1940 / 38 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar 1940. S. 2

e) Für jede Bewilligung sind bei Werten bis zu REM 20, h bei Werten über REM 20, mindestens w zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung RM 20, nicht über⸗ steigt.

FRE. A O, 50,

§5 4 Ist der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu be⸗ ö ist, auf 5 Währung gestellt, so ist der Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkt der Fälligkeit zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrech⸗ nungskurses zu ermitteln.

585 Sämtliche Gebühren sind auf volle R. O, 10 nach oben abzurunden. Der Mindestsatz der . Verkehrsgebühr G 2 Ziffer 5 beträgt RM 5, —, Kennziffer⸗ und Freigabegebühr (6 2 Ziff. 7 und & beträgt,. F 2, —, Aus⸗ und Einfuhrbewilligungsgebühr . (S 2 Ziff. H beträgt... . FA O,50, aller übrigen Gebühren RM 1, Die Erhebung der Freigabegebühr kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise unterbleiben, wenn auch der Mindestfatz von RM 2, für den Gebührenschuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. 586 Schuldner der Gebühr ist der Antragsteller oder derjenige, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist oder dem die Genehmigung erteilt wird. Die Gebühren sind nicht abwälzbar.

57

Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Ge⸗ bührenrechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.

Soweit die Gebühren von der Reichsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nach Fälligkeit auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin Nr. 166 362, einzuzahlen.

§ 8

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Reichsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ führt, werden Gebühren oder Kosten nicht berechnet.

Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unter⸗ nehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten eststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Be⸗ troffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzuzahlen.

39

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14. April 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 92 vom 23. April 1937) mit den hierzu ergangenen Nachträgen Nr. 1 vom 20. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 300 vom 24. Dezember 1938) und Nr. 2 vom 6. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 59 vom 10. März 1939) außer Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

Verordnung über die Preisregelung für Eichen- und Fichten⸗Gerbrinde.

Vom 27. Januar 1940.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichskommissars iz die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. ] S. 927) und auf Grund des 5 1 Nr. 1 und der 5§5 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan verordnet:

§1 (1) Für die entgeltliche Abgabe von inländischer geschälter Eichen⸗ und Fichtengerbrinde der Nrn. Ha und b des Statistischen Warenverzeichnisses werden bei Lieferung frei Waggon verladen folgende Preise festgesetzt:

Eichenrinde Gesamtes Reichsgebiet 12, bis 14,50 RM je 100 kg (dz).

Fichtenrinde Gesamtes Reichsgebiet 5,50 bis 7,25 RM e 100 kg (dv).

(2) Die in Abs. 1 angegebenen Preise gelten nur für waldtrockene (bruchtrockeney, ordnungsgemäß aufbereitete Rinden ). Sie gelten nicht für Eichenrinden aus über Z0 jährigen Beständen und für solche, die mit Moos be⸗ wachsen sind oder Schimmelbildung aufweisen. Sie gelten weiter nicht für Fichtenreppelrinde und Fichtenrinde, die stark borkig und stark vermoöost ist oder die Schimmelbildung aufweist.

(3) Die niedrigsten Preise gelten für günstige Abfuhr⸗ lage und Grobrinden mit geringerem bf h gelt, z. B. bei Eiche: für ungeputzte und von der äußeren Borke nicht

) Vergl. Merkblätter: Vorschriften für Eichenrindengewin⸗ nung und k (Sonderdruck aus „Der deutsche Forst⸗ wirt“ Nr. 19 vom 7. März 1939) und Vor christen ür die Fichten. rindengewinnung (Sonderdruck aus „Der deutsche Forstwirt“ Nr. 20 vom 10. März 1939).

Verladekosten).

befreite im allgemeinen über 24 Jahre alte Altrinde; bei Fichte: für Altrinde mit vielen Borkenschuppen.

(4 Die höchsten Preise gelten für 5 Abfuhrlage und beste Rinden mit glatter Qberfläche und hohem Gerb⸗ stoffgehalt, z. B. bei Eiche: für Spiegel- oder Glanzrinde im allgemeinen bis zu 23 Jahren; bei Fichte: für fleischige, glatte und moosfreie Rinde. ö . .

(5) Soweit dies bisher üblich war, ist auch weiterhin der Verkauf von Fichtenrinde nach Metern oder Rollen 4 Die Höchstpreise für Rinden dürfen jedoch durch die aß⸗ weichende Berechnungsart nicht überschritten werden. Als Umrechnungssatz gilt ein Raummeter (rm) 110 kg.

(6) Von der Gewinnung bis zum Verbrauch müssen die Rinden pfleglich behandelt, insbesondere trocken gelagert wer⸗ den. Fichtenrinde ist zur luftigen Lagerung wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung gestatten nicht von der Seite her, sondern von beiden Enden aus (brillenförmig) einzurollen.

(7) Die in Abs. 1 bis 4 festgesetzten Preise gelten e den Verkauf durch den Erzeuger; die Handelszuschläge werden be⸗ sonders geregelt.

8582

() Bei dem Verkauf ab Wald (Erzeugungsort) verringern sich die in 5 1 angegebenen 26 um die bis zur beendeten Verladung entstehenden Kosten (ortsübliche Transport- und

(2) Bei dem Verkauf am Stamm verringern sich die aus Abs. I sich ergebenden Preise weiter um die *r die Werbung und Behandlung der Rinde im Walde zu rechnenden Kosten. Der Brennwert der Rinde am Gewinnungsort darf nicht um mehr als 0,40 RM je 100 kg (dz) überschritten werden.

(3) Wird auf Wunsch des Käufers nicht frei Waggon, sondern frei einer vom Käufer angegebenen anderen Stelle geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, falls dadurch Mehrkosten entstehen, die tatsächlich entstehenden Mehrkosten dem sich aus § 1 ergebenden Preise zuzuschlagen.

(4 Werden vom Käufer Stricke für das ö binden der Gerbrinden zur Verfügung gestellt, wird die Höhe des Preises hierdurch nicht berührt.

(6) Die Kosten für die 4 hat beim Verkauf

nach Gewicht der Verkäufer zu tragen. Die Verwiegung hat möglichst auf einer amtlichen Waage am Verladeort zu er⸗ olgen. h (6) Der Verkäufer darf Vorauszahlungen, soweit sie bisher üblich waren oder zur glatten Abwicklung des Kauf⸗ geschäftes zweckmäßig oder notwendig sind, nur bis zur Höhe von zwei Dritteln des Kaufpreises verlangen.

83 Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von dem Reichskommissar fir die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister oder einer von dem Reichstommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister ermächtigten Stelle zugelassen werden.

§8 4

Ergeben sich beim Verkauf oder bei der Lieferung Zwei⸗ fel über die Menge, die Beschaffenheit oder den Preis der Rinde, so entscheidet auf Antrag einer der Verkaufsparteien ein Ausschuß, bestehend aus je einem Vertrauensmann der Fachgruppe ledererzeugende Industrie und der zuständigen höheren Forstaufsichtsbehörde und einem von diesen beiden genannten Sachverständigen. Das Recht auf Klageerhebung vor dem ordentlichen Gericht wird nicht berührt.

85 Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise gelten erst⸗ malig für Gerbrinden der Ernte 194106, für früher geerntete Rinden gelten die in der Verordnung über die Preisregelung fur Eichen- und Fichtengerbrinde vom 31. Januar 1939

ierbei

(Deutscher Reichs anzeiger Nr. 34 vom 9. Februar 1939 e n nein . 5 fest 6

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1940 in Kraft. Berlin, den 27. Januar 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.

. Anordnung über die Festsetzung von Preisen für Werkstätten⸗Nutzholz. Vom 30. Januar 1940.

e Grund der s§5 19 und 13 der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Ja⸗ nuar 1940 (Reichsgesetzbl. j S. 59) ordne ich im Benehmen mit dem Herrn Reichsforstmeister an:

§1 (3) Für die Ansprüche, die an die Beschaffenheit (Güte)

Nutzholzes gestellt werden, gelten die nachstehenden

mungen: Güteklasse A. Die Ware darf 1. leicht farbig sein, . 2. an den Kanten bei Stärken unter 40 mm nur kleine festverwachsene, bei Stärken von 40 mm und darüber auch mittelgroße festverwachsene, im übrigen große festverwachsene und kleine lose Rundäste, mittelgroße Flügeläste, mittelgroße Harzgallen, mittelgroße Risse bei höchstens 10 vom Hundert der Stückzahl

estim⸗

haben.

Die Ware muß 6. scharfkantig sein. Bis . vom Hundert der Stückzahl dürfen kleine Baumkante haben.

Die Ware darf 7. nicht verschnitten sein.

Güteklasse B. Die Ware darf 1. mittelfarbig sein, q 2. große festverwachsene und mittelgroße durch⸗ allende Rundäste, ö 3. große festverwachsene Flügeläste, 4. Harzgallen, 5. mitte 5 Risse, 6 1

mittelgroße Baumkagnte

haben, ; nicht verschnitten sein. Bei Kiefer der Güteklassen A und B ist der Jahreszeit entsprechende Anbläue gestattet.

die Preisbildung für inländisches Nadelschnitthol;z vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. JI S. 59) entsprechend.

§8 2 1) Für Werkstätten⸗Nutzholz der Güteklasse A dürfen pen vom n, an die Deutsche Reichs⸗ bahn oder an sonstige gewerbliche Verbraucher nur folgende Preise gefordert und gezahlt werden:

Fichten / annen⸗Werkstätten⸗Nutz holz

big 29 wm dich

über 29 mm dick

reisgebiete* bis Freisg 17 em br. FR. AM

über über i über über 1J— 28 em br.

28 br. 1J— 28 em br. 28 em br. . .

m

1, n 46-47

Ire 4 46

m., re, Wa 14647 IV, 50 - 5

VI 51 -= 62

vn, vnra 47-45 vm, Xii, x 1x Si = 52 1x S3 = 5]

X 34 = 665

XI, x MI, x 6 = 56 53 -= 54

5253 50 - 6 3 = 54 52-53 51 = 52 3 = 5] ho - 51 46 47 53 -= 54

XXI, XXII, XxM XXV, X XVI XXII, XXVII bis XXxxII XXXIV XXXV

41 48 49 IIa 46— 47 In, Ma, La b2 -= 63 v, S6 - 57 VI 52 63 Vn, Vila 53 54 vm, Xii, xXx 66-56 1X 64-665 X ,

56-6 XI, 6. ö . XY 55 56 XV .

6 - * n XXI, XXII, XXIV 84 66 XXV, XXV] 685 6 XXI, XXVII bis XXXI 53-64 XXXIV 51 = 62 XXV dM 66

) Nach der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl.

Kiefern / L archen⸗ Wertstãt ; en⸗Nutz holz

52 - 53 60 - 51 52 563 56 - 57 571-68 53 64 571 -= 68 59 - 60 60-61 6162 59 60 58 - 59 56 67 59 - 60 58 - 59 571 -= 58 59 60 6 -= 67 52 - 63 59 60

51 -= 62 49-50 51 - 62 56 66 56 657 52 - 63 56 67 58 - 69 59 60 60 - 61 58 - 59 57-68 56 66 58 - 59 57 -= 568 56 - 57 58 - 69 ß = 66 51-62 68 -= 69

51 = 62 49 - 50 51-52 55 5656 56 -= 57 52 53 56 57 58 - 69 59 - 60 60 - 61 58 - 659 57 = 658 565 56 58 - 659 57 - 68 56 57 58 - 59 565 656 51-52 58 - 59

56 -= 66 h3 -= 64 9 -= 60 63 -= 64 59 = 60 60-61 62 -= 63 61 -= 62 62 - 683 63 - 64 62 -= 63 60 - 61 6263 57 -= 68 59 = 69 60 - 61 62-6

d9 = 60 616

9 = 60 61 = 62 60 - 61 6263 h8 = 69 60 - 6 S6 -= 6] 8 = 69 59 = 60 61 -= 62

53 54 51 -= 62 5 I -= 68 61 -= 62 5 J -= 68 58 -= 69 60-61 69 - 60 60 - 61 61 = 62 60-61

53 64 51 -= 62 57-58 61 - 62 571 - 68 58 - 59 60 - 51 59 - 60 60-61 61 -= 62 60-61 60-61 57 - 68 60-61 59 -= 60 59 –— 60 60 - 61 68 -= 69 656 –— 67 59 - 60

51 -= 62 49-50 56 -= 66

18. 50).

des Fichten⸗, Tannen⸗, Kiefern⸗ und Lärchen⸗Werkstätten⸗

() Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Teils B, Abschnitt J der Anlage 2 der Verordnung über

ö

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar 1940. S. 3

() Für Werkstätten⸗Nutzholz der Güteklasse B gelten die in Abs. L festgesetzten Preise mit einem Abschlag von 15 vom Hundert.

(3) Die Preisspannen dienen lediglich zum Ausgleich der

Unterschiede in den Rohholzpreisen.

( Die Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon

Verladestation und bei Lastwagen⸗ oder Fuhrwerksversand frei Werk oder Handelslager, ohne Rücksicht darauf, welche Menge im Einzelfall geliefert wird; sie verstehen sich ein⸗ schließlich Verladekosten.

§8 3

(I) Beim Verkauf vom Bearbeiterbetrieb an den Holz⸗ handel können die Niedrigstpreise unterschritten werden.

(2) Beim Verkauf innerhalb des Holzhandels können die Preise frei vereinbart werden.

(3) Beim Verkauf an die Deutsche Reichsbahn oder an sonstige gewerbliche Verbraucher kann der Holzhandel zu den mäß § 2 Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm gezahlten Ein⸗ n einen Handelsaufschlag bis zu d. RM je ebm rechnen. ö j (( I Für die Zahlungsbedingungen sind bei Berkäufen an die Deutsche Reichsbahn die „Allgemeinen Bedingungen der Deutschen Reichsbahn für die Ausführung von Leistungen (A BLy n, bei Verkäufen an sonstige gewerbliche Verbraucher die Bestimmungen des 3 8 der Verordnung Über die Preis⸗ 1 für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. J S. 59) maßgebend.

S2) Im übrigen finden die Bestimmungen der 88 2 Abs. 8, 3,ů 7, 9, 19, 12 und 13 der Verordnung über die Preis⸗ bildung für inländisches Nadelschnittholz vom 12. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 59) entsprechende Anwendung.

G) Andere als die in 5 1 aufgeführten Güteklassen müßssen an die Deutsche Reichsbahn nach den Bestimmungen der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Vadelschnitthol; vom 12. Januar 1945 (Reichsgesetzbl. S. 59) und zu den in ihr festgesetzten Niedrigstpreisen des Versandpreisgebiets verkauft werden.

55

(D Die Anordnung tritt am 10. Tag nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.

(EY) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 30. Januar 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Rumänische Gesandte in Berlin, Herr Radu Crutzes cu hat Berlin am 9. Februar 1940 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Botschaftsrat Victor Brabetzianu die Geschäfte der Gesandtschaft.

Bosttwese tz. Errichtung eines Poftscheckamts in Aufsfig.

Am 22. Februar 1910 wird in Aussig ein Postscheckamt eröff⸗ net, das zur Wahrnehmung des Postscheckdienstes im Sudetengau bestimmt ist.

Nas ber BVerwalttang.

Steuerfragen bei Kapitat⸗, Schuld⸗ und

1 Abgrenzungsposten.

In der Vortragsfolge „Ausgewählte Steuerfragen unter Berücksichtigung der Kriegswirtschaft“ hielt am 3 k. in der Technischen Hochschule Berlin Ministerialrat X. Gebhardt Reichsfinanzministerium, Berlin, einen Vortrag Über das Thema „Steuerfragen bei Kapital= Schuld⸗ und grenzungsposten“. Der Redner ging von dem Schlagwort aus, daß die Steuerbilanz ihre . Wege gehe, ohne auf die wirtschaftlichen Gegeben⸗ 2 ücksicht zu nehmen. Er bat darauf zu achten, ob die im

ortrag zu behandelnde Passivseite der Bilanz diesen Vorwurf , .

Die Passivseite der Bilanz weist, abgesehen vom Gewinn sechs Hauptpoften aus, das förnuliche eee fl hen . die Wertberichtigungen, die Rückstellungen, die Schulden und die Posten der Rechnungsabgrenzung. Steuerlich ist es wichtig, diese einzelnen Arten von Pafsivposten ohne Rücksicht auf ihre äußer⸗ liche Bezeichnung auf Grund ihrer wirklichen Wesensart rein— lich voneinander zu scheiden. Es kann vorkommen, daß Gefell⸗ schafterdarlehen in Wirklichkeit Eigenkapital und Kapitalrüäck⸗ nagen in Wirklichkeit Gewinnausschüttungen darstellen. Um en betriebswirtschaftlich und steuerlich richtigen Gewinn zu er— mitteln, müssen ferner Rücklagen und Rückstellungen scharf abge⸗

renzt werden. Rückstellungen dürfen nicht an Stelle von Wert⸗ erichtigungen und Abgrenzungsposten gebildet werden. Rück⸗ stellungen unterliegen wegen ihrer Ungewißheit nicht wie die Abschreibungen dem strengen Grundsatz des Wertzusammenhangs. Noch weniger ist dies hei den stets wechselnden Abgrenzungs⸗ posten der Fall. Die Kosten der Abschlußprüfung nach dem Aktiengesetz werden rüchtellungsfähig sein. Für die kommende Einheitsbewertung des Betrieb svermögens ist die zu erwartende Körperschaftsteuerabschlußzahlung für das mit dem Kalender⸗ jahr übereinstimmende Birtschaftsjahr 1939 abzugsfähig. Das Deltredere ist keine Rüchtellung, sondern eine Wertberichtigung ej Forderungen. Der Passivposten „Nicht abgehobene und ver⸗ allene Dividenden“ darf nicht ohne weiteres in eine Rücklage umgewandelt werden, sondern ist erst dem Gewinn zuzuführen.

Berliner Börse vom 13. Februar.

Die Aktienmärkte boten etwa das gleiche Bild wie an den BVortagen. Bei nicht ganz einheitlicher Kursgestaltung war der Grundton freundlich. Es waren bei Festsetzung der ersten Furse jedoch wieder zahlreiche Strichnotizen festzuftellen. Abgesehen von ganz vereinzelten Ausnahmen gingen die Kursveränderungen über 12 nicht hinaus. Leichte Kaufaufträge der Bankenkuͤndschaft waren für die Kursgestaltung ausschlaggebend.

Am Montanmarkt stiegen Buderus um , Hoesch um R und Verein. Stahlwerke um ** *. Niedriger lagen lediglich Klöckner mit 33 *. Die übrigen Werte dieses Marktgebietes stellten sich au Vortagsbasis oder erhielten eine Strichnotiz Von Braun⸗ kohlenwerten lagen Ilse Genußscheine n z höher und Deutsche Erdöl im gleichen Ausmaße niedriger. Bei den Kaliwerten ver— änderten sich nur Wintershall mit * *. In der chemischen Gruppe eröffneten Farben bei einem Umsatz von 36 Ho0 Rat mit 17525 unverändert, gaben alsbald aber V 9. her. Rütgers büßten 1 ein. Goldschmidt lagen hingegen um , 9, * ge— bessert. Gummi⸗ und Linoleumwerte hatten sehr stilles Geschãft. auch Autoanteile wiesen nur kleinste Bewegungen auf. Bei den Kabel⸗ und Drahtwerten stellten sich Felten um * 9. höher. Am Markt der Elektro⸗ und Versorgungsanteile fielen Lichtkraft durch eine Steigerung um 3 * auf. AEG und SEW gewannen je * und EW Schlesien 3 33. Niedriger lagen Ges fürel und Siemens um je R sowie Schlesische Gas um 36 5. Fest tendierten die

Anteile von Maschinenbaufabriken, von denen Deutsche Waffen

35, Schubert & Salzer 6 sowie Demag 1 * anstiegen. Auch

Bauwerte blieben beachtet, wobei Holzmann 1 und Berger 11 93. gewannen. f

Zu erwähnen sind noch Süddeutsche Zucker mit 2X, Zellstoff Waldhof mit z und Bemberg mit 13. Im Verlaufe erfuhr die Umsatztätigkeit zwar keine nennens—

Nicht passivierungsfähige Schulden sind die aus dem Gewinn zu zahlenden Beträge wie die Zinsen für Genußscheine und die Leistungen auf Besserungsscheine. Echte Schulden sind die aus Gewinnausschlußverträgen, Interessengemeinschaftsvertrãgen, Verlustübernahmeverträgen zu leistenden 6 lungen. Die recht⸗ lichen Voraussetzungen für diese Verträge sind von der Recht⸗ sprechung scharf herausgearbeitet.

Das Ergebnis des im Vortrag gegebenen Ueberblicks ist dahin een, me daß im Bilanzstenerrecht das Bestreben er= ennbar ist, im Eink ang mit den Erkenntnissen der Betriebs⸗ wirtschafta lehre die wirtschaftlich richtigen und genau abge⸗ 6 Jahresgewinne zu erfassen. Für die Willkür bei *

ilanzgestaltung soll mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit n Gerechtigkeit der Bestenerung kein Spielraum gelassen werden.

RNeibungsloĩer Kreditverketzr im Kriege. Sachamts leiter Lencer sprach zur Wirtschaft.

In Magdeburg sprach der Leiter des Fachamtes Banken und BVersicherungen der Dentschen Arbeitsfront, Pg. Rudo 15 Lencer, vor den Wirtschaftsführern des Gebietes Mittelelbe über „Aktive und elastische Kreditwirtschaft“. Die Forderun . einer aktiven und elastischen Kreditwirtschaft, so . Pg. Tence aus, sei in einer nationalsozialistischen Wirtschaft wier fig und gewinne im Kriege eine erhöhte Bedeutung. Im Gegensatz zu England und Frankreich und verschiedenen neutralen Ländern seien die deutsche Währung, das Geld⸗, Bank⸗ und Kreditwesen keinerlei Erschütterungen ausgesetzt worden. Die straffe Ordnung der Güterseite in der Kriegswirtschaft bedinge die gleiche Disziplin auf der Geldseite. Die den Banken zugewiesenen Aufgaben in der treuhänderischen Lenkung des Kreditverkehrs als Verteiler des Kapitalstromes für die Wirtschaft konnten ohne jede Störung durchgeführt werden.

Rudolf Lencer schloß seine Ausführungen mit der Forderung nach einer Vereinfachung der Organisation im Bankwesen und der

Die Steuererklärungen zur Sinkommenftener und Vermögenfteuer.

Im gegenwärtigen Kriege geht es nicht nur um die Siche— rung der Grenzen unseres Vaterlandes, sondern um die Zukunft Den ischlands. Angesichts der Größe dieses Einsatzes ist es selbst⸗ verständliche Pf jedes Volksgenossen, alle seine Kräfte und Mittel Volk und Reich zur ,, . stellen.

Volksgenossen, beherzigt dies bei der Abgabe Eurer Steuer⸗ n, ,, und erfüllt gewissenhaft Eure steuerlichen Verpflich⸗

ngen!

Steuerhinterziehung ist die schlimmste Art des Eigennutzes. Ver früher . begangen hat, Im e g 1 Selbstanzeige beim Finanzamt und hlung der verkürzten Steuern Straffreiheit verschaffen.

Aufhebung der Zollgrenzen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren für den I. April 1940 beabfichtigt.

Der Erlaß des Führers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. 3. 1939 stellt in Artikel g fest, daß das Protektorat zum Zollgebiet des Deutschen Reiches gehört und dessen Zollhoheit unterliegt. Der Vollzug der 5 des Protektorats in das deutsche Zollgebiet und Zollrecht bedeutet re, die Aus⸗ dehnung des Reichszolltarifes auf die Außengrenze des Protek— torats und die Beseitigung der wesentlichen wirtschaftlichen Be⸗ , . die derzeit noch im wirtschaftlichen Verkehr einschl. es Zahlungsverkehrs zwischen Protektorat und Altreich ein Hemmnis bedeuten.

Die Beseitigung dieser Schranken ist für den 1. 4 1940 beabsichtigt. Sie bringt der Protektoratswirtschaft eine außer⸗ ordentliche Ausdehnung ihrer Absatz' und Bezugsmöglichkeiten, die gegenwärtig auf einigen Gebieten nur inh. der durch die Kriegswirtschaft bedingten Beschränkungen nicht voll ausgenutzt werden können. Die Lage der einzelnen Zweige der im ganzen sehr konkurrenzfähigen Protektoratswirtschaft wird zur Zeit in er g n. Verhandlungen ae. Protektorats⸗ und Alkreichs⸗ wirtschaft geprüft. Es wird Vorsorge getroffen, daß die veränder⸗ ten Verhältnisse . die Wirtschaft des Protektorats keine Stö⸗ rungen bringen. Dort, wo es notwendig ist, wird dem Protektorat ein Marktschutz gewährt, um namentlich den zu Um tellungen genötigten Betrieben die ar 1 ihres Produktionspro⸗

srammes und ihrer Produktionsbedingungen erforberliche Zei zu

ichern.

e . .

werte Belebung, jedoch genügte die anhaltende mäßige Kauflust, um zum Teil größere Kursbesserungen für Aktien auszulösen. Durch feste Veranlagung fielen vor allem Maschinenfabriken auf. U. a. gewannen Demag sowie Schubert K Salzer 2 bzw. 1 3. Außerdem waren auch Siemens um 2 befestigt. Vereinigte Stahl stiegen um 136 auf U1131 und Farben um v 3 auf 156. Gegen Ende des Verkehrs wurde die Kursentwicklung wieder uneinheitlich, wobei die Schwankungen bis zu * *, betrugen. Daneben sah man auch eine Reihe auf dem Verlaufsstande be⸗ haupteter Kurse. So schlossen Vereinigte Stahl mit 11123, wäh⸗ rend Farben mit 17575 um 6 * abbröckelten.

Von den zu Einheitskursen gehandelten Werten gaben Deutsch⸗Asiaten 9 HM her, während Sächsische Bank 1 * höher ankamen. Hypothekenbanken unterlagen Schwankungen von bis zu * * nach beiden Seiten. Hamburger Hyp. stiegen allerdings um 13. Sehr feste Veranlagung zeigten wieder Kolonial- und Schiffahrtspapiere. Für erstere ergaben sich Gewinne von 335. bis 4 R, letztere erhöhten sich um 33 35. Kassa⸗Industrie⸗ aktien konnten überwiegend wieder Befestigungen von 135 355 3. verbuchen, denen nur ganz vereinzelt Einbußen von bis zu 3 35 gegenüberstanden.

Die Schweizerische Nationalbant zur Währungslage.

Bern, 18. Februar. Der Schweizerische Bundesrat hat den Bericht des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 1930 r,, Der Nettoerttag der Gewinn- und Verlustrechnung beträgt 5,25 Mill. sfr. Der Banknotenumlauf der Nationalbank betrug am 31, Dezember 1939 2049, 8, und im Jahresdurchschnitt 1802,34 Mill. sfr. Die Deckung des Noten⸗ umlaufs betrug am 31. Dezember 1939 insgesamt 2813,82 Mil⸗ lionen sfr.,, dabon 226l, 64 Mill. in Gold und 5652,21 Mill. in übrigen deckungsfähigen Anlagen. Die Verteilung des Netto⸗ ertrages von 5,25 Mill. sfr. wird in der gleichen Weise wie in den vorhergehenden Jahren vorgenommen. 223 des eingezahlten Grundlapitals, d. s. 500 009 fr., werden der Rücklage überwiesen, 1,B25 Mill. fr. dienen zur Ausschüttung einer Dividende von 5 und 9, 25 Mill. sfr. zur Verteilung einer Superdividende von 15

Erhaltung einer klaren Verantwortung im Interesse einer schnellen und intensiven Krediterledigung.

ee. , ee e m me e e e m e e ee , e e e e e . . e e .

Von Steuergutscheinen 1 waren Dezember, Januar und Februar behauptet, März, April und Mai um 23 Pfg. schwächer. . J II war nur der Juli mit 4 * ver⸗ ändert.

Von variablen Renten gab die Reichsaltbesitzanleihe um 20 Pfg. auf 11408390 nach. Reichsbahnvorzüge stiegen vorüber⸗ gehend um * *. auf 12778. Die Gemeindeumschuldung notierte dö!s , (-= 22 Pfg.). Im Kassarentenverkehr hat sich die Lage für Hyp. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und Liquidations⸗ Pfandbriefe stimmungs⸗ und umsatzmäßig kaum geändert. Auch Stadtanleihen lagen weiter still, Provinzanleihen . Von Altbesitzemissionen wurden Westfalen um 1 * heraufgesetzt. Staats- und Länderanleihen waren verschiedentlich befestigt, das gleiche galt für Reichsanleihen. Auslosbare Reichsschätze von 1937, Folge 1, gewannen 75. Bei den Industrieobligationen ergaben sich bei eher freundlichem Grundton nur kleine Verände⸗ rungen. Farbenbonds erhöhten sich allerdings wieder um 1 23.

Der Privatdiskontsatz wurde bei 25 8, belassen.

Am Geldmarkt wurden die Blankotagesgeldsätze mit 2 bis 227 7 nere , belassen.

ei der amtlichen Berliner Devisennotierung besserte sich der Belga auf E00 (41,96). , ö. ö

Vöÿrsenkennziffern für die Woche vom 5. bis 10. Februar 1940. Die vom Statistischen Reichsamt chneten Börs stellen sich in der ö. ö r oe, , n, n

zur Vorwoche wie folgt:

Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 5. 2. 40 vom 29. 1. 40 durchschnitt bis 10.2 40 bis 3. 2. 40 Januar

121,29 121,34 195,98 105,69 1256 112.13

111,60 111,36

A tktienkurse ( Fennziffer 1924 bis 1926 69 Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie ..

Handel und Verkehr

Gesamt .. Kursniveau der 4 9οigen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗

m 99,92 99,20 Pfandbriefe der öffentlich-

rechtlichen Kredit⸗Anstalten 99, 62 99,33 Kommunalobligationen .. 99, 10 98, 87 Anleihen der Länder und

Gemeinden 98,74 98.71

Durchschnitt ... 99, 55 99, 10 Außerdem:

5 d oige Industrieobligationen 100,10 100,01 406gige Gemeinde⸗

119,52 104,44 11116

II10,05

auf das eingezahlte Grundkapital. Der verbleibende Rest von 325 Mill. sfr. wird wiederum der Eidgenössischen Staatskasse zur

3. gestellt. Die Superdividende von 194 wird solange an die Aktionäre gezahlt, als die Nationalbank eine Entschädi⸗ gung für das abgelöste Banknotenmonopol an die Kantone ent⸗

richten muß.

umschul dungsanleihe 95,73 95,38

Wirtschaft des Auslandes.

Zur Währungslage wird in dem Bericht u. a. ausgeführt: Die chweizerische Währungspolitik erfuhr im Berichtsjahr keine rundsätzliche Aenderung. Der Schweizer Franken wurde auf em bisherigen Niveau gehalten. In den ersten vier Monaten des Jahres mußte die Nationalbank infolge der durch die Ereig⸗ . in Europa bedingten Nachfrage nach Dollar und der Ab⸗ sto ung von Schweizer Werten aus ausländischem Besitz über 490 Mill. sfr. Devisen abgeben. Die politischen Spannungen im Sommer vermochten den Schweizer Franken nicht aus seinem Gleichgewicht zu bringen. Im Gegensatz zum Ausland, das zum Teil umfangreiche Lapitalverschiebungen nach den USA vornahm, herrschte auf dem Schweizer Devisenmarkt fast vollständige . bis zum 25. August, an welchem Tag England die Stützung seinet Währung 86 Die Nationalbank stellte dem Markte die ver langten Devisenbeträge ohne weiteres zur Verfügung. Nach wenigen Tagen hörten die Devisenbegehren wieder auf. Das Abgleiten des a Pfundes und des französischen Franken, die Einführung oder Verschärfung der Devisenbewirtschaftung in verschiedenden Ländern, Kriegsausbruch und Mobilmachung dern schweizerischen Armee blieben 6 Auswirkung auf die schiweize⸗ vische Währung. Erst gegen Ende Oktober gelangte der Markt wieder mit Devdisenbegehren an die Nationalbank.