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* — — ,
Reichs, und Staatsanzeiger Nr S8 vom 15. Ayr 19409. S. 2
ü ,
Salomon, Werner Israel, geb. am 22. 140 1920
in Kassel, ; ö. Simon, Walter Israel, geb. am 19. 5. 1892 in
Minden,
So mmer, Israel David, geb. am 9. 8. 1871 in Freudenberg b. Wertheim / Baden,
So mmer, Anna, geb. Netter, geb. am 24. 9. 1875 in Pforzheim, *
So mmer, Gretel, geb. am 6. 6. 1900 in Pforzheim, So mmer, Helmut, geb. am 8. J. 1906 in Pforzheim, Spicker, Ernst, geb. am 17. 2. 1900 in Königs⸗ berg (Pr),
Spicker, Else, geb. Simon, geb. am 18. 10. 1905 in Insterburg,
Spicker, Inge⸗Lore, geb. am 8. 5. 1929 in Königs⸗ berg,
Spicker, Hans-Jürgen, geb. am 4. 3. 1931 in Königsberg,
Süskind, Siegmund Israel, geb. am 6. 1. 1893 in Neuenhaus (Krs. Bentheim),
Sch aps ki, Siegfried, geb. am 30. 4. 1885 in Berlin, Sch artenberg, Otto Julius Israel, geb. am 11. 7. 1887 in Kassel,
Schartenberg, Susanne Elisabeth Sara, geb. Mannheim, geb. am 25. 5. 1896 in Köln, Schartenberg, Georg Herbert Jacob Israel, geb. am 1. 6. 1923 in Kassel,
Schartenberg, Marianne Dorothea Julia Fides Sara, geb. am 26. 2. 1926 in Kassel, Schlachter, Jakob, geb. am 13. 9. 1892 in Sien b. Fischbach⸗Weierbach a. d. Nahe,
Schlachter, Ruth Margareta, geb. Blum, geb. am 14. 8. 1900 in Mannheim,
Schlachter, Helmut, geb. am 1. 11. 1929 in Karlsruhe,
Schloß, Fritz Jakob Israel, geb. am 1. 8. 1892 in Trier,
Schloß, Johanna Sara, geb. Goldschmidt, geb. am 13. 2. 1896 in Groß Zimmern / Hess.
. Schloß, Hans Rudolf Israel, geb. am 26. 5. 1929 in Trier,
Schreiber, Hermann Israel, geb. am 21. 8. 1882 in Schrimm,
Schreiber, Charlotte Sara, geb. Neumann, geb. am 18. 1. 1890 in Potsdam
27. Schreiber, Paul Ifrael, geb. am 3. 7. 1911 in
Potsdam,
128. Schüftan, Hugo Israel, geb. am 20. 6. 1879 in
r Noldau (Krs. Namslau),
129. Schüftan, Hulda, geb. Heimann, geb. am 25. 1. 1887 in Subfchau (Krs. Lublinitz),
130. Schüftan, Walter, geb. am 26. 10. 1908 in Beuthen, O.⸗S. ,
131. Schüftan, Günther, geb. am 31. 3. 1919 in Beuthen, O.⸗S.,
132. Stiefel, Karl, geb. am 19. 19. 1881 in Hochhausen a. d. Tauber,
133. Stie ann, Frida, geb. Levi, geb. am 26. 6. 1883 in Mannheim, ;
134. Stiefel, Ernst, geb. am 29. 10. 1907 in Mannheim,
135. Stiefel, Rudolf, geb. am 31. 7. 1917 in Mannheim,
136. Türkheim, Hans Jakob, geb. am 23. 7. 1889 in Hamburg,
137. Türkheim, Herbert Eduard, geh. am 14. 11. 1914 in Hamburg,
188. Türkheim, Franz Alfred, geb. am 13. 7. 1919 in Hamburg,
139. Wachsner, Kurt Israel, geb. am 14. 12. 1897 in Deutsch⸗Pickar (Krs. Blathen O.⸗S.),
140. Wachsner, Käthe, geb. Pommer, geb. am 11. 6. 1907 in Allenstein,
141. Wachsner, Gert Israel, geb. am 8. 8. 1934 in
Breslau, 142. Wie ruszowski, Viktor Israel, geb. am 15. 11.
1891 in Kempen (Kr. Posen),
143. Wieruszows ki, Frieda Sara, geb. Schwerin, geb.
am 13. 2. 1900 in Oels / Schles.,
14. Wie ruszowski, Ruth Sara, geb. am 26. 2. 1923 in Breslau,
145. Wieruszowski, Gerhard Israel, geb. am 28. 9. 1926 in Breslau,
146. Winter, David Alexander, geb. am 23. 11. 1878 in
München⸗Gladbach, 147. W 3 n ö r, Amalie, geb. Wertheim, geb. am 1.7. 1895 in Fulda, 148. Winter, Rahel, geb. am 19. 10. 1922 in Lübeck 149. Winter, Josef, geb. am 8. 11. 1923 in Lübeck 150. Winter, Hanna, geb. am 12. 8. 1928 in Lübeck, 151. Winter, Gustav, geb. am 9. 6. 1931 in Lübeck.
Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt.
Berlin, den 11. April 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. V. Pfundtner.
Berichtigungen.
In den Bekanntmachungen des Herrn Reichsministers des Innern
Reichsanzeiger em
Lfd. Nr. der Bekanntmachung
ist zu setzen statt
27. 19. 1937). 468 21. 16. 1938 Zeile I90 27. 1. 1939 96
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1939
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Matthias
Bad Driburg (Westfalen)
Chicago / U SA. 9
I3. 9. 1902 in Messelhausen, (Krs. Tauberbischofsheim)
17. 8. 1894 in Birkenthal (Krs. Kattowitz)
Mina Margot
238. 3. 1893 28. 4. 1893
Nast, Robert Paul Nast, früher Sinasohn, Rudolf
Nast, Rudolf Werner Nast, früher Sinasohn Werner
23. 3. 1903 23. 3. 1905
Lengnau (Krs. Mülhausen / Elsaß) Lengenau
Lorch Lörch
Wohlmut h Wohlgemuth
l. 3. 1906 in Essen / Werden 1. 3. 1886 in Essen
Nixdorf Nixdorff
Emmi Emil
24. Juni 1896 24. Juli 1896
Reg. Bez. Beg. Bez.
25. Juni 1878 26. Juni 1878
Hans⸗Sigismund Hans⸗Sigmund
(Krs. Peine) (Krs. Pein)
4. Januar 1912 14. Dezember 1912
Derenberg Berenberg
Wandsbek / hamburg Wandsbeck / hamburg
gen. Betty eb. Betty
Irkutsk Fut
Steinberg, Gertrud Steinberg
Rosenthal, Kurt, Rudolf Rosenthal, Kurt
Rotenburg a. d. Fulda Rothenburg a. d. Fulda
Margarethe Margarete
Tichauer Tischauer
Maria Magdalena Martha Maria Magdalene Martha
Frankenthal Frankental
Heilbrunn Heilbrun
Hamburg .
Friedrichsstadt Friedrichstadt
l. Mai 1891 1. Mai 1893
Eleonore Leonore
Blumenfeld Blumenfeldt
18. November 1895 18. November 1898
Weismann Weißmann
Loni Leni
Wiesbauer, Othmar, geb. am Wiesauer, Othmar, geb. am 16. 1. 1920 7. 12. 1920
Berent Berenth
Koschir Koschin
Margarete Margarethe
1. 3. 1882 3. 1. 1882
Ilse Meyer (Mädchenname), Ilse Meyer, geb. Meyer, gesch. Wese mann gesch. Wesemann
Uhlfeld Uehlfeld
Mathias
Jaccobsohn
Mersberg
27. 1. 1886
13. 11. 1882
Löwen (Krs. Brieg) Lösen (Krs. Brieg)
Grünwald Grünewald
1894 1884
3. 1. 1888 31. 1. 1888
Laue Lange
Straus Strauß
Bad Triberg Berlin
Tauberbischofsheim 17. 8. 1894 in Forst / Lausitz
Jacobsohn Marsberg 21. 7. 1886 13. 12. 1882
I8. 9. 1908 in Nessenhausen b.
(3) Der Ablieferer erhält bei A
Durchführungsbestimmungen
zu der Anordnung zur Durchführung des Vierjahres plans über die Erfassung von Nichteisenmetallen vom 15. März 1940 Reichsgesetzbl. 1 S. 510.
Auf Grund der Anordnung zur Durchführung des Vier jahresplans über die Erfassung von Nichteisenmekallen vom 15. März 1940 (Reichsgesetzbl. J S. 510) wird angeordnet:
§1
Die im deutschen Reichsgebiet einschließlich der ein⸗ , . Ostgebiete vorhandenen Glocken aus Bronze jeder Art und Zweckbestimmung (auch unbenutzte oder zum Ver— kauf bzw. zur Lieferung bestimmte Glocken) sind der Reichs⸗ stelle für Metalle, Hauptabteilung M, Berlin W 35, Stan—⸗ dartenstraße 8, Tel.: 22 97 76, zu melden, zur Verfügung der enn ef zu halten und nach deren Weisungen abzuliefern⸗
52 Von der in 5 1 getroffenen Regelung sind bis auf wel⸗ teres ausgenommen:
a) Glocken, deren Stückgewicht weniger als 10 kg be- trägt, .
b) gi en für Signalzwecke, die sich im Schienenfahr⸗ zeugverkehr, im Schiffsverkehr oder bei der Feuer⸗ wehr im Gebrauch befinden,
e) schadhafte oder sonst nicht mehr , ,, e⸗ eignete oder bestimmte Glocken, die als Abfall⸗ material (Altmetall) der Lagerbuchpflicht und Melde⸗ pflicht auf Grund der Anordnung 27 a der Reichs—= stelle für Metalle vom 20. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1933) unterliegen und sich bereits zum Zwecke der Metallverwertung bei Be⸗ trieben des Altmetallhandels oder Betrieben der Metallgewinnung befinden.
83
(3) Die ablieferungspflichtigen Glocken sind von dem Be⸗ sitzer zu melden. Die Meldepflicht des Besitzers erstreckt sich auch auf diejenigen Glocken, an denen einem anderen das Eigentums⸗ oder Verfügungsrecht zusteht. .
() Die Gemeinden der Deutschen Evangelischen Landes⸗ kirchen sowie die Pfarreien und Seel sorgestellen der Römisch⸗ Katholischen Kirche erhalten von ihrer zuständigen Kirchen— behörde die erforderlichen Meldebogen zur unverzüglichen Ausfüllung zugesandt. Die ausgefüllten Meldebogen sind über die vorgesetzte Kirchenbehörde an den für die Gemeinde uständigen Landrat weiterzuleiten. Die übrigen Kirchen, er n fr fer usw. werden hierbei zur Verein—⸗ fachung des Verfahrens von der Deutschen Evangelischen Kirche mit erfaßt.
(83) Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen haben die anderen Melde- pflichtigen dem zuständigen Bürgermeister zunächst schriftlich anzuzeigen, daß sie Bronzeglocken im Stückgewicht von min⸗ destens 10 kg im Besitze haben und dabei ihren vollständigen Namen und ihre ef rt anzugeben. Sie erhalten darauf⸗ hin von dem Bürgermeister einen vorgedruckten Meldebogen und haben diesen Meldebogen innerhalb von einer Woche nach
Empfang in allen Teilen sorgfältig ausgefüllt und unterz
zeichnet an den Bürgermeister zurückzusenden. (4 Der Bürgermeister hat nach ih f ö wei Wochen die erforderliche Anzahl von Meldebogen
der Fꝛist von 6 die ei ihm unmittelbar eingegangenen Meldungen der nicht
kirchlichen Stellen bei seinem zuständigen Landrat anzu⸗ fordern. Der Landrat meldet den Gesamtbedarf an Vordrucken über den Regierungspräsidenten der Reichsstelle für Metalle. Die von der Reichsstelle gelieferten Vordrucke werden sofort nach Eingang von dem Landrat an die Bürgermeister verteilt.
(G56) Der Bürgermeister übersendet jedem meldepflichtigen Glockenbesitzer einen Vordruck und überwacht die ordnungs— mäßige und pünktliche Abgabe der Meldung. Zehn Tage nach nach Versand der Meldebogen an die Glockenbesitzer werden die eingegangenen Meldungen gesammelt dem Landrat über⸗ sandt; gleichzeitig werden die feln en Glockenbesitzer durch eine Mahnung mit lt set nf, und e,, zur Ab⸗ gabe der außenstehenden Meldungen angehalten. Die nach⸗ träglich eingehenden Meldungen werden unverzüglich an den Landrat abgegeben.
(6) Der Landrat erstattet auf Grund der von den Kirchen⸗ behörden übersandten Meldungen der Kirchengemeinden, Pfarreien und Seelsorgestellen ö der von den Bürger⸗ meistern eingesandten Meldungen der anderen Glockenbesitzer über den Regierungspräsidenten der Reichsstelle für Metalle eine zusammenfassende Meldung, in der lediglich die Stück— ahl und das Gesamtgewicht der Glocken angegeben werden. g. nachträglich eingehende Meldungen sind Stückzahl und
esamtgewicht der Reichsstelle nachzureichen. Bei dem Land⸗ rat werden die von den Kirchenbehörden und Bürgermeistern , . Meldungen getrennt nach Gemeinden aufbe⸗ wahrt und zur Abgabe an diejenige Stelle bereitgehalten, die die Reichsstelle für Metalle mit dem Abtransport der Glocken beauftragt.
9 Die in den vorstehenden Absätzen genannten Auf— . er Bürgermeister und Landräte nehmen in den Stadt⸗ reisen die Oberbürgermeister wahr.
8 4 Die ablieferungspflichtigen Glocken dürfen ohne schrift— liche Genehmigung oder Anweisung der Reichsstelle für Me—⸗ talle nicht in ihrer Beschaffenheit verändert oder vom bis— herigen Unterbringungsort entfernt werden. Entgegen— stehende rechtsgeschäftliche Verfügungen sind nichtig. Den rechtsgeschäftli jsen Verfügungen gleichgestellt sind Ver⸗ fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll⸗ ziehung. . 585
( I Die ablieferungspflichtigen Glocken sind nach den An⸗ weisungen der Reichsftelle für Metalle vom Besitzer abzu⸗ liefern. Die Anweisungen zur Ablieferung können den ein⸗ zelnen Ablieferungspflichtigen durch Sonderbescheid zugestellt oder durch eine Anordnung der Reichsstelle veröffentlicht oder ortsüblich bekanntgemacht werden. ö
(-). Die Durchführung der Ablieferung erfolgt auf . des Reiches durch Beauftragte der Reichsstelle. Der Besitzer oder , oder sonst Verfügungsberechtigte hat dabei jede erforderliche , , zu gewähren. lieferung eine Empfangs⸗
bescheinigung über Stückzahl und Gewicht der abgelieferten
Reichs. nnd Staatganzeiger Nr. S8 vom 18. Aornt 1940. S.
4
Glocken. Ist er nicht selbst Eigentümer der Glocken, so hat
er die Empfangsbescheinigung dem Eigentümer auszuhän⸗
digen. Voraussetzung für die Gewährung von Ersatz metall
und die Entschädigung des Wertes der Glocken ist die Vor—
3 der Empfangsbescheinigung über die abgelieferten ocken.
§86 () Für Glocken von außergewöhnlichem geschichtlichen oder künstlerischen Wert kann Befreiung von der Abliefe⸗
rungspflicht beantragt werden. Befreiungsanträge sind mit ausführlicher Beschreibung und Begründung sowie unter Bei⸗
fügung beweiskräftiger Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestim— mungen über die vorgesetzte Dienststelle des Meldepflichtigen an die Reichsstelle für Metalle zu richten.
(Y Die Stellung und auch die etwaige Genehmigung eines Antrages nach Absatz 1 befreit nicht von der Meldepflicht nach 5 3 oder von der Verfügungsbeschränkung nach 8 4.
§87
Jeder Eigentümer, Verwalter, Pächter oder Alleinmieter
von privaten oder öffentlichen Gebäuden jeder Art hat inner—
halb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Durchführungs— bestimmungen dem örtlich zuständigen Bürgermeister oder der vorgesetzten Kirchenbehörde anzuzeigen, in welcher Form und in welchen Teilen des Gebäudes Kupfer zu Bedachungen, Ab⸗ deckungen, Verkleidungen oder Einfassungen, zu Aufsätzen, Verziexungen, Dachrinnen oder Regenfallrohren verwendet ist. Auf das weitere Verfahren findet 5 3 entsprechende An⸗ wendung. =
§8 8
Die nach §57 von der Meldepflicht betroffenen Gebäude⸗ ö . Kupfer unterliegen der Verfügungsbeschränkung es ;
§8 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsbestim⸗ mungen werden nach der Zweiten Verordnung zur Durchfüh⸗ rung des Vierjahresplans vom 5. November 1936 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 936) bestraft.
5 10
Mit den zur Durchführung dieser Bestimmungen erfor⸗ derlichen Maßnahmen wird der Reichsbeauftragte für Metalle beauftragt.
Berlin, den 11. April 1940. Der Reichswirtschaftsminister. rn. SJ. V.: Dr. Landfried.
ESESrfte Verordnung
zur Dut führun der Verordnung über die Einführung einer Anzeigep fick! über den hn g und die Aenderung von Greer aehmervertragen in der Energiewirtschaft.
Vom 5. April 1940.
Auf Grund des 8 3 der Verordnung über die Einführung
einer Anzeigepflicht über den Abschluß und die Aenderung von ge ee reger in der Energiewirtschaft (An⸗ zeigepflichtverordnung vom 12. Februar 1940 (Reichsgesetz⸗ blatt 1 S. 349) wird verordnet:
81 Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Vertrags— abschlüsse und Vertragsänderungen, die auf Veranlassung, unter Mitwirkung oder durch Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts vorgenommen werden.
§82 Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen 1. Verträge, die lediglich die Verlängerung der Gel⸗
tungsdauer eines früheren Vertrags zum Inhalt
haben,
Verträge, die von Elektrizitätsversorgungsunter— nehmen geschlossen werden, die im letzten Ge—
schäftsjahr vor Vertragsschluß insgesamt nicht
mehr als 500 000 KWh abgegeben haben,
. Verträge, die auf Grund eines von dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung besonders ge⸗ nehmigten und bei ihm sowie bei der Preisbil⸗
dung stelle n, f. . abge⸗ schlossen werden, der die Höhe des Preises bei be= 1 Abnahmeverhältnissen eindeutig fest⸗ egt.
83
Die Erstattung der durch die Anzeigepflichtverordnung vorgeschriebenen Anzeige entbindet nicht von der Verpflich= tung, bei Preiserhöhungen eine vorherige Ausnahmegenehmi⸗ gung von dem Preiserhöhungsverbot zu erwirken.
84 Die Anzeige ist binnen einem Monat nach Eintritt des Ereignisses, das die Anzeigepflicht begründet, von dem Energielieferer zu erstatten.
85 (I) Die Anzeige ist in doppelter Ausfertigung nach dem anliegenden Muster A, bei Gaslieferungsverträgen a dem anliegenden Muster C der Preisbildungsstelle einzureichen. (2) Beizufügen sind der Anzeige
a) je eine Abschrift des Vertrags, und in den Fällen, in denen ein solcher bereits bestand, auch des bis⸗
her geltenden Vertrags sowie, h) falls die Voraussetzungen gegeben sind, ergänzende Angaben nach den anliegenden Mustern B, DF. Soweit eine Ausfüllung der Muster D—F dem Energielieferer nicht möglich ist, hat er die Muster dem Abnehmer zu übersenden. Der Abnehmer ist in diesem Falle zur Ausfüllung des Musters verpflichtet. Er kann die ausgefüllten Muster nach seiner Wahl dem Energielieferer zurückgeben oder unter entsprechender Mitteilung an den Energielieferer der Preisbildungsstelle unmittel⸗
bar einreichen. §86
Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. April 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.
r e D . 0 c mm.
Formblatt A (Rechnungsgrundlagen Elektrizität). (Zu §5 Abs. I vorstehender Verordnung.)
Anlage Nr. ... zur Vorlage vom Betr.: Stromlieferungsvertrag
zöywischen
(Beruf / Gewerbe)
1) Vorgehaltener Anschlußwert bzw. vorge⸗ . oder in Anspruch genommene Lei⸗ tung.
im letzten Jahr vor Vertragsschluß
Anschluß wert )]) Höchstleistung *) Verrechnungsleistung ) Bestellte Leistung *) Begrenzte Leistung *) 2) Stromabnahme . 3) Benutzungsdauer 4) Anteil des Nachtstroms in v. 5. der Strom⸗ abnahme zu 2 . 5) Hauptsächliche Verwendungszwecke: Lichtstrom
Kraftstrom
Wärmestrom
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
** Die Angabe der y muß der Angabe in Ziffer 1 entsprechen und erkennen lassen, ob es sich
um kw Anschlußwert, kw Höchstleistung usw. handest. : 6) Durchschnittspreis für die abgenommene kWh
7) Unterscheidet sich die Messung der Stromentnahme von der bisherigen Messung?
Ggf. wodurch?
J
8) unterscheidet sich die Kohlenklausel von der Kohlenklausel des bisherigen Vertrages?
Ggf. wodurch?
9) Ist die Kohlenklausel aufgebaut auf den z. Zt. des Vertragsschlusses tatsächlich gezahlten
Kohlenpreisen?
10) Unterscheidet sich die Blindstrom (eos. F)⸗Klausel von der entsprechenden Klausel des bis⸗ Ggf. wodurch?
„erigen Vertrages?
11) Welche sonstigen Umstände fallen für die Preisbemessung, insbesondere für eine gegenüber der bisherigen Preisstellung veränderten Preisbemessung entscheidend ins Gewicht?
12) Ist zu erwarten, daß sich während der Laufzeit des neu abgeschlossenen Vertrages die Lei-
stungs- und Stromabnahme wesentlich verändert? Umfange und weshalb?
(Lieferer) (Abnehmer
zwischen
1. Technische Daten:
schätzungsweise im 1. Jahre der Laufzeit des neuen Vertrages
Länge
Bauart Leiter⸗Baustoff Leiterzahl Querschnitt Nennspannung Mast⸗Baustoff
i) Sonstiges:
3. Baukostenzuschuß.
Ggf. in welchem
Transformatoren:
Gleichrichter:
f) Schaltanlagen:
h) Bauarbeiten:
Formblatt B (Anschlußkosten — Elektrizität). (3u 55 Abs. 26 vorstehender Verordnung.)
YMnlage ir. zur Vorlage vom Betr.: Stromlieferungsvertrag
(Lieferer) (Abnehmer)
(Beruf / Gewerbe)
Nennleistung nenen, .. . V Kühlungsart
Nennleistung Nennspannung
Weitere Anlagen:
g) Meßeinrichtungen:
Gesamtanlagekosten R. A
a) Wird vom Abnehmer ein Baukostenzuschuß erhoben? Ja — nein b) In welcher Höhe? RA c) Nach welchen Richtlinien?