eee, ee /., , e. . , e .
b 0. , e .
Querschnitt
Skizze 8. Kaianlage mit Spar-Spundwand
J
BVorderansicht
XI. Kaianlagen.
Beim Bau von Kaianlagen sind Eisenspundwände (ogl. Stizze 6) nur ausnahmsweise zuzulassen. Ist längs der Kai—⸗ anlage nicht mit vollaufenden Schiffsmaschinen rechnen, so lann bei geeigneten Bodenverhältnissen die vordere Spundwand überhaupt entfallen. Ein rückwärtiger Abschluß der Kaianlage mit Holz- oder Eisenbeton⸗Spundwand genügt ohne weiteres (vgl. Skizze 7). Soweit es die Bautermine gestatten, ist zu untersuchen, ob die Gründung des Anliege⸗ platzes anstatt mit Pfählen als Schwergewichtmauer oder mit offenen Brunnen erfolgen kann.
Läßt sich im Falle besonders großer Wassertiefen in Verbindung mit schlechtem Untergrund eine Eisenspundwand nicht vermeiden, so ist diese nach anliegender Skizze 8 in Sparbauweise auszuführen. Soll die w hinter⸗ füllt werden, so lassen sich die offenen e, mit Hilse von Betoönformsteinen in einfacher Weise abdecken.
XII. Wohlfahrts⸗ und Verwaltungsgebäude.
Diese Bauten sind möglichst ohne Stahl und e en mit gemauerten Umfassungswänden und Holzbalkendeck auszuführen; die Treppen in Stein oder Holz, die Dach binder und Geländer in Holz.
XIII. Bauwerlschutz. Durch geeigneten Schutz der hölzernen Bauteile kann ihre Lebensdauer verlängert und ihre Feuersicherheit erhöht werden. Eine Reihe geeigneter Maßnahmen sind z. B. in
ste gdie len
9 Vollwandrahmen⸗ Stahl
Längswand: Eisen⸗ jachwerk
Dachhaut: Holz
Dachträger: Holz
Längswand: Mauer⸗ werk
Grimdung:
ordnung ¶ A Zollordnung erlassen:
zaun wird abgesehen
des Ewerhafens,
rhafen,
die See
d) das Steu
Dachhaut: Bimsbeton⸗
e Dach⸗ und Kranstüßze:
Kranstůtze: Eisenbeton
Stampfbeton
§51
der Verordnung über die Abgrenzung des F haven vom 11. August 1939 (Reichs ministerialbl. S.
82
Liebe“, auf der hölze Kaimauer und auf
Umfriedung. Zu § 365 A38O. Von der Umfriedung des Freihafens durch einen Zoll⸗
2. an der Nordwestgrenze Rettungsbootschuppen nahme eines Zollz Nordwestecke der die Wer ebenden Mauer und der ihr gegenüberliegenden . des Gebäudes am nr,
3. am Südostufer des
83
äderbrücke,
c) die in, n. in den Fischereihafen,
enhöft,
is zur aundurchlasses . der Sanftlebensche
werk
Glizze 4. Sparentwurs in Stahl fachwerk
Skizze 6. Kaianlage mit Stahl⸗Spundwand
dem Holzschutz Handbuch von Dr⸗Ing. E. Gieseking, Berlin, zusammen faßt. Durch Feuerschutzmittel kann die Sicher⸗ — des Holzes auch gegen Stichslammen erhöht werden. im Vergleich der Feuersicherheit von Holz- und Stahl bau⸗ teilen ist zu beachten, daß auch Stahl bei großer Hitze seine Tragkraft verliert, während Hol . kohlten Zustand noch eine gewisse Festi geit besitzen. Nähere ngaben enthalten: BIN 4162 Blatt 1 bi fähigkeit von Baustoffen und Wärme“. (Diese Normblätter sind in Neubearbeitung. Der neue Entwurf ist veröffentlicht in: 1939, Het 5 30, Seite 486) und dig Schrift „Neue Bau⸗ stoffe“, herausgegeben von Reg⸗ und Baurat Berlitz Verlag Ernst und Sohn, Berlin) Sie bringt Angaben über die vom Reichsarbeitsminister allgemein zugelassenen Feuerschutzmittel; Merkblatt der „Arbeitsgemeinschast Holzschutz“' über baulichen Holzschutz gegen Fäulnis. Berlin, den 6. Februar 1940. Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bau— wirtschaft Generalinspettor Dr.⸗Ing. Todt.
auteile auch im stark an⸗
s 3 „Widerstands⸗
Bauteilen gegen Feuer und
„Der Bauingenieur“
Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven.
Auf Grund des § 44 Absatz 1 der Allgemeinen Zoll⸗ vom 21. März 1939 (Reichsministerialbl. S. II8 wird für den Freihafen Cuxhaven die nachstehende
Zollordnung sür den Freihafen Cuxhaven (3 C). Umfang des Freihasens.
Zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 36. Der Umsang des Freihafens Cuxhaven 6. sich aus
reihafens Cux⸗ 106
1. auf dem Bollwerk der Landungsbrücke.¶ Alte rnen Zugangsbrücke bis zur dieser bis zur Nordwestecke
des Tonnenhofs vom ollkaje mit Aus⸗
erft um⸗
Fischereihafens von der r g . bis zur Einfahrt in den Krabben⸗ J
4. n der Außenkante des Steubenhöfts und des
Krabbenfischerhafens, ö 5. an der , . der Seebäderbrücke.
Grenzübergänge. Zu § 41 AgO. (1) Grenzübergänge nach dem Freihafen sind: 1. offene Zugänge von der Elbe (Sollausschluß) j ö . in den Alten Hafen, b
ej die Einfahrt in den Amerikahafen.
nannten Gleiches gilt für die im Absatz 1 Iiffed . nannten Durchlässe außerhalb ihrer Oeffnungszeiten.
darf an Bord von See gebraucht werden. , Für die Lieferung von Schiffs bedarf sind Bestell⸗ leferzettel nach den Mustern der Anlagen 1 und verwenden.
(3 Abweichungen von den n der Anlagen 1 und 2 sind nur mit Genehmigung des Hamburg zulässig.
2. offene Zugänge vom Zollinland
a) das Nordwestufer des Alten Hafens und und Ewer⸗
das Nordufer des Tonnen⸗ hafens, b) der Ewerhafen,
cy die Durchfahrt vom Alten Hafen in den
Schleusenpriel,
d) die Helgoländer Straße (einschließlich del an ihrer Einmündung in die Gabe , abzweigenden Zugangs zum
des Alten Hafens),
Kranstütze:
Dachhaut: Holz
Dachbinder: Stahl⸗ fachwerk
Längswand: Mauer⸗ werk
Gründung:
Stamp fbeton
e) der Fischereihafen (bei der Fähre),
h das Südostufer des Fischereihafens von. der Fähranlage bis zur Einfahrt in den
Krabbenfischerhafen, g) die Hafenstraße,
n die Durchfahrt vom Amerikahafen zum
Neuen .
ih die Einfahrt vom Amerikahafen in den
Minensucherhafen, 3. Durchlässe durch den Zollzaun
a) beim Bootschuppen der Rettungsstation am Nordwestrand des Tonnenhofs für der
Verkehr mit dem Bootschuppen,
b) beim Eingang zum
fähre
ch am Südostufer des Alten Hafens für den Verkehr mit besonders großen Lastwagen, um Hafenbahnhof führenden
e) bei dem
Tonnenhof
Gleis für den Eisenbahnverkehr,
h bei dem Gleis, das am Nordwestufer des Fischereihafens nach dem Kohlenlager der „Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei A.⸗G.
führt, für den Eisenbahngüterverkehr,
g) an der Nordostecke des Bedürfnisses,
h) bei dem Gleis, das nach dem Bahnhof der Hamburg —Amerika⸗Linie führt,
dem Lentzkai
Eisenbahnverkehr, ih bei dem Gleis, das nach
ollzauns an der Lentzstraße für den Fall eines besonderen
führt, für den Eisenbahngüterverkehr,
k zwischen den unter h und
Gleisen für den Fall eines
i genannten esonderen
eisenbahndienstlichen Bedürfnisses.
() Von den im Absatz 1 Ziffer 38 genannten Durch⸗ lässen sind ständig geöffnet
1. der Durchlaß unter h an Werktagen bei Tag,
2. der Durchlaß unter i an Werktagen von 7 bis
19 Uhr.
84 Echiffsbedarj.
Die im 2563 1 Ziffer 3 unter a, 0 bis h und K ge Durchlässe werden nur n Antrag geöffnet. unter B und i ge⸗
Zu S§ 28 und 81 36, 83 46 und 51 A3. Aus den Lagern des len bezogener Schi
chiffen nicht verbraucht .
auptzollamts Jonas in
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1949. S. 3
Stahlfach⸗
üdostufe
an der . für den Verkehr mit dem Tonnen of und den daranliegenden — einschließlich Rettungsboot c) an beiden Üfern des Alten H der Drehbrücke für die Benutzung der Not
zeugen
afcks nebel
für den
zu
86 Kleinhandel. Zu 5 31 36, 5 50 Ag.
Zugelassene Kantinen, Speiseanstalten und dgl. dürfen Waren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des Zoll- ebiets stammen, in kleinen Mengen (A3 5§ 50 Absatz 1
atz 1) erwerben und abgeben. . 56 Versendung von Mustern und Proben. Zu 5§ 122 Abs. 5 Ag.
Aus dem Freihafen Cuxhaven darf niemand Muster und roben, die nach 5 122 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei nd, mit der Post selbst oder durch andere an sich selbst im
gebiet senden. Entsprechendes gilt für Muster und Proben, die durch den Freihafen dur e filh werden. §7 . Zollstellen.
Die Befugnisse des Hauptvzollamts Jonas in Hambur nach den 85 27 i 33 des i esetzes und den 85 35 bis 39 der Allgemeinen Zollordnun ld zum Teil dem Zollamt Cuxhaven übertragen. Mitteilungen und Anträge auf Grund der genannten Vorschriften sind grundsätzlich an das Zollamt Cuxhaven zu richten. z
. 8
Inkrafttreten. Diese Zollordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft. Hamburg, den 20. Februar 1940. Der Oberfinanzpräsident Hamburg. Rauschning. Anlage 1 Bestellzettel für Schiffsbedart. (6 4 der Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven)
Die Firma... ...... ...... 2 4444 . wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung an (Name) ... .... 2 Stellung e e e e an Bord des Seeschiffs“) ..... w * Binnenschiffs ersucht. Reiseziel:............. Neisetag. 5 Reisedauer: ..... .... Zahl der zu versorgenden Personen: ...... Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: ...... ...... . Föhn inn . NReeberei: ...... ...... 444 Schi fsomalletrtt:t 2.
Gattung der Waren
D TTV se s sn s Tier
zusammen: in Buchstaben
Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Unterschrift des Bestellers bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters
oder des Schiffsführers).
Cuxhaven, ...... ... d n- Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager“) ..... ...... ö aus dem Follverkehr) ..... ...... ...... ... aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“) .... ......
Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Haupt⸗ zollamt Jonas in Hamburg unter Nr. 4 2 . Unterschrift des Lieferers
—
Cuxhaven,... ...... .. .
Vorstehende Waren sind heute — im Zollverkehr ) — aus dem freien
Verkehr des Zollgebiets„) — hier vorgeführt und zum Ausgang nach
dem Freihafen Cuxhaven abgefertigt worden.
Cuxhaven, ...... ..... 19... (Grenzzollstelle): ...... ...... (Dienststempeh (Unterschrift) ...... ...... ...
Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, bescheinigt: Cuxhaven, .. ...... .... 19.. (Game).
(Stellung an Bord); ...... Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.
) Nichtzutteffendes ist zu durchstreichen. 31 Absatz 3 3G. du 3 51 3
(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehall des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt. ;
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen 6 deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt dur das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dür fen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des
Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffs⸗
führers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffs⸗ bedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu
wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß
die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffs⸗ bedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des O g darf. Be⸗ rechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu bescheinigen. Der Bestell⸗ zettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. (3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder 8 . noch vergütet worden ist. (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets , an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihgfen geliefert, o muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) ober durch einen vom Verkäufer aus estellten Lieferzettel . Ueberbringer von Waren, die glei zeitig Verkäufer oder deren An⸗ gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel k Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der y,. zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestell⸗ zettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
Anlage 2
Liefer zettel
(Gz 4 der Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven. Seeschiff )
Folgende Waren sind a r,, i . f n das Fmnenschfffet zu liefern. — 5 er: ... . Stellung an Bord: ..... ...... 1 Kd dd ; ; Unschtist. ...... Gattung der Waren Menge kg 1100 Stück Liter af, 111 112 zusammen: in Buchstaben: n, ... ...... 19.
Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll⸗ gebiets hier vorgeführt und ohne Zoll⸗ oder Steuerrückvergütung nach dem Freihafen ausgeführt worden. ;
Cuxhaven, ...... ...... , . (Grenzzollstelle): ...... ..... (Unterschrift): ..... J
Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben bescheinigt: Curhaven, ...... ..... . an, ö ⸗ J . Hh ö 9 . (Stellung an Bord): .. ......
* Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. Zu § 31 Absatz 3 36. 8 51 1 ö
(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestell ettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen durfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueber⸗ bringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförde⸗ rung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs un⸗ mittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu be⸗ scheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. ;
G) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des 3 . wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet
orden ist.
(4 Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ 8. sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten
estellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im — gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz- zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestell⸗ zettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz J sinngemäß anzuwenden.
Anordnung
zur Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Bast⸗ fasern in den eingegliederten Ostgebieten.
Vom 21. Februar 1940.
uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Faffung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430)
und der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs⸗
stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
u. , Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September
1934) in Verbindung mit der Verordnun über die Einführung
von Vorschriften auf dem Gebiete des renverkehrs in den
eingegliederten Ostgebieten vom 14 Dezember 1939 (Reichs⸗ * l. 1 S. 2418 wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ chaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗
bildung angeordnet: 861
In den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach⸗ stehenden Harfe sia ; ch 1. . der neuen Fassung der Anordnung JI der Reichsstelle für Bastfasern vom 6. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 207 vom 6. Sept. 1939).
2. 6. Bekanntmachung über die Freigrenze der bedarfs⸗ deckungsscheinfreien Rechtsge 51 vom 5. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 206 vom 5. Sept. 1939.
3. . 8. Pr. Za der Höchstpreise für , ,, äcke und Gewebe beim Aufkauf durch
ufkäufer vom Entleerer v. 25. Sept. 1939 (Deut⸗
6 Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 2265 v. 26. Sept. 1939).
4. Bekanntmachung 8. Pr. 2b der Höchstpreise für ebrauchte Säcke und Gewebe beim 2. der Auf⸗ äufer an Sack⸗ und Planfabriken v. 25. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 1939).
Bekanntmachung 8. Pr. 20 der 3 für brauchte Säcke und Gewebe bei Verkäufen an Ver⸗ vaucher vom 25. Sept. 1939 eng chen eichsanz.
u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 v. 26. Sept. 9 5
81
82 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im 6 Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Berlin, den 21. Februar 1940. Der Reichsbeauftragte r Bastfasern. Dr. Ru off —
3. Deutsche Reichslotterie.
Amtlicher Gewinnplan. 1200 000 Lose, 480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmack.
Zweite Schluß der Erneuerun
6r . sse Ria sfe Sieng lag 217 Mat i am 26. und 2. Ipril 1940 Ziehung am 28. und 29. Mai 1940
Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmark
3 zu 1090099 z00 000 3 zu 100909 300 0090 3 50099 150 0090 . 50 9090 150 000 3 25009 75 000 3 , 25099 75 000 6. 10000 60 009 . 10 0090 60 0090 1 5 0090 60 000 . 5 000 0 000 1 4000 60 900 1 40090 60 000 30, 30090 90 000 30 3 009 90 0090 iz 2 6065665 39h 9öh 15 2066 zh ohh 90 1009 90 000 90 1069 90 0909 30909 , 500 150 0090 300 , 5090 150 0090 12090 , 200 240 0090 1209 , 200 240 0090 2100 , 190 210 000 21099 , 150 315 0909 26193 . 60 1571 580 261953 90 2357370
30 000 Gewinne 3 146 580 30 000 Gewinne
— —— —— —— — — Dritte Schluß der Erneuerung Vierte Schluß der Erneuerung Klaffe Freitag, 14. Juni 1946 Küiasse Dienstag, 9. Juli 1940
Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmart 3 zu 100 000 300 000 z zu 100000 300 0090 3 50 000 150 0909 K 50 000 150 000 33 hh h ohh 3 3 ;, , Gh 8 10000 60 009 6 . 10009 60 0090 . 5 000 60 000 125, 5 009 60 000 15 , 4000 60 000 15 4000 60 000 30 , 3000 90 000 30 3000 90 000 45 , 2000 90 0090 45 , 2000 90 000 90 , 1000 90 000 90 1000 90 009 300 , 500 150 000 300 , 500 150 000 1200 300 tz o 000 1200 , 400 480 000 3135. zh 36 Gh 3 ish; 66 Fg) 26 193 , 120 3143 160 26 193, 150 39289
30 000 Gewinne 6 163 950
— — ———— r Fünfte Klasse ] Schluß der Erneuerung: Freitag. 2. August 1940
Ziehungötage: 9, 165, 12, 13. 14, 18, 16, 175, 19. 20. 213, 22. 235, W., J5, 7. 35, 25, 36, 3j. August, 2. 5., 4. 5. September 1940.
5 132 160] 30 000 Gewinne
Prämien 3 zu 500 000 Reichsmark 13 Millionen Reichsmark.
Gewinne
3 zu 509 000 Reichsmark 15009009 Reichsmark 1, 600 66h z hh öh ; 8 200 0090 '. 6090 000 . 6. 100 009 . 600 009 ö 16 50 000 ö 600 000 z 15 40 0909 ö 600 009. P 21 30 0090 . 680 009 8 39 . 20 0900 x 780 000 ö 1560 . 19909 ö 1500909 ! 380 , 5 000 ö 1 650 0090 ) 66 . 410996 ; 1659 66h ʒ 900 3 909 = 2700 009 ‚ 18690 . 2 600 i 3 600 9090 3 5 100 1000 ö ö i O0 O00 ö 12 0090 509 ö 6 000 000 ö 24 000 300 8 71200 0090 2 315 198. 150 ö 7 279 700 ö
z60 000 Gewinne und 38 Prämien s4 419 700 Reichsmark
- Größte Gewinne im günstigsten Falle 6 2, III der amtlichen Spielbedingungen)
auf ein dreifaches Los 3 Millionen Reichsmark auf ein Doppellos 2 Millionen Reichsmart auf ein ganzes Los 1 Million Reichsmark
Es gelten die amtlichen Spielbedingungen. Die Gewinne sind Tinkommensteuerfrei.
Lospreis für jede Klasse: 1isß = 3 EA, i. — 6 RA, 1g — 12 Ru, 11. — 24 Ra Boppehlog 8 Ki, Ffaches os Ja ä.
Amtliche Spielbedingungen.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Deutschen Reichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin⸗ gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer⸗ , . Umstände bleibt vorbehalten; sie bedarf der Zu⸗ timmung des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs⸗ ünd Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie⸗Cinnehmer verkauft. Ver⸗ einbarungen zwischen Spielern und St. S. Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsche Reichslotterie nicht. Die Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L. Einnehmer aus dem Verkauf des Lofes gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein⸗ schaftsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.
Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L. Einnehmern verboten.
Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Beschwerden sind ausschließlich an den Präsidenten der Deutschen Reichslotterie zu richten.
Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit und an solche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsitz oder gewöhne lichen Aufenthalt im Inland haben, ist verboten; Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt.
S8 1. Vose
. Die Lose lauten auf den Inhaber. Es werden 12 Millio- nen Lose in brei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben. edes Los trägt die Abteil Hob, mn 1, N oder M und eine der mmern von 1 bis 400 005. Bie Lose sind in ganze, Viertel und . , . Viertellose sind neben der Losnummer mit den due. en A, B, , B, die Achteliose mit a, b, o, d, e, f, g, h bezeichnet. J. Jedes Los trägt die gebruckte Namensunterschrift des Vers treters des mn . der Deutschen Reichslotterie und den ge⸗ stempelten oder gebruckten Namenzzug des zuständigen St. 2.-⸗Ein, nehmers. Erst durch diese Unterschrift des St. S. ⸗Einnehmer⸗
erhält das Los seine Gültigkeit.
Ziehung am 21. und 22. Juni 1940 Ziehung am 16. und 17. Juli 1940
/// ///
3