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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. April 1940. S. 2
Bekanntmachung.
Das gesamte Vermögen der a) Dr. Rudolf Fink, geb. 30. 12. 1870 in Königswart, Jude, zuletzt wohnhaft gewesen in Franzensbad, b) mille Sachs, geb. Fingerhut, geb. 22. 3. 1872 in Kuttenplan, Jüdin, zuletzt wohnhaft gewesen in Franzensbad, . ) Else Schwabach, geb. Stein, geb. am 6. 2. 1882 in Koleschowitz, Jüdin, z. Zt. wohnhaft in Chodau, Josef⸗Fäustl⸗Straße 284, d) Anna Ippen, geb. Klupp, gesch. Pollatscheck, . am 17. 4. 18388 in Drahowitz, Füdin, z. Zt. wohnhaft in Drahowitz, Dr.- Goebbels-Straße 236, e) Gustav Kohn, geb. 4. 4. 18990 in Rojau, Jude, zuletzt wohnhaft gewesen in Marienbad, . . Olga Kohn, geb. Pollak, geb. 14. 12. 1888 in Neu⸗ det, Jüdin, zuletzt wohnhaft gewesen in Marienbad, g) Martha Löw y, geb. 9. 5. 1886 in Luck, Jüdin, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Lochotin Nr. 90, wird hiermit auf Grund der s5 1, 3 und 4 der Verordnung Über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendéutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGBl. 1939 1 S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594 / 39/3810 — und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wisqdd Nr. 7126/39 — zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Karlsbad, den 16. April 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad. J. V: Grauer⸗Carstensen.
.
Verfügung.
Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. 11. 1938 (RGBl. 1 S. 1630 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. 5. 1939, B. Nr. S II G — 406/X VII 39, betreffend die Uebertragung der Einziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit das gesamte, im Deutschen Reich vorhandene Vermögen, einschließ⸗ lich aller Rechte und Forderungen, des jüdischen Ehepaares
Dr. Ludwig Israel Fuchs, geb. 16. 4 1882, Kuklena,
Hermine Sarah Fuchs, geb. 20. 5. 1894, Schüttenhofen, uletzt wohnhaft gewesen in Krummau,Tuchmachergasse 33, be⸗ ö und zugunsten des Reichsgaues Oberdonan, ver⸗ treten durch den Herrn Landeshauptmann in Linz a. D, ein⸗ gezogen
Linz, den 12. April 1940.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz. Leitsmann.
Anordnung Nr. 26
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über die Ver⸗ brauchs regelung für ae, , . und Waschmittel aller Art.
Vom 28. März 1940.
Auf Grund der S8§ 4, 5. 9 und 14 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Wa chmittel aller Art vom 235. September 1939 Reichsgesetzbl. 1 S. 1873) — im folgenden Verordnung genannt — wird mit Zustim⸗ . des Reichswirtschaftsministers und im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister angeordnet:
§1. Reichsseifenkarte.
„Gegen den Abschnitt „1 Stück Einheitsseife“ der Reichs⸗ seifenkarte können bezogen werden:
1 Stück Einheitsfeinseife oder 1 Stück Bimssteinseife.
Gegen den Abschnitt „Seifenpulver“ der Reichsseifen⸗ karte können bezogen werden:
1 Normalpaket Wasch⸗(Seifen⸗) pulver (ca. 250 g) oder 1 Doppelpaket e r für Feinwäsche oder 1 Stück Kernseife (ea. 100 g) oder 150 g Schmierseife.
Im Monat März 1940 können die Mengen nach den Ab⸗ ätzen 1 und 2W gegen die Teilabschnitte „F der Reichs- eifenkarte „1, Stück Einheitsseife“ und „Seifenpulver“ bezogen werden. Die Abschnitte „G, H“ usw. der Reichs⸗ eifenkarte berechtigen in dem entsprechenden Monat
pril, Mai er fed monatlich zum Bezug der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mengen.
Der Teilabschnitt „1 Stück Rasierseife Nr. 2“ berechtigt bis einschließlich 31. Mai 1940, der Teilabschnitt „1 Stück Rasierseife Nr. 3“ in der Zeit vom 1. Juni 1940 bis zum 30. September 1940 zun Bezug von:
1 Normalstück Rasierseife oder 1 großen Tube Rasierereme oder 2 kleinen Tuben Rasiercreme.
S 2. Zusatzseifenkarte. Die Gültigkeit der Zusatzseifenkarte kann von den Wirt⸗ schaftsmtern auf 1 bis 3 Monate festgesetzt werden.
Alle Inhaber einer Zusatzseifenkarte, auch soweit sie eine solche bereits erhalten, aber noch nicht oder nur teilweise aus⸗ en, haben, erhalten ah 1. März 1940 bis auf weiteres e Abschnitt monatlich nachstehende Mengent
1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres: a) Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“ 2 Normalpakete (je ca. 250 g) oder 1 Doppel⸗ paket (ea. 500 g) Wasch⸗(Seifen⸗ pulver on ? Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stück Kernseife (e ea. 100 g) oder 125 g Zeife in zerkleinerter Form. h) Auf den Teilabschnitt , , dl. 100 g Feinseife Toiletteseife). 2. Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebensjahre: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“:
2 Normalpakete (je ea. 2569 g) oder 1 Doppel⸗ paket (ca. 500 g) Wasch⸗(Seifen⸗)pulver
oder 2 e, ,, . Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stück Kernseife Ge ea. 100 g) oder 125 g Seife in zerkleinerter Form.
8. Personen, deren Zusatzbedarf nach 5 3 Nr. 2 der Verord⸗ nung in ber Jeg mn, der Verordnung zur Aenderung der Veroͤrdnung über die Verbrauchsregelung für Seifen⸗ erzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 26. Januar 1910 (Reichsgesetzbl. J S. 241) von einem Arzt, einer Hebamme oder einer orthopädischen . be⸗ scheinigt wird, nämlich: ö
a) Kranke, die laut ärztlicher Bescheinigung an einer mit gefteigerter Empfindlichkeit der Haut einher⸗ ehenden ansteckenden oder nicht ansteckenden Krank⸗ 6 leiden: Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife) oder 300 g hautschonende Reinigungsmittel. Amputierte und ähnliche Personengruppen erhalten nach näherer Bestimmung der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete (je eg. 250 9 oder 1 Doppel⸗ paket (ea. 500 R Wasch⸗(Seifen⸗ pulver oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stück Kernseife (je ca. 100 9). Auf den Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife).
4. Berufsmäßig in der Kranken- und Säuglingspflege be⸗ schäftigte Personen: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete (je ea. 250 5 oder 1 Doppel⸗ paket (ca. 500 2 Wasch⸗(Seifen⸗ pulver oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stück Kernseife (je ca. 100 g). Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife) oder 300 g hautschonende Reinigungsmittel. Diejenigen in Kranken, Heil⸗ und Entbindungs⸗ anstalten beschäftigten Personen, für die die Anstalt be⸗ reits Zusatzmengen beantragt hat, erhalten keine Zusatz⸗ seifenkarten. 5. Werdende Mütter erhalten für den Entbindungsmonat auf Grund einer Bescheinigung eines Arztes oder einer ebamme und auf Grund einer Versicherung, daß eine ausentbindung stattfinden wird: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete (je ea. 250 5 oder 1 Doppel⸗ paket (ca. 500 g) Wasch⸗('Seifen⸗pulver oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stück Kernseife (je ca. 100 g). Auf den Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife).
8 3. Bezugscheine.
1. Betriebe für Gefolgschaftsmitglieder, die infolge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung an Körper oder Kleidung ausgesetzt sind:
Die Mengen, die Betriebe für ihre Gefolgschaftsmit⸗ lieder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung erwerben önnen, werden von den Wirtschaftsämtern festgesetzt. Diese stellen einen Bezugschein aus. in jedes Gefolgschaftsmitglied können bei dringen— bem Bedarf für je zwei Monate 1 Stück Einheitsfeinseife oder 1 Stück Kernseife (ea. 100 g) oder 1 Stück Bimssteinseife (ca. 100 g) oder 100 g hautschonende Reinigungsmittel zugeteilt werden. Daneben kann bei erhöhter Ver⸗ 6. der Arbeitskleidung für je zwei Monate
1è1Normalpaket sea. 250 65 ,, g .
oder 1 Stück Kernseife (ca. 1 zusätzlich gewährt werden.
Gefolgschaftsmitglieder, die ständig starker Ver⸗ mu ung ausgesetzt sind, können das Doppelte der obigen
enge zur Reinigung von Körper und Arbeitskleidung zusätzlich erhalten. efolgschaftsmitglieder, die ständig anz besonders starker Verschmutzung ausgesetzt sind (3. B.
ergleute unter Tage, Schornsteinfeger, Gefolgschaftsmit⸗ . in Rußfabriken) können über die zuletzt genannten
engen hinaus monatlich je bis zu
3 Stück Einheitsfeinseife .
oder 3 Stück Kernseife (je ea. 100 g)
oder 3 Stück Bimssteinseife (je ca. 100 g)
oder 300 g hautschonende Reinigungsmittel zugeteilt erhalten.
Für die hautschonenden Reinigungsmittel ist dem Antrag eine Bescheinigung des Betriebsarztes beizufügen, aus der hervorgeht, in welchem Umfange die Verwendung . Reinigungsmittel notwendig ist.
Betriebe, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, haben ihre Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen in drei⸗ facher . dem für den Betrieb zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen. Für die Anträge wird das als Anlage abgedruckte . empfohlen. Die Wirt⸗ schaftsämter und Gewerbeaufsichtsämter können auch andere Vordrucke zulassen. Das , nnn nn gibt die Anträge nach Prüfung an das Wirtschaftsamt weiter.
Soweit gegenüber der letzten Zuteilung durch das ir fen, in dem Betriebe Aenderungen des Be⸗ darfs infolge Aenderungen in der Zahl der 6 tigten is eig aftsmitglieder nicht eingetreten sind, übersendet der Betrieb die Anträge in zweifacher Aus⸗ , unmittelbar dem ö wie in der Anmerkung des Musters angegeben ist.
Das Wirtschaftsamt kann im Einvernehmen mit dem 5 die namentliche Aufzählung der
ulageempfänger in den Anträgen fordern.
2. Betriebe des Gaststätten⸗ und Beherbergungswesens: Betriebe des Gaststätten⸗ und Beherbergungswesens er⸗ halten zur Reinigung der Bettwäsche pro Uebernachtung
20 g Wasch⸗Seifen⸗)pulver,
außerdem zum Reinigen der Küchenwäsche bis zu 60 v. 3 der im September 1938 oder einem anderen, besonderz
zu bestimnienden Vergleichsmonat verbrauchten Menge
an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln.
Anstalten, in denen Personen gemeinschaftlich unter⸗ gebracht sind:
a) Anstalten im Sinne des 5 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ver⸗ ordnung, in denen Personen gemeinschaftlich unter⸗ i . sind, erhalten , , denen
ie Mengen nach 85 1, 2 und 3 (, soweit die er⸗ forderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zugrunde gelegt werden.
b) Kranken⸗, Heil⸗, Pflege⸗ und Entbindungsanstalten legen ihren Bedarfsanforderungen die Seifen⸗ und Waschmittelmengen abzüglich 26 v. H. zugrunde, die in demselben Zeitabschnitt 1938 verbraucht worden sind. Die Bezugscheine können für ein Vierteljahr beantragt werden.
Sonstige Betriebe nach 5 5 der Verordnung: Sonstige Betriebe nach 5 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung aben die von ihnen benötigten Waschmittelmengen den irtschaftsämtern nachzuweisen, die über den Bedarf entscheiden und Bezugscheine ausstellen.
Militärurlauber und Quartiergeber von personen:
a) Militärurlauber, die dem zuständigen Wirtschafts⸗ amt des Urlaubsorts einen Urlaubsschein vor⸗ legen, können nach näherer Weisung der Reichs— telle für industrielle Fettversorgung von den
irtschaftsämtern Bezugscheine erhalten.
b) Wird von der Wehrmacht oder von Schutzezrliede⸗ rungen außerhalb der Wehrmacht Quartier in Anspruch genommen, so kann der Quartiergeber auf Grund des Quartierscheines — sofern in diesem ausdrücklich von dem Einquartierten be⸗ stätigt ist, daß Bettwäsche durch den Quartier— geber gestellt wurde — bei dem zuständigen Wirt⸗ schaftsamt einen Bezugschein über je 100 g Wasch— (Seifen) pulver je 1 beantragen, wenn nach dem Quartierschein die Einquartierung bis zu einem Monat dauert. Wenn die Ein⸗ quartierung nach dem Quartierschein nur bis zu
6 Tagen andauert, ermäßigt sich die Menge asch⸗(Seifen pulver auf 50 g je Einquartierung.
§ 4. Die Wirtschaftsämter können Ausnahmen von den Be— stimmungen nach § 3 Abs. 1 und 2 in begründeten Fällen
zulassen. § 5.
Soweit in dieser Anordnung Stückgewichte bei festen Seifen angegeben find, ist hierunter das Frischgewicht als Gewichtsgrundlage zu berstehen. Den Gewichtsschwund, der üblicherweise bei festen Seifen eintritt, trägt der Käufer.
§ 6. Inkrafttreten der Anordnung.
1. Diese Anordnung tritt am 3. Tage nach der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats anzeiger in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 24 der Reichs⸗ stelle für industrlelle Fettversorgung Über die Verbrauchs̊ regelung 3 Seifenerzeugnisfe und Waschmittel aller Art vom 26 Oktober 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) außer Kraft.
Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. Rietdo rf.
Militãr⸗
Firma. Mu ster (5 3 Nr. der 3
(dem zuständigen Gewerbeaufsicht amt in dreifacher Ausfertigung ein⸗ zureichen). An
das Gewerbeaufsichts amt)
Betrifft: Zuteilung von Seifenerzen gnissen und Waschmitteln. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Verbraucht⸗ regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (RGBVl. 1 S. 1873) beantrage ich für die in der nachstehenden Aufstellung bezeichneten Gefolgschaftsmitglieder die Zuteilung von Seifenerzeugnissen und 2 Die Richtigkeit Her Aufstellung wird durch die Unterschriften des Betriebsführer des Befriebsobmannes bescheinigt.
In meinem Betri e werden zur Zeit insgesamt Angestellte Arbliter beschäftigt.
Beispiel:
Arbeitergruppe Zahl (genaue der Bezeichnung Arbeiter der Betätigung)
Betrieb o abteilung Kesselhaus
4 Kesselheizer Starke Verschmutzung beim 6 und Stochen; ackende oberschlesische Stein⸗ kohle. Befahren der Aschenkanäle. Umfangreiche Reparaturarbei⸗ ten; efahren des Kessel-⸗ mauerwerks von vier Hoch⸗ brucklesseln.
Betriebs abteilung Dreherei
20 Dreher
10 Hobler 15 Bohrer
Prüfvermerk (wird vom Gewerbe⸗
aufsichts amt ausgefüllt)
Art und Umfang der Verschmutzung
4 Alchenzieher Sfenmaurer
Verschmutzung durch Bohrwasser.
4) Soweit gegenüber der letzten Zuteilung durch das Wir aftẽ⸗ amt Aenderungen des Bedarfs infolge Aenderungen in der Zahl der
bezugsberechtigten Gefoigschaftsmitglieder nicht eingetreten sind, ist
bie Kusfüllung des obigen Vordruckes nicht erforderlich. In diesem Fall übermittelt der Bekrieb dem zuständigen Wirtschaftsamt in zen facher Ausfertigung die mit den Unterschriften des Vetrie bsführers ur
bes Betriebsobmannes versehenen Anträge unmittelbar.
, m n ,
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. April 1940. S. 3 :
Anordnung 27
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung Einführung von Rohfstoffvorschriften in den eingegliederten Ostgebieten).
Vom 15. April 1940.
2 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2418) in . mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Betriebs anmeldung. 81 (I) Unternehmungen, welche in den eingegliederten Ost⸗ gebieten gewerbsmäßig im Haupt- oder Nebenbetrieb: Einfuhrnummer des deutschen Statisti⸗ schen Warenverzeich⸗ nisses Tierische und pflanzliche Oele und Fette aller Art, so⸗ fern sie für technische Zwecke bestimmt sind .. Knochenfett. Abfallfette (Wollschweiß⸗ Lein⸗, Woll⸗ wasch⸗, Wollfett, natürliches und künstliches Gerberfett (Degras) 130 Tierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen h oder gepreßt 132 Holzöl, Oiticicaöl, Perillaöl 166i Rizinusöl 166 Oelsäure (Olein) und Oeldraß, ausgen. Tallöl .. 172 Stearinsäure (Stearin), Palmitinsäure (Palmitin), Margarinsäure und ähnliche Kerzenstoffe, ander⸗ weit nicht genannt, roh oder gereinigt.... Glyzerin (Oelsüß), nicht rein 267 a Glwzerin (Oelsüß), rein 2657 b herstellen, verarbeiten, bearbeiten oder hiermit Großhandel treiben, find verpflichtet, ihren Betrieb bei der Reichsstelle für induftrielle Fettversorgung, Berlin 8sW 68, Lindenstraße Nr. 28, unter Angabe der Firma, ihres Sitzes sowie des Gegenstandes des Unternehmens (z. B. Seifenfabrik, Leder⸗ . und der für die Leitung des Betriebes verantwort⸗ ichen Personen und der Zahl der am 1. April 1940 beschäf⸗ tigten Angestellten und Arbeiter bis zum 15. Mai 1940 an⸗ zumelden.
(2) Anmeldepflichtig sind danach insbesondere die Unter⸗ nehmungen der Seifen- und Sulfurierungsindustrie sowie der Lack, Oelfarben⸗, Druckfarben⸗ Kitt⸗, Linoleum⸗ Wachs⸗ tuch⸗, Kunsttuch⸗, Ledertuch⸗, Kunstleder⸗, Linkrusta⸗, Tapeten⸗ und Textilindustrisz sowie der verwandten chemisch⸗technischen Industrie, welche pflanzliche und tierische Oele und Fette der genannten Art sowie deren Fettsäuren und Glyzerin ver— arbeiten, und Unternehmungen, die mit Erzeugnissen dieser Industrien Großhandel treiben.
Buchführungspflicht. 52 Die im 5 1 Abs. 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Mai 1940 ab Bücher zu führen, aus denen die Mengen der verarbeiteten und auf Lager gehaltenen Waren (6 1) unter Berücksichtigung der Ein- und Ausgänge laufend ersehen werden können.
Beschränkung der Verarbeitungsmengen. 83 (I) Die Reichsstelle für industrielle . kann die Verarbeitung der im 51 genannten Oele oder Fette von der Erteilung einer Verarbeitungsgenehmigung (Produk⸗ tionsaufgabe) abhängig machen. () Die in der Verarbeitungsgenehmigung freigegebene Menge stellt alsdann die Verarbeitungsberechtigung dar. 3) Die Reichsstelle kann die Verarbeitungsberechtigung im Einzelfalle widerrufen, einschränken oder die Belassung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
neberwachung des Verkehrs mit tierischen, pflanzlichen und technischen Oelen und Fetten. 84
(1) Wer Waren der im § 1 Abs. 1 genannten Art in den eingegliederten Ostgebieten herstellt, aus dem Zollaus⸗ land oder aus einem Zollausschlußgebiet einführt oder aus dem Zollinland ausführen will, bedarf zur Veräußerung dieser Ware der Veräußerungsgenehmigung der Reichsstelle 6 industrielle Fettversorgung, Berlin SW ös, Lindenstr. 28. iner Genehmigung bedarf auch, wer Waren der im 8 1 genannten Art, die er im eigenen Betrieb hergestellt hat, gewerbsmäßig weiterverarbeitet oder verarbeiten lassen will. (2) Die Genehmigung (Abs. 1) kann auf Zeit erteilt und
mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art. 585 () Die Allgemeine Anordnung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und der Reichsstelle „Chemie“ betreffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) wird in den eingegliederten Ostgebieten eingeführt. () Die in 5 2 Abs. 1 ag er i wird bis zum 30. April 1940, die in 5 2 Abf. 2 festgesetzte Frist bis zum 31. Mai 1940 verlängert. Medizinische Seifenerzeugnisse. §86 Die Anordnung Nr. 265 der Reichsstelle für industrielle ,, über medizinische Seifenerzeugnisse vom . März 1949 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 59 vom 9g. März 1940) wird in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten eingeführt.
Strafvorschriften und Inkrafttreten.
51
, gegen diese Anordnung werden nach 3 i 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.
verschiedene Nrn.
250 a
5§5 8 Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1940 in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. Rietdorf. .
Bekanntmachung
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und der Reichs⸗ stelle „Chemie“ betreffend Grundsätze für die Genehmigung fetthaltiger und fettloser Wasch⸗ und Reinigungsmittel.
Vom 8. April 1940.
Die Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und die Reichsstelle „Chemie“ erlassen zur Allgemeinen Anordnung betreffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) nachstehende , e.
1. Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Herx⸗ stellung der im 5 1 Abs. 1 der Allgemeinen Anord⸗ nung vom 27. Januar 1940 genannten Erzeugnisse haben nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Erzeug—⸗ nisse den als Anhang abgedruckten Grundsätzen für die Beurteilung fetthaltiger und fettloser Wasch- und Reinigungsmittel entsprechen.
„(ID Unter die Allgemeine Anordnung vom 27. Januar
1940 fallen nicht cale. Soda, Pottasche, kaust. Alkalien von handelsüblicher Qualität, sowie Fleck— entfernungsmittel (Detachiermittel,, Schuhputzmittel, alkoholische Kopfwässer, Badesalze, Fußbäder, Putz⸗ pomaden, Metallputz, Ofenglanz, Fußbodenpflege⸗ mittel, Möbelpolitur und Reinigungsmittel, soweit letztere lediglich für gewerblichen und industriellen Bedarf bestimmt sind. (2) Für alle anderen im § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Anordnung vom 27. Januar 1940 genannten Er⸗ zeugnisse und für alle Reinigungsmittel, Wasch⸗ mittel, Waschhilfsmittel usw., die für Wäschereien bestimmt sind sowie für Körperreinigungsmittel und für Bleichmittel aller Art wird die Genehmigung ausschließlich im förmlichen Antragsver⸗ fahren nach der Allgemeinen Anordnung vom 27. Januar 1940 erteilt.
Berlin, den 8. April 1940.
Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung.
FJ. Rietdorf.
Anhang. Grundsätze für die Beurteilung fetthaltiger und fettloser Wasch⸗ und Reinigungsmittel. A. Nicht genehmigt werden Mittel:
1. die durch höheren Gehalt an ätzenden, feuergefähr⸗ lichen, giftigen oder sonstigen Bestandteilen schäd⸗ lich sind,
2. die unzweckmäßig zusammengesetzt sind oder zu geringe Wasch⸗ und Reinigungswirkung besitzen,
3. bei denen Roh⸗ und Hilfsstoffe (auch für die Ver⸗ packung) verwendet werden, die zur Zeit für wichtigere Zwecke in Anspruch genommen sind.
B. Besondere Richtlinien für die Genehmi⸗ a. von Erzeugnissen: ofern fertige Mischungen von dritter Seite oder Produkte unter Handelsnamen zur Mischung ver⸗ wendet werden, insbesondere solche unbekannter Zu⸗ sammensetzung, deren Wesen aus ihrer Bezeichnung nicht zweifelsfrei hervorgeht, ist der Lieferant mit genauer Anschrift anzugeben.
l. Waschmittel für Fein⸗ Weiß⸗ und Buntwäsche. Waschmittel dieser Art müssen in ihrer Gesamt⸗ wirkung etwa der des Einheits⸗Waschpulvers J Diese Qualitäten sind dur
auerversuchsreihen wissenschaftlich und praktis
* belegen, so daß die faserschonende Wirkung und ie obigen Waschqualitäten klar ersichtlich sind. Richtlinien ergeben sich sowohl aus obigem als auch aus dem Abschnitt A.
Enthärtungs⸗ Einweich- und Wasch⸗ hilfsmittel (im folgenden abgekürzt ECW. genanntz.
1. Wasserenthärtungsmittel und Einweichmittel im Konzentrationsbereich von? bis 5 g je Liter sollen einen py⸗Wert von höchstens 11,5 aufweisen und müssen den praktischen An⸗
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Ungewitter.
forderungen an Wasserlöslichkeit entsprechen.
Im übrigen sind die DIN-Normen 810 bis SlI06 zugrunde zu legen.
ECW. dürfen kein freies Aetzalkali und an⸗ organische chlorabspaltende Verbindungen enthalten.
3. ECW. jeder Art dürfen nicht mehr als 20 an Wasserglas oder Metasilikat (berechnet auf Mone fte enthalten.
Der Gehalt der ECW. an wasserlöslichen Füllstoffen und Feuchtigkeit (ausschließlich des Kristallwassers der reinigenden Be⸗ standteile) darf im allgemeinen höchstens 25 * betragen.
Waschhilfsmittel, die tierischen Leim ent⸗ halten, werden grundsätzlich nicht genehmigt; Ausnahme: Abbauprodukte von Eiweiß⸗ stoffen. i
Nicht genehmigt in ECW. wird grundsätzlich ferner die Verwendung von:
Ton und anderen unlöslichen minerali⸗ chen Stoffen, Aetzkalk, Saponinen, luoriden und Oxalaten.
Bei Waschmitteln . Grobwäsche und Be⸗ rufswäsche können besondere Regelungen vor⸗ genommen werden. Schmierseife und deren Austauschmittel sind Grobwaschmittel.
Ill. Körperreinigungsmittel.
1. An die Zusammensetzung von Mitteln, dit zur Körperreinigung bestimmt sind, ö besondere Ansprüche gestellt werden, um da Auftreten von Hauterkrankungen zu vera hindern. Ais Bestandteile werden nicht genehmigt: Aetzkalk, aktives Chlor abspal⸗ tende Stoffe und andere Bleichmittel, giftige und hautschädigende Zusätze und Saponine, Als Riechstoffe werden Nitrobenzol und an⸗ dere gesundheitsschädigende Stoffe nicht genehmigt. Lösungsmittel können für Spezialfälle genehmigt werden.
2. Es ist zu unterscheiden zwischen:
a) Reinigungsmitteln, die für den täglichen Gebrauch bestimmt sind; für diese wird verlangt ein pu⸗Wert a) von höchstens 9,8, keine hohe Pufferung im alkalischen Bereich und eine Reinigungskraft, die dem Anwen⸗ dungszweck entspricht. Die Qualität (Reinigungskraft und Hautverträglich⸗ keit) ist wissenschaftlich und praktisch zu belegen. Feste Bestandteile tierischer oder pflanzlicher Herkunft sind nicht er⸗ wünscht; Körnchengröße etwaiger fester anorganischer Bestandteile in der Haupt⸗ sache zwischen 30 — 80 M ist zulässig, d. h. sie muͤssen Siebgröße 70 passieren. Reinigungsmitteln, die gele— gentlich Verwendung finden können (nicht für Dauergebrauch); sig sollen im allgemeinen nicht mehr al 7,õ 5 Alkalikarbonat (berechnet als wasserfreies Natrinmkarbonat Na, CO, entsprechend 10 33 Kaliumkarbonat) ent halten, pu⸗Wert „) höchstens 11. Dis Reinigungskraft muß dem Anwendungs⸗— zweck entsprechen. Bei Verwendung von Holzmehl ist auf möglichste Splitterfrei⸗ heit zu achten; anorganische Bestandteile in der Größenordnung bis zu 300 4 sind zulässig, d. h. sie mussen Siebgröße 20 passieren. Vorreinigungsmitteln, deren Reinigungswirkung auf Oberflächen⸗ aktivität beruht, z. B. Kaoline; hier ist
Freiheit von gröberen mechanischen Be— standteilen erforderlich.
IV. Rasiermittel und Kopfwaschmitte.
1. Rasiermittel sollen einen genügenden Erfolg der Haarbenetzung und -erweichung gewähr⸗ leisten.
2. Bei Kopfwaschmitteln ist ein pu⸗-Wert von 10,R als Grenze zu setzen.
3. Sie dürfen keine Schädigung der Haut ver— ursachen.
4. Chemikalien, die unter Ziff. Ill nicht geneh⸗ migt werden, sind auch hier ausgeschlossen.
V. Grobreinigungsmittel, Spül Scheuer und Putzmittel (ungeeignet zur Körper⸗ und Textilreinigung, soweit sie nicht unter B II und B III fallen).
1. Sie dürfen freie Aetzalkalien in Mengen von höchstens 5 * enthalten (berechnet als Natriumhydroxyd Na0hH, entsprechend 7 * Kaliumhydroxyd Koh).
„Zusätze von Seifen und seifenartigen Wasch⸗ mitteln sind im allgemeinen abzulehnen; in geringen Mengen sind sie nur dann zulässig, wenn sie bereits Bestandteil praktisch be⸗ währter, im Handel befindlicher Mischungen waren.
n Auflagen und Bedingungen.
1. Genehmigungspflichtige Mittel dürfen nur mit
dem Vermerk der Genehmigung durch die kik und mit der Angabe des für den Inhalt der Packung ,, Verbraucherhöchstpreises in den Ver⸗ ehr gebracht werden. Mittel verschiedener Zusammensetzung des gleichen Herstellers müssen in der Bezeichnung ausreichend voneinander unterschieden sein. Die Beifügung von Buchstaben oder Ziffern zu ein und derselben Bezeichnung genügt nicht.
„Die als Bedingung für die Zulassung vorgeschrie—⸗ benen Bezeichnungen sind nicht nur auf den Packungen, sondern auch auf allen Anpreisungen, Angeboten, Gebrauchsanweisungen usw. anzu⸗ bringen. Namen und Werbung dürfen keine alschen Vorstellungen von den Eigenschaften des
roduktes erwecken. Sämtliche genehmigten Mittel müssen eine genaue 3weck⸗ angabe tragen, die unzweideutig die beab⸗ sichtigte Verwendung erkennen läßt. Wenn mehrere Verwendungszwecke beabsichtigt sind, ist, um die Kennzeichnung zu erleichtern, stets der Haupt verwendungszweck besonders anzugeben.
Für lose abzugebende Ware sind Gebrauchs⸗ anweisungen und die zugelassenen Bezeichnungen und evtl. vorgeschriebene Zusätze gesondert mit⸗
zuliefern, die der Händler dann verpflichtet ist, 16. Kleinverkauf mit abzugeben.
9 Der pu⸗Wert wird gemessen bei festen, n,, oder Li en Mitteln in einer 10 igen Lösung oder Aufschlämmung 2 ö (maßgeblich ist die Bestimmung mit der Glas⸗ elektrode).
Bekanntmachung zur Anderung der Bekanntmachung der Höchstpreise fün Lumpen vom 4. April 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. April 1939) vom 8. April 1940.
Auf Grund des 59 Abs. J der Anordnung WI. 5 über
y wie Lumpenwirtschaft vom 4. April 1939 (Deutscher Reichs⸗