1940 / 75 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 75 vom 30. März 1940. S. 2

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werk nur im Nebenberuf betreiben, sind durch die Kreishand⸗

werksmeister nach , Prüfung Bestellscheine nur in einer Höhe auszugeben, die dem Grade der Betätigung im Schuhmacherhandwerk entspricht. Schuhmacher, die wegen vorgeschriebenen Alters oder wegen körperlicher Gebrechen ihr Handwerk nicht voll ausüben können, erhalten Bestellscheine für Besohlmaterial in einer Zahl, die die Kreishandwerks⸗ meister nach gewissenhafter Prüfung festsetzen.

(5) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft ühersendet den Kreishandwerksmeistern eine Anzahl von Bestellscheinen zur Verteilung, die unter Berücksichtigung der zum Bezug von Lebensmittelkarten berechtigten Personen und der Anzahl der Schuhmacherbetriebe errechnet ist. Die Kreishandwerks⸗ meister können die nach ordnungsmäßiger Verteilung gemäß Abs. 2 oder 3 überzähligen Bestellscheine nach dem 25. April 1940 nach eigenem Ermessen an Schuhmacherbetriebe ver⸗ teilen, die einen besonders großen Kundenkreis haben und durch ihre Größe oder ihre Betriebseinrichtungen besonders leistungsfähig sind. Ueber die verteilten Bestellscheine haben die Kreishandwerksmeister nach Abschluß der Bestellschein⸗ ausgabe unverzüglich, spätestens aber bis zum 5. Mai, abzu⸗ rechnen und die Abrechnungsbogen unter „Einschreiben“ an die Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin⸗Chlb. 2, Knesebeck⸗ straße 78, einzusenden.

(6) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Bezirks⸗ wirtschaftsämter ermächtigen, an Regiebetriebe, Arbeitsläger usw. ihres Bezirkes, jedoch nicht an Arbeitsdienstläger, in be⸗ schränktem Umfange Zusatzbestellscheine auszugeben oder durch von ihnen beauftragte Stellen ausgeben zu lassen.

(I) Gegen Bestellscheine für Unterleder müssen neben Kernstücken in beträchtlichem Umfange auch Hälse und Seiten abgenommen werden.

582

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(1) Schuhmacher dürfen Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff nur bei einem oder mehreren Lederhändlern ihres Wehr⸗ kreises oder bei einer Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende November 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, bestellen.

(2) Hat ein Schuhmacher bis Ende November 1939 regel⸗ mäßig von einem Lederhändler, der in einem benachbarten Wehrkreise, aber nicht weiter als 25 km, von seinem Betriebs⸗ sitz entfernt ansässig ist, Sohlenmaterial bezogen, so darf er auch diesem Händler Bestellungen erteilen.

(3) Die Bestellungen sollen bis zum 8. Mai 1940 erteilt sein. Bei den Bestellungen sind die Bestellscheine abzugeben.

(4 Schuhmacher dürfen Gummisohlenmaterial nur gegen Abgabe der auf dieses Material lautenden Bestellscheine be⸗ stellen. Die Bestellungen sollen bis zum 8. Mai 1940 erteilt sein. Die Bestellung ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Lieferanten beschränkt.

(5) Die Lieferanten der Schuhmacher haben ihre Vorräte an Sohlenmaterial nach Maßgabe der Bestimmungen im § 3 Abs. 3 zur sofortigen Auslieferung zu verwenden. Im übrigen sind die bestellten Mengen cken bis zum 15. Mai 1940 zu liefern.

(6) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen übergebenen Bestellscheine auf der Rückseite mit ihrem Namen und ihrer Anschrift zu versehen. Sie haben die Bestellungen und die auf Hi m der Bestellungen gelieferten Mengen Sohlenmaterial in besonders geführte Bestellisten einzutragen.

(I) Lederhändler dürfen Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff nur bei einem oder mehreren für den 1 Wehr⸗ kreis eingesetzten Bezirks-Ledergroßhändlern bestellen; die Namen und Anschriften der Bezirks-Ledergroßhändler für die einzelnen Wehrkreise werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben.

(2) Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften dürfen Unter⸗ leder und Lederfaserwerkstoff außer bei Bezirks⸗Ledergroß⸗ händlern auch bei dem Zentralverband deutscher Schuh⸗ macher-Rohstoffgenossenschaften, Düsseldorf, bestellen.

(3) Bestellscheine für Unterleder müssen von den Leder⸗ händlern und Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften aus Vorrat eingelöst werden, soweit der Voxrat nicht unter 500 kg sinkt, Die hierbei vereinnahmten Bestellscheine müssen der Reichsstelle für Lederwirtschaft mit einer Abrechnung über die Vorräte, unter Zugrundelegung des Bestandes am 1. April und 31. Mai 1910 übersandt werden. Im übrigen haben die Lederhändler und Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften die ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellscheine für Unter⸗ leder und Lederfaserwerkstoff möglichst bis zum 20. Mai 1940 geordnet den Bezirks⸗-Ledergroßhändlern einzusenden.

(4) Die Bezirks-Ledergroßhändler haben möglichst bis zum 25. Mai 1940 der Reichsstelle für Lederwirtschaft, Berlin⸗Chlb. 2, Knesebeckstr. J8, die Zahl der ihnen ein⸗ gesandten Bestellscheine für Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff auf dem ihnen von der Reichsstelle übersandten Vordruck zu melden.

5) Die Bezirks-Ledergroßhändler haben die Bestellscheine für Unterleder mit der Meldung der Reichsstelle zu übersenden und die Zuweisung von Unterleder zu beantragen. Sie dürfen Lederfaserwerkstoff nur gegen Aushändigung der Bestellscheine beziehen; diese Bestellscheine sind mithin nicht der Reichsstelle, sondern dem Lieferanten zu übersenden.

§8 4

(I) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellscheine für Gummisohlen⸗ material zu entwerten und die entwerteten Scheine geordnet aufzubewahren sowie zur Nachprüfung jederzeit bereitzuhalten. Zur Entwertung sind die Bestellscheine quer über die ganze Fläche unauslöschlich zu durchstreichen.

(2) Die Lieferanten der Schuhmacher dürfen Gummi⸗ sohlenmaterial insgesamt nur in einer Menge bestellen, die der Zahl der ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestell⸗ scheine für dieses Material entspricht. Die ö ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Vorlieferanten beschränkt. Bei der Bestellung haben die Lieferanten der Schuhmacher ihren Vorlieferanten eine schriftliche verbindliche Erklärung abzugeben, daß durch die betreffende Bestellung die h m. menge der ihnen von Schuhmachern übergebenen Bestellscheine nicht überschritten wird.

(3) Die Vorlieferanten dürfen Gummisohlenmaterial nur in einem Umfang bestellen, der den ihnen von Lieferanten der Schuhmacher übergebenen Erklärungen (Abs. 2 Satz 3) ent⸗

spricht. Bei der Bestellung haben die Vorlieferanten ihrerseits ihren Lieferanten eine schriftliche verbindliche Erklärung abzu⸗

1

geben, daß durch die i Bestellung der Umfang der ihnen durch Erklärungen belegten Bestellungen nicht Üüber⸗ schritten wird. 85

(1) Bezugscheine für Sohlen material, die auf Grund der Vierten J, , , , zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinn⸗ stoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 19389 (RGBl. 1 S. 1510) in Verbindung mit dem Sechs⸗ undzwanzigsten Rundschreiben der Reichsstelle für Leder⸗

wirtschaft an die Bezirkswirtschaftsämter vom 13. März 1940 ordnungsgemäß von Wirtschaftsämtern an Selbstbesohler ausgegeben wurden, sind von dem Lederhändler oder der Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaft entsprechend der Wahl des Selbstbesohlers entweder wie Bestellscheine für Lederfaserwerk⸗ stoff (5 3) oder wie Bestellscheine für Gummisohlenmaterial G H zu behandeln.

(2) Die Bezugscheine sind nach folgenden Durchschnitts⸗ gewichten umzurechnen:

Gummisohlen: Männersohleng... . 200 g je Paar, , 2120 g je Paar, indersohlen. 100 g je Paar; Lederfaserwerkstoffsohlen: Männersohlen . . 160 g je Paar, e,, e, 100 g je Paar, indersohlen“ . 80 g je Paar. (3) Cordsohlen und Nockenplatten und ⸗sohlen sind nach ihrem jeweiligen Gewicht umzurechnen.

86

(1) In den Wehrkreisen II (Stettin) und III (Berlin) dürfen Schuhmacher und Ledereinzelhändler (Schuhmacher⸗ Rohstoffgenossenschaften) ihre Bestellscheine bei Ledereinzel⸗ händlern , bzw. Bezirks⸗ Ledergroßhändlern beider Wehrkreise abliefern.

(2) In den Wehrkreisen XVII (Wien) und TVlIII (Salz- burg) dürfen Schuhmacher und ,,, d,. C, , , ihre Bestellscheine bei Leder⸗ einzelhändlern , enschaften) bzw. Bezirks⸗Ledergroßhändlern beider Wehrkreise abliefern.

87 Die Reichsstelle kann die Lieferung von Sohlenmaterial abweichend von den Vorschriften dieser Anordnung regeln.

88 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der ö 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. 89 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft. Berlin, den 29. März 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Gebührenorbnung der Reichsstelle für Bastfasern. Vom 26. März 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur r ng, und 9 des Warenverkehrs vom 6 August 1939 (Deutscher 6 und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: 8§1

Zur Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für Bast⸗ fasern werden von ihr Gebühren erhoben.

8 2 Gebührenpflichtige Tatbestände sind: 1. die Bearbeitung von Anträgen, die zum Ziel haben: a) auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtschaftung: die Erteilung von Bescheinigungen, die zum Er⸗ werb, * Veräußerung, Herstellung, Bearbei⸗ tung, . Lagerung oder zum son⸗ stigen Verkehr mit Waren aus der Zuständigkeit der Reichsstelle für Bastfasern berechtigen; b) auf dem Gebiet der , . die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art; c) die Erteilung einer Aus⸗ und Einfuhrbewilli⸗ gung; d) die Verlängerung oder sonstige Abänderung der unter a— genannten ,, iff. 1Ja—d genannten Be⸗

2. die Erteilung der unt. sonstige

scheinigungen und Verlängerungen oder Abänderungen; 3. die Mitwirkung der Reichsstelle für Bastfasern in . Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet der , ,, Einer gutachtlichen ö der Reichsstelle steht das Nichtgeltend⸗ machen eines Einspruchsrechts gleich.

83 Die Gebühr des 5 2 Ziffer 1 (Bearbeitungsgebühr) be⸗ trägt 9,50 E- für jeden Antrag. Wird der Antrag ganz oder zum Teil genehmigt, so wird die Bearbeitungsgebühr auf die nach 5 2 Ziffer 2 zu erhebende Gebühr angerechnet.

§8 4 Die Gebühr für Erteilung von Bescheinigungen auf dem Gebiet der io hftg sbere u c fuer, (Verkehrsgebühr) beträgt:

a) grundsätzlich 3 vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die Bescheinigung lautet,

b) beim Bezug von Spinnpapier, Jutegarnen und Pa⸗ piergarnen sowie von neuen und gebrauchten Ge⸗ weben (einschließlich Planen) aus Jute oder Papier, auch in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinn⸗

stoffen, mit Papier oder Draht 0, 15 R. je 100 kg.

käufer der in § 4

85 Die Gebühr für die Erteilung von Bescheinigungen au dem Gebiet der . Ge e . 4 vom Tausend des Betrages, . den die Bescheinigung et.

§86

Für die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilligungen Aus- und Einfuhrgebühr) wird eine Gebühr von 1 vom ausend vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware itt. bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko n. oder fob deutscher Hafen, bei Waren, die im Lohn⸗ veredlungsverkehr her . sind, gilt als Wert der Ver— edlungslohn, bei gi. rbewilligungen der Wert der Sen⸗

dung franko Grenze oder eif deutscher Hafen.

§87 Die Gebühr für die Verlängerun rung von Bescheinigungen Huch i r) beträgt den S5 4, 5 und 6 angegebenen Gebührensätze.

88 Die Gebühr nach 5 2 Ziffer 3 (Mitwirkungsgebühr) be⸗ trägt 3 vom Tausend des 6 eg auf den die Genehmigung lautet. Führt das Verfahren, in dem die Reichsstelle für Bastfasern mitwirkt, nicht zu einer Genehmigung, so wird nur eine Bearbeitungsgebühr (6 3) erhoben.

89 Ist der Betrag, nach dem die Gebühren zu berechnen sind, auf zi at n ährung gestellt, so ist der Reichsmark⸗ betrag der Gebühr auf Grunb des jeweils im Zeitpunkt der geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses zu be⸗ rechnen.

oder anti Aende⸗ isio der in

§5 10 (1) Sämtliche Gebühren sind auf volle 0, o RM nach oben abzurunden. (2) Der Mindestbetrag jeder Gebühr beträgt 0,50 RA. (83) Der Mindestbetrag der Ausfuhrgebühr beträgt

bei Werten bis zu 20, RA.. . 0,50 RA bei Werten über 20, RM mindestens 1, RA.

Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Wert der Sendung 20, RA nicht übersteigt. (ch Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 8 Anwen⸗ dung finden, wird eine Etz Gebühr don 1 RM (Mindest⸗ ebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen er⸗ * in denen es sich handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Be⸗ musterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats⸗, Erbschafts⸗, Umzugsgut) bezeichnet sind. 6) Die Gebühren sind nicht abwälzbar, soweit der Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung keine andere Anordnung trifft. §11

(I) Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmungen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Hei n ngen oder Aenderungen ausge⸗ tellt sind oder denen bei der he rene . eine

enehmigung erteilt wird? ,,,, ö 8

(e) Die n, ,, 4b) 9 von dem Ver⸗

genannten Waren im Namen und für

Rechnung des Gebührenschuldners zu verauslagen und dem

Schuldner . in Rechnung zu . Die Gebühr ist

von dem Verkäufer bei Einsendung der bei ihm eingegan⸗ genen Bedarfsdeckungsscheine abzuliefern.

812 (1) Die Gebühren, mit Ausnahme der Bedarfsdeckungs⸗ gebühr, werden fällig mit dem Zugehen der Gebühren⸗ rechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Ver⸗ längerung verbunden sein kann.

(E) Handelt es sich um Sammelbescheinigungen, über deren Ausnutzung vom Antragsteller oder Berechtigten nach den auf dem Gebiet der ,, . bestehenden Vorschriften der Reichsstelle fe. Bastfasern Meldung erstattet werden muß, so werden Gebühren nur im Umfang der jeweils zu meldenden Ausnutzung und an dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten ist, ng Sie sind zugleich mit der Uebersendung der Meldung an die Reichsstelle . Bastfasern zu entrichten.

(3) Soweit die Gebühren von der Reichsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, . sie binnen einer Woche nach r en, auf das Postscheckkonte der Reichsstelle für Bast⸗ asern: Berlin 517 10 einzuzahlen.

8§13

(I) Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einer Unternehmung durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

() Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmungen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Ver⸗ letzungen der aus f. Gebührenordnung sich ergebenden . lichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung 1 belegen.

ie Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber den Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle end⸗ gültig festgesetzt. Der Betrag ist von der zahlungspflichtigen Unternehmung innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle ein⸗ zuzahlen. 814

Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung der ,, für Bastfasern vom 14. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 16. Dezember 19365), die Aenderung der Gebührenordnung der Ueber⸗= wachungsstelle für Bastfasern vom 12. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 36 vom 12. Februar 1936), Nachtrag zur Gebührenordnung der Ueberwachungs⸗ . ful Bastfasern vom 20. April 1937 (Deutscher ei 56 und Preuß. Staatsanz. Nr. 90 vom 21. April 1937), Nachtrag Nr. 2 zur Gebührenordnung der Ueber⸗ wachungsstelle *. Bastfasern vom 24. Dezember

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 30. März 1940. S. 3

ö

Nr. 301 vom 27. Dezember 1938) und „Säuglingsbekleidung und Säuglingswäsche“. Nachtrag Nr. 3 zur ,,, der Ueber⸗ b) zu II (auf Bezugschein beziehbar) wird hin

wachungsstelle für Bastfasern vom 9. März 1939 „Bettwaren und Bettwäsche für Säuglinge“.

ö Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 59

vom 10. März 1939) 8582

1938 (Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staatsanz.

außer Kraft. Berlin, den 26. März 1940.

ö

Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung . Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. J

2796)

Die Liste der bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren (An⸗ lage 1 zu der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939) wird wie folgt

ergänzt:

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern.

. x 7 4 gl 24 * : ö Zünfte Durchführungsan

zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoff⸗

Dr. Ru o ff.

4

waren

vom 29. Mãr; Iod.

wird angeordnet:

§1

ordnung

(1) gi Kinder bis wird au (Anlage) ausgegeben.

Bezugsrechte für

c, d, e).

zugsmöglichkeiten schaffen.

vom 1.

Schraffierte Linien

3) Auf die Teilabschnitte können nach Ma aufgedruckten Bestimmungen die auf der Karte a Spinnstoffwaren bezogen werden. und Vll] bezeichneten Sonderabschnitte der Karte kann die Reichsstelle i. Kleidung und verwandte Gebiete weitere Be⸗

§5 8

9

Auf die mit

a) zu 1 (auf Kleiderkarte beziehbar) wird hinzugefügt:

um vollendeten 1. Lebensjahre Antrag die Reichskleiderkarte ( Säuglingskarte“—

(2) Die Säuglingskarte enthält 90 Teilabschnitte, drei

J 644 ähmittel (Abschnitte l, Il, IIIj, zwei Be⸗ == zugsrechte für je eine wasserdichte Unterlage (Abschnitte 1V, V) und fünf Bezugsausweise für Strickgarn (Abschnitte a, b,

gabe der führten Il, VII

(I) Antragsberechtigt sind werdende Mütter vom fünften Schwanger . ab sowie Mütter von Kindern, die ebruar 1940 ab geboren sind.

() Die nach Abs. 1 antragsberechtigten Mütter erhalten:

zugefügt:

und

für das erste Kind die Säuglingskarte mit 90 Teil- abschnitten; ; für das zweite Kind die Säuglingskarte mit 30 Teil⸗

abschnitten; . J für das dritte und weitere Kind die Säuglingskarte

mit 60 Teilabschnitten.

§ 4

ür Kinder, die in der Zeit zwischen dem 1. April 1939

em 31. J

anuar 1940 geboren sind, werden auf Antra

der Mütter ebenfalls Säuglingskarten mit einer entsprechen

verringerten Anzahl von Teilabschnitten ausgegeben. ö 2, Absatz 2, Satz 2 der Verordnung über die Verbrauchsregelr

,

Reichskleiderkarte

für Kinder bid zum vollendeten

1. Leben gz jahr

(Säuglingstłarte)

Die Säuglingskarte gilt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

ie ist spätestens mit leiderkarte für

dem Antrag auf Ausstellung einer

Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr an die

Kartenausgabestelle zurückzugeben.

Die Karte ist nicht übertragbar; mißbräuchliche angene Ab⸗

Benutzung wird bestraft.

schnitte werden ni der Karte gelöste

Verlorenge ersetzt. Aus dem 37 eile und Abschnitte sind ungültig.

ammenhang

ing

ür Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 bleibt un⸗ erührt.

85

Die Zweite Durchführungsanordnung zur Verordnung über die Verbrauchsre ö. für Er Inf ffn vom 31. Januar 1940 e ei 1 Nr. 26 vom 31. Januar 1940) tritt außer

raft.

cher chsanzeiger und Preußischer

86

Diese Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft.

Berlin, den 29. März 1940.

Der K ö. die Spinnstoffwirtschaft. .

auer.

Vorderseite

Er lãuterungen

Die Säuglingskarte darf nur zur , , des Bedarfs des Säuglings benutzt werden. Auf die mit den Nummern 1490 versehenen Abschnitte (rechter Kartenteihl können die in der Warenliste aufgeführten Fertigwaren bezogen werden. Bei jeder Ware ist an= egeben, wieviel Abschnitte zum Kauf erforderlich fer Die benötigten Abschnitte werden vom Ver⸗ käufer vor Aushändigung der Ware von der Karte ab⸗ getrennt und einbehalten.

Soweit in der Warenliste Stoff vermerkt ist, dür⸗ fen an Stelle der betreffenden Fertigwaren die ange⸗ gebenen Stoffmengen zur Selbstanfertigung zu den für die Fertigwaren vorgesehenen Abschnittswerten bezogen werden. Bei Windelmull entscheidet der Einzelhändler über die Höchstmenge des an Stelle der einzelnen Windel abzugebenden Stoffes. Stoff darf nicht in größeren Abschnitten abgegeben werden, als für ein einzelnes Stück der herzustellenden Ware er⸗ forderlich ist.

Für den Bezug von Strickgarn, der auf 400 g für das erste Kind, 206 g für das zweite Kind und 3008 für jebes weitere Kind beschränkt ist, sind die auf dem linken Kartenteil befindlichen Bezugsausweise (ähnlich den Bezugsausweisen für Strümpfe auf der Reichskleiderkarte für Frauen) vorgesehen. Diese sind zusammen mit den erforderlichen Abschnitten des rech⸗ ten Kartenteils vom Verkäufer abzutrennen und einzubehalten . f

Anf die Sonderabschnitte 1 können die auf⸗

edruckten Waren ohne Anrechnung von Abschnitten zes rechten Kärtenteiles bezogen werden. Die Son⸗ derabschnitte VI VIII sind für den Bezug von Waren vorgesehen, die gegebenenfalls besonders bekannt⸗ gemacht werden.

Für den Bezug von Bettwaren (Kissen, Oberbett, Steckkissen, Fußsack, Matratzen) und Bettwäsche für Säuglinge können im Bedarfsfalle Bezugscheine be⸗ antragt werden.

2 2 er. Rückseite . ö Warenliste dichte 111 11 1 Abschnittswert Unterlage 0,28 RM 0,25 RM oOo,28 RM 1 gewebtes Hemdchen oder 81 21 61 81 41 31 21 11 1 nicht Nährmittel Nährmittel Nährmittel G40 m Stoff, ca. 80 em breit.... 1 rößer als 1 gewirktes Hemdchen... ... 1 O0 x 40 em . i . . . z. , 1 Säuglingshöschen (Gamaschenhöschen 82 72 2 2 V Strampelhöschen, Strickhöschen, Vinbethdz· ö 31 * ö n 16 I wasser⸗ chen usw.): dichte Jede Mutter überlege sich vor mit ganzer Beinlänge... 4 Unterlage, dem Kauf genau, welche Neuan⸗ k . , nicht schaffungen wirklich unvermeidbar 1 Schlafsäckchen oder 88 73 68 58 48 33 23 13 8 größer als sind. In vielen Fällen wird im 1,25 m Stoff, ca. 80 em breit ..... 5 60 x 8o em eigenen Haushalt oder bei Ver⸗ 1 Schlafanzug oder . ö ö n,, ta, ; i m ehh ca. 3. ö. 6 . ge . Stück der Säuglingsausstattung eberziehjäckchen oder Mäntelchen mit Mütze vorhanden sein oder aus anderen e, ö 84 74 64 54 44 84 24 14 1 vl Sachen angefertigt werden können. 1 Mullwindel oder der hierfür erforderliche Stoff 1 . Alle in der Warenliste enthal⸗ 2 kleine Meltoneinlagen (ea. 40 x 560 em) oder tenen Maße sind Höchstgrenzen, die Leö0 m Stoff, eg. 80 om breit.... 4 beim Verkauf nicht uͤberschritten 1 Wickeltuch aus Windelflanell oder 85 75 65 55 45 35 25 15 5 werden dürfen. Kleinere als die an⸗ Gzd09 m Stoff, ea. 80 em breit 4 gegebenen Maße können selbst⸗ 1 Badetuch, nicht größer als 100 100 em.. ] derständlich gewählt werden. Die k 1 Abschnittswerte bleiben in diesem 1 wollenes Tuch oder 1' wollene Kinderwagen⸗ VII Falle jedoch unverändert. decke oder Schlafdecke oder 1 Daunendede 86 76 66 56 46 36 26 16 6 Da der Säugling sehr schnell nicht größer . ,,, 11 erlich, n ige g fel. 1x n nn ,,, , Sachen zu bescha en. Jebe Mrtnen ,, na n n n, . en,, ,, J. 7 67 5? 127 37 in , ng. ,,, in a , ,,, 16 6. 7 1 z reichlichen Größen. Dadurch werden 31 8 zer Schub'— VIII frühzeitige Ersatzbeschaffungen ver⸗ 1' Paar Södchen oder Strümpschen oder Schuh 1 mieben und Rohstoffe gespart. . J 1 wollenes Kleidchen (auch Anzug ober Träger⸗ 88 78 68 58 48 38 28 18 8 höschen mit Pullover! . 8 1 . y (auch Anzug oder Träger⸗ = Sezugsausweise öschen mit ullover) ö U wollenes Trägerhöschen.. ... 41 1Ianher eh Träagerhbschen ?? . 89 79 66 89 46 2 26 19 9 1 wollener Pullover . . J a b C0 d 6 1 anderer ü 3 . ö. g 100 g 100 g 50 g 50 g . . Hd . ̊ ö. ö. trickga tri j Stri Stri ö , , errichemn een dern 1 Unterkleidchen oder Röckchen ..... 3 7d to do 40 0 20 10 100 g Strickgavrn ... * 2