1940 / 47 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24. Februar 1940. S. 2

ur Einspielung eine gewisse cht zu übersehen ist, in Ine Verbraucher von den Austausch⸗ In der Anlaufzeit kann es Butter oder Margarine amtfettmenge

Diese Neuregelung erfordert z Uebergangszeit, da im voraus welchem Umfang der einze möglichkeiten vorkommen, daß der E im Rahmen der dem einz nicht genau nach dem gewünschten

Die Kartenausgabestellen Lebensmittelkarten das Merk händigen. Hierfür ist der aus der laut zu wählen.

Gebrauch macht. inzelhändler elnen zustehenden Ges Verhältnis liefern kann.

Haushalt mit den blatt zur Reichsfettkarte auszu⸗ Anlage 1ersichtliche Wort⸗

haben jedem

Mengenaufteilung. Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarten können folgende Mengen bezogen werden:

Reichsfettkarte für Normalverbraucher. Auf die Abschnitte 1 bis 3 2. auf die Abschnitte a und b je 80 g

garine oder Speiseöl, bschnitt e 62,5 g ( garine oder Speiseöl, auf den Abschnitt d oder Speiseöl, 5g Abschnitte insgesamt 90 g Margarine, auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg“ je

625 g (n n) Käse oder je 125 g Quarg, anf die Abschnitte 1-3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (* U).

„Butter“ je 125 g, Butter oder Mar⸗

a) Butter oder Mar⸗

200 g Butter oder Margarine

Fettzusatzlarte für Schwerarbeiter. Auf die Abschnitte a 1a 4 „Margarine oder Speise⸗ öl“ je 40 g, auf den Abschnitt h „Margarine oder Speiscöl“ M g, auf die Abschnitte 1-4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (** U).

Fettzusatzkarte für Schwerstarbeiter. Auf die Abschnitte a 1—- a4 „Margarine oder Speise⸗ öl“ je 40 g, auf die Abschnitte b! und b2? „Margarine oder Speiseöl“ je 125 g, auf den Abschnitt b 3, Margarine od. Speiseöl“ 90 g, 2. auf die Abschnitte 1—3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 375 g, auf den Abschnitt 4 „Schweineschmalz oder Speck oder

Talg“ 250 g.

Reichssetttarte für Kinder bis zu 3 Jahren. Auf die Abschnitte 1—3 „Butter“ je 1256 9, 2. auf den Abschnitt 4 125 g Butter oder Margarine oder Speiseöl, 3. auf die Abschnitte 1— „Käse oder Quarg“ je 625 g ( ũ Käse oder je 125 9 4. auf den Abschnitt E3 125 9 Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62, g ( U) Kakaopulver.

Reichssettarte für Kinder von 3—6 Jahren.

1. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 260 g, auf den Abschnitt

auf den Abschnitt 4 125 g Butter oder Margarine oder Speiseöl,

3. auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg

n Käse oder je 125 g Quarg,

4. auf den Abschnitt F3 125 9 Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62,5 g (6 u) Kakaopulver.

„Butter“ 125 g,

je 62,5 g

Reichsfettkarte für Kinder von 6 14 Jahren. 1. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 200 g, auf den Abschnitt 2 „Butter“ 125 g, 2. auf die Abschnitte a und b je 125 g Butter oder Margarine oder Speiseöl, auf den Abschnitt e 62, g ü) garine oder Speiseöl, auf den Abschnitt 4 200 g Butter oder Margarine oder Speiseöl, auf die Abschnitte 1— „Käse oder Quarg“ je 62,õ g („ua) Käse oder je 125 g Quarg 1. auf die Abschnitte F 1 und EX je auf den Abschnitt F

Butter oder Mar⸗

100 g Marmelade, 3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F5 62,5 g (8 E) Kakaopulver.

Verteilung von Kunsthonig. In der Zeit vom 11. März bis 7. April 1940 ersolgt eine Zonderzuteilung von 125 g Kunsthonig an alle Ver⸗ orgungsberechtigten. Der Kunsthoni der Reichsfleischkarte Reichsfleischkarte

wird auf die Ab⸗ Normalverbraucher bis zu 6 Jahren abgegeben. Zur Erleichterung des Warenbezuges erhalten

chnitte Fl für Kinder

diese Abschnitte den Aufdruck: „125 9 Kunsthonig, Sonder⸗ zuteilung“ Die Verteiler trennen die Abschnitte beim Ver⸗ kauf des Kunsthonigs ab und bewahren sie auf.

Durch diese Sonderzuteilung wird die über die Reichs⸗ ettkarte für Kinder vorzunehmende lau ebenfalls 125 8 Kunsthonig je Kind nicht berührt. Kind bis zu 14 Jahren erhält also in der bis J. April. 1910: 250 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte auf seine Fleisch⸗ und Fettkarte.

Damit die Verteiler den für die Sonderzuteilung be— nötigten Kunsthonig in dem rechtzeitig erhalten, habe ich dur 1940 11 A7 2657 angeordnet, da uteilungsperiode vom 20. November esammelten und aufbewahrten leischkarten baldmö

Kuünsthonigb

fende Verteilun

eit vom 11.

erforderlichen die von de

17. Dezember 1939 schnitte Fl 3 und Fl den Ernährungsämtern gegen umzutauschen sind. Somelk Fe Ansstellung und ihre Weitergabe an die Vorlieferante ist, muß dies im Intere Verbraucher mit Kunsthonig umgehend geschehen,

noch nicht erfolgt

se der reibungslosen Belieferung der

III.

Verteilung der Konserven, und Kondens⸗ m 2

Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 250 g Nährmitteln nach ihrer Wahl entweder eine ii⸗Dose Obst⸗ oder Gemüsekonserven oder 250 g Trockenpflaumen (Backpflaumen) oder 1 große e. bzw. 2 kleine Tosen Kondensmilch zu beziehen. Die Ausgabe dieser Waren kann nur im Rahmen der vorhandenen Vorräte erfolgen. Es besteht also weder ein Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Ware (Konserven, Trockenpflaumen oder Kondensmilch) noch überhaupt auf den Bezug einer dieser Waren an Stelle von Nährmitteln. Nährmittel können jedoch in jedem Falle bezogen werden,.

Für die Kondensmilch bleibt das Auslieferungsverbot der Hauptvereinigung der deutschen Milch und ettwirtschaft (Anordnung Nr. A Il vom 31. August 1939) in Kraft, wonach die Tauermilchbetriebe stondensmilch nicht in den Verkehr bringen dürfen.

Werden Konserven, Trockenpflaumen oder Kondensmilch abgegeben, so haben die Verteiler die Abschnitte N2 und N3 zufammenhängend abzutrennen. Diese Abschnitte sind zu Irbnen und aufzubewahren. Ihre Verwendung als Zu⸗ teilungsgrundlage wird zu gegebener Zeit besonders geregelt.

Werden jedoch Nährmittel abgegeben, so haben die Ver⸗ teiler die Abschnitte N11 und X2 zusammenhängend ab⸗ utrennen und diese wie die übrigen Nährmittelabschnitte ö Ernährungsämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Nährmitteln einzureichen.

Einzelne Abschnitte NI, N2 oder 3 sind ungültig. Es gilt also stets nur der Abschnitt N2 in Verbindung ent⸗ weder mit dem Abschnitt N1 oder mit dem Abschnitt X3. Die Ernährungsämter haben die Entgegennahme von Ab⸗ schnitten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, abzulehnen. .

Um den Verbrauchern den Bezug von Nährmitteln und die Ausübung der Wahlmöglichkeit zu erleichtern, sind die Nährmittelabschnitte während der ganzen Zuteilungs⸗ periode gültig. .

Die Abschnitte NI und N2 sind wegen der 4 sie ent⸗ fallenden Ration von 259 g für die Abgabe von Nährmitteln in Gaststätten nicht geeignet. Damit die Verbraucher, die Konserven, Trockenpflaumen oder Kondensmilch nicht be⸗ ziehen wollen, auch auf diese Abschnitte Nährmittel in Gast⸗ stätten oder auf Reisen beziehen können, haben die Er⸗ nährungsämter auf Antrag die Abschnitte RN] und N2 in Reise⸗ und Gaststättenmarken für Nährmittel umzutauschen.

Die aus obiger Regelung erforderlich gewordene Neu⸗ gestaltung der Nährmittelkarte ist aus dem anliegenden Muster zu ersehen 4. ;

Auf die einzelnen Abschnitte können bezogen werden:

1. Auf die Abschnitte N und N2 250 g Nähr⸗ mittel oder . auf die Abschnitte N? und sz eine i⸗Dose Obst⸗ oder Gemüsekonserven oder 259 g Trocken⸗ GBack⸗ Pflaumen oder 1 große Dose bzw. 2 kleine Dosen Kondensmilch,

2. auf vie A6schwitte M11 Sia N20 j 25 g Nähr⸗ mittel, ;

auf die Abschnitte N21, N22, N 30, A31 je 25 g Sago oder Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Erzeugnisse oder Jährmittel nach näherer Weisung der zuständigen Hauptvereinigung, 9. .

auf den Abschnitt N23 126 g Kaffee⸗Ersatz⸗ oder g en in der Zeit vom 11. 3— 7. 4. 1940, auf den Abschnitt N25 25 g Kaffee⸗Ersatz⸗ oder Zusatzmittel in der Zeit vom 11. 3—. 4. 1940, auf den Abschnitt N32 125 g a,, ,, oder Zusatzmittel in der Zeit vom 18. . 4 18410. auf den Abschnitt N33 125 9 Kaffee⸗Ersatz⸗ oder Zusatzmittel in der Zeit vom 25. S8. - 1. 4. 1940.

Abschnitte für die Zwecke der Landes⸗ (Provinzial⸗ Ernährungs⸗Aemter. . n der Zuteilungsperiode vom 11. März bis J. Apri uod . etwai p e er hr itliche Zuteilungen auf Einzelabschnitte der Jahr n lite tarie oder Aufrufe solcher Abschnitte zwecks späterer ir n nicht auf die Abschnitte NRöI6 und KNs7 erfolgen. Diese Al schnitte stehen daher den Landes Provinzial⸗) Ernährungsämtern in der angeführten Zuteilungsperiode für ihre Zwecke zur Verfügung.

IV.

Reichseierkarte und Reichskarte für Marmelade und Zucker. Die Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier wird

emäß den anliegenden Mustern in eine Reichseierkarte und 3 3 Reichskarte für Marmelade und Zucker umgestaltet *). Die bisher gegebene Möglichkeit, auf eine Karte Marmelade, Zucker und Eier zu beziehen, hat zu Schwierigkeiten geführt, weil bei Selbstversorgern der die Eier behandelnde Teil der Karte vor deren Aushändigung abgetrennt werden mußte. Trotz dieser Anordnung haben vielfach irrtümlich auch Selbst⸗ versoͤrger in Eiern die volle Karte erhalten und konnten daher Eier beziehen. Um dies zu verhindern, wird eine besondere Reichseierkarte eingeführt. Sie darf an Selbstversorger in EFiern nicht ausgegeben werden. Als Selbstversorger gelten Perfonen, die Hühner oder Enten zum Zwecke der Eigen⸗

versorgung mit Eiern oder gewerbsmäßig halten, wobei die Zahl der J Hühner oder Enten gleichgültig . Die

Relchseierkarte darf auch nicht für die Zeit ausge ändigt werden, in der die gehaltenen Hühner oder Enten nicht legen. Die Gültigkeit der Reichseierkarte erstreckt 19 auf sechs Zu⸗ teilungsperioden. Werden Versorgungsberechtigte während der Laufzeit der Reichseierkarte Selbstversorger in 9 so

aben sie die Karte ihren Ernährunggämtern urückzugeben.

se Ernährungsämter haben, soͤbald sie von olchen Kenntnis erhalten, die Reichseierkarte einzuziehen.

Zweiter Abschnitt:

Waren⸗ und Kartenausgabe.

Warenabgabe nur gegen Karten. Nach 5 11 der Verordnung über die öffentliche Bewirt⸗

affung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. Augus 8 e , . jh 1521) 33 ewirtschaftete 5 zeugnisse en ge

n) Hier nicht mit abgedruckt.

ällen

einheitlichen Anordnungen

tlich oder unentgeltlich an die Versorgungs⸗ ö. . gchach der Rartenbestan

*

berechtigten nur gegen ö. abgegeben oder von de Verbrauchern nur gegen Bezugskarten bezogen werden. 9 wird aus gegebener Veranlassung darauf hingewiesen, daß 3 Regelung auch auf die Abgabe von Mahlzeiten in Gast Schank⸗ und Speisewirtschaften sowie in ,, 164 frischungsräumen, Fremdenheimen und ähnlichen Betrieben Anwendung findet. Den Landes⸗ (Provinzial) Ernährungs⸗ ämtern wird es zur ö. Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß Gerichte jeder Art aus bewirtschafteten Erzeug- nissen nur gegen die betreffenden Lebensmittelkarten gegeben werden, sofern ich nicht, wie z. B. bei Marmelada oder Zucker, Ausnahmen zugelassen habe.

Kartenabgabe nur gegen Waren.

Es ist ferner des öfteren beobachtet worden, daß Verteiler unausgenutzte Kartenabschnitte usw. einbehalten haben und dadurch in die Lage versetzt wurden, unberechtigt Waren zu beziehen. Ich verbiete hierdurch den Verteilern (Einzel⸗ handelsgeschäften, Bäckern, Fleischern usw.) ausdrücklich, Be⸗ scheinigungen über die Bezugsberechtigung Einzelabschnitte, Berechtigungsscheine usw) entgegenzunehmen oder Abschnitte abzutrennen oder zu entwerten, ohne daß dafür Ware geliefert wird. Ich habe veranlaßt, daß die Berufsvertretungen dieses Verbot auch der Verbraucherschaft durch Aushang in den Ver⸗ teilungsstellen bekanntgeben.

Dritter Abschnitt:

Kartentechnische Regelung der Sonder zuteilungen.

Einige Ernährungsämter haben die Frage aufgeworfen, wie Sonderzuteilungen zu bexücksichtigen sind, wenn Ver⸗ brauchergruppen oder auch einzelne erbralicher nicht im Besitz der Karten sind, auf die die Sonderzuteilungen aus= gegeben werden. So ist anläßlich einzelner Sonderzuteilungen darauf hingewiesen worden, daß es richtiger gewesen wäre, fie über die Nährmittelkarte vorzunehmen, damit auch die Selbstversorger in den Genuß if zusätzlichen Zuteilungen gelangen. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Bei Sonder⸗ zuteilungen auf bestimmte Karten ist für die Auswahl der arten maßgebend, welche Verbrauchergruppen diese Sonder zuteilungen erhalten sollen. Da der Kunsthonig z. B. nicht an d . ausgegeben werden sollte, ist seine Abgabe auf die Fleischkarte erfolgt. Werden hingegen Sonderzuteis lungen auf einzelne Abschnitte der Näͤhrmittelkarte vor⸗ endommen, so bedeutet dies, daß auch die Selbstversorger diese ö erhalten sollen. Aber auch dann, wenn die onderzuteilungen auf Karten erfolgen, die die Selbste versorger regelmäßig nicht besitzen, haben diese oft die Mögt lichkeit, aus der Selbstversorgergemeinschaft auszuscheiden unt auf diesem Wege solche Sonderzuteilungen zu erhalten.

Die Behandlung der Sonderzuteilungen hat den Exe nährungsämtern auch Schwierigkeiten beim Umtausch der Fleischkarten in Reise⸗ und Gaststättenkarten für Fleisch ge macht! Durch meinen Erlaß vom T. 18. 1939 * 11 6 132400 ist angeordnet worden, daß für Sonderzuteilungen an Fleisch entsprechende Abschnitte der Reise⸗ und Gaststättena

karten auszuhändigen sind. Es ist aber außerdem notwendi vie für auübere Seirberzurerrurrgern ** . , Oe rgesehene

. Abfchnitte an der Stammkarte zu elassen und sie dem mtauschenden zurückzugeben. Das versteht sich in denjenigen Fällen, in denen diese Abschnitte einen Aufdruck über die auf sie zu beziehenden Lebensmittel enthalten, von selbst, da kein Grund besteht, den Verbraucher von dem Genuß dieser Le⸗ bensmittel auszuschließen. Dasselbe Verfahren muß aber auch dann eingeschlagen werden, wenn die Abschnitte keinerlei Aufdruck enthalten, da jederzeit die Möglichkeit besteht, daß auf diese Abschnitte zu einem späteren n tt der Zutei⸗ lungsperiode Zuteilungen erfolgen. Bei der Fleischkarte was das beim Unitausch erforderliche Herausschneiden der Ab⸗ schnitte für Fleisch bisher mit Schwierigkeiten verbunden, weil die für Sonderzuteilungen bestimmten Abschnitte über das Kartenblast verteilt und zum Teil nicht am Rande der Karte faßen. Diese Schwierigkeiten entfallen mit der am 12. Februar 1940 beginnenden Zuteilungsperiode, da dig , nunmehr in der Weise ümgestalket worden ist, daß sich die . für Sonderzuteilungen am unteren Rande der Karte befinden und daher die übrigen Abschnitte leicht ab⸗ zutrennen sind. Dem Verbraucher ist der Stammabschnitt nebst den daran befindlichen u n für besondere Zu⸗ teilungen auszuhändigen. In Fällen, in denen den Ver⸗ brauchern die gesamte Karte abgenommen worden ist, bleibt nichts anderes Übrig, als auf entsprechenden Antrag besonders Berechtigungsscheine auszustellen. Die Rückgabe der Stamm⸗ karte mit den für Sonderzuteilungen bestimmten Abschnitten bzw. die Ausstellung von Bere tigungsscheinen, wenn dis erste Möglichkeit nicht mehr besteht, hat auch in den Fällen u erfolgen, in denen Haushaltskarten gegen Ausstellung von , fz. B. bei den Vegetariern) eingezogen werden.

Vierter Abschnitt:

Neise⸗ und Gastftättenmar ken.

Mit Erlaß vom 16. Januar 1940 11.9 1— 200 habe ich die Ernährungsämter ermächtigt, Anträge auf Um⸗ lausch von Haushaltzkarten in Reise⸗ und Gaststãttenmarken in offenbar unbegründeten Fällen abzulehnen. Ich weise darauf hin, daß hieraus nicht die Berechtigung abzuleiten ist, den Verbrauchern Auflagen zu machen, die durch meine reichs⸗ eine Stütze finden oder sogar zu diesen in Widerspruch . Ernährungsämter auf Vorlage einer Fernfahrkarte unzu⸗ lässig, da auch diejenigen Verbraucher, die ihre Mahlzeiten ständig in Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen ein- ehen Anspruch auf Umtausch ihrer Haus haltskarten

aben. ö Die Anforderungen an Reise⸗ und Gaststätten marken 8 ö. Ein llan mit dem tatsaächlichen Bedarf andes Provinzial Exnährungsämter bestellen der sieben verschiedenen ain began, ohne einen Bogen gu beziehenden Rationen 9 1 ergeben . aus einem auf der oberen ogens , lichen Vermerk. Während Bogen Buttermatken noch nicht der Vierwochenratio⸗

s Nörmalberbrguchers entspricht, veichen die Fleischmarkel in eng 3 die . ö. fur etwa 16 Zuteilungt⸗

rioden. pero e, zwecks RNohstoffers e ro fl vor

arnis und il gern , eder Kartenanforderu

bei

So ist das Verlangen einzelner

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24. Februar 1940. S. 3

=

den Bedarf sorgfältig zu prüfen und re elmäßig nicht mehr Reise⸗ . I r bg m . als für die nächsten zwei Monate benötigt werden. s

dann zulässig, wenn besondere Verhältnisse, eine stärkere Bevorratung verlangen, wie dies beispielsweise für manche

Ernährungsämter bei dem Weihnachtsurlaub der Westwall⸗

arbeiter der Fall war.

Fünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen.

Abgabe der Bestellscheine. . Die Bestellscheine sind in der Woche vom 4. bis 9. März 1910 bei den Verteilern abzugeben. Bei der Reichseierkarte, die 6 Bestellscheine enthält, von denen je einer für eine Zuteilungsperiode bestimmt ist, ist nur der Bestellschein 1 abzugeben. Wappenaufdruck.

Mit Erlaß vom J. Dezember 1939 11 C 12400 habe ich, um Fälschungen zu erschweren, ersucht, auf den Le⸗ bensmittelfarten ein Landes- oder Kreiswappen bzw. siegel anzubringen. In Abänderung dieser Bestimmungen wird folgendes angeordnet:

Von der Anbringung eines Landeswappens auf den Lebensmittelkarten ist abzüsehen. Dagegen sind die Karten, sofern dies nicht auf besondere Schwierigkeiten stößt, mit einem Kreiswappen oder bei Stadtkreisen mit einem Ge⸗ meindewappen zu versehen.

Maternübersendung.

Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind, werden Ihnen wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt. Etwaige Wünsche auf e oder Minderlieferung von Matern sind unmittelbar

er Zentraldruckerei vorzubringen. Hiervon ist mir gleich⸗ zeitig Mitteilung zu machen.

Inkrafttreten.

Die Bestimmungen dieses Exlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 11. März bis 7. April 1940 treten am 11. März 1910, die übrigen Anordnungen treten sofort in Kraft. ;

Berlin, den 13. Februar 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V: Backe.

Anlage 1

zum Ersten Abschnitt des vorstehenden Erlasses

Merkblatt zur Reichsfetttkarte.

Wahlweiser Bezug von Butter oder Margarine.

Die Feinde hoffen, Deutschland durch Aushungern in die Knie zu zwingen. Dabei setzen sie ihre Hoffnung vor— . auf die er ne denn sie wissen, daß der Fett⸗

bedarf des deutschen Volkes vor Kriegsausbruch zu etwa 45 v. H. vurch ESinsihr aus dent Auslande gedeckt wurde.

Der Fettblockade ist Deutschland durch weitsichtige Vorratspolitik begegnet und bekämpft sie weiter durch höchste Steigerung seiner eigenen Fetterzeugung. Die wichtigste Fett⸗ quelle ist unfere eigene Butkererzeugung. Die Steigerung dieser Buttererzeugung bis zur letzten Möglichkeit erfordert eine Preiserhöhung der Butter um 20 Sh, je Ve kg'

Die hieraus entstehende Mehrbelastung für den Ver⸗ braucher soll nach Möglichkeit von denen getragen werden, die hierzu in der Lage sind.

Deshalb wird mit der neuen Fettkarte für den Ver=— braucher, der diese national notwendige Belastung nicht tragen kann, die Möglichkeit gegeben, einen Teil Butter aus der bisher bezogenen Buttermenge in die gleiche Menge Margarine einzütauschen. Dieser Verbraucher erhält also seine bisherige Gesamtfettmenge zu etwa demselben Gesamt⸗ preis wie bisher, es verschiebt sich nur 6 Verbrauch zwischen Butter einerseits und Margarine andererseits.

Die dadurch erforderliche Mehrausgabe von Margarine ist aber volkswirtschaftlich nur vertretbar, wenn mindestens: in entsprechendem Ausmaß auf der anderen Seite mehr Butter und weniger Margarine verbraucht wird. Diese Pflicht des Austausches von Margarine in Butter ist nun Aufgabe des anderen Teiles der Bevölkerung, Dieser hat nach seinen Einkommensberhältnissen die Möglichkeit, die produktionspolitisch notwendige Preiserhöhung zu tragen und damit den Durchhaltewillen Deutschlands zu steigern.

Die Reichsfettkarten für die Zeit ab 11. März 1940 sind bei gleichbleibender Gesamtfetkration infolgedessen wie folgt gestaltet worden:

Beim Bezug von Schlachtfetten und Käse ist keine Aenderung eingetreten. Auch im Butter- und Margarine⸗ bezug des Normalverbrauchers ist insoweit keine Aenderung eingetreten, als die Butter auf die zum Bestellschein über 375 g Butter gehörenden Einzelabschnitte 1, 2, 3 und die Margarine auf die bestellscheinfreien 5⸗g⸗Abschnitte bezogen wird. Ebenso sind bei den Reichsfettkarten für Kinder be⸗ stimmte Abschnitte fär den ausschließlichen Bezug von Butter vorgesehen. Aenderungen kartentechnischer Art waren edoch beim Butter⸗ und Margarinebezug insoweit erforderlich, als es fich um die technische Durchführung des wahlweisen Bezuges von Butter und Margarine handelt. Hierfür ist folgende Regelung getroffen worden:

Der Versorgungsberechtigte kann nach seiner Wahl Butter oder Margarine wie igt beziehen:

auf die Abschnitte a und bh. je 8] g (statt bisher nur Margarine),

auf den Abschnitt 9 62,5 g sstatt bisher nur Mar—

h hc itt d 200 g statt b Aaauf den Abschni att bisher nur Butter). Es ist nicht möglich, sih erst . jedes maligen ir ür das eine oder andere Erzeu nis zu entscheiden, sondern ie Wahl muß mit Rücksicht . ie reibungslose Belieferung des . bereits bei der . der gin rm Fel und FeæXZ erfolgen. Mit der Wahl ist der Persorgungs⸗ berechtigte für die Dauer der Zuteilungsperiode an seine Entschei un gebunden. Entscheidet er sich . den Butter⸗ bezug, so ist der mit dem Bestellschein verbundene Neben⸗ abschnitt bei der Abtrennung des Bestellscheins durch den Einzelhändler mit abzutrennen. berechtigte hingegen

Ausnahmen sind

Will der Versorgungs⸗ argarine beziehen, so wird .

Nebenabschnitt an der Karte belassen. In einem Vermerk auf der Karte ist hierauf besonders hingewiesen. ;

Wenn der Normalverbraucher 3. B. auf die Einzel⸗ abschnitte a—d Butter beziehen will, werden die Bestell⸗ scheine Fe 1 und Fe vom Einzelhändler zusammen mit den daran befindlichen Nebenabschnitten abgetrennt. Der Ver⸗ braucher erhält in diesem Falle 422,5 g Butter an Stelle von bisher 200 g Butter und 222,5 g Margarine.

Will der Verbraucher auf die Einzelabschnitte a— d 4225 g Margarine beziehen, so trennt der Einzelhändler nur die Bestellscheine e 1 und Fe?2 ohne die Nebenabschnitte ab.

In diesem Falle ethält der Verbraucher neben der ihm

bisher auf die Abschnitte zustehenden Margarineration von 4 g zusätzlich 200 g Margarine, die er bisher in Butter ezog.

Neben der Möglichkeit, die Einzelabschnitte a- —=d zu⸗- sammen in Butter oder Margarine einzulösen, kann der Verbraucher auch nur auf die Einzelabschnitte a und h (Bestellschein Fe J) oder auf die Einzelal . e und d (GBestellschein Fe 2) nach seiner Wahl Butter oder Margarine beziehen.

Aehnliche Wahlmöglichkeiten, wie sie dem Normal⸗ verbraucher zustehen, sind auch bei den Kindern gegeben. Bei den Kindern zwischen 6 und 14 Jahren kann ebenso wie beim Normalverbraucher Butter in Margarine und Margarine in Butter eingetauscht werden. Bei den Kindern bis zu 6 Jahren ist jedoch lediglich der Austausch von 125 g Butter in Margarine möglich, weil diese Kinder keine Margarine erhalten.

. Die Fettzusatzkarten der Schwer⸗ und Schwerstarbeiter sind unverändert geblieben.

Durch diese neuen Maßnahmen wird an den bisherigen Gesamtfettrationen nichts geändert.

Diese Neuregelung erfordert zur Einspielung eine gewisse Uebergangszeit, da im voraus nicht zu übersehen ist, in welchem Umfang der einzelne Verbraucher von der einen oder anderen Austauschmöglichkeit Gebrauch macht. In der Anlaufzeit kann es vorkommen, daß der Einzelhändler Butter oder Margarine im Rahmen der den Einzelnen zustehenden gleichbleibenden Gesamtfettmenge nicht genau nach dem gewünschten Verhältnis liefern kann. Es darf erwartet werden, daß hierfür jeder einsichtige Volksgenosse Ver⸗ ständnis aufbringt.

Lifte der Beratenden Ingenieure.

Gemäß 5 13 der Anordnung des Hauptamtes für Technik der Reichsleitung der NS Del. zur Erfassung und zum organisatorischen Einsatz der Beratenden Ingenieure Deutsch⸗ lands vom 17. März 1939 werden als welterhin in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen veröffent⸗ licht (ogl. Reichsanzeiger Nr. 281 vom 30. November 1939):

(Die Fachrichtung ist jeweils im Anschluß an die Anschrift angegeben.) Albrecht, Marius, Greifswald, Fleischerstr. 22, Wasser⸗ u. Abwasserwesen; Becker, Wilhelm Walter, Berlin⸗Wilmersdorf, Kon⸗ stanzer Str. 12a, Betriebswirtschaft; ; Blume, Willy, Hildesheim, Königstr. 25, Wasser- u. Abwasserwesen, Wasserbau; Böhm, Edmund, Weimar, Ratstannenweg 9, Bauwesen, Kulturbauwesen; . Brandmayer, Earl, Berlin Wöb, Nürnberger Str. 66, Maschinenbauz Brandt, Friedrich, Radebeul 1 b. Dresden, Russenstr. 16, Kraft- u. Wärmewirtschaft; Bretschneider, Rudolf, Baurat, e rn, ,. burg 9, Sensburger Allee 4 a, Bauwesen, asserbau; Buratowsky, Franz, Dipl⸗Ing.,

—ᷣ Wien XX20, AUniversumstr. 52 Betriebswirtschaft; Chwalana, August, Dr, Dipl-Ing, Wien Vll / 62, Ziegler⸗ gasse 61/23, Technische Chemie; D ö. ö. w. . rth, Paul, Wiesbaden, Kleiststr. 18, Elektro⸗ echnik; Dittrich, Friedrich, Dipl-Ing, Tetschen a. d. E., Richard⸗Wagner⸗Str. 27, Elektrotechnik; Engert, Georg, Dipl.⸗Ing., Berlin⸗Tegel, Turmfalken⸗ straße 16, Kraftfahrzeugwesen;

Fau sel, Karl, Dipl-Ing, Baurat, Berlin WS, Jäger⸗ straße 13, Betriebswirtschaft; Fieber, Hans, Dipl.Ing., Wiener⸗Neustadt, Neukloster⸗

gasse 1, Bauwesen; Frenger, Heinrich, Dipl.Ing., straße 10, Elektrotechnik; Friedrich, Werner, Dipl.Ing., Wuppertal⸗Barmen, Adolf⸗Hitler⸗Str. 619/21, Bauwesen; Gachme Max, Dr.- Ing, Magdeburg, Breite Weg 202, Bauwesen; Gruber, Theodor, Kassel⸗Brasselsberg, Wiederholdstr. 16, Elektrotechnik;

Hanfland, Curt, Babelsberg 2 b. Berlin, Teltower Straße 144, Maschinenbau, Kraftfahrzeugwesen; Hilt l, Alfons, Dipl.-Ing., Stoberdorf, Post Treibach

(Kärnten), Forftwesen; Hölzer, Hans Walter, Gera, Moktkestr. 34, Maschinen⸗

bau; Hopp ö ) ffrit Berlin NW 40, Thomasiusstr. 22, Elektro⸗ technik; Fanetschke, Eduard, Dipl-Ing, Troppau, Dr.⸗Chro⸗ bak⸗Gasse 18, Wasserbau, Wasser⸗ u. Abwasserwesen; , Eugen, Nürnberg O, Rankestr. 66, Bau⸗ wesen; Kiesel, Walter, Dipl.-Ing., Chemnitz, Kronenstr. 2, Wasser⸗ u. zien ü . Klotzbach, Ernst, Magdeburg, Ludolfstr. 11, Kulturbau⸗ wesen, Wasser⸗ u. Abwasserwesen; Knolt,” Leonhard, Eisenach, Alfred⸗Schwarz-Str. 26, Maschinenbau;; ; . Koch, Franz, Dresden- A. 24 KLiebigstr. 19, Maschinenbau; Kölle, Kurt, Dipl.-Ing., Nürnberg-A1. Weinmarkt 11, Maschinenbau; Kolle, Egon, Dipl.Ing., Köln⸗VFickendorf, Hans⸗ Schemm Str. 82, Kraft⸗ u. Wärmewirtschaft, Heizung und Lüftung; Korth, Kurt, Landsberg / Warthe, Gartenstr. 6, Bau⸗ wesen; Kra 4 Friedrich, Dipl⸗Ing, Reg⸗Bm., Eßlingen a. N., Katharinenstr. 59, Wasser⸗ u. Abwasserwesen;

Krefeld, Tiergarten⸗

wiegend in Betracht komm

Lang, Alexander, Dipl.-Ing., Berlin⸗Westend, Eber⸗ , 6, Wasser⸗ u. Abwasserwesen;

Lembert, Johannes, Dipl.-Ing., Stadtbergen üb. Augs⸗ burg 2, Heizung und Lüftung;

Lossagk, Helmut, Dr.Ing. habil., Berlin 8W öh ö 32, Betriebswirtschaft, Kraftfahrzeug

esen;

Lux Friedrich, Dipl. Berging., Bonn, Hindenburgstr. 139. Bergbau und Hüttenwesen;

Menke, Eonstantn, Frankfurt a. M., Anzengruberstr. 6 Maschinenbau, Kraft⸗ u. Wärmewirtschaft;

Merlicek, Eduard, Dipl.Ing., Wien VIII /89, Stutt⸗ garter Str. 33, Wasserbau;

Meyer, Oswald, Prof. Dr.-Ing., Klagenfurt, Wulfen⸗ gasse 16, Maschinenbau, Kraft⸗ u. Wärmewirtschaft

Mierisch, Alfred, Dipl.Ing., Dresden-A. 1, Bürger⸗ wiese 16, Bauwesen, Wasser⸗ u. Abwasserwesen;

Moser, Richard, Dr⸗Ing. Graz 0, Dr.⸗A.⸗Stichl⸗ Straße 3, Maschinenbau, Elektrotechnik:

Müller, Carl Emil, Werth 37, Bauwesen;

Nauck, Alfred, Berlin-Tegel, Maschinenbau;

Oertel, Friedrich, Dipl⸗Ing, Wien 401111, Max⸗Reger⸗ Gasse J, Elektrotechnik, Maschinenbau;

Oesterreich, Ernst, Dresden⸗A. 24, Münchner Platz 2, Wasser⸗ u. Abwasserwesen; ö

Ostertag, Heinz, Reg⸗Bm., München, Aeußere Prinz regentenstr. 17, Bauwesen, Wasserbau;

Packeny, Walter, Krems / ND, Sparkassagasse 3, Bau⸗ wesen;

Paul, Richard, Knesebeckstr. 80 / 8l, wirtschaft; J .

Peterreins, Friedrich, Nürnberg⸗N, Creußnerstr. 4 Elektrotechnik; .

Pongratz, Franz, Dipl-Ing, Dr. techn., Wien VII62, Straße der Julikämpfer 31, Bauwesen;

Preuß, Rudolf, Dipl.Ing., Breslau 18, Kürassierstr. 6, Bauwesen; .

Raebiger, Paul, Hannover⸗O, Yorckstr. 14, Maschinen⸗ bau, Elektrotechnik; .

Rohde, Max, Dipl-Ing. Hannover⸗Waldheim Brandensteinstr. 48, Wasser- u. Abwasserwesen;

Sadlon, Alfred, Dr.-Ing., Berlin. Wilma dor Aschaffenburger Str. 27, Betriebswirtschaft, Hütten wesen; s nel. r, Willy, Zittau, Humboldtstr. 2, Bauwesen, Städtebau und Siedlungswesen; . Schaefer, Paul, Dipl-Ing. Bergisch⸗ Gladbach, Hütten⸗ straße 66, Elektrotechnik, Kraft- u. Wärmewirtschaftz

Scheidig, Alfred, Dr.-Ing. habil., Naumburg (Saale), Marienring 1a, Bauwesen; ;

Schlenk, Rudolf, Dil Fug Wien I, Annagasse 8, Maschinenbau, Kraft⸗ u. ärmewirtschaft;

Schubert, Maximilian, Dipl.Ing., St. Pölten / ND Wiener Str. 13, Bauwesen, Städtebau und Siedlungs⸗ wesen; .

v. ener, Werner, Dr. Ing, habil. Berlin Wis, Düsseldorfer Str. Z5 a, Betriebswirtschaft; .

Schultz, Eduard, Leipzig C1, Färberstr. 13, Heizung

und Lüftung; Teplitz⸗Schönau,

Stange, Magx, Maschinenbau;

Stehr, Walter, Berlin N20, Eulerstr. 24, Maschinenbauf

Stolle, Otto, Dipl⸗Ing., Kratzau / Sudetengau, Zittauer Gasse 152, Bauwesen, Kulturbauwesen;

Strauch, Johannes, Dipl.-Ing., Berlin⸗Wilmersdorf, Motzstr. 83, Bauwesen;

Westerhoff, Otto, Hagen i. W. Hindenburgstr. 35, Bauwesen, Kulturbauwesen;

We stphal, Hans, Frankfurt a. M, Eppsteiner Str. 20.

Maschinenbau, Heikung, und ,,

Willmann, Hans, raunschweig⸗Lehndorf, Saar⸗ straße 138, Bauwesen;

Witz ell, Georg, Nürnberg⸗A, Weinmarkt 11, Elektro⸗ technik, Maschinenbauz

Zippel, Hermann, Dr.-Ing. Hamburg 36, Königstr. 48. Bauwesen.

Gemäß § 1 a u. b der Anordnung wurden gelöscht: Hei f er, Ernst, Hamburg 6, Schulterblatt 140/42 (vera torben); Kaeßberg, Hugo, Hoden i. W., Dömbergstr. 23 (wegen vorläufiger Aufgabe der beratenden Tätigkeit); . Preuße, Wilhelm, Dipl.Ing., Aachen, Mittelstr. 8 (verstorben]). Berlin, den 24. Februar 1940. Hauptamt für Technik der Reichsleitung der NSDAP. J. A.: Georg Padler.

——

Begründung zu der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure.

Vom 12. Februar 1940 (RG Bl. 1 S. 235). Die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend

Wuppertal ⸗Barmen, Rauer

Berliner Str. 95.

Berlin⸗Charlottenburg 2,

Dr.⸗Ing., t w Chemie, Betriebs-

Technische

Langegasse 41,

den Verkehr mit Essigsäure, vom e , 1968 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 475) haben es nicht zu verhin

gelegentlich Unglücksfälle infolge des . von unver⸗ dünnter Essigsäure eingetreten r

halb bereits dazu übergegangen, konzentrierte , ,,. an den Verbraucher nur in Fla h

geben, deren Ausstattung un ausschließt und die mit einem verbesserten k schluß versehen sind, an Händler und Großverbraucher 1 in größeren h nf; die besonders K und . ruch 9 ätzt sind. Die neue Veror

ntwicklung Re

sür die menschliche Ernährung . . bereits zur ine h ng gelangten Flaschen und Behãlt

9

nur auf Essigsllure, die zur Herste .

in die zu me ni

ern vermocht, daß nd. Die Industrie war des⸗

en bis zu 3 Liter Inhalt abzu⸗ Bezeichnung jede Verwechselun

nung trägt dieser nung, lndem sie die Abgabe von Isigz l nur in den im Altreich prak⸗

en zulcßzt. Die Herordnunig tritt gleichzeitig auch in der

mark und im Reichsgau Sudetenland in Kraft.

Zu s 13 Die Vorschriften der . 1 und 2 beziehen sich

ng von Essig für die

, nn bestimmt ist, Sie gelten nicht fig izin ö. wissenschaftlichen oder tech

i die als Verbraucher h

esiden

en gboecken dienen l Haushaltungen pflegen