Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 50 vom S8. Februar 1940. S. 2
ö
120. Schaye, Israel, geboren am . 12. 1881 in Fordon (Kr. Bromberg), Sch aye, Rofa Ernestine, geb. Mendel, geboren am 15. 6. 1881 in Pfaffendorf, 3 Sch aye, Gerhard, geboren am 21. 7. 1925 in Allen⸗ stein 3. Ehe ne, Ernst, geboren am 3. 7. 1894 in Frankfurt / Oder, Sch lesinger, 1877 in Dresden, Schlesinger, Flora, geb. Strelitz, geboren am 3. 2. 1884 in Hamburg, ; 3. Schlesknger, Richard, geboren am 9. 2. 1908 in Dresden, Schlefinger, Hans Ludwig, geboren am 15. 12. 1910 in Hamburg, Sch lesinger, Robert Walter, geboren am 27. 3. 1913 in Hamburg, 9g. Stange, Franz, geboren am 10. 2. 1903 in Berlin, 30. Stange, Käthe Alice Hedwig, geb. Heber, geboren am 28. 10. 1898 in Berlin⸗Treptow, ö Stange, Ruth, geboren am 1. 16. 1925 in Berlin⸗ Charlottenburg, 32. Steinert, Kurt Israel, geboren am 29. 12. 1890 in Beuthen OS., 33. Steinert, Käthe Sara, geb. Behrendt, geboren am 6. 9. 1898 in Graudenz, 4. Steinert, Hugo Heinz Israel, geboren am 18. 10. 1920 in Graudenz, Steinert, Carl Ludwig Israel, geboren am 8. 6. 1922 in Glauchau / Sa., Straus, Friedrich Israel, geboren am 17. 2. 1889 in Höheinöd (Pfalz,), Straus, Hedwig Sara, geb. Felsenthal, geboren am 16. 12. 1890 in Odenbach a. Glan, Straus, Siegbert Walter Israel, geboren am 1. 4. 1920 in Kaiserslautern, 9. Straus, Gustav Israel, geboren am 23. 4. 1922 in Kaiserslautern, Striem, Felix, geboren am 22. 4. 1909 in Filehne, Striem, Frieda, geb. Lewin, geboren am 27. 2. 1915 in Lobsens (Krs. Wirsitz), 2. Striem, Heinz, geboren am 18. 10. 1936 in Berlin, 3. de Vries, Hermann, geboren am 26. 9. 1900 in Leer, de Vries, Herta, geb. Olschewitz, geboren am 17. 3. 1901 in Stallupönen, 5. de Vries, Brigitte, geboren am 23. 12. 1932 in In⸗ sterburg, Weber, Aron (auch Adolf Aron), geboren am 7. 2. 1877 in Krakau, Weber, Erna, geb. Leiser, geboren am 24. 6. 1885 in Thorn, 1418. Weber, Heinz, geboren am 4. 3. 1909 in Breslau, Weber, Wolfgang, geboren am 29. 8. 1919 in Breslau, Weinschenk, Gosbert, geboren am 14. 3. 1894 in Ellingen (Lk. Weißenburg), Weißfisch, Willy Israel, geboren am 10. 9. 1907 in Jerusalem, 52. We ißfisch, Selma Sara, geb. Armer, geboren am 3. 11. 1906 in Schildberg, 3. Weißfisch, Manfred Israel, geboren am 28. 9. 1937 in Liegnitz, ö Weißrock, Erwin, geboren am 29. 11. 1893 in Berlin, . Wollmann, Walter, geboren am 17. 2. 1888 in Breslau, z. Wollmann, Lili, geb. Meyer, geboren am 22. 5. 1896 in Breslau, 57. Wollmann, 16. 7. 1991 in Breslau, 8. Wollmann, Lieselotte, geboren am 11. 10. 1923 in Breslau, Wollmann, Susanne, geboren am 13. 12. 1927 in Breslau, Zack, Aron Israel, geboren am 8. 10. 1884 in So⸗ bierezisno (Polen), . . Zack, Kurt Isidor Israel, geboren am 1. 2. 1914 in Gr. Gardienen (Kr. Neidenburg), 162. Zack, Julius Israel, geboren am 14. 3. 1916 in Gr. Gardienen (Kr. Neidenburg), 163. Zack, Pauline Gertrud Sara, geboren am 9. 8. 1917 in Gr. Gardienen (Kr. Neidenburg), 164. Zack, Helmut Israel, geboren am 14. 3. 1924 in Gr. Gardienen (Kr. Neidenburg), ᷣ 165. Zander, Ernst Ifrael, geboren am 24. 1. 1898 in Beckrath (Kr. Grevenbroich.
Berlin, den 26. Februar 1910. Der Reichsminister des Innern. J. V: Pfundtner.
Emil Gabriel, geboren am 19. 1.
Ilse, geboren am
Begründung zum Füuften Gesetz zur Aenderung des Finanzausgleichs vom 21. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 391).
Verössentlicht vom Reichssinanzministerium.
A. Allgemeines.
1. Die Anteile der Länder am Aufkommen der Ein⸗ kommensteuer und der Körperschaftsteuer werden seit 1. April 1931 nach den XI. Verteilungsschlüsseln errechnet. Ihnen liegen unverändert die Veranlagungsergebnifse des Jahres 1939 zugrunde. Die seit diesem Jahre eingetretene wirtschaft⸗ liche Entwicklung und die Gestaltung der Aufgaben und der Finanzbedürfnisse der Länder werden nicht berücksichtigt. Auch die Kürzung der Steueranteile der Länder um den gisch ß bedarf der auf das Reich übernommenen Justizverwaltung und Polizeiverwaltung hat keine grundsätzliche Aenderung des Verteilungsmaßstabs gebracht, wenngleich je nach der Höhe der von den Ländern für diese Zwecke aufgewendeten Miltel die Kürzung sich stärker oder schwächer auswirkte. Der Verteilungsschlüssel bedarf deshalb einer Neugestaltung.
Indessen ist die Zeit zu einer grundlegenden Neuregelung des Finanzausgleichs noch nicht gekommen. Noch fehlt die Neu⸗ ist die wirt⸗
einteilung des Reichs in Reichsgaue, und no schaftliche Umgestaltung im Reich im vollen Gange. Die fortschreitende Vereinheitlichung der Länderaufgaben und des
werden.
Behördenaufbaues in den Ländern nötigt jedoch, zu einer stärkeren Annäherung der Ueberweisungsanteile der ein⸗
zelnen Länder einen ersten Schritt zu tun.
Mit der einheitlichen reichsrechtlichen Regelung der Realsteuern ist sichtbar geworden, wie unterschiedlich diese Steuern in den einzelnen Ländern angespannt sind, und wie in einer Reihe von Ländern die durchschnittlichen Hebesätze von den Durchschnittssätzen im Reich abweichen. Diese Unterschiede haben ihren Grund nicht in einem verschieden hohen Finanzbedarf der Gemeinden der einzelnen Länder, sie sind im wesentlichen eine Folge der unterschiedlichen Schlüsselanteile der Länder an den großen Reichsüber⸗ weisungssteuern und der sich daraus ergebenden Beteiligung der Gemeinden an ihnen. Das zeigt sich insbesondere im Lande Sachsen. Hier war es den Gemeinden dank ihrer hohen Anteile an den Reichssteuerüberweisungen möglich, die Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer wesent⸗ lich unter dem Reichsdurchschnitt zu halten. Dieser Zustand, daß infolge hoher Reichssteuerüberweisungen die Gemeinden in einzelnen Ländern die Realsteuern nicht auszuschöpfen brauchen, ist in dem Augenblick untragbar, in dem das Reich auf eine volle Ausschöpfung der Steuerkraft angewiesen ist.
Das Fünfte Aenderungsgesetz gestaltet demgemäß die Reichssteuerüberweisungen an die Länder durch eine Senkung der Spitzenbeträge und eine Erhöhung der niedrigsten Be⸗ träge einheitlicher. Es faßt zu diesem Zweck die Anteile an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatz⸗ steuer zusammen und setzt einen Mindest- und einen Höchst⸗ überweisungsbetrag je Einwohner fest. Wenn es dabei erheb⸗ liche Unterschiede bestehen läßt, so entspricht das einerseits dem tatsächlichen . einzelner Länder, deren Ein⸗ richtungen auf hohen Ueberweisungen aufgebaut sind (Hoch⸗ schulen, Seehäfen usw.). Andererseits wird eine Erschütterung der Gemeindefinanzen vermieden, wie sie bei einem stärkeren Eingriff in die Finanzmasse der Länder und der Gemeinden zu befürchten wäre. Denn die Kürzung der Reichssteuer⸗ überweisungen an diese Länder soll im wesentlichen zu Lasten ihrer Gemeinden gehen, die ihre Finanzquellen ebenso ausschöpfen sollen wie die Gemeinden im übrigen Reich. Die Länder werden deshalb ermächtigt, im Verordnungswege den Finanzausgleich mit ihren Gemeinden den Kürzungen des 51 des Gesetzes anzupassen.
II. In seinen weiteren Bestimmungen regelt das Gesetz die Verteilung der Kraftfahrzeugsteuer ab 1939 6 2) und trifft (6 3) Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung.
B. Im einzelnen.
Zu s:
Das Gesetz setzt vom 1. Oktober 1939 ab den Höchstbetrag der Anteile der Länder an der Einkommensteuer, der Körper⸗ schaftsteuer und der Umsatzsteuer auf 25 Rel, den Mindest⸗ betrag auf 17 RM je Einwohner fest. Einen höheren Kopf⸗ betrag als 25 EM erhalten zur Zeit, abgesehen von Hamburg und Bremen, nur die Länder Sachsen, Württemberg und Anhalt. Ihre Anteile werden demgemäß herabgesetzt. Während der Verlust des Landes Württemberg nicht wesent⸗ lich ins Gewicht fällt, wird sowohl in Sachsen wie in Anhalt, soweit nicht inzwischen bereits geschehen, ein Ausgleich durch Steuererhöhungen erforderlich sein. Dieser Ausgleich darf nicht durch Mehrbelastung der Landwirtschaft herbeigeführt Die Gemeinden in Sachsen werden sich auf eine Annäherung der Gewerbe steuerhebesätze an den Reichs⸗ durchschnitt beschränken können, in Anhalt ist Raum für eine Erhöhung der Grundsteuer für die Grundstücke. Hinter dem Mindestbetrag von 17 RM bleibt nur Mecklenburg zurück. Es entspricht- der wirtschaftlichen Entwicklung dieses Landes, wenn sein Anteil an den Reichssteuern erhöht wird.
Die Kopfbeträge der Reichssteueranteile der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen sind ebenfalls höher als 25 R(t. Von einer Kürzung ist hier abgesehen. Die Auf⸗ wendungen für ihre besonderen Aufgaben (Hafenverwaltung, Strombau), die den anderen Ländern nicht oder nicht im gleichen Maße obliegen, rechtfertigen diese abweichende Behandlung.
Bei der Berechnung der Steueranteile der Länder je Einwohner werden nicht die Bruttoanteile, die den Ländern nach dem Finanzausgleichsgesetz und den Aenderungsgesetzen dazu zustehen, zugrunde gelegt, sondern die Nettoanteile, die sich nach Abzug der Beträge ergeben, die das Reich wegen der Uebernahme der Justiz und Polizeiverwaltung an den Reichssteuerüberweisungen alljährlich kürzt.
Die festgesetzten Höchst⸗ und Mindestbeträge sind noch auf den Stand der Bevölkerung nach der letzten Volkszählung am 16. Oktober 1933 abgestellt. Ergeben spätere Volks⸗ zählungen, z. B. die vom 15. Mai 1935, eine Aenderung der Bevölkerungszahl der Länder, so kann das ohne Aenderung der Höchst- und Mindestbeträge zu unerwünschten Berschie⸗ bungen in den Steueranteilen einzelner Länder führen. Um hier das richtige Verhältnis mit dem Bedarf der Länder zu wahren, ist der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, nach dem Ergebnis einer neuen Volkszählung die Höchst- und Mindestbeträge anderweit festzusetzen.
Die Neuordnung des Finanzausgleichs in den betroffenen Ländern bedarf der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsministers des Innern. Hierdurch ist die Wahrung der Einheitlichkeit im Reich sichergestellt. Die Regelung erfolgt zur Vereinfachung im Verordnungsweg.
Zu S2:
Um die Härten, die sich bei Anwendung des geltenden Schlüssels für die Verteilung der Kraftfahrzeugsteuer ergeben, zu milbern, ist in 11 des Fritten Gesetzes zur Aenderung des inn ner n ch. vom 31. Juli 1939 (RGBl. 1 S. 966) der Reichsminister der Finanzen ermächtigt worden, für das Rechꝙ nungsjahr 1938 4 Millionen Rel , . vom Schlüssel zu verteilen. Diese Ermächtigung ist auf das Rechnungsjahr 1939 und die folgenden Rechnungsjahre ausgedehnt worden, da zur Zeit nicht abzusehen ist, wann eine Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuerverteilung durchgeführt werden kann.
Zu 58 3:
Nach 82 der Verordnung über die Vereinnahmung ge⸗ richtlich erkannter Geldstrafen vom 3. September 1936 (RöGBl. 1 S. 715) in Verbindung mit 5 19 des Lebensmittel⸗ gesetzes in der Fassung der K . 17. Januar 1936 (RGBl. J S. 17) sind die auf Grund dieses Gesetzes auf⸗ erlegten Geldstrafen als Beihilfen für die Unterhaltung der
öffentlichen Anstalten zur Untersuchung von Lebensmitteln zu
verwenden. Alle sonstigen von den Strafgerichten festgesetzten Geldstrafen fließen dagegen der zieichs s⸗ zu G 1 der Ver⸗ ordnung vom 3. September 1936).
Die Regelung des § 19 des Lebensmittelgesetzes hat nicht befriedigt und erhebliche Nachteile mit sich gebracht. Die den Untersuchungsansta ten zufließenden Mittel waren Schwan⸗ kungen unterworfen, die sich insbesondere bei Amnestien un— angenehm bemerkbar machten. Verschiedenheiten ergaben sich auch dann, wenn Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zu . andere schwerere Strafgesetze verletzten, weil alsdann ie sstrafnng allein aus dem ee das die schwerste Strafe androht, erfolgte und deshalb die Vorschrift des 5 19 des Lebensmittelgesetzes keine Anwendung fand.
Im Interesse der Vereinheitlichung der Vereinnahmung gerichtlich erkannter Geldstrafen und zur Verwaltungsverein fachung ist durch 53 des Gesetzes der 52 der Verordnung von =. kö 1956 mit Wirkung ab 1. April 1940 gestrichern
orden.
Der Einnahmeausfall bei den Lebensmitteluntersuchungs
anstalten — Kostenträger sind insbesondere Gemeindever⸗ bände — beträgt rg
; dw ö. etwa 350 000 ö Um uin ö rag wird sich vom Rechnungsjahr 1940 ab der jährliche Zu— schußbedarf der Reichsjustizverwaltung mindern.
Anordnung Nr. 22 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über Einführung der Anordnung Nr. 2 in den eingegliederten Ostgebieten
vom 27. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der ö vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Ein⸗ führung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 2418) und der Verordnung über di Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 193 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2609 vom J. September 1934 in Verbindung mit der Ven ordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einfüh rung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1936 (Reichsgesetzbläatt 1 Seite 2419) wird mit Zustimmung del Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 In den eingegliederten Ostgebieten gilt die Anordnun der RtE über die Bewirtschaftung von Industrie⸗Diamantet und Glimmer vom 14. September 1935 (Deutscher Reich anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 215 vom 15. September 1939. . 52 Die Meldung gemäß § 3 unter a der Anordnung Nr.] über die vorhandenen Bestände ist erstmalig zum 15. Mär 1940 zu erstatten. 83
Soweit Vorschriften, die durch diese Anordnnng in de eingegliederten Ostgebieten eingeführt werden, nicht unmittel⸗ bar angewendet werden können, find diese sinngemäß anzu⸗ wenden.
5 4
Diese Anordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft. Berlin, den 27. Februar 1940. Reichsstelle für technische Erzeugnisse. Der Reichsbeauftragte. Schwarzkopf.
— —
Bekanntmachung — Nr. 1 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse zur . Nr. 5 vom 23. Februar 1940 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger , öh 9 * ae 24. Februar 1940).
. 1 der Anordnung Nr. 5 der Reichsstelle fü k rzeugnisse über Verwendung von Glimmer von. 23. Februar 1940 wird hiermit bestimmt:
§51 Die Verwendung von Glimmer zur Herstellung von Kondensatoren wird untersagt. 82 Anträge auf Ausnahmen von der Vorschrift des 1 sind dem Sonderbeauftragten für technische Nachri tenmittel im Oberkommando der Wehrmacht, Berlin Wb, Bendler⸗
fraße 11,13, einzureichen. Die Anträge können nur von den n . die noch Glimmerkondensatoren verwenden
müssen, gestellt werden. nüssen, g 36
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1940 in Kraft Berlin, den 27. Februar 1940. Reichsstelle für technische Erzeugnisse. Der Reichsbeauftragte. Schwarzkopf.
Anordnung 10 der Reichsstelle für Kaffee (Ergänzung der Anordnung 8). Vom 27. Februar 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der ,. vom 18. August 1939. (Reichsgesetzbl. S. 1430 und den Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueber wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1935 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wind mit . des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft un
des Reichswirtschafts ministers angeordnet: Artikel J.
Als Abs. 2 des 5 1 der Anordnung 8 der Reichs telle für Kaffee le, n! der Kaffeebestände und allgemeine,
Röslverboth vom 9. September 1939 Deutscher Reichs anzeiger
Reichs. und Staatsanzeiger Nr 50 vom 28. Februar 1940. S. 3
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939) wird die nachstehende Bestimmung eingefügt:
. „Als beschlagnahmt gelten auch alle übrigen Be⸗ stände an unverzolltem Rohkaffee sowie sämtlicher Kaffee, der künftig in das Gebiet des Deutschen Reiches (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mährem) ver⸗ bracht wird, mit Ausnahme der nach 5 1a freigestellten Mengen.“
Artikel II.
Hinter 51 der Anordnung 8 wird die nachstehende Bestim⸗ mung als neuer 51a eingefügt:
„Roh⸗ oder Röstkaffee darf, soweit er bis zu einer
Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft. Erläuterungen durch Staatssekretär Dr. Landfried und Ministerialdirigent Michel.
Bei der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen wird sich auf gewissen W ige, Hen, für einzelne Unternehmungen die Notwendigkeit ergeben, ihre Betriebe stillzulegen. Um die ,,, Werte der zum Stillstand kommenden Unter⸗ nehmungen der Gesamtwirtschaft zu erhalten und um ihre Arbeits⸗ plätze für künftige Zeiten zu sichern, hat der Ministerrat für die Neichs berteidigung die Verordnung über Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft vom 19. Februar 1940 Reichsgesetzblatt 1 Nr. 33 vom 23. Februar 1940) erlassen. Die Verordnung sieht vor, daß den ,,, Unternehmungen in gerechtfertigten Fällen Beihilfen zur Erhaltung ihrer Betriebe gewährt werden können. Die Auf⸗ bringung und Verteilung der hierzu erforderlichen Mittel wird durch die Verordnung der Wirtschaft als Gemeinschaftsaufgabe übertragen. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen ist nach den Bestimmungen der Verordnung das durch kriegswirt⸗ schaftliche Maßnahmen ausgelöste Stilliegen der antragstellenden Unternehmung. Als derartige kriegswirtschaftliche Maßnahmen kommen z. B. Nichtzuteilung von Rohstoffen, k mit Energie oder Entziehung von Arbeitskräften in Betracht. Zustän⸗ dig für die Gewährung der Beihilfen . die Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und des Verkehrs sowie für gewerbliche Betriebe, die der Reichskulturkammer angehören, die Einzelkammern in der Reichskulturkammer und für den Bereich der Be⸗ und Verarbeiter und Verteiler landwirtschaft⸗ licher Erzeugnisse im Sinne der Reichsnährstandsgesetzgebung der . bzw. die auf Grund des Reichsnéährstandsgesetzes gebildeten Hauptvereinigungen. Ein Rechtsanspruch auf Ge⸗ währung von Beihilfen besteht nach der Verordnung nicht. Die Beihilfen sind zur ,, der stilliegenden Unternehmungen bestimmt. Das Ausmaß der Beihilfen im Einzelfall bestimmt sich nach Richtlinien, die von den die Beihilfen gewährenden Organi⸗ ö. erlassen werden. Die einheitliche Ausrichtung des Ver⸗ ahrens ist dadurch gewährleistet, daß die Richtlinien dem jeweils zuständigen Fachminister zur Genehmigung vorzulegen sind.
Die Mittel zur Gewährung der Beihilfen werden nach den Vorschriften der Verordnung von den Organisationen der irt⸗ schaft, und zwar auch von den Gruppen, in deren Bereich Still⸗ legungen nicht in Betracht kommen, wie z. B. auf dem Gebiet des Bank⸗ und Versicherungswesens, im Umlagewege aufgebracht. Die von den durch Beihilfszahlungen nicht . Gruppen aufgebrachten Mittel werden denjenigen Gruppen im Wege des Ausgleichs zur Verfügung gestellt, deren Aufkommen zur Ser ee tung der von ihnen zu gewährenden Beihilfen nicht ausreichen. Für das Handwerk, die gewerblichen Betriebe der Reichskultur⸗ kammer und für die Be⸗ und Verarbeiter und Verteiler landwirt⸗ schaftlicher Erzeugnisse sind in der Verordnung aus Wee ner, keits und Organisationsgründen Sonderbestimmungen vorgesehen, nach denen diese Gruppen den Ausgleich nur in sich durchführen. Die Verordnung betrifft nicht die Land⸗ und Forstwirtschaft. Des⸗ gleichen findet fie keine Anwendung auf Betriebe, die auf Grund von Räumungsmaßnahmen oder wegen unmittelbarer Kriegsein⸗ wirkungen stillgelegt werden müssen. Für diese Betriebe wird das Reich die notwendigen Hilfsmaßnahmen treffen. Ferner findet die Verordnung keine Anwendung auf den Fremdenverkehr und auf die Seeschiffahrt, da mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse dieser Wirtschaftszweige insoweit andere Maßnahmen getroffen werden müssen.
Zu der Verordnung über Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft vom 19. Februar 1940 sprachen vor Vertretern der Presse Staats— sekretä Dr. Landfried und Ministerialdirigent Michel. Staatssekretär Dr. Landfräed wies darauf hin, daß in engster Zusammenarbeit mit der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft nach Wegen gesucht worden sei, um die Betriebe, die in Durchführung der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen zur Still⸗ legung kommen müssen, so weit zu erhalten, daß sie bei Eintritt friedensmäßiger Verhältnisse möglichst schnell wieder volkswirt⸗ schaftlichem Nutzen zugeführt werden können. Dabei habe man vor allem an die Interessen der Gesamtwirtschaft gedacht und an die Notwendigkeit, dem schaffenden Volksgenossen seine alte Arbeitsstätte mõglichft bald wieder zur Verfügung stellen zu können. Der Weg des staatlichen Eingreifens werde bei allen Schäden beschritten, die unmittelbare Kriegsschäden sind. Bei den mittelbaren Kriegsschäden habe man es in Uebereinstimmung mit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft für richtig ge⸗
Menge von 5 kg Reingewicht aus dem politischen Aus— land im Personenfernverkehr oder nachweislich als Ge— schenk im Post⸗ oder Frachtverkehr eingeführt wird, im Haushalt des Einführenden oder des Empfängers ver— braucht werden. Die Reichsstelle für Kaffee ist berechtigt, auf Antrag in besonderen Fällen dieser Art Mengen über 5 kg Reingewicht von der Beschlagnahme freizustellen.“
Artikel III. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 27. Februar 1940. z Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr. Reichelt.
86 in erster Linie die Wirtschaft auf den Weg der Gemein⸗ chaftshilfe zu verweisen, geleitet bon dem Gedanken, daß die Werke, die durch die Kriegsverhältnisse einen besonderen Auf⸗ chwung hatten und erhebliche Gewinne erzielen konnten, für die
llgemeinheit der Wirtschaft eintreten müssen. So sei man zur Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft gekommen. Die Grundsätze, nach denen die Beihilfe gewährt wird, sollen weitgehend einheitlich sein, und wenn die einzelnen Wirtschaftsgruppen daran gehen, die Grundsätze und das Ausmaß dieser Gemeinschaftshilfe durch Aus⸗ führungshestimmungen festzulegen, dann ist Gewähr dafür ge— geben, daß die Durchführung einheitlich erfolgt, indem die Richt⸗ linien dem jeweils zuständigen Fachminister zur Genehmigung vorzulegen sind. Wie groß der mit der Gemeinschaftshilfe zu⸗ sammenhängende finanzielle Aufwand sein wird, steht noch nicht fest, doch dürfte er nach dem bisherigen Stand der Dinge nicht allzu erheblich sein. Man sei der Ueberzeugung, daß die in Frage kommenden Summen durch die Wirtschaft selbst aufge⸗ bracht werden können, wobei ein gewisser Prozentsatz des Ge⸗ werbesteuer⸗Meßbetrags als Unterlage der Gemeinschaftshilfe dienen soll. Zunächst ist an eine Regelung für ein Jahr gedacht.
Wie Ministerialdirigent Michel ausführte, handelt es sich bei der Verordnung nicht um die Feststellung von Schadenstat⸗ beständen und die Regelung von Ersatzansprüchen zum Ausgleich entstandener Schäden; der Zweck der Verordnung sei vielmehr, die Mittel zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen sollen, die Substanz der stillgelegten Betriebe für die Dauer der Stillegung und die Zeit des Wiederanlaufs in der Friedenswirtschaft zu er⸗ halten. Daraus ergebe sich auch die klare Abgrenzung gegenüber Stillegungen als Folge unmittelbarer Kriegseinwirkungen und militärischer Räumungsmaßnahmen. Dagegen kommen als kriegswirtschaftliche Maßnahmen, welche die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe bilden können, Rohstoffentzug, Maß⸗ nahmen auf dem Gebiete des Arbeitseinsatzes oder des Maschinen⸗ ausgleichs und des Menschenentzugs in Betracht.
Im Gegensatz zum Weltkrieg, in dem man den Grundsatz der Freiwilligkeit mit nachteiligen Folgen zur Anwendung brachte, wurde diesmal der Grundsatz verfolgt, hie Lasten möglichst auf die breitesten Schultern der gesamten gewerblichen Wirtschaft zu legen. Die Regelung des Aufkommens der Beihilfe wird nach dem Grundsatz der Solidarhaftung der gesamten gewerblichen Wirtschaft erfolgen. Der Inhalt der Gemeinschaftshilfe wird nach den einzelnen Wirtschaftszweigen verschieden sein. Unter der Substanzerhaltung wird die Erhaltung der äußeren Anlagen, der Maschinenanlagen und die Unterhaltung eines bestimmten zur Pflege notwendigen Personals zu verstehen sein. Ferner wird man die Trggung der laufenden Kosten, der Kapitalverbindlich⸗ keiten, der Pensionsverpflichtungen und ähnlicher weitgehender Lasten hinzuzurechnen haben, ebenso die Mittel zur Begleichung der Versicherungsprämien und bei einem Teil der Betriebe auch die Tragung der Mietskosten. Dagegen scheidet die Person des Unternehmers aus, denn es ist keinesfalls beabsichtigt, für die Dauer der Sillegung etwa eine Unternehmerrente zu schaffen. Die Verordung legt die Durchführung des Verfahrens zur Ge—⸗ währung der Beihilfe wesentlich in die Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft hinein. Das Schwergewicht liegt bei den Wirt⸗ schafts- und Fachgruppen. Diese haben Richtlinien für das Um⸗ lageverfahren und für die Gewährung der Beihilfen aufzustellen. Die dem Reichswirtschaftsminister zustehende Aufsichts- und Ein⸗ griffsbefugnis hinsichtlich aller Maßnahmen bietet den Vorteil einer gewissen Elastizität, die den Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige Rechnung tragen wird. Auch ein Beschwerde⸗ verfahren ist vorgesehen, sowohl gegen die Heranziehung zur Um⸗ lage, wobei besondere Schiedsstellen entscheiden, als auch gegen Verfagung der Beihilfe, wobei die zuständige Gruppe endgültig entscheidet. Dagegen gibt es keine Beschwerde gegen die Still⸗ legung als solche, denn diese setzt die Verordnung als einen fertigen Tatbestand voraus. Schließlich soll nicht jeder still⸗ gelegte Betrieb schlechthin in das Beihilfeverfahren, einbezogen werden; vielmehr läßt die Verordnung hier ein Ventil, um solche Betriebe, die schon friedensmäßig in ihrem Bestand einer strengen Prüfung nach volkswirtschaftlicher Berechtigung nicht standhalten konnten, auszuscheiden. Alles in allem hat die Staatsführung der gewerblichen Wirtschaft eine große Aufgabe gestellt; diese muß erfüllt werden aus dem Geiste nationalsozialistischen Gemeinschafts⸗ empfindens heraus und unter verantwortlicher Mithilfe der Wirtschaft, die sich bewußt sein muß, daß es sich um außerordent⸗ lich schwerwiegende Maßnahmen handelt, die unter Berücksich⸗
behren können.
Wirtschaft des Auslandes.
Die Funktionen des rumãnischen Außenhandels⸗ ministeriums.
Töcher im englischen GSeldsack. — Minussaldo der Handelsbilanz auf über 205 Mill. Pfund angewachsen. Britisches Aus fuhrdilemma.
Amsterdam, 28. Februar. Die vom Board of Trade veröffent— lichten englischen Außenhandelsziffern für Januar zeigen erneut ein Anwachsen des Einfuhrüberschusses und lassen damit erkennen, daß sich die englische Handelsbilanz im ersten Monat 1940 weiter verschlechtert hat. Der Einfuhrüberschuß im Januar betrug nicht weniger als 60 Mill. E, was beinahe das Doppelte des Einfuhr⸗ saldos vom Januar 1939 ist. Damit ist der Minussaldo der eng⸗ lischen Handelsbilanz in den ersten fünf Kriegsmonaten auf J. als 205 Mill. “ angewachsen.
Wenn die Entwicklung in dieser Weise fortschreitet, wird man den Fehlbetrag in der britischen Handelsbilanz bei Ablauf des ersten Kriegsjahres auf 500 bis 700 Mill. veranschlagen müssen. Eine solche Summe bedeutet bei dem bereits zusammengeschrumpf⸗
ten Wert der britischen Auslandsanlagen und den knappen Devifen⸗
beständen der Bank von
England naturgemäß eine gewaltige Belastung. .
Bukarest, 27. Februar. Bekanntlich wurde die rumänische Regierung um ein neugegründetes Ressort, und zwar um das Außenhandelsministerium, erweitert. Die Schaffung dieses Ministeriums war notwendig geworden, um den rumãänischen Außenhandel angesichts der , komplizierten Verhältnisse in einer Weise zu organisieren und zu koordinieren, die für Ru⸗ mänien von möglichst großem Nutzen ist. Die Gründe der Exrich⸗ tung dieses neuen Ministeriums liegen einerseits in den Ausfuhr⸗ beschränkungen, die einige Länder hinsichtlich bestimmter Waren⸗ kategorien eingeführt haben, in dem Mangel an wichtigen Roh⸗ stoffen für die rumänische Industrie und in den bestehenden Schwierigkeiten und Gefahren des Warentransports, besonders zur See. Auf der anderen Seite eröffnen sich für den rumänischen Export in wachsendem Maße Abfatzmärkte in den Mittel meer⸗ sandern, im Nahen und im Fernen OSsten. Das nene Ressort wird also im Rahmen der Gesamtpolitik der rumänischen Regierung eine fruchtbringende Lenkung des rumänischen Exports zur Auf— gabe haben sowie auch dafür Sorge tragen, daß jene Einfuhren, die für die nationale Vertesdigung oder für den- Inlandskonsum notwendig sind, in ausreichendem Maße erfolgen.
1 r 11
tigung der Gesamtwirtschaft einer gewissen Strenge nicht ent⸗
Neuer Höchststand der ameritanischen Staats schulden.
Washington, 27. Februar. Die Ausgaben der Regierung seit Beginn des Rechnungsjahres am 1. Juli überschritten jetzt den Betrag von 6 Milliarden Dollar. Nach dem Ausweis des Schatz⸗= amtes betrugen die Gesamtausgaben bis zum letzten Freitag 6025 Millionen Dollar, die Gesamteinnahmen stellten sich auf 3415 Millionen Dollar, so daß sich ein ö von 2581 Millionen Dollar ergibt. Gegenüber dem Vorjahre erhöht sich der Fehl⸗ betrag für die gleiche Zeit um etwa 4060 Millionen Dollar. Die Staatsschuld erreichte mit 42 315 Millionen Dollar einen neuen Höchststand. Die Zunahme der Schulden beträgt etwa 2500 Mil⸗ lionen Dollar.
Berliner Börse vom 27. Februar.
Die Umsätze an den Aktienmärkten wiesen am Dienstag zwar keine Belebung auf, jedoch lautete der Grundton bei der Eröff⸗ nung ausgesprochen fest. Kurseinbußen waren so gut wie nicht zu verzeichnen. Der Anlagebedarf ist trotz des bevorstehenden Ultimo unvermindert rege. Stärkeres Interesse fanden neben Elektrfo⸗ und Versorgungswerten auch Bauanteile. Auf den übrigen Marktgebieten führten kleine Kauforders jedoch gleich⸗ falls zu Kursgewinnen.
Montane lagen verhältnismäßig ruhig, aber freundlich. So stiegen Rheinstahl um , Buderus um 6, Klöckner und Ver einigte Stahlwerke um je 5 75. Bei den Braunkohlenwertei lagen Dtsch. Erdöl um M 9 gebessert. Von Kaliaktien setzten Salzdetfurth 1 und Wintershall 11 9 fester ein. Von chemischei Papieren wurden Farben um ½ÿ *, auf 17675 heraufgesetzt. M , Ausmaße befestigten sig Rütgers, ferner gewanng Schering M 73. Gummi ⸗ und Linoleumaktien lagen . stärker befestigt, so Conti Gummi um 255. Bei den Elektro- und Versorgungswerten waren erhebliche Kurssteigerungen zu ver zeichnen. So kamen AEG um S, Bekula um A, Aceumulatorer Lichtkraft und Schuckert um je 175 höher zur Notiz. HEl wurden um 1 7 heraufgesetzt. Kabel⸗ und Draht⸗ sowie Texti5⸗ aktien lagen ruhig. Bei den Autowerten stiegen BMW um ** und Daimler um 1½ 75. Bauanteile tendierten fest. Hier g. wannen Berger 14 und Holzmann 1 75. Hervorzuheben sir— noch von Maschinenbauanteilen Rheinmetall⸗Borsig, von Metals werten Deutscher Eisenhandel und von Brauexreiaktien Dort munder Union mit je 1975. Niedriger lagen A.⸗G. für Ver = kehr, die einen Rückgang um M X erlitten.
Im Verlaufe bewirkten weitere Käufe allgemein einen Fort gang der Aufwärtsbewegung, wobei Besserungen von 1 * durch aus keine Seltenheit waren. Durch eine Sonderbewegung fielen Salzdetfurth auf, die gegenüber dem Anfang 3 „ gewannen.
Gegen Ende des Verkehrs war die Entwicklung nicht ganz einheitlich. Die Schlußnotierungen erwiesen sich daher nicht immer als die höchsten des Tages und unterschritten vereinzelt sogar wieder den Anfangsstand. Dies galt u. a. für Buderus (166 ½) und Waldhof (128M. Sonst wurde jedoch der letzte Ver⸗ laufsstand meist gut behauptet. Farben beendeten den Börsentag mit 1779.
Am Einheitsmarkt waren von den sonst gut behaupteten Ban⸗ ken nur Vereinsbank Hamburg (— 1 7) rückläufig. Hypotheken⸗ banken blieben meist gestrichen bzw. unverändert. Meininger Hyp. und Rhein.⸗Westboden verloren allerdings je 16 75. Von Kolonialwerten gingen Schantung um 3 , zurück. Im übrigen traten auf diesem Marktgebiet keine besonderen Veränderungen ein. Bei den Schiffahrtsaktien wiesen Hansadampf mit 4 2 30 die größte Abweichung auf. Bei den zu Einheitskursen gehan⸗
delten Industrieaktien sah man zahlreiche Besserungen von bis
zu 3 75. Bavaria St. Pauli lagen gegen letzte Notiz bei Repar⸗ tierung um 4 fester. Andererseits verloren Dortmunder Ak⸗ tienbräu, ebenfalls bei Repartierung, 4 39..
Von variablen Renten notierten Reichsaltbesitz 141,70 (14175). Die Gemeindeumschuldung stellte sich mit 96,70 um 10 Pfg. höher. Reichsbahnvorzüge lagen bei 12775 (unv.)
Steuergutscheine 1 wichen nur wenig vom letzten Stande ab. Steuergutscheine II gewannen mit Ausnahme der um M Y er⸗ höhten Juni⸗ und Juliabschnitte je „ X.
Am Kassarentenmarkt wurden verschiedene Reichsemissionen um S 3 heraufgesetzt. Staats- und Länderanleihen konnten sich gut behaupten. Provinzanleihen blieben gehalten. Stadtanleihen lagen still und zeigten vereinzelt Schwankungen von bis zu , 235. Dekosama JL erhöhten sich um R, dto. IIl' um S 5. Von Alt⸗ besitzemissionen waren Hamburg um 5 und Lübeck um * „ er⸗ mäßigt. Bei den Zweckverbandsanleihen gewannen Kasseler Be⸗ zirks verband nach Pause . 95. Kommunalobligationen waren bei kleinem Umsatz erneut stärker gesucht. Für Hyp.-Pfandbriefe hielt die Nachfrage an. Liqu.-Pfandbriefe lagen eher fester. Indu⸗ strieobligationen zeigten keine besonderen Veränderungen. Far⸗ benbonds kamen 6 z höher an.
Der Privatdiskontsatz wurde bei 214½ * belassen.
Der bevorstehende Ultimo führte am Geldmarkte zu einer Erhöhung der Blanko⸗Tagesgeldsätze um t * auf 2 — * 2.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurde der Belga mit 42,16 nach 42,12 bewertet.
Vörsenkennziffern für die Woche vom 19. bis 24. Februar 1940.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 19. bis 24. Februar 1910 im Veraleich
zur Vorwoche wie folgt:
Wochendurchschnitt Monattz⸗ vom 19.2. 40 vom 12. 2. 40 durchschnitt bis 24.2 40 bis 17. 2. 40 Januar
122,78 122,43 119,52 107,47 107,090 104,44 113555 113.52 111416
112,98 12,64 110,05
Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 — 100 Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Verkehr
Gesamt .. Kursniveau der 4 0½igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗
aktienbanken
Pfandbriese der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen .. Anleihen der Länder und Gemeinden....
Durchschnitt ...
Außerdem: 5 0/oige Industrieobligationen 4090̃ge Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe ..
100,07
99, 92 99, 25
9926 99, 78
100,07
99, 82 99, 17
39,19
9931 88 83
9870 99,09
8 —— 98,87
99, 70
100,24 96,51
— —
100,26 95,93
99,92 ö, 21