Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 99 vom 27. April 1940. S. 2
110. Loewen berg; Doris Emilie Gerda Sara, geb. am 22. 4. 1920 in Heidelberg, —
111. Loewenberg, Werner Jonas Israel, geb. am 31. 12. 1921 in Heidelberg, .
112. Lührse, Hans Albrecht, geb. am 20. 3. 1900 in Stettin, . ;
113. Lührse, Gertrud Robertine Lina, geb. Schmidt, gesch. Hoßfeld, geb. am 19. 12. 1900 in Greiz,
114. Lührse, Jutta Nanny Assia, geb. am 27. 4. 1936 in Addis⸗Abeba,
115. Maeder, Karl Georg Hans, geb. am 29. 12. 1909 in Hamburg, ö
113. Marcusy, Curt Martin, geb. am 23. 12. 1892 in Breslau,
117. Marcusy, Catharina, geb. Simon, geb. am 14. 6. 1894 in Stolp / Bomm. , K
1183. Marcu sy (früher Cohn), Claus, geb. am 1. 1. 1929 in Breslau,
119. Marum , Alice Auguste, geb. Polke, geb. am 23. 6. 1887 in Berlin,
120. Meyer, Helmut Julius Willi, geb. am 25. 1. 1912 in Konstanz,
121. Michelsohn, Arthur Israel, geb. am 4. 7. 1890 in Dt. Krone,
122. ühl, Erwin Ernst Georg, geb. am 9. 8. 1916 in Berlin, .
123. Neidhardt, Alfred Arthur, geb. am 19. 11. 1884 in Schönau (Amtshauptmannschaft Chemnitz),
1294. Neidhardt, Olga Frieda, geb. Sachse, geb. am 8. 9. 1894 in Niederplanitz (Amtshauptmannschaft Zwickau), ! .
125. Neidhardt, Annemarie Johanna, geb. am 27. 1. 1920 in Chemnitz,
126. Neuburger, Vitalia, geb. Glückmann, geb. am 13. 2. 1901 in Pinsk (Rußland),
127. Neuburger, Miriam, geb. am 2. 4. 1928 in Berlin,
123. Nußbaum , Jacob Israel, geb. am 8. 6. 1893 in Mans bach (Krs. Hünfeld),
129. Nußbaum, Frieda Sara, geb. Philipp, geb. am 4. 5. 1901 in Bad Tennstedt,
130. Pilzecker, Herbert, geb. am 31. 3. 1914 in Essen⸗ Altenessen, .
131. Plaat, Erich Israel, geb. am 14. 9. 1899 in Haldern (Krs. Rees / Khld.),
132. Pollack, Heinrich, geb. am 13. 4. 1896 in Frank⸗ furt o /M., ö
133. Pollack, Rosa, geb. Beigel, geb. am 3. 7. 1899 in Jaratschewo b. Posen. ö
134. Pollack, Kurt, geb. am 15. 2. 1919 in Cottbus,
135. Pollack, Henriette, geb. am 2. 10. 1920 in Frank⸗ furt a. M., .
136. Pollack, Bettina, geb. am 19. 3. 1929 in Berlin,
137. Preiß, Hans, geb. am 4. 7. 1891 in Berlin,
138. Preiß, Margareta, geb. Kehr, geb. am 21. 2. 1908 in Berlin, — U
139. Röder, Leodegar Matthias, geb. am 9. 10. 1908 in Düppenweiler (Krs. Merzig), 62.
140. Ro e ; be rg, Berthold Israel, geb. am 27. 12. 1900 in Soest, .
141. Rosenberg, Seinz⸗Erwin Ifrael, geb. am 31. 5. 1911 in Hettstedt (Mansfelder Gebirgskreis),
142. Sadler, Otto Israel, geb. am 3. 7. 1901 in Waid⸗ haus / Hpf.
143. Sadler, Susi Sara, geb. Lehmann, geb. am 29. 8. 1910 in Gunzenhausen,
14. Sadler, Eva Sara, geb. am 17. 2. 1935 in München,
145. Sandak (früher Abrahamsohn), Alfred Walter, geb. am 17. 8. 1879 in Berlin,
1465. Springer, Franz, geb. am 8. 12. 1911 in Linz a. d. Donau,
147. Schindler, Fritz Israel, geb. am 30. 9. 1902 in Kattowitz,
148. Schindler, Ellen⸗Ruth, geb. Groß, gesch. Strauß, geb. am 27. 10. 1902 in Danzig,
149. Schwarz, Ernst, geb. am 18. 1. 1886 in Lands⸗ berg a. d. W., .
150. Schwarz, Edith Kamilla, geb. Sievertsen, geb. am 16. 12. 1898 in Linden / Hannover,
151. Winter, Hugo, geb. am 25. 1. 1880 in Neugolz (Krs. Dt. Krone),
152. ö rmann, Josef, geb. am 27. 3. 1901 in
oremba (Krs. n, . O S.),
153. Zimmermann, Cäcilie, geb. Nacher, geb. am 10. 12. 1912 in Bielsko,
154. Zimmermann, Kurt Werner, geb. am 12. 11. 1936 in Hindenburg O S.,
155. Zweig, Max Israel, geb. am 3. 5. 1889 in Breslau.
Berlin, den 25. April 1940. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.
Erste Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers zur Durchführung des Gesetzes über das Kreditwesen. Vom 25. April 1940.
Auf Grund des 5 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit⸗ wesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. JI S. 1955) wird im Benehmen mit dem Reichs bankdirektorium bestimmt:
Artikel 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Auf⸗
sichtsamts für das Kreditwesen vom 24. Juni 1936 (Dtsch.
Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 149) erhält folgende Fassung:
der Ueberschreitung des Hundertsatzes vorgeschriebene Anzeige an das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen ist nur er⸗ forderlich, sofern der Gesamtbetrag der an denselben Kredit⸗ nehmer gewährten Kredite bei einer Bilanzsumme
bis 300 000 RM.. . . 4 009 R, „ob 6060 Res., . 6 000 RA, Jö 600 Re,, , , 3 090 R, über I56 000 RM. 160 6060 R.
übersteigt. Soweit eine Anzeigepflicht demnach nicht besteht,
kann die im § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorgeschriebene
Beschlußfassung unterbleiben.“ Berlin, den 25. April 1940.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung
über die Geltung von Vorschriften der Verordnung zur
Erhöhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Bergbau im Reichsgau Sudetenland.
Auf Grund der Ziffer VII der Verordnung zur Er⸗ höhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Berg⸗ bau vom 2. März 1939 (RGBl. 1 S. 487) wird bestimmt:
Ziffer IV der Verordnung zur Erhöhung der Förder⸗ leistung und des Leistungslohnes im Bergbau vom 2. März
1959, nach der die Gewährung von Alterspension (Alters⸗
ruhegeld) nach S 37 des Reichsknappschaftsgesetzes nicht an die Voraussetzung geknüpft wird, daß der Versicherte keine gleich⸗ wertige Lohnarbeit mehr verrichtet, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1910 auf den Reichsgau Sudetenland ausgedehnt. Berlin, den 24. April 1940. . Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.
Erlaß
über Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Volkszählung bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe.
Vom 25. April 1940.
Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung bemißt sich nach Ortsklassen und ferner danach, ob der Arbeitslose in Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern wohnt; auf die Anlage zur Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1674) wird hingewiesen. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um Orte von dieser Größe handelt, ist die amtliche Volkszählung. Von der letzten Volkszählung vom 17. Mai 1939 liegt das vorläufige Ergebnis ö vor. Damit die Verbesserung der Arbeitslosenunterstützung, die durch Ver⸗ mehrung der . möglich ist, baldigst den noch arbeitslosen Volksgenossen zugute kommt, ordne 13 auf Grund der Verordnung zur 3 von Vorschriften über Arbeits⸗ einsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939 (RBl. 1 S. 1662) hiermit an, daß die Arbeitsämter das vor⸗ läufige Ergebnis der Volkszählung vom 17. Mai 1939 vom Beginn der Zahlwoche an zugrunde legen, in die der 1. Mai 1940 fällt. Die Landesarbeitsämter haben festzustellen, welche Gemeinden nach dem vorläufigen Ergebnis der Volkszählung neu zu den Orten mit mehr als 50 000 oder mit mehr als 10 0600 Einwohnern gehören, und die Arbeitsämter anzu⸗ weisen, in diesen Orten vom Beginn der genannten Zahlwoche ab die erhöhte Arbeitslosenunterstützung zu gewähren. Die
Arbeitsämter sollen die erhöhte Unterstützung auch dann ge⸗
währen, wenn sie rückwirkend für einen längeren Zeitraum
Als eine Unterstützungswoche zur e , gelangt. So⸗
weit die erhöhte Unterstützung schon gezahlt worden sein sollte, behält es dabei sein Bewenden. Ausgenommen von dieser Anordnung sind die Orte, bei denen die Grenze von 10 000 Einwohnern (Wohnbevölkerung) nach dem vorläufigen Ergebnis der Volkszählung nur so geringfügig (mit nicht mehr
als 100) überschritten ist, daß eine Anderung auf Grund des endgültigen Ergebnisses noch möglich erscheint. i diese Orte
haben die Arbeitsämter die Umrechnung laufender Unter⸗ stützungsfälle und die Gewährung neuer Unterstützung nach den höheren Unterstützungssätzen erst für den Beginn der Zahlwoche vorzunehmen, in der das endgültige Ergebnis der Volkszählung bekanntgegeben werden wird.
Der Reichsarbeitsminister. J. A. Dr. Bei siegel.
Bekanntmachung Nr. ⁊
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (nicht⸗ bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren).
Vom 26. April 1940.
Auf Grund des § 13 der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2196) wird mit Zustimmung des Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft die durch die Be⸗ kanntmachung Nr.? vom 15. November 1939 bekanntgegebene Liste der nichtbezugsbeschränkten Spinnstoffwaren (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 269 vom 16. November 1939) folgendermaßen geändert:
Zu A. Gewebe und Gewirke (Schnittwaren): Ziffer 2 und 3 werden zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung: „Ziffer? a) Spitzen und Tülle, b) Krepp⸗Georgette, Krepp⸗Musseline, Or⸗ gandy, Opal, Glasbatist, c) Ausbrennerstoffe, d) Velourchiffon, e) Lackstoffe, in Mustern gewachst, f Metallfadenware (Gewebe, die mit Metall⸗ fäden durchzogen sind).“
Zu B. Oberbekleidung:
Ziffer 2 wird , , Der Bezug nichtbezugs⸗ beschränkter Volltrauerkleidung ist in der Sechsten Durch⸗ führungsanordnung zur Verbrauchsregelung für Spinnstoff⸗ waren des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft
neun geregelt worden. „Hie im 8 19 Abs. 2 Satz? des Gesetzes für den Fall neu ghegelz, är!
Ziffer g. Arbeitsschutzkleidung: Gestrichen wird „Gruben⸗ anzug“. Hinzukommt: „Schornsteinfegeranzug“. Ziffer 10. Hinzukommt: „Schwarze und weiße Kra⸗
watten, Binder, Schleifen.“
. Zu C. Wäsche: ; . Ziffer 1 erhält die Fassung: „Wäsche aus nichtbezugs⸗ beschränkten Geweben und Gewirken mit Ausnahme von
Untertaillen, Büstenhaltern, Strumpfhaltergürteln, Hüft⸗ J
haltern, Korseletts.
ö 2 wird gestrichen. . iffer 4. Hinzukommt: „Ersatzmanschetten.“
Zu HE. Ausstattungen: iffer 2. Hinzukommt: „Hosenträgerbiesen.“ iffer 8: „Handschuhe aller Art mit Ausnahme von ge⸗ strickten Handschuhen.“
Zu F. Fußbekleidung: Ziffer 2. Gestrichen wird: „Fußlappen, Ersatzfüße.“ Hin⸗ zukommt: „Roßhaareinziehsocken.“
. Zu G. Schmuckzutaten: ö Ziffer 2 erhält die Fassung: „Spitzen und Stickereien, nicht jedoch: bestickte Stoffe.“ ö
Zu K. Handarbeitswaren:
Ziffer 1 erhält die Fassung: „Handarbeitswaren mir nume f von Kleidung, Leib⸗, Bett- und Haushaltswäsche.“ iffer 3 wird gestrichen.
3 4 erhält die Fassung: „Vorgezeichnete oder hand⸗ gestickte Zierdecken, bei denen sich die Vorzeichnung oder Handstickexei über die ganze Decke erstreckt und nicht nur auf die Ecken oder Ränder beschränkt ist. . .
Ziffer 6 erhält die Fassung: „Teppichwollen in handels⸗ fertiger Aufmachung, Deckenwollen, acht⸗ oder mehrfach in handelsfertiger Aufmachung, Handstrickgarne und Hand⸗ arbeitsgarne in Aufmachungen unter 50 g.“ ;
Die Vorschriften dieser Anordnungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. April 1940.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Sechste Durchfützrungs anordnung
zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 26. April 1940.
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 19839 (R6Bl. 1
S. 2196) wird angeordnet: 81
Fehlerhafte Waren und Stoffreste.
(1 a) Fehlerhafte sowie angeschmutzte und verschossene bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren, die als solche gekenn⸗ zeichnet und mit einem Preisnachlaß gegenüber dem nor⸗ malen Preis von mindestens 15 v. H. verkauft werden, dürfen — mit Ausnahme von naturseidenen und kunstseidenen Damenstrümpfen 2. und 3. Wahl — für. die Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teilabschnitte der Reichs⸗ kleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen be⸗ zogen werden.
Pb) Beim Bezug von Strümpfen 2. und 3. Wahl ist — mit Ausnahme von naturseidenen und kunstseidenen Damen⸗ strümpfen 2. und 3. Wahl. — einer der Bezugsnachweise —e der Reichskleiderkarte für Männer bzw,. der Bezugs⸗ nächivesse = der. Reichs tseiderkarte fur e Fkänei aäbzu⸗ trennen. Auch bei der Abtrennung der Bezugs nachweise d und e der Reichskleiderkarte für Männer sind, ebenso wie für a—, nur je 2 Teilabschnitte bei Socken und je 4 Teil- abschnitte bei Strümpfen, bei Abtrennung der Bezugsnach⸗ weise e und k der Reichskleiderkarte für Frauen, ebenso wie für a— d, nur je 2 Teilabschnitte abzutrennen.
c) Fehlerhafte Strümpfe, die weder 2. noch 3. Wahl sind, sondern als sogenannte Nähware in den Handel gebracht werden, dürfen auf einen Teilabschnitt der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Die Abtrennung des für die Abgabe von Strümpfen vor⸗ , Bezugsnachweises der Reichskleiderkarte unterbleibt ierbei. .
(2) Soweit auf die Reichskleiderkarte Meterware abge⸗ geben und an den Verbraucher unmittelbar ausgehändigt werden darf, können Meterreste, die in der Herstellung, in der Verarbeitung oder beim Handel angefallen sind, für die Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte an Verbraucher . und von ihnen bezogen werden. Als Meterreste gelten Stoffabschnitte, die bei einer Stoffbreite bis zu 90 em nicht über einen Meter lang und bei einer Stoffbreite über 90 em nicht über 60 em lang sind. Reste unter 20 em Länge dürfen ohne Bezugschein oder Reichskleiderkarte an Verbraucher frei abgegeben und von ihnen bezogen werden. Meterreste von Dekorationsstoffen und dichten Gardinenstoffen dürfen bezugscheinfrei an Ver⸗ braucher abgegeben und von ihnen bezogen werden, wenn sie nicht länger als 2 m sind. .
* Fabritationzabschnitte. . Stoffabschnitte, die fehlerhaft und in der Herstellung als sogenannte Fabrikationsabschnitte angefallen sind, können zu
dem vierten Teil der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teil⸗
abschnitte der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Abschnitte dieser Art, die
weniger als einen Meter lang sind, dürfen an Verbraucher
frei abgegeben und von ihnen bezogen werden.
(4) Getragene Vorführkleider und Kollektionsmuster.
Getragene Vorführkleider und Kollektionsmuster, die mit einem Preisnachlaß von mindestens 25 v. H. verkauft werden können, dürfen für die Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden.
(5) Zu Abs. 1—4.
Bei der Berechnung der sich jeweils ergebenden Anzahl
Teilabschnitte der Reichskleiderkarte ist auf volle Zahlen nach
unten abzurunden. — 32 Stoffe auf Reichskleiderkarte für Männer. Auf die Reichskleiderkarte für Männer dürfen Stoffe für Taghemden und Nachthemden abgegeben und an den Ver⸗
braucher i n m g werden. Der Warenwert der Teil⸗ abschnitte wird nach ́ 3 dieser Durchführungsanordnung er⸗
rechnet. Bei e , von Stoffen für andere Kleidungs⸗
stücke auf die Reichskleiderkarte für Männer verbleibt es bei der Vorschrift, daß die Aushändigung des Stoffes nicht an den Verbraucher unmittelbar, sondern nur an einen von ihm zu benennenden Handwerker erfolgen darf.
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 27. April 1940. S. 3
ü
83
Warenwerte der Teilabschnitte der Reichskleiderkarte beim Kauf von Stoffen.
Soweit auf die Reichskleiderkarte Stoff abgegeben und dem Verbraucher unmittelbar ausgehändigt werden darf, ein folgende Warenwerte der Teilabschnitte der Reichs⸗ leiderkarte:
1m Wollstoff oder wollhaltiger Stoff
i n r, 18 Teilabschnitte.
Für je 8 em, die der Stoff breiter oder schmaler ist, wird
ein Teilabschnitt mehr oder ein Teilabschnitt weniger für 1 m Stoff abgetrennt.
1m kunstseidener oder halbkunstseidener Stoff ga om hee 38 Tejlabschnite, Für je 10 em, die der Stoff breiter oder schmaler ist, wird ein Teilabschnitt mehr oder ein Teilabschnitt weniger für 1 m Stoff abgetrennt.
1m anderer Stoff . al,, 8 Teilabschnitte. Für je 19 em, die der Stoff breiter oder schmaler ist, wird ein Teilabschnitt mehr oder ein Teilabschnitt weniger für 1 m Stoff abgetrennt.
§5 4
Vorgriffe beim Kauf von Meterware, Strickwesten und Pullovern.
Auf die mit Strichen umrandeten Teilabschnitte der Reichskleiderkarte, die vor ihrer Fälligkeit zum Kauf be⸗ stimmter in der Reichskleiderkarte aufgeführter Waren benutzt werden können, darf auch die zur Herstellung dieser Waren benötigte Stoffmenge vor Fälligkeit der Abschnitte an Ver braucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Ferner dürfen die mit Strichen umrandeten Teilabschnitte der Reichs⸗ kleiderkarte vor ihrer Fälligkeit auch zum Bezug von Strick⸗ westen und Pullovern verwendet werden.
85 Kauf von Stoff zur Verarbeitung bei einem Handwerker.
Beim Bezug von Stoff, der von einem Handwerker ver⸗ arbeitet werden soll, erfolgt die Auslieferung des Stoffes nach wie vor an einen von dem Käufer zu benennenden Handwerker. Die Abtrennung der Teilabschnitte der Reichskleiderkarte wird jedoch von dem Stoffverkäufer und nicht von dem Handwerker vorgenommen. Werden Oberstoff und Zutaten zur Anfertigung eines Kleidungsstückes von verschiedenen Verkaufsstellen be⸗ zogen, so trennt die Verkaufsstelle, die den Oberstoff abgibt, die auf den Oberstoff entfallende Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte ab. Gleichzeitig hat sie die auf die Zutaten entfallende Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte mit dem Vermerk in Tintenschrift oder mit Tintenstift zu ver⸗ sehen, daß diese Abschnitte zum Bezug von Zutaten bestimmt sind (z. B. „nur gültig zum Bezug von Zutaten für einen Anzug“). Die in dieser Weise gekennzeichneten Teilabschnitte sind gleichzeitig mit Firmenstempel oder Unterschrift der Ver⸗ , zu versehen. Diese Teilabschnitte berechtigen sodann nur zum Bezug von Zutaten. Es ist Verkaufsstellen unter⸗ sagt, auf derurtig gekennzeichnete Teilabschnitte andere Waren als Zutaten abzugeben. Werden die Zutaten von dem Ver⸗ braucher zuerst bezogen, so ist die auf den Oberstoff entfällende Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte in der gleichen Weise zu kennzeichnen (z. B. „nur gültig zum Bezug von Oberstoff für ein Kostüm“). Will ein Verbraucher lediglich die Zutaten für einen Anzug oder ein Kostüm, für die der Oberstoff bereits vorhanden ist, kaufen, so unterbleibt die Kennzeichnung weiterer Teilabschnitte der Reichskleiderkarte, jedoch ist die auf der Reichskleiderkarte für die Zutaten ange— gebene Anzahl von 30 Teilabschnitten für die Zutaten für einen Anzug für Männer oder 21 Abschnitten für die Zu⸗ taten für ein Kostüm für Frauen abzutrennen.
§86 Uebergrößen bei Knaben und Mädchen.
Auf die Reichskleiderkarte für Knaben und Mädchen werden Bekleidungsstücke abgegeben, die für Kinder bestimmt sind. Knaben und Mädchen, für deren Körpergröße solche Bekleidungsstücke nicht mehr ausreichen, haben die ent⸗ sprechende Anzahl Teilabschnitte ihrer Reichskleiderkarte bei dem für sie zuständigen Wirtschaftsamt oder der Kartenstelle in Bezugscheine umzutauschen. Bei der Antragstellung muß das Kind persönlich anwesend sein. Das Wirtschaftsamt oder die Kartenstelle trennt von der Reichskleiderkarte soviel Teil⸗ abschnitte ab, wie für das Kleidungsstück auf der Reichskleider⸗ karte für Knaben oder Mädchen vorgeschrieben sind. Hierbei sind die Vorschriften über die Fälligkeit der Teilabschnitte der Reichskleiderkarte zu beachten. Die Bezugscheine können sowohl auf fertige Kleidungsstücke als auch auf die zur Anfertigung des gewünschten Kleidungsstückes erforderliche Stoffmenge ausgestellt werden.
§ 7
Ausbesserung von Wirl⸗ und Strickwaren und Verkauf von Ersatzfüßen. d
Für die Ausführung von Ausbesserungs- und Anstrick⸗ aufträgen bei Wirk⸗ und Strickwaren hat der Auftragnehmer von der Reichskleiderkarte des Verbrauchers für je ange⸗ fangene 20 g verbrauchtes Garn einen Teilabschnitt abzu⸗ trennen. Uebersteigt der Garnverbrauch insgesamt 30 g nicht, so unterbleibt die Abtrennung von Teilabschnitten der Reichs⸗ kleiderkarte. .
Beim Verkauf von Ersatzfüßen ist für je angefangene 20 g Gewicht je Paar ein Teilabschnitt von der Reichskleiderkarte des Verbrauchers abzutrennen.
88 Bezug von Spinnstoffwaren von Versandgeschäften.
Nach 5 7 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 können Ver⸗ braucher Spinnstoffwaren, die nur auf Reichskleiderkarte be⸗ ogen werden können, im Wege des Versandes erwerben, wenn . die benötigten Teilabschnitte der Reichskleiderkarte bei dem zuständigen Celica feen oder der Kartenstelle, in einen Bezugschein umwandeln lassen. Hierzu wird ergänzend be⸗ stimmt, daß Verbraucher diese Spinnstoffwaren im Wege des
Teilabschnitte der Reichskleiderkarte beziehen können. Die Möglichkeit der Umwandlung der Teilabschnitte in einen Bezugschein bleibt bestehen.
89
Trauerkleidung.
Unter Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften gilt
für den Bezug von Trauerkleidung folgendes:
1. Trauerkleidung ist nicht bezugsbeschränkt. Als Trauerkleidung gelten
für Frauen 1schwarzes Oberkleid mit 1 schwarzen Unter⸗ kleid, 1 schwarzer Rock mit 1 schwarzen Bluse oder 1 schwarzen Pullover . und mit 1 schwarzen Unterkleid,
1 schwarzer Schal,
1 Paar schwarze Handschuhe aus Spinnstoffen.
Stoff darf im Rahmen der zur Anfertigung der aufgeführten Kleidungsstücke erforderlichen 2 an Verbraucher unmittelbar abgegeben werden.
Für Männer 1 schwarze Krawatte, 1 Paar schwarze Handschuhe aus Spinnstoffen nd, 2 Trauerflore.
2. Trauerkleidung dürfen nur folgende Angehörige des Verstorbenen frei kaufen:
Eltern, Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und deren Ehegatten.
3. Trauerkleidung darf nur gegen eine Bescheinigung des für den Käufer zuständigen Wirtschaftsamts oder der Kartenstelle frei verkauft werden. Die Bescheini⸗ gung trägt den Wortlaut: „Der.... ist zum freien Kauf von Trauerkleidung berechtigt.“ Auf der Bescheinigung ist vermerkt, was als nicht bezugs⸗ beschränkte Trauerkleidung gilt. Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn dem Wirtschaftsamt oder der Kartenstelle der Sterbefall und das Verwandtschafts— verhältnis durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen nachgewiesen wird.
d. Auf der Bescheinigung des Wirtschaftsamts oder der Kartenstelle ist jeder Kauf von Trauerkleidung unter Angabe der gekauften Warenart und ⸗menge sowie des Namens oder der Firma des Verkäufers, des Ortes und des Datums zu vermerken. Die Be⸗ scheinigung verbleibt dem Käufer, damit er ge— gebenenfalls in mehreren Geschäften kaufen kann.
5. Der Käufer von Trauerkleidung hat dem Verkäufer eine schriftliche Empfangsbestätigung zu geben, in der Name und Anschrift des Käufers sowie Anzahl und genaue Warenbezeichnung der gekauften Ware anzugeben sind.
§10
Inkrafttreten.
Diese Durchführungsanordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 26. April 1940. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft.
Dr. Bauer.
=
Anordnung 122
der Reichsstelle für Eisen und Stahl (betr. Anbietungspflicht für Schrott).
Vom 27. April 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1
(1) Alle Entfallstellen (private und öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen) sind verpflichtet, den Bestand am letzten Tage eines jeden Monats an den in § 2 genannten Waren, gleichviel ob diese sich auf eigenen oder fremden Lägern befinden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser ö jeweils bis zum 10. des folgenden Monats anzu⸗ ieten.
(29 Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen, die nicht gewerbsmäßig den Handel mit den in § 2 genannten Schrottsorten bzw. Nutzeisen betreiben.
gelten Unternehmungen und Personen, die gewerbsmäßig den Handel mit den in 8 2 aufgeführten Schrottsorten bzw. Nutz⸗ eisen betreiben und bei der Fachuntergruppe Schrott oder bei der Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe als Mitglieder geführt werden. .
(( Entfallstellen, die zugleich Schrott- bzw. Gußbruch⸗ verbraucher sind, sind von der Verpflichtung des Absatzes 1 für diejenigen Schrottsorten ausgenommen, die sie in ihrem eigenen Betrieb üblicherweise verbrauchen.
(5) Als Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher gelten alle Unternehmungen und Personen, die die in 8 2 aufgeführten Schrottsorten in eigenem Betrieb zur Herstellung von
Roheisen, Rohstahl, Guß, zur Gewinnung von Metallen, ferner für metallurgische Zwecke, oder für chemische i
verarbeiten oder verwenden. 30 () Der Anbietungspflicht des 5 1 dieser Anordnung unterliegen a) folgende Schrottsorten: 1. chargierfähiger Hochofenschrott, 2. unchargierfähiger Hochofenschrott, .
Versandes auch gegen unmittelbare Einsendung der benötigten
3. chargierfähiger Siemens⸗Martin⸗Ofenschrott,
(3) Als Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung.
4. unchargierfähiger Siemens⸗Martin⸗Ofenschrott,
5. Elektroofenschrott,
6. Eisen⸗ und Stahlspäne,
7. Mischschrott,
8. Gußbruch jeder Art, kupolofenfertig,
9g. Gußbruch jeder Art, unchargierfähig, ͤ
10. Kupolofenschrott,
11. Spezialschrott,
12. Gußspäne,
13. Edelstahlabfälle,
14. Kupferhüttenschrott (verzinkter Blechschrotk),
15. verzinnte Abfälle einschl. Konservendosen. b) Nutzeisen, d. h. „Eisen⸗ und Stahl material“, das z. B. aus Abbrüchen oder Abwrackobjekten anfällt oder infolge von Witterungseinflüssen oder langer Lagerung oder aus anderen Gründen nicht mehr neuwertig ist, jedoch als Ersatz für Neu⸗ eisen verwendet werden kann. ̃ (2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Anord⸗ nung ist legierter Schrott im Sinne des § 1 Abs. 2 der Anordnung betr. Kennzeichnungspflicht für legierte Stähle und Marktregelung für legierten Schrott der Reichsstelle für Eisen und Stahl.
83
Die Verpflichtung zur Abgabe des Angebots gemäß § 1
entfällt
a) für Entfallstellen ohne eigenen Gleiss anschluß, wenn weniger als 1000 kg Gußbruch jeder Art, oder wenn insgesamt weniger als 5000 kg der in § 2a unter Nr. 1—7 und Nr. 1015 aufgeführten Schrottsorten bei ihnen am letzten Tage eines jeden Monats lagern,
b) für Entfallstellen mit eigenem Gleis
anschluß,
wenn weniger als 1000 kg Gußbruch jeder Art, oder wenn weniger als 15 000 kg der in 2 unter Nr. 1— und Nr. 10—15 auf⸗ geführten Schrottsorten bei ihnen am letzten Tage eines jeden Monats lagern.
§ 4
(I) Die Entfallstellen sind verpflichtet, ihre Bestände an den in § 2 aufgeführten Schrottsorten bzw. Nutzeisen einem Schrotthändler oder einem Schrott- bzw. Gußbruch⸗ verbraucher zum Kauf anzubieten.
(2) Wenn ein Schrotthändler oder ein Schrott⸗ bzw. Gußbruchverbraucher aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün⸗ den nicht in der Lage ist, das Angebot einer Entfallstelle an⸗ zunehmen, so ist er verpflichtet, die Rechte aus dem Angebot auf einen anderen Schrotthändler oder auf einen anderen
bietende Entfallstelle bleibt in diesem Falle an ihr Angebot gebunden. (3) Das Angebot der Entfallstelle muß 1. die genaue Anschrift der Entfallstelle, 2. die genaue Anschrift des Lagerplatzes, auf dem das Material lagert, ö ; 3. die durch sorgfältige Schätzung zu ermittelnde k aufgeteilt nach den Schrottsorten des 4. die Angabe der Verlademöglichkeit enthalten. 85
Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sind verpflichtet, die Bestände an denen in § 2 aufgeführten Schrottsorten und an Nutzeisen, die auf ihren Grundstücken lagern, der Fachuntergruppe Schrott, Berlin SW 68, Mark⸗ grafenstraße 87, bis zum 11. Mai 1940 zu melden, wenn ihnen der Eigentümer dieser Gegenstände nicht bekannt ist.
§8 6
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.
§5 7
Zu widerhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
§ 8 . Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. April 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Bekanntmachung Nr. 21 i Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ (Absatzregelung für phosphorsäurehaltige Düngemitteh. Vom 27. April 1940.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
§1
() Verteiler (Händler und Genossenschaften) sämtlicher Stufen (Groß-, Zwischen⸗ und Kleinverteiler) dürfen für die Zeit vom 1. Mai 1910 bis 30. April 1941 phosphorsäure⸗ haltige Düngemittel, berechnet auf den Gehalt an Phosphor⸗ säure (Pe0Os) nur in Höhe von 25 3 ihres Bezuges bzw. Ab⸗ satzes in der Zeit vom 1. Mai 1938 bis 30. April 1939 (Ver⸗ gleichszeit) beziehen und absetzen.
(2) Die gemäß Abs. I bezogenen Mengen dürfen von den Verteilern nur an Abnehmer abgegeben werden, die in der Vergleichszeit von ihnen beliefert worden sind. Dabei dürfen auch jeweils an den einzelnen Abnehmer nur 25 * der in der Vergleichszeit gelieferten Mengen abgegeben werden.
(3) Die nach 8 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Verbrauchsgenehmigung für phosphorsäurehaltige Dünge⸗ mittel gilt ohne die Beschränkungen des 8 6 Abs. 2 der An⸗
ordnung Nr. 13 als erteilt.
Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher zu übertragen. Die an⸗