1940 / 46 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Mech. und Staatsanzeiger Rr. A vom 23. Zebruar 1940. .

a .

*

Vor der Ausfüllung zu beachten: Maschinen und Geräte von verschledener Größe oder Leistung (Spalte 1) oder mit verschiedenem Standort (Spalte A, 6 und 8) sind in besonderen Zeilen getrennt aufzu⸗

———

führen, damit der Zusammenhang klar

——

davon

zu erkennen ist. Soweit der Platz auf dem Vordruck hierzu nicht ausreicht, ist eine gesonderte Liste anzulegen.

Gesamtzahl oder ⸗menge der unter die Anordnung fallenden Geräte

Art, Größe,

. . Type oder Bezeichnung der Maschinen 9. . Leistungs⸗

und Geräte daten

sofort verfügbar

Anzahl oder oder Menge

bis zum nächsten Meldestichtag freiwerdend

Stand⸗ Anzahl Bauherr, Bauvorhaben oder und zuständiges

Menge Bezirks wirtschasts amt

Anzahl oder

Lagerort . Menge

22

3 1 5 6 7

Auf nicht kriegs und lebenswichtigen Bauten eingesetzt, soweit nicht schon in Spalte 5 und 6 angegeben

Vorgesehener nächster Einsatzort und Zeitpunkt

Bauherr, Bauvorhaben

Bezirkswirtschaftsamt

Anzahl Nächster

Bauherr, Bauvorhaben oder

und zuständiges Einsatz⸗ Bezirkswirtschaftsamt zeitpunkt

und zuständiges

8 2 10 1

Betonpumpen. ..

Dampflokomotiven

Diesellokomotiven

woe nnn, .

Muldenkipper

ö. . K Dampfbagger auf Schienen .. Dampfbagger auf Raupen. . Dieselbagger auf Raupen...

Planierraupen

Schienen (lose) ... Gille Lastkraftwagen Radschlepper

Raupenschler Explosionsstampfer .. Fahrbare Kompress Straßenwalzen.. . Unterkunftsbaracken. Förderbänder?)

Betonmischer über 250 1) ..

Betonschalung in qm?) ...

27) Die

2) Die Angabe ist nur von den Handwerksbetrieben erforderlich.

.

Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse) vom 22. Februar 1540.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 14. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1939 in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 21. August 1939) ordne ich mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an:

Schr eib⸗ und Druckpapiere und ⸗Rartons. Format⸗Vorschriften.

I

Der 1 Abs. 3 der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 erhält folgende Fassung:

Plakatpapiere für den Bogenanschlag dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 fest⸗ gelegt sind.

II

Der § 2 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung:

(1) Die nach 5 1

Reihe A sind: 0 * 511 * II189 mm aus Rohbogen 860 * 1220 mm A1 - 594 sIImm aus Rohbogen 610 * 860 mm A2 —= 120 * 591 mm aus Rohbogen 430 * 610mm 3— 297 * 120 mm aus Rohbogen 305 * 130 mm 210 297 mm aus Rohbogen 215 * 305mm A5 - 148 2I0 mm aus Rohbogen 215 * 305mm A6 - 105 113 mmaus Rohbogen 215 * 305mm A7 71 * 105mm aus Rohbogen 215 * 305mm AS 52 * 74mm aus Rohbogen 215 * 305mm Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die im Absatz (1) genannten Rohbogen in Sonderanfer tigungen herzustellen, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann. 3) Abzugspapiere sind nur in den Normformaten der Reihe A (also nicht mehr in dem Rohbogen) herzu⸗ stellen.

zugelassenen Normformate der

III

Der 5 7 der Anordnung

ö 5 Fassung:

Nr. 2 erhält nachfolgende

Vordrucke, Drucksachen, Amts- und Verord⸗ nungsblätter und laufende amtliche Veröffent⸗ lichungen der Behörden, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Geschäftsberichte der Altiengesellschaften dürfen nur in Normformaten der Reihe A hergestellt werden.

Gewichts⸗Vorschriften.

IV Der 8 11 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung: (1) Folgende Papiere und Kartons dürfen allgemein nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden: a) Druckpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, S5, 66, 65, 70, so, 90, 10G, 110, 120 9s4m (für Bibel⸗ und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvorschriften), b) Tapeten⸗-Rohpapiere in den Gewichten 66, 80, 90, 100 g/ ꝗm, c) Geschäftsbücherpapiere aller Art in den Ge⸗ wichten 70, 80, gh, 100, 110 gam, d) Buchungspapiere in den Gewichten 9o, 130 g/ qm, e) Karteikarton in den Gewichten 190, 250, 400 g/ qm,

f) Aktendeckellarton 350 g[gm,

g) Schnellhefterkarton in den Gewichten 260, 320 gam, 2 Karton für Einhängehefter auch im Gewicht 200 gm,

h) Schulheftdeckel in den Gewichten 140, 150, 160 gam,

i) Sonftige einschichtige (durchgearbeitete) Kar⸗ tons in den Gewichten 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300 g/m.

(2) Folgende Papiere und Kartons dürfen, soweit sie für den Behörden- und Geschäftsschriftverkehr Ver⸗ wendung finden, nur in nachstehenden Gewichten hergestellt werden:

k) Schreib- und Schreibmaschinenpapiere in den Gewichten 40, 45, 50, 6h, 70, 80 glam; für

Normal 1 und für Normal 2 im Gewicht 100 9g/14m, =, , Schreibmaschinen⸗-Durchschlagpapiere in den Gewichten 25, 30, 35 gam, Abzugspapiere in den Gewichten 69, 70 gam, Poftkartenkarton und postalische Kartons in den Gewichten 140, 150, 170 g/ am,

) Zahlkartenpapier in den ch chten 60, 65 gIꝗm, Steuerkartenkarton im Gewicht 140 g, Invalidenkartenkarton im Gewicht 240 gam.

V Der § 12 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung:

(I) Zur Herstellung von Schulheften dürfen nur Pa⸗ piere in den Gewichten 70, 80 g/ am verwendet werden. .

(2) Für Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch Papiere in den Gewichten 90, 160, 120 gam verarbeitet werden.

in den Gewichten 250,

VI Der 5 185 der Anordnung Nr. 2 erhält nachfolgende Fassung: 3 Weiße und farbige Briefumschlagpapiere der Qualitäten holzhaltig und holzfrei Schreib dürfen nur in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80, 100 gam hergestellt werden.

VII Die S8 15 bis 20 der Anordnung Nr. 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

Sorten⸗Bezeichnungen. 515

Für die ,,, . Schreib- und Druckpapieren und kartons gilt folgende Gruppeneinteilung:

A. Holzhaltige Papiere und Kartons.

Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holz⸗

haltig / Holzfrei):

a) Druck, . b) Iffset, c) Schreib.

Grupped a (Stoffklasse 1a der Vereinigung Holz⸗

haltig / Holzfrei):

9 Druck einschl. Normal 8e, b) Offset,

c) Schreib,

d) Abzugspapier.

Gruppe 2 (Stofftlasse 2 der Vereinigung Holz⸗ haltig / Holzfrei):

öh Druck einschl. Normal 8e, tz Offset,

c) Schreib einschl. Normal 6b,

d) Abzugspapier einschl. Normal 9b. Gruppe 3 (Stoffklasse 3 der Vereinigung Holz⸗ haltig / Holzfrei): .

a) Druck,

Diese Daten sind entsprechend der Geräteliste der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie (1. genehmigte [September] Ausgabe 1939) anzugeben. Eintragung muß die Summe der Angaben in Spalte 3, 5 und 7 ergeben.

ö 7 77777777 m 2 m 6 mmm n,

b) Offset,

e) Schreib einschl. Normal 6b,

d) Abzugspapier. Gruppe 4 Stoffklasse 4 der Vereinigung Holz⸗ haltig / Holzfreih: wird zur Zeit nicht hergestellt. Gruppeöß EStoffklasse 5 der Vereinigung Holz haltig / Holzfrei):

a) Druck,

b) sfset

c Schreib einschl. Normal 6 a. Papiere dieser Gruppe sind zur Zeit nur für be⸗ stimmte Verwendungsgebiete zugelassen.

Holzfreie Papiere und Kartons. Gruppe 1 mit 40 2 ungebleichtem Holzzellstoff: ; 9 . einschl. Normal 8b, c) Schreib einschl. Normal 4, d) Abzugspapier einschl. Normal 9a. Gruppe s?Y aus vollgebleichtem Zellstoff: a) Druck einschl. Normal 8b, b) Offset, c) Schreib einschl. Normal 4, dh Abzugspapier einschl. Normal 9a. Gruppe sz aus vollgebleichtem Zellstoff, besonders sorgfältig gearbeitet: a) Druck, b) Offset, c) Schreib. Gruppe 4 Feinpapiere aus vollgebleichtem Zell⸗ stoff, ganz besonders sorgfältig gearbeitet: a) Druck, b) Sffset, c) Schreib. Hadernhaltige und Hadernpapiere. Gruppe mit weniger als 30 . Hadern: a) Druck (Wertzeichen), b) Schreib. , Gruppen mit weniger als 60 8 bis 30 3. Hadern: a) Druck (Wertzeichen), b) Schreib einschl. Normal 3. Gruppes mit weniger als 80 . bis 60 *. Hadern: a) Druck (Wertzeichen), b) Schreib. Gruppe 4 nur aus Hadern: . a) Druck (Wertzeichen) einschl. Normal 8a, p) Schreib einschl. Normal 2 und Normal 1.

§16

5516

Für die Herstellung von Durchschlagpapieren gilt folgende

Gruppeneinteilung: Gruppe 1: stark holzhaltig. Gruppe T: leicht holzhaltig. Gruppe 3: holzfrei, Normal 4.

517 Für die Herstellung von Zellstoffkarton gilt folgende Gruppeneinteilung: Schnellhefterkarton.⸗ . erben der Sorten Normal 7e und Normal 74 (früher Ersatz 7a und Ersatz 7h), Aktendeckel der Sorten Normal 7a und Normal 7b einschl. holzfreiem Manilakarton, . Karteikarton (früher Registerkartenkarton) holzhaltig einschl. holzhaltigem Manilakarton, Karteikarton (früher Registerkartenkarton) holzfrei: a) weiß, bh farbig, 6. Invalidenkartenkarton, holzfrei.

Verwendungsvorschristen. ; § 18 () Zur Herstellung von Schulbüchern (Volksschulbüchern

und Büchern für höhere und mittlere Schulen) dürfen nur holzhaltige Papiere der Gruppen 1. 1a, 2 und 3 des 5 16 A

Reichs- und Staat? anzeiger Nr. 46 vom 23. Februar 1949. S. 3

verwendet werden, entsprechend den im S 11 Abs. 1a fest⸗ gesetzten Gewichten, jedoch nicht schwerer als 30 glam.

(2) Schulbücher, für deren mehrfarbigen Druck Passer er⸗ forderlich sind, dürfen auch aus holzhaltigen Papieren der Gruppe 5 des 5 15 A hergestellt werden.

(3) Atlanten und Fibeln dürfen auch aus holzfreien Papieren entsprechend den im 5 11 Abs. La festgesetzten Ge⸗ wichten hergestellt werden.

5 19

(1) Zur Herstellung von Sütterlin-Heften dürfen holz⸗ freie Paßiere im Gewicht von 80 g/qm und zur Herstellung aller übrigen Schulhefte holzhaltige Papiere der Gruppen 1, 1a, 2 und 3 des 5 15A in den Gewichten 70 und 80 g/ am verarbeitet werdelt. Schutzumschläge und Heftbeutel für Schulhefte dürfen nicht mehr erzeugt werden. .

() Für Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch holzfreie Papiere entsprechend den im 5 11 Abs. 1a festgesetzten Gewichten verarbeitet werden.

(3) Zur Herstellung von Vordrucken für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr dürfen nur holzhaltige Papiere und Kartons Verwendung finden.

( Briefbogen für den Geschäfts und Behördenschrift⸗ verkehr dürfen nur in holzhaltiger Qualität, auch der Gruppe 5 des 5 15 A, in Gewichten bis zu 80 g/ am erzeugt werden. Für kurze Mitteilungen (auch kurze Rechnungs⸗ vordrucke) unt Briefbogen im Format Din A5 zu verwenden.

Für Geschäftsbriefbogen mit Pxäge⸗ und Kupferdruck dürfen holzfreie Papiere nur im Format Din As ver— wendet werden.

(3) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 aus⸗ genommen sind Urkunden, Zeugnisse und Verträge.

(6) Schreibblöcke dürfen nur in holzhaltiger Qualität der Gruppen 1, 12, 2 und 3 des 5 15 A und in Gewichten bis 70 gdm erzeugt werden.

(7 Die Herstellung von Tageskalenderblöcken darf nur aus holzhaltigen Papieren der Gruppen 1 und 1a des §5 15 A in einem Format bis zu 100 * 140 im und in einem Höchst— gewicht von 50 g/ am erfolgen.

(8) Serienbilder dürfen nur auf holzhaltigem Chromo— oder Kunstdruck⸗Karton bis zum Höchstgewicht von 150 g/ am gedruckt werden.

(9) Für Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Werbebroschüren, Wurffendungen, Werbestundenpläne und dergl. dürfen nur holzhaltige Truckpapiere verwendet werden, und zwar bei einfarbigem Druck im Höchstgewicht von 65 g / 4m und bei mehrfarbigem Druck im Höchstgewicht von 90 gdm. Bei mehrfarbigem Druck darf auch holzhaltiges Kunstdruckpapier verwendet werden.

Bei vierfarbigem Buchdruck und sechsfarbigem Offset⸗ druck sind holzfreie Druckpapiere (auch Kunstdruck und Chromo) bis zum Höchstgewicht von 100 g/ am zulässig.

Für Jubiläumsbroschüren und kataloge im Mehrfarben⸗ druck., Präge⸗ und Kupferdrucke, Diplome, Adressen, Familienanzeigen und Besuchskarten können holzfreie Papiere verarbeitet werden.

(10) Klebepostkarten Kartons hergestellt werden. §8 20

Die Verarbeitung holzfreier Papiere ist für nachfolgende Verwendungsgebiete nicht zulässig:

a) Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels, sofern nicht eine Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vorliegt,

b) Geschäftsbücher in Oktav, Quart und Schmalfolio,

ch Taschen⸗, Notiz und Tischkalender (hierfür sind auch Papiere der Gruppe 5 des § 15 A zulässig),

d) Stenogrammhefte und löcke,

e) gummierte Papiere,

fj ein und zweifarbige Etiketten (mit einem Höchst⸗ gewicht von 760 g/qm, bei Chromo und Kunstdruck mit einem Höchstgewicht von 100 gam),

g) bedruckte Rasierklingen⸗Einzelumschläge.

Farbvorschriften. § 21

Folgende farbige Papiere und Kartons dürfen nur nach den von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf der Erzeuger⸗ und Abnehmerseite herausgegebenen Farb⸗ tafeln hergestellt werden:

1. Holzhaltige Schreib ⸗- und Druckpapiere der Gruppen 1, 1a und 2 in 20 Farben der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei, Berlin W Zö, Viktoriastr. 5.

Schreibmaschinen⸗-Durchschlagpapiere in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Flor⸗ und Durch⸗ schlagpost, Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grol⸗ manstr. 5/6.

„Zahlkartenpapier in einer Farbe (hellblau, nach Vorschrift der Reichsdruckerei).

„Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, Berlin⸗-Charlottenburg, Adolf⸗Hitler⸗Platz 5.

„Aktendeckel, holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.

. Aktendeckel, holjfrei in 6 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.

Karteikarton, holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.

Karteikarton, holzfrei in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.

Pappen und Kartons für Verpackungszwecke. Gewichtsvorschriften.

5 22

Kartons und Pappen dürfen nur in den Gewichten 209, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 400, 450, 500, 550, 600, 700 gam usw. mit jeweils 100 gam Abstand mit handels⸗ üblicher Toleranz hergestellt werden.

§8 23

Maschinenlederpappe darf nur in einem Gewicht von 450 glam und in den höheren Gewichten des 8 2 und Hand⸗ lederpappe nur noch in einem Gewicht von 600 gam und in den höheren Gewichten des 3 22 Hergestellt werden. Die handelsüblichen Toleranzen sind zulassg.

dürfen nur aus holzhaltigen

Verwendungsvorschriften.

§ 24 Chromo⸗ und Chromoersatzkarton, sowie weiße Holz- und Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht mehr ver⸗ wendet werden:

1. Für Rückwände von Bildern, Briefumschlägen, Kalendern, Schreib-, Zeichen⸗ und anderen Papier⸗ blöcken, sowie für Schießscheiben; für Plakate in den Formaten bis 250 X 350 mm.

Für Schuhkartonagen aus Deckel und Boden be⸗ stehende Schachteln, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flachliegende Schachtel⸗Zuschnitte.

Für Buchhüllen und Wickelpappen.

Für Tragekartons und Kartonagen für Spielwaren, Ehristbaumschmuck und Textilwaren, soweit es sich nicht um Kartons für den Bahn- und Postversand handelt.

8 25

(1) Für Plakate in Formaten von 260 * 350 mim bis 350 X 50h mm dürfen Holzpappen in Gewichten bis zu 12009/4m für Plakate in größeren Formaten in Gewichten bis zu 1800 gs4m verarbeitet werden. Plakate in Formaten über 700 1060 mm und größer dürfen nicht h werden. ⸗.

(2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 350 * 500 mm oder entsprechender Fläche ge⸗ arbeitet werden.

§5 26

Chromo⸗- und Chromoersatzkarton, sowie weiße Holz⸗ pappe darf für folgende Zwecke nicht mehr verwendet werden:

1. Für Umkartons Sammelpackungen zur Zu⸗ sammenfassung mehrerer Einzelpackungen —,

2. zur Verpackung folgender Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel:

Zucker und Salz,

alle vorverpackten Mühlenfabrikate, Keks, feine Back waren wie Zwieback, Printen,

alle vorverpäckten Delikatessen, Konserven.

z . die Verpackung von Körpexpflegemitteln, wie Seifen, Zahnpasten, Crsmes, Salben und Haar⸗ pflegemittel, sowie für vorverpackte Verbandstoffe, ferner für die Verpackung von pharmazeutischen

, .

Für Verpackungen von Gebrauchs- und Verbrauchs⸗ gegenständen des privaten und technischen Bedarfs, wie Wasch⸗ und Putzmittel, Fotofilme, Kerzen, Glühbirnen usw.

5. Für Werbemittel wie Schaufenster⸗Dekorationen, tumme Verkäufer usw.

Herstellungs verbot.

8 27 Trinkbecher aus Papier, Karton oder Pappe dürfen nicht mehr hergestellt werden.

Gemeinsame Vorschriften. §5 278 Drucksachenhersteller haben auf allen Vordrucken für den Geschäfts und Behördenverkehr entweder ihren Firmen⸗ namen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn Nummer anzu⸗ bringen. Die Kenn-Nummer wird von der Wirtschaftsgruppe Druck, Berlin W9, Köthener Str. 33, erteilt und in einem Kataster im Auftrage der Reichsstelle bei dieser Wirtschafts⸗ gruppe geführt. 58 29 Unbeschadet der in der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 genannten Aufbrauchsfristen dürfen Bestände an Papier, Karton, Pappe und an Halbfabrikaten, deren Verarbeitung durch die Bestimmungen dieses Nachtrages ausgeschlossen oder beschränkt wird, bis zum 30. Juni 1940 aufgebraucht werden.

830 Die Papier⸗ und Pappenerzeuger und Großhändler haben bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von Pa⸗ pieren, Kartons und Pappen, die in anderen als den Norm⸗ formaten der s8 2 und 3 oder in anderen Gewichten als den in s 11 und 12, 13, 19, 22, 23, 25 zugelassenen Gewichten er⸗ folgen soll, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:

„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen) in Formaten (Gewichten), die von den Vorfchriften der Anordnung Nr. 2 der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier vom 17. August 1938, des Nachtrags 1 zur Anordnung Nr. 2 vom 28. No⸗ vember 1939 und des Nachtrags 2 zur Anordnung Nr.? vom 22. Februar 1940 abweichen, erfolgt nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Ver⸗ wendungszwecke nicht gegen die Bestimmungen der

genannten Anordnungen verstoßen.“

3 31 Ausgenommen von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 vom 17. August 1938 und dieses Nachtrags sind Pa⸗ piere, Kartons und Pappen und daraus hergestellte Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferner, Luft— postpapier unter 25 g/ am Gewicht. 8 32 Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der An⸗ ordnung Nr. 2 und diesem Nachtrag zulassen.

§ 33 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der 85 16, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 34 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Die Anord⸗ nung Nr. 14 vom 1. Mai 19339 und die Anordnung Nr. 15 vom 15. Juni 1839 treten im gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Berlin, den 22. Februar 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

ergestellt

Anordnung V 34 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art über die Bevor⸗ ratung von Flachglas.

Vom 23. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 14365 und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 197 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: .

81

(I) Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art kann natürliche oder juristische Personen anweisen, einen Vorrat von Flachglas (Tafel-, Spiegel- und Gußglas) nach Maßgabe näherer Bestimmungen zu halten.

(2) Die Reichsstelle kann die Bezirkswirtschaftsämter ermächtigen, für ihre Bezirke oder Teile davon diese Be⸗ stimmungen im Namen der Reichsstelle zu treffen.

8 72

Die anweisende Stelle kann Ausnahmen von ihren Anweisungen zulassen. 83 Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieser Anordnung ergangene Anweisungen werden nach den 83 12, 14, 15 der

Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

584 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffenk⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1940.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.

Bekanntmachung.

Die am 22. Februar 1940 ausgegebene Nummer 32 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Erste Verordnung über die Berufstätigkeit und die Aus⸗ bildung medizinisch⸗technischer Gehilfinnen und medizinisch⸗ technischer Assistentinnen (Erste MGelV). Vom 17. Februar 1940.

Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit und die Aus⸗ in . medizinisch⸗technischer Gehilfinnen und medizinisch⸗ technischer Assistentinnen (3weite MGAV). Vom 17. Februar 1990.

Umfang; 2i/s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 i-. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 3 Tü, für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 23. Februar 1940. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (GS. S. 267) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsseindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479 werden das gesamte beweg⸗ liche Vermögen der „Kolpingfamilie“ Essen⸗West und des „Kath. Gessellenhauses e. V. Essen⸗Frohn⸗ hausen sowie die im Grundbuch von Essen-Frohnhausen Band 11 Blatt 922 A und Band 24 Blatt 713 A für das Kath. Gesellenhaus e. V. in Essen⸗-Frohnhausen eingetragenen Grundstücke Frankfurter Straße Nr. 5 und Frohnhauser Straße Nr. 219, 221/223 mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Vermögens⸗ werte Eigentum des Preußischen Staates werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 14. Februar 1940. Der Regierungspräsident. ü Bfes ten

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Gesandte von Uruguay in Berlin, Herr Virgilis Sampognaro, hat Berlin am 20. Februar 1940 ver⸗ , 6 . Abwesenheit führt der 1. Legations⸗ ekretär, Herr Virgilio Sampognaro jr. di jäf e r get S pog jr. die Geschäfte der

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 23. Februar 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Driginalhũttenaluminium, 99 0 in Blöcken.... desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 2 137 Reinnickel 98 99 0/9 ö n. Vntim on Regulus. . Feinsilber

133 KM für 100 kg

36 50 -= 38,50 fein

Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner e, 3 3. N. 6 am 23. Februar auf 74,00 E44 (am 22. Februar auf 74,00 R]

L sür 100 k.

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