1940 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 aM einschließlich , 48 Q- Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 16900 Mc monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 „y, einzelne Beilagen 10 y. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

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taatsanzeiger.

r Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5 mm breiten etit⸗Jeile 1,0 MM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten . eile J,85 Ran. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck sbesonderer Vermerk am ande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

des Portos abgegeben.

Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Nr. 6

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Exequaturerteilungen. 1

Erlöschen einer Exequaturerteilung.

Erlaß über die Sonderaktion für Bodenuntersuchungen.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichszmark für die Umsätze im März 1940.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie (Ablieferungspflicht für deutsches Bienenwachs). Vom 30. März 1940.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Teil J, Nr. 56. Preußen.

Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat mit Urkunde vom 80. März 1940 dem . des Reichsforschungsrats General der Artillerie Professor Dr. phil. h. c. Dr. „Ing. Kar Becker in Berlin, die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Dem Chilenischen Konsul in Lübeck, Roberto Costabal

Garcia Huidobro, ist namens des Reichs unter dem 19. März 1940 das Exequatur erteilt worden.

Dem Konsul von Uruguay in Dresden, Luis Herrera Lerena, ist namens des Reichs unter dem 21. März 1940 das Exequatur erteilt worden.

.Das dem Türkischen Wahlkonsul in Hannover, Franz Bühring, namens des Reichs unter dem 10. September 1927 erteilte Exequatur ist erloschen.

Erlaß über die Sonderaktion für Bodenuntersuchungen.

Die Sicherstellung des geordneten Anbaues und höchst⸗ möglicher Ernten erfordert einen richtigen Einsatz der während

des Krieges nicht unbeschränkt zur Verfügung stehenden

Düngemittel. Die Bodenuntersuchung ist in der Lage, zu⸗ verlässige Angaben über eine Reihe von Eigenschaften des Bodens zu machen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung allgemein, für eine möglichst produktive Anwendung und Lenkung der Düngemittel im besonderen, von größter Be⸗

deutung sind. Eine systematische Bodenkontrolle erscheint so⸗

mit als eine hervorragend staats- und kriegswichtige Maß⸗ nahme, um die landwirtschaftliche Erzeugung zu erhalten und 9 steigern. Die Landes⸗ (Provinzial⸗ Ernährungsämter wer⸗ en deshalb angewiesen, durch die zuständigen landwirtschaft⸗ lichen Untersuchungsämter baldmöglichst eine systematische Bodenuntersuchungsaktion ihres Gebietes nach folgenden Grundsätzen einzuleiten: .

1. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Be⸗ triebes über 5 ha Größe ist verpflichtet, auf Er⸗ suchen des zuständigen Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsamtes bzw. der von diesem betrauten Stelle alle landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge⸗ nutzten, einheitlich bewirtschafteten Flächen von 1 ha Größe und darüber durch das zuständige landwirtschaftliche Untersuchungsamt nach den vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers festgelegten Methoden untersuchen zu lassen.

2. Um einen geschlossenen Ueberblick zu gewinnen, die Unkosten möglichst niedrig zu halten und eine einwandfreie Probenahme sicherzustellen, ist von den Landes⸗(Provinzial⸗ Ernährungsämtern durch die für ihr Gebiet zuständigen landwirt⸗ schaftlichen Untersuchungsämter eine systematische Probenahme und Unterfuchung gemeindeweise in

die Wege zu leiten. Dabei ist von den kalk⸗ bedürftigen Gegenden auszugehen. Gebiete, welche in den letzten 6 Jahren bereits systematisch unter⸗

sucht worden sind, kommen erst zuletzt an die

Reihe, auch dann, wenn die frühere Unter⸗ suchung sich nur auf die Feststellung der pH-Zahl erstreckte.

3. Grundsätzlich hat von jeder einheitlich bewirt⸗

schafteten Fläche von 1I ha Größe und darüber !

Berlin, Montag, den 1. April, abends

mindestens eine nach den Richtlinien des Ver⸗ bandes Deutscher Landwirtschaftlicher Unter⸗ suchungsanstalten entnommene Durchschnittsprobe zur Untersuchung zu gelangen. Als einheitlich be⸗ wirtschaftet im Sinne dieses Erlasses gilt eine jede zusammenhängende Fläche, die vor der Probe⸗ nahme die gleiche Frucht getragen hat.

Die Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungsämter können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im

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wie folgt festgesetzt:

Bekanntmachung.

Die Umsatzstenerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat März 1940 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umnsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 943) in Verbindung mit 5 47 der Durchführungsbestimmungen tz steuergeseetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. J S. 1935)

141821 1 940

Postscheckkonto: Berlin

zum Umsatz⸗

Einvernehmen mit dem Verwaltungsamt des Lfd. Nr. Staat Einheit R. Mt Reichsbauernführers die Untersuchungspflicht auf kleinere oder größere Betriebe und Flächen, als 1gAegypten 1Pfund 9,74 vorgesehen, ausdehnen oder einschränken. 2 Afghanistan 100 Afghani 18,75 Schläge, von denen der Nachweis erbracht 3 Irgentfnien 109 Pap ierpesos k wird, daß sie in den fünf dem Probenahmejahr ) ö . 5 K vorhergehenden Jahren bereits nach einer der vor⸗ 5 Venn 100 Yüin n 13. 16 geschriebenen oder einer anderen in diesem Zeit⸗ Britisch⸗ ndien 165 Rupien 3 64 raum durch Reichsmittel verbilligten Methode auf 3 Bulgarien 100 Lewa 3.05 Bodenreaktion und Phosphorsäure untersucht wor⸗ 9 Dänemark 100 Kronen 48,10 den sind, werden auf Antrag von der Unter⸗ 19 Estland 100 Kronen 62,50 suchungspflicht zunächst befreit. Ein derartiger 15 Finnland 10909 Mart 5,95 Antrag kann unter Vorzeigen des Untersuchungs⸗ 12 Frantreich 100 Francs 33 attestes bei der Probenahmekommission gestellt . 4. . 6 ü . werden. Ob und inwieweit von privaten Stellen 15 H . 6 erling 16 durchgeführte Untersuchungen hierbei berücksichtigt 15 Fran 100 Jüials 1155 werden können, bleibt der Entscheidung des 17 Island 106 Kronen 38.35 Landes⸗(Provinzial⸗) Ernährungsamtes überlassen. 135 Italien 100 dire 63 4. Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers 19 Japan 100 Aen bestimmt nach Anhören des Verbandes Deutscher ö . 16 2 . Landwirtschaftlicher Untersuchungsanstalten die nada Dollar . 22 Lettland 100 Lat 48,80 Methoden, nach denen die Untersuchung vor— 2 Litauen 105 Litas N36 enommen wird. 34 6 Fr 1655 ; Moorböden bleiben zunächst von der Unter⸗ 25 5 . . 7,1 9 suchung ausgenommen. Im Zweifelsfalle hat das 26 Niederländisch⸗Indien 100 Gulden 133,38 zuständige Untersuchungsamt darüber zu ent⸗ 2 Norwegen 100 Kronen ob bh scheiden, ob ein mineralischer oder ein Moorboden . Palästina 1ẽPfund 9, 4 im Sinne dieses Erlasses vorliegt. 9 , . w 1 5. Für die Probenahme und Untersuchung nach den 31 w 165 . og 35 auf Grund der Ziff. 4 Abs. 1 vorgeschriebenen 32 Schweiz 10 Franten 56, 92 Methoden ist eine Gebühr von 0,50 R- je unter⸗ 33 Slowakei 100 Kronen 8,50 suchter Probe zu berechnen, jedoch darf, falls sich 34 Spanien 100 Peseten 25,35 auf Grund der Geländegestaltung eine Unter⸗ 35 Südafrikanische Union 1 Pfund 9.74 suchung von mehr als zwei Proben je Hektar als 36 JZürkei Pfund . notwendig erweist, höchstens 1, RM je Hektar 37 Ungarn 100 e, J 22 in Ansatz gebracht werden. Bei einer Ausnahme— 3 ö 35 regelung nach Ziff. 3 Abs. 2 werden hinsichtlich 38 Uruguay 1 Pesn o 94 der Gebührenberechnung jeweils besondere Be⸗ 35 Vereinigte Staaten 1 HSollar 2419 stimmungen getroffen. von Ämersta ;

Da diese Gebühren die entstehenden Unkosten nicht decken, werden den Untersuchungsämtern . Ausgleich Reichsbeihilfen zur Verfügung ge⸗ tellt.

Die Kosten der Probenahme und Unter⸗ uchung hat diejenige natürliche oder juristische

erson zu tragen, welche im Zeitpunkte der Aus⸗ tellung des Untersuchungsattestes zur Nutzung der untersuchten Fläche berechtigt ist. Die Kosten werden . die Kassen der zuständigen landwirt⸗ schaftlichen Untersuchungsämter eingezogen.

6. Das Untersuchungsattest muß vom Nutzungs⸗ berechtigten bis zur nächsten Untersuchung der gleichen Fläche aufbewahrt und auf Verlangen dem zuständigen Landes⸗ (Provinzial) Er⸗ nährungsamt bzw. den von diesem beauftragten Stellen oder Personen zur Einsicht vorgelegt werden.

7. Ueber die praktische Durchführung der Unter⸗ suchung werden die Untersuchungsämter vom Ver⸗ waltungsamt des Reichsbauernführers über den Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Unter⸗ suchungsanstalten unterrichtet.

8. Der Reichsminister des Innern wird die Bürger⸗

Berlin, 1. April 1940.

Reichsanzeiger u

Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Abliefe⸗ rungspflicht für deutsches Bienenwachs). Vom 30. März 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Feassung vom 5. September 1939 (Deutscher nd Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom

5. September 1939) wird folgendes bestimmt:

§1 (Beschlagnahme)

(I) Der Beschlagnahme auf Grund der Anordnung unterliegt das bei den Imkern anfallende Bienenwachß ein⸗ schließlich der Abfälle und Trester.

E) Die Mengen, die zur Weiterführung des Imkerei⸗ betriebes notwendig sind, können ohne die nach § 2

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er An⸗

meister ersuchen, die landwirtschaftlichen Unter⸗ ö ae, fuchungsänrter bei der e n ef ö. Rahmen . Nr. 13 erforderliche Genehmigung verbraucht i n 6. ar i e en. Zurver⸗ ; 82

ügungstellung vorhandener Hilfskräfte usw. zu 5 ;

ien, , ; ö f w. (UAblieferungspflicht)

Ueber die von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich, mir in doppelter . . bis zum 1. Mai 1949, über den weiteren Verlauf der Aktion jeweils zum 1. April und 1. Oktober, zu berichten. .

Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der landwirt⸗ schaftlichen Verwaltung ist vorgesehen.

Berlin, den 27. März 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Schu ste r.

liefern.

stelle „Chemie“ die

n n,

Das bei den Imkern anfallende Bienenwachs ist an die von der Reichsstelle „Chemie“ zugelassenen Aufkäufer abzu⸗

§8 3 (Beauftragung der Reichsfachgruppe Imker)

Mit der Durchführung der auf Grund dieser Bekannt— machung zu treffenden Maßnahmen wird die Reichsfachgruppe mker im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter e. V., erlin WMög, Neue Ansbacher Str. 9, beauftragt. Die Reichs⸗ fachgruppe Imker erläßt namens und im Auftrage der Reichs⸗ ö erforderlichen ö mungen. Sie bedürfen der Zustimmung der

zrungsbestim⸗ eichsstelle.

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