Reichs- und Staatsanzeiger Nr 71 vam 25. März 1919. S. 2
C. Die Reichs verkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe: das Kraftfahrgewerbe einschließlich des Kraftlinienverkehrs und das nichtmotorische Fuhrgewerbe. Im einzelnen fallen darunter:
1. der Personenwagenverkehr, insbesondere der Platz⸗ fuhrverkehr, der periodische Personenverkehr (3. B. Marktverkehr) und der Gelegenheitsverkehr (3. B. Droschken und Mietwagen), die gewerbsmäßige Fahrzeugvermietung ohne Stellung des Fahrers, die gewerbsmäßige Beförderung von Leichen,
das Fuhrgewerbe (der Güternahverkehr), insbeson⸗ dere auch Schwerfuhrwerk, freie Rollfuhrtätigkeit, Posthaltereien (Möbeltransport s. Dh,
der Güterfernverkehr,
der private Kraftomnibusverkehr, der Kraftomnibus⸗ verkehr der Länder, Gemeinden oder gemischtwirt⸗ schaftlichen Unternehmen,
die private Kraftfahrzeug⸗Ueberwachung (ausgenom⸗ men Unternehmen der 6 des Handels und des Handwerks, die sich mit der Herstellung, mit dem An⸗ und Verkauf oder mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befassen, soweit sie die Kraftfahr⸗ zeugüberwachung nicht als besonderen Gewerbezweig betreiben, ausgenommen auch Unternehmen, die sich mit der Bewachung von Kraftwagen-⸗Parkplätzen befassen).
Kraftfahrlehrer und Kraftfahrschulen. (Nicht ein⸗ , en , e . sind Unternehmen, die ausschließ⸗ ich ihre Werksangehörigen durch Fahrlehrer aus⸗ bilden lassen; diese Fahrlehrer gehören aber ihrer⸗ seits der Reichsverkehrsgruppe an. Im Beamten⸗ dienst stehende Kraftfahrlehrer sind nur eingliede⸗ rungspflichtig, soweit sie ausnahmsweise außerhalb ihres Dienstes Fahrschüler ausbilden.)
Spediteure, die mit eigenen Fahrzeugen lediglich ihre Speditionsgüter im Orts- und Nahverkehr be⸗ fördern, gehören nicht zur Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe.
Unternehmen mit mehreren Angestellten oder Ar⸗ beitern, die sich gewerbsmäßig mit der Beförderung von Kleingut zu Fuß, mit Fahrrad, Tretwagen oder Handwagen befassen oder die gewerbsmäßig auf Straßen und Plätzen Botendienste anbieten oder verrichten, können auf Wunsch zur Vertretung ihrer Belange in die Reichsverkehrsgruppe Kraftfahr⸗ gewerbe eingegliedert werden. Unternehmen der genannten Art, die schon einer anderen Reichs⸗ verkehrsgruppe angehören, fallen nicht darunter. Ebensowenig fallen darunter Unternehmen, die aus⸗ schließlich im Bereich einer Eisenbahn unter Ver⸗ antwortung der Reichsbahn oder einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs Gepäckträger⸗ oder sonstige Dienste leisten.
e) Bauern und Landwirte, die, ohne für den Fuhr⸗ betrieb besondere Gespanne oder Einrichtungen zu haben, mit tierischem Zug Fuhrleistungen gegen Ent⸗ gelt übernehmen, brauchen nicht Mitglied der Reichs⸗ verkehrsgruppe zu sein, wenn das Maß der Fuhr⸗ leistungen nicht über das für landwirtschaftliche Be⸗
triebe gleicher Art und Größe in der Gegend Her⸗ kömmliche hinausgeht. Sie sind aber Mitglied, wenn sie mehr Spannvieh halten, als für landwirtschaft⸗ liche Betriebe gleicher Art und Größe nötig ist, oder Einrichtungen haben, die nicht durch das Bedürfnis der Landwirtschaft, sondern des Fuhrgewerbes be⸗ dingt sind.
D. Die Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei:
1. Spedition (Auftrags- und Vollmachtspedition, Bahn⸗ spedition, Binnenumschlagspedition, Kraftwagen⸗ spedition, Sammelspedition), Möbelspedition, Möbel⸗ transport im Orts- und Nahverkehr, Lagerei,
2. selbständige Tätigkeit auf dem Gebiete der Frachten⸗ prüfung (Frachtenkontrollbürosz und der JZoll⸗ deklaration.
FE. Die Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen:
1. Straßenbahnen,
2. nebenbahnähnliche Kleinbahnen und diesen Bahnen gleich zu erachtende Bahnen des nicht allgemeinen Verkehrs,
3. nicht reichseigene Eisenbahnen des allgemeinen Ver⸗ kehrs,
. Privatanschlußbahnen, wenn sie den Anschluß von Werkbetrieben an Bahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln oder den Umschlag von und zu Bahnen des öffentlichen Verkehrs ausführen und dies mit der Absicht der Gewinnerzielung und nicht nur als unerheblicher Nebenbetrieb eines Hauptbetriebs geschieht, der nicht Mitglied der Reichsverkehrs⸗
gruppe ist.
F. Die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs: die selbständige Betätigung auf dem Gebiete der Reisever⸗ mittlung, und zwar:
1. Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsaus⸗ weisen oder Nebenausweisen für nichteigene, dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel und die gewerbsmäßige Beschaffung von Sichtvermerken oder von Ausreise⸗ und Einreisepapieren jeder Art für Dritte, auch für die jüdische Auswanderung, und die gewerbsmäßige Beratung in diesen Fragen,
Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken, 3. gewerbliche Vermittlung von Unterkunft oder Verpflegung; ferner Schlafwagen⸗ und , lee Omnibusbesitzer, die Ausflugsfahrten veranstalten, bei denen Verpflegung oder Uebernachtung gewährt werden, sind Reiseunternehmer. Sie sind damit neben ihrer Zugehörig⸗ keit zur Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe Mitglieder der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs. Die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehr verzichtet bis auf weiteres auf die Eingliederung solcher Reiseunternehmer, die nur Eintagsfahrten — ohne Uebernachtung, wenn auch mit Verpflegung — veranstalten. a die Beitragszahlung und die Beteiligung an der von der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs geschaf⸗ fenen Kollektiv⸗Kautionsversicherung gelten meine Erlasse
vorübergehender
vom 12. Juli 1937 — KS 19 Be. 5389 — und 8. April 193 KS 15 BA. 104 — Reichsverkehrsblatt B 19537 Seite 81,
1938 Seite 1635. II.
(I) In die Reichsverkehrsgruppen werden auch alle Zu⸗ sammenschlüsse und gemeinsamen Unternehmen von Ver⸗ kehrstreibenden auf dem Gebiete des Kraftfahr⸗ und Fuhr⸗ gewerbes, der Binnenschiffahrt, des Speditions, Möbeltrans⸗ port⸗ und Lagereigewerbes eingegliedert, die bestimmt sind, im Wege eines Geschäftsbetriebes wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder auf dem Gebiete des Verkehrs zu dienen. Hier⸗ unter fallen u. a. Fuhrgewerbeinnungen, Schifferinnungen und ähnliche Organisationen. Es macht keinen Unterschied, ob solche Zusammenschlüsse und Unternehmen juristische Per⸗ sonen (Innungen, eingetragene Genossenschaften, Gesell⸗ schaften mit beschränkter Haftung, rechtsfähige Vereine aller ArtJ oder nicht rechtsfähige Vereinigungen von Verkehrs⸗ treibenden sind.
(2) Auf Organisationen dieser Art findet die Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. Sep⸗ tember 1935 gleichfalls Anwendung; sie unterstehen als Mit⸗ glieder den Weisungen der Leiter der Reichsverkehrsgruppen.
(3) Mitgliederkrankenkassen und ähnliche Einrichtungen der genannten Organisationen mit Zwecken, die außerhalb des Verkehrsgewerbes liegen, werden durch diese Anordnung nicht berührt.
(4) Auf den Danziger Schiffahrtbetriebsverband findet mein Durchführungserlaß vom 11. Oktober 1937 — 8 19, 8 10 BA. 659/37 II. Ang., RVerk. Bl. A S. 203 — über die Regelung des Ber lin f der Schifferbetriebsverbände zur Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt sinngemäß Anwen⸗ dung. ;
; III.
Die Leiter der Reichsverkehrsgruppen weisen die Mit— glieder den Fach⸗ und Fachuntergruppen und den bezirklichen Gliederungen zu. ö.
(1) Alle Unternehmen, die nach Abschnitt I oder II Mit⸗ glieder von Reichsverkehrsgruppen sind, haben sich bis zum 1. Mai 1940 bei den , Reichsverkehrsgruppen ) anzumelden und dabei anzugeben, welchen wirtschaftlichen Verbänden des Verkehrsgewerbes innerhalb des Danziger Gebiets sie bisher angehört haben oder noch angehören. Mit⸗ glieder des Schiffahrtbetriebsverbandes brauchen sich nicht anzumelden.
Bestehende Verbände des Verkehrsgewerbes (Fachver⸗ bände, Gilden, Innungen und dergl,) haben den Reichsver⸗ kehrsgruppen ihre Mitgliezerlisten zur Verfügung zu stellen, das gleiche gilt bei Bedarf on Mitgliederlisten der Industrie⸗ und Handelskammer.
(2) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Anmeldepflicht unterliegen . nach 5z 17 der Verordnung über den organischen Aufbau des Ver⸗ kehrs vom 25. September 1935.
Berlin, den 20. März 1940.
Der Reichsverkehrsminister. Dorpmüller.
) Die Anschriften der Reichsberkehts gruppen sind: Re e ng bt drupa Seeschiffahrt, Hamhurg 18, Harveste⸗ huderweg 16 . ; Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, Berlin MW 87, Klop⸗ stockstr. 42; . Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Steinplatz? (Anmeldungen sind an die Bezirks⸗ geschäftsstelle WX in Danzig, Große Gerbergasse 3, zu richten); ; ; Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen, Berlin W 62, Wich⸗ mannstr. 19; ö . Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Berlin W 365, Admiral⸗von⸗Schröder⸗Str. 29 ; Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs, SW 68, Charlottenstr. 95, II.
Berlin
Bekanntmachung.
Der Anker Allgemeine Versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Wien hat die Bestellung des Herrn Direktorstellvertreter Franz Herrmann in Berlin-Lichterfelde, Grabenstraße 13, zu seinem , , , er,, , für das Deutsche Reich mit Wirkung vom 31. Dezember 1939 widerrufen (vgl. die Be⸗ kanntmachung vom 22. Dezember 1937 im Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 298 vom 27. Dezember 1937).
Berlin, den 21. März 1940. Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung Abteilung VII (Oesterreich, Wien 1, Himmelpfortgasse 8.
Bekanntmachung.
Die Gegenseitige Versicherungsgesellschaft Danmark“ in Kopenhagen hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevoll⸗ mächtigten Herrn Max Bernhard Fischer in Hamburg den Herrn Felix Fischer in Hamburg zu ihrem Hauptbevoll⸗ mächtigen für das Deutsche Reich bestellt (ogl. die Bekannt⸗ machung vom 27. November 1924 im Reichsanzeiger Nr. 284 vom 2. Dezember 1924).
Berlin, den 19. März 1940. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.
Verfügung.
Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volls⸗ und staats feindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. November 1958 — RGBl. 1 S. 1620 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. Mai 1939, B. Nr. SIG“ — 406 XVII / 89, betreffend die Uebertragung der Einziehungsbefugnis an die Staats-
polizei, wird hiermit das gesamte im Deutschen Reich
borhandene Vermögen, einschließlich aller Rechte und Forderungen des Karl Zahradil, . 31. Oktober 1887 in Krummau, zuletzt wohnhaft gewesen in Krummau Nr. 150, beschlagnahmt und ,. es Reichsgaues Ober⸗ donau, vertreten durch den Landeshauptmann in Linz a. D., eingezogen. . Linz, den 20. März 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz.
Leitsmann.
Verfügung. Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗
und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom
18. November 19338 — RGBl. 1 S. 1620 — in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. Mai 1939, B. Nr. S II G — 406/XVII39, betreffend die Uebertragung der Ein⸗ ziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit das gesamte im Deutschen Reich vorhandene Vermögen, ein⸗ gi i aller Rechte und Forderungen der Jüdin Maria Sarah Popper, geb. 28. Dezember 1880 in Stein i. B., Kr. Krummau, zuletzt wohnhaft gewesen in Höritz Nr., beschlag⸗ nahmt und zugunsten des Reichsgaues Oberbonau, vertreten durch den Landeshauptmann in Linz a. D., eingezogen.
Linz, den 20. März 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz. Leitsmann.
Verfügung. Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom
18. November 1933 — RGBl. J S. 1620 — in Ver⸗
Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. Mai 1939, B. Nr. S II G — 406/XVII 39, betreffend die Uebertragung der Ein⸗ ziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit das gesamte im Deutschen Reich vorhandene Vermögen, ein⸗ schließlich aller Rechte und Forderungen des Juden Cduard Israel Goldberger, geb. 22. Oktober 1575 in Bokenovie,
zuletzt wohnhaft gewesen in Stuben bei Schwarzbach, Bahn⸗ hof 54, beschlagnahmt und zugunsten des Reichsgaues Ober⸗ donau, vertreten durch den Landeshauptmann in Linz a. D., eingezogen. Linz, den 20. März 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz. Leitsmann.
— — —
bindung mit dem Erlaß des
Anordnung J 5 der Reichsstelle für r e . über die Beschlagnahme von äcken
vom 23. März 1840.
.. Geltungsbereich der Anordnung.
Die Bestimmungen dieser . für alle Säcke aus Spinnstoffen und / oder Papiergespinsten.
82 Beschlagnahme.
() Alle in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirt⸗ schaft (Betriebe, die landwirtschaftliche nn, . be⸗ und verarbeiten oder verteilen) vorhandenen leeren und zukünftig anfallenden entleerten Säcke gelten mit dem Tage des In⸗ krafttretens dieser Anordnung als beschlagughmt.
(2) Die Reichsstelle kann die Beschlagnahme von Säcken, die in anderen als in Betrieben der Ernährungswirtschaft an⸗ fallen, anordnen. ;
583
Ausnahmen.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
1. diejenigen Säcke, die nachweisbar zur Verwendung im eigenen Betriebe für Verpackungszwecke leer an⸗ , wurden;
2. die im Großhandel zur Aufrechterhaltung des Be⸗ triebes im eigenen Betriebsverkehr für Verpackungs⸗ zwecke unbedingt benötigten Säcke; .
3. die aus der Lieferung von Backhilfsmitteln anfallen⸗ den Beutel bis zu 25 kg Inhalt.
§ 4 Meldepflicht.
() Betriebe, die Brot oder andere Backwaren herstellen, n binnen drei Tagen nach Inkrafttreten der Anordnung die Bestände an entleerten und gefüllten Säcken bei ihrem zu⸗ ständigen Obermeister der Handwerkerinnung bzw. der Fach⸗ gruppe Brotindustrie melden. .
() Die Reichsstelle kann die Meldepflicht auch auf andere als die in Abs. 1 genannten Betriebe ausdehnen.
ö
Abgabe der beschlagnahm ten Säcke.
I) Die beschlagnahmten Säcke sind unverzüglich an die gem h 7 der Anordnung 1 der Reichsstelle . Bastfasern dom 6. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ und e . Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) zugelassenen Aufkäufer abzugeben. Falls innerhalb von zwei Wochen seit Inkrafttreten der Anordnung kein Aufkäufer die vorhandenen Däcke abgenommen hat, so müssen die entleerten Säcke an Sammelstellen abgegeben werden, die allen Betrieben über ihre zuständige Organisation noch bekanntgegeben werden,
2) Der Abgabe an die zugelassenen Aufkäufer bzw. Sammelstellen ist die Auslieferung der im Leihsack⸗ bzw. Rückgabeverkehr anfallenden entleerten Säcke gleichzusetzen.
. §86. Zuwioderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen 239 Anordnung werden, so⸗
fern nicht eine schwerere . l ; berordnung vom 4. September 1939, Reichsgesetzblatt 1 S. 1609) verwirkt it, nach den Bestimmungen der §§ 10, 12—15 der Verordnung übet den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1430) bestraft.
§7 Inkrafttreten. .
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 23. März 1940. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
—
Im e Interesse einer Ve rei
1 der Kriegswirtschafts⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 71ñ vom 26. März 1940. S. 3
Betkanntmachung.
Die am 23. März 1940 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesetzblatts, Teil JI, enthält:
Zweite Verordnung über die Gewährleistun für den Dienst von S ful deutsche Aus⸗
chuldverschreibungen der Konversionskasse
landsschulden. Vom 12. März 1940.
Verordnung über Jugendwohlfahrt in der Ostmark. Vom 20. an m g u hisch
Umfang: 15 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, 3 Eat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NM 40, den 26. März 1940.
Reichs verlagsamt. Dr. Hubrich.
Michtamtliches. Deutsches Reich.
Der Spanische Botschafter in Berlin, Herr Magäz y Pers Marqusés de Magäz, hat Berlin am 23. März verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der J. Bot⸗ Han meter Herr M. Angel Silvela, die Geschäfte der
otschaft.
Nr. 10 des Reichsministerialblatts vom 21. März 1940 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 46, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: Konsulatwesen: Ernennungen, Exequaturerteilung und Erlöschen von ,, erteilungen. — Luftschutzangelegenheiten: Brandmauerdurchbrüche zu Luftschutzzwecken. — Steuer- und Zollwesen: Ver⸗ ordnung zur Aenderung der Verordnung zur , des Tabaksteuergesetzes. — Zweite Verordnung über Ta . schub. — Volksgesundheit: Vereinigung Aerztlicher Bezirksver⸗ einigungen.
Wir isch aftsteil.
Aeußerste Sparsamkeit in der Haushalts⸗ und Finanzgebarung der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft.
In einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 8. März 1940 an den Leiter der Reichswirtschaftskammer wird darauf hin— e , daß die durch den Krieg bedingte Entwicklung der wirt— chaftlichen Verhältnisse trotz der Aufgabenvermehrung, die sie für weite Zweige der Organisation der gewerblichen Wirtschaft mit sich gebracht hat, zu einer Verschärfung des Gebotes äußerster Sparsamkeit ziwingt. Der Umsatzrückgang einzelner wi l erf, zweige wird zwangsläufig zu einer Verminderung des Beitrag— aufkommens der zuständigen Gruppen führen, die nicht durch Bei⸗ tragserhöhungen ausgeglichen werden kann. Notwendig ist daher die Durchführung allgemeiner und umfassender Sparmaßnahmen.
Der Reichswirtschaftsminister bestimmt für die fachlichen Gliede—
rungen der Wirtschaftsorganisation u. a. folgendes: Im Rech⸗ nungsjahr 1940 darf von den Gruppen und ihren entsprechenden Untergliederungen mit selbständigen Haushaltsplänen (mit Aus— nahme der Innungen) höchstens ein Betrag verausgabt werden, der 15 55 niedriger ist, als die für das Rechnungsjahr 1939 ge⸗ nehmigten Haushaltspläne (einschl. der genehmigten Nachträge) vorsehen. Dadurch frei werdende Mittel find zur Bildung eines Reservefonds zu veriwenden, über den nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers verfügt werden darf. Ausnahmen von dieser Vorschrift behält sich der Reichswirtschaftsminister vor. Die Genehmigung der Haushaltspläne der Wirtschaftsgruppen bzw. der Reichsinnungsverbände durch die Reichsgruppen bedarf künftig, erstmalig für das Rechnungsjahr 19460, der Zustimmung der Reichswirtschaftskammer. Diese Haushaltspläne bedürfen der Genehmigung des wir f he fte e fr, wenn sie Beitrags⸗
erhöhungen bewirken, Erhöhungen der Gesamtausgaben gegenüber
dem Vorjahr enthalten, auch soweit diese Beitragserhöhungen in irgendeiner Form nicht erforderlich machen. Die Aufstellung des Haushaltsplanes erfolgt ar nn, vom Rechnungsjahr 1941 ab
nach einem Muster⸗Haushaltsplan und unter Anwendung von itlichung des Prüfungswesens ;
Daushaltsrichtlinien.
und zur besseren inn. der Ersparnismöglichkeiten wird be⸗ timmt, daß künftig für die Rechnungslegung der Reichsgruppen, er Wirtschaftsgruppen und der Reichsinnungsverbände, . Bezirksstellen und der selbständigen Fachgruppen des Handwerks die vorgesehene Revision durch die bei der Reichswirtschafts kammer errichtete Prüfstelle zu treten hat; diese Prüfung erfolgt erstmalig bezüglich des Rechnungsjahres 1939. Für die übrigen Fach⸗ und Fachuntergruppen gilt, daß der entsprechende Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers auch der Prüfstelle der Reichswirtschaftskammer zur Kenntnis zugeleitet wird. — Vor der Uebertragung neuer, mit wesentlichen Kosten verbundenen Aufgaben auf die fachlichen Gliederungen ist künftig die Prüfung der Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft der einzelnen Gliederungen erforderlich. Zur Unterstützung der Leiter der einzelnen Gliederungen wird die Reichswirtschaftskammer beauftragt, die Möglichkeit einer perso⸗ nellen oder technischen Vereinfachung oder Verbesserung des Ver⸗ waltungsapparates bei den einzelnen Gliederungen zu prüfen und die erforderlichen Aenderungen oder Verbesserungen zu ver⸗ anlassen.
Nach wie vor ist es Pflicht, so wird in dem . weiter betont, des Leiters der einzelnen Gliederung, für eine sparsame Ausgabengestaltung und zweckmäßige Verwaltung Sorge zu tragen. Der Erlaß gibt eine Reihe von Beispielen, die Spar⸗
Berlin: . Berlin: . Berlin:
möglichkeiten zulassen. Grunderwerb, Hauskäufe und Hausbauten sind bis auf weiteres nur mit der Genehmigung des Reichswirt⸗ schaftsministers zulässig. Reisetätigkeit, Dienstaufwand und Repräsentationsausgaben sind auf das notwendigste Ausmaß einzuschränken.
Hauptversammlungskalender für die Zeit vom 1. bis 6. April 1940.
t Montag, 1. April. Danzig: Danziger Privat⸗Actien⸗Bank, Danzig, ao., 12 Uhr. Hamburg: Norddeutsche Kohlen⸗ und Cokes⸗Werke A.⸗G., Ham⸗ ,
Hamburg: Unterelbe Brikettwerk und Kohlenhandels⸗A.⸗G., Ham⸗ burg... n n Hamburg⸗Harburg: F. Thörl's Vereinigte Harburger Oelfabriken
A.⸗G., Hamburg⸗Harburg, 15 ö ; Magdeburg: „Elbe“ , . ⸗G., 10 Uhr.
Kreuznach: Lederwerke Rothe A.-G., Bad Kreuznach, 1294 Uhr. Stettin: Stettiner Oelwerke A.⸗G., Stettin⸗Züllchow, 11 Uhr.
Dienstag, 2. April. Berlin: Oranienburger Chemische Fabrik A.-G., 16 Uhr. Bremen: Bremen⸗Besigheimer Oelfabriken, Bremen, 149 Uhr. Bielefeld: Dürkoppwerke A.⸗G., ö ao., 12 Uhr. Dresden: Nähmaschinen⸗Teile⸗A.⸗G., Dresden, 12 Uhr. München: Hanfwerke Füssen⸗Immenstadt A.-G., 119 Uhr. Rheydt: Kabelwerk Rheydt A.-G., Rheydt, 16 Uhr. Nürnberg: Victoria⸗Werke A.⸗G., Nürnberg, 107, Uhr.
Mittwoch, 3. April.
Hannover⸗Linden: Mechanische Weberei
Linden, 13 Uhr. Herischdorf / Kfgb.: Maschinenfabriken Wagner ⸗Dörries A.-G. Herischdorf / Rsgb., 11 Uhr.
Donnerstag, 4. April. .
e Ansiedlungsgesellschaft, Berlin, ao, 1 Uhr.
se 26 Gesellschaft A⸗G., Berlin, 11975 Uhr.
ereinigte ö A.⸗G., 12 Uhr.
Leipzig: Preuße & Co. A.⸗G., Leipzig, 1193 Uhr.
München: Baherische Braunkohlen⸗Industrie A.⸗G., 11 Uhr.
München: Bayerische Vereinsbank, München, 11 Uhr.
k Färberei n. Appreturanstalt Uhingen A.⸗G., ö
Wuppertal⸗Elberfeld: Rheinische Textilfabriken A.⸗G., Wuppertal⸗
Elberfeld, 12 Uhr.
Freitag, 5. April. n , . für Nordwestdeutschland A.⸗G., Bremen, — * . Nürnberg: Nürnberger Hercules Werke A.⸗G., Nürnberg, 16 Uhr. Plauen i. B.: Industriewerke A.⸗G., Plauen i. V, 17 khr Wien: Länderbank Wien A.⸗G., Wien, 12 Uhr.
Sonnabend, 6. April.
Bremen: Bremen⸗Amerika Bank A.⸗G., Bremen, 12 Uhr. Klaffenbach: Bremer Chem. Fabrik Klaffenbach, 12 Uhr. Leipzig: Hupfeld Zimmermann A.⸗G., 12 Uhr.
zu Linden, Hannover⸗
Wirtschaft des Auslandes.
Das Programm der italienischen Aluminium⸗ erzeugung: 100 009 t.
Rom, 23. März. Auf der Tagung der Korporation für die Eisen⸗ und Metallindustrie wurde beschlossen, das Programm für die italienische Aluminiumerzeugung von ursprünglich 40 000 t das bereits im Februar 1939 auf 52 9600 t erhöht worden war, auf 1090009 t festzusetzen. 1941 soll die Erzeugung bereits 50 000 und 1942 bereits 660 000 t erreichen (in den ersten 7 Monaten 1939 wurden il 16800 t erzeugt). Wenn erforderlich, sollen die geeig⸗ neten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung und den Absatz von Aluminium zu fördern. Zur Unterstützung der Aluminiumerzeugung sollen ausreichende Strom;mengen zu be⸗ sonders günstigen Bedingungen bereitgestellt werden. Außerdem soll die Gewinnung von Aluminium aus Lenzith energisch be⸗ k werden, ebenso wie diejenige von künstlichem Kryolith.
otfalls sollen hier neue Werke geschaffen werden, um Italien ganz von der Einfuhr von Kryolith freizumachen. Auch der Bedarf von Elektroden soll völlig e,, werden, da die Ausgangs⸗ materialien (Pechkoks und Petroleum) im Lande verfügbar sind.
Neue dãnische Atus fuhrverbote.
Kopenhagen, 21. März. Das dänische Handelsministerium hat eine Reihe neuer Ausfuhrverbote erlassen. Darunter fallen z. B. Papp⸗ und Papierabfälle, Pergamentpapier, Gummi⸗ lösungen, Eisenblech, verarbeitete Goldwaren, Radioröhren usio.
Höchstgrenze des dänischen Banknotenumtaufs beträchtlich überschritten.
Kopenhagen, 23. März. Der Banknotenumlauf in Däne⸗ mark ist im letzten Ausweis der dänischen Nationalbank für Mitte März mit 559g Mill. Kr. angegeben. Nach dem geltenden Bank— gesetz ist die Nationalbank an sich nicht berechtigt, Noten in einem Betrage über der vierfachen Höhe ihres Goldbestandes auszu⸗ stellen. Da dieser rund 117 Mill. Kr. ausmacht, wäre die Höchst⸗ grenze für die Notenmenge an sich 468 Mill. Kr. Nun enthalt
das Bankgesetz allerdings ein Ventil zu dieser Begrenzung, wonach unter besonderen Verhältnissen die Nationalbank im Einver⸗ nehmen mit dem Handelsministerium für einen Zeitraum von drei Monaten von den festgesetzten Deckungsbestimmungen ab⸗ weichen darf. Da die Höchstgrenze der Notenausgabe schon lange überholt ist (der Notenumlauf stellte sich z. B. um die Zeit der Jahreswende auf rund 600 Mill. Kr.), muß, also von dieser Aus— nahme seit Kriegsausbruch schon wiederholt Gebrauch gemacht worden sein.
In dänischen Wirtschaftskreisen wird in diesem Zusammen⸗
hang Befremden darüber geäußert, daß die Oeffentlichkeit von dieser Tatsache bisher niemals unterrichtet worden sei und daß die Nationalbank mit der Regierung eine Angelegenheit als eine interne Frage ansehe, die in sehr . Grade doch das Ver⸗ trauen der Oeffentlichkeit in das dänische Geld und seine Deckung berühre. Dazu komme, daß die Ueberschreitung der Grenze 6. die bende nls noch größer sei, als aus den Ziffern der Goldbestände und des Notenumlaufs erkenntlich ist, insofern näm⸗ lich, als ein beträchtlicher Teil des dänischen Goldbestandes im Auslande deponiert sei.
—
Die Schwierigkeiten der dänischen Landwirtschaft.
Kopenhagen, 25. März. Von der drohenden Gefahr einer Halbierung der Wintergetreideanbaufläche in Dänemark wird in dänischen
so sehr geschwächt, daß vielerorts ein Umpflügen oder das Ein⸗ mischen von Frühgetreide, z. B. Gerste und Hafer, erforderlich
andwirtschaftlichen Kreisen mit großer Beunruhigung gesprochen. Der harte und lange Winter hat den Pflanzenbestand Luxemburgische Norwegische
Rumänische: 1000 ei
wird, um die Voraussetzungen wenigstens für eine ausreichende Ernte von Mischgetreide zu schaffen. Solche Gedanken liegen, wie
man in landwirtschaftlichen Kreisen sagt, um so näher, als die Beschlagnahme von Brotgetreide, wie sie der dänische Staat im vorigen Herbst unter Festlegung wenig lohnender Höchstpreise vorgenommen habe, von vornherein nicht dazu auffordert, mehr Wintergetreide als unbedingt nötig anzubauen. Die Situation
Fortsetzung auf der nächsten Seite.
l
Kanada (Montreah. 1 kanad. Doll.
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 26. März 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüũttenaluminium,
99 0 / j in Blöcken 2 8 228 133
desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 990 1 8 9 9 2 137 2
90 8 2 * 1 J
RAM für 100 kg
üntimon. Jegulus. NR a. Feinsilber . 35,50 = 38 50 ĩ
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.
*
21. März Brief
26. März Geld Brief Geld
18,7 o, 82
42,5 o, iz
Aeghpten (Alexand. und Kairo) Lägypt. Pfd. — — — Afghanistan (Kabuh. 1060 Afghani 18,3 18,B, 77 18,73 Argentinien (Buenos Ares) 1Pav. Pes. O,578 O,582 0,578 Australien (Sydney) 1 austr. Pfh. — — . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 42,44 42,52 42,46 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Milreis o, 130 O, 132 O0, 130 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien — — — ö. Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 3,053 3,047 3,053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,95 48,15 48,05 48,15 England (London) .. Lengl. Pfd. — — . . Estland (Reval / Talinn) ... 100 estn. Kr. 62,44 62,566 62,44 62,56 Finnland (Helsinki)h. . 100 finnl. . 5,045 5,055 5,B 045 5,055 Frankreich (Paris) .. 100 Fres. — — . . Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,353 2,357 2,353 2,357 Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. 100 Gulden 132,22 132,48 132,B22 132,48 Iran (Teheran) .... 100 Rials 14,59 14,51 14,59 14,61 Island (Reykjavih) . 100 isl. Kr. 38,1 38,39 38, 38,39 Italien (Rom und Mailand) .... .... 100 Lire 13,9 13,11 13,009 13,11 Japan (Tokio u. Kobe) 1 Jen o,5s3 0,585 0,583 O, 585 Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) . 100 Dinar 5, 694 5,706 5,594 5,706 48,5 48,85 48,75 As, 85 41,94 42,02 10,515 10,635
41, 99 4202 10,63
Lettland (Riga) ... . 100 Lats Litauen (Kowno /
Kaunas) .... ... V. 100 Litas Luxemburg (Luxem⸗
nin, . 100 lux. Fr. 10,61 Neuseeland (Welling⸗ ton; ... 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) .. 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm
und Göteborg) )... 100 Kronen 59,29 an en ,,,,
Basel und Bern) . 1090 Franken 6565, 86s, Slowakei (Preßburg) 100 Kronen 8,591 Spanien (Madrid u.
100 Peseten 24,98
Barcelona)
Südafrik. Union ( Pre⸗
toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) ... 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest). 100 Pengö Uruguay (Montevib.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (NewYork) 1 Dollar
56,71 9 0ög
S6, 59 g oMMl
56, 1 g, 9
56, 5p 8, 991 9,41
565, 98 8, 509
26,02
590,41
56 os s, 09
26 02
og, 29
66, 86 8 59]
24,98
1, 9s2 o, al 2,196
1,978 o, ozg
1, 978 1,982 oos9 O 9α 241 2,495
2/401
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse
Geld Brie England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9, 74 . Frankreich ,, .. 5, 514 5, 526 Australien, Neuseeland ..... ...... ... 7,792 808 Britisch⸗Indien e eee eeeeeeeeeeeeee -e 73,05 73, 19 anada w 2, 078 2, 082
—
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
* 26. März 21. März Geld Brief Geld Brief
20,6 20,8 20,46 Vo Franes⸗Stüde .. 22 16,16 1622 Gold⸗Dollars . 4, 185 Aegyytische .. ..... 1 ägypt. Pfd. 8, 68
Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 1 Dollar 2, 54 1ollar 2,54
ö. und 1 . 2866 rgentinische ...... 1 Pap. Peso 0, 52 Au stralische ...... 1 austr. 1 11 669 Belgische J.... 100 Belga 42,40 . Brasilianische ...... 1 Milreis 0, oss O0, 095 Brit. Indische .. 100 Rupien 57,539 57,61 Bulgarische ..... 100 Lewa 2 Dänische: große. .. . 100 Kronen — 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 48,10 Englische: große ... 1 engl. Pfd. ] 917 LE u. darunter ... 1 engl. Pfd. 9.17 gstnische .... ..... 100 cin. Kr. Finnische ...... 100 finnl. M. Französische . ...... 100 Irs. ; ; 4,94 Holländische .. ..... 100 Gulden 131,99 Italienische: große 100 Lire ö. 10 Lire u. darunter. 100 Lire 13,07 Jugoslawische: große 100 Dinar . Dinar ...... . 100 Dinar ö 5,53 Kanadische ...... . . 1 kanad. Doll. 139 Lettlänbische ...... 100 Lats . Litauische: große ... 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
und neue 500 Lei. 100 Lei
unter 500 Lei 100 Lei Schwedische: große. 100 Kronen
50 Kr. u. darunter. 100 Kronen Schweizer: große... 100 Frs.
100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Spanische .... 100 Peseten Südafr. Union .... 1 südafr. Pfd. Türkische ...... 1 türk. Pfund Ungarische 1 100 Pengö
Sovereigns ..... ..
42,56
41,0 160,50 56,44