheine für Unterleder und Lederfaserwerkstoff möglichst bis zum 22. Februar 1940 geordnet den Bezirks⸗Ledergroßhänd⸗ lern einzusenden. (h Die Bezirks⸗Ledergroßhändler haben möglichst bis zum 26. Februar 1949 der Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin⸗ Charlottenburg 2, Knesebeckstr. 18, die Zahl der ihnen einge⸗ sandten Bestellscheine für Unterleder und Lederfaserwerkstof auf dem ihnen von der Reichsstelle übersandten Vordru zu melden.

(5) Die Bezirks⸗-Ledergroßhändler haben die Bestellscheine für Unterleder mit der Meldung der Reichsstelle zu über⸗ senden und die Zuweisung von Unterleder zu beantragen. Sie dürfen Lederfaserwerkstoff nur gegen Aushändigung der Be⸗ stellscheine beziehen; diese Bestellscheine sind mithin nicht der Reichsstelle, sondern dem Lieferanten zu übersenden.

§54

(I) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellscheine für Gummisohlen⸗ material zu entwerten und die entwerteten Scheine geordnet aufzubewahren sowie zur Nachprüfung jederzeit bereit zu halten. Zur Entwertung sind die Bestellscheine quer über die ganze Fläche unauslöschlich zu durchstreichen.

(2) Die Lieferanten der Schuhmacher dürfen Gummi⸗ sohlenmaterial insgesamt nur in einer Menge bestellen, die der Zahl der ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestell⸗ scheine für dieses Material entspricht. Die Bestellung ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Vorlieferanten beschränkt. Bei der Bestellung haben die Lieferanten der Schuhmacher ihren Vorlieferanten eine schriftliche verbindliche Erklärung abzu⸗ geben, daß durch die betreffende Bestellung die Gesamtmenge der ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellscheine nicht überschritten wird.

(G3) Die Vorlieferanten dürfen Gummisohlenmaterial nur in einem Umfang bestellen, der den ihnen von Lieferanten der Schuhmacher übergebenen Erklärungen (Abs. 2 Satz 3) entspricht. Bei der Bestellung haben die Vorlieferanten ihrer⸗ seits ihren Lieferanten eine schriftliche verbindliche Erklärung abzugeben, daß durch die betreffende Bestellung der Umfang der ihnen durch Erklärungen belegten Bestellungen nicht über⸗ schritten wird.

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(1) Bezugscheine über Sohlenmaterial, die auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vor— läufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deut⸗ schen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1510) in Verbindung mit dem Sechsten Rundschreiben der Reichsftelle für Lederwirtschaft an die Bezirkswirtschaftsämter vom 6. De—⸗ zember 1939 ordnungsgemäß von Wirtschaftsämtern an Selbstbesohler ausgegeben wurden, sind von dem Lederhändler oder der Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaft entsprechend der Wahl des Selbstbesohlers entweder wie Bestellscheine für Lederfaserwerkstoff G 3) oder wie Bestellscheine für Gummi⸗ sohlenmaterial (6 4 zu behandeln.

EG) Die Bezugscheine sind nach folgenden Durchschnitts- gewichten umzurechnen: Gummisohlen: Männersohlen Frauensohlen. Kindersohlen

Loderfaserwerkstoffsohlen: Männersohlen

200 g je Paar, 120 g je Paar, 100 g je Paar;

160 g je Paar, 1 1060 g je Paar, inder sohlen SO g je Paar.

(3). Cordsohlen und Nockenplgtten und ⸗sohlen sind nach

ihrem jeweiligen Gewicht umzurechnen.