Reichõ⸗ und Staatsanzeiger Nr 93 vom 20. April 1940. S. 2
Roos, Ruth Sara, geb. am 22. 1. 1915 in
Mannheim, ; Siegel, Siegfried Israel, geb. am 26. 6. 1884 in Mosbach / Baden, / Siegel, Friederike Hermine Sara, geb. Moritz, geb. am 15. 11. 1887 in Mainz, . Siegel, Stefanie Sara, geb. am 25. 12. 1919 in Mosbach / Baden, Siegel, Walter Josef Israel, geb. am 18. 1. 1923 in Mosbach / Baden, . Schill, Reinhard, geb. am 25. 12. 1900 in Albis⸗ rieden, / Schill, Luise, geb. Hettinger, geb. am 8. 2. 1903 in Merchingen, — Schill, Klara, geb. am 15. 7. 1928 in Freiburg Br., Schill, Maria Luise, geb. am 22. 8. 929 in Frei⸗ burg / Br., ; ; Schill, Roger Karl, geb. am 31. 8. 1930 in Frei⸗ burg / Br., Schill, Alice, geb. am 18. 3. 1933 in Freiburg / Br., Schill, Wilhelm, geb. am 1. 3. 1933 in Freiburg / Sr, Schmidt, Anton, geb. am 27. 1. 1905 in Spittel / Lothr., Schwager, Karl, geb. am 8 9. 1895 in Linz / Donau, Schwager, Valerie, geb. Lewit, verw. Grunwald, geb. am 13. 4. 1900 in Dux, . Schwager, Josef, geb. am 1. 11. 1937 in Linz / Donau, . Grunwald, Chaim, geb. am 19. 9. 1918 in Linz / Donau, Sternberg, Moses Max Israel, geb. am 27. 12. 1897 in Schwerte / Ruhr, Sternberg, Eleonore, geb. Schütze, geb. am 20. 11. 1900 in Kassel, ; Sternberg, Bruno Gert, geb. am 31. 5. 1927 in Düsseldorf, Sternberg, Helga, Düsseldorf, Strauß, Isaak, geb. am 16. 6. 1899 in Berlichingen, Strauß, Flora, geb. Geißenberger, geb. am 7. 2. 1900 in Dettelbach! / Bayern, Thofehrn, Otto Heinrich Gerhard Albert, geb. am 19. 4. 1900 in Hannover⸗Linden, Thofehrn, Adda, geb. Hahn, geb. am 6. 10. 1908 in Genua / Italien, Türk, Felix, geb. am 3. 12. 1900 in Berlin, Türk, Ella, geb. Kalmann, geb. am 18. 12. 1903 in Berlin, Beis, Erich Norbert, geb. am 9. 5. 1902 in Frank⸗ furt / M., Ert, Anna, geb. Rauscher, geb. am 27 6. 19606 in Frankfurt / M. Veis, Werner, geb. am 6. 9. 1928 in Frankfurt / M. Wachsner, Harry Hermann, geb. am 24. 4. 1900 in Berlin, Wachsmer, Gerda, geb. Israel, geb. am 31. 10. 1909 in Berlin⸗Schöneberg, Wickt or, Friedrich, geb. am 11. 12. 1887 in Sol⸗ dahnen / Ostpr. (Krs. Johannisburg), Wöicktor, Clara, geb. Faber, geb. am 28. 3. 1893 in Abbau⸗Osterode / Ostpr., Wicktor, Elfriebe, geb. am 21. 1. 1915 in Wanne, Wicktor, Walter, geb. am 26. 9. 1917 in Wanne, Wickt or, Emmi, geb. am 27. 12. 1919 in Bochum, Wittenberg, Moritz Israel, geb. am 4. 8. 1893 in Breslau, Wittenberg, Rut, geb. Magner, geb. am 1. 3. 1901 in Wongrowitz, r Wittenberg, Ludwig, geb. am 9. 5. 1926 in Breslau, Wolf, Paul Israel, geb. am 28. 7. 1901 in Bad Kreuznach, Wolhtheim, Alexander Meny, geb. am 10. 8. 1898 in Berlin, Wollh eim, Erna, geb. Ulrich, gesch. Dlontny, geb. am 17. 2. 1893 in Berlin, Zadik, Erwin, geb. am 26. 2. 1913 in Breslau, Zadik, Ursula, geb. Beyer, geb. am 12. 4. 1918 in Breslau.
Berlin, den 16. April 1940. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.
geb. am 21. 6. 1930 in
Bekanntmachung zu der dem ,, , Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ ahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 8. Oktoher 1938), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt ge⸗ ändert: ;
Im Abschnitt „Dänemark“ wird unter A die laufende Nummer 9
(. Mariager - Faarup Viborg Eisenbahn Direktion
. in 53. gestrichen.
Berlin, den 17. April 1940.
Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.
Beitragsordnung der Reichsstelle für Holz für das Kalenderjahr 1940.
Auf Grund des 5 9 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. . S. 1430) und auf Grund der 85 4 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. 1 S. 1239) in Verbindung mit den S5 1, 2 und 4 der Verordnung über den e , . schluß der . und Holzwirtschaft vom 20. Oltober 1936 (RGöBl. 1 S. 09) in der Fassung der Verordnung zur Er⸗ gänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forft⸗ und Holzwirtschaft vom 7. Juli 1938 (RGöl. 1 S. 849) sowie auf Grund der 8Sö 1 und 7 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. Sep tember 1939 (RGBl. 1 S. 1677 in Verbindung mit 88 1
und 5 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft in der Reichsstelle i. 80 und zur Durch⸗ führung der Verordnung über die Errichtung einer Reichs⸗ stelle fuͤr Holz vom 25. September 1939 (RGBl. ] S. 1947) erlasse ich für die Reichsstelle für Holz für das Jahr 1940 folgende Beitragsordnung:
Einziger Paragraph.
Die Beitragsordnung der ehemaligen Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft für das Jahr 1938 vom 18. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 22. Juli 1938) gilt für die Reichsstelle für Holz für das Jahr 1946 mit der Maßgabe, daß für die Feststellung der Beitrags pflicht nach 81 der Beitragsordnung vom 18. Juli 1938 die Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. J. S. 909) in der Fassung' der Verordnuüg zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 7. Juli 1838 (RGBl. I S. 849) in Verbindung mit der Ver— ordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holz⸗ wirtschaft und zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. 1 S. 1947) Anwendung findet.
Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1940 in Kraft. ᷣ
Berlin, den 5. März 1940.
Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.
Anordnung
über die Preisbildung von Dachpappen, nackten Teer⸗ und Bitumenpappen, Isolierpappen sowie Teer⸗ und Bitumen⸗ erzeugnissen.
Vom 12. April 1940.
Auf Grund des 52 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für
die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an:
51
89 Die Vorschriften der Anordnung gelten für die nachstehenden Erzeugnisse: 12 Beiderseitig besandete Teerdachpappen,
b) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen⸗
deckschicht,
e) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen⸗
deckschicht, farbig bestreut,
d) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen⸗
deckschicht mit Tarnbestreuung,
e) Bitumendachpappen mit farbig
Deckschicht,
2a) Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonderdeck⸗ schicht, Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonderdeck⸗ schicht, farbig bestreut, nackte Teerpappen, nackte Bitumenpappen, Isolierpappen, Teererzeugnisse, Bitumenerzeugnisse.
(2) Für die in Abs. 1 unter 1— genannten Erzeug⸗ nisse gelten die Vorschriften der Anordnung nur, soweit diese Erzeugnisse den Bestimmungen der am 15. Oktober 1938 in Kraft getretenen gemeinsamen Anordnung der Fachgruppe Baustoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel, der Fachuntergruppe Rohpappen⸗ Erzeugung der Fachgruppe Pappenerzeugung und der Fach⸗ untergruppe Dachpappenindustrie der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie unterliegen.
582 Für die im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse werden
2
folgende Verbraucherhöchstpreise festgesetzt:
eingearbeiteter
A. Dachpappen, nackte Teer⸗ und Bitumenpappen und Isolierpappen.
Verrechnungs⸗ gewichte kg / log qm
Bezeichnung
im Altreich und Sudetenland
Preise
in der Ostmark
Waggonpreis Stückgutpreis (Mengen (Mengen ab 5 t) unter 5 t) An / am n / dm
Stückgutpreis (Mengen unter 5 t)
In / dm
Waggonpreis
2a) Beiderseitig besandete Teerdachpappen:
250 g b) Bitumendachpappen mit beiderseitiger ttmendeckschicht: 625 9g
o) Bitumendachpappen mit beiderseitiger tumendeckschicht, farbig bestreut:
625 9g
500 g
d) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bi⸗ tumendeckschicht mit Tarnbestreuung:
e) Bitumendachpappen mit farbig eingearb. Deckschicht:
2a) Teer⸗Sonderdachpappen und Teer⸗Bitumen⸗ dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonder⸗ deckschicht: 625 9 U 333 9
deckschicht, farbig bestreut: 625 g ö 3a) nackte Teerpappen: 625 g.
250 g b) nackte Bitumenpappen:
4 Isolierpappen: 625 g 1 2 41 1 8 8 1
, —
52
B. Teer⸗ und Bitumenerzeu gnisse.
. Preise Waggonpreis (Mengen ab 5 t) M / 100 kg
Stückgutpreis (Mengen unter 5 t) M, M100 kg
5a) Teererzeugnisse: 1. Dest. oder präp. Teer Heißfl. Klebemasse . Steinkohlenteerpech Holzzement ... . Isoliergoudron ö Faserkitt K Tonrohr⸗ und Pflasterkitt ö Kalt flüssige Klebemasse .... 5b) Bitumenerzeugnisse: 1. Warm zu verarbeitende Klebemasse in Orig.⸗Verp. 2. Kalt zu verarbeitende schwarze Dachanstrichmasse . 3. Kalt zu verarbeitende Klebemasse. .
3893 () Die Preise des 8 2 verstehen sich beim Bezug vom Hersteller oder Händler frei Haus oder frei Verwendungs⸗
stelle. (2) Der Waggonpreis Alt nur für Mengen ab 5st in einer Ladung und an eine Stelle.
13,50 14,50 1 14,50 14,50 20,50 13, 50 21
16, 50 28, 50 ee
8 4 (4) Bei Abnahme von Bitumendachpappe mit beider— seitiger Bitumendeckschicht mit Tarnbestreuung in Mengen unter 1000 4m der gleichen Sorte und Stärke darf ein Aufschlag von 6 vom Hundert berechnet werden. (2) Ausschußpappen dürfen vom Hersteller nur un⸗
zurückzunehmen.
Nelchs. nß Gtaatkganzetger Mr. S8 vom SO. Mr 1849. G. 8
— —
mittelbar an den Verbraucher geliefert werden; dabei sind die in 8 2 festgesetzten Preise um 0 vom Hundert zu er— mäßigen.
(3) Für das Schneiden von Dach⸗ und Isolierpappen darf ein Zuschlag von 10 vom Hundert auf die Preise des F 2 erhoben werden. Abfälle sind mitzuberechnen.
585 Händlern, die a) ein ständiges Lager der in 5 1 genannten Er⸗ zeugnisse unterhalten und P) Erzeugnisse dieser Art üblicherweise mindestens in 5⸗t⸗Ladungen beziehen, ist vom Hersteller auf die Preise des 5 2 ein Handelsrabatt von 8 vom Hundert zu gewähren.
536
(I) Händler im Sinne des 8 5 dürfen beim Weiterver⸗ kauf ab Händlerlager einen Zuschlag von 15 vom Hundert auf die Waggonpreise des 8 3 berechnen.
(2) Alle übrigen Händler, die ein ständiges Lager der im § 1 genannten Erzeugnisse unterhalten ünd diese Er⸗ zeugnisse üblicherweise unmittelbar an den selbstabholenden Verbraucher abgeben, dürfen auf die Waggonpreise des 5 2
höchstens folgende Zuschläge berechnen:
Bei einer Abgabemenge unter 10 qm 50 vom Hundert, bei einer Abgabemenge von 10 bis 99 am 35 vom
Hundert, bei einer Abgabemenge von 100 4m ab 25 vom Hundert.
587 (1) Händlern sind vom Hersteller beim Bezug der in 8 1 genannten Erzeugnisse folgende Mengenrabatte vom Rech⸗ nungsbetrag zu gewähren: Bei einer Jahresabnahme im Werte von 5000 bis h 10 000, — Re 1 vom Hundert, bei einer Jahresabnahnie im Werte von 10001 bis 20 000, — EM 2 vom Hundert, . bei einer Jahresabnahme im Werte von 20 001 bis 40 000, — RM 3 vom Hundert, bei einer Jahresabnahme im Werte 40 000, — EM 4 vom Hundert. (2) Der Rechnungsbetrag versteht sich abzüglich Handels⸗ rabatt und etwaiger Verpackungskosten.
. 858 Verbrauchern sind beim Bezug der in § 1 genannten Erzeugnisse vom Hersteller oder vom Händler folgende Mengenrabatte auf die Waggonpreise des 82 zu gewähren: Bei jeder Abnahme von mindestens 5st 1 vom Hundert, bei jeder Abnahme von mindestens 19st Z vom Hundert, bei jeder Abnahme von mindestens 15st 3 vom Hundert.
§8 9 (1) Die Bahn- und Schiffsfracht ist vom Abnehmer zu bezahlen und vom Lieferanten vom Rechnungsbetrage in der tatsächlich entstandenen Höhe abzusetzen.
(2) Bei Bahn⸗ und Schiffslieferungen frei Empfangs⸗ station ist dem Abnehmer das Rollgeld nach den Sätzen des für die Empfangsstation gültigen amtlichen Rollgebühren⸗ tarifs der Deutschen Reichsbahn zu erstatten. Soweit ein amtlicher Rollgebührentarif nicht besteht, ist das Rollgeld nach den ortsüblichen Sätzen zu erstatten.
(3) Bei Selbstabholung ab Werk ist dem Abnehmer die tatsächlich ersparte Bahn⸗ oder Schiffsfracht und das Roll⸗ geld, letzteres nach den in Abs. 2 genannten Sätzen, zu vergüten. .
(ch Für die Berechnung der Rollgelder und Fracht⸗
von über
vergütungen bei Bahn- und Schiffslieferungen frei Empfangs⸗
station oder Selbstabholung ab Werk sind die in 8 2 ver⸗ zeichneten Berrechnungs gem cht. zugrunde zu legen. 10
8 ' (() Für alle festen Erzeugnisse gelten die Preise brutto für netto, für alle flüssigen Erzeugnisse netto ohne Verpackung. (2) Bei Lieferung von flüssigen Erzeugnissen in Kannen darf ein Aufschlag von 1, — Eels je 100 kg berechnet werden. (3) Die als Verpackung für flüssige Erzeugnisse dienenden Fässer und Kannen sind mit den Selbstkosten in Rechnung zu stellen.
. (4) Bei frachtfreier Rücksendung an das Lieferwerk inner⸗ halb einer von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist
sind Fässer und Kannen, soweit sie sich in fülldichtem unbe⸗ schädigtem Zustand befinden, durch das Lieferwerk gegen Erstattung des in der Rechnung hierfür angesetzten Betrages
§511
(1) Bei Vorauskasse oder Barzahlung bei Empfang der Ware ist ein Skonto von 3 vom Hundert, bei Barzahlung innerhalb 7 Tagen ab Lieferungsdatum ein Skonto von 2 vom Hundert zu gewähren. Bei Inanspruchnahme einer längeren Zahlungsfrist bis zu 30 Tagen ab Lieferungsdatum ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei weiterem Verzuge dürfen Verzugszinsen in Höhe von 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont gefordert werden. Bei Wechselzahlung ist der Diskont für diejenige Laufzeit zu ver⸗ güten, die 30 Tage ab Lieferungsdatum überschreitet.
( GE) Der Skonto ist vom Nettorechnungsbetrag, d. h. vom Rechnungsbetrag nach Abzug von Fracht, Rollgeld, Handels⸗ rabatt und etwaigen Verpackungskosten, zu gewähren.
(3) Als Lieferungsdatum im Sinne des Abs. 1 gilt der Tag, an dem der Verkäufer die Ware zum Versand ge⸗
bracht hat. 812
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den or i fte dieser Anordnung zulassen oder anordnen. z
13
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder— lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 14 . Die Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. April 1940.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Bekanntmachung.
Die am 19. April 1940 ausgegebene Nummer 70 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Steuern vom Grundbesttz in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten. Vom 31. März 1940
Verordnung über die en, , . Lohnstatistik in den ein- gegliederten Ostgebieten. Vom 11. April 1940.
Umfang: „. Bogen. Verkaufspreis:; 9, 15 RA, Vostversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 20. April 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
Die am 19. April 1940 ausgegebene Nummer 165 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗litauischen Abkommens über Rechtshilfe in Zollsachen. Vom 13. April 1940.
Bekanntmachung über die Ratifikation des Zweiten Abkom⸗ mens zum deutsch-niederländischen Vertrag über den Verrech⸗ nungsverkehr. Vom 13. April 1940.
Bekanntmachung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutsch⸗spanischen Auslieferungsvertrags auf die Ostmark. Vom 15. April 1940.
Umfang: „ Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren; 0, 3 Eat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 20. April 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
NMichtamtliches.
Deutsches Reich. l. Stand der schwebenden Schuld des Reichs.
Am Am 31.12.1939 31.1.1940 in Millionen RM
a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichswechseln. ....
b) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert 29,4
Kurzfristige Darlehen.... . 5,
Betriebskredit bei der Reichsbank .. h 643,
6, 1
Summe der Zahlungsverpflichtungen 15 756,
Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen usw. . . .. 11,0
Summe der schwebenden Schuld . 14139, 15767,
13 301,5 15 078,5
Il. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.
1 Anleihestock⸗Steuergutscheine. ... 109, 109,2 2 N. F. Steuergutscheine: J. — 2092, II. — 24055 4670, 5 4497, 8
Dots wvefe nn. Postüberweisungsdienst mit dem General⸗ gouvernement für die besetzten polnischen Gebiete.
Vom 1. Mai 1940 an sind Postüberweisungen aus Postscheck⸗ konten bei den deutschen Postscheckämtern und dem Postsparkassen⸗ amt in Wien auf Postscheckkonten bei dem Postscheckamt Warschau und umgekehrt im Rahmen der Devisenvorschriften zugelassen. Die Uebeérweisungen sind gebührenfrei. Zu den Ueberweisungen nach Warschau sind die gewöhnlichen roten Ueberweisungsform⸗
—
Hauptversammlung der Deutschen Reichsbank.
Reichsbankpräsident Funk über Probleme der deutschen Wirtschasts⸗ und Finanzpolitik.
n der von Reichsbankpräsident Funk geleiteten H.-V. der Deutschen Reichsbank, in der ein Kapital von 69 697 590 ict ver⸗ treten war, wurden Geschäftsbericht und Abschluß für 1939 zur Kenntnis genommen, wonach ein Gewinnanteil von 5 83 wie im Vorjahr auf die Anteilseigner entfällt, der ab 29. April zahlbar ist.
Wie im Vorjahr benutzte Reichsbankpräsident Reichswirt⸗ schaftsminister Funk das Forum der Hauptversammlung, um einige , . Ausführungen über Wirtschafts⸗ und Finanz- probleme unter besonderer Berücksichtigung der Kriegserforder⸗ . zu machen. Die Deutsche Reichsbank habe im abgelaufenen Geschäftsjahr ihre Stellung nach außen und nach innen wesentlich stärken können. Hiervon vermitteln der Jahresbericht und das sinanzielle Ergebnis ein eindrucksvolles Bild. Die an die Reichs⸗ bank von seiten der Kriegsfinanzierung gesteillten Aufgaben konnten ohne Schwierigkeiten erfüllt werden. Der Aushruch des Krieges traf die Reichsbank bereits in der starken Verfassung an die ihr die nationalsozialistische Finanz! und Wirtschaftspoliti und insbesondere auch die grundlegende Umstellung auf Grund des im vergangenen Jahre in Kraft getretenen neuen Notenbank⸗ gesetzes ee ben hatten. Durch dieses Gesetz wurde nicht nur die ausländische Kapitalbeteiligung an der Deutschen Reichsbank be⸗ seitigt, sondern es wurde auch die Notenausgabe von der Bindung an die Gold⸗ und Devisenbestände befreit. Die deutsche Reichs⸗ mark⸗Note sei durch Anweisungen auf die deutsche Arbeit und deutsche Leistungen, man könnte also sagen durch deutsche Arbeits= wechsel, gedeckt, nicht aber an einen Stoff gebunden, dessen Wert und Wesen von ausländischen Kräften bestimmt werde, oder durch Anweisungen auf ausländische Leistungen, deren Erfüllung weit⸗ gehend dem deutschen Einfluß entzogen sei und deren Verwendung zur Notendeckung eine Abhängigkeit von internationalen Einflüssen einschließe. Das neue Bankgesetz habe der deutschen Zentralbank auch die Möglichkeit gegeben, in viel . Weise als bisher die Geld. und Kreditpolitik zu lenken. Die starken Bewegungen auf den Effektenkonten zeigen, daß die Reichsbank auch am Kapital⸗ markte in erheblichem Umfange regulierend eingegriffen hat.
Wenn auch die Diskontpolitik heute nicht mehr in dem früher üblichen Sinne angewandt werde, um Konjunkturen . oder abzudrosseln, je nachdem man den Kredit verbilligte oder verteuerte, so sei doch heute noch der Reichsbankdiskont der Regu⸗
blätter des innerdeutschen Postscheckdrenstes Der Betrag kann in Reichsmark- oder in Iloty⸗ ern, angegeben werden. Mitteilungen auf dem Empfaͤngerabschnitt der Ueber⸗ weisungen sind zugelassen.
Poftscheckdienft im März.
Die Zahl der Postschecklonten ist im März um 2849 Konten auf 1309 559 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 78,6 Mill. Buchungen 271,5 Mrd. R. umgesetzt. Davon sind 18, Mrd. N.M oder 87 *, bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Monatsende 1528 Mill. RM, im Monatsdurchschnitt 1552 Mill. Rall.
Sernsprechdienst mit Amerika.
Die Funkverbindung Asterdam —New PJPork steht für den Aus- tausch der Gespräche mit Amerika am Himmelfahrtstag, 2. Mai, und an den belden Pfingstfeiertagen, 12. und 13. Mai, von 1630 bis 2,10 Uhr zur Berfügung. Ueber die Gebühren geben die gere il lun Fell: Auskunft.
Sttanft und Wößssemf chaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 21. bis 29. April.
Staatsoper.
Sonntag, den 21. April. Wiederholung der Erstaufführung; Ero
der Schelm. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 22. April. La Trahiata. Musikal. Leitungt Schüler. Beginn: 20 Uhr. . .
Dienstag, den T3. April. Joan von Zarissa. Musikal. Leitung: Egk, vorher Batiett⸗Suite. Tanz ums Dorf. Musikal. Leitung: Trantow. Beginn: 20 Uhr.
Mittwoch, den 24. April. Wiederholung der Erstaufführung: Ero der Schel m. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn; 20 Uhr.
Donnerstag, den 25. April. Neuinszenierung. Donna Diana. Mufikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr,
Freitag, den 26. April. Figaros Hochzeit. Musikal. Leitungt Heger. Beginn: 191½ Uhr.
Sonnabend, den 27. April. Ber Ring des Nibelungen 8. Tagt Götterdämmerung. Musikal. Leitung: Knapperts⸗ busch a. G. Beginn: 18 Uhr. Ausverkauft!
Sonntag, den 28. April. In der Neuinszenierung; Elektra. Musikal. Leitung: von Karajan. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 29. April. Don Pasquale. Musikal. Leitungt
Schüler. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus.
Sonntag, ',. 21. April. Frau Inger auf Oe st rot. Beginnt 20 Uhr.
een, ö. 22. April. Frau Inger auf Oe st rot. Beginnt 2 hr.
. . 23. April. Frau Inger auf Oe st rot. Beginne 2 hr.
Mittwoch, den 24. April. Fise sco. Beginn: 19 Uhr.
Donnerstag, den 25. April. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr.
Freitag, den 26. April. Dantons Tod. Beginn: 19 Uhr.
Sonnabend, den 27. April. Fiesco. Beginn: 19 Uhr.
Sonntag, den 28. April. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr.
. ö.. 29. April. Frau Inger auf Oe st rot. Beginnt
hr.
Kleines Haus.
Sonntag, den 21. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr. Aus⸗ verkauft!
Montag, den 22. April. Götter auf Urlaub. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 23. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr,
in 966 24. April. Götter auf Urlaub. Beginne 2 hr.
Donnerstag, den 25. April. Tr aumulus. Beginn: 29 Uhr.
Freitag, den 26. April, Liebesbriefe. Beginn: 20 Uhr.
J den 27. April. Götter auf Urlau b. Beginne 2 .
Sonntag, den 28. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr.
. din 29. April. Der Ritter vom Mira kel. Beginnt
r.
lator und Schrittmacher für die Zinsentwicklung im allgemeinen. Und aus dieser Tatsache heraus sei auch die vor kurzem vorge⸗ nommene Hexabsetzung des seit acht Jahren unverändert geblie— benen Reichsbanksgtzes zu bewerten. Die Diskontsenkung stelle den ersten Schritt auf dem Wege eines systematischen Zinsabbaues dar, durch den die Kriegsfinanzierung in erster Linie für das Reich, aber im weiteren Verlauf auch für die Wirtschaft er— leichtert werden soll. Das Reich zahle heute für seine Schuldtitel, die am Geldmarkt begeben werden, nur noch eine Verzinsung von durchschnittlich rund 3 5. Die Kriegswirtschaft setze in steigendem Maße Geldmittel frei durch die Rationierung des lebensnotwen⸗ digen Bedarfs, durch Einschränkung der Verbrauchsgüter⸗ roduktion, durch fortschreitenden Lagerabbau auf diesem Wirt⸗
aftssektor, durch Unterlassen von Ersatzinvestitionen, durch
angel an Materialien u. a. m. Auf der anderen Seite steige aber im Kriege das Geld⸗ und Arbeitseinkommen allein durch Mehrarbeit und durch das Hineinwachsen von bisher geringer bezahlten Arbeitskräften in die höheren Löhne der Kriegsindustrie. Das Geldvolumen wachse, während das Verbrauchsgütervolumen , g, Die hierdurch bei stabilem Preisniveau freiwerdenden Geldkapitalien können nun nicht einfach weggesteuert werden, weil hierdurch der Leistungswille und die Arbeitslust gehemmt und andererseits Substanz und Kapital fortgesteuert würden, die für die Erhaltung der Produktionskraft und der Leistung der Wirt⸗ chaft, insbesondere auf weitere Sicht gesehen, notwendig seien. zis zu dieser Grenze seien allerdings Kriegssteuern im Interess einer verantwortungsbewußten und gerechten Kriegsfinanzierung notwendig, und zwar auch in einer Höhe, die eben nur in den Kriegsnotwendigkeiten ihre Berechtigung findet, die aber dann auch nur für die Kriegszeiten Geltung haben kann. Die von der Steuer nicht zu erfassenden flüssigen Geldmittel müssen dem Reiche für die Kriegsfinanzierung über die Sparkassen und die Kredit⸗ märkte zur Verfügung gestellt werden.
Es wäre aber nun nicht zu verantworten, wenn man diese Gelder zu den bisherigen Zinssätzen für das Reich und die Wirt— schaft arbeiten ließe, vielmehr erfordern die Rücksicht auf die hohen finanziellen Ansprüche im Kriege und die wachsende Geldflüssigkeit eine erbilligung des Kredites und eine geringere Verzinsung der Geldanlagen. Niedrigere Zinssätze seien der Ausdruck der Stärke der Geld- und Kapitalverfassung eines Landes. Niedrige Zins— ke zwingen aber auch zur Rechnung mit Viertel- und Achtel⸗
rozenten und zu einer schärferen Beobachtung des Wertes und der Bedeutung der Geldanlagen sowie zu einer sorgfältigeren Kalkulation. Nachdem sich die Geldmarktsätze sehr weit vom Reichsbankdiskont entfernt hatten und andererseits die Renditen