Reichõ⸗
und Staatsanzeiger Nr. 40 vom 18. Februar 1940. .
—
een,
122. Pl ö. ut, Irene, geb. Michels, geb. am J. 3. 1896 in Bochum, ;
123. Rem ak, Hans Heinrich, geb. am 1. 2. 1917 in Berlin,
124. Riselsheimer, Emil, geb. am 1. 2. 1907 in Walldürn / Baden, ö
125. Rosenberg, Sally, geb. am 4. 2. 18865 in Hamm / Sieg (Krs. Altenkirchen),
Rowold, Heinrich Wilhelm Richard Karl, geb. am 12. 8. 1911 in Oker / Harz,
Row old, Ragnhild Margarethe, geb. Sachma, geb. am 7. 10. 1906 in Odense,
Rülf, Isaak, geb. am 22. 8 18865 in Kirchhain Niederlausitz),
Rülf, Erna Rosa, geb. Looser, geb. am 17. 9. 1895 in Breslau,
Rülf, Karoline Henriette, geb. am 1. 5. 1922 in Berlin⸗Schöneberg,
Rül f, Gerhard Juda, geb. am 4. 8. 1924 in Berlin⸗ Schöneberg,
Salomon, Hans Israel, geb. am 22. 12. 1885 in Cammin / pomm.,
Salomon, Kunigunde, geb. Herbst, geb. am 16. 2. 1898 in Fürth / Bayern,
Salomon, Hans Israel, geb. am 26. 12. 1922 in Stettin, ꝛ
Salomon, Karl Israel, geb. am 28. 4. 1899 in Strasburg / Westpr.,
Salomon, Herta Sara, geh. Jakoby, 19. 9. 1902 in Deutsch⸗Krone,
Simon, Fritz, geb. am 24. 8. 1892 in Elbing / Ostpr., Simon, Karoline, geb. Kiersti, geb. am 7. 3. 1905 in Gelsenkirchen,
Simon, Wolfgang, geb. am 18. 8. 1928 in Cottbus, Simon, Renate Eveline, geb. am 9. 6. 1937 in Forst (Lausitz),
Schloß, Martin Friedrich, geb. am 4. 11. 1895 in Emmendingen / Baden,
2. Schloß, Elisabeth Ida, geb. Raithel, geb. am 26. 4. 1900 in Kempten (Allgäu),
3. Schloß, Hans-Dieter, 1. 8. 1923 in Hamburg,
. Schloß, Martin Jörg, geb. am 18. 8. 1926 in Karlsruhe, ⸗
„Schloß, Klaus Peter, geb, am 9. 11. 1928 in Karlsruhe,
. ,, . Karl August, geb. am 17. 3. 1898 in Mainz,
„Stern, Albert, geb. am 8. 3. 1886 in Bigge / Westf. (Krs. Brilon),
48. Stern, Erna, geb. Metzger, geb. am 12. 2. 1900 in Groß Reeken (Krs. Borken), Stern, Fritz, geb. am 11. 7. 1928 in Bigge / Westf., Stern, Helmut, geb. am 13. 3. 1931 in Bigge / Westf., Stern, Eugen Isaae, geb. am 19. 12. 1897 in Frank⸗ furt /Main,
Stern, Jonas, geb. am 3. 8. 1900 in Aschersleben, Stern, Margot, geb. Frohnhausen, geb. am 22. 9. 1902 in Nordhausen,
54. Tisch ler, Arthur Israel, geb. am 16. 6. 1882 in Kattowitz,
55. Ti schler, Irmgard Sara, geb. Lewy, geb. am 27. 5. 1897 in Rybnik, Tischler, Vera Sara, geb. am 6. 4. Breslau,
Tisch ler, Franz Israel, geb. am 16. 3. 1921 in
Breslau,
l58. Translate ur, Eduard Israel, geb. am 6. 9. 1892 in Carlsruhe (Kr. Oppeln),
159. Translate ur, Margot Sara, geb. Fuchs, geb. am 6. 10. 1893 in Breslau,
160. Vogel, Julius Israel, geb. am 16. 8. 1907 in Gebesee,
161. Vogel, Sara Hinda, geb. Zolkin, geb. am 25. 2. 1914 in Kolo,
162. Wachenhei mer, Samuel, geb. am 4. 7. 1902 in Schmieheim b. Lahr (Baden),
163. Weiß, Salomon (Siegmar), geb, am 25. 8. 1880 in Rawitsch,
164. Weiß, Flora, geb. Borchardt, geb. am 24. 5. 1892 in Pr. Friedland,.
165 Weiß, Elisabeth, geb. am 10. 11. 1921 in Breslau,
166. Wolff, Bruno, geb. am 16. 5. 1900 in Stralsund,
167. Wolff, Frieda Helene, geb. Fuchs, geb. am 9. 4. 1897 in Kleinrößen (Krs. Schweinitz),
168. Wolff, Isaak, geb. am 24. 11. 1902 in Elbing,
169. Zimmern, Max, geb. am 238. 7. 1874 in Michel⸗ seld (Krs. Sinsheim),
170. 3immern, Minna, geb. Retwitzer, geb. am 21. 4. 1878 in Lampertheim (Krs. Heppenheim).
Berlin, den 14. Februar 1940. Der Reichsminister des Innern. J. V. Pfundtner.
—
geb. am
geb. am
1923 in
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 8. Oktober 1938), wird mit Wirkung vom 6. März 191 wie folgt geändert:
Im Abschnitt „Italien“ wird unter A folgende neue Nummer 260 eingeschaltet:
26 c)h Die Eisenbahn Casalechio— Vignola
direktion in Bologna, via Zamboni 26.
Berlin, den 14. Febrüar 1940.
Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.
r — 1 . —
Betriebs⸗
aus 227 a
aus 2320
aus 2340
aus 2360
aus 454
aus 4700
aus 492/493
aus 494/495
aus 505 H
Vierzehnte Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen. Vom 18. Februar 1940).
Auf Grund des 51 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird die Zuständigkeit der Reichsstellen mit Wirkung vom 16. Februar 1940 wie folgt geändert:
23
Die Zuständigkeit für
— —
Ein fuhr⸗Nr. des Stat. von der auf die
Warenver⸗ ö ⸗ u , . W b n Reichsstelle Reichsstelle zeichnisses aren bezeich ö 33. .
geht über
Waren ver⸗ schiedener Art Waren ver⸗ schiedener Art Waren ver⸗ schiedener Art Waren ver⸗ technische schiedener Erzeug⸗ Art nisse Zirkonsand und sonstige Waren ver⸗ „Chemie“ Zirkonmineralien, Am⸗ schiedener blygonit und sonstige Art Lithiummineralien — Sulfitablauge von der Zell⸗ Papier und stoffabrikation Verpak⸗
. kungswesen Säcke aus Geweben ganz Kleidung oder teilweise aus Baum⸗ und
wolle verwandte Gebiete Bastfasern
280 Pflanzendaunen (Kapok) Bastfasern
Kalkspatkristalle Steine und Erden Flußspatkristalle Steine und Erden
Diamantpulver
3786 „Chemie“
Bastfasern bis 4570
Waren ver⸗ schiedener Art
Bastfasern
Pflanzendaunen (Kapoh) bearbeitet
Säcke aus Geweben aus Kleidung Flachs, Flachswerg oder und Ramie usw. verwandte
Gebiete
Säcke aus Geweben aus Kleidung Hanf, Hanfwerg usw. und
verwandte
Gebiete
Säcke aus Geweben aus Kleidung Zellwollgespinsten und
verwandte
Gebiete
Zellstoffwatte (nicht weiter Kleidung Papier und
verarbeitet) und Ver⸗ verwandte packungs⸗ Gebiete wesen
Papier und stechnische Ver⸗ Erzeug⸗ packungs⸗ nisse wesen
Papier und ttechnische
Ver⸗ Erzeug⸗ packungs⸗ nisse wesen
Papier und Ver⸗ Erzeug⸗ packungs⸗ nisse wesen
Papier und stechnische Ver⸗ Erzeug⸗ packungs⸗ nisse wesen
Schmelzglas⸗ (Email Waren ver⸗ „Chemie“ Masse, Glasurmasse, schiedener unge färbt oder gefärbt Art
Aluminiumgespinst sowie Metalle Kleidung Tressenwaren (Besätze, und Bänder, Kordeln, Litzen, ver⸗ Schnüre), Gewebe und wandte Knopfmacherwaren Gebiete (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen
II.
In der Neunten Bekanntmachung über die Zuständigkeit von Ueberwachungsstellen vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Stagtsanz. Nr. 228 vom 30. September 163 ist unter UL die Ziffer IIb zu ersetzen durch:
Bastfasern
bis 506. ö 18
aus 512A
Mit Glimmerschuppen überzogenes Papier
aus 6566
Künstlich gefärbte oder ver⸗
aus 6882 ; zierte Glimmerplatten
aus 6910 Waren aus Glimmer
Waren aus Glimmer (Mikanitpapier, Mikanitleinen usw.)
aus 735
848A
Einfuhr ⸗ Nr. Die Zuständigkeit für geht über . Stat. n,, . . Warenbezeichnung Reichsstelle Reichsstelle
zeichnisses für für
Gespinstwaren in Verbin⸗ Kautschuk Kleidung dung mit Kautschukfäden; und Asbest und
Gewebe aus Kautschuk⸗ verwandte fäden in Verbindung mit Gebiete Gespinsten; Startseile und Abfederungskabel aus nebeneinandergeleg⸗ ten Kautschukfäden, mit Gespinsten umsponnen: ganz oder teilweise aus Seide .
aus 580 —: aus anderen Spinn⸗ Kautschuk Kleidung
stoffen und Asbest und verwandte
Gebiete
aus 580 a
Berlin, den 13. Februar 1940. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung Nr. 4
der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (Rte) vom 15. Februar 1940 über Verteilung von Rundfunlgeräten.
technisch⸗
und der Verordnung über e n. von ucherwachungs⸗
a vom 4. September 1984 (Deutscher Reichsanzeiger und r Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Rundfunkgeräte dürfen von Herstellern und Groß— . an Rundfunkeinzelhändler nur gegen Bezugs⸗ erechtigungsscheine , werden.
Als Großhändler im Sinne dieser Anordnung gelten die Mitglieder der Wirtschaftsstelle Deutscher Rundfunkgroß— händler (WDR G). 32
Bezugsberechtigungsscheine werden von Dr. Badenhoop,
e,, , . auptgeschäftsführer des Kartellverbandes der eutschen Rundfunkeinzelhändler (K. D. R. E.) e. V., Berlin⸗
Schöneberg 5, Badensche Straße 50/52, ausgestellt.
583 ; Die Reichsstelle für technische Erzeugnisse kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. K 26 56 54
in erden ngen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden gemäß 8 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. .
85 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 15. Februar 1940. Reichsstelle für technische Erzeugnisse. Der Reichsbeauftragte. Schwarzkopf.
8. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 61 (3ulassung von Austauschgerbstoffen) vom 15. Februar 1940.
Gemäß §z 6 Abs. J der Anordnung 61 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Oktober 1935 (DRA. Nr. 253 vom 28. Oktober 1939) wird bekanntgemacht:
1. Die durch die 1. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 61 vom 15. Dezember 1939 (DRA. Nr. 294 vom 15. Dezember 1939) ausgesprochene Zulassung von Austauschgerbstoffen wird für einen Teil der zee g ger off. wie folgt erweitert. Als Austauschgerb⸗ stoffe zugelassen sind auch:
A. Für die Lederklasse I:
a) Tanigan extra C, Hersteller: J. G. Farbenindustrie A- Gn, Frankfurt a., M., 290
b) Tanigan extra D, ö J. G. Farbenindustrie
k i n nn a. M n;, 3
0) Tan gur exrkta E, Hersteller: J. G. Farbenindustrie A.⸗G., Frankfurt a. M. 20.
B. Für die Lederklasse II:
Tanigan extra A, Hersteller: J. G. Farbenindustrie A.⸗G., Frankfurt a. M. 20.
2. Die Bestimmungen der Ziffer 3 der 1. Bekannt⸗ machung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anord⸗ n 61 (DRA. Nr. 294 vom 15. Dezember 1939) über die Auflagen, unter denen die Zulassung von Austauschgerbstoffen erfolgt, gelten auch für die Erweiterung der Zulassung
gemäß Ziffer 1. . Berlin, den 15. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. FJ. V.; Dre G ver g
Nichtamtliches.
Anus ber Verwaltung.
Ergänzungen des Reichsbesoldungsrechts. — Neichsrechtliche Neuordnung der Volksschul⸗ lehrerbesoldung.
Zwei große Beamtengruppen im öffentlichen Dienst haben eine reichsrechtliche Neuordnung ihrer Besoldung erfahren: die Beamten, die aus dem Stande der Berufssoldaten hervorgegangen sind (Militäranwärter), und die Volksschullehrer. .
Die angemessene Versorgung der Berufssoldaten, die in Deutschland seit den Zeiten Friedrichs des Großen als eine Selbsterhaltungspflicht des Staates erkannt worden ist, hat seit jeher dem Staate die Aufgabe gestellt, einen gerechten Ausgleich wischen den Interessen der Beamten aus dem Militäranwärter⸗ e und der übrigen Beamten zu vermitteln. Das neue Gesetz erstrebt eine Lösung, bei der die Berufs- und Aufstiegsaussichten der Beamten aus dem Militäranwärterstande beim Eintritt in den zivilen Beamtenberuf denen ihrer gleichalten zivilen Berufs⸗ kameraden gleichgestellt werden.
Ein gleichfalls wichtiges Werk ist mit der reichsrechtlichen Neuordnung der Besoldung der Volksschullehrer für das ganze Gebiet des Großdeutschen Reichs geschaffen worden. In jedem Land des Reichs galt bisher für die Volksschullehrer ein beson⸗ deres Besoldungsrecht. Die tiefgehenden ÜUnterschiede der Be⸗ soldung waren e mn nachteilig für die beteiligten Verwal⸗ tungen, für die Lehrer selbst und für das ganze Schulwesen. Sie wurden unerträglich in dem Augenblick, in dem das Reich in den wiedergewonnenen Gebieten selbständig sein eigenes — gewisser⸗ maßen reichsunmittelbares — Schulwesen einrichtete. An Stelle der verschiedenen Sonderrechte der Altreichsländer, ferner der administrativen bruchstückhaften Behelfslösungen für das Saar⸗
ebiet, für den Sudetengau, für die Sstmark und für die neuen e gh Westpreußen und Wartheland ist nunmehr eine ein⸗ . Gesetzesordnung für das Altreich und für alle neuen Ge⸗ iete getreten. Nachdem bisher schon schrittweise die Rechte und Interessen der jüngeren Lehrer in den Vordergrund der Ueber , , ,, gestellt worden sind, herücksichtigt das Gesetz die volklichen Notwendigkeiten der Gegenwart 6. in anderen Richtungen. Der Landlehrex soll mehr als bisher dafür gewonnen werben, aus eigener Neigung auf dem Lande zu bleiben und dort
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der uf vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430)
, m mmm an , , ,
zu verwurzeln. Der Lehrer in den neugewonnenen Gebieten soll
ĩ Reichs. und Staatrõanʒeiger Nr. 10 vom 16. Febritar 1940. S. 3
der großen staatspolitischen Aufgabe der Festigung des deutschen Volkstums dienen; er ist als niehr der Jugend früher 9 stärker als alle anderen öffentlich⸗rechtlichen Amtsträger dazu be⸗ rufen, den Keim des Deutschbewußtseins im neuen Geschlecht zu pflanzen und zu pflegen. Die Besoldung dieser Lehrer ist ebenßfo wie die Besoldung der Leiter der kleinen, mittleren und großen Volksschulen stärker als bisher auf das Ziel abgestellt, den Lei⸗ stungsgedanken durch gehaltliche Heraushebung zu fördern.
Der Sinn der deutschen Wirtschafts⸗ politit.
Preis kommissar Zoses Wagner in Dortmund.
In einer wirtschaftspolitischen Kundgebung des Gauwirt— schaftsberaters in Gemeinschaft mit der Industrie⸗ und Handels— kammer, die Donnerstag nachmittag im Festfaal der Industrie⸗ und Handelskammer in Dortmund stattfand, sprach der Reichs— kommissar für die Preisbildung, Gauleiter Josef Wagner, vor zahlreichen Vertretern der Wirtschaft. Der Prästdent' der Kammer, Dr. h. e. Moritz Klönne, Dortmund, betonte, daß die Kundgebung im Hinblick auf unferen Fauptfeins England auf lor hem Boden stattfindet, denn bor S6) Jahren habe der eng— ische König Eduard III. die englische Krone Dortmunder Kauf⸗ leuten, die damals dem in. Handelskontor in London vor⸗ standen, in Pfand gegeben. Das Gold sei es, das England be—⸗ wogen habe, uns in den gegenwärtigen Krieg zu ziehen. Es habe sich im Wirtschaftsleben der Völker eine besondere Stellung er⸗ rungen, die es aber nur behalten könne, wenn es einigermaßen gleichmäßig unter den Völkern verteilt sei. England sei es, das mit diesem Kampf der deutschen Autarkie den Boden entziehen wolle. Wir aber müßten und würden den Krieg gewinnen. Auch die westfälische Wirtschaft sei bereit, alle Spfer auf sich zu nehmen.
Gauleiter Josef Wagner stellte zu Beginn seiner Ausfüh⸗ rungen einige ganz allgenieine Gedanken über die Wirtschaft vor— an. Der ursprüngliche und letzte Sinn unserer Wirtschaft bleibe unverrückbar: a) die gemeinschaftliche Funktion für Volk und Staat, b) die Funktion in Hinsicht auf jeden einzelnen Menschen dieser Gemeinschaft, eh die Funktion in Hinsicht auf die Bezie⸗ hungen zur Umwelt. Jede andere Betrachtungsweise gehe an wesentlichen Punkten vorbei. Man müsse die Wirtschaft als ein Instrument der Lebensbehauptung einsetzen und zur Auswirkung bringen. Sinn und, weck der Wirtschaft müßten es uns ermög⸗ lichen, ganz gleichgültig, wie im Innern und Aeußeren die Be—
ngungen 6 mögen, für die Nation alle jenen materiellen Kraͤfte, Bedin ungen und Notwendigkeiten zu schaffen, die erfor⸗ derlich seien, damit sie bestehen könne. Der Weltkrieg und die Ie r g fei hätten den deutschen Menschen gezwungen, in diefe Erkenntnis e hineinzusteigen, andernfalls hätte man sich mit ewiger Abhängigkeit zufrieden geben müssen. Seit 1933 würden diese Erkenntnisse in Deutschland realistert. Das entscheidende Element einer Volkswirtschaft sei das politische. Eine Nation sei
Zur Anwendung der RPS. und LSS.
.,.
e st 2 .
.
Das Gesetz enthält im übrigen eine Reihe kleinerer Ergän⸗ ing, die aus den Bedürfnissen des Neuaufbaus der Wehrmacht, es Vierjahresplans und der Verwaltung der wiedergewonnenen Gebiete erwachsen sind.
Die Besoldungsordnungen sind — mit den alten Gehalts⸗ sätzen — aus technischen Gründen in neuer Fassung gebracht
legung faßt den Begri
ö die bisherigen Gehaltskürzungen bleiben auch weiter in
art sten.
wirtschaftspolitisch so stark, so stark sie allgemein politisch bereit sei, das letzte an - Kraft ein zusetzen, um den höchsten wirtschaftlichen Effekt zu erzielen. Sie sei wirtschaftspolitisch um so schwächer, je mehr ihr diese Bereitschaft und Kraft abgehe. Das Ausland hätte uns nach 1933 soviel Geld leihen können wie es wollte. Es r. uns nichts genutzt, wenn uns die letzte und klare Zielsetzung in Politik und Wirtschaft gefehlt hätte. —
Wer große Ziele habe, müsse alle ealistischen und realisti⸗ schen Kräfte mohilisieren, um sie zu erreichen. Im Krieg sei die Anforderung an die Volkswirtschaft eindeutig und einfach: Er—⸗ füllung aller Leistungen, die die militärische. Kraftentsaltung ördern, und Erfüllung der zivilen Ansprüche im Rahmen des Möglichen. Das Volk müsse auch auf dem wirtschaftlichen Sek⸗ tor jede Leistung vollbringen, um den Kampf durchführen zu können, und davon dürfe sich niemand ausschließen. Darin liege aber noch kein Opfer. Dies beginne erst da, wo das Heranziehen zur Leistung einschneidend in die eigene Existenz zu wirken be⸗ ginne. Deshalb sei das bedeutendste . das Opfer des Lebens, das der Mann an der Front hergibt. Der Krieg erfasse die Pro⸗ duktion in bedeutendem Umfang für seine eigenen Zwecke, wäh⸗ rend sie auf anderen Gebieten stark vermindert werde. Wo hier die Scheidungsgrenze sei, könne zunächst höchstens geschätzt werden. Bis dahin gelte es, Spannungen zu beseitigen oder gar nicht aufkommen zu lassen, die die Einseitigkeit der Produktion zur Ur⸗ sache haben können, und lohnpolitische Situation behaupten. Vor allem, müsse das Verhältnis zwischen Geld, Kaufkraft und der noch übrig bleiben⸗ den zivilen Produktion in richtiger Weise sichergestellt werden. Wir seien sehr wohl in der Lage, 6 innere Leben unserer Wirt⸗ schaft zu gewährleisten. Die Wirtschaft und jeder einzelne müß⸗ ten erkennen: es geschehen hier Dinge, die uns in den Stand setzen, durchzuhalten und nach dem Sieg die Aufwärtsentwicklung sofort wieder zu beginnen. Der Wirtschaft wird selbst am meisten ge⸗ dient, wenn sie sich von selbst mit Nachdruck in diefe Stabilität der Dinge hineinkniet. Das könne man natürlich nur erreichen, wenn jeder mitbestimmende Mensch in dieser klaren Linie wirke und in dem Bestreben vorangehe, dem Staat zu geben, was er braucht. Die Volkswirtschaft dürfe weder erschüttert, noch ins Schweben gebracht werden. Unter diefen Voraussetzungen seien wir sehr wohl in der Lage, alle Probleme zu bewältigen. Der
Krieg werde die Wirtschaft und die Finanzen des Stgates nicht
umstoßen. Auch hierin würden wir eine erstmalige Leistung in der Geschichte vollbringen. Es müsse uns eine Entfaltung der Kraft gelingen, die das siegreiche nde sicherstellt. .
Ebenso ist das Grundprinzip der RPS. und LSS. für die Beantwortung einer zweiten Frage entscheidend, die in den letzten Wochen mehrfach an den Reichskommissar für die Preisbildung herangetragen worden ist. Nr. 5 der RPS. bezeichnet als den höchstzulässigen Preis, der gegebenenfalls auf seine Berechtigung zu überprüfen ist, den Preis, der nach den Vorschriften' der ee fem e vn zg? fa , n ? förmaljuristische Aus⸗
. zreisstopperbrdfung“ “eng auf und ist der Meinung, daß hiermit nur die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1938 gemeint sei. Sie will also eine Prüfung und etwaige Herabsetzung des gesetzlichen Preises nur zulassen, wenn es sich um einen lediglich durch diese Verordnung gestopten Preis handelt. Bei Preisen, die durch andere Höchstpreis-Anordnungen, wie z. B. das Spinnstoffgesetz vom 6. Dezember 1935, die Lederpreisverordnung vom 29. April 1937 usw., gesetzlich festgelegt worden sind, will sie die dem öffentlichen Auftraggeber durch die Nummern 5 und 7 der RPS. gegebenen Befugnisse nicht einräumen. Diese Ansicht ist irrig. Es würde dem Sinn und Zweck der RPS. in keiner Weise ent⸗ sprechen, wenn man den Begriff „Preisstopverordnung“ in Nr. 5 der RPS. so eng auslegen würde. Auch die Verfasser der RPS. haben dies nicht beabsichtigt. Gemeint waren mit diesem Wort alle die preisrechtlichen Vorschriften, die den Preis irgendwie nach oben hin stoppen, also auch z. B. das Spinnstoffgesetz, die Leder⸗ preisverordnung u. a. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat dies in Einzelentscheidungen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht. Es ist immer zu beachten, daß die Bestimmungen der RPoS. Nr. 5 für den öffentlichen Auftraggeber, wie schon die
⸗ Ueberschrift der RPO. zeigt, eine „Richtlinie“ sein sollen, also
einen allgemeinen Grundgedanken herausstellen wollen. Dieser Grundgedanke aber ist der, daß der öffentliche Auftraggeber sich nicht ohne weiteres mit einem gesetzlich höchstzulässigen Preis für
der Lieferant diese jeweils zugelassene Höchstspanne für fich in Anspruch nimmt. 6
.
— i —
Auf jeden Fall werde der Staat die preis⸗
eine Ware oder Leistung abfinden soll, sondern daß er stets zu. überprüfen hat, ob es nach Lage der Dinge gerechtfertigt ist, daß
Notierungen
vom 16. Februar 1940.
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
Driginalhũttenaluminium,
99 0 in Blöcken
* * * 9
der Kommission bes Berliner Metallbörsenvorstandes
133 RA für 100 kg
5 o zs po
1 fen
In Berlin sestgestellte Notierungen und telegraphische
Tele graphische Auszahlung.
Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten
— — —
Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabuh . Argentinien (Buenos wren, . Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) ...... Brasilien (Rio de Janeiro)
Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗ Calcutta)
Bulgarien (Sofia) ..
Dänemark (Kopenh.)
England (London) ..
Estland (Reval / Talinn) ...
Finnland (Helsinki). .
Frankreich (Paris) ..
Griechenland (Athen)
Holland (Amsterdam und Rotterdan)
Iran (Teheran) ....
Island (Reykjavihn.
Italien (Rom und Mailand)
Japan (Tokio u. Kobe) ugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb)
Kanada (Montreah.
Lettland (Riga) ....
Litauen (Kowno / Kaunas)
Luxemburg (Luxem⸗ burg)
Neuseeland (Welling⸗ ton) ..
Norwegen (Oslo) ..
Portugal (Lissabon).
Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ... Schweiz (Zürich, Basel und Bern) ..
Slowatei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrik. Union (Pre⸗
teoria, Johannesbg.) Türkei (Istanbuh ...
Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
100 Gulden
Lägyyt. Pfd. 100 Afghani
1av. Pes. Laustr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen engl. Pfd.
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.
100 Drachm.
100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 19Yen
100 Dinar I kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 lux. Fr. I neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Eseudo 100 Lei 100 Kronen
Io Franken 100 Kronen
100 Peseten .
I südafr. Pf. türk. Pfund 109 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
Geld Brief
18,3
42,02
13222 13248 14,55
S559
oO, 34
16. Februar
18,77
o, 5/3 0,7
42, 10
o, zo 0, 32
3, 9 3 063 48, 65 48, 15
624 62,66 5. os 5, 0ss
2,363 2.36 14.5 386, 9
13,11 0, 58s
38,31
1309 0, 583
5,694 86 41, 4 10, 50s
6 os 168 36 4202 10 es 6 ß9 66 n
a6 263 Lp
g 2g 86, 86z
.
Ss, os d, Hoy
25, 9 26,67
1, os2 o, o3z6
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Geld
48,15 4, 9a
S6, 59
2, 91 2,495
16. Februar Brief
18,3 18,77
o, 573 O,
42, 12 42, 20
o, 30 o, 132 3 ;, z oc 3,053
48 056 6, is
62,4 62,55
5. M46 5, 05s 2,353 2,367
132,27 132,53
14,59
38, 1 38, z *.
13,09
14351 13, 1 d ss 8 os as, 8s 2 02 106
o, 583 5, 694
56,71 9, 1g 9,209
— —
So, 29 So, a1
55,86 86, 9s S, p01 8609
26,6 286,0
* los 1982 b, os4 0,936 2491 2.196
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursen
Geld
England, Aegypten, Südafrik. Union .. 9, 84
Frankreich
—— 2 * 2
Kanada 2 2
—
Brief
9,86
5, 58s
7, 885 73, g
za
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
Sovereigns ... 20 Franes⸗Stücke ... Gold⸗Dollars Aegyptische ...... Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... Argentinische Australische Belgische ... ...... Brasilianische ...... Brit. ⸗Indische ..... Bulgarische Dänische Englische: große ... 18 u. darunter.. Estnische ... Finnische .... ... Französische Holländische Italie nische: große. 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar Kanadische Lettländische Litauische: große... 100 Litas u. darunt.
Ungarische .. ......
L austr. Pfd.
UL ägypt. Pfd.
1ollar 1Dollar 1Pap.⸗Peso
100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen Uengl. Pfd. Uengl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar 1Lkanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 Veseten L südafr. Pfd. L türk. Vfund 100 Bengõ
16. Februar Geld Brief 20,8 20,46 16,16
4,185
8, 8
260 2,50 9
— 15. Februar Geld Brief 20,3* 20, 46 16,22 4,205 8, 92
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