Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 27. März 1940. S. 2
owie : kme mit und ohne zugehörige Prämiencoupons oder nur Prämiencoupons ohne zugehörige Stücke der Prämienschuldverschreibungen des Serbischen Ver⸗ eins vom Roten Kreuz (Serbische Rote⸗ Kreuz ⸗Lose) Serbischen Prämienanleihe von 1888 Cabak⸗ Anleihe)
Stücke mit zugehörigen Talons und Zinsscheinen der 40½ Prioritätsobligationen der isenbahnen rr rege g und Unterdrauburg— Wöllan von 1897 4 *.½ Prioritätsobligationen der Eisenbahnen ,,, und Unterdrauburg — öllan von 1902
V. Stücke mit zugehörigen Talons und Zinsscheinen der 5 */½ Czakathurn— Agramer Eisenbahn⸗Gesellschaft Prioritäts⸗Aktien.
Die Einlieferung hat bis , 20. April 1940 unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisenbank (nicht einer Reichsbankanstalt)
bei der Deutschen Bank, Berlin W 8,
oder bei der Creditanstalt Bankverein, Wien, zu erfolgen.
Auskunft über weitere Einzelheiten erteilen die Devisen⸗ banken. Etwaige Rückfragen 36 sind nur an diese 53 an die , . Banken und nicht an die Deutsche Reichs⸗ bank selbst zu richten, da auch die Durchführung des zwischen der deutschen und der n, n. en Regierung , m, n Abkommens vom 16. Februar 1940 sowie die Auszahlung der Ablösungsbeträge lediglich den Privatbanken (Devisen⸗ banken) obliegt.
Berlin, den 27. März 1940.
Reichs bankdirektorium. (Unterschriften.)
Bekanntmachung.
Hiermit mache ich die Abkommen, die der Deutsche Aus⸗ schuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskont⸗ bank am 18. September 1939, 11. Dezember 19389 und am 8. Februar 1940 mit dem ee, n n, , , am 3. Oktober 1939 und am 8. Februar 1940 mit dem Holländischen und dem Belgischen k und am g. Dezember 1939 mit dem Amerikanischen Bankenausschuß abgeschlossen haben, bekannt.
Der englische Wortlaut des am 9g. Dezember 1939 mit dem Amerikanischen Bankenausschuß geschlossenen Abkommens ist allein maßgebend.
Berlin, den 11. März 1940.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Abtommen vom 18. September 1939 zwischen dem Deutschen Ausschuß als Vertreter von deutschen Bank⸗ instituten, Handels⸗ und Industriefirmen, der Deutschen Reichsbank sowie der Deutschen Golddiskontbank
einerseits und
dem Schweizerischen Bankenausschuß als Vertreter schweizeri⸗ scher Bankinstitute andererseits. Die vorgenannten Parteien haben vereinbart, das „Deutsche Kreditablommen von 1939“ unter solgenden Be⸗ dingungen fortzusetzen: 1. Die im „Revised Schedule for Uniform Maximum Rates“ zum Deutschen Kreditablkommen von 1939 unter Ziffer II 1 festgesetzten Zinssätze von 4 2. werden auf 46 * herabgesetzt. 2. Die Zinssätze auf Kredite nach Ziffer 10 des Deut⸗ schen Kredikablommens von 1939 werden auf 56 3. im Maximum herabgesetzt. . Die gemäß 1 und 2 herabgesetzten Zinssätze treten mit Wirkung ab 1. Oktober 1939 in Kraft. In bezug auf Ziffer 4 (10 des Deutschen Kredit⸗ abkommens von 1939 gilt hinsichtlich der schweizeri⸗ schen Bankgläubiger folgendes:
a) Die Gebühr (licence fee) ist bei einer von der Deutschen Reichsbank zu bezeichnenden schweizerischen Bank einzubezahlen.
b) Für die Verteilung des Sonderfonds unter die schweizerischen Bankgläubiger ist das Ver⸗ hältnis ihrer am 31. Mai 1939 ausstehenden benutzten Kreditlinien sowie ihrer am gleichen Tage bestehenden Bankkredite nach Ziffer 10 des Deutschen Kreditabkommens von 1939 („Umlegungskredite“ maßgebend.
e) Im Falle der Fortsetzung des Deutschen Kre⸗ ditablommens von 1939 mit Bankgläubigern anderer Länder bleibt die Bildung von Sonderfonds für jedes Gläubigerland vor⸗ behalten.
Der Schweizerische Bankenausschuß.
Der Deutsche Ausschuß für ,,, Kreditabkommen von 1939.
Die Deutsche Reichsbank. Die Deutsche Golddiskontbank.
Zusatzabtommen vom 11. Dezember 1939
zwischen dem Deutschen Ausschuß als Vertreter von deutschen Bank⸗ instituten, Handels⸗ und Industriefirmen, der Deutschen Reichsbank sowie der Deutschen Golddiskontbankl einerseits und
dem Schweizerischen Bankenausschuß als Vertreter schweizeri⸗ scher Banlinstitute ö anderseits.
Die vorgenannten Parteien beziehen sich quf das unter dem 18. September 1939 über die Fortsetzung des Deutschen Kreditablommens von 1939 abgeschlossene gr m und vereinbaren in Ergänzung hierzu das nachstehende Zusatz⸗ abkommen, wobei der deutsche Teyt des 1989er Abkommens zugrunde gelegt wird. . 1. An Stelle von Ziffer 2 des 1939er Abkommens treten folgende Bestimmungen: „Dieses Abkommen soll bis zum 31. Mai 1940 in Kraft bleiben, aber der Deutsche Ausschuß oder ein ausländischer Bankenausschuß, der mit dem Deutschen
Ausschuß, der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank ein Abkommen über die Fortsetzung des 1939er Abkommens er hat, kann jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens eine Kündi⸗
ng durch Mitteilung an den anderen Ausschuß aus⸗ prechen, wenn nach seiner Meinung die internationale Lage oder die Lage innerhalb seines Landes die Fort⸗ setzung des Abkommens als nicht mehr angezeigt er⸗ scheinen läßt.“
2. Ziffer 4 (10) () des 1939er Abkommens wird wie folgt geändert: A. Absatz (), Satz 2, erhält folgende Fassung: ) „Der Verteilung unter diese Gläubiger ist das Verhältnis zugrunde zu legen, in dem die von ihnen eingeräumten und am 31. Mai 1939 ausstehenden Kreditlinien in ihrer Gesamtheit am genannten Tage in Anspruch genommen waren (einschließlich Ziffer 19 — Bankkredite im Sinne von Ziffer T2 (3) (e), gleichviel, ob im Zeitpunkt der Verteilung derartige Kredit⸗ linien noch re. und ob sie den oben be⸗ zeichneten Gläubigern noch zustehen.“ B. Absatz (II) erhält am Schluß unter Setzung eines Strichpunktes statt eines Punktes folgenden Zusatz: „er kann statt dessen auch den ihm nach Ab⸗ satz (e) (M dieser Unterziffer zustehenden Betrag in seiner heimischen Währung gegen Reichsmark⸗ zahlung zum jeweiligen amtlichen Kurse von der Reichsbank erwerben. Die hierfür erforderlichen Devisen stellt die Reichsbank aus dem im Ab⸗ satz (b) dieser Unterziffer erwähnten Sonder⸗ fonds zur Verfügung. Die an die Reichsbank zu zahlenden Reichsmarkbeträge . fh aus Re⸗ . im Sinne von Zisser 190 (14) (p) des 1939er Abkommens stammen“. C. In Absatz ¶ V) wird hinter Satz 1 folgender Zusatz eingefügt: „Als Verschuldung im Sinne des vorher⸗ gehenden Satzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Ziffer 10 — Bankkrediten (siehe Ziffer 22 (3) (é), die entweder fällig sind oder in deren Fälligkeit in der erforderlichen Höhe der Schuldner einwilligt.“
8. Ziffer 17 des 1939er Abkommens erhält folgende
dassung⸗ 3. Es wird ein Beratender Ausschuß, aus Delegierten solcher ausländischer Bankenausschüsse ge⸗ bildel, die mit dem Deutschen Ausschuß, der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank ent⸗ weder ein Abkommen über die Fortsetzung des 1939er Abkommens nach der am 3. September 1939 erfolgten Kündigung oder ein neues Abkommen auf der Grund⸗ lage des 1939er Abkommens abgeschlossen haben. Der . Ausschuß“ wird vom Vorsitzenden ent⸗ weder aus eigener Entschließung oder auf Antrag des Deutschen Ausschusses oder eines der vorerwähnten ausländischen Bankenausschüsse einberufen. Die Auf⸗ be des Beratenden ue n fe, be ö. darin, von 6 u Zeit mit dem Deutschen Ausschuß Beratungen zu pflegen und die erwähnten ausländischen Banken⸗ ausschüsse über die während der Laufzeit des Abkom⸗ mens auftauchenden gra en 36 dem laufenden zu halten. Der Beratende Ausschuß“ hat außerdem die mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang stehenden Obliegenheiten wahrzunehmen, die ihm ent⸗ weder durch das Abkommen . oder durch die er⸗ wähnten ausländischen Bankenausschüsse zugewiesen werden.“
4. Ziffer 20 (2) des 1939er Abkommens erhält folgende
assung: kaun „Der Schiedsausschuß wird wie folgt gebildet: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich er⸗ nennt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Deutsche Ausschuß einerseits und die , , .
, , e, die mit dem Deutschen Ausschuß, der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskont⸗
ank ein Abkommen über die Fortsetzung des 1939er bkommens abgeschlossen haben, anderseitz ernennen
je einen Schiedsrichter sowie je einen Stellvertreter.
5. Die Bestimmungen des 1939er Abkommens finden in⸗ vowell keine Anwendung, als sie entweder mit den Bestim⸗ ungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 18. Sep⸗
Her 1959 oder diefes Zusatzablommens nicht vereinbar . Bi durch eine e n der latsächlichen Verhältnisse
wendbar geworden sind. Zürich, den 11. Dezember 1939. Der Schwelzerische Bankenausschuß. Die Deutsche Reichsbank. Die Deutsche Golddiskontbank.
Der Deutsche Ausschuß für das Deutsche Kreditabkommen ; von 1939.
ESErgänzungsabktommen vom 8. Februar 1940 zwischen ö dem Deutschen Ausschuß als Vertreter von deutschen Banka instituten, Handels⸗ und Industriefirmen, der Deutschen Reichsbank sowie der Deutschen Golddiskontban
und
dem Schweizerischen Bankenausschuß als Vertret . wn fn schuß rtreter schweize⸗
einerseits
andererseits. Die vorgenannten Parteien beziehen sich auf das Ab⸗— kommen vom 18. September 1939 uͤber die . des Deutschen Kreditabkommens von 1939 sowle das Zusatz⸗ abkommen vom 11. Dezember 1939 und vereinbaren in Er= gänzung hierzu folgendes: 1. Ziffer 9 des 1939er Abkommens erhält folgende neue Unterziffer 6: „Als ausländischer Bankgläubiger im Sinne der Unterziffern 4 und 5 dieser Ziffer 9 soll auch gein Bankgläubiger in einem anderen Lande gelten, der durch einen Ausschuß vertreten wird, mit dem der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank entweder ein Abkommen über die Fortsetzung des 1939er Abkommens nach der am 3. Sep— tember 1939 erfolgten Kündigung oder ein neues Abkommen auf der Grundlage des 1939er Abkommens abgeschlossen haben.“ 2. Als ngiffer 10 —= Bankkredite! im Sinne von Ziffer ZA und C des Zusatzablommens vom 11. Dezember 1939 gelten alle Kredite, welche die Voraussetzungen von Ziffer 22 (3) (e) () bis (II des 1939er Abkommens erfüllen und außerdem ent⸗ weder den Voraussetzungen von (V) dieser Sisser 27 3) (e) oder denjenigen der Ziffer 5 (III des in Ifen ( der Einleitung zum Deutschen Kredit⸗ abkommen von 1939 genannten Zusatzabkommens von 1938 entsprechen.
Brüssel, den 8. Februar 1940. Der Schweizerische Bankenausschuß. Der Deutsche Ausschuß. Die Deutsche Reichsbank. Die Deutsche Golddiskontbank.
Abtommen vom 3. Oktober 1939
zwischen dem Deutschen Ausschuß als Vertreter von deutschen Bank⸗ instituten, Handels⸗ und Industriefirmen,
der Deutschen Reichsbank sowie der Deutschen Golddiskontbank und dem Holländischen und Belgischen Bankenausschuß als Ver⸗ . holländischer bzw. belgischer Lr g fn s — andererseits.
Die vorgenannten Parteien haben vereinbart, das eg, Kreditabkommen von 1939“ mit Wirkung vom 87 i, . 1939 unter folgenden Bedingungen fortzusetzen:
Die im „Revised Schedule for Uniform Maximum
ates“ zum Deutschen Kreditabtommen von 1939
unter Ziffer II 1) e ,. Zinssätze von 4*½ 0 werden 9 43/0 0½ herabgesetzt.
2X. Die Zinssätze auf Kredite nach Ziffer 10 des
Deutschen Kreditabkommens von 1939 werden auf
Fisa oo im Maximum herabgesetzt.
Die gemäß 1) und Y herabgesetzten Zinssätze
treten mit Wirkung ab 1. Oktober 1939 in Kraft. 3. In bezug auf Ziffer 4 (10) des Deutschen Kredit⸗
oi nx i seils
15
abkommens von 1939 gilt hinsichtlich der hollän⸗
dischen und , . Bankgläubiger folgendes:
a) Die Gebühr (licence fee) ist bei einer von der Deutschen Reichsbank zu bezeichnenden , bzw. belgischen Bank einzu⸗ ezahlen.
b) Für die Verteilung des Sonderfonds unten die , . bzw. belgischen Bank⸗ läubiger 1 as Verhältnis ihrer am 31. Mai 939 ausstehenden benutzten Kreditlinien sowie ihrer am gleichen Tage bestehenden Brankkredite nach Ziffer 10 des Deutschen Kreditabkommens von 1939 („Umlegungs⸗ kredite“ maßgebend.
ch Im Falle der Fortsetzung des Deutschen redikablommens von 1939 mit Bank⸗ gläubigern anderer Länder bleibt die Bildun
don Sonderfonds für jedes Gläubigerlan vorbehalten. Der Holländische Bankenausschuß. Der Belgische Bankenausschuß. Die Deutsche Reichsbank.
Der Deutsche Ausschuß flir das Deutsche Kreditabkommen von 1939.
Die Deutsche Golddiskontbank.
usatz abkommen vom 8. Februar 1940 zwischen den Deutschen Ausschuß als Vertreter von deutschen Bank⸗ k ituten, Handels⸗ und Industriefirmen,
der Deutschen Reichsbank sowie der Deutschen Golddiskontbanl
und
einerseits
dem del ihn und Belgischen ,, als Ver⸗
olländischer bzw. belgischer Bankinstitute andererseits.
Die vorgenannten Parteien beziehen sich auf das unte
treter
dem J. Oktoͤber 19359 über die Fortsetzung des Deutschen
Reichs., und Staatsaunzelger Nr. 729 vom 27. März 10940. S. 3
er.
2 —
streditabtommens von 1939 abgeschlossene Abkommen und vereinbaren in Ergänzung hierzu das nachstehende Zusatz abkommen, wobei der deutsche Text des 1939er Abkommens wigrunde gelegt wird.
1. An Stelle von Ziffer ? des 1939er Abkommens treten folgende Bestimmungen:
ö Abkommen . bis zum 31. Mai
1940 in Kraft bleiben, aber der Deutsche Aus⸗
schuß oder ein ausländischer Bankenausschuß, der mit dem Deutschen Ausschuß, der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
ein Abkommen über die Fortsetzung des 1939er
Abkommens ö. hat, kann jederzeit
während der Laufzeit dieses Abkommens eine
Kündigung durch Mitteilung an den anderen
Ausschuß aussprechen, wenn nach seiner
Meinung die internationale 6 oder die Lage
seines Landes die Fortsetzung des Abkommens
als nicht mehr angezeigt erscheinen läßt.“ 2. Ziffer 4 (10) (e) des 1939er Abkommens wird wie folgt geändert:
A. Absatz (1), Satz 2, erhält folgende Fassung:
„Der Verteilung unter diese Gläubiger ist das Verhältnis zugrunde zu legen, in dem die von ihnen eingeräumten und am 31. Mai 1939 ausstehenden Kreditlinien in s. Gesamtheit am genannten Tage in rn genommen waren , lich Ziffer i = Bankkredite) gleichviel, o im Zeitpunkt der Verteilung derartige Kreditlinien noch ausstehen, und ob sie den oben bezeichneten Gläubigern noch zu⸗ stehen.“
B. Absatz II) erhält am Schluß unter Setzung eines Strichpunktes statt eines Punktes folgenden Zusatz:
„er kann 6 dessen auch den ihm nach Absatz () ) dieser Unterziffer zustehenden Betrag in seiner heimischen Währung gegen Reichsmarkzahlung zum jeweiligen amt—⸗ lichen Kurse von der Reichsbank erwerben. Die hierfür erforderlichen Devisen stellt die Reichsbank aus dem im Absatz (M) dieser Unterziffer erwähnten Sonderfonds zur Verfügung. Die an die Reichsbank zu ahlenden Reichsmarkbeträge müssen aus
egisterguthaben im Sinne von Ziffer 10 ( (b) des 1939er Abkommens stammen.“
C. . Absatz (7) wird hinter Satz 1 folgender Zusatz eingefügt: .
„Als Verschuldung im Sinne des vor— hergehenden Satzes gelten auch Verbind— lichkeiten aus Ziffer 19 — Bankkrediten, die entweder fällig sind oder in deren Fällig⸗
keit in der Schuldner einwilligt.“ Als „Ziffer 10 —= Bankkredite“ im Sinne von 2Absah A und C dieser Ziffer 2 gelten alle Kredite, welche die Voöraussetzungen von ift 22 (83) 6 (D bis (III) des 1939er Ab⸗ ommens erfüllen und außerdem entweder den Voraussetzungen von (V) dieser Ziffer 22 (8) e) oder denjenigen der Ziffer 5 (ih des in Ziffer ) der Einleitung zum Deutschen Kreditabkommen von 1939 genannten Zusatz⸗ abkommens von 1938 entsprechen.
3. Ziffer 17 des 1939er Abkommens erhält folgende
Fassung: .
„Es wird ein Beratender Ausschuß“ aus Delegierten solcher ausländischen Bankenaus⸗ hug gebildet, die mit dem Deutschen Aus⸗ schuß. der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank entweder ein Ab— kommen über die Fortsetzung des 1939er Ab⸗ kommens nach der am 3. September 1939 er— folgten Kündigung oder ein neues Abkommen auf der Grundlage des 1939er Abkommens ab⸗ geschlossen haben. Der Beratende Ausschuß“ wird vom . entweder aus eigener nr h fn oder auf Antrag des Deutschen Ausschusses oder eines der vorerwähnten aus⸗ ländischen Bankenausschüsse einberufen. Die Aufgabe des Beratenden Ausschusses“ besteht darin, von Zeit zu Zeit mit dem Deutschen Ausschuß Beratungen zu pflegen und die er— wähnten . Bankenausschüsse über die während der Laufzeit des Abkommens auf⸗ tauchenden Fragen auf dem laufenden zu halten. Der Beratende Ausschuß“ hat außerdem die mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang stehenden Obliegenheiten wahrzu⸗ nehmen, die ihm entweder durch das Abkommen selbst oder durch die erwähnten ausländischen Bankenausschüsse zugewiesen werden.“
t. if 20 C) des 1939er Abkommens erhält folgende
assung: „Der Schiedsausschuß wird wie folgt in Die Bank für Dae , ,. ahlungsausgleich ernennt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Deutsche Aus⸗ a . und die ausländischen Banken⸗ ausschüsse, ie mit dem Deutschen Ausschuß, der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Gold diskontbank ein Abkommen über die Fortsetzung . r Abkommens . haben,
ernennen je einen iedsri
sowie je einen t ert! ter! ier 6. Die BSestimmungen des 1939er Abkommens finden mnsoweit keine Anwendung, als sie entweder 33 den Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens bom 3. Oktober 1939 oder dieses Zusatzabkommenz picht bereinbar sind oder durch eine Aenderung der 8 ächlichen Verhältnisse unanwendbar geworden
6. Ziffer 9 des 1989er Abkommens erhält folgende neue Unterziffer 6:
„Als ausländischer
Sinne der Unterziffern 4 und 5 dieser Ziffer 9
erforderlichen Höhe der
Bankgläubiger im
soll auch ein n, .. in einem anderen Lande gelten, der 29. einen Ausschuß ver⸗ treten wird, mit dem der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Gold⸗ diskontbank entweder ein Abkommen über die Fortsetzung des 1989er Abkommens nach der
oder ein neues Abkommen . der Grundlage des 1939er Abkommens abgeschlossen haben.“
Brüssel, den 8. Februar 1940. Der Holländische Bankenausschuß. Der Belgische Bankenausschuß. Der Deutsche Ausschuß. Die Deutsche Reichsbank. Die Deutsche Golddiskontbank.
GERMAN-AMERICAMNMSTANDSIIII. AGRkEEMENIT OF 1989
AG RkREEMENT
dated the ninth day of Pecember 1939 made between
a Committee representative of Banking, Commereial and Industrial Concerns in Germany (hereinafter called German Committee)
the Reichsbank, Deutsche Golddiskonthank
and a Committee representative of Banking Institutions in the United States of American (hereinafter called“ American Committee)
Whereas:
the German Committee assures and represents to the American Committee that all the constituents of the German Committee (hereinafter called German Debtors“) eontinue to be acting in the same manner and capacities as before the termination of the German Credit Agreement of 1939 chereinafter called 1939 Agreement“) on September 3, 1939, and in particular, the they are not acting for or on behalf of the German Government or any political sub- division thereof; and whereas
on the strength of this assurance and representations, the American Committee at the request oft the German Committee is willing to recommend to United States ad- herents to the 1939 Agreement that they adhere to this Agreement with respect to the maintenance as of the close of business on November 1, 1939 on the terms hereinafter set forth of certain banking credits which were formerly subject to the 1939 Agreement, now, it his hereby agreed as
follows: CLAUSE I.
(I) All credit lines and parts of eredit lines which were subject to the 1939 Agreement and unused at the termi- nation of said Agreement are cancelled.
(2) All outstanding revocable letrers of eredit issued or advised during the operation of the 1939 Agreement and all unexecuted orders for disposition of balances or for opening or advising of credits given, issued or advised before or after September 3, 1939 and up to the date hereof are cancelled.
(3) All remittances received from or for account of German Debtors by American Creditors adhering to this Agreement (hereinafter called -Creditor Bank“) subsequent to the termination of the 1939 Agreement but prior to the close of business on November 1, 1939 and for the express purpose of being applied to repayment of specified bills conforming to the qualifications of Clause 3 (9) of the 1939 Agreement (hereinafter called “3 (9) bills“, whether their stated maturities were before or after November 1, 1939, shall be applied to repayment of the respective hills and the relative credit lines shall be thereby pro tanto cancelled.
( All balances kept by German Debtors with Creditor Banks at the termination of the 1939 Agreement and all moneys received prior to the close of business on No- vember 1, 1939 by such ereditors from or for account of such debtors in any manner other than that specified in sub- section (3) above shall be applied to repayment (and pro tanto cancellation of the relative credit lines) in the following order:
) of 3 (9) bills with stated maturities up to and including November 1, 1939 (to the extent that such bills are not repaid under subsection (8) above,
(i) of such indebtedness other than that specified in
item (i) of this subjection (4) as each oreditor in his discretion may indicate,
and (iii) of 3 (9) bills with stated, maturities after No- vember 1, 1939. .
6) All 8 C) bills with stated maturities up to and including November 1, 1939 and still unpaid at the date hereof shall, unless already repaid under subsection (3) and item (i)h of subsection (4 above, be promptly paid upon the signature of this Agreement and the relative credit lines shall be thereby pro tanto cancelled.
(6) All moneys received in any manner by a Creditor Bank from or for the account of a German Dehtor after the elose of business on November 1, 1939 and prior to the date of this Agreement other than moneys specifically remitted for the purpose of repayment of 8 (9) bills shail be applied to the repayment of any indebtedness of the German Debtor not repaid under any other subsection of this Clause J“ and upon such repayment the relative credit lines shall be thereby pro tanto cancelled.
C LAUSE 2.
This Agreement is made with respect to short term credit lines which (1) were subject to the 1939 Agreement; (2) were owing to Creditor Banks, and (3) were outstanding at the close of business on No- vember 1, 1939 but only after effect is given in each case to the provisions of Clause 1“ hereof. Any balance of a Cerman debtor and any indebtedness of that debtor held by or owed to the foreign branch of a
am 3. September 1939 erfolgten Kündigung
ereditor bank schall be subject to this Agreement if such Creditor Bank so elects provided that both such balance and indebtedness be transferred to the American head office of the foreign branch and that this transfer may be effected by application of such balance to such indebted- ness and the transfer of the resulting net indebtedness.
CIAUSE 3.
Credit lines and parts of credit lines subject to this Agreement which are unavailed of at any time during the currency of this Agreement may be reavailed of only by bills drawn for financing shipments of goods from the United States of America. Before being required to issue or advise any vredit or to accept any such hill, the Creditor Bank must in each case be fully satisfied that the under- lying transaction does not violate any provision of the „Neutrality Act of 1939“ or any other law of the United States, and that the importer (and in the case of bank- to-cbank credits, also the German Bank Debtor involved) is not acting for or on behalf of the German Government or any political subdivision thereof.
CLAUSE 4.
This Agreement shall remain in force for a period of seven (7) calendar months from November 1, 1939, but the German Committee or, the American Committee may at any time during the life of this Agreement terminate the same by giving notice to the other Committee if in its opinion the international situation or the domestie situation in its country is such as to make further operation under this Agreement inadvisable.
CLAUSE 5.
Under no circumstances whatsoever is the American Committee or any Creditor Bank obligated at any time hereunder to do anything which would be in violation of the Neutrality Act of 1939“ or any other existing or futurs
law of the United States.
CLAUsSE 6.
Adherence to this Agreement shall be effected by each Creditor Bank notifying its German Debtor by radio cable on or before December 20. 1939. A notte of a adherence shall be similarly despatched to the Reichsbank.
Every German Debtor upon receipt of such notice shalll confirm its daherence by notice, by radio or cable to
the Creditor Bank and by letter to the Reichsbank.
CLAUsSE .
Any dispute between a Creditor Bank and a Debtor or the Trustee mentioned in Clause 10 (4) of the 1939 Agreement or Deutsche Golddiskonthank as to the inter- pretation of this Agreement or as to any matter arising thereout, other than disputes or matters arising under or out of Clause 3 or Clause 5 hereof, shall be referred to an- Arbitration Committee constituted for the purpose of deciding each such dispute as follows: One arbitrator shall be nominated by each Committee, and a Chairman shall be appointed at the request of either Committee by the Pre- sident of the Bank for International Settlements. Spould a Committee fail to appoint its arbitrator within two weeks krom the receipt of request by the other Committee, the President of said PBanle shall be authorized to aphpoint an arhitrator for and on behalf of the Committee which has
failed to do so. CLAUsSE 8.
Interest for the period from the termination of the 1939 Agreement to the date hereof shall be paid promptl upon the signature of this Agreement at the rates . between the parties for credits subject to this Agreement.
CLAUSE 9.
Ihe costs and expenses of and incidental to the pre- paration and execution of this Agreement including all legal costs and other expenses of the American Committee shall be paid by the German Committee.
CLAUsSE 10.
All provisions of the 1939 Agreement are mutatis mutan dis made a part hereof but only to the extent that they are not inconsistent with any of the other Clausen of this Agreement or have not been vendered inapplicabls by factual changes resulting from differences between the circumstances underlying the present Agreement and those underlying the 1939 Agreement.
CLAUSE 11.
Each Creditor Bank which has attached prior to tho date of this Agreement property belonging to a German Debtor, shall on request of such Dehbtor cause such attach ment to he released and vacated.
CLAUsSE 12.
This Agreement shall come into force when signed by all the parties named in ths Preamble hereof and may be signed in one or more counterparts which taken together shall constitute one and the same instrument. A copy of the Agreement signed by the American Committee and a copy signed by the German Commsttee, the Reichsbank and the Deutsche Golddiskonthank shall be deposited with the Bank For Internatlondh Settlements. ;
(SIGNATURES)
Uebersetzung. Deutsch / Amerikanisches Stillhalteabkommen von 1939.
Abkommen vom 9. Dezember 1939 zwischen einem . Banlinstitute, Handels⸗ und Industriefirmen vertretenden Ausschuß (im folgenden r Aus⸗ schuß“ genannt), der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und einem Banlinstitute in den Vereinigten Staaten von Amerila vertretenden Ausschuß (im folgenden „amerikanischer Ausschuß!“ genannt).
Der Deutsche Ausschuß versichert und gibt dem amerikani⸗