1940 / 62 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 13. März 1940. S. 2

rührung gekommenen Gegenstände sind laufend nach Bedarf, mindestens aber alle 2 Wochen einmal ö § 14 der oben angeführten Anlage A zu entseuchen. ur Entseuchung ist 2* ige Natronlauge zu verwenden. w (G3) Häute von kranken oder der Seuche verdächtigen Ein⸗ hufern sind 24 Stunden in ein Gemisch, bestehend aus 1*iger Natronlauge und 5 frisch gelöschtem Kalk (also auf 20 Liter 1 *iger Natronlauge 1 kg frisch gelöschter Kalk, einzulegen.

V. Aufhebung der Schutzmaßregeln in Seuchengehöften. 8517 (1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn . .

a) ?? Monate vergangen sind, nachdem sämtliche Ein⸗ hufer des verseuchten Bestandes gefallen, getötet oder entfernt worden sind, oder

b) während einer Zeit von 6 Monaten nach der Be⸗ seitigung der kranken Einhufer und dem Ver⸗ schwinden der Erscheinungen bei den der Seuche ver⸗ dächtigen Einhufern keine Neuerkrankungen aufge⸗ treten sind, und

e) wenn in beiden Fällen die Schlußentseuchung durch⸗ geführt und durch den beamteten Tierarzt abge⸗ nommen ist.

(2) Die Weidesperre nach 5 6 Abs. 3 bleibt unbeschadet der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Absatz 1 für die Dauer eines Jahres nach der letzten Beschickung aufrecht⸗ erhalten. . .

9 Wenn nur der Verdacht der Seuche ern. sind die angeordneten Schutzmaßnahmen sofort nach der Beseitigung des Verdachts aufzuheben. .

(4 Aus dringenden wirtschaftlichen Gründen kann die höhere Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. Ja die Wieder⸗ einstellung gesunder Einhufer vor Ablauf von 2 Monaten enehmigen, wenn die Einhufer nicht in die Standplätze ranker oder der Seuche verdächtig gewesener Einhufer ein⸗ gestellt werden.

VI. Strafvorschriften. §5 18

Zuwiderhandlungen gegen die , , Schutzmaß⸗ regeln werden nach den s§S 74ff. des Viehseuchengesetzes be⸗ straft.

VII. Behörden. §519

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Va. ist in Preußen, Bayern, Sachsen und im Sudetengau der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland, in Ham⸗ burg und in den Gauen der Ostmark der Reichsstatthalter, im übrigen die oberste Landesbehörde.

(2) Kreispolizeibehörde im Sinne dieser VA. 9 in Ge⸗ meinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die für die Vete⸗ rinärpolizei zuständige Polizeibehörde, im übrigen in Stadt⸗ kreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.

VIII. Schlußbestimmungen. 520

(1) Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft. .

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Anordnungen der Länder über die Bekämpfung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer, für Preußen die Viehseuchenpolizeiliche An⸗ ordnung vom 18. Mai 1921 (Reichsanzeiger Nr. 120) außer Kraft.

Berlin, den 8. März 1940.

Der Reichsminister des Innern J. A.: v. Weber.

Einziehung von Diphtherieserum. RdErl. d. RMd J. v. 6. 3. 1940 IV g 448 40-5543

(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern 838 (wörtlich: „dreihundertachtunddreißig“) von der Chemi⸗

schen Fabrik E. Schering⸗Kahlbaum AG. in Berlin, 689, 694, 6908 und 6909 (wörtlich: „sechshundertneunund⸗

achtzig“, „sechshundertvierundneunzig“, „sechshundert⸗ achtundneunzig“ und „sechshundertneunundneunzig“) von dem Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden,

908 (wörtlich: „neunhundertacht“ von dem Hamburger Serumwerk GmbH. in Hamburg sind wegen Abschwächung um mehr als 10 v. H. ihres

ursprünglichen Wertes zur Einziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deut⸗ schen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗ Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Teutschland.

Sinziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RMdJ. v. 6. 3. 1940 IVg 473/40. 5543.

(1 Die Tetanussera mit den Kontrollnummern 63 und 66 wörtlich: „dreiundsechzig“ und „sechsundsechzig“ von dem Bakteriologischen und , Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W. sind wegen Abschwächung um mehr als 10 v. H. ihres ursprünglichen Wertes zur Einziehung be⸗ timmt. , (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deut⸗ schen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zei⸗ tung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutsch⸗ land.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.

Folgende Zulassungskarten sind ungültig: Prüf Nr. 43 165 vom 19. 8. 1936 „Verräter“. Verfall⸗ tag: 77. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 086 vom 13. 1. 1940. Prüf Nr. 46 265 vom 21, 9. 1937 „Verräter“ 8 film). Verfalltag: 27. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 86 vom 13. 1. 1940.

Verfalltag: 16. 1. 1940.

daten !!. 16. 1. 1940.

Borneo“ (Unterlegte deutsche * 30. 1. 1940. Verfalltag: 16.1. 1940.

Lande der Mitte“. Nr. 53 098 vom 16. 1. 1940.

Prüf Nr. 41 141 vom 6. 1. 1936 „Arbeit am Walde“. 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 094 vom

Prüf Nr. 41 767 vom 3. 3. 1936 „Pferde werden Sol⸗ erfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 093 vom

Prüf Nr. 42025 vom 27. 3. 1936 „Bei den Bansa auf

Gültig nur Nr. 53 095 vom 16. 1. 1940. . . Nr. 42 102 vom 16. 4. 1936 „Detektiv Mikroskop“. 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 097 vom

Prüf Nr. 42 198 vom 14. 4. 1936 „Ein Jungbrunnen im Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur

Prüf Nr. 41 697 vom 24 2. 1936 „Die endlose Nacht“ (Unterlegte deutsche Sprache). Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 121 vom 16. 1. 1940. . . Prüf Nr. 45 303 vom 8. 9. 1936 Neunzig Minuten Auf⸗ enthalt“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 151 vom 16. 1. 1940. . Prüf Nr. 53 049 vom 8. 1. 1940. Vorspann; „Seiten⸗ sprünge“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 167 vom 16. 1. 1940. . Prüf Nr. 43 560 vom 2. 10. 1936 „Bunte Fischwelt“ (Farbfilm). Verfalltag: 31. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 112 vom 17. 1. 1940. . Prüf Nr. 48 3·ę0 vom 16. 5. 1938 „Aus der Heimat des Freischütz“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 117 vom 18. 1. 1940. ; Prüf Nr. 44 055 vom 20. 11. 1936. „Besuch in Frank⸗= furt a. Main“. Verfalltag: 31. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 116 vom 17. 1. 1940. Prüf Nr. 41 2569 vom 11. 12. 1936 „Raum im kreisenden Licht“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 120 vom 15. 1. 1940. . Prüf Nr. 41 269 vom 17. 1. 1936 „Große Stadt im engen Tal“. Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 122 vom 18. 1. 1940. ö Prüf Nr. 43166 vom 21. 8. 1936 mit Ausfertigungs⸗ datum vom 12. 10. 1936 „Standschütze Bruggler“. Verfall⸗ tag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 158 vom 8. 1. 1949. Prüf Nr. 47 615 vom 11. 2. 1938 „Standschütze Brugg⸗ ler“ (Schmaltonfilm). Verfalltag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 158 vom 18. 1. 1940. . Prüf Nr. 45 035 vom 20. 3. 1937 mit Ausfertigungs⸗ datum vom 13. 4. 1937 „Elmira, die Schmugglerbraut oder das Milliardengrab“. Verfalltag: 1. 2. 1910. Gültig nur Nr. 53 177 vom 18. 1. 1940 mit neuem Haupttitel: „Das Milliardengrab!. Prüf Nr. 45 495 vom 31. 5. 1937 „Elmira, die Schmugg⸗ lerbraut oder das Milliardengrab“ (Schmalton film). Verfall⸗ tag: 1. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 177 vom 18. 1. 1940 mit neuem Haupttitel: „Das Milliardengrab“. ö Pruͤf Nr. 51 527 vom 26. 5. 1939 „K. d. F. Stadt“. Verfalltag: 25. 1. 1940. Gültig nur Nr. 52 958 vom 22. 12. 1939.

Prüf Nr. 44 199 vom 18. 12. 1936 „Das letzte Boot im 3 Verfalltag: 3. 2. 1940. Gültig nur Nr. 52 993

v 29. 18 1939. M Prüf Nr. 43 693 vom 19. 10. 1936 „Von Katzen und

Kätzchen“. Verfalltag: 2. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 004

v 2. 1. 1940. 6 Pruͤf Nr. 48 935 vom 19. 8. 1938 „Franz Schubert und seine Heimat“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 018

vom 3. 1. 1940. ö. Prüf Nr. 41 207 vom 13. 1. 1936 „Traumulus“. Ver⸗

alltag: 23. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 055 vom 9. 1. 1940, t rin Nr. 43 209 vom 26. 8. 1936 „Kamerad Tier (Schmaltonfilm). Verfalltag: 27. 1. 1940. Gültig nur

Nr. 53 111 vom 13. 1. 1940. . ö Pri Nr. 52 797 vom 28. 11. 1939 „Ein ganzer Kerl“.

Verfalltag: 31. 1. 1940. Gültig nur Nr. 52 797 vom 28. 11.

1939 mit Vermerk vom 17. 1. 1940. . Prüf Nr. 33 276 vom 23. 2, 1933 „Die Unschuld vom

Lande“. Verfalltag: 3. 1. 1940. Gültig nur Nr. 33 276 vom 33 2. 1933 1 Ausfertigungsdatum vom 29. 12. 1939.

Prüf Nr. 53 032 vom 5. 1. 1940 „Zwei Welten“, Ver⸗ falltag: 24. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 032 vom 5. 1. 1940

it Vermerk vom 19. 1. 1940. . 6 , f. 52 545 vom 24. 10. 1939 „Mutterliebe“. Ver⸗

falltag: 10. 1. 1940. Gültig nur Nr. 52 54 vom 24. 10. 1939

mit Vermerk vom 27. 12. 1939. ; 8 Nr. 53 So vom 14. 12. 1939 „Wir tanzen um die

Welt“. Verfalltag: 6. 2. 1940. Gültig nur Nr. 52 894 vom 4 12. nn, ö vom 23. 1. 1940.

Berlin, den 7. März 1940. Der Leiter der Filmprüfstelle. J. V.: Dr. Ka bi sch.

Anordnung Nr. 5

der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft rn ae. 3. März 1940.

Betr.: Beförderung von Vieh.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Beförde⸗ run uch . vom J. Juni 1937 (RGBl. 1 S. . in der = der Verordnung vom 15. Februar 1938 (RGBl. 1 * G2 in Verbindung mit der Verordnung vom 45. Februar 940 (RGBl. 1 S. 364) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet:

§51

Die Anordnung Nr. 5 (früher Nr. Sh) der Hauptvereini⸗

gung der deutschen i ,. über die Beförderung . Pieh vom 18. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.

vom 19. August 1h37 und Verkündungsblatt des eichsnähr⸗

standes S. 406) gilt auch im Gebiet der Viehwirtschaftsver⸗

bände Alpenland, Donauland, Südmark und Sudetenland.

82 Diese Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft.

3. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren.

Vom 12. März 1940.

94 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom J. September 1934) und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen r Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des zr richs wir safi hmmm ffels angeordnet:

§1 Die 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in der Fassung der 2. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 26. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Im §2 6) tritt an Stelle des Punktes ein Strichpunkt. 2. Hinter 5 2c) wird folgende Bestimmung angefügt: „ch Felle von Rotfüchsen, die im Inland angefallen . oder künftig anfallen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung oder nach dem Anfall dazu be⸗ stimmt werden, für den Gebrauch durch die Haus⸗ haltsangehörigen des Jägers, Försters oder der zu seinem Hausstand gehörigen Personen verarbeitet zu werden. Mit der , muß innerhalb von drei Monaten nach dem gleichen Zeitpunkt begonnen werden.“ 3. 5 12 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: „9. Für das Zurichten, Färben, Be⸗ und Verarbeiten sowie für die Veräußerung und Lieferung im In⸗ land von Fellen von Rotfüchsen, die im Inland an⸗ fallen und den daraus hergestellten Pelzwaren durch Kürschner und andere pelzverarbeitende Betriebe oder durch Rauchwarengroßhändler. Kürschnern und anderen pelzverarbeitenden Betrieben wird . Genehmigung jedoch nur für jährlich so viele Felle von Rotfüchsen er⸗ teilt, als sie im Jahre 1938 in rohem Zustande gekauft und nach ihrer Be⸗ oder Verarbeitung in gebrauchsfertigem Zustand veräußert haben.“ ö . 4. In § 12 Ziffer 10 Satz 1 werden die Worte .* . ; als . Felle von Rotfüchsen .. gestrichen. 5. Im 5 12a Abs. 3 werden die Worte „... mit Aus⸗ nahme der Felle von Scheckenkatzen“ gestrichen.

?. * 2 Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün⸗

i t. . 566 auch für die Ostmark und den Reichsgau

Sudetenland. Leipzig, den 12. März 1940. Reichsstelle für Rauchwaren. Der Reichsbeauftragte. J. V.: Dr. Bohne.

Gebührenordnung der Reichsstelle für Waren verschiedener Art vom 12. März 1940.

Auf Grund der Verordnung üher den Warenverkehr in der . vom 18. August hg MReichsgesetzbl. 1 S. 1430) in 5 indung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 16 August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ timmung des ,,, ind des Reichs- n sars für die Preis öᷓ die Gebührenordnung der n ,; für Waren verschiedener Art in nachstehender

Fassung neu erlassen. 2

Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art erhebt Ge⸗ bühren, um ihre Kosten zu bestreiten.

§82

Gebührenpflichtige Tatbestände sind: ö ie Erteilung von Bescheinigungen oder Genehmi⸗

ö . auf 53 Gebiete der Devisenbewirt chaftung mit Ausnahme der Unbedenklichkeits escheini⸗ gungen (Ziff. 3) durch die Reichsstelle (Devisen⸗

ebühr); . . 6 i stwirkung der Reichsstelle im sonstigen Ge⸗ J . , auf dem Gebiete der Devisen⸗ ben i h fenen, soweit die Mitwirkung eine Ge⸗ nehmigung zur Folge hat (Mitwirkungsgebühr); die Erteilung h,, . enklichkeitsgebühr); . . . Genehmigungen auf dem Gebiete der innerdentschen Bewirtschaftung, die 2. Ver⸗ kehr mit Waren berechtigen Verkehrsgebühr); bie Erteilung von Bescheiden, durch die ö oder Unternehmungen zum Handel mit bestimm en

Waren zugelassen werden (Zulassungsgebühr);

d einer Bescheinigung oder Genehmigun

4 1. 1, einer e , ung , Ziffer oder eines Bescheides nach 3. usa

die Erteilung von Aus⸗ und

siehe H. 83

1) Die Devisengebühr G 2 Ziff. I und die Mitwir

kun geb ge 5. 2

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder sonstige

ö ebühr); infuhrbewilligungen

iff. 2) betragen je 1 v. H. der Summe, auf

// / // /// —/—ää / / // /

z // /// /// ///

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 13. März 1940. S. 3

) Die Zulassungsgebühr (8 2 Ziff. 6) beträgt RM 10,—. 9 Sämtliche er hen sind auf volle . Rol aufzu⸗ runden. Der Mindestbetrag der Gebühren ist RM 1,—.

84

Soweit die Reichsstelle die ihr gemäß 8 3 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 86. Dezember 1919 MReichsgesetzbl. I S. 2128) in der Fassung der Verordnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 7Y) hinsichtlich der Aus- und Einfuhrbewilli⸗ gungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gelten genläß S5 dieser Verordnung und g8 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1929 zu dieser Verordnung (Reichsgesetzbl ] S. 500) nachstehende Bestimmungen: 1. Für die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Reichsstelle wird eine Gebühr von 1 v. T. vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt: Bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Tohn⸗ veredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Ver— edelungslohn; bei Einfuhrbewilligungen der Wert der 86 franko Grenze oder eif deutschen Hafen. 2. Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 Anwen⸗ dung finden, wird eine feste Gebühr von 1, E (Mindest⸗ gebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen erhoben, in denen es sich handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur BVemusterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats, Erbschafts⸗= Umzugsgut) be⸗ zeichnet sind. 3. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung 20 R- nicht ö . 4. Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der Gebührenordnung entsprechende . 4

55

Ist der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu be— rechnen ist, auf ausländische Währung gestellt, 1 j ö. Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkte

des Entstehens der Gebühr jeweils geltend tli Berliner Mittelkurses zu . 9 en amtlichen

§6 Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben K deren . die Bescheinigungen, Genehmigungen oder Bescheide

Die Gebühren dürfen nicht abgewälzt werden.

§57

Die Gebühr wird mit d er i = ö kin br it dem Zugehen der Gebühren

Jeder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren soweit sie nicht durch Nachnahmen bereits ein ezogen ö sind, binnen zehn Tagen nach Empfang der Gebühren⸗ rechnung zu bezahlen.

Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sind unter Angabe der Nummer und des Datums der Bescheinigungen, fir die sie erfolgen, auf das

Postscheckkonto der Reichsstelle für Waren versch: Berlin Rr. 13 627, zu . erschiedener Art,

§5 8 Für Buch⸗ und Betriebsprüfun en, die die Reichsstell in Erfüllung ihrer Aufgaben bei . . führt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnun⸗ gen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Sebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffe⸗ nen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festgesetzt. Der ö dem . . inner⸗

ehn Tagen na mpfang der Aufforderung au das Postscheckkonto der Reichsstelle . .

59 Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Ver⸗ kündigung im Deutschen gie Sanzei teußi Staatsanzeiger in 364 JJ Glei 1 treten die Gebührenordnung der Ueber— wachungsstelle für Waren verschiedener Art vom g. Dezember 1938 (Deutscher ö und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 288 vom 10. Dezember 1938, berichtigt in f . ö Nachtrag . 1 u vom 7. März 1939 eutscher Reichsanzeiger un reußischer Staat i Nr. 57 vom 8. März 1939) außer Ee lch ö Berlin, den 12. März 1940.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.

; Bekanntmachung Nr. 2

er Reichsstelle für technische Erzeugnisse zur Anordnun Nr. 5 voin 23. Februar 1945 ( Deuts nl , nnr, n Preußischer Staatsanzeiger Nr. N bom 24. Februar 1940)

Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 5 der Reichsstelle technische ̃ über Verwendu v i t ; 23. Februar 19410 wird hiermit n J

51 Die Verwendung von Blockglimm este von Kollektoren Kro mmm ate nung

8§8 2

Anträge, auf Ausnahmen von der Vor rift de M der . Melt n eafsch form d= W Sö, Cornelius straße 3, einzureichen. Die An räge können 1 von den Maschinenfabriken, die noch Kollektoren Kommu⸗ atoren) mit Blockglimmer verwenden müssen, gestellt werden.

83 Diese Bekanntmachung tritt am 16. April 1940 in Kraft.

Anordnung Nr. 12 der Reichsstelle für Holz. Vom 9. März 1940.

Betr.: Zulassung von Mehreinschlägen über die Holz⸗ einschlagsfestsetzungen (Umlagen) für das Forstwirtschafts jahr 1940 hinaus.

Auf Grund der s 2 und 5. der Verordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 RGBl. 1 S. 1677) in Verbindung mit der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. I S. 234) in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. J. S. 2028) und der Verordnung zur Verstär⸗ kung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. ] 1939 S. 2) in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ forstmeisters folgendes angeordnet:

§5 1 Die Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für Holz betr. Regelung der Aufbringung des Laubstammholzes im Forst— wirtschaftsjahr 1910 vom 3. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 3 bom 4. Januar 1940) wird aufgehoben.

§8 2 .Die Ziff. 2 des 5 8 Abschn. II, Durchführung des Holz—⸗ einschlags, Pflichten des Waldeigentümers bzw. Nutzungs⸗ berechtigten der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung der Aufbringung des Rohholzes im Forstwirt⸗

42 schaftsjahr 1940, vom 18. Oktober 1939 (Deutscher i g anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17. Ska tober 1939) erhält folgende Fassung: „?) Ueber die Höhe des Umlagebescheides hinausgehendg Holzeinschläge sind außerdem nur zugelassen: a) bei dem Laubstammholz, b) bei dem Faserholz, das gemäß RdErl. d. Rfm. vom 21. 1. 1940 III Sb 417 betr. weitere Maß⸗ nahmen zur beschleunigten Sicherung der Brenn⸗— holzversorgung der Bevölkerung in ländlichen Gegenden als Ersatz für das abgegebene, bereits verkaufte Holz nachzuschlagen ist, in den Bezirken der Forst⸗ und Holzwirtschaftsämten Breslau, Dresden, Nürnberg⸗Fürth, München, Wiesbaden, Wien und Salzburg bei den sonstigen Nadelholzsorten, für die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) gegeben sind, insoweit, als über die Höhe des Umlagebescheides hinausgehende Holzeinschläge durch Schnee⸗ und Windschäden größeren Umfangs erforderlich sind bzw. noch werden.“

8 3 Im 88 der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Solg vom 13. Oktober 1939 ist hinter Ziff. Z folgende Ziff. 3 neu einzufügen: „s) Im übrigen sind Holzeinschläge über die Höhe des Umlagebescheides hinaus grundsätzlich untersagt.“ Berlin, den 9. März 1940. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

f Grund der ,, über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung uͤber die Reichs— stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr, 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Geltungsbereich.

Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Ver— wendung von Metallen für Erzeugnisse

des Maschinenbaues (sämtliche Gebiete des Maschinenbaues, e. Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen einschl. der erkzeugmaschinen und der nen n fh betriebenen

isen

Werkzeuge, ahnsicherungs⸗

Büromaschinen, anlagen),

des Fahrzeugbaues (Land⸗ Wasser⸗ und Luftfahrzeuge),

des Meßgerätebaues smechanische Meßgeräte und Regler),

des Apparatebaues (Einrichtungen und Anlagen * der chemischen Technik und Nahrungsmitteltechnik)

sowie für Einrichtungen, Anlagen und Hilfsmittel

der Roh⸗ unk , m, und erarbeitung, C. B.. industrielle efen, Gießereieinrichtungen, Schweiß⸗ und Schneidgeräte, Vorrichtungen)

oder für einen technisch oder wirtschaftlich gleichartigen Zweck.

8 2 Rahmenbestimmungen.

Die Bestimmungen der Anordnung 46, betr. Verwendungs⸗ verbote . Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) gelten als Rahmenbestimmungen und damit als Bestandteil dieser An⸗ ordnung.

83

Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen.

Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert: ,, ken A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Weristo ferzeugung und verarbeitung. J. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. II. Rohrleitungen und Armaturen. a) Rohrleitungen. b) Armaturen. B. Kraftmaschinenbau.

C. Arbeits maschinenbanu. J. Pumpen. II. Reinigungsanlagen. III. Verpackungsmaschinen. II. Zerkleinerungs⸗, Misch⸗ und Knetmaschinen. X. Aufbereitungs- und , ,, NI. Heizungs⸗, Lüftungs⸗ und imaanlagen. VII. Kälteanlagen. D. Fahrzeugbau. J. Land⸗ und Schienenfahrzeuge. FE. Meßgerätebau.

F. Metallurgische Technik und Keramil. J. Industrielle Oefen und Ofenanlagen. II. Dießereieinrichtun n, ; 33 Si hre er rr , IV. Glaserzeugungs⸗ und erarbeitungseinrichtungen.

G. Chemische Technik.

J. Zellstoffgewinnungs⸗ und erarbeitungseinrichtungen II. Veredlungs⸗ und Reinigungseinrichtungen für Gespinste und Hewch g J in em , fd ih

III. Treibstoffgewinnungs⸗ und J

II. Heir r ßen mung und ⸗verarbeitungseinrichtungen. N. Kunststoffgewinnungs⸗ und verarbeitungseinri tungen. VI. Ledergewinnungs⸗ und verarbeitungseinrichtungen.

Anordnung 39a

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Maschinen⸗ bau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie in der Roh⸗ und Werk⸗ stoffer zeugung und ⸗verarbeitung. .

Vom 9. März 1940.

Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen in jeder Forni und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur . ung der nachstehend aufn geführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile:

A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung.

I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. Abdeckungen. 2. Achsen, Wellen, Zapfen. Bedienungs⸗ und Betätigungselemente.

Befestigungselemente, z. B. Schrauben, Muttern, Ueberwurfmuttern, Unterlegscheiben, Schrauben⸗ sicherungen, Niete, Stifte, Splinte, BolJen, Keile. Befestigungsvorrichtungen.

Behälter einschl. der Ein⸗ und Abfüllorgane zum Lagern, Speichern oder Befördern von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen oder Energie⸗ trägern sowie Arbeitsbehälter.

So weit nicht an anderen Stellen dieser Anordnun die Verwendung von Kupfer und . legierungen für Behälter einschl. der Ein⸗ un

Abfüllorgane besonders verboten ist, werden aus— genommen:

a) Galvanische Ueberzüge aus Kupfer und Kupfer legierungen, b) Deckschichten aus . und Kupferlegierun⸗ 99 bis zu höchstens 10 v. H. der Gesamtwand⸗ icke.

Bei weniger als 6mm Gesamtwanddicke dürfen diese Deckschichten 5 mm dick sein.

. Diese Ausnahmen gelten nicht für Be—⸗ hälter einschl, der Ein⸗ und Abfüllorgane zum Lagern, Speichern oder zum Befördern von Wasser, Oelen, Fetten, 8 miermitteln,

euerlöschmitteln, Treib⸗ und Brennstoffe

lüssigkeiten zum Kühlen von Werkzeu 23 Ti keiten zur Druckübertragung, 5

ämpfen, körnigen und staubförmigen Stoffen.

J. Beschläge. Brems⸗ und Kupplungsbelag. „Buchstaben, Ziffern und Zeichen. Dämpfungssysteme. ichtungen. Für Sitz und Dichtungsringe von Armaturen . die Bestimmungen unter 83A IIS 24. Einfassungen und Umrahmungen. Geländer. 4. Gestelle. Haltevorrichtungen. „Heizungen und Heizvorrichtungen. ür Geräte zur , von Räumen, auch i ö gelten die Bestimmungen unter 961

Kettengetriebe. „Kühler und Kühlvorrichtungen. die Bestir Jedoch gelten für er, untert Kondensatoren von kraftmaschinen Kühler von maschinen Geräte zur Räumen, zeugen S38CVII Kälteerzeuger S8OVIII.

Kupplungen zur Kraftübertragung. Lagergrgane, z. B. Gleit- und . lager in For von Querlagern (Traglagern) un ãngslage . ö Dienten, Gleitba erlagen, Zwischenlagen, Lagergehäuse, La deckel 0 folgenden e ihm n; 66

Dampf⸗ 83682

Brennkraft⸗ 83685

Kühlung von

auch in Fahr⸗

ie Bescheinigung oder Genehmigung lautet. . ö 3 e , r snd. 4 5 Ziff. 8) beträgt

RA 1 . . i kehrsgebühr (3 2 Ziff. 4] und die Zusatz⸗ . 3 eh; etragen je 2 v. T. des Betrages, 34

en die Genehmigung lautet.

Berlin, den 11. März 1940.

Reichsstelle für technische Erzeugnisse. Der Reichsbeauftragte. Schwarzkopf.

Aumvsnahme ar Gleitlager von Meßgeräten. Ausnahme b für Neukonstrukttonen und ug n

konstruktionen von Maschinen, Fahrzeugen Apparaten: sh n

Prüf Nr. 47 671 vom 18. 2. 1933 „Schlußakkord“ (Schmaltonfilm). Verfalltag: 27. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 087 vom 13. 1. 1940.

Prüf Nr. 41 338 vom 24. 1. 1936 „Kennen wir unsere Katze“. Verfalltag: 30. 1. 1940. Gültig nur Nr. 53 092 vom

6. 1. 1940.

Berlin, den 13. März 1940.

Der Vorsitzende . der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft.

J. V. Röders.

Hũ. Gewinnung und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln.

J. Drucktechnik. K. Schweißtechnik.