Reichs und Staatsanzeiger Nr S0 vom 5. April 19140. S. 2
weder über Gas- noch Elektroherd verfügen, auch ihren Kochbedarf durch den Hauswirt auf dem Antrags⸗ formular 2 (o9gl. Anlage Y.
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(1) Brennstofferzeuger, die bisher auf Grund von tarif— lichen oder vertraglichen Bestimmungen Deputatkohle ge— liefert haben, dürfen Deputatkohle in ihrem Bergbaubezirk an die Gefolgschaftsmitglieder ihrer Bergwerks- und Hütten⸗ betriebe und ihrer sonstigen mit dem Bergwerksbetrieb in örtlichem und betrieblichem Zusammenhang stehenden An⸗ lagen sowie an Pensionäre, Invaliden und Bergmanswitwen in der bisherigen Höhe weiterliefern, wenn die Anfuhr im Wege des Landabsatzes geschieht.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Deputatberechtigten unterliegen nicht den Verteilungsgrundsätzen dieser Anord⸗ nung. Sie dürfen Anträge zur Eintragung in die Kunden⸗ liste eines Händlers nicht stellen.
D. Die Kundenliste des Händlers 513
Der Händler hat an Hand der Anträge für jede Ver⸗ brauchergruppe eine Kundenliste oder kartei anzufertigen und fortlaufend zu führen. Dabei sind die der Anordnung bei— gefügten Muster (Anlage 4) zu verwenden.
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(1) Der Händler hat dem Wirtschaftsamt, in dessen Be⸗ zirk er seinen Sitz hat (eigenes Wirtschaftsamt), innerhalb zehn Tagen nach dem für die Einreichung der Anträge fest⸗ gesetzten Termin G 10 die Anträge seiner Kunden und eine Aufrechnung der Kundenlisten unter Benutzung eines Kartei⸗ blattes (Anlage 5) einzureichen.
(2) Liefert ein Händler schiffs- oder waggonweise an Verbraucher in fremden Wirtschaftsamtsbezirken, so hat er folgendermaßen zu verfahren:
a) Für diese Verbraucher sind besondere Kunden⸗ listen, getrennt nach Wirtschaftsamtsbezirken, an⸗ zulegen;
b) eine Aufrechnung dieser Kundenlisten ist den jeweils zuständigen Wirtschaftsämtern unter Be⸗ nutzung des Karteiblattes einzureichen.
E. Die Brennstoff⸗Bestellung durch den Händler . 515
(I) Der Händler hat die aus der Aufrechnung der Kundenlisten sich ergebende Jahresmenge sofort und in voller Höhe bei seinen Vorlieferanten zu bestellen.
(2) Die von einem Händler bei seinen Vorlieferern auf⸗ zugebenden Bestellungen dürfen insgesamt höchstens zehn Prozent höher sein, als sich aus der Aufrechnung der Kunden⸗ listen ergibt.
3) Die Bestellungen sind in Tonnen (6 t — 1000 kg) aufzugeben.
(h Die Beftellungen sind nur gültig, wer fie vom Wirt⸗ schafts amt nachgeprüft und abgestempelt sind.
5 Der Händler vermerkt auf dem Karteiblatt (Anlage 5) die Befstellungen, die er bei feinen Vorlieferern aufgegeben hat.
(6) Als Vorlieferer im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Platzhändler, die fuhrenweise an Händler abgeben.
58 16
Der Vorlieferer darf Bestellungen an seine Vor⸗ oder Hauptlieferer nur in der Höhe weitergeben, in der fie ihm von den Händlern zugegangen sind. Bei der Weitergabe der Bestellungen bis zum Hauptlieferer müssen die vom Wirt⸗ schaftsamt abgestempelten Bestellungen der Händler beigefügt werden. Die Bestellungen find sofort und in voller Höhe weiterzugeben, und zwar so, daß jeder Händler, der beliefert werden soll, einzeln aufgeführt wird unter Angabe der ihm
braucher in fremden Wirts zeige den fremden Wirtschaftsämtern zu , .
zu liefernden Brennstoffmengen, ⸗arten und ⸗sorten und des für ihn zuständigen Wirtschaftsamtes. .
(1) Die Summe der von einem Vorlieferer angenomme⸗ nen Bestellungen darf seinen Umsatz im Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1938. 1935 höchstens um 15 Prozent übersteigen. Darüber hinausgehende Bestellungen darf der Vorlieferer nicht an⸗ nehmen. Ausnahmen kann das für den Geschäftssitz des Vor⸗ lieferers zuständige Bezirkswirtschaftsamt beim Borliegen besonderer Verhäl tnisse gestatten.
Y) Die BVorlie ferer können die Annahme von Bestellungen ablehnen,
a) wenn sie die Leistungsfähigkeit ihres eigenen Unternehmens überfteigen,
b) . die Zahlungsfähigkeit des Händlers zweifel⸗ haft ist.
Händler, die keinen Vorlieferer finden, wenden sich an das Wirtschaftsamt. Das Wirtschaftsamt trifft entsprechende Maß⸗
nahmen nach Weisung des Bezirkswirtschaftsamtes. (3 Die Kohlenverteilungsstellen haben dafür zu sorgen,
daß die Vorlieferer die notwendigen Mengen erhalten ohne
Rücksicht auf etwa bestehende vertragliche Lieferansprüche (Gontingente).
(4 Sollte die Summe der Bestellungen beim Haupt⸗ leere; seine Lieferfähigkeit übersteigen, so hat der Haupt⸗ lieferer Meldung an die Reichsstelle für Kohle zu erstatten.
518
(I) Die Kohlenverteilungsstellen haben an Hand der vor⸗ liegenden Bestellungen eine Händlerkartei zu führen, aus der zu ersehen ist, mit welchen Brennstoffmengen, arten und orten und über welche Vorlieferer die Händler beliefert wer⸗ den. Auf dem Karteiblatt jedes Händlers muß das zuftändige Wirtschaftsamt angegeben sein.
(2) Die Kohlenverteilungsstellen können a. die Aufgabe der Bestellungen durch die Vorlieferer eine beftimmte Form vorschreiben.
F. Gleichmäßige Belieferung und ihre Ueberwachung 819
(I) Die Reichsstelle für Kohle behält 3 vor, zu be⸗ stimmen, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfange die einzelnen Wirtschaftsamtsbezirke zu beliefern sind.
(3) Die Kohlenverteilungsstellen haben dafür zu sorgen, daß die Händler innerhalb eines Wirtschaftsamtsbezirkes im Verhältnis zu ihren Bestellungen gleichmäßig beliefert werden.
58 20 Die Lieferung in jeder Brennstoffart darf die Jahres⸗ bestellung soweit überschreiten, daß eine Waggonlieferung möglich ist.
§8 21
(I) Jede Lieferung von Hausbrandbrennstoffen an einen Händler muß deffen eigenem Wirtschaftsamt angezeigt werden.
(2) Die Kohlenverteilungsstellen erlassen nähere Bestim⸗ mungen, wer zur Anzeige im Einzelfall verpflichtet ist (Syn⸗ dikate oder Werke oder geg ard
(3) Die Anzeige muß den Namen des Händlers oder Empfängers, das Lieferdatum und die genaus Bezeichnung der Brennstoffmenge, art und ⸗sorte enthalten.
( Die Syndikate und Werke habeng ? Fern sie umeriittel⸗
bar an die Verbraucher liefern, dem für die Verbraucher zu⸗
ständigen Wirtschaftsamt die Anzeige zu erstatten. (G5) Liefert ein Händler ih oder waggonweise an Ver⸗ aftsamtsbezirken, so ist die An⸗
(6) Die Lieferungen, die ein Platzhändler fuhrenweise an Händler abgibt, hat der Platz händler dem eigenen und dem für den Händler zuständigen Wirtschaftsamt anzuzeigen.
8 22 ;
Die Wirtschaftsämter haben an Hand der eingehenden Lieferanzeigen zu überwachen, daß alle Händler im Rahmen der technischen Möglichkeiten gleichmäßig beliefert werden. Sie melden Fälle ungleichmäßiger Belieferung dem Bezirks- wirtschaftsamt. Das Bezirkswirtschaftsamt sorgt bei der zu⸗ ständigen Kohlenverteilungsstelle für Abhilfe.
. §8 23 (i) Die Wirtschaftsämter haben bis spätestens zum 30. September 1940 nachzuprüfen, ob die Anträge der Ver⸗ braucher vom Händler richtig bearbeitet worden sind und ob die Angaben der Verbraucher richtig sind. Die Wirtschafts⸗ ämter können auf Antrag die Punktzahl bei Verbrauchern der Gruppe 1 nachträglich erhöhen, wenn die im Antrags⸗ formblatt unter „Bemerkungen“ gemachten Angaben des Verbrauchers einen erhöhten Bedarf rechtfertigen (vgl. S 19. (2) Ergibt sich hieraus beim Händler ein höherer Liefer⸗ anspruch seiner Kunden, so unterliegt die Nachbeftellung eben⸗ falls den Borschriften über die Brennftoffbeftellung durch die Händler (vgl. Abschnitt E). (3) Nachbeftellungen sind in der Zeit vom 1. bis 15. Ok⸗ tober 1949 aufzugeben. § 24
(1) Die Verbraucher sind durch amtliche Bekannt⸗ machungen der Wirtschaftsämter davon in Kenntnis zu setzen, welche Brennstoffmengen ihnen zustehen.
(2) Soweit die bestellten Brennstoffarten und -⸗sorten nicht vorhanden sind, gilt der Lieferanspruch der Berbraucher als erfüllt, wenn ihnen art- und sortenähnliche Brennstoffe ge⸗ liefert werden.
(3) Lieferungen und Bezüge höherer als der zugelassenen Mengen sind verboten. 9628
2
Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen An⸗ spruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brenn⸗ stoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler angeboten werden, annimmt.
§8 26
Die Wirtschaftsämter haben das Verhältnis von Lager⸗ möglichkeiten und ermitteltem Brennstoffbedarf in ihrem Be⸗ zirk festzustellen und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Organisationen der Händler Maßnahmen zur Sicher— stellung des notwendigen Lagerraumes zu treffen.
§ 27
Die Bezirkswirtschäftsämter können in den Wirtschafts—⸗ amtsbezirken, in denen die Verbraucher aus Mangel an Lagermöglichkeit ihre Brennstoffe üblicherweise in kleineren Mengen beziehen, zur besseren Ueberwachung und gleich—⸗ mäßigeren Berteikung der Hausbrandbrennstoffe im Einver⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kohle Kohlenbevorratungs— karten einführen.
G. Straj⸗ und Schlußbestimmungen §8 28 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden ge⸗ mäß den 8§5 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 16 § 29 () Diese . tritt am 15. April 1940 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 3 der Reichsstelle für Kohle außer Kraft. Berlin, den 3. April 1940. Der Reichsbeauftragte für Kohle: Paul Walter.
An age 1 (grün) (Vorderseite DI NA4)
Nur für Haus haltun gen mit Einzelofen heizung. . . . ; onenza ra s Antrages Dee den , men , ,. Zahl der per ren, nne Personenzahl (Frage 9 ; genau durchlesen! Mtatrag Kohlenhändler übergeben! (Frage e ntrages) 1 2 3 1 5 und mehr zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers 1 16 17 19 20 29 21 VJ JJ , 2 16 18 20 25 24 26 Name und Anschrift des Händlers 3 16 18 20 24 25 26 1. Zahl der heizbaren Räume ohne untervermietete Räume. 4 (hierzu gehören heizbare Fiche, Wohnräume, nicht aber: Badezimmer, Diele, 4 und mehr 17 20 21 25 28 2 Flur, Abstellrãnme) Kochzuschlag für Haushaltungen 2. Wieviel heizbare Räume find an alleinstehende Untermieter (nicht Familien) ohne Gas oder Elekbtrokochgerät 1 9 ,, 13 131 en nenn, J . mit mehr als einer Brennstelle ; 3. Zahl der zum Haushalt gehörenden und ständig anwesenden Personen (ohne (Frage 5 des Antrages)
Jill, o 4. Zahl der alleinstehenden Untermieter (ohne Famißhsen, die zur Untermiete wohnen;
dieselben stellen eigenen Antrag... . 5. Ist ein Gas- oder Elektrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle ,,, . 6. Wieviel Punkte stehen Ihnen auf Grund der auf der Rückfeite abgedruckten Tafel zu?
(Ein schtließlich Punkten für Kochzwecke und Untermieter.!? .. 4444444.
Im Rahmen der mir zuftehenden Punktzahl bestelle ich folgende Brennstoffe:
Nr. 000 090 Anlage 1 (grün)
(Rückseite DIN Ach
Tafel zur Bestimmung der Punktzahl.
ntermieterzuschkag: Alleinstehende Untermieter (nicht Familien, die zur Untermiete wohnen) haben ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bewohnten heizbaren Räume Anspruch auf 12 Punkte. Mehrere Untermieter die einen heizbaren Raum gemelnsam bewohnen, haben auch nur Anspruch auf insgesamt 12 Punkte.
Braunkohlenbriketts).
Bezeichnung der Brennstoffe
Menge in Zentnern z 3 Vemertun gen:
Ich kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Wohnung, Garten usw.) unter Aus⸗ nutzung aller verfügbaren Möglichkeiten insgefamt lagern (Zentner — 50 kg) .. ...... ... ö
3ur Beachtung
a) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be⸗ schränkt sich auf die von der Reichsstelle für Kohle jeweilz freigegebenen Mengen. Der Lieferanspruch gilt auch als erfüllt, wenn art⸗ oder sortenähnliche Brennstoffe geliefert
) Liegen bestimmte Gründe vor, die zu einem erhöhten Brennstoffverbrauch zwingen, so sind darüber auf der Rückseite unter „Bemer⸗ tungen“ nähere Angaben zu machen (z. B. Ausübung eines Gewerbes in der Wohnung,
werden. Krankheitsfälle usw.).
D) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler an⸗ geboten werden, abnimmt.
gestellt habe.
—
Deutlich lesbare Unterschrift des Haushaltungs—= vorständes bzw. seines Vertreters
Straße Hausnummer
Hüttenbetrieb mit Deputatkohle beliefert werden, dürfen keinen Antrag stellen.
e) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder Haft, in besonders schweren Fällen mit Ge⸗ fängnis geahndet.
Ich versichere, daß ich nur diesen einen Antrag
2
d) Verbraucher, die von einem Bergwerks⸗ oder
Auf einen Punkt können bestellt werden: (an dieser Stelle werden die von den WKirtschafts⸗ ämtern bekanntgemachten Verhältniszahlen eingesetzt, z. B. 1 Zentner Steinkohlen od
er U / Zentner
Vom Händler auszufüllen J
Vom Wirtschaftsamt auszufüllen
Nummer der Kundenliste
Stempel und Unterschrift des Händlers
Antrag geprüft am .... .... , Zusätzlich bewilligte Punktzahl ...... .. ..... .
Ueberwiesen an Kohlenhandlung: d ii .
ee, /
Anlage 2 (blau) Vorderseite DINA4)
Nr. 000 000
Nur für zentralbeheizte Häuser,
Stoctwerks heizun gen und zentrale Warmwasserversorgungsanlagen. (Zutreffendes unterstreichen.)
Vor dem Ausfüllen genau durchlesen!
zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers
. , .
Antrag
Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!
— 2 2 2 6
(Ort, Straße, Grundstücks nummer, Stockwerk)
Die Bestellung (1) für das Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1940 41 darf den Bezug im Kohlenwirt⸗ schaftsjahr 1938 / 39 nicht überschreiten. Hierüber ist dem Wirtschaftsamt nach Aufforderung ein⸗ wandfrei Nachweis zu führen.
Bei mehreren Händlern darf nur dann bestellt werden, wenn auf jeden Händler mindestens S800 Zentner einer Brennstoffart entfallen. Die Verteilung der Gesamtmenge ist unter I auf⸗ zugliedern.
Bezug i. Kohlenwirtschafts⸗ Bestellung für das Kohlen⸗
! Brennstoffart und ⸗sorte jahr 1938 / 39 (1. 4. 31. 3.) wirtschaftsjahr 1940/41 in Zentnern — 50 kg (l. 4. - 31. 3.) in Ztr. - 50 kg 21 2 3
Verbraucher, die bei mehreren Händlern Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.
11 Name und Anschrift des Händlers
Jeweils bestellte Menge in Zentnern — 50 kg
Wieviel kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Hof, Garten usw.) unter Ausnutzung aller verfügbaren Möglichkeiten gelagert werden? ......
Straße, Hausnummer
ö Zentner.
Rechtsverbindliche Unterschrift
) Bei Neubauten, für die im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 noch keine Brennstoffe bezogen wurden, ist in dieser Spalte der Höinweis „Neubau“ zu bringen.
Rückseite beachten]
J!
9 3 54 66 5 2 . 6 — r * 6. z ;. . , . h . * 1 61 *
Reichs- und Staatsanzeiger Nr Sh vom 5. April 1910. S. 3
Anlage 2 (blau) (Rückseite PIN A4)
Koch⸗ und Waschbedarf.
Der Hauswirt oder Hausverwalter muß für die Mieter, die kein Gas- oder Elektrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle haben oder die ihre Wäsche selbst waschen, die dafür vorgesehene Brennstoff⸗ menge nachstehend bestellen. Den Bezug regelt der Mieter mit dem Händler selbst.
Für Koöoch⸗ und Waschzwecke dürfen bestellt werden:
a) für Kochzwecke b) für Waschzwecke Personenzahl des Haus⸗ Personenzahl des Haus⸗ hannes; J 6 , . 1213 41516
Brennstoffmenge *) ö. Brennstoffmenge *) k . in Zentnern. . 7 9 10 11113113 in Zentnern.... 2 334 445
Di
- Die Brennstoffmenge bezieht sich auf Steinkohlen. Beim Bezug von Braunkohlenbꝛriketts erhöht sie sich in der Regel um 259. e
Zahl der in seinem Welche Brennstoffe werden benötigt für: Haushalt Kochzwecke Waschzwecke anwesenden Personen Bezeichnung! Ztr. Bezeichnung IZtr.
Name des Mieters
Reicht dieser Platz nicht aus, ist ein Ergänzungsblatt beizufügen.
Zur Beachtung.
b) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem
Lieferanspruch gilt auch als erfüllt, wenn art⸗ Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler an⸗
oder sortenähnliche Brennstoffe geliefert geboten werden, abnimmt.
werden. e) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder
Haft, in besonders schweren Fällen mit Ge—
fängnis geahndet.
a) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be⸗ schränkt sich auf die von der Reichsstelle für Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Der
Vom Händler auszufüllen Vom Wirtschaftsamt auszufüllen
Stempel und Unterschrift des Händlers
Nummer der
n nnn, h;, Kundenliste Antrag geprüft am durch
Stempel des Wirtschaftsamtes
Anlage 3 (gelb (Vorderseite DINA4)
Nr. 000 O00
Nur für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, Wehrmacht, Behörden und Anstalten.
(Betriebe, die nach Anordnung 2 der Reichsstelle für Kohle meldepflichtig sind, dürfen diesen Antrag nicht ausfüllen.)
Vor dem Ausfüllen genau durchlesen!
Antrag .
Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!
zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers ...... ...... J ö
Genaue Bezeichnung und Anschrift des Bestellers
Die Bestellung ( für das Kohlenwirtschafts⸗ jahr 1940/41 darf den Bezug im Kohlenwirt⸗ schaftsjahr 1938/39 nicht überschreiten. Hierüber ist dem Wirtschaftsamt nach Aufforderung ein⸗ wandfrei Nachweis zu führen.
Bei mehreren Händlern darf nur dann bestellt werden, wenn auf jeden Händler mindestens S800 Zentner einer Brennstoffart entfallen. Die Verteilung der Gesamtmenge ist unter I auf⸗
zugliedern.
(Name und Anschrift des Händlers)
Gewerbliche Betriebe sind nur die mit eigenen Gewerberäumen. Wird das Gewerbe in der Wohnung ausgeübt, ist Antragsformblatt 1 (bei Einzelöfen) oder 2 (bei Stockwerksheizungen) zu benutzen. ᷣ
Behörden und Wehrmacht füllen in L nur Spalten 1 und 3 aus.
1 Brennstoffart und ⸗sorte
Bezug im Kohlen⸗ wirtschaftsjahr 1938 / 39 wirtschaftsjahr 1940/41 (i. 4 ĩ1
in Zentnern — 50 kg
Bestellung für das Kohlen⸗
—31. 3.) l * 4.—31. 3.)
in Ztr. — 50 kg
2 3
ͤ Verbraucher, die bei mehreren Händlern Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.
I Name und Anschrift des Händlers
Jeweils bestellte Menge in Zentnern — 50 kg
Wieviel kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Hof, Garten usw.) unter Ausnutzung aller
verfügbaren Möglichkeiten gelagert werden? ...... ... . ..... Zentner.
Rückseite beachten!
Anlage 3 (gelb) (Rückseite DIN A 4)
Zur Beachtung.
b) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Der von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Lieferanspruch gilt auch als ef gn wenn art⸗ Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler au— oder sortenähnliche Brennstoffe geliefert geboten werden, abnimmt. werden. e) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder Haft, in besonders schweren Fällen mit Ge— fängnis geahndet.
a) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be⸗ schränkt sich auf die von der Reichsstelle für
Vetrifĩt Betriebserweiterun gen!
Ist seit dem Kohlenwirtschaftsjahr 1938 / 89 eine
Betriebserweiterung vorgenommen worden, die einen vermehrten Brennstoffverbrauch mit sich ebracht hat, so muß nachträglich ein mit Unter⸗ agen versehenes Gesuch auf erhöhte Brennstoff⸗ zuteilung an das zuständige Wirtschaftsamt gestellt werden.
Diesem Gesuch ist ein Beglaubigungsschreiben der Industrie⸗ und Handelskammer bzw. Hand⸗ werkskammer oder des Kreisbauernführers bei⸗ zufügen. Im vorliegenden Antrag darf bis zur Entscheidung des Wirtschaftsamtes die Bestellung
Betrifft Betriebs beschreibung!
Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe machen nachstehend die Angaben, die die Höhe des Kohlenverbrauches beeinflussen (z. B. Um⸗
den Bezug ini Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 nicht übersteigen.
Betriebe, die im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 keine Brennstoffe bezogen haben, bestellen ihren Brennstoffbedarf für das Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41, indem sie eine Selbsteinschätzung vor⸗ nehmen. Diese Selbsteinschätzung ist nachträglich unter Beifügung eines Beglaubigungsschreibens der Industrie⸗ und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder des Kreisbauernführers beim Wirtschaftsamt zu begründen.
fang der landwirtschaftlich genutzten Fläche, Art und Größe der Backöfen, Brennöfen, Wurst— kessel usw.).
Art des Betriebes Betriebsbeschreibung
Es sind insgesamt ..... .... Anträge gestellt worden.
Ort, Datum
Straße, Hausnummer Rechtsverbindliche Unterschrift
Vom Händler auszufüllen Vom Wirtschaftsamt auszufüllen
Stempel und Unterschrift
Nummer der des Händlers
Kundenliste Antrag geprüft am ..... ... durch ......
Stempel des Wirtschaftsamtes