1940 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 2. März 19409. S. 4

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Kabel⸗ u. Drahtind. —, Lapp⸗ Leipnik⸗Lundb. —— , Leykam - Josefs⸗ AG. Perlmooser Kalk —, Schrauben ⸗Schmiedew. Siemens ⸗Schuckert , Simmeringer Msch.=⸗—= Solo“ Zündwaren *. = Iteirische Magnesit —, Steirische Wasserkraft 36,09. Steyr⸗Daimler⸗ Puch 123,50, Steyrermühl Papier Veitscher Magnesit —, Waagner⸗Biro Wienerberger Ziegel —. Amsterdam, 1. März. (D. N. B.) 3 6 Nederland 1937 79m, 5z os Dt. Reich 1930 (Joung, ohne Kettenerkl, nicht nat.) 40M England Funding Loan 1960-1990 mit Kettenerkl. 67,75, 45 00 Frankreich Staatskasse Obl. 1932 mit Kettenerkl. Algemeene Kunstzijde Unie (Aku) 38,50, Philips Gloeilampenfabr. (Solding⸗Ges.) 11650, Lever Bros u. Unilever N. V. (3.) 91,75, Koninkl. Nederl. Mij. tot Exploit. v. Petroleumbronnen 248 00 M.,, Philips Petroleum Corp. (3.) 28,5, Shell Union (3.) S7, Lolland Amerika Lijn 9375, Nederl. Scheepvaart Unie 106 M.I, Rotter⸗ damsche Lloyd 93.0, „Amsterdam“ Rubber Cultuur Mij. 188,757, 7 0 Dt. Reich 1924 (Dawes, ohne Kettenerkl. nicht nat) —, 6 o Bayern 1925 (nat.) 12,00, 6 o. Preußen 1927 (nat.) 117M, 7790 Deutsche Rentenbk. Kred. Anst. 1925 (nat.) 70 Ver. Städteanl. d. Dt. Spark. u. Giroverb. 1926 (nat. 117, 70M Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. (nat. —, 409 Preuß. Central Bodenkred,, Pfdbr. (nat.) —, 7 0o Preuß. Pfandbrbk., Pfdbr. (nat. 70/9 Rhein. ⸗Westf. Bod. Cred., Pfdbr. (nat.) Sächs. Bodencred, Pfdbr. (nat.) 14,50, 54 o A. R. de B. E. D. (Acisries Réunies7 —, 70 Rob. Bosch A. G. (nat —, 70½ Conti Gummi⸗-Werke A. G. (nat. —, 7 o Deutsch. Kali⸗Syndik., Sinking Funds (nicht nat. 6 Harpener Bergb., 20 jähr. (nat. —, 6 0 J. G. Farben m. Gewinnbeteilig. u. Kettenerkl. (nicht nat.) (83) 709 Rhein⸗Elbe Union (nat 6z υν Siemens u. Halske 1926, m. Bezugsschein (nat. —, 6/0 Siemens u. Halske m. Gewinnbeteilig. (nat. —, 70. Vereinigte Stahl⸗ werke (nat. —, 6z o Vereinigte Stahlwerke, 256 jähr., Serie O (nat.) 5 og Neckar A. G. (nat.. —, 7 0 Rhein.⸗Westf. Elektr. Wle. 1925 (nat. —, 7 Rhein.⸗Westf.

Danf ⸗Jute⸗Textil Finze AG. 78,50, thal 41,20, Neusiedler

ds. 25,

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Elektr. Wke. 1931 Notes (nat. —, 6 0 Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1972 (nat.. —, 6 G Eschweiler Bergwerkver. (nat.) Amsterdamsche Bank 86,50, Rotterdamsche Bank Bereeng. S8, 75, Deutsche Reichsbank (nicht nat. 2000, Holl. Kunstzijde Unie 39,75, Internat. Viscose Comp. 13,75, A. Jürgens Ver. Fabr., Pref. and A. ——, J. G. Farben (nicht nat.) (3) —, Algem. Nederl.⸗Ind. Electriceiteits Mij. (Holding⸗Ges.) 212,00, Montecatini —. (3) Zertifikate, (nat.) nationalisierte Stücke.

Berlin, 1. März. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) Preise in Reichsmark. Bohnen, weiße, mittel 57,50 bis 58 30, Linen, käferfrei 5 65,30 bis 66,209 und 70,85 bis 71, 0, Speiseerbsen, Inland, gelbe 3) 56,90 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe 8) 57,25 bis 58,06, Geschl. glas. gelbe Erbsen, ganze 3) 56,75 bis 57 00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, halbe 5) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,90 bis 58900, Reis: Rangoon *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungl. S *) 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. 5 *) 30,50 bis 31,50, Gh n n, 61,00 bis 62.00, Gersten⸗ graupen, grob, C /⸗4 *) 37,900 bis 3800 *), Gerstengraupen, Kälber⸗ zähne, C / 6 *) 34.90 bis 35,00 4), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 34,00 bis 35.00 4), Haferflocken Hafernährmittel,“ 45,09 bis 4600 5), Hafergrütze Hafernährmittel!“) 45,00 bis 46.00 *) Kochhirse ) 34,80 bis 35,80, Roggenmebl, Type 997 24355 bis 25,50, Weizenmehl, Type 630, Inland 35,50 bis —, Weizen⸗ rieß, Type 450 39,35 bis —, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 is 38,15 ), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —, Roggen⸗ kaffee, lose 10,590 bis 41,50 4) Gerstenkaffee, lose 40,590 bis 41,350 *), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 *), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime ) 349,90 bis 373 00, Röstkaffee, ,, , 53) 458,090 bis 582,090, Kakaopulverhaltige Mischung 130,090 bis 156,90, Tee, deutsch 240,090 bis 280,00, Tee, füdchines s) Sig o0 bis gö0, 00, Tee, indisch s; 960, 00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser —— bis —, Mandeln, süße, hand⸗ gewählte, ausgewogen bis —, Mandeln, bittere, hand⸗

gewählte, ausgewogen bis Kunsthonig in 16 kg- ackungen 70,0 bis 71,00, Bratenschmalz 183,94 bis —, Roh⸗ schmalz 183,4 bis Dtsch. Schweineschm. m. Grieb. 185,12 bis —— Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis Speck, geräuchert 190,80 bis —— Markenbutter in Tonnen 292,909 bis Markenbutter, gepackt 296,90 bis feine Molkerei⸗ butter in Tonnen 286,60 bis —, feine Molkereibutter, gepackt 290,90 bis —, Molkereibutter in Tonnen 278,90 bis —, Molkereibutter, gepackt 282,00 bis Landbutter in Tonnen 256,00 bis —, Landbutter, gepackt 260,00 bis —, Allgäuer Stangen 20 60 96,00 bis 100,05, echter Gouda 40 00 172,00 bis 184,065, echtee Edamer 40 172506 bis 184,90, bayer. Emmen⸗ taler (ollfett) 220,0 bis Allgäuer Romatour 20 0so 120,)0 bis —, Harzer Käse 68,00 bis 74,00. §) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. 3) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. ) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Berlin, 1. März. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. Preise in Reichsmark. Pfeffer weiß, Muntok, ausgewogen ) 180,60 bis 225,900, Pfeffer, weiß, gem., aus⸗ gewogen ) 240,90 bis 245,90. Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen §) 275,06 bis 285,900. Zimt (Kassia, gem., aus gewogen 5) 300,00 bis 310,00, Steinspeisesalz in Futesäcken 20,90 bis —, Stein⸗ speisesalz; gepackt 23, Co bis —, Siedespeisesalz in Jutesäcken 2, 00 bis Siedespeisesalz, gepackt 25.50 bis Zucker⸗ sirup, hell, in Eimern 89 00 bis go, 00. Speisesirup dunkel, in Eimern 59,00 bis 70,00, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 123 kg 74,00 bis S0, 90, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 133 und 15 kg 73 00 bis 74, 00, do. aus getr. und fr. Pfl. Si, 0 bis 83,90, Pflaumenapfel in Eimern von 125 kg S600 bis 88, 00, Erdbeerapfel in Eimern von 125 kg 96,00 bis 100,00, Aprikosenapfel in Eimern von 123 kg 96,090 bis 100,09, verbilligte Vierfrucht 49,00 bis verbilligte Apfelnachpreß⸗ gelee 45, 90 bis verbilligte Erdbeerapfel 67, oh bis * Kaffee⸗Ersatzmischung 72, 00 bis 120,00, Tafelmargarine 174,00 bis Speiseöl, ausgewogen 140,00 bis 157,90.

s) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

Sffentlicher Anzeiger.

1. Unterfuchungß ˖ und Strafsachen. 2. Zwang versteigerungen.

3. Aufgebote,

4. Oeffentliche Zustel ungen. 6. Verlust ˖ und Fund sachen.

6. Aus lofung usw. von Wertpapieren. . Aktiengese llschaften. 8. stommanditgesellschaften au Aktien. 9. Deutsche Kolonialgesellschaften. 10. Gesellschaften m. b. H.

11. Genossenschaften,

14. Bankausweise,

12. Offene Handelz ˖ und K.ommanditgeselschaften, 13. Unfall ˖ und Juvalidenversicherungen,

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Ane Druckauftrãge mũssen au

völlig druckreif eingesandt werden. änderungen redaktioneller Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt. können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckauftrãgen ablehnen,. deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.

I. Untersuchungs⸗ und Strafsachen.

56178) Bekanntmachung.

Der am 6. 8. 1897 zu Bonn geborene Albert Israel Cramer ist auf Grund des 5 2 des Gesetzes vom 14. 7. 1933 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. Genannten ist daher der ihm am , 5. 1922 von der Medizinischen Fakultät der Universität Köln verliehene Vottor⸗ grad entzogen worden.

Die Entziehung wird mit dieser Ver⸗ öffentlichung , Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen.

Köln, den 28. Februar 1940.

Der Rektor der Universität. Kuhn.

3. Aufgebote.

54449 Dem Georg Schmidt sind die nach⸗ bezeichneten Wertpapiere gestohlen: eM, 500, 41 ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Rei⸗ ches von 1938 erste Folge Buchstabe E Nr. 51 691, HM 500, desgl. Folge 1V Gruppe 4 H Nr. 7773, RM oo desgl. Folge 17 Gruppe 6H Nr. 7788, ii, 100, 7h ige Goldpfandbriefe der Pfälz. Hypothekenbank 1209er Reihe 32 C Nr. 1320, 2 1090er Reihe 32 B Nr. 107 und 108, HM 100, 4e Yhige Goldpfandbriefe der Bay. Hypotheken⸗ u. Wechselbank 1100er Nr. 19653 Gruppe 5 Qu und HM 200, desgl. 1200er Nr. 18 874 Gruppe 5 R. Adelsdorf, den 17. Februar 1940. Der Bürgermeister.

lõbl 9] Aufgebot.

Der Kaufmann Gottlieb Luippold in Nürnberg, Rennweg Nr. 31, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Gruündschuldbriefes vom 20. Januar 1933 über die im Grundbuch für Rothenburg ob der Tauber in Band 18 Blatt 3339 Abteilung III Nr. 2 für die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben= den Eheleute Kaufmann Gottlieb Luippold und Kunigunde, a in . eingetragene Grundschuld zu 5000 Goldmark beantragt. Die Grund⸗ schuld ist mit 6 vom Hundert 6 berzinslich. Außerdem ist ein Verwal⸗ tungskostenzuschlag von 1 vom Hundert jährlich zu zahlen. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 28. Juni 19490, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermin seine

Dem J

einseitig beschriebenem Papier

vorzulegen, , , Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht Rothenburg ob der Tauber.

56179 Aufgebot. Auf Antrag des Landwirts Adam Gutacker aus Hasselbach hat der Eigen⸗ tümer des Grundstücks Hasselbach Ar⸗ tikel 42 Flur 2 Nr. 32, Acker, Auf der hintersten Lehmkaul, 8,35 a, eingetra⸗ en auf Wilhelm Hassel in Hasselbach, seine Rechte spätestens bis zum Termin am Dienstag, den 16. April 1940, vorm. 10 Uhr, hier anzumelden, sonst erfolgt seine Ausschließung. Altenkirchen, den 26. Februar 1940. Das Amtsgericht.

Oeffentliche Aufforderung. 182 VI 1940. Die Erben des am 2. Januar 1910 in Zwenkau verstorbe⸗ nen, in Markkleeberg, n, . Str. Nr. 2, wohnhaft irn Rentners Friedrich Wilhelm Gustav Graniger werden hiermit aufgefordert, ihr Erb⸗ recht spätestens bis zum 15. Juni 1940 bei dem unterzeichneten Nachlaß gericht anzumelden. 56187 Leipzig, den 28. Februar 1949.

Das Amtsgericht. Abt. 182.

en n, Ausschlußurteil. Im Namen des Deutschen Volkes! In den Aufgebotssachen der Gemein⸗ nützigen Baugesellschaft A. G. in Trier, Petrusstraße 34, hat das Amtsgericht in Trier durch den Assessor Haupenthal für Recht erkannt: Die Namensaktien der Gemeinnützigen Baugesellschaft A. G. in Trier, Petrusstraße 34. a) Nr. 61, lautend auf den Namen Ladner F. P. rben, im Nennbetrage von 200, R-, b) Nr. 44, lautend auf den Namen Schiffer E. Erben, im Nennbetrage von 200, HUM, e) Nr. 47, lautend auf den Namen Leyendecker ⸗Heil Erben, im Nennbetrage von 200, RM, d) Nr. 1342, lautend auf den Namen Monz Nikolaus, im Nennbetrage von 200, -M, e) Nr. 59, lautend auf den Namen Millen Johann, im Nennbetrage von 200, H.M, H) Rr. 161, lautend auf den Namen Probst Gebr.,, im Nennbetrage von 200, HM, g) Rr. 9, lautend auf den Namen Schmitz August, Dechant, Erben, im Nennbetrage von 200, RäM werden für kraftlos erklärt. Trier, den 27. Februar 1940. Das Amtsgericht.

56184

F 25/1940. Das Amtsgericht Bremen hat am 33. yhruar 1940 auf Antrag der Firma Oliver C Co., Spedition, Hamburg 1, „Brüggehaus“, Raboisen 5, folgendes Ausschlußurteil, erlassen: „Die folgenden, am 23. August 1939 in Hamburg in jeweils zwei Ausferti⸗

ausgestellten Konnossemente, nämlich: 1. Konnossement Nr. 12, ausgestellt an Order nach Brisbane, mit dem Märk BRISBULk 3918 Brisbane 289899 2 cases Spirit Stoves 218. kg., 4043/4 2991 1 carton Tools 6— kg., 4045 1775 1 case Tools 38 - kg., M 4056 2895 A 1 case Iron Padlocks g kg., M 4066 2895 B 1 case Iron Padlocks 109 kg, 403314 2892711 1èẽ case Tools ss kg, 4130 28900 1 case Perfume S6—— kg., 4033/4 2892/1 1 case Tools 167 kg., 1130 2890 1 case Perfumery 86. Kg., M 2844147 4 cases Art. Flowers 375— kg., 2. Konnossement Nr. 13, ausgestellt an Order nach Adelaide, mit dem Märk AbBULkK 4043/4 Adelaide 2931 1 carton Tools 4— kg., 4045 2925 1 case Tools 43 kg., M 4056 2999 A 1 case Iron Padlocks 28.— kg., M 4066 2929 B 1 case Iron Padlocks 55 kg., 4033/4 2927/1 1ẽ case Tools 145 kg., 4130 2926 1 case Perfumery 40 - ig, 3. Kon⸗ nossement Nr. 66, ausgestellt an Order nach Melbourne, mit dem Märk VICB Ul. 3918 Meibourne Zos 1 case Spirit Stoves 109 kg., 3951 3049 1 case Face Powder 35 kg., 4130 30560 1 case Perfumer 120— kg, 403414 3062 1 case Tools 25— kg, 4045 3048 1 case Tools 67 kg., M 4056 3056 A 1 case Iron ner 75 kg., M 4066 3056 B 1 case Iron Padlocks 55 kg., 10354 306521 3 cases Todos 513. kg., M 30069 4 cases Art, Flowers 371. ie 4. Konnossement Nr. 76, ausgestellt an Order nach Sydney, mit dem Märk SDBUL R 3918 Sydney 5832/34 3 cases Spirit Stoves 327— kg., 3951 5817 1 case Face Powder 33 pf 3963 5773 1 case Tinware 104 kg, 3972 5740 1 case Pencils 76— kg., 4043/4 5835/36 2 cases Tools 74. - 683 4045 SSl6 1 case Tools 97. Eg, 406373 5824 1case Bone Spoon 28.— kg., M 4056 5825 A 4 B 2 cases Iron Fadlocks 152— kg., 4066 5826 1 case Iron Padlocks 109. kg., 4226 4 4033/4 5819 1 —6 6 cases Fools 932 kg., M 5723330 8 cases Art. Flowers 1060— kg werden bezüglich sämtlicher Ausfertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

56185

F 52 / ig40. Das Amtsgericht Bremen hat am 2. Februar 1910 auf Antrag der Firma H. von Wichmann Kom.“ Ges., Hamburg, Chilehaus B, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Das am 18. August 1939 in Hamburg in zwei Ausfertigungen für den dem Norddeut⸗ schen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Potsdam“ an Order nach Singapore ausgestellte Konnossement mit dem Märk CISHI P] 3645 ö

pore 12 Z Kisten Autozubehör 328 kg., 20 1 Kiste Autozubehör 51.5 kg, 40 1 Kiste Autozubehör 160 kg. wird bezüglich beider Aus⸗ fertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

der Firma Luft, Maack & Co.,, Ham⸗ burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer⸗ twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: „Das am 5. August 1937 in zwei Ausfertigungen für den der Deut⸗ schen e m f ssshnn, ⸗Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Ockenfels“ an Order nach Basrah ausgestellte Konnossement mit dem Märk BDD Basrah 2646 - 21 (twentyone) bales paper 3422 Kos. wird bezüglich beider Ausfertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ .

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

56181 F 411/1939. Das Amtsgericht Bremen hat am 19. Februar 1949 auf Antrag der Firma Schuhfabrik Luwal A. G. Luckenwalde, vertreten durch die Firma D. Heydemann C Co, Trangport⸗-Ge⸗ sellschaft, Hamburg 1, Lange Mühren 9, Südseehaus, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Die folgenden, am 19. August 1939 in Hamburg in jeweils drei Aus⸗ fertigungen für den dem Norddeutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Eider“ nach Santa Cruz de Tenerife an Order ausgestellten Konnossemente, und zwar: 1. mit dem Märk FE. G. I. 510 163 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1353ñ1 1 caja Zapatos de cañamazg 46 kg, 2. mit dem Märk J. A. N. 510 Al Hana Cruz de Tenerife C. A. 1461 1— 3 cajas Zapatos de cana- mazo 331— Kg., 3. mit dem Märk E. M. C. 510 137 Santa Cruz de Te- nerife C. A. 1230) 1-2 2 cajas Za- atos de canßamazo 198. kg., 4. mit ö. Märk E. R. R. 510 240 Santa Gruz de Tenerike C. A. 1473 1— 2 2 cajas Zapatos de canßamazo 242— kg., 5. mit dem Märk R. J G. 510 209 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1457 /1— 2 cajas Zapatos de cana- mazo 215— kg., 6. mit dem Märk G. L 5I0 250 Santa Cruz de Tenerife G. A. 1544/1—-—3 3 cajas Zapatos de cafamazo 465 kg. werden jeweils bezüglich der dritten Ausfertigung für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ .

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

56 182

F Is / ig39g. Das Amtsgericht Bremen hat am 22. Februgr 1940 auf Antrag der Firma Luft, Maack Co., Ham⸗ burg 1, Chilehaus, Portal. A, Fischer⸗ twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: Das am 18. August 1939 in drei Ausfertigungen für das der Deut⸗= schen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörende Motor schiff „Rotenfels“ an Order nach Ran⸗ goon ausgestellte Konno sement mit dem Märk 9 RMR 52 Rangoon 6/1 —5 cases Hardware 375 Kos, 30 RMR 15 Rangoon 110-10 cases Linhollowware 570 Kos, 30 RMkR 15 Rangoon 115-5 cases Tinhollo- ware 189 Kos. wird, bezüglich aller drei Ausfertigungen für kraftlos er⸗ klärt unter Verurteilung der Antrag— stellerin in die Kosten des Verfahrens.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Ss 186

loc: ag, . . F 460;̃ 1939. Das Amtsgericht Bremen

F 860 / ig39. Das Amtsgericht Bremen

Rechte anzumelden und die Urkunde

hen für den Norddeutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer Main“

hat am 23. Februar ii auf Antrag

der Firma Luft, Maack C Co., Ham⸗ burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer⸗ twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: „Unter Verurteilung der An⸗ tragstellerin in die Kosten des Ver⸗ fahrens werden für kraftlos erklärt die ö in Hamburg in je zwei Ausfertigungen an Order nach Basrah ausgestellten Konnossemente, nämlich: 1. Konnossement Nr. 6, ausgestellt am 7. Juli i939 für den der Deutschen

in Bremen gehörenden Dampfer „Ma— rienfels“ mit dem Märk DDh Basrah 1125 25 bales paper 3873 Kos., 2. Konnossement Nr. 7, ausgestellt am 12. Juli 1939 für den der Deutschen Damhpfschifffahrts⸗-Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Ma⸗ rienfels“, mit dem Märk EED Basrah 1158-58 bales 6 11341 Kos, 3. Konnossement Nr. 8, ausgestellt am 1. August 1939 für den der Deutschen Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaft Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Wachtfels“, mit dem Märk EED Basrah 59/109—- 51 bales paper 10 056 Kos, und zwar jeweils bezüglich beider Ausfertigungen.“ .

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

56180

Durch Ausschlußurteil vom 22. Fe⸗ bruar 1949 ist der am 24. Februar 1927 ausgestellte und am 22. August 1935 umgestellte Versicherungsschein Nr. R. M. M. 2415 der Provinzial-Lebens⸗ versicherungsanstalt Hannover über eine Versicherung auf den Todesfall des am J. September 1900 geborenen Bauern Hermann Linnemann in Groß Heere mit einer Versicherungssumme von 5836, Ren für kraftlos erklärt worden.

Bockenem, den 22. Februar 1940. Das Amtsgericht.

56188 Ausschlußurteil.

In der Aufgebotssache des andwirts Johann Lüthje in sterrönfeld hat das Amtsgericht in Rendsburg durch den Amtsgerichtsrat Ohly für Recht er⸗ kannt: Der vom Landwirt Johann Lüthje in Osterrönfeld ausgestellte, von dem Bauern Jürgen Kühl in Osterrön⸗ feld angenommene, am 13. Februar 1931 fällig gewesene Wechsel über 809 Re, zahlbar bei der Landesgenossenschafts⸗ bank, Geschäftsstelle e, ,. oder bei der Spar- und Darlehenskasse e. G. m. u. H. in Osterrönfeld wird für kraft⸗ los erklärt. l

Rendsburg, den 26. Februar 1940.

Das Amtsgericht.

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Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe Zweiter Durchführungserlaß)]. Vom X. Februar . t Druckfehlerberichligung zur Achten Anordnung über die Aende— rung der Anordnung über das Verbot der ÄÜus⸗ und Einfuhr von Waren, in Nr. 51. , k über die Ver— ängerung der devisenrechtlichen Anbietungspflicht für rück⸗ geführte Baltendeutsche. . Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei in Karlsbad über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. n,, 2. 3 . ö (Einführung der ordnung Nr. 20 in den eingegliederten Ostgebieten). 2. März 1940. ö J

. Preußen. Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872

durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Amtliches.

Deutsches Reich. Gritaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe (Zweiter Durchführungserlaß). Vom 29. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung des Ministerrats für die Veichs verteidigung vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1662) bestimme ich im Anschluß an den Ersten Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 11. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 213) zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1674:

Zu §1: 1

. Steht ein Arbeitsloser für den Arbeitseinsatz zur Ver⸗

gung, so wird die Gewährung der Arbeitslosenhilfe nicht adurch ausgeschlossen, daß er eine geringfügige Beschäftigung, eine vorübergehende Dienstleistung oder eine selbständige Tätigkeit von entsprechendem Umfang ausübt. Das Ein— kommen aus einer solchen Tätigkeit wird nach 5 5 der Ver— ordnung über Arbeitslosenhilfe auf die Arbeitslosenunter— stützung angerechnet.

Zu §2:

2

(I) Die Lage des Arbeitseinsatzes erfordert es, daß sich der Arbeitslose in der Regel am ersten Tage seiner Arbeits⸗ losigkeit beim Arbeitsamt arbeitslos meldet. Wird die Arbeitslosmeldung ohne berechtigten Grund verzögert, so ye ., die Unterstützung frühestens mit dem Tage der Arbeitslosmeldung. Hat der Arbeitslose eine Wartezeit pur ul egen so beginnt die Wartezeit mit dem Tage zu aufen, den das Arbeitsamt festsetzt; dieser Tag muß der der k wenn der Arbeitslose für diesen Tag noch Arbeitsentgelt bezogen hat, der folgende Tag sein. Die Wartezeit läuft nicht an Tagen, für die der 5. die vorgeschriebenen Meldungen ohne genügende Entschuldigung unterläßt. w ((“) Die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung ist von einem Antrag des Arbeitslosen abhängig, der von ihm per⸗ 6. bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen ist. Wird er Antrag nach der Arbeitslosmeldung gestellt, so kann die Arbeitslosenunterstützung, soweit dies der Billigkeit entspricht und die sonstigen Voraussetzungen des Unterstuͤtzungsbezuges erfüllt waren, auch für einen Zeitraum gewährt werden, ö. vor der Stellung des Unterstützungsantrages liegt, jedoch nicht für eine Zeit vor der Arbeitslosmeldung oder vor dem Ablauf einer etwaigen Wartezeit und in keinem Falle für eine Zeit, die länger als drei Monate vor dem Tage liegt, an dem der Unterstuͤtzungsantrag gestellt wird.

(3) Den Antrag auf Gewährung einer Sonderbeihilfe nach 5 7 der Verordnung über Arbeitslosenhilfe kann der Arbeitslose mit dem Antrag auf Gewährung der Arbeits⸗ , verbinden; er kann ihn auch nachträglich stellen. Den Antrag auf Sonderbeihilfe muß der Arbeitslose

Arbeitsamt eine Niederschrift zu fertigen, die vom Antrag— steller zu unterzeichnen ist. Im übrigen gilt für die Ge— währung der Sonderbeihilfe Abs. 2 entsprechend.

Zu § 3: . 3 z·r Familienzuschlag wird nicht gewährt, sofern der Angehörige des Arbeitslosen für seine eigene Person Anspruch auf Gewährung der Hauptunterstützung hat. Zu § 4 4

(l) Versetzungen von Orten in eine höhere Ortsklasse, die bor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Höhe der

nicht

Arbeitslosenunterstützung vom 3. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. S. 616) vorgenommen und durch Art. 3 ö . aufrechterhalten worden waren, bleiben weiterhin in Kraft. (Y Nach Nr. 4 Abs. 1 des Ersten Durchführungserlasses können die Arbeitsämter bei der Einstufung in die Lohnklasse von dem Lohn ausgehen, den der Arbeitslose in den letzten bier Wochen oder in dem letzten Monat vor seiner Arbeits⸗ losigkeit bezogen hat., Hat der Arbeitslose in diesem Zeitraum vorübergehend ein besonders hohes Arbeitseinkommen (z. B. durch Saison-Spitzenlöhne) oder ein besonders geringes Ar⸗ beitseinkommen bezogen und würde sich daraus eine Unter— stützung ergeben, die nicht angemessen ist, so haben die Arbeits⸗ ämter einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen; sie können dabei das Arbeitseinkommen der letzten 13 Wochen oder lbei

fällen dasjenige der letzten 26 Wochen (6 Monate) berücksich⸗ tigen. Zeiten von Krankheit oder Kurzarbeit bleiben dabei wie bisher außer Betracht. Unberührt bleibt ferner die Pflicht, die Sätze der Arbeitslosenunterstützung etwaigen allgemeinen Aenderungen der Lohnverhältnisse anzupassen.

(8) Die Einstufung des Arbeitslosen in die Lohnklasse wird durch spätere Zwischenbeschäftigungen nicht berührt; als Zwischenbeschäftigungen in diesem Sinne gelten geringfügige Beschäftigungen, vorübergehende Dienstleistungen oder selb⸗ ständige Tätigkeiten von entsprechendem Umfang, ferner alle sonstigen Beschäftigungen, die für sich allein oder in unmittel⸗ barem Zusammenhang mit anderen Beschäftigungen nicht länger als 13 Wochen (drei Monate) gedauert haben. Im übrigen ist nach Abschluß der letzten Beschäftigung die Ein— stufung in die Lohnklasse nachzuprüfen.

(4 Infolge der Höchstgrenzen der Arbeitslosenhilfe (Ab— schnitt IL der Anlage zur Verordnung über Arbeitslosenhilfe) kann es vorkommen, daß kinderreiche Arbeitslose der Lohn— klasse Il weniger an Unterstützungsleistungen erhalten wür— den, als wenn sie mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 24, RM in Lohnklasse I einzustufen wären. Um das zu vermeiden, ordne ich an, daß Arbeitslose der Lohnklasse IIl mindestens die Arbeitslosenhilfe erhalten, die ihnen zuftehen würde, wenn sie mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 24, Ra in Lohnklasse II einzustufen wären.

Zu § 5: 5

() Außer den Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts⸗ pflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt G6 5 Abs. 2a Satz 3 der Verordnung über Arbeits⸗ losenhilfe), bleiben von der Anrechnung auf die Arbeitslosen⸗ unterstützung (und auf die Sonderbeihilfe) alle Bezüge des Arbeitslosen frei, deren völlige Anrechnungsfreiheit in Ge— setzen, Berordnungen oder 6 ausdrücklich ausgesprochen ist. Hat ein Angehöriger des AÄrbeitslosen solche Bezüge, so bleiben sie ebenfalls außer Ansatz.

(I) Bezieht der Arbeitslose aus seiner früheren Beschäfti⸗ i noch Arbeitsentgelt oder erhält er anläßlich des Aus⸗ an, aus dieser Beschäftigung eine Abfindung oder Ent⸗ been, so ist er der Arbeitslosenunterstützung nicht be⸗ ürftig, solange er noch Arbeitsentgelt bezieht oder solange aus der Abfindung oder Entschädigung für jeden Tag der Arbeitslosigkeit ein Betrag in Höhe des Arbeitsentgeltes auf⸗ ewendet werden kann, das er im Durchschnitt der letzten vier ochen seiner Beschäftigung täglich erzielt hatte. Wird dem

Arbeitslosen aus dem früheren Be chäftigungsverhältnis noch

Arbeitsentgelt, Abfindung oder Entschädigung geschuldet und wird ihm dennoch bereits Arbeitslosenunterstützung gewährt, so hat der Unternehmer die Unterstützungsbeträge dem Reichs. stock für Arbeitseinsatz zu erstatten. Er hat sie an das Arbeits

dem Arbeitslosen abziehen.

eine vorübergehende Dienstleistung oder eine selbständige Tätigkeit von entsprechendem Umfang aus

gerechnet, soweit er den Betrag von 6, RM in der Woche übersteigt; der Mehrverdienst wird zu 50 v. 8. angerechnet.

. beim Arbeitsamt stellen. Es genügt, wenn der ntrag mündlich gestellt wird; in diesem Falle hat das

kommen, das auf die Ar

(4) Hat der w verschiedenen Quellen Ein eitslosenunterstützung anzurechnen

Gehaltsempfängern) der letzten drei Monate, in Ausnahme⸗

(3) Uebt der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung.

. so wird der Ver⸗- dienst hieraus auf die Arbeitslosenunterstützung nicht an

ist, so bleibt der Betrag von 6, RM in der Woche nur einmal von der Abrechnung frei.

(5) Das Einkommen von Angehörigen, die außerhalb des Haushaltes des Arbeitslosen leben, wird nicht auf die Unter⸗ stützung angerechnet. Das gilt nicht, wenn ein Angehöriger, der verpflichtet ist, dem Arbeitslosen Unterhalt zu gewähren, ein so gutes Einkommen hat, daß er seiner Unterhaltspflicht ohne Schwierigkeiten nachkommen kann oder wenn der Angehörige oder der Arbeitslose die Haushaltsgemeinschaft verlassen hat oder ihr fernbleibt, um die Anrechnung von Einkommen zu verhindern.

(6) Verweigert ein Angehöriger, dessen Einkommen auf die Unterstützung des Arbeitslosen anzurechnen ist, die Unter⸗ haltsleistung, so kann das Arbeitsamt unter Außerachtlassung dieses Einkommens Arbeitslosenunterstützung gewähren und durch eine Anzeige an den Angehörigen bewirken, daß die Rechtsansprüche des Arbeitslosen gegen den Angehörigen in Höhe der J an Arbeitslosenunterstützung, die durch Außerachtlassung des Einkommens entstehen, auf den Reichsstock für Arbeitseinsatz übergehen. Hat der Arbeitslose sonstige Rechtsansprüche, nach denen ein Dritter Leistungen zur Deckung seines Lebensbedarfes zu gewähren hat, so kann das Arbeitsamt durch eine Anzeige an den Dritten bewirken, daß die Rechtsansprüche in Höhe der Mehraufwendung an Arbeitslosenunterstützung, die durch Außerachtlassung dieser Leistungen entstanden sind, auf den Reichsstock für Arbeits⸗ einsatz übergehen. Der Uebergang wird nicht dadurch aus⸗ geschlossen, daß der Anspruch des Arbeitslosen nicht der Pfän⸗ dung unterworfen ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen be⸗ darf es nicht.

C) Die in 55 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitslosen⸗ hilfe genannten Beträge des Einkommens der Angehörigen, die von der⸗-Anrechnung auf die Arbeitslosenunterstützung frei bleiben, sind Regelsätze. Da das Arbeitsamt nach § 5 Abf. 1 der Verordnung darüber hinaus zu einer allgemeinen Prü⸗ fung der Bedürftigkeit befugt ist, kann es von diesen Beträgen ausnahmsweise nach oben oder nach unten abweichen, wenn ein offensichtlicher Mehr- oder Minderbedarf im Einzelfall eine solche Abweichung xechtfertigt. Jedoch sollen auch in solchen Fällen die angegebenen Regelsätze um nicht mehr als 50 v. H. über⸗ oder unterschritten werden.

Zu 5 6: 6

(I) Lehnt der Arbeitslose ab, sich einer beruflichen Um⸗ schulung oder Fortbildung zu unterziehen, die aus arbeits⸗ einsatzmäßigen Gründen geboten und ihm nach seinem körper— lichen Zustand und mit Rücksicht auf sein späteres Fortkom⸗ men und auf, die Versorgung seiner Angehörigen zuzumuten ist, so ist die Arbeitslosenunterstützung wie bei Arbeits⸗ unwilligen (5 5 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitslosen⸗ hilfe) auf das zur Fristung des Lebensüunterhaltes Unerläß—⸗ liche herabzusetzen; Nr. 5 AÄbs. 5 des Ersten Durchführungs⸗ erlasses gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeikts—⸗ loser ablehnt, zumutbare Pflichtarbeit zu verrichten.

(2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen bei ordnungsmäßiger Verrichtung der ihm zugewiesenen ich arbeit entstehen, ist ihm von dem Träger der Arbeit eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Diese Ent chädi⸗ gung kann dem Träger der Arbeit aus Mitteln des Reichs⸗ . . bis . Höhe von 9, 50 RM je Arbeits⸗ ag erstattet werden; das Nähere regeln di äsi Landesarbeitsãmter. . . n . . Zu 5 7: 7

( Y). Anspruch auf Sonderbeihilfe besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Gewährung der Arbeitslosenunterstützung. dem Grunde nach vorliegt. Wird Arbeitslosenunterstützung nur deswegen nicht gewährt, weil infolge der in 5 5 der Ver= ordnung über Arbeitslosenhilfe vorges riebenen Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen oder seiner Angehörigen sich kein Unterstützungsbetrag mehr ergibt, so kann dennoch Sonderbeihilfe gewährt werden, soweit die sonstigen Voraus⸗ setzungen des 5 7 der Verordnung erfüllt sind.

E). Bei der Frage, ob ein besonderer Notstand des Arbeitslosen im Sinne des S7 der Berordnung vorliegt und deshalb Sonderbeidilfe zu gewähren ift, ist das gesamte Ein—⸗ kommen des Arbeitslosen num s zu be rück⸗

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