1940 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 23. März 19409. S. 2

ärtner, Gutshandwerker, Schlepper⸗ , noh, beziehen. Auch diesen rbeitern und ihren zur Selbstversorgung berechtigten . haltsangehörigen (siehe Erster Abschnitt Nr. 11h) ist die tversorgung zu geben. Bei den ein⸗ elnen Nahrungsmitteln ist ähnlich wie bei den Deputanten n folgender Weise zu verfahren:

Brotgetreide: Auf Antrag ist eine Mahlkarte aus⸗ zustellen, auf der die für die Vollselbstversorgung erfor⸗ freigegeben wird. Diese Menge kann entweder durch Bermahlung von Getreide in Anspruch genommen werden, das der Freiarbeiter vom 3 —— 24 berechtigungsscheine gemä , . 1 . 1939 gedeckt werden. Diese Arbeiter sind demnach wie landwirtschaftliche Selbst⸗ versorger, die über nicht genügend oder überhaupt nicht über Mahlgetreide verfügen, zu behandeln.

Fleisch und Schlachtfette: Auf Ant =/, / auszustellen, . r ür die Vollselbstversorgung notwendige Schlachtgewi fi 2. Um in den Genuß der Selbst⸗ der Antrag⸗

fütterer, Schäfer, Guts w., die nicht

Möglichkeit zur Vollselbs

Brotgetreidemenge

oder durch Mehl⸗

estimmungen meines

d lacht⸗ ag sin , .

freigegeben wird. versorgerrationssätze zu kommen, muß de r steller, soweit nicht der Arbeitgeber selbst die Mästung übernimmt (Schweinedeputat), das notwendige Schlacht⸗ im wesentlichen ist durch Zukauf der derl Futtermenge vom arheitgebenden Betrieb zu ermöglichen, e Ausgabe von Frischfleischberechtigungsscheinen ist grundsätzlich nur im üblichen Umfange zur Deckung des laufenden Frischfleischbedarfs zulässig. eiger Schweinemast auf keinen Fall möglich ist (weil z. B. kein ist, kann die gesamte Frischfleischberechtigungsscheine e werden. Da jedoch bei dieser Arbeitergruppe mit Rück⸗ sicht auf die Dauer der Mästung Hausschlachtungen vor Herbst 1940 voraussichtlich nicht vorgenommen werden können, erkläre ich mich damit einverstanden, daß dahin der gesamte Bedarf zunächst durch Frischfleisch- berechtigungsscheine gedeckt wird. Hiermit wird zugleich der Versorgungsanspruch auf Schlachtfette Entsprechende Anträge sind bei den Diese Aus⸗ 1. November 1940

Die Eigen⸗ erforderlichen

Nur wo eigene

vorhanden freigegebene

und Mar⸗ arine abgegolten. rnährungsämtern Abteilung B nahmeregelung hat jedoch nur

Die landwirtschaftlichen Arbeiter Selbstversorgergemeinschaft Betriebsinhabers aufzunehmen

Butterbezug durch Rücklieferungen der .

deteiligen oder, soweit eine Milchablieferung an eine

Molkerei nicht erfolgen kann, aus der Eigenerzeugung

mit Landbutter zu versorgen.

Der Verkauf von Brot⸗ und Futtergetreide an stä Arbeitskräfte zum Zwecke der Bervollständigung ihrer Selbf versorgung gilt als Verwendung im eigenen Betrieb gemäß Ziffer 1 Absatz 2 der Anordnung der Haupt⸗ und Futtermittel⸗ September 1939 (RNVbl. S. 70.

Abschnitt I vereinigung der wirtschaft vom 22.

Nichtstandige Arbeits rãfte.

1. Belöstigung im arbeitgebenden Betrieb:

Es wird allgemein üblich sein, daß nichtständige Arbeits⸗ kräfte, insbesondere Aushilfskräfte in der Ernte oder beim Dreschen im arbeitgebenden Betrieb beköstigt werden. Eine entweder, wenn nur tageweise ausgeholfen wird, einige Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Vesper oder, falls mehrtägige Beschäftigung vorlie Im Abschnitt V

solche Beköstigung

meines Erlasses vom 11. November 1939 ist die Freigabe der hierfür erforderlichen zusätzlichen Nahrungsmittel geregelt. Die dort vorgesehenen Mengen, die auch gewährt werden können, wenn die Be⸗ schäftigung sich nicht über einen ganzen Tag erstreckt, werden in der Regel bei Aushilfsbeschäftigu (z. B. beim Dreschen). jedoch für mehrere Tage beschäftigt und müssen daher beim Arbeitgeber übernachten (z. B. Erntehelfer, aber auch Hand⸗ werker), so kann der Betriebsführer von die kräften die Abgabe der entsprechenden Abss Lebensmittelkarten verlangen.

2. Keine Beköstigung am arbeitgebenden Betrieb:

Die Freigabe zusätzlicher Nahrungsmittel für aushilfs- weise Beschäftigte ohne Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb in meinem Erlaß vom 12. Oktober 1939 II C9g 37 auf die in der Ha

Mahlzeiten.

für nur einen Tag rden Aushilfskräfte

ausreichen

sen Arbeits⸗

eregelt. Diese Regelung ist jedoch nur uchternte tätigen landwirtschaftlichen Aushilfskräfte und nur auf die Dauer der Hackfruchternte beschränkt, um einen entsprechenden Anreiz für die aushilfs⸗ weise Tatigkeit der Stadtbevölkerung außerdem hierzu Dritter Abschnitt Nr. lasses). Ich ersuche ausdrücklich, von weitergehenden örtlichen Sonderregelungen auf jeden Fall Abstand

Im Gegensatz zu den ständigen erstredken sich alle Bestimmungen über die nichtständigen Arbe die Arbeitskräfte selbst, jedoch nicht auf ihre FSaushalts⸗ angehörigen.

iu geben vergleiche Absatz 7 dieses Er⸗

u nehmen.

fte nur auf

Dritter Abschnitt.

Behandlung besonderer Arbeiter⸗ gruppen innerhalb der Landwirtschaft.

Zur Behebung von Zweifeln hinsichtlich der Behandlung gewisser Sondergruppen bon Arbeitern innerhalb der Land⸗ wirtschaft stelle ich folgendes klar

1. Gärtnert

Gärtner im Erwerbsgartenbaun (einschließlich Baum⸗ chulen, Samenzucht- und ähnlichen Spezialbetrleben) und in der Landschaftsgärtnerei können nach den Bestimmungen der Schwerarbeiterverordnung als Schwerarbeiter werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine allgemeine Anerkennung ist mit Rücksicht auf die großen Verschiedenheiten in der Tätigkeit sowohl von Betrieb zu Betrieb wie in den verschiedenen Jahreszeiten nicht mögli

anerkannt

Die Anerkennung kann nur dann erfolgen, wenn die zu leistende Arbeit nach dem Anstrengungsgrad ebenso zu werten ist wie die Arbeit vergleichbarer Gruppen industrieller Schwerarbeiter. Danach wird die Anerkennung in Frage kommen, wenn für längere Zeit (vorübergehende r⸗ arbeit genügt nach 5 2 der Schwerarbeiterverordnung vom 16. September 1939 RGBl. 1 S. 1825 nicht) Arbeiten geleistet werden, deren An gungsgrad ö B. dem bei schweren Erdarbeiten (Ausschachten und Verladen von Hand im Tief⸗ und Straßenbau) gleichkommt. .

Die Anträge sind auf dem üblichen Wege bei dem Gewerbeaufsichtsa mt einzureichen. Ich habe den Herrn ——

veisen, vor utacht . Ernährungsamt, Abteilung A (Kreisbauernschaft Abteilung 1B), in Verbindung setzen. ö.

Da die Gärtner (mit Ausnahme der Gutsgärtner) im Sinne der Zulagen nicht als landwirtschaftliche Arbeiter gelten, können auch die Sangarbeiterzulage er⸗

Iten, wenn die Vorau dafür im Einzelfalle vor⸗

n. . Gewerbeaufsichtsämter zu richten. ö

Eine Anerkennung der in der Erwerbs⸗ und Landschafts⸗

gärtnerei tätigen Arbeitskräfte als Selbstversorger ist nicht

ulãssi Für Gutsgärtner gelten die Bestimmungen des . Abschnittes Nr. 1 Absatz 2 dieses Erlasses, soweit sie nicht Naturallohn beziehen.

2. Binnenfischerei:

Auch für Personen, die in der Binnenfischerei tätig sind, finden die Vorschriften der arbeite g An⸗ wendung. Die Besatzungen der Fischereifahrzeuge in der Binnenfischerei sind in den der , ,, linien unter RK bereits aufgeführt. Diese Erwähnung ist nur beispielhaft. Die Anerkennung von Teicharbeitern und sonsti⸗ gen in der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskräften als Schwe rarbeiter gt also dadurch nicht ausgeschlossen, wenn im Einzelfalle die r, g,. vorliegen. Die Rorprirfung findet auch hier durch die Gewerbeauffichtsämter statt. Es wird zur Zeit geprüft, ob es möglich ist, für die Anerkennung von Schwerarbeitern in der Binnenfischerei nähere Richt⸗ linien aufzustellen. ; .

Wenn die Teichwirtschaft als Nebenbetrieb eines land wirtschaftlichen Betriebes *. n ist und die Teicharbeiter als An g. des landwirtschaftlichen Betriebes Selbstver⸗ . ö gelten für sie nur die Bestimmungen für Selbst⸗ versorger.

Für die Anerkennung von Langarbeitern in der Binnen⸗ fischerei gilt das in Absatz 1 Gesagte entsprechend.

3. Melker in stãdtischen Abmellwirtschaften:

Städtische Abmelkwirtschaften sind als erbliche Be⸗ triebe zu betrachten, wenn sie das Futter überwiegend zu⸗ kaufen. In diesem finden auf die Meller die Bestimmun⸗

n für Schwerarbeiter und 3 Lang⸗ und Nachtarbeiter

wendung. 2. Berlin sind die Melker als Schwerarbeiter anerkannt worden, wenn auf den einzelnen Mann mindestens 16 Kühe täglich entfallen.

Abmelkwirtschaften, die überwiegend auf eigener er⸗ grundlage arbeiten, . als landwirtschaftliche Betriebe an⸗ usehen und ihre Melker demgemäß als landwirtschaftliche

rbeiter zu behandeln.

d. Moltereien:

Die Arbeiter in Molkereien können, soweit es sich nicht um Gutsmolkereien handelt, die ver oder Sangarbeiter⸗ zulage erhalten, wenn im Einzelfall die Boraussetzungen vor⸗ liegen.

5. For iter: .

Landwirtschaftliche Arbeiter, die vorübergehend Forst⸗ arbeiten verrichten, sind gemäß den Bestimmungen des Zwei⸗ ten Abschnittes dieses Erlasses zu behandeln. Dagegen sind Arbeiter, die ausschließlich Forstarbeiten verrichten, im Sinne der Zulagenregelung nicht als landwirtschaftliche Arbeiter an⸗ zusehen. Sie können daher, soweit sie nicht Selbstversorger ind, die Schwer⸗ und Langarbeiterzulage nach Prüfung der

oraussetzungen erhalten. Die in Frage kommenden Arbeiter⸗ gruppen 9. unter 8 der der Schwerarbeiterverordnung bei⸗ efügten Richtlinien . Für das Verfahren gilt die , , . unter II Nr. 83 meines Erlasses vom 18. Sep⸗ tember 19390 11 4310 bei Langarbeitern mein Erlaß vom 9. November 19839 HIP 210 Ab⸗ schnitt II Nr. 4.

6. Dampspslugmaschinisten:

Bei Arbeite Da lügen ist zwischen gewerblichen ae, , , . en und Dampf⸗ pflugmaschinisten größerer Güter zu unterscheiden. Die von gewerblichen Pflugunternehmen

* 3 in . der 8 arbeit) beschäftigten Dampfpflugt inisten fallen als ge⸗ r g! 6 unter die Vors 1 * Schwerarbeiter⸗

orliegen der erforderlichen

elung und können alb bei * 4 Langarbeiter aner⸗ 2

Voraussetzungen als Schwerarbeiter oder 4 kannt . Das geg gilt für die Dampf aschinisten landwirtschaftlicher Dampfpfluggenossenschaften. Dagegen sind die Dam ugmaschinisten, die von größeren Gütern selbst ur er,, eigener Dampfpflüge eingestellt werden, als . iche Arbeiter zu behandeln.

. Winzer:

Eine Einbezte z der im Weinbau tätigen Arbeiter in die für landwirischaftliche Arbeiter getroffene Regelung er⸗ 6 nicht angezeigt, da die als besonders chwer zu wertende

rbeit der Weinbergsarbeiter sich nur auf kurze Zeiträume erstreckt. Auch die Schwerarbeitervero kann daher auf keine Anwendung finden. Als besonders schwere Arbeiten ö. im Weinbau anzusehen 1. das Rigolen oder eine in gleicher ise anstrengende . für die . L. das Eintragen von 6 Schiefer, Mist usw. 8. die Schädlingsbekämpfung. erkläre mich damit einverstanden, da 4 bei den genannten Tätigkeiten e, . Arbei⸗ ter, sowelt sig nicht Selbstversorger sind, die . meine Erlaͤffes vom 19. Rtiober Jogöj iber die Behandlung der in der Hackfruchternte tätigen Landarbeiter Anwendung finden. Anträge auf Genehmigung der im genannten Erlaß dorgesehenen Zusatzrationen sind von den Ernährungsämtern, Abteilung A, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Be—⸗ cheinigungen der zuständigen Srtsbauernführer über Art und eitdauer der Tätigkeit der Weinbergsarbeiter können in weifelsfällen verlangt werden,

Entsprechende Anträge sind auf dem üblichen Wege 4

II.

Kriegsgefangene.

Nachdem Durch meinen Erlaß vom J. Februar 19140 WII 1a 5355 Kriegsgefangene und Internierte auch Schwer⸗ und Schwerstarbeiterzulagen erhalten können, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, find für die in der Landwirtschaft tätigen Kriegsgefangenen die gleichen Rationen wie für alle anderen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte zu ge⸗ währen. Die in Abschnitt V meines Erlaffes vom 14. Novem- ber 1939 enthaltenen Bestimmungen treten daher mit soforti⸗ ger Wirkung außer Kraft. ;

Vierter Abschnitt. 1

Beteiligung von Selvstverforgern an Sonderzuteilungen.

Selbstversorger, die nicht im Besitz der entsprechenden Karten sind, können die auf die einzelnen Karten aufgerufenen Sonderzuteilungen nicht erhalten. Dieser Grundsatz gilt z. B.

i ,, e. von Kindernährmitteln, Kakaopulver und Knnsthonig. züglich der Ausgabe der Sonderabschnitte der Reichsfettkarte an Kinder von Selbstsersorgern nehme ich auf meine Erlasse vom 24. Februar 1940 IIC 9 184 und vom 2. März 1940 1I1 C9 210 Bezug. Es ist nicht maßgebend, ob eine Selbstversorgung in dem Erzeugnis vor⸗ liegt, für das Sonderzuteilungen gegeben werden bei Kakao z. B. ist dies bestimmt nicht der Die Selbstversorgung bietet soviel Ausgleichsmöglichkeiten, daß darüber hinaus Sonderzuteilungen nicht vertretbar sind. Sollten jedoch ein⸗ zelne Selbstversorger unbedingten Wert auf Sonderzuteilungen insbesondere für ihre Kinder legen, so können die betreffenden Personen aus der Selbstversorgergemeinschaft gemäß Ab⸗ schnitt III meines e,. vom 14. November 1939 ausscheiden und entsprechende ensmittelkarten erhalten, z. B. Brot⸗ karten für Kinder und Kleinkinder zum Bezug von Kinder⸗ nährmitteln und Zwieback.

Falls in Zukunft Sonderzuteilungen 1 auch anf Selbst⸗ versorger erstrecken sollen, werde ich hierauf in meinen allge⸗ meinen Zuteilungserlassen in jedem einzelnen Falle hinweisen. Im übrigen wird auf die Ausführungen über Sonderzuteilun⸗ gen im 1. Abschnitt meines Erlasses vom 13. Februar 1940 II CI 700 verwiesen.

II.

Neisekartenregelung für Selbstversorger. Selbstversorger, die infolge zeitweiliger Abwefenheit vorübergehend, d. h. für weniger als 4 Wochen, verhindert sind, sich aus den vorhandenen Beständen zu versorgen, können bei ihrer Kartenausgabestelle 3 und Gaststättenmarken er= halten. Die in 5 von Reise⸗ und Gaststättenmarken aus⸗ gebenen Mengen sind auf der Mahlkarte, der Schlachtkarte, 961 den Butterrücklieferungen der Molkereien usw. zu verrech⸗ nen. Statt Buttermarken können auf Wunsch auch Margarine⸗ marken ausgegeben werden. Eine Anrechnung auf die Selbstversorgungsmengen soll nur dann stattfinden, wenn sämtliche Haushaltsangehörige in Selbswersorgung sind. Hat ein Haushaltsmitglied jedoch Lebensmittelkarten erhalten, so sollen nach Möglichkeit diese Karten in die notwendigen Reise⸗ und Gaststättenmarken umgetauscht werden.

Fünfter Abschnitt. Selbftversorger der Gruppe C.

Krankenhäuser, Sanatorien, r Zanstalten, Schu⸗ len, Klöster, Strafanstalten und ähnliche Einrichtungen, die ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen landwirtschaftliche Erzeugnisse gewinnen, können nach meinem Erlaß vom 21. September 1939 vom zuständigen Ernährungsamt, Abteilung B, als Selbstversorger anerkannt werden. Die aus der Eigenerzeugung für die ö Insassen der Anstalt an die Anstaltsküche gelieferten lah⸗ rungsmittel werden dann gegen die Versorgungsansprüche der 6 aufgerechnet. Diese Versorgungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Rationssätzen für Normalverbraucher und Kinder aller Altersklassen. Für die Insassen von Krankenhäusern gelten die in meinem , . 15. Februar 1940 II 1b 150 enthaltenen Bestimmungen, für Justizgefangene mein Erlaß vom 16. Januar 1940 11 C62 948. Bei der . der Brotgetreidemengen, die für die Versorgung der Anstaltsinsassen beansprucht werden können, ist Brot gleich Getreide zu rechnen. Der Anrechnung von Fleisch und . aus Hausschlachtungen ist das An= , ,, ,,. j. J . en, ,. abzüglich 15 * Verarbeitungsverlu zu legen. . K die in einem einer Anstalt angegliederten Betriebe beschäftigt werden, fallen nicht unter diese Regelung. Für sie gelten die ngen über dia Behandlung landwirtschaftlicher Arbeiter. Soweit sie haupt⸗

beruflich tätig fi ören sie zu den Selbstversorgern der

. A. ilfe rr, die im landwirtschaftlichen Be⸗

trieb mitarbeiten, k. jedoch nicht als landwirtschaftlichs iter i i inne.

. He en e Angelegenheiten der Gruppe O der

Selbstversorger 2 * nicht durch die zuständige Karten

ausgabestelle, sondern darych das Ernährungsamt, Abteilung B.

Sechster Abschnitt.

Saus schlachtungen. 1

Genehmigung.

1. Eigene Haltung und Fütterungt ö.

Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Hau schla 2, . Erlaß vom 14. November 1989 Abschnitt VI b) em. festgelegt. Für die , ist die Kartenausgabe des Sries zuständig, an dem ., i Um alle Zweifel

7

zu beheben, was unter selb 8 alten und gefüttert“ zu verstehen ist, sind ö ei

. Prüfung der Anträge insoweit die S5 ag der Dur e , e, um i e ng

vom 26. September 1937 (Reichsministerialblatt Zentral= an für 8. Deutsche Reich S. 582 ff) allgemein 3. . Tierarten sinngemäß anzuwenden, Die Haltung und i z rung über eine angemessene Zeit ist in jedem Falle, d. h. sowo

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 70 vom 22. März 1910 7 3

von landwirtschaftlichen Selbstversorgern zu fordern.

2. Ausnahmen:

Es sind mir zahlreiche Gesuche zugegangen, weitere als die bisher im Erlaß vom 14. November 1939 vorgesehenen Ausnahmegenehmigungen für Hausschlachtungen nichtland⸗ wirtschaftlicher Selbstversorger zuzulassen. Schon im Hinblick auf die notwendige Sicherung der Futtermittelversorgung kann aber von den bisher geforderten Bedingungen nicht ab⸗— Ausnahmegenehmigungen können daher auch aus noch so einleuchtenden Billigkeitsgründen grundsätz⸗ ü Futterabgabe jeder Art (Kraft⸗ futter, Kartoffeln, Küchenabfälle usw. an andere Personen, die Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe selbst halten uns füttern, begründen z. B. für den Abgebenden keinen Anspruch auf Genehmigung einer Hausschlachtung der mit diesen Futter⸗ mitteln gefütterten Tiere.

3. Binnenschiffer:

Lediglich Antragstellern, die in der Binnenschiffahrt be— schäftigt sind, kann im Hinblick au 9 die Genehmigung zu einer Haus werden, wenn sie die zur Schlachtung bestimmten Tiere nicht üttert haben. Voraussetzung ist jedoch guch hier, daß Hausschlachtungen in entsprechendem Umfang bereits in der Hausschlachtungszeit 193839 vorgenommen wurden, es sei denn, daß der Antragsteller den Beruf eines Binnenschiffers erst später ergriffen hat. Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der a Erlasses vom 30. Oktober 1939 II 1P 187 einen Lebensmittelstammausweis für Binnenschiffer erhalten hat.

4. Bergmann⸗Ferkelaktion:

zu schlachtende Schwein auf Grund der im Früh⸗ den Bergbaugebieten durchgeführten Fe verbilligungsaktion eingestellt worden, so ist nicht erforderlich, s. der Antragsteller bereits in der Hausschl prechendem Umfang Hausschlachtungen vor⸗

von nichtlandwirtschaftlichen 2. Kleine Selbstversorgerhaushalte:

Bei Selbstversorgerhaushalten mit ein oder zwei Per sonen ist der Zeitraum der Selbstve daß die Gefahr des Verderbs der artigen Fällen kann daher das zuständige Ernährungsamt, Abteilung A, gemäß den im Erlaß vom 14. November 1935 getroffenen Bestimmungen die Genehmigung zum Perktauf don Frischfleisch erteilen. Die Abgabe Fleischereibetriebe und andere Selbstversorgerbettiebe er⸗ lgen. Der Abgebende hat den Nachweis Über die verkaufte zu führen und dabei die Bezieher mit genauer

anzugeben.

3. Notschlachtungen:

chlachtungen im Sinne des Erlasses vom 14. No⸗ sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu das Tier bis zur Ankunft des zuständigen en oder das Fleisch durch Berschlimmerung ö Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort 3 des Fleischbeschaugesetzes vom tierärztliche Bescheinigung be⸗ alle kann vorbehaltlich der bereits im Erlaß vom 14. November 1939 getroffenen Bestimmungen osschlachtung ohne Rücksicht auf die end der der Antragsteller das zu und gefüttert hat. Entgegen der ch nur die als tauglich fest⸗ erechnet wurde, ist nun⸗ n die öffentliche Bewirt⸗ tung einbezogen worden ist, auch das bei der Fleisch⸗ schau für bedingt tauglich oder minderwert mindestens mit 50 Y des festgestellten Gewi

4. Schlachtlohn:

Es wird nochmals darauf hi des Schlachtlohnes bei Haus lieferungen gemäß § 30 der Bewirtschaftung von landwirtscha 27. August 1939 RGBl. 1 S. 1

Die . tversorgu 19 fter 5 6e ir 3 Personen, mit Schlachtfetten schlachtungen für s Persanen somwie durch die genan 15 Ke Sperfel an Cefherechtigun ng s chen.

Beispiesl 3:

Der in Beispiel 2 genannte lanhwirtschaftliche Be⸗ trieb hat keine Lelsaaten ange haut. nach leine Sonderzuteilung und lann auch leinen Um—

Um jedoch trotzdem die für den Küchenbedarf notwendige Menge an Speiseöl zu be— kommen, wird für eine Person auf die Selbstversorgung mit Fleisch und Schlachtfetten verzichtet. ausgabestelle gibt für diese Person eine Fleischkarte und Fettkarte (außer den Butterabschnitten) aus. die Margarineabschnitte der Fettkarte kann, soweit vor= handen, Speiseöl bezogen werden. dieses Haushalts erfolgt demnach aus Butterrückliefe— rungen der Molkerei für 6 Personen, mit Schlachtfetten aus Hausschlachtungen für 5 Personen sowie durch die auf eine Fettkarte zustehenden Mengen an Margarine, Speiseöl usw. und Schmalz usw.

Berlin, den 8. März 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe. Geschäftszeichen: 11 C9 231.

Anlage zum Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. März 1940 1109 231 —.

Tabelle.

Bei Ablieferung von im eigenen Betrieb geernteten Oel⸗ ohn, Saflor usw.,) werden

Y de mn ach

rsorgung häufig so lang,

rf jedoch nur an Er betammt dem⸗

gegangen werden. tausch vornehmen.

J

lich nicht bewilligt werden. Die K Die Karten⸗

befürchten ist, Beschauers veren des krankhaften

Die Fettversorgung

getötet werden muß G 1 Abs. 3. Juli 1900) und dies dur stätigt wird. In diesem

die Eigenart ihrer Tätigkeit schlachtung auch dann erteilt

selbft gehalten und ge

die Genehmigung der Hau Zeit erteilt werden, währ schlachtende Tier gehalten bisherigen Bestimmung, gestellte Fleisch⸗ und mehr, da Freibankfleisch eben

X

Binnenschiffer im

uf Grund meines ettmenge an

erklärte Fleisch ts anzurechnen.

saaten (Raps, Rübsen, Lein, Sonderzuteilungen an Speiseöl oder ⸗fett in folgender Höhe ausgegeben:

jahr 130 i ngewiesen, daß die Ablösung

lachtungen durch Natural⸗ erordnung über die ö lichen Er 21 ver

Sonderzutellung an Speiseöl oder ⸗fett

1938/39 in entf genommen hat.

5. Rückgeführte:

Für die Dauer des Krieges aus den Grenzgebieten Rück⸗ geführte erhalten die Genehmi abhängig von den in diesem Er vember 1939 geforderten Voraussetzungen fenthaltsort als landwirtscha

Abgelieferte Sonderzuteilung

Olsaatenmenge

Abgelieferte

eugnissen vom Olsaatenmenge Speisesl oder fett

Siebenter Abschnitt.

Zuteilungen von Speiseöl. 1. Umtausch in Speisesl:

Nach Abschnitt VI d meines Erlasses vom 14. November 1939 darf jeder Anbauer von Oelsaaten, der sich in seinem Haushalt mit Speiseöl selbst versor e Kopf seiner Selbstvers eziehen, wenn er für die Bezug von Butter oder auf den Bezug von Margarine und Schlachtfetten verzichtet und wenn er eine dieser Fettmenge entsprechende, Oelsaatenmenge geerntet und abgellefert hat. Diese Umtauschmenge wird mit sofortiger Wirkung auf 12 Rg ierfür müssen aus eigener Ernte mindestens w. 48 kg Leinsaat oder eliefert worden sein. Wo öhe von 6,5 kg je ist die zusätzliche Menge von hö, Berechtigungsscheine Oelsaatenmenge dies

8 83 * * 82

r Hausschlachtun im Erlaß vom 14. No⸗ soweit sie an ihrem rbeitskräfte

neuen Au tätig sind.

* Si

O8

gen will, für 52 Wochen t 6,5 kg Speiseöl zahl entweder auf den

CD oO = 0c. . C der-

8

Feststellung des Schlachtgewichtes.

Feststellung des Schlachtgewichtes der olgt durch die Fleischbeschautierärzte ie Voraussetzung für die Feststellung Bereitstellung der Waage, des sonals) hat der Schlachtende selbst zu treffen. Der F beschauer hat lediglich das auf der Waage festgestellte Schlacht⸗

abzulesen und in die wenehmigungsbescheides einzutragen. Ich verweis den Erlaß des Reichsministers wirkung der Fleischbeschauer bei der Kontingentierung der Schlachtungen vom 9. Januar 1940 (Min. Bl. d. R. d. J. S. 193), aus dem auch zu entnehmen ist, was zum Schlacht⸗ gewicht gehört.

Grundsätzlich ist davon ausz schlachtungen vornimmt, in der oder anderweitig beschafften Waage das Schlachtgewicht fest⸗ ustellen. Die Antragsteller sind bereits bei der Antrag⸗ tellung von der Kartenausgabestelle auf diese Pflicht hinzu⸗ weisen und ausdrücklich zu befragen, ob sie die Verwiegung des Schlachtgewichts vornehmen können oder nicht. Sind die vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig, ist die Genehmigung zu versagen. Anderenfalls hat die Kartenausgabestelle zu ver= anlassen, daß am Tage der Schlachtung zwei beamtete Per⸗ sonen (Amtsvorsteher, Bürgermeister, Polizeibeamter usw.) das Schlachtgewicht durch Schätzung ermitteln. Die Karten⸗ ausgabestelle hat über das Ergebnis einen Vermerk nach folgendem Wortlaut aufzunehmen, der von den mit der ersonen zu unterschreiben ist:

Die unterzeichneten beamteten Personen erklären 194 .. bei Herrn l

Franlein

Straße 2 238 im Auftrage der Kartenausgabestelle das Schlachtgewicht des als Hausschlachtung genehmigten 6

Nine man,, durch Schätzung

geschlachteten Tiere e oder Fleischbeschauer. des Schlachtgewichtes (

O O OOO D MO , 0 e de =-

2 38335

SC O

übsen oder Mohn b Leindotter bzw. 60 kg Saflor ab bereits Oelberechtigungss ausgegeben worden sind, erson auf Antrag durch weitere nachzubewilligen, falls die abgelteferte

S*

entsprechende

es Innern betreffend Mit⸗

Bekanntmachung.

Die Auslosung der am 1. August 1940 zum Nennwert einzulösenden Schuldverschreibungen und rungen der Rigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 il 1940, von vormittags 9 Uhr enstgebäude, Oranienstraße 166

2. Anbauprãmie:

Neben dieser Umtauschmöglichkeit von Butter oder anderen Fetten in Speiseöl sollen alle Anbauer von Oelsaaten r zusätzliche Zuteilungen an Speiseöl erhalten, die neben den ihnen zustehenden Fettmengen als sätzlich ausgegeben werden. Gegen für Oelsaaten stellen die bteilung B, vom 1. Sep⸗ . Jelberechtigungsscheine aus. Die Höhe der Oelzuteilungen richtet sich nach der Höhe der Oelsaaten⸗ ablieferungen, sie ist aus der anliegenden Tabelle abzulesen. ; fsbestätigung wird nur ein Oelberechtigungs⸗ in ausgestellt, der für sechs Monate Gültigkeit hat und eöl wahlweise auch andere Speisefette chmalz) bezogen werden können. De ergemeinschaft des An⸗ ggschaftsmitglieder wird bei r —̃ lich ücksichtigt. Die Höhe der teilung richtet fich lediglich nach der abgelieferten Oel- ge. Die Oelsagtenanbauer sind jedoch verpflichtet, e Gefolgschaftsmitglieder an die geeigneter

Beispiel 1:

„Ein Selbstversorgerhaushalt will seinen Fettbedarf ausschließlich mit Spei Schlachtfetten (aus Hausschlachtun laut Verkaufsbestätigung aus der 600 kg Raps verkauft. Da er früher keine Bu urückgeliefert bekam, wird für sämtliche örige auf die Dauer von 52 Wochen auf die Butterabschnitte der Fettkarte verzichtet. Die Karten- st tellt daraufhin einen Oelberechtigungs⸗ für 77 kg aus, wobon 72 kg auf den Butter— ersonen mal 12 kg) und 5 kg Anbauprämie) anzusehen sind. ettversorgung dieses Selbstversorger ruht danach lediglich auf 77 kg Speisesl sowie auf den aus Hausschlachtungen anfallenden Schlachtfetten.

Beispiel 2:

Ein anderer Selb deckt seinen Fettbedar

ehen, daß jeder, der Haus⸗ Schuldbuchforde⸗

age ist, auf einer eigenen findet Montag, den 15. an öffentlich in unserem bis 109, statt.

Berlin, den 20. März 1940. Reichs schuldenverwaltung.

von der Ernte 1940 a

reine Anbauprämie e der Verkauf

igen Ernährungsämter, tember 1940 ab

sbestätigun

Bekanntmachung, betreffend Zulaffungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

Prüf Nr. 43 563 vom 9. 10. 1936 Verfalltag:

ür jede Verkau

„Lebende Werkzeuge) 16. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 267 vom 2. 2

Prüf Nr. 43714 vom A. 10. 1936 „Lebende Werkzeuge“ Schmaltonfilm), Verfalltag: 15. 2. 1940. Nr. 53 267 vom 2. 2. 1940.

Prüf Nr. 43 81 vom 29. 10. 1936 . 16. 2. 1940. Gültig nur R

Prüf Nr. 44 288 vom 15. 12. 1936 „Sebende Werkzeuge“ (Schmalfilm), Verfalltag: 16. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 368

Prüf Nr. 41 5664 vom 14. 2. 1936 Albanien“, Verfalltag: 17. 2. 1940. Gültig nur Nr. 53 27 vom 3. 2. 1940.

Nr. 42270 vom 23. 4. 1936 17. 2. 1940.

auf den außer Spei ußer Butter und ersonenstand der uers sowie die

Schätzung beauftragten Selbstversor

Zahl seiner Gefo

Gülti onderzuteilung nicht ber ultig nur

„Lebende Werkzeuge“, r. 53 268 vom 2. 2.

7 7 o I

ser Sonderzuteilung in wohnhaft in

9 ,

Schwein... Schaf , en) decken. Er hat rnte 1940 in „Jungvolk im Verfalltag: Nr. 53 276 vom 3. 2. 1946.

Prüf Nr. 53 222 vom 27. 1. 1940 „Der Feldz Polen“, Verfalltag: 21. 2. 1940. vom 27. 1. 1940 und Ausfertigungs datum vom JT. 2. 1940.

Prüf Nr. 52 304 vom 25. 9. 1936 „Unsere Artillerie“ (Schmalfilm), Verfalltag: 17. 2. 1940. Gültig nur Nr. 52 804 usfertigungsdatum bom 3. 2. 1949. rüf Nr. 52 909 vom 18. 12. 1939 „Nanette“, Verfalhy 2. 1940. Gültig nur Nr. 52 909 vom 18. 18. 19389 mit Vermerk vom 25.

Prüf Nr. 28 974 vom J. 5. 1931 mit Neuzulassungsver⸗ merk vom 11. 11. 1935 „Rango“, Verfallta Gültig nur Nr. 28 974 vom 7. 5. 1931 mit vermerk vom 11. 11. 1935 mit neuem Haupttitel: ö Deutsche Sprache) und

Prüf Nr. 52 89 vom 14. 12. 1939 „Wir tanzen um dig Welt“, Verfalltag: 6. 2. 1940. Gültig nur Nr. 52 894 vom 14. 12. 1939 mit Vermerk vom 23. 1. 1940.

Prüf Nr. 39 995 vom 3. 9. 19365 Neujahrsbesuch bei der katholischen Üniver⸗ sität in Tokio“ (Schmalfilm), Verfalltag: 24. 1. 1940.

Prüf Nr. 38 778 vom 8. 3. 1935 „J. N. R. J.“ (Schmal⸗ film) (st. ,, Verfalltag: 25. 1. 1940. üf Nr. 36169 vom 5. 4. 1934 „Seelen in Not⸗ Schmalfilm), Verfalltag: 31. 1. 1940.

ermittelt zu haben. Wir versichern

unsere Schätzung i bestem Wissen und Gewi

ssen vorgenommen zu der Molkerei

Haushaltsange Gültig nur Nr.

Unterschrift.

Soweit in einzelnen Bezirken des Großdeutschen Reiches noch nicht alle Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes Geltung der Beschauzwang bei Haus⸗ aben die Landes⸗

2 ausgabestelle Unterschri

umtausch entfallen (6 als Sonderzuteilung vom 25. 9. 1936 mit haben und somit auch schlachtungen noch nicht eingeführt ist, exnährungsämter zur Ermittlung des Schlachtgewichtes bei Hausschlachtungen eine Ueber das Veranlaßte i

aushalts be⸗

nngemäße Regelun t mir bis ), un haki gd zu 2. 2. 1949. ; tversorgerhaushalt mit 6 Personen im wesentlichen aus Butterrück⸗ lieferungen der Molkerei sowie mit Schlacht Für den Küchenbedarf enge an Speiseöl notwendig. ; estätigung insgesamt 300 kg Mohn aus der Ernte 1940 verkauft worden sind, steht dem Selbstver⸗ sorger eine Sonderzuteilung (Anbauprämie) von 3 kg Diese Menge reicht jedoch nicht aus- Es wird deshalb für einen Haushaltsangehör gen auf die Dauer von 52 Wochen auf die Butterrückticserungen der Molkerei verzichtet und dafür ein Oelberechtigungsschein ür 12 kg Speiseöl beantragt. ö ellt daher einen Oelberechtigungsschein für (12 * 3

eine Dschungeltragödie“ Vermerk vom 19. 1. 194

etten aus Hausschlachtungen. ist lediglich eine gerin

Verkaufsb

1. Gastwirtschaften und Fleischereien;

Die Bestimmungen über Hausschlachtungen können bei gerichtetem Fleischereibetrieb sowie wirtschaften, die selbst Tiere mãästen

etrieb verbunden sind, Schlachtungen iglich bei Gast⸗ sich der Kartenausgabestelle

Gastwirtschaften mit ein bei Fleischereien und Gas oder mit einem landwirtschaftli grundsätzlich keine Anwendung gelten als gewerbliche. Ausnahmen sind le wirtschaften zulässig, wenn diese

„Unter Japans Speiseöl zu. Sonnenbanner.

inden. Die

gegenüber ausdrücklich verpflichten, ausschließlich für die Ver⸗ sorgung des eigenen Haushalts zu schlachten.

Die Kartenausgabestelle