Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1940. S. 2
e n
e n
.
Buchstabe C zu M 200, —
zahlb. Nr. zahlb.
7. 39 1135 7. 39 1143 1215 1216 1219 1232 1233 1234 1243 1245 1278 1290 1296
Nr. 862 864 882 899 902 936 985 994 1007 1012
0 .
6 n . . . S D m e
Nr. 1315 1328 1331 1334 1335 1369 1371 1381 1382 1392 1397 1401 1402
Buchstabe D zu & M 100, —:
zahlb. J. 39 J. 39 7. 39 7. 39 J. 39 J. 39 J. 36 7. 39 7. 39
Nr. zahlb. Nr. 1465 J7. 39 1505 1468 1506 1470 1505 1472 1523 1474 1525 1476 1526 1482 16527 1486 1642 1491 1547 1495 ; 1573 7. 39 1499 . 1595 7. 39
Buchstabe E zu 6M 50, - Nr. zahlb. Nr. zahlb. 1814 10. 1928 1821 1940 1841 1943 18655 1947 1870 1948 1879 1950 1882 1958 1396 1962 1901 19765 1906 1979 10.: 1914 1986
—
— r . . . . m . C . 2
,
*
—
*
4
1806 1807 1810
2 D , . 2 Q · .
Nr. 16598 1617 1619 1629 1634 1637 1639 1661 1667 1677 1687
Nr. 1990 1997 2001 2011 2014 2016 2022 2032 2034 2043 2045
J. 39 4. 38 4. 38 4. 38 7. 39 19. 37 7. 39
Die Restanten (Gruppe 1 - X) fallen mit dem 1. des beigefügten
Monats aus der Verzinsung. Einlösungsstellen in Berlin:
Preußische Staatsbank (Seehandlung),
Commerz⸗ und Privat Bank A. G. Deutsche Bank,
Dresdner Bank, Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft,
1
Deutsche Landesbankenzentrale A. G.
Braunschweig, den 16. Februar 1940.
Braunschweigische Staatsbank
Leihhausanstalt). Direktorium.
— —
Anordnung zur Aenderun für Edelmetalle und der Neichsstelle Verkehr mit Silber und die Regelung der
und Silbersalze vom 9. Oktober
vom 24. Februar 1940.
der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle . über den
reise für Silber
1936,
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasfsung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung der Reichsstelle für Edel⸗ metalle vom 12. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 164
vom 17. Juli 1935), schaftsministers un bildung angeordnet:
51
wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ des Reichétommissars für die Preis⸗
§z 5 der Allgemeinen Anordnung über den Verkehr mit
Silber und die Regelung der Preise für Silber und salze vom 9. Oktober 1956 (Deutscher Reichsanze
vom 10. Sttober 1936) erhält folgende Fassung: Nr. 2) darf zur
Silber in Form von Rohmaterial G 1 Verarbeitung oder zum Verbrauch, auf den berechnet, beim Verkauf von 50 kg und m dem Preise abgegeben und erworben werden,
entspricht. Bei der Abgabe em Mengen sind folgende Aufschläge zulässig: 25 bis unter 50 kg.
10 bis unter 25 kg..
1 bis unter 10 kg. .
82
. . . ö .
ehr
ilber⸗
iger Nr. 237
Feinsilbergehalt h öchstens zu
der dem jeweils an der Berliner Börse notierten oberen Kurg für Feinsilber
und dem Erwerb kleinerer
O, 60 RAM kg
1,00 RM kg 1,30 ReMkg 4,00 RAM kg.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle.
v. Schaewen.
Der Reichsbeauftragte für Che Dr. C. Ungewitter.
Anorbnung
mie.
zur , ,, der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle
für Ede 9. mit Silber und die Regelung der Sllbersalze vom 9. Oltober 1939 in der
Reichsgau Sudetenland,
vom 24. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Waren
metalle und der Reichsstelle Chemie“ über den Ver⸗ reise für Silber und
stmark und dem
verkehr in
der Fasfung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 8. 1430), der
Verordnung über die Exrri
vom 1I7. Juli 19355), wird mit Justimmung des schaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗
bildung angeordnet: 51 Die Allgemeine Anordnung der Rei metalle und k
zstelle
tung der Reichsstelle für Edel⸗ metalle vom 12. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 164
eichswirt⸗
für Edel⸗
er Reichsstelle „Chemie“ betreffend den Verkehr
mit Silber und die Regelung der Preise für Silber und
Silbersalze vom 3. Oktober 19398 (Deutscher , , r. 257 vom 10. Oktober 1936) gilt auch in der Ostmar
im Reichsgau Sudetenland.
und
82 Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. v. Schaewen.
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. C. Un gewitter.
. Anordnung 67 der Reichsstelle für Lederwirtschast (Treibriemen⸗Anordnung).
Vom 26. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 19390 (RGBl. 1 S. 1430 in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom J. September 1934 und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 eu fr Reichsanz. und , Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Finvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für die Spinn⸗ stoffwirtschaft und dem Reichsbeauftragten für Kautschuk und Asbest und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichsarbeitsministers und des Reichs ministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft angeordnet: —⸗
§1 (Begriffsbestimmung für Treibriemen)
(1) Als Treibriemen im Sinne dieser Anordnung gelten alle zum Antrieb von Maschinen bestimmten Riemen, Gurte und Seile einschließlich der Riemenbahnen und ⸗rollen, ferner Elevatorgurte und Fallhämmerriemen sowie Rund⸗ und Kordelschnüre.
(2) Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen
a) Treibriemen aus Leder;
b) Treibriemen, die aus Wolle, anderen Tierhaaren, Baumwolle, en Flachs, Ramie, Jute, Zell⸗ wolle, Kunstseibe, Naturseide oder aus Mischungen dieser Spinnstoffe untereinander gewebt oder ge⸗ flochten oder gefaltet und genäht, entweder roh oder ö hergestellt sind (Textiltreib⸗ riemen);
c) Treibriemen, die aus den zu a oder b genannten Stoffen in Verbindung mit Balata, Natur⸗ Kautschuk, Kunst⸗Kautschuk und Kautschukoiden hergestellt sind (Kautschuktreibriemen Gummi⸗ und Balatatreibriemen). ;
() Hochleistungs riemen aus Naturseide, Ramie oder son⸗ stigen Stoffen bis zu einem Gesamt ewicht von 1 kg sowie Kautschukkeilriemen und Kautschukelevatorgurte unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Anordnung.
A. Treibriemen⸗Neberwachung.
88 F (Beschlagnahme) — Ueber den in Anordnung 55 der Reichsstelle für Leder⸗ et, vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und err taatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939), den in Anordnung 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirt⸗ schaft vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 4. September 1939) und den in Anordnung 56 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 11. September 1939 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 211 vom 11. September 1930) ige f ten Um⸗ n hinaus werden durch diese Anordnung alle beim Letzt⸗ verbraucher befindlichen Treibriemen shfannch e, un⸗ abhängig davon, ob sie im Betriebe des Letztverbrguchers auf⸗
e . oder sich zur Zeit nicht in Gebrauch befinden.
§53 (Verwendungserlaubnis)
(I) Letztverbraucher dürfen in Gebrauch befindliche, be⸗ schlagnahmtt Treibriemen weiter benutzen. Innerhalb eines Betriebes können Auswechslungen beschlagnahmter Riemen untereinander vorgenommen sowie Reserveriemen in Gebrauch genommen werden.
(2) Beschlagnahmte Treibriemen, die nicht im laufenden Betrieb gebraucht werden (Reserveriemen) sind vom Letztver⸗ braucher in besonderen Räumen unter Verschluß zu halten und sachgemäß zu behandeln. Für diese Riemen ist ein Lager⸗ buch zu führen, aus dem jede Veränderung (. B. Entnahme ur , im eigenen Betrieb) zu ersehen ist. Als
eserveriemen gelten nicht Riemen, die nur vorübergehend außer Gebrauch sind.
(3) Treibriemen, die einen Abnutzungsgrad erreicht haben, der ihre weitere Verwendung zum bisherigen Gebrauch nicht mehr zuläßt, ., nur zur Wiederherstellung und Ausbesse⸗ rung von Treibriemen des eigenen Betriebes verwandt werden.
§ 4 (Treibriemen stilliegender Betriebe)
() Letztverbraucher haben die zu stilliegenden Betrieben oder Betriebsteilen gehörenden Treibriemen lstilliegende Riemen) auf den vorgeschriebenen Vordrucken in zweifacher Ausfertigung unverzüglich der Reichsstelle . Lederwirt⸗ schaft, Berlin-Charloltenburg 2, Knesebeckstr. 18, zu melden. Die Meldung hat — vorbehaltlich von Sonderregelungen für einzelne Letzwerbrauchergruppen — zu erfolgen:
a) bei Betrieben, die einer der Reichsgruppe ö strie er Wirtschafts gruppe angehören, über die zuständige Wirtschaftsgruppe an die e ng. Ledertreibriemen⸗ und technische
ederartikel⸗Industrie, Berlin⸗Friedenau, ee 68,
b) bei allen anderen Betrieben unmittelbar an die
n, Ledertreibriemen⸗· und technische ederartilel⸗Industrie, Berlin⸗Friedenau, Frege⸗ straße 68.
2) Die ien ten über die in 53 Abs. 2 dieser entsprechende Anwendung. ;
G) Stilliegende Riemen sind
ö
rege⸗
ührung eines Lagerbuches nordnung finden auf stilliegende Riemen
vom Letztverbraucher in
zu behandeln. Jeder stilliegende Riemen ist vom Letzt⸗ derbraucher mit einer Kennkarte zu versehen, auf welcher der Name des Eigentümers, die laufende Nummer, mit welcher der Treibrienen in der Meldung über stilliegende Riemen aufgeführt wurde, sowie die Abmessungen und das Material des Treibriemens anzugeben sind.
(CH Stilliegende Riemen dürfen außerhalb des Betriebes, in dem sie stillgelegt worden sind, nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft in Gebrauch genommen werden. Die Wiederverwendung ist der Stelle zu melden, der die stilliegenden Riemen gemeldet worden sind. Die Wiederverwendung ist so zu verbuchen, daß der Verbleib des stilliegenden Riemens jederzeit nachweisbar ist.
(5) Vordrucke für die Erstattung der Meldung über still⸗ liegende Riemen sind bei den Industrie⸗ und Handels: kammern, den nn n,, den Gewerbeaufsichts⸗ ämtern und den Kreisernährungsämtern erhältlich.
B. Treibriemenversorgung.
85 (Erwerbsscheinpflicht) .
(1) Berechtigt zum Einkauf und Bezug von Treihriemen sind nur Letztverbraucher, die auf Antrag einen Erwerbsschein auf Treibriemen erhalten haben. Die Erwerbsberechtigung kann über einen Treibriemenhändler ausgenutzt werden.
(E) Antragsberechtigt sind nur Letztverbraucher. Bel Neuanfertigung von Maschinen und Apparaten, zu deren Vervollständigung Treibriemen benötigt werden, gilt der Hersteller der Maschine oder des Apparates insofern als Letzt⸗ verbraucher. Antragsvordrucke sind bei den Industrie⸗ und Handelskammern, den Handwerkskammern, den Gewerbe⸗ aufsichtsämtern und den Kreisernährungsämtern erhältlich.
(3) Für jeden Treibriemen ist ein Antragsvordruck in dreifacher , ,,, einzureichen. Der Antrag ist — vor⸗ behaltlich von Sonderregelungen für einzelne Letztverbraucher⸗ gruppen — zu richten:
a) von landwirtschaftlichen Erzeugungs⸗ und Be⸗ und Verarbeitungsbetrieben, soweit diese nicht gewerb⸗ lich organisiert sind:
an das zuständige Kreisernährungsamt;
b) von Betrieben, die einer der Reichsgruppe . strie unterstehenden Wirtschaftsgruppe angehören:
an die zuständige Wirtschaftsgruppe;
e) von Handwerksbetrieben und sonstigen Letztver⸗ brauchern:
an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
8586
(Ausstellung von Erwerbsscheinen)
(4) Erwerbsscheine werden von der , . für Lederwirtschaft ausgestellt, der die Anträge deß Letzt⸗ verbraucher durch die in 5 5 Abs. 3 genannten Stellen nach . zugeleitet werden, soweit sie nicht das Recht zur Ausstellung von ne hen auf Organisationen der gewerblichen Wirtschaft oder andere Stellen ganz oder ten— weise übertragen hat. ö ꝛ * , ,
(Nleinerwerb)
(1) Soweit der Einkaufspreis für einen Treibriemen für den Letztverbraucher RM 10, — nicht übersteigt, wird nach besonderen Richtlinien der Reichsstelle für Lederwirtschaft das Recht zur Ausstellung von Erwerbsscheinen an Letzt⸗ verbraucher, für deren Antrag die Gewerbeaufsichtsämter oder die Kreisernährungsämter nach 3 5 Abs. 3 dieser Anordnung zuständig wären, auf die Wirtschaftsämter — nicht deren Ausgabestellen — übertragen.
(E) Rund⸗ und Kordelschnüre dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft, geliefert und bezogen werden, sofern der Einkaufspreis für den e, m,, RA 6, — nicht übersteigt.
88
(Noterwerb) J Tritt bei Letztverbrauchern, für deren Antrag die Ge— , oder bie Kreisernährungsämter nach § 5 Abf. 3 dieser Anordnung zuständig wären, dringender Bedarf an Treibriemen auf, so sind diese Aemter nach näheren Anweisungen der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Aus⸗ stellung eines Erwerbsscheines berechtigt, wenn anders die Gefahr besteht, daß kriegs und lebenswichtige Interessen des
deutschen Volkes gefährdet werden.
§89 . (Lieferung von Ledertreibriemen)
() Aufträge auf Lieferung von Ledertreibriemen dürfen nur gegen Uebergabe des Erwerbsscheines entgegengenommen und ausgeführt werden. Treibriemenhändler sind berechtigt, Erwerbsscheine, die sie gegen Lieferung von Treibriemen er⸗ halten haben, zur Ergänzung ihrer agerbestände zu ver⸗ wenden.
() Bestellungen sind in der Reihenfolge der Eingänge zu erledigen, falls nicht die Reichsstelle für Lederwirts 44 oder die zur Ausstellung des Erwerbsscheines ermächtigten Stellen in ganz besonders gelagerten Fällen eine hiervon abweichende Regelung treffen. Aufträge . Lieferung von Ledertreib⸗ riemen ien nur dann zurü ewiesen werden, wenn mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß die ö des Auf⸗ trages innerhalb von zwei Monaten nicht in Angriff ge= nommen werden kann.
(3) Aufträge sind an Hand der Betriebsdaten zu über⸗ prüfen und die Riemenabmessungen danach zu berechnen. ö die Nachprüfung ergibt, daß die in dem Antrag enthaltenen Riemenabmessungen den Betriebsdaten nicht entsprechen, kann bei der Lieferung in be chränktem Umfang von den Angaben des Erwerbsscheines abgegangen werden.
( Sofern einem Antragsteller ein stilliegender Riemen zugeteilt wird, bestimmt die Reichsstelle für Lederwirtschaft den Lieferungsverpflichteten.
. 10
Eieferung von Textil⸗ und Kautschuktreibriemen)
() Aufträge auf Lieferung von Textil- und Kautschuk⸗ treibriemen dürfen nur gegen Üebergabe des Erwerbsscheines entgegengenommen und ausgeführt werden. Treibriemen⸗
besonderen Räumen unter Verschluß zu halten und sachgemäß
hänbler sind berechtigt, Erwerbsscheine, die sie gegen Lieferung
geichs. und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1940. S. 3
22
m 0 —————2R—2—b
von Treibriemen erhalten haben, zur Ergänzung ihrer Lager⸗ bestände zu verwenden.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften des § 9 Abs. 3 und diefer Anordnung entsprechende Anwendung.
ö
* (Ausbesserung von Ledertreibriemen)
1 ‚ 1) 3 die an Ausbesserungsleder gewichts⸗ mäßig mehr als ein Drittel des , Gegenstandes erfordern, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung ist von denjenigen Stellen einzuholen, an welche die Anträge auf Erteilung eines Erwerbsscheines zu richten sind G 5 Abs. 3 dieser Anordnung).
(2) ,, sind berechtigt, Ausbesserungen von Ledertteibrlemen in dem Umfang auszuführen, in welchem kerl vor Inkrafttreten dieser Anordnung durchgeführt
aben. .
(8 Ausbesserungsaufträge dürfen ohne zwingenden
Grund nicht abgelehnt werden.
§512 (Ausbesserung von Textil⸗ und Kautschuktreibriemen)
(1) Zur Ausbesserung von Textil⸗ und Kautschuktreib⸗ riemen sind , und Bezug von Treibriemenstreifen bzw. ⸗stücken in der jeweils erforderlichen Breite und Stärke und bis zu einer Länge von 150 em ohne Erwerbsschein zulässig. .
) Treibriemenhändler, die zu Ausbesserungszwecken Textil oder Kautschuktreibriemenstreifen bzw. ⸗stücke abge⸗ geben haben, sind berechtigt, monatlich über die Fachunter⸗ gruppe technische Bedarfsartikel, Essen, Huyssenallee ötz 60, bei der Feeichsstelle für Lederwirtschaft Antrag auf Ersatz der ohne Erwerbsschein ausgelieferten Mengen zu stellen.
513 (Ausnahmen)
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann . einzelne Letztverbraucher oder Letztverbrauchergruppen die Bewirt⸗ schaftung von Treibriemen abweichend don dieser Anordnung
regeln. 85 14
Strasbestimmungen) , en gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 8 10, 12 — 16 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939.
C. Schlußbestimmungen. . (Erlaß von Durchführungsbestimmungen)
Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Anordnung werden von der Jleichs tell für Leder⸗
wirtschaft erlassen. 816
(hebergangsvorschriften)
Neue Treibriemen dürfen ohne * ondere Genehmigung hergestellt und ausgellefert werden, sosern der Auftrag vor Inkrafttreten dieser Anordnung unter Beachtung der seiner⸗
zeit geltenden Bestimmungen angenommen wurde.
817 ¶ Inkrafttreten) Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. SJ. V.: Steitz.
ö Betkanntmachung.
Die am 24. Februar 1940 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erlaß des Führers und , . über die Ausübung des Gnabenrechks in den besetzten polnischen Gebieten. Vom 30. Januar 1940. ;
erordnung zur Einführung des Rabattrechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 16. Februar 1949.
, nn über Bau und Betrieb von Ein he n der Reichswerke Akftiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring“. Vom 20. Februar 1940. ,
Verordnung zur Ausführung von Verträgen und Verein⸗ barungen des hei s über Rechts . Rechtshilfe in bürger⸗ sichen Rechtsangelegenheiten in der Ostmark, im Reichsgau Su⸗ detenland und im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 22. Februar 1940. . .
erordnung zur Aenderung der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und r e 66. Straßenverkehr (Etraßenverkehrs⸗Zulassungs⸗Orbnung — StVW3sO —. 22. Februar 1940.
Umfang: 16 Bogen. Verkaufspreis; 9,15 RM,. Postversen,. dungs r e O, 53 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 26. Februar 1940. Reichs verlagsamt. Dr. Su brich.
Vom
Preuß en.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Ee e n kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGXBl. 1 S. 293) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die gang mm chen Vermögens vom 31. Mai 1933 (6S. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14 Juli 1933 (RGBlI. 1 S. 479) werden die Restsparguthaben 1. . Gig gut n, ten der na ef neten Organisationen bei der Verbrauchergenossenscha Wuppertal GmbH.: .
Verband prolet, Freidenker, Gruiten.. Arbeiterwohlfahrt, Gruiten. . Männer ⸗Gesangverein Harmonie, ö Volkschor, Frauenabtlg,, aan... Roter Frontkämpferbund, Haan. Arbeite r⸗Kartell, Saan 9,88 R. Samariterkolonne San 11,14 RA Arbeiter⸗Gesangverein Volkschor, Haan. 36,58 RM (Aufw.) Verein für Körperpflege, Langenberg. 1,40 R. A
1,ů69 RAM 6,53 RVM
265 RM 279 R. 194 R.
gelassene Devisenbanken erfolgen.
Reichsbanner Schwarz⸗Rot⸗Gold, Mett⸗ J 24 Niederrh. Volksbühne, Mettmann. 1,60 RA SPD Wohlfahrtsausschuß Mettmann. 253 RM
. DJs R.
mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates ein⸗ n daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ver⸗ ügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger diese Vermögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 21. Februar 1940.
Der Regierungspräsident. J. A.: Pfeffer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 6 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Februgr 19410 hat folgenden Inhalt: Teil J. J. Allgemeines und Gemein⸗ sames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch estnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit. — II. Arbeitseinsatz, Arbeitsbeschaffung, . Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die Teilen einer Einlösungsfrist für die Markabschnitte der Bedarfsbeckungsscheine A und B (Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeitͤ⸗. Vom 15. Januar 1940. — Bemessung der Dienstpflichtunterstützung bei unverschuldetem Arbeitsausfall an der neuen Arbeitsstelle. — Betr.: Arbeitseinsatz in der Altstoff⸗ wirtschaft. — Sonderunterstützung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte. — Bescheide, Urteile: Betr.: Arbeits losenversiche⸗ rung bon Bühnenmitgliedern und Musikern. * III. Sozialver⸗ fassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Ver⸗
Deutsche Außenhandelspolitik im Kriege.
Die Durchführung der dies j chrigen Leipziger Frühjahrsmesse unter starker Beteiligung des In- und Auslandes gibt dem Staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium, Dr. Land⸗ fried, n . in einem Beitrag im Wirtschaftsblatt der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin (Heft 8 v, 24.2. 1940) die Fragen des deutschen Außenhandels und der Werbung für deutsche Qualitätserzeugnisse z untersuchen. Dahei kommt die underänderte Grundlinie der deutschen Au . in dem uns aufgezwungenen Kriege zum Ausdruck. Die Schockwirkungen, die der Krieg in anderen kriegführenden Staaten ausgelöst hat, ist im Handelsverkehr Deutschlands mit den neutralen Stgaten Eu⸗ ropas nicht eingetreten; vielmehr sind die deutschen Ausfuhren nach diesen Staaten noch erheblich gestiegen, und die Zahlungs⸗ eingänge haben zugensmmen. Das ußlandabkommen ins⸗ besondere gibt der deutschen Wirtschaft weitgehende Ergänzungs⸗ e n der deutschen Industrie und dem deutschen Fen⸗ . el einen werwollen Ausgleich für die Ausfälle im Uebersee⸗
chaft,. m r. . Ueberhaupt sei, der Krieg, so eg Staatssekretãr Land fried weiter aus, ein Prüfstein für den wahren Wert handelspolitischer Interessen. Gegenüber den Blockadebestrebungen, mit denen Eng— land nicht nur Deutschland, sondern auch die neutralen Wirt⸗ schaftsinteressen treffen wolle, verfolge das Reich nach wie vor das Bestreben zu einem ungeminderten und womöglich noch ge⸗ e nn, Warenaustausch mit den Neutralen. Gegenüber der chweren Einbuße, die beispielsweise die südamerikanischen Länder in ihren Absatz⸗ und ,, durch die Blockade⸗ maßnahmen der Westmächte er itten haben, war Deutschland in Keinem Interessenbereich teilweise in der Lage, wieder angemessene Preise für seine hochwertigen Ausfuhrgüter zu erzielen und den Preisvorsprung einzuholen, den andere Länder bisher durch ihre Währungsgbwertung hatten. Trotzdem . im Sinne eines ge⸗ rechten Güteraustausches, durch die straffe deutsche Preispolitik eine Ausnutzung der kriegswirtschaftlichen Konjunktur den Neu⸗ tralen gegenüber unterblieben. Allerdings müsse Deutschland den Willen zur wirtschaftlichen Neutralität nach der Bereitschaft der anderen Staaten bemessen, ihren bisherigen Warenaustausch mit Deutschland fortzusetzen. Schon heute habe sich die Sicherung der deutschen Eigenerzeugung im Rahmen des Vierjahresplanes nicht nur als ein innerdeutscher Faktor der Wirtschaftssicherheit er⸗ wiesen, sondern komme guch dem Güteraustausch mit den neu⸗ tralen Staaten zugute. Deutschland ist hierdurch in der Lage, auch während des Krieges die im Frieden bewährten Grundsätze feiner Handelspolitik beizubehalten. Die auf der Leipziger Frühjahrs⸗ messe vertretene deutsche Wirtschaft werde hierzu wieder ein an⸗ schauliches Bild ihres Könnens geben und mit ihren erprobten Kräften dazu beitragen, die von England beabsichtigten destrul⸗ tiven Wirkungen des Handelskrieges zunichte zu machen.
ordnungen, Erlasse: Besondere Dienstordnung für die Verwal⸗ tungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen im Ge⸗ schäftsbereich des Reichsarbeitsministeriums (DO. RAM) in der Fassung vom 31. Januar 1949 nebst Durchführungsbestimmungen TB.). — Verordnung über die Verlängerung der Amtsdauer der Beisitzer der Arbeitsgerichtsbehörden. Vom ib. Februar 1940. — Betr. Berechnung von abzuführenden Mehrarbeitszuschlägen. — Zur Anordnung Über die Wiedereinführung von Urlaub. — An⸗ ordnung auf räumliche Ausdehnung der Anordnung, betr, Ent⸗ geltbelege für Zwischenmeister, die Arbeiten für Filetstopfen und Tülldurchzug ausgeben. — IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Arbeitszeit von Frauen und Jugendlichen im Bergbau. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse; Verordnung zur Aenderung des österreichischen Kleinwohnbauförderungsgesetzes und des orter⸗ reichischen Wohnbauförderungsgesetzes Vom 3. Februar 1310. — Ausnahmen vom Neubauverbot. — Bett. Allgemeine bau po lizei⸗ liche Zulaffung neuer Baustoffe und Bauarten. — Betr.: Bau⸗ wirtschaft; hier: Bausperre (1. Durchführungsanordnung vom 30. Januar 1940 zur Anordnung 54 / 3 des Reichsschatzme isters). Betr.: Bauverwaltung; hier: Wettbewerb jur Bauvorhaben (Anordnung 6/40 des Reichsschatzmeisters vom 2. Februar 1940.
Aus der Verwaltung.
Aenderung des Finanzausgleichs.
Die fortschreitende Vereinheitlichung der Länderaufgaben und des Behördenaufbaues hat dazu genötigt, die Ueberweisungsanteile der einzelnen Lander an der Einkommensteuer, der. Körperschaft⸗ teuer und der Umsatzsteuer stärker anzunähern. Dies ist in dem etzt im Reichsgesetzblatt veröffentlichten, Fünften Gesetz zur Aenderung des F ing i za m gheich durch eine Sen⸗ kung der Spitzenbeträge und eine Erhöhung der niedrigsten Be⸗ träge bei den Ueberweifungsanteilen geschehen. Vom 1. Oktober 1959 ab sind für die Anteile der einzelnen Länder ein Höchstbetrag von 25 Ri und ein Mindestbetrag von 17 Hl je Einwohner
festgesetzt worden.
aft steil.
Deutsch⸗italienischer Warenverkehr für 1940 festgelegt. . . Persönliche Mitwirkung des Duce.
Neues Zeichen solidarischer Zusammenarbeit.
Rom, 25. Februar. In diesen Tagen fand in Rom die übliche Tagung des deutschen und des italienischen Negierungsausschusses Kr die Regelung der deutsch-italienischen Wirtschaftsbeziehungen a um den Warenverkehr für das Jahr 1940 festzulegen. .
Bei dieser Gelegenheit wurden guch andere wirtschaftliche und inanzielle Probleme erörtert, die die beiden Länder, die auch auf iesem Gebiet ihre ie g Zusammenarbeit fortsetzen, inter⸗ essieren. Der Duce hat die Verhandlungen in ihrem Verlquf ver⸗ folgt und hat persönlich eingegriffen, um bestimmte Weisungen zu erteilen. —
Die getroffenen Vereinbarungen wurden für Deutschland von . von Mackenfen und dem Hesgndten Clodins und jü- Italien von Senator Giannini unterzeichnet. n fe, Fo
Weiterhin wird dazu berichtet: . Die wirtschaftlichen Uebereinkommen zwischen Italien und Deutschland sehen die dem Bedarf entsprechende teilweise An⸗ zassung und Erweiterung der getroffenen Vereinbarungen an die . in der Wirtschaft jedes Staates bekanntlich dauernd ändernden erhältnisse vor. In der Praxis hat sich die Zweckdienlichkeit ergeben, die , zwichen Deutschland und Italien auf diesem Gebiet auf die Monate Januar und Februar zu verlegen. Die diesjährigen Verhandlungen sind am Sonnabend in einer für beide Staaten denkbar befriedigenden Weise beendet und durch Unterzeichnung der Vereinbarungen durch die Bevollmächtigten der beiden Staaten abgeschlossen worden. Pressevertretern gegen⸗ über hat der Vorsitzende der deutschen Wirtschaftsabordnung, Ge⸗ sandter Dr. Clodius, darauf verwiesen, daß von italienischer Seite während der ganzen Dauer der Behandlung der einzelnen Wirt⸗ e ,. in ganz besonders freundschaftlicher Xin verhandelt worden ist. Sowohl für die rein r, , . Seite als auch für die politischen Begleitmomente der verhandelten Fragen hat sich auf der ö italienischen Seite größtes stets gleich⸗ bleihendes Verständnis gezeigt. Vom ersten Verhandlungstage an hat sich niemals auch nur die leiseste Differenz in den Ver⸗ , en fühlbar gemacht. Auch bei den soeben abgeschlossenen irtschaftsverhandlungen hat sich wieder einmal die enge freund⸗ schaftliche . der beiden Staaten bewährt. Ihre enge Verknüpfung wird bewiesen durch die Tatsache, daß Italien 6 jetzt hei der Einfuhr an erster und bei der Ausfuhr an ritter Stelle steht. Diese Entwicklung ist als sehr günstig zu be⸗ zeichnen und hat ihre Probe auch im Kriege voll bestanden.
*
Wirtschaft des Auslandes.
Eine schweizerische 200⸗Mill. Anleihe zur Landesverteidigung. Bern, 24. Februar. Der Bundesrat hat beschlossen, eine
Lande sverteidigungs anleihe in Höhe von 200 Mill. sfrs. aufzu⸗
nehmen. Er behält sich aber vor, über diesen Betrag hinaus weitere Zeichnungen zu berücksichtigen. Die Anleihe wurde vom Kartell schweizerischer Banken und vom Verband schweizerischer Kantonalbanken fest übernommen und wird demnächst zur öffent⸗ lichen Zeichnung aufgelegt. Der Zinsfuß der Anleihe beträgt für die ersten vier Jahre 336 z und für weitere sechs Jahre 4 26. Der Emissionskurs beläuft sich auf M, 40. Der Zeichner hat den eidgenössischen Effektenstempel von 60 Rappen zu tragen. Der Bund hat das Recht, die Anleihe vorzeitig auf den Ablauf des siebenten Jahres zu kündigen. Die Titel und die Schuldbuch⸗ forderungen der 2 können zur teilweisen Zahlung des in Aussicht genommenen Wehropfers verwendet werden.
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Auch in Schweden Devisenbewirtschaftung.
Stockholm, 24. Februar. Der schwedische Reichstag gibt be⸗ kannt: Mit Wirkung vom 25, Februar wird in Schweden die Devisenbewirtschaftun eingeführt. Nur von der Reichsbank er— mächtigte Stellen , . Devifen gegen schwedische Währung er⸗ werben oder veräußern. Die meisten schwedischen Banken sind hierzu ermächtigt. 86 ern. nur verfügbar für bestimmte an⸗ gegebene Zwecke, wie z. B. N areneinfuhr, Frachten, Versicherungs⸗ prämien, Provisionen, Gehälter, laufende finanzielle Kontypakte und Reisekosten. Die Ausfuhr von Banknoten, Schecks, Wechseln und Effekten ist ohne Genehmigung verboten, ebenso die Einfuhr von Banknoten, Schecks und Wechseln in schwedischer Währung. Die Einfuhr von Effekten darf nur durch die Reichsbank oder zu⸗ f ͤ . Verkäufe eingeführter Effekten ind nur mit Genehmigung zugelassen. Guthaben in schwedischer
Währung im Besitze von in Schweden ansässigen Personen dürfen ohne Genehmigung an Devisenausländer nicht 3 2 Devisenausländer können Kronenguthaben an Deviseninländer und Devisenausländer überweisen. Der Devisenausländer darf Kronenguthaben nur mit Genehmigung für Teviseneinkäufe be⸗ nutzen. Derartige Anträge sind an diejenigen Banken zu richten, bei denen die Guthaben liegen; laufende Verrechnungs abkommen werden von der Devisenbewirtschaftung nicht beeinflußt.
Die Devisenbilanz der Dänischen Nationalbank.
Kopenhagen, 25. Februar. Die Netto⸗Devisenschuld der Dänischen Nationalbank stellte sich am Schluß der dritten Februarwoche auf 5l,5 Mill. Kronejt. Die Guthaben der Bank an ausländischen Devisen haben sich in dieser Woche um etwa 100 099 Kronen vermindert. Gleichzeitig sind aber auch die aus⸗ ländischen Devisenschulden, und zwar um 600 009 Kronen, ge⸗ ringer geworden. Der Banknotenumlauf ging in der dritten
Februarwoche um 7,5 Mill. auf 532 Mill. Kr. zurück. 8
Notierungen
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