Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 13. März 1940. S. 4
Lagerorgane und Laufschichten von Lager⸗ organen auf Stützkörpern aus Stahl oder Guß⸗ eisen, wenn sie: keinen Ausguß haben, für maschinellen Antrieb verwendet werden, frei von Nickel, Chrom und Kobalt sind, im Kupfergehalt 88 ve H., und im Zinngehalt 65 v. H. nicht überschreiten (in Abweichung hiervon darf bei Unterschreitung des Zinn⸗ gehaltes um je 1 v. H. der e er ain um je 2 v. H. erhöht werden) und in der Dicke bei Bleibronze bis zu 199 mm Wellendur n. 9,7 mm über 100 mm Wellendurchmesser 1 mm bei anderen Kupferlegierungen als Bleibronze bis zu 50 mm Wellendurchmesser über 50 mm bis zu 120 mm erer n, 2 mm über 120 mm Wellendurchmesfser 3 mm
im Fertigzustand nicht überschreiten.
1,5 mm
Ausnahmes für Neufertigung von Maschinen, Fahrzeugen und Apparaten auf Grund vorhan⸗ dener Konstruktionen früherer Ausführungen und bei Instandsetzungen: Lagerorgane und Laufschichten von Lagerorganen e. Stützkörpern aus Stahl oder re en wenn sie:
keinen Ausguß haben, für maschinellen Antrieb verwendet werden, frei von Nickel, Chrom und Kobalt sind, im Kupfergehalt 88 v. 5. und im Zinngehalt 6,5 v. H. nicht überschreiten (in Abweichung hiervon darf, bei Unterschreitung des Zinn⸗ 1. um je 1 v. H. der Kupfergehalt um je v. H. erhöht werden) und in der Dicke bei zinnhaltigen ö knetlegierungen 2 mm, bei zinnfreien Kupfer⸗ knetlegierungen sowie bei gegossenen Kupfer⸗ legierungen bis zu 50 mm Wellendurchmesser über 50 mm bis zu 120 mm K 5 mm über 120 mm Wellendurchmesfer 6 mm im Fertigzustand nicht überschreiten. Die Ausnahme e gilt nicht für die Instandsetzung von Lagerorganen, die bereits gemäß Ausnahme h hergestellt waren. . die Dicken dieser Lager⸗ organe bzw. ihrer Laufschichten gelten die unter Ausnahme h angegebenen Maße.
41mm
Ausnahme d: Zwischenschichten bei Dreistofflagern zwischen den Ztützlorpern aus Stahl oder 37 und den Ausgüssen, wenn sie: für Fahrzeuge und deren K verwendet werden, bei denen Notlaufeigen⸗ chaften erforderlich sind, rei von Nickel, Chrom und Kobalt sind, im Kupfergehalt s3 v. 5. und im Zinngehalt 6,5 v. S. nicht überschreiten (in Abweichung hiervon darf bei Unterschreitung des Zinn gehaltes um je 1 v. H. der Kupfergehalt um je 2 v. H. erhöht werden) und in der Dicke bis zu 150 mm Deen ng meer 1mm über 160 mm Wellendurchmesser 1,5 mm im Fertigzustand nicht überschreiten.
21. Leitern.
22. Luftfilter.
23. Riemengetriebe und Schnurgetriebe.
24. Schalldämpfer.
25. Schilder.
2. Schmiergefäße und Schmiervorrichtungen.
27. Schutzschläuche und Umkleidungen
für biegsame Wellen und Drahtzüge.
28. Schutzvorrichtungen.
29. Schwimmer.
30. Skalen und Zifferblätter. 31. Stative.
32. Steigeinrichtungen.
3. Stopfbuchsen.
Für zugleich als Lagerorgan dienende Stopf⸗ buchsen als Bestandteile von Maschinen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 20 e, für Stopf⸗ buchsen von Armaturen die Bestimmungen unter 5 3AIDb2z7.
31. Stufen. 35. Tragvorrichtungen.. . 36. Verschlüsse von Bedienungs-, Schau⸗ und Schmier⸗
öffnungen.
37. Verzierungen. ö ; 33. Wärmegustauscher gemäß 5. 12 Ziffer 1.
J.
40. 41.
Zahnräder und Zahnradgetriebe mit jeder Art der zerzahnung, 3. B. Eike dn Kegel räder, Schneckenräder, Zahn- und Schneckenradkränze, Schnecken, Zahnstangen.
Zeiger und Zeigerwerke.
Zu⸗ und Abführungsvorrichtungen.
Rohrleitungen und Armaturen. a) Rohrleitungen.
1
2
Rohr⸗ und Schlauchleitungen einschl. der Ver⸗ bindungs⸗ und Anschlußteile für: ; a) Wasser, ; b) Oele, Fette, Schmiermittel, Feuerlöschmittel, c) Treib- und Brennstoffe, d) . zum Kühlen von Werkzeugen, e) Flüssigkeiten zur Druckübertragung, f) alle anderen Flüssigkeiten unter 80», g) Gase und Dämpfe h) körnige und staubförmige Stoffe.
Schlauchhaspeln.
b) Armaturen.
14
Armaturen und Zubehör für Gas⸗ und Wasser⸗ leitungen sowie für sanitäre Zwecke, die in den , DIN 3519 U und DIN 3530 U wergl. 5 11) oder an anderen Stellen dieser An⸗ ordnung nicht genannt sind.
2. Armaturen von Einrichtungen zum Zubereiten von
Speisen und Getränken. ; Ausgenommen sind Deckschichten und ,, . E⸗
3. Armaturen und Zubehör für Bewässerung,
sprengung, Berieselung, Beregnung und ähnliche wecke 2 —
Armaturen für Druckluftanlagen;
a) Gehäuse von Ein⸗ und Mehrfachhähnen und ⸗entilen.
b) Kupplungen mit einem Nockenabstand von 42 mm und darüber.
e) Alle anderen Armaturen und Zubehörteile, die nicht unter a) und b) genannt sind. Ausgenommen ist die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
5. Armaturen für Zentralheizungen: a) Gehäuse von Flanscharmaturen.
b) Heizungsregulierventile und ⸗hähne.
, ,, ist bis zu 32 mm Nennweite
die Verwendung von essing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt. 2
e) Lufthähne, ventile und ⸗schrauben sowie Manometerhähne. Ausgenommen ist bis die Verwendung von 67 v. H. Kupfergehalt.
d) Muffenschieber. Ausgenommen ist bei Betriebsdrücken von nicht mehr als 19 atü die Verwendung von WMessing mit höchstens 67 v. H. Ku fergehalt. Die nachstehend aufgeführten Höchstgewichte dürfen nicht überschritten werden:
w nm ,, , 26 kg 6, 400 0, 450 0,550 0, 750 NW (mm) 32 40 50
kg 1,050 1,500 2, 100
Die vorstehenden Gewichtsangaben gelten mit einer Toleranz von 5 v. 5.
Regulierschrauben (Stauer). Ausgenommen ist bei Regulierschrauben mit nicht mehr als 33mm Nennweite die Ver— wendung von Messing mit höchstens 67 v. 5. Kupfergehalt.
f) Stopfbuchsmuffenhähne als Kesselfüll⸗ und sentleerungshähne für Zentralheizungen.
Abortdruckspüler.
Auslaufventilrosetten (Hahnrosetten).
Bolzen und Stifte für Straßenkappen.
Buchsen, für Gewindespindeln in Bügeln, Böcken und Brücken von Armaturen mit außenliegendem Spindelgewinde für Handantrieb. Ausgenommen ist die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
Druckminderventile für Gas‘ und Flüssiggas⸗ 67
Faßhähne.
Füll⸗ und en n en ff lusgenommen ist für Kesselfüll⸗ und sntleerungs⸗ hähne von Zentralheizungen mit nicht mehr als 32 mm Nennweite die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. S. Kupfergehalt.
. . und Entleerungsstopfen.
Hehäuse von Armaturen. Ausgenommen ist bei a , von Armaturen mit nicht mehr als 32mm Nennweite die Ver⸗ wendung, von Messing mit höchstens 67 v. F. KLupfergehalt. Diese Ausnahme gilt nicht für Gehäuse von lanscharmaturen für Zentralheizungen.
. von Drosselklappen und ishlagtlappen.
u 15 mm Nennweite essing mit höchstens
Gehäuse von Ventilen für Gas- und Flüssiggas⸗ flaschen.
„ Hahnreiber (-(küken) für Hähne mit mehr als 50 mm Nennweite.
Ausgenommen sind Deckchichten und Ueberzüge.
„Hähne und Gelenke für Kühl- und Schmier— leitungen.
Kegel, Schutzdeckel und Ketten von Hydranten.
Kopfstücke von Ventilen und Schiebern.
Ausgenommen ist bei Kopfstücken von Ventilen
und Schiebern mit nicht mehr als 50 mm Nenn⸗ weite die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt.
Regel- und Absperrventile sowie Druckminderer bei Leitungen für Flaschengas und Flüssiggas.
Schlauchtüllen.
3. Sicherheitsventilhauben.
Sitz. und Dichtungsringe von Schiebern.
Spindeln und Spindelbundmuttern von Arma— turen mit außenliegendem Spindelgewinde. Ausgenommen ist bei Spindeln und Spindelbund⸗ muttern von Speiseleitungsarmaturen die Ver⸗ wendung von Messing mit höchstens 67 v. 5. Kupfergehalt.
Spindeln von innenliegendem Spindelgewinde.
Ausgenommen ist die Verwendung von Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt, jedoch nicht für Spindeln von Flachkeilschiebern aus Gußeisen und von Ovalschiebern für Wasser, Luft, Dampf und Oel, soweit letztere nicht unmittelbar in den Erdboden eingebaut werden. Stopfbuchsen. Ausgenommen sind: a) LHülsen und Futter der Stopfbuchsbrillen für Stahlspindeln, ᷣ b) Ueberwurfmuttern. und Druckringe aus Messing mit höchstens 67 v. H. Kupfergehalt bei Verschraubungsstopfbuchsen. 28. Stopfbuchskappen. 29. Syphonrosetten. 30. Ventilkegel und teller mit mehr als 32 mm Durchmesser. . 31. Verschlußstopfen, ⸗schrauben und ⸗muttern. 32. e n n, . 33. Zapfhähne von Getränkeschankanlagen.
Weitere Bestimmungen über Armaturen sind in § 11 ent⸗ halten.
Ventilen und
Armaturen mit
*
Für Lagerorgane, Rohrleitungen und Armaturen als Bestandteile und Zubehör von Erzeugnissen oder Anlagen, die unter den Abschnitten B — ll aufgeführt sind, gelten je⸗ weils die Bestimmungen unter A 1 20 und A Il, soweit nicht in einzelnen Fällen etwas anderes bestimmt wird.
B. Kraftmaschinenbau.
Gehäuse, Läufer und Leitapparate von Dampf— turbinen und Wasserturbinen. .
Londensatoren von Dampfkraftmaschinen.
Feuerbüchsen und Stehbolzen von Damplkesseln.
Gehäuse von Vergasern, Treibstoff⸗ und Oelfiltern.
Kühler von Brennkraftmaschinen einschl. der Wasserkästen. 2 . Ausgenommen ist die Verwendung von Messing für die wasserführenden Kühlrohre von Röhren⸗ kühlern, jedoch nicht für die Luftleitbleche.
C. Arbeitsmaschinenbau.
I. Pumpen. 1. Pumpen und Spritzen für feste, flüßssige und gas— förmige Stoffe. II. Reinigungsanlagen. 1. Reinigungsanlagen für Verpackungsmittel, Ma⸗
chinen und Maschinenteile, Späne und .
bfälle in der Eisen⸗, Stahl⸗ und eta
bearbeitung.
III. Verpackungsmaschinen. 1. Verpackungs⸗ und Verschließmaschinen.
IV. Zerkleinerungs⸗, Misch⸗ und Knetmaschinen. 1. , , nnn Mahl⸗, Knetwalzen und ähnliche zen.
V. Aufbereitungs- und Baumaschinen.
1. Führungsrollen, , , , . Formplat⸗ ten, ue und tempe bolzenbuchfen von Brikettpressen.
2. Spaltsiebe. . ;
3. Filter⸗ und H. in Form von
rahtgeweben mit mehr als 05 mm Maschen⸗ weite * Kohlen, Erze, Steine und Erden.
VI. Seizungs⸗, Lüftungs⸗ und Klimaanlagen.
1. Geräte zur Beheizung oder Kühlung von Räumen auch in Fahrzeugen, z. B. Heizkörper, Kühlkörper Lufterhitzer. . ;
2. Gehäuse, Laufräder und Schaufeln von Ventila⸗ toren. .
3. Lüftungs- und Klimaanlagen.
4. Lüfter, Luftverteiler, Luftreiniger, Luftbefeuchter.
VII. Kälteanlagen.
1. Kälteerzeuger einschl. der Rohrleitungen und Ar⸗ maturen. ;.
2. Kühlgefäße, Kühlkästen und Armaturen von Kühl⸗ anlagen und Kühleinrichtungen.
3. Gehäuse von Kühleinrichtungen.
4. Schalen und Rinnen für Eis und Tauwasser, Kästen, Zwischenwände, Innenplatten und Roste von Kühleinrichtungen.
D. Fahrzeugbau. I. Land⸗ und Schienenfahrzeuge.
1. . einschl. der Räder, Bereifungen und taupenketten mit folgenden Ausnahmen:
Ausnahme a für Kraft⸗ und Fahrräder:
Galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwischen⸗ schichten aus Kupfer oder Kupfer⸗Zink mit einem Kupferinhalt von höchstens 5 gsmæè auf: Lenkern und Bedienungselementen von Kraft— und Fahrrädern, . Naben, Speichen, Kettenrädern, Tretkurbeln, Pedalen und Laternenhaltern von Fahrrädern.
Ausnahme nb für alle Land⸗ und Schienen fahrzeuge: Deckschichten aus Kupfer und Kupferlegierungen bis höchstens 190 v. H. der Gesamtdicke auf: . Kühlerverschlüssen. 2. Aufbauten und Zubehör mit nahmen: Ausnahme a für Personenkraftfahrzeuge und Fahrräder: Galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwischen⸗ schichten aus Kupfer oder Kupfer-Zink mit einem Kupferinhalt von höchstens 5 g/ m? auf: Abdeck⸗ und Abschlußleisten außer Zierleisten, ö
folgenden Aus⸗
aubenverschlüssen, ö Kraftwagenkoffer⸗ und Kofferraumbeschlägen außer hier e len,
Oberteilen von er Ta erg, — Rahmen und 9. ten von Kühlerverkleidungen, Rückblickspiegeln, . ic n gi ö und Drückern mit den zugehörigen Rosetten, . für Meßgeräte,
, , . ; . Windschutzscheibenrahmen mit den zugehörigen Beschlagteilen.
Ausnahme b für Personenkraftfahrzeuge: Deckschichten aus Kupfer und Kupferlegierungen bis fen, 10 v. H. der Gesamtdicke auf: aubenleisten und Haubenscharnieren,
ern , n, und Kofferraumbeschlägen
außer Zierbeschlägen.
E. Meßgerãätebau.
1. Gehäuse von Meßgeräten.
8. ge en Schraubringe und Uebersteckringe von Meßgeräten.
3. . und Papierantriebstrommeln von Meß
äten. .
4. J an Gaszählern für Zu- und Ab- leitung nebst Anschlußstutzen.
5. Groß⸗ und Schnellwaagen. ö
F. Metallurgische Technik und Keramik. J. Industrielle Oefen und Ofenanlagen.
1. Alle Ofenteile, z. B. Windformen, Schlacken formen, Kühlkästen, Retorten, Brenner, Aufla ebleche,
2. Ofengeräte, 2. B. Haken, Zangen, Einsatzkästen, gn befke empertöpfe, Phrometerrohre.
3. Tiegel für Metallbäder, Salzbäder u, dgl.
4. Hebe⸗, Förder⸗ und Beschickungseinrichtungen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
iche d Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Amtlichen un . ,,.
Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
1ßi Druckerei⸗ und Verlags ⸗Aktiengesellschaft. . e , Wilhelmstr 32.
Fünf Beilagen
leinschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen
Ersfte Beilage
um Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 52
Berlin, Mittwoch, den 13. März
1940
ü
Amtliches. Deutsches Reich.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
II. Gießereieinrichtungen. 1. Modelle für Formguß, Modelldübel, Dübelhülsen. 2. Formkästen.
III. Schmelzzusatz mittel. 1. Desozyydationsmittel.
IV. Glaserzeugungs⸗ und ⸗verarbeitungseinrichtungen. 1. Preß⸗ und Blasformen. .
G. Chemische Technik. J. Zellstoffgewinnungs⸗ und ⸗erarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen. II. Veredelungs⸗ und Reinigungsein richtungen für Fasern, Gespinste und Gewebe. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohr⸗ leitungen und Armgturen zum Waschen, Reinigen, Bleichen, Färben, Schlichten und Ausrüsten. III. Treibstoffgewinnungs⸗ und erarbeitungeinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen.
2. Katalysatoren. IV. Fettsäuregewinnungs⸗ und⸗verarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen.
2. Katalysatoren.
V. Kunststoffgewinnungs⸗ und werarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der
Rohrleitungen und Armaturen. VI. Ledergewinnungs⸗ und ⸗verarbeitungseinrichtungen. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschließl. der Rohrleitungen und Armaturen.
— 9 und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln.
1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen.
Drucktechnik. 1. Druckwalzen für Stoff- und Tapetendruck. 2. Galvanos. 3. Linien. Schweißtechnik. 1. Stäbe und Drähte zum Schweißen von Gußeisen.
§ 4 Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen. Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert: A- Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau. Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkftofferzeugung und ⸗verarbeitung.
L. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. II. Rohrleitungen und Armaturen.
B. Arbeitsmaschinenbau.
C. Metallurgische Technik.
J. Glüh⸗, Härte⸗ und Anlaßbäder. II. Gießereieinrichtungen.
D. Chemische Technik. E. Drucktechnik.
Blei und Bleilegierungen in jeder Form und jedem Ver⸗ . auch in Form von g nnn, Ueberzügen und ü ,. eckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur
oder ihrer Teile:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werlstofferzeugung und ⸗verarbeitung. I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
1. Behälter einschl. der Ein⸗ und Abfüllorgane zum Lagern, Speichern oder Befördern von je flüssigen oder . Stoffen oder Energie⸗ trägern sowie AÄrbeitsbehälter.
Buchsen und Füllungen von Schleifscheibenboh— rungen.
Dichtungsringe und Unterlegscheiben.
Einlagen und Füllungen, z. B. von Profilen, Leisten, Webeblättern.
Gewichte und Beschwerungen auch zum statischen oder dynamischen r.
Ausgenommen ist Justier S§ 12 Ziffer 2. Il. Rohrleitungen und Armaturen.
1. Rohrleitungen hn der Verbindungs⸗ und An⸗ chlußteile für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
rmaturen für . Gase und Dämpfe.
B. Arbeitsmaschinenbau. 1. Pumpen und Spritzen für feste, flüssige und gas förmige Stoffe. . G. Metallurgische Technil.
J. Glüh⸗, Härte⸗ und Anlaßbäder.
1. Bäder zur Wärmebehandlung von Stählen, Me—⸗ tallen oder Legierungen.
Ausgenommen sind:
a) Bäder zum Vergüten Patentieren) von Drähten
b) Bader für örtliches Härten oder zum örtli Anlassen von . aus 2m ö. e) Bäder zum Anlassen von Gußmaägneken.
II. Gießereieinrichtungen.
1. Dauerformplatten. 2. Formkãästen.
D. Chemische Technik. 1. Alle Apparate und Einrichtungen zur Herstellung von Schwefelsäure. E. Drucktechnik.
1. Blindtypen, Blindplatten, Hohlste e, Regletten. 2. Galvanos. ö. dohlsteg gle
lei bei Waagen gemäß
§ 5 Verwendungsverbote für Zinn, Zinnlegierungen und Legierungen mit Zinn.
Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und . und ⸗verarbeitung.
J. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. II. Rohrleitungen und Ar — * *
Arbeits maschinenbau. I. Kältemaschinen.
Meßgerätebau.
¶Metallurgische Technik.
J. Verzinkungsbäder. II. i n gen
FE. Gewinnung und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel n.
F. Löttechnik.
Zinn, ,, und Legierungen mit Zinn in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattie⸗ rungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur . der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und verarbeitung. I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
1. Lagerorgane und Lagerausgüsse. . Ausgenommen sind Lagerausgüsse aus Bleilegte⸗ rungen, deren Zinngehalt den von. WM 10
DIN 1703 nicht überschreitet. ? ;
Für Lagerorgane aus Kupferlegierungen gelten die
Bestimmungen unter 5 3 A I 20. ö „Ausgüsse anderer Art als in hilfe 1 ohne Rück⸗ sicht auf die Höhe des .
altes. Ausgenommen sind Ausgüsse mit weniger als 17 v. H. Zinngehalt bei Ver 2 an Draht⸗ seilen in. Anschlußorganen, z. B. Seiltöpfen, Spannschlössern, Muffen.
Ueberzüge ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinn— gehaltes ij Bauteilen von Maschinen, Fahr⸗ zeugen, Meßgeräten und Apparaten, z. B. auf Lagerstützkörpern, Kolben, Drahtwaren in Form von Zugorganen, Sieben, Wulstdrähten von Fahrzeugluftreifen, Webelitzen usw., Waagen. Ausgenommen sind Ueberzüge mit höächstens 60. v. H. Zinngehalt zur Bindung von Lageraus⸗ üssen aus Zinnlegierungen oder Bleilegierungen.
4. Dichtungen.
II. Rohrleitungen und Armaturen. 1. Rohrleitungen einschl. der Verbindungs- und An⸗ chlußteile für ö. keiten, Gase und Dämpfe. 2. Armaturen für Flüffigkeiten, Gase und Dämpfe.
B. Arbeits maschinenbau. L Kältemaschinen. 1. Röoste von Kühleinrichtungen. 2. Schalen und Rinnen für Eis und Tauwasser, Kästen, Zwischenwände und Innenplatten bon Kühleinrichtungen.
G. Meßgeräteban.
1. Schieber und Schieberbelag für Gaszähler bis zu 5 1 Inhalt.
D. Metallurgische Technik. L. Verzinkungs bäder. 1. Zusãtze. ö ist der Zinninhalt von Remelted⸗ ink.
II. Gießereiein richtungen.
1. Kernstützen, Kernböckchen, stiger Gießereibedarf. , ind Ueberzüge mit einem Zinn⸗
ö von 95 bis 99 v. H., soweit diese Erzeug⸗
nisse für Gußstücke verwendet werden, die nach
Dl; 151. g unter Druck von Gasen, Dämpfen
oder Flüssigkeiten stehen, öldicht sein müsfen oder
in,. mechanischen Beanspruchungen ausge⸗ etzt sind. ;
F. 1 und Verarbeitung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗
mitteln. 1. Alle Apparate und Einrichtungen einschl. der Rohrleitungen und Armaturen. Für die Lagerorgane und . gelten die Bestimmungen unter 5 3 A 1 25 und 58 5 A II und 3. 2. Verpackungs- und Aufbewahrungsmittel, 3. B. . Folien, Milchkannen, Konservendofen.
R. Löttechnit.
1. Lötungen mit einem Lot von mehr als 40 8. 8. Zinngehalt, soweit nicht zwingende ir, Vor⸗ i . die Verwendung eines Lokes mit einem
hexen Zinngehalt bedingen. Bei folgenden Ver⸗ wendungszwecken darf der . alt des Lotes die dabei angegebenen v. H.⸗Sätze nicht über⸗ schreiten: 35 v. H.
a) ö an Fahrzengkühlern: b) Ausgleich von Unebenheiten⸗ an Fahrzeugaufbauten: 15 v. H. L. Lötungen ohne Rückhsicht auf die Höhe des Zinn⸗ gehaltes:
a) an koxrosionsbeständigen Stählen, b) an ö. und Zinklegierungen, c) an Leichtmetallen.
Kühlnägel und son⸗
§ 6. Verwendungsverbote für Zink und Zinklegierungen.
Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert: A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung.
J. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
B. Fahrzeugbau.
Zink und Zinklegierungen in jeder Form und jedem Ver⸗ garbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Üeberzügen und sonstigen BDeckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile.
Ausgenommen sind galvanische Ueberzüge.
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werlstofferzeugung und ⸗verarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
1. Behälter für a) ,. und Lacke. usgenommen sind Zinküberzüge jeder Art. b) Oele, Fette, Schmiermittel, 3 Treib⸗ und Brennstoffe, d) Glykose und Sirup, e Wasserglas k Schmierseife. . 2. Rohrleitungen einschl. der Verbindungs- und An⸗ schlußteile für . a) Gase und Dämpfe, b) Abwässer. Be⸗ und Entlüftungseinrichtungen. Bedienungs- und Betätigungselemente, nommen im Kraftfahrzeugbau. Becherwerkseimer. Dunstrohre. ö ; Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche Erzeugnisse für Kälte⸗ und Wärmeisolierungen sowie für armiertes Glas. 8. . und Bolzen von Stahlgliederbändern. 9. Rutschen.
B. Fahrzeugbau. 1. Radbefestigungsmuttern. C. Meßgerätebau. 1. Verschraubungen an Gaszählern für Zu⸗ und Ab⸗
leitung nebst Anschlußstutzen. Ausgenommen sind Zinküberzüge jeder Art.
ausge⸗
87 Verwendungsverbote für Cadmium, Cadmiumlegierungen und Legierungen mit Cadmium.
Cadmium, Cadmiumlegierungen und Legierungen mit Tadmium in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Ueberzügen und sonstigen Deckschichten sder als Zusätze zu Verzinkungsbädern dürfen im Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie in der Roh⸗ und ö und verarbeitung nicht mehr verwendet werden.
88 Verwendungsverbote für Quecksilber.
Quecksilber darf im Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgeräte⸗ bau, Apparatebau sowie in der Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung nicht mehr verwendet werden.
89
Berwendungsberbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt, Blei,
Zinn, Zink und deren Legierungen. Die Verwendungsverbote dieses Paragraphen sind wie folgt nach Sachgebieten gegliedert: A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗verarbeitung. JI. Maschinenelemente und sonstige Bauteile. B. Arbeitsmaschinenbau. J. Holzbearbeitungsmaschinen. II. Kran- und Förderanlagen. III. Hütten⸗ und Walzwerkseinrichtungen. IV. Textilmaschinen (Spinnerei⸗, Weberei⸗ Wirkmaschinen). V. Landmaschinen. Vorrichtungsbau. Fahrzeugbau. J. Land⸗ und Schienenfahrzeuge.
Meßgerãtebau.
Strick⸗ und
Gewinnung und Verarbeitung von Nahrungs- und Gennß⸗ mitteln.
G. Drucktechnik.
Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt, Blei, Zinn, Zink und deren Legierungen in jeder Form und jedem Verarbeitun sgrad, auch in Form von , e, Ueberzügen und sonstigen Deck= schichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, Anlagen oder ihrer Teile:
A. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Meßgerätebau, Apparatebau sowie Roh⸗ und Werkstofferzeugung und ⸗vexarbeitung.
I. Maschinenelemente und sonstige Bauteile.
3 , ,, in Arbeitsbehältern.
Lagerbuchsen, deren anddicke 13 mm über schreitet, zum Ausgleich von Formänderungen, be Federbolzenbuchsen. ;
3. Stirnritzel.
4. Wellenlager von Transmissionsanlagen.
B. Arbeitsmaschinenbau. I. Solzbearbeitungsmaschinen. 1. Gehäuse, Schutzvorrichtungen und Bügel von a) Handbandschleifmaschinen, b) Handbalkenhobelmaschinen, c) ö ägen, d) Handkreissägen. 2. Schutzvorrichtungen von Kettensägen.
II. Kran⸗ und Förderanlagen.
1. Lager von ,, , nach DIN 129 Tafel 1
und 2 Gruppe I und II.
Für die Lager der Getriebe gelten die Bestimmun— en unter 4 3AI20, 5 A II und 3 und 5 10 n A IZ.
2. Wellenlager von Krananlagen nach DIN 129
Tafel 1 und 2 Gruppe III und 1.
3. Wellenlager von Abraumbrücken. 4. Traglager für Rollen von Förderbändern.
III. Hütten⸗ und Walzwerkseinrichtungen.
G. Meßgerätebau.
1. Lager der Walzgerüste für Stahl und Metalle. 2. Lager von Rollgängen.