1940 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24. April 19140. S. 2

Anordnung für die Vereinheitlichung von Betonpumpen und zugehörigen Rohrleitungen.

Vom 12. April 1940.

Zur Leistungssteigerung der Baumaschinenindustrie ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2498) zur Vereinheitlichung der Her⸗ stellung von Betonpumpen und zugehörigen Rohrleitungen im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft folgendes an:

1. Betonpumpen sind nur nach folgenden Syste men herzustellen: a) Pumpkrete⸗Betonförderanlage, Bauart der Firma Torkret G. m. b. H., Berlin, b) Kaiser⸗Betonpumpe, Bauart der Maschinen⸗ fabrik Otto Kaiser, St. Ingbert / Saar. 2. Betonpumpen sind nur in folgenden Typen zu bauen: Type 10 für eine Stundenleistung von 10 cbm fester Betonmasse, Rohranschluß 150 mm lichte Weite, Type 15 für eine Stundenleistung von 15 ebm fester Betonmasse, Rohranschluß 1865 mm lichte Weite, Type 20 für eine Stundenleistung von 20 chm fester Betonmasse, Rohranschluß 186 mm lichte Weite, Type 30 für eine Stundenleistung von 30 cbm fester Betonmasse, Rohranschluß 1860 mm lichte Weite. 3. Uebergangsstutzen: Für Betonpumpen Type 15 können Uebergangs⸗ stutzen mitgeliefert werden, die den Anschluß an Förderrohre mit 150 mm lichter Weite gestatten. 4. Rohrdurchmesser: An Betonpumpen anzuschließende Förderrohre sind nur mit folgenden Durchmessern zu liefern: 150 mm lichte Weite, 180 mm lichte Weite. 5. Rohrkupplungen: Zur Verwendung an Betonpumpen und Förder⸗ rohren von Betonpumpen sind nur zu liefern: a) Bügelschnellkupplungen System Torkret, Bauart d. Firma Carl Hamacher KG., Gelsenkirchen, Watermannsweg 31, b) Keilschnellkupplungen System Kaiser, Bauart d. Firma Maschinenfabrik Otto Kaiser, St. Ing⸗ bert / Saar. 6. Rohrkupplungszwischen stücke: Auf Anforderung ist zu jeder Betonpumpe ein Rohr⸗ kupplungszwischenstück mitzuliefern, das den An⸗ schluß an beide Systeme von Rohrkupplungen gestattet. An jeder Betonpumpe ist ein Liefer- und Leistungsschild mit folgenden Angaben anzu— bringen:

Hersteller,

Type,

Fabriknummer,

Baujahr,

Leistung .. . ebm je Stunde,

Kraftbedarf in Ps,

Gewicht.

8. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinen⸗ bau hat die Durchführung dieser Anordnung zu über⸗ wachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur a, , in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeich⸗ nungen usw. und zur Zulassung von Betriebs⸗ besichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

9. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 2498). ̃

10. Die Anordnung tritt am 25. April 1940 in Kraft.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Lange.

.

Aenderung

des Habenzinsabkommens und Sollzinsabkommens vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 sowie Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze. Habenzinsabkommen.

Das Abkommen über die Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 wird wie folgt geändert:

1. In S. 1 wird als Absatz 3 folgendes eingefügt: „UÜbersteigen die Zinsen eines Kontos für einen Abrechnungs— eitraum insgesamt nicht M 109. oder die Provisionen oder . sonstigen Kosten nicht je M 5, —, so ist ihre Ermittlung im sege der Schätzung unter Zugrundelegung der festgesetzten Höchstzinssätze sowie der Provisionen und i ge zulässtg.“

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, der bisherige Ab⸗ satz 4 wird Absatz 5.

2. In §5 wird in Absatz 2 „11 60 gestrichen und durch ul äs ersegzt, In zibsaz: 4 Ziffer Fr wird „che. gef ihr ünd durch „sach ersetzt, In Absatz 4 Ziffer C6 wirb „Mbh gestrichen und durch „MoH“ ersetzt.

Sollzins abtommen.

Das Abkommen über die Berechnung der Zins⸗ und Provisionssätze bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 wird wie folgt geändert:

In 5 2 Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.

Zins⸗ und Normalsätze. Die Beschlüsse des Zentralen Kreditausschusses vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 2989 vom 23. Dezember 1936 werden mit Wirkung vom 30. April 1940 aufgehoben und für

den Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen in der

Fassung vom 25. September 1939 Reichsgesetzblatt 1 S. 1955 durch folgende Beschlüsse ersetzt:

A

Auf Grund des 5 1 des Abkommens über die Festsetzung

der Höchstzinssätze für hereingenommene Gelder (Habenzins⸗ abkommen) vom 22. Dezember 1936 werden folgende Höͤchst⸗ zinssätze festgesetzt:

J. für täglich fällige Gelder (52 des Abkommens)

1. in provisionsfreier Rechnung höchstens . 193 2. in provisionspflichtiger Rechnung höchstens 1M, II. für Spareinlagen (3666 des Abkommens und S5 22— 25 KG.) 1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist höchstens . 2M 6, 2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von: a) 6 Monaten bis weniger als 12 Monaten ö . b) 12 Monaten und darüber höchstens . 3M, III. für Kündigungsgelder (5 3 des Abkommens) mit einer Kündigungsfrist von mindestens 1. 1 Monat und weniger als 3 Monaten nnn , 41840. 2. 3 Monaten und weniger als 6 Monaten J 554 3. 6 Monaten und weniger als 12 Monaten höchstens d 18 en nd dor

Die Sätze zu 3 und 4 dürfen nur gewährt werden, wenn von der Kündigung bei

3. mindestens für 3 Monate,

4. mindestens für 6 Monate vom Tage der Vereinbarung ab kein Gebrauch gemacht wird; andernfalls dürfen nur die Sätze für Festgelder (IV) vergütet werden. Diese Sätze haben auch für Festgelder (5 4 Absatz 1 des Abkommens) in Einzelbeträgen von unter M 15 000, Gültigkeit. .

IV. Für feste Gelder (35 4 Absatz 1 des Abkommens), sofern der Betrag im Einzelfall mindestens M 15 000, ausmacht, mit einer Laufzeit von mindestens 1. 30— 89 Zinstagen höchstens ..... 14990,

unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗

e ,, 11573596 unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,

2. 90—179 Zinstagen höchstens. .... 19 unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗ tenhen oer ne,, 1 unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,

3. 180— 359 Zinstagen höchstens . . unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗ tenen when neee, 34690, unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,

4. 360 Zinstagen und darüber höchstens. . h unter dem am Tage der Hereinnahme gel⸗ tenden oder höchstens .. H dh

unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontfatz. B

J. Auf Grund des 52 Absatz 2 des Abkommens über die Berechnung der Zins- und Provisionssätze bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsab⸗ kommen) vom 22. Dezember 1936 wird der Normal⸗ satz für den Sollzins auf 19 über Reichsbankdiskont und der Normalsatz für die Kreditprovision auf z , pro Monat festgesetzt.

II. Auf Grund des 583 des Sollzinsabkommens wird der Normalsatz für die Spanne, die zur Errechnung des Nettozinssatzes zu dem gewogenen Durchschnitt der Zinssätze für hereingenommene Gelder hinzuge⸗ schlagen werden kann, für alle Wirtschaftskammer⸗ bezirke auf 399 festgesetzt.

C.

Die vorstehenden Höchstzinssätze und Normalsätze treten am 1. Mai 1940 mit folgender Maßgabe in Kraft:

Am 1. Mai 1940 vorhandene Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist sind spätestens mit Ablauf des Monats Juli 1940 auf die geltenden Höchstzinssätze umzustellen. Für am 1. Mai 1940 vorhandene Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie Kündigungsgelder ö. spätestens mit Ablauf des Monats Mai 1946 diejenigen Maßnahmen zu er⸗

ö 3 durch die nach Ablauf der jeweils vereinbarten

ündigungsfrist die Umstellung auf die geltenden Höchstzins⸗ sätze herbeigeführt wird. Bei Kreditkosten werden die am 1. Mai 1940 bestehenden festen Vereinbarungen für die Dauer

ihrer Laufzeit nicht berührt.!

Berlin, den 23. April 1940. Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes. Wirtschaftsgruppe Offentliche Banken mit Sonderaufgaben. Wirtschaftsgruppe Offentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band Deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V.). Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband). Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften. Fachgruppe Gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband). achgruppe Ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband er deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiff⸗ eisen e. V.). Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen versch. Art. Berlin, den 23. April 1940.

Die vorstehenden Beschlüsse des Zentralen Kreditaus⸗ schusses über Aenderung des Habenzinsabkommens und des ollzinsabkommens sowie über Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze werden hiermit für allgemeinverbindlich erklärt.

Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gottschick, Ministerialdirigent.

1

Grundsätze für die Gewährung des Zins voraus.

Auf Grund des 5 10 Absatz 1 des Abkommens über di Festsetzung von Häöchstzinssätzen für hereingenommene Gelde Habenzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 (Deutsch eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 23. Dezember 1936 im nachstehenden „Abkommen“ 1 nannt hat das Reichsaufsichtsamt für das er eb we f 1 Grundsätze für den Geltungsbereich des Gesetzes übe as Kreditwesen in der 6 vom 25. September 193 (RGBl. 1 S. 1955) neu aufgestellt:

I. Allgemeines. Die für Einlagen gemäß 55 2 4, 6 vorgesehenen Höchst zinssätze dürfen von mündelsicheren Kreditinstituten nicht überschritten werden. Im übrigen dürfen die Häöchstzinssätze nicht überschritten werden, soweit für hereingenommene Gelder ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffent— lichen Rechtes die Bürgschaft oder Garantie übernommen hat, die kein Anrecht auf Ueberschreitung der Höchstzinssätze haben, oder soweit für sie Sicherung bestellt ist.

II. Kreditgenossenschaften.

(I) Kreditgenossenschaften einschließlich der ehrenamtlich geleiteten dürfen die für täglich fällige Gelder (5 2 des Abt kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens M „, dig für Kündigungs⸗ und feste Gelder (88 34 des . vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens 5 8 und die Spareinlagen (6 6 des Abkommens) vorgesehenen Hächstzins— sätze um höchstens * z überschreiten.

(2) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 5. Mil lionen El, jedoch nicht 15 Millionen Ee übersteigt, dürfen die für täglich fällige Gelder (6 2 des Abkommens) vort gesehenen Höchstzinssätze nur um höchstens 3 überschreiten Für die anderen Geldarten steht ihnen die Gewährung deß Zinsvoraus nach Maßgabe des Absatz 1 zu.

(3) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 13 Mit lionen Rel, jedoch nicht 30 Millionen EM übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs und feste Gelder (55 3 und 4 deg Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens R überschreiten.

(4) en , nen deren Mitglieder nicht über wiegend physische Personen sind, insbesondere Zentralkassen diese ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform —, oder deren Bilanzsumme 30 Millionen EAA übersteigt, dürfen den Zins voraus nicht gewähren.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die letzte Jahresabschlußbilanz.

(6) Genossenschaften, die das Bank⸗ und Warengeschäst pflegen, dürfen die Höchstzinssätze nach Maßgabe der vorz stehenden Bestimmungen nur dann überschreiten, wenn das Bankgeschäft den Hauptgeschäftszweig darstellt.

III. Kleine und mittlere Banken.

(1 Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 15 Millionen E- nicht übersteigt, dürfen die für Kündigungs- und feste Gelder Es 3 und des Ab— kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens 36 . die für täglich fällige Gelder und Spareinlagen (68 2 und

des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens

v Ps überschreiten.

(2) Kapitalgesellschaften deren Bilanzsumme 15 Millionen R-, jedoch nicht 30 M lionen FRM übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs⸗ u feste Gelder (58 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höch zinssätze um höchstens . R überschreiten.

(3) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbe deren Bilanzsumme 30 Millionen Rel, jedoch nicht 50 Mil lionen EM übersteigt, dürfen ausschließlich die für feste Gelde über 15 000 RM 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchst⸗ zinssätze um höchstens überschreiten. .

(4 Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ißt die letzte Jahresabschlußbilanz. :

IV. Privatbankfirmen. (1) Privatbankfirmen dürfen die für täglich ö e

des privaten Bankgewerbes i ;

Kündigungs- und feste Gelder (68 2— des Abkommens vorgesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens z R, die füt Spareinlagen (5 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinsa sätze bis um höchstens „o“ überschreiten.

(2) . die von der Reichsbank als privat diskontfähig angesehen werden, dürfen die r täglich fälli Gelder, Kündigungs- und feste Gelder (85 24 des A kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens „ü * überschreiten.

V. Begrenzung des Zinsvoraus.

Der von ehrenamtlich geleiteten Kreditgenossenschaften soweit deren Bilanzsumme in der letzten , . 500 000 EM übersteigt, und der von hauptamtlich geleitete Kreditgenossenschaften für Kündigungsgelber und Sparein lagen (68 3 und 6 des Abkommens) vergütete Zinssatz dar einschließlich Zinsvoraus 36 nicht überschreiten.

Eine ehrenamtliche Leitung liegt dann vor, wenn de Rechner nebenamtlich allein und ohne . bezahlte Hilfe d. h. also in der Regel ohne besonderes Büro rr da Spar⸗ und Kreditgeschäft die Genossenschaftsgeschäfte führt und die Mitglieder des Vorstandes außer dem Rechner 3 alls er dem Vorstand angehört . tätig sind

Ehrenamtlich geleitete Nebenstellen hauptamtlich geleiteten ö sind nicht als ehrenamtlich geleitete Kreditgenossenschaften anzusehen.

VI. Sonderregelung.

Kreditinstitute, die nach dem zur Gewa rung des Zinsvoraus berechtigt wären, haben hierbon auf Et suchen des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen ganz ode] leilweise abzusehen. Die in der Vergangenheit ausgesprochenent Ersuchen bleiben bis auf weiteres bestehen.

VII. Die Grundsätze treten am 1. Mai 1940 in Kraft. Berlin, den 23. April 1940. Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gottsch ick, Ministerialdirigent.

Wertschwankungen uneinheitlich.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24. April 1940. S. 3

Ziehung der Auslosungsrechte

der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs.

Die er, te Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des n gen Reichs findet Montag, den 3. Juni 1940, von 9 Uhr vormittags an öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 22. April 1940. Reichsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung.

Die am 23. April 1940 ausgegebene Nummer 72 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Ein⸗ führung des Erbhofrechts in der Ostmark. Vom 12. April 1940.

Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Vom 16. April 1940.

Verordnung über die Einführung der Allgemeinen Dienst⸗ , für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffent⸗ lichen Verwaltungen und Betrieben in dem Reichsgau Sudeten⸗ land, in den in die Reichsgaue Ober- und Niederdonau und in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen y sowie in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 17. April 1940.

Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung firmen⸗ rechtlicher Vorschriften bei der Heimkehr Volksdeutscher ins Reich. Vom 18. April 1940.

Verordnung über die Einführung des Spielbankrechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 18. April 1940. . Verordnung über die Spielbank in Zoppot. Vom 18. April 940.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen Waldver⸗ wüstung in der Ostmark. Vom 19. April 1940.

Berliner Börse vom 23. April.

Am Dienstag wurden die Aktienmärkte wiederum durch ruhige Verfassung gelennzeichnet. Bei der Enge des Marktes genügten bereits kleinste Aufträge, um verschiedentlich die Kurse stärker zu beeinflussen. Im allgemeinen gingen die Verände— rungen aber nicht über 1 25 hinaus. Wie immer, wenn Zufällig⸗ keiten ausschlaggebend für die Kursgestaltung sind, waren die

Am Montaänmarkt wurden Vereinigte Stahlwerke um 33 und Hoesch um * heraufgesetzt. Harpener büßten 2 und Klöckner z M ein. Von Braunkohlenwerten stellten sich Ilse Genußscheine 19, höher. Am Kaliaktienmarkt verloren Salzdetfurth 3 76, Bei den chemischen Papieren setzten Farben mit 1833 um v » höher ein, ermäßigten sich alsbald aber auf 18278. Von Heyden und Goldschmidt gaben je n 5 her. Bei den Gummi⸗ und Linoleumwerten sind Conti-Gummi mit einer Erholung um I, bei den Autowerten Daimler mit einem Gewinn von ', zu erwähnen. Bei den Elektro⸗ und Versorgungswexten zogen Siemens um und Lichtkraft um 1 9 an. Demgegenüber büßten Accumulatoren, Charlotte Wasser und RWE je ** sowie Bekula y, ein. Gewinne von einem halben Prozent erzielten noch von Maschinenbaufabriken Demag und Rheinmetall Borsig, von Textilwerten Bemberg und von Zellstoffaktien Aschaffen⸗ burger. Gebr. Junghans stiegen um R und Westdeutsche Kaufhof ö. . 25. Reichsbankanteile erzielten einen Stand von 112 6 M.

ö. weiteren Verlauf konnte sich, ausgehend von einzelnen Spezialwerten, eine merkliche Befestigung durchsetzen. So zogen

Testdeutsche Kaufhof auf 164 36, Orenstein auf 126 und Reichs⸗ bankanteile auf ilz an. Vereinigte Stahlwerke stiegen auf 11237 und Farben auf 183 AEG, Bemberg,. Daimler,

Schering gewannen 114 15 c, Siemens 1 75, Dortmunder Union, Salzdetfurth und Conti Gummi je 2736. ;

Gegen Ende des Verkehrs traten im allgemeinen keine wesent⸗ lichen Veränderungen mehr ein. Vielfach lagen die Schlußkurse S M 9 unter den höchsten Tageskursen. Farben schlossen mit 1835, Stahlverein mit 11275, Drenstein mit 127, Westdeutsche Kaufhof mit 1022 ½ und AEG mit 185975. Reichsbankanteile handelte man zum Schluß mit 11231

Am Einheitsmarkt waren Bankaktien überwiegend leicht befestigt. Ebenso konnten Hyp.⸗Banken ihren Kursstand z. T. gering ügig verbessern. Genannt seien Westboden mit 4 (m Schiffahrtsaktienmarkt zogen Nordlloyd um 35 „z an. Unter den Kolonialpapieren fielen Neu⸗Guinea mit 4 3 gegen letzten Kurs durch feste Haltung auf. Doag gewannen 11 25. Indu⸗ strieaktien lagen im Kassaverkehr überwiegend fester und verzeich⸗ neten verschiedentlich Kurssteigerungen bis zu 3 75. Steuergut⸗ scheine J konnten sich nach unverändertem Beginn durchweg auf 9,95 befestigen. gon Steuergutscheinen Il, die im übrigen unverändert lagen, waren November mit Pari 6 * höher.

Von vari ibel gehandelten Renten waren Reichsaltbesitz mit 147 nach anfänglich 147,40 im Markt. Schwach lagen Reichs⸗

D tf st ĩ

Verordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen. Vom 20. April 1940.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 63 H. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. April 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 23. April 1940 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:

Verordnung über die Verlängerung einer Kreditermächtigung. Vom 16. April 1910. -

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebexein⸗ kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 22. April 1910.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: O, 15 Ee. Postver⸗ sendungsgebühren: (O, 05 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Poftscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. April 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 20. April 1940 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legations⸗ rat de Steensen-Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

bahnvorzüge mit 13075 (1315). Die Gemeindeumschuldungs⸗ anleihe blieb mit 99 unverändert.

Im Kassarentenverkehr blieben , und Kom⸗ munalobligationen mit vereinzelten Kursbesserungen um bis , * gefragt. Auch Liqu.-Pfandbriefe waren z. T. etwas fester. Stadt⸗ anleihen blieben weiter fest mit gelegentlichen Kursheraufsetzungen von MU * 75. Dekosama 1-IIIé waren unverändert. Von Provinzanleihen und Altbesitzemissionen seien Westfalen Altbesitz mit 4 1 5 genannt. Staats- und Länderanleihen lagen gut behauptet. Von Reichsanleihen waren 35 er Reichsschätze (41 15), ferner 37 er Folge J sowie 38 er Folge J und III je * niedriger. 36 er Reichsschätze Folge J verloren gegen letzten Kurs i 375. Dagegen notierte die 27 er Reichsanleihe nt * höher. Reichs⸗ bahnschätze lagen bei geringen Abweichungen nicht einheitlich. 44 er Postschätöe waren knapp behauptet. Für Industrieobli⸗ gationen war die Stimmung unter leichten Befestigungen freundlicher.

Der Privatdiskont wurde bei 276 276 belassen.

Am Geldmarkt blieb der Satz für Blankotagesgeld mit 17 bis 138 75 unverändert.

Bei der Amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Veränderungen.

ö Börsenkennziffern . für die Woche vom 15. April bis 20. April 1940. Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 15. April bis 20. April 1910 im Vergleich

zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 15. 4. 40 vom 8. 4. 40 durchschnitt

Aktienkurse (Kennziffer bis 20.4. 40 bis 13. 4 460 März 1924 bis 1926 100) Bergbau und Schwerindustrie 127,41 129,02 125, 54 Verarbeitende Industrie .. 112,95 113,79 110,96 Handel und Verkehr.. 120,06 120,63 116,76 Gesamt ... 118,50 19,46 116,18 Kursniveau der 45 0½igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienban ken 100,35 100,07 100,07 Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten 100,32 100,03 99, 96 Kommunalobligationen .. 99, 8ᷣ 99, 66 99, 44 Anleihen der Länder und Gemeinden.... 100,30 99,98 99,70 Durchschnitt. .. 100,24 99, 97 99, 88 Außerdem: 5Hooige Industrieobligationen 105,ů70 103,53 100,47 40j01ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe 99, 00 98, 28 97,36

Wirtschaft des Auslandes.

Der wundeste Punkt! England beklagt den Ber⸗

lust seiner Kapitalanlagen in Skandinavien. Auch der Handelsverkehr nach dem Baltikum völlig abgeschnitten.

Amsterdam, 23. April. Auf einer Sitzung der Handelskammer pon Bradford äußerte sich deren Präsident über die Lage der⸗ jenigen britischen Firmen, die mit Handelsgesellschaften in den an rar hen und haltischen Ländern vor dem Einmarsch der eutschen Truppen in Dänemark und Nopwegen ausgedehntere Handelsbeziehungen unterhalten haben. Er führte dabei u. a. aus, daß jetzt der Schiffsverkehr zwischen England und den skandi⸗ navischen wie auch den baltischen Ländern vollkommen gbge⸗ chnitten sei. Andererseits aber hätten verschiedene britische Aus⸗ uhrfirmen , . Guthaben in diesen nordischen Ländern. Er hoffe deshalb, daß die britische ö etwas für diese eng sischen Unternehmen tun werde. er deutsche Einmarsch in

änemark und Norwegen habe dazu beigetragen, daß ein weiterer eil des britischen Exportkapitals dem Feinde in die Hand ge⸗ gallen sei, fi einer Zeit, wo England all seine Auslandsguthaben vauche. Auch ein weiterer Redner auf der Handelskammersitzung . darauf hin, daß der englische Kapitalverlust in den von Deutschland besetzten Gebieten ernst für Großbritannien sei.

Die englische Papierindustrie durch den Krieg

in Norwegen empfindlich getroffen. Tausende

von Arbeitslosen. Strenge Sparmaßnahmen bei den Zeitungen.

Amsterdam, 23. April. Die Knappheit an gell und Papier die durch die deutsche Besetzung , . in England ntstanden ist, hat die englische Presse zu neuen Sparmaßnahmen

veranlaßt. Nachdem der Umfang der Zeitungen bereits erheblich eingeschränkt werden mußte, teilten die Londoner Zeitungen Montag ihren Lesern mit, daß sie in Zukunft den Zeitungs⸗ händlern nicht mehr Zeitungen in großer Zahl zuleiten könnten, die bei Nichtverkauf wieder zurückgenommen werden. Infolge⸗ dessen ersuchen die Zeitungen ihre Leser, Zeitungen fest zu abon— nieren.

Auch der „Daily Worker“ berichtet, eine der unmittelbaren Folgen des standinabischen Krieges sei, daß Tausende von Ar⸗ beitern in der englischen Papierindustrie bereits arbeitslos ge⸗ worden seien. In Schottland hätten verschiedene Fabriken ge⸗ schlossen werden müssen, wodurch allein 1209 Arbeiter erwerbslos eworden seien. Andere 3 in Schottland drohe das gleiche Schicksal. Auch aus anderen Gebieten Englands berichtet der „Dailh Worker“ über Betriebsstillegungen in der Papierindustrie.

M

Die Nickeigruben in Petsamo faft unbeschädigt

Stockholm, 23. April. Nach Meldungen aus Helsinki hat die Verwaltung der Nickelgruben in Petsamo erklärt, daß während des ür i reiche Krieges an den Fruben und auch in den umliegenden Gebieten nur ganz geringfügige Schäden entstanden seien. Sowohl die Schächte als auch die k und ein großer Teil der Anlagen seien gut erhalten geblieben. Dessen , dürfte es einige Zeit dauern, bis der Betrieb wieder voll aufgenommen werden kann, und zwar machen sich gewisse Schwierigkeiten im Transport sowie ein Mangel an Fachgrbeitern bemerkbar, die einer baldigen Wiederaufnahme des Betriebes hinderlich sind.

Fortsetzung auf der nächsten Seite.

. Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 24. April 1940.

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Driginalhüttenaluminium,

99 in Blöcken . in Walz⸗ oder Drahtharren

.

2 2 Reinnickel, 98 –99 0soC 9 22

Antimon⸗Regulus. ....

Feinsilber ..

133

365,50 38,50

R. für 100 kg

ĩ

*

* 1 fein

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung.

Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos . Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u.

Antwerpen) ...... Brasilien (Rio de dd Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) .....

Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) . Estland (Reval / Talinn) ... Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) .... Island (Reykjavik). Italien (Rom und Mölln !; Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien

ULägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.Pes. Laustr. Pfd.

100 Belga 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen U engl. Pfd.

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.

100 Drachm.

100 Gulden

100 Rials 100 isl. Kr.

grad und Zagreb) .

Kanada (Montreah. Lettland (Riga) .... Litauen (Kowno / aii, Luxemburg (Luxem⸗

,, Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon) . Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm

und Göteborg) ... Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.

Bgrge lng]; Südafrik. Union (Pre⸗

toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbuh . .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Monte vid.) Verein. Staaten von

L kanad. Doll.

1 Yen (Bel⸗

Amerika (NewYork)

100 Lire

100 Dinar 100 Lats

100 Litas 100 lux. Fr. neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Franken 100 Kronen

100 Peseten

L südafr. Pf. türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

Geld

1Dollar

24. April

Brief

18,77

o. 574

62, 5s 5, 655

2, 85 132, as 14,51 38,39

13,11 o, 585

5,706

48, 85

23. April

Geld Brief ö n 15, 0,570 O0, 574 42, 04 42, 12 o, 130 0,132 3,047 3,053 18,905 48, 15 62,44 62,56 5, 945 5, 055 2, 353 2, 357 132,22 132,48 14,59 14,61 38,1 38,39 1 o, 583 O, 585 5, 694 5,706 48,B,I5 48, 85 41,94 42,02 10,51 10,R53 36, 59 56,71 8, 691 8, 709 59, 29 59, 41 55,866 565,98 8,591 8, 609 23,565 23,60 1978 1,982 0,939 0,941 2,491 2,495

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurset Brief 9,91

England, Aegypten, Südafrik. Union ..

Frankreich

2 2 222222

Australien, Neuseeland ..... ...... ...

Britisch⸗Indien .... Kanada

Geld 9, 89) 5,599

7,912 74, 18

2698

5,

611

7928 74,32 2, 102

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

24. April 23. April

Geld Brief Geld Brief Sosvereigns ...... Notiz 20,86 20,45 20,8 20,46 20 Franes⸗Stücke ... ür 16,6 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars ...... 1Stück 4,185 4,205 4,185 4306s Aegyptische ... .... Lägypt. Pfd. 8, 08 8,12 8, 08 8, 12 Amerikanische:

10005 Dollar ... 1 Dollar 2,59 2,651 2,59 2, 61 2 und 1 Dollar ... 1 Dollar 2,59 2,651 2,59 2,651 Argentinische ...... 1Ppap.⸗Peso O0, 52 O, 54 0, 52 0,54 Australische ... .... J austr. Pfd. 5,44 5, 46 5,44 5, 46 Belgische ... .... . 100 Belga 42, 00 42,16 42,9090 42,16 Brasilianische ...... 1Milreis o, og O, 105 0,095 0, 1068 Brit. Indische ..... 100 Rupien 55,89 56,11 55,69 56,11 Buülghr icht 100 Lewa

Dän ssche: große. .. . 100 Kronen 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 47,90 48,19 47,90 48,10 Englische: große ... Uengl. Pfd. 8,651 8, 65 8,61 8,65 18 u. darunter ... Lengl. Pfd. 8,61 8, 6 8,61 8, 65 Estnische ..... ..... 100 estn. Kr. Finnische ..... .... 100 finnl. N. 4,79 4,81 4,79 1,81 Französische ... .... 100 Frs. 4,59 4,651 4,59 4,61

olländische . ...... 100 Gulden 131,99 132,ᷣ izi,99 132,51 talienische: große . 100 Lire 10 Lire u. darunter. 100 Lire 13,07 13,13 13,07 13,13 Jugoslawische: große 100 Dinar s 160 Dinar ...... 100 Dinar 36 5,67 5563 5,67 Kanadische ..... ... I kanad. Doll. 1, 1,66 1,84 1,86 Lettländische ...... 100 Lats . Litauische: große ... 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas 41,09 41,86 41,70 41,86 Luxemburgische .... 100 lux. Fr. 10650 190,54 10,50 69 Norwegische .... ... 100 Kronen 56,44 56,66 56,44 56,6 Rumãänische: 1000 8ei . und neue 500 Lei. 100 Lei unter 500 Lei .... 100 Lei Schwedische: große . 100 Kronen 5 * 56 Kr. u. darunter 100 Kronen 59,138 59,87 59,13 59,3 Schweizer: große ... 100 Frs. 55, l! 66,83 56,81 66, 160 Frs. u. darunt. 100 Frs. 55,81 56,08 ö6,s1 56, Spanische ...... . . . 100 Peseten Südafr. Union .... 1 südafr. Pfd. 8, 98 8,12 8,08 24 Türkische ...... . .. J türk. Pfund 1,84 1,66 1,84 1,85 Ungari che 88902 100 Pengb . 3