Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1940. S. 2
tsprechend den Bestimmungen unter Ziff. 1 und 11
ö . e Anträge . Erteilung von Kontroll⸗ nummern der Wehrmacht des III. Quartals 1949 und folgender Quartale nachstehende Regelung in Kraft:
1. Spätestens ab 15. Mai 1940 sind Anträge auf Erteilung von Kontrollnummern der Wehr⸗ macht (Wlfl, WM, WL, W Ro außer W Ro X Nr. 501 und folgende) ab III. Quartal 1940 nur auf den neuen Vordrucken
„Aufteilungsblatt für Eisen und Stahl
(einschl. Legierungsmetalle) t zur Ausführung von Wehrmachtaufträgen Neufassung vom 1. 5. 1940 bei den zuständigen Rohstoffstellen der Wehr⸗ macht einzureichen. Anträge, die nach dem 15. Mai 1940 auf alten Vordrucken eingereicht
werden, können nicht berücksichtigt werden.
2. Bereits auf alten Vordrucken eingereichte, jedoch noch nicht genehmigte Anträge sind zunächst nicht neu zu stellen.
Durch die Rohstoffstellen der Wehrmacht ergeht Mitteilung über ihre Abwicklung an die Antragsteller. ; .
3. Den Anträgen gemäß Ziffer III 1 ist ein Nach⸗ weis des Bedarfes an Stahllegierungsmetallen für Wehrmachtgerät auf den dafür vorgesehenen Vordrucken ö
„Nachweis des Bedarfes an Stahllegierungs⸗
metallen zur Erlangung einer Einzel-
ausnahmegenehmigung für Wehrmachtgerät“ in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Dieser Nachweis ist für die einzelnen Wehrmachtgeräte bzw. Wehrmachtgeräteteile nur einmalig zu führen. Sofern für ein bestimmtes Wehrmachtgerät bzw. geräteteil ein neuer Nachweis erforderlich wird, erfolgt eine ent⸗ sprechende Aufforderung durch die zuständige Rohstoffstelle der Wehrmacht.
Bereits von den Rohstoffstellen der Wehr⸗ macht erteilte Ausnahmegenehmigungen zu den Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl für die Herstellung, Lieferung und Ver⸗ wendung von legiertem Eisen⸗ und Stahl⸗ materiak für Wehrmachtgerät bleiben gültig, sofern sie nicht von der zuständigen Rohstoffstelle ausdrücklich widerrufen werden.
4. Bereits ohne das Kennzeichen „g“ erteilte Wehrmachtkontrollnummern (WH, WM, WL, W Ro außer W Ro X Nr. 501 und folgende) des III. Quartals 1940 und folgender Quartale können für die Beschaffung von nicht le⸗ giertem Eisen⸗ und Stahlmaterial ver⸗ wendet werden.
Sofern jedoch mit diesen Kontrollnummern legiertes Eisen⸗ und Stahlmaterial beschafft werden soll, müssen zwecks Kontingentierung des legierten Materials neue Gesamtanträge auf den Vordrucken gemäß Ziffer III 1 unter Beifügung der Erstanträge bei den jeweils zuständigen Rohstoffstellen der Wehrmacht ein⸗ gereicht werden.
Den neuen Anträgen müssen entsprechende Nachweise für den 236 an Stahllegierungs⸗ metallen auf den Vordrucken gemäß Ziffer III 3 in doppelter Ausfertigung beigefügt werden, 53 entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu
en Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und
Stahl für die Herstellung, Lieferung und Ver⸗ wendung des legierten Eisen⸗ und Stahl⸗ materials für Wehrmachtgerät noch nicht erteilt oder beantragt sind.
5. Die „Bauherren“ derjenigen Bauvorhaben, die von der Dienststelle des Generalbevollmächtigten ür Sonderfragen der chemischen Erzeugung h e , betreut werden, reichen ihre Anträge auf Erteilung von „Ig“⸗Kontroll⸗ nummern W Ro X Nr. 501 und folgende für das III. Quartal 1940 und folgende Quartale bzw. ihre Anträge auf nachträgliche Erteilung des Kennzeichens „lg“ für bereits vom „GB⸗Chemie“ erteilte Kontrollnummern des III. Quartals 1940 und folgende Quartale gemäß besonderen Bestimmungen, die ihnen unmittelbar vom „GB⸗Chemie“ bekanntgegeben werden, ein.
Berlin, den 30. April 1940.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. J. A.: Becht.
Bekanntmachung über die Ginführung von Vereinfachungen zum Verfahren der Metallansorderung für Wehrmachtaufträge vom 26. April 1940.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Bewaffnung und Munition werden zu dem durch die Be⸗ kanntmachung vom 18. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 17 vom 20. Januar 1940) eingeführten Verfahren mit Metall⸗ anforderungsscheinen für Wehrmachtaufträge und Unter⸗ lieferungsscheinen mit Wirkung vom 15. Mai 1940 Verein⸗ fachungen in Kraft gesetzt und neue Vordrucke (Metallschein und Metallunterschein) eingeführt.
Einzelheiten sind aus dem neuen „Merkblatt zum Ver⸗ fahren mit Metallscheinen und Metallunterscheinen für Wehr⸗ machtaufträge“ sowie den neuen Vordrucken ersichtlich. Das Merkblatt und die Vordrucke sind nur bei den Industrie⸗Und Handelskammern sowie den Handwerkskammern ab 15. Mai 1940 erhältlich.
Metalle, die nicht für legiertes Eisen⸗ und Stahl material bestimmt sind, dürfen vom Hauptlieferer spätestens noch bis zum 30. Juni 1940 auf den bisherigen Vordrucken für Metall⸗ anforderungsscheine angefordert werden, jedoch nur für die Bedarfsmonate bis einschließlich September 1940. Metall⸗ anforderungsscheine und Unterlieferungsscheine der bis⸗ herigen Art für die Bedarfsmonate ab Oktober 1940 sind ungültig. Die ab 1. Oktober 1940 benötigten Metallmengen
k und „Unterlieferungsscheinen“
WVerlehr mit Gespinsten und ihre Be⸗ und Verarbeitung).
Auf Grund von „Metallanforderungsscheinen (alter 3 dürfen nur „Unterlieferungsscheine ausgestellt werden, auf Grund von „Metallscheinen“ (neuer Vordruck nur „Metallunterscheine“. . Der letzte Termin für die Stellung von Anträgen au Zuteilung . und Verbrauchsberechtigung) durch die Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe auf Grund von
alter Vorbruch ist = abweichend von den allgemein gültigen be n=, . 9 Merkblattes — der. 19. August 1940. Deshalb müssen die „Unterlieferungsscheine spätestens am 5. August 1940 bei den Betrieben der ersten Verarbeitungs⸗ stufe eingegangen sein. R
Soweit für die Anträge der ersten Verarbeitungsstufe auf Zuteilung neue Vordrucke eingeführt werden, müssen die Feuen Vordrucke bei allen Anträgen für die Bedarfsmonate Juli 1940 und folgende verwendet werden, gleichviel, ob den Anträgen alte oder neue Scheine zugrunde liegen.
Berlin, den 26. April 1940. Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. J. A.: Becht. 2 Anordnung BG 19 der Reichsstelle für Baumwollgarne und gewebe
Vom 30. April 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . vom 18. August 1939 (RGBl. ] S 1430 in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. 2 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 19340 und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1539 (Deutscher Reichsanz und Preuß. Staats anz. Nr. 197 vom 21. August 1939 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Abschnitt I.
Grundsãtzliches Einkaufs⸗ und Verarbeitungsverbot für baumwollhaltige Gespinste.
§1.
Der Ein⸗ und Verkauf, die . und Abnahme sowie die Be⸗ und Verarbeitung von einfachen Garnen und Zwirnen, die Baumwolle, Baumwollabfälle, Linters, Reiß⸗ baumwolle und / oder Flockenbast enthalten, ist verboten, es sei denn, daß dafür eine entsprechende ausdrückliche Genehmigung einer ec rn der Spinnstoffwirtschaft erteilt ist.
Abschnitt II.
Regelung von Gespinsteinkauf und ⸗verarbeitung für die von der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe betreuten Hersteller von Spinnstoffwaren.
§ 2. Herstellungsanweisung.
Hersteller von Spinnstoffwaren, die laut
(1) Die wollgarne und ⸗gewebe betreut werden, erhalten von der Reichsstelle auf Antrag oder von Amts wegen Herstellungs⸗ anweisungen. Diese umfassen sämtliche Gespinste, die zur Erzeugung der in der Herstellungsanweisung genannten Waren benötigt werden. .
) Die Reichsstelle kann Verteilungsstellen mit der Aus⸗ fertigung von Herstellungsanweisungen beauftragen.
3) Die Erteilung einer Herstellungsanweisung begründet . d n, auf Lieferung der entsprechenden Gespinste.
S 3. Verkehr mit Gespinsten.
() Diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf die die Herstellungsanweisung aus- gestellt ist, darf, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, die in der Herstellungsanweisung nach. Menge, Art und Sorte bezeichneten Gespinste gegen Aushändigung eines oder mehrerer entsprechender Gespinstgutscheine kaufen, tauschen sowie abnehmen. Diese dürfen insgesamt über keine höhere als die in der Herstellungsanweisung angegebene Menge lauten. Erst mit der Aushändigung der ordnungs⸗ gemäß ausgestellten Gespinstgutscheine kommt das Geschäft zustande. Ein⸗ und Verkäufe, Tauschgeschäfte sowie Liefe⸗ rungen und Abnahmen, die nicht durch entsprechende Her⸗ stellungsanweisungen und Gespinstgutscheine gedeckt sind, sind verboten. .
E) Bei mehrstufigen Betrieben darf die Gespinst⸗ herstellungsabteilung an die Gespinstbe⸗ oder erarbeitungs⸗ abteilung nur gegen Ausstellung entsprechender Gespinstgut⸗ scheine llefern: das gleiche gilt für Lohnspinngeschäfte.
5 4. . Gespinstbearbeiter und ⸗händler.
Von der Reichsstelle für Baumwollgarne und gewebe zum Ein- und Verkauf von Gespinsten ausdrücklich zugelassene Gespinstbearbeiter und ⸗händler dürfen die gleichen Gespinste, die sie gegen Gespinstgutscheine der Reichsstelle für Baum⸗ wollgarne und ⸗gewebe verkauft haben, gegen Aushändigung eines oder mehrerer selbstausgestellter entsprechender Gespinst⸗ gutscheine nach Maßgabe des 8 3 wieder einkaufen, tauschen sowie abnehmen.
55.
Gespinstgutschein.
() Der Gespinstgutschein ist auf dem vorgeschriebenen, bei th . . Baumwollgarne und ⸗gewebe erhält⸗ lichen Vordruck auszustellen. Er muß enthalten:
a) Namen und Anschrift des Gespinstlieferers, 9 Nummer der Herstellungsanweisung (Kennziffer) der Reichsstelle . . und ⸗gewebe (ent⸗ ällt bei Gutscheinen gemä r ; c) r er ,, des n fer bei der Reichsstelle für Baumwollgarne und gewebe, ö d) Menge, Garnnummer, Aufmachung, Ausführung (Spinnarth und genaue Spinnstoffzusammensetzung
gewesen sind.
besonderer Benachrichtigung von der Reichsstelle für Baum ⸗
) Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindliche
Unterschrift des Ausstellers. (2) Unvollständig ausgefüllte Gespinstgutscheine sind ungültig. ;
(3) Der Aussteller von Gespinstgutscheinen ist ir di Richtigkeit der darin gemachten Angaben verantwortli ( Der beim Aussteller verbleibende Gutscheinabschnis ist gleichlautend auszufüllen und für Nachprüfungen auf zubewahren.
§ 6.
Be⸗ und Verarbeitung von Gespinsten.
() Die Herstellungsanweisung berechtigt zur Be⸗ und Verarbeitung der darin aufgeführten Gespinstmengen, arten und ⸗sorten nur im Rahmen der ele ren monat⸗ lichen Gespinstmengen⸗, Webstuhlstunden⸗ bzw. Zwirnspindel⸗ stunden Begrenzung nach Maßgabe des 88.
(2) Diese monatliche Begrenzung darf je Kalenderviertel⸗ jahr nicht überschritten werden; eine Minderausnutzung darf nicht nachgearbeitet werden.
§ 7.
Ermittlung der be⸗ und verarbeiteten Mengen.
(¶) Als tatsächlich be⸗ oder verarbeitete Gespinstmenge gilt der gewichtsmäßige Unterschied zwischen den am Anfang eines Kalenderviertelfahres vorhandenen und den am Ende des selben verbleibenden, durch tatsächliche Aufnahme ermittelten Beständen unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum durch Lieferung neu hinzugekommenen Mengen.
(2) Als tatsächlich gearbeitete Webstuhl⸗ bzw. Zwirn⸗ spindelstundenzahl gilt die Summe der Stunden, 6 deren die . bzw. Zwirnspindeln im Monat in Betrie
§ 8. Anrechnung auf die Be⸗ und Verarbeitungs⸗Begrenzung. (I) Auf die Webstuhl⸗ bzw. Zwirnspindelstundenm
für eigene sowie für fremde
ind sämtliche Begrenzung sind sämtlich bzw. Zwirnspindelstundel
Rechnung gearbeiteten Webstuhl⸗ anzurechnen. ö (2) Auf die Gespinstmengen⸗Begrenzung sind sämtliche im eigenen Betriebe und in Lohnbetrieben verarbeiteten Gespinste anzurechnen.
89.
Verbot von Koppelungsgeschäften.
(1) Es ist verboten, im Inlandsverkehr bei dem Verkauf oder der Lieferung von Gespinsten neben der Lieferung der vom Abnehmer verlangten oder vom Lieferer angebotenen Ware andere Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zu vereinbaren, als sie der Abnehmer verlangt oder der Lieferer angeboten hat. Ebenso ist es auch umgekehrt verboten, derartige Leistungen von dem Verkauf oder der Lieferung von Gespinsten abhängig zu machen.
(2) Verboten sind auch Handlungen oder Vereinbarungen, durch die mittelbar oder unmittelbar die vorstehenden Verbote umgangen werden oder umgangen werden sollen.
Abschnitt III. Strafvorschriften und Schlußhestimmungen.
S 10. Zuwiderhandlungen. ider ngen gegen diese Anordnung werden na den r e e nr e. ß über den a n, bestraft. §11. Schlußbestimmungen.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1940 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und die Reichsgaue Sudetenland und Danzig⸗Westpreußen.
Gleichzeitig treten folgende Anordnungen außer Kraftz
BG 1, vom 1. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934,
BG 4, vom 20. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und
reuß. Staatsanz. Nr. 302 vom 29. Dezember 1934,
BG 5 vom 1. März 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 1. März 1985),
BG 6 vom 29. März 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 80 vom 4. April 1935),
BG 10, vom 4. April 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. Si vom 4. April 1936),
BG 14 vom 29. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanz, und
Pteuß. Stagtsanz. Nr. 302 vom 29. Dezember 1936),
BG 17 vom 27. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. Nr. 301 vom 27. Dezember 1938,
Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1932.
Berlin, den 30. April 1949. ö . Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. . &. Rinke. .
Anordnung 5 ur Vereinheitlichung von Handpumpen, und zwar Fliigel⸗ , , ,, liegenden Einzylinder⸗Hand⸗
pumpen, stehenden Zweizylinder⸗Handpumpen, vom 23. April 1940.
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver— teilung der Maschinen⸗ und, Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil 1 S. 2411) in J, mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 193 RGBl. Teil J S. 2458) ordne ich zur Vereinheitlichung der gi lun üblicher Handpumpen, und zwar von Flügel⸗ pumpen, . Saugpumpen, liegenden Einzylinder⸗Hand⸗ pumpen, stehenden Zweizylinder⸗Handpumpen, an:
1. Flügelpumpen sind nur noch in folgenden Aus⸗ führungen und Größen herzustellen:
des gekauften Gespinstes,
sind auf den neuen Vordrucken anzufordern.
e) vereinbarten Liefermonat,
Größen
Doppeltwirkende Flügelpumpen
mit , . J 183 — 5 1 Vierfachwirkende Flügelpumpen .
F . 83 Doppeltwirkende Flügelpumpen
mit Kugeln — 189 3 — 57 Doppeltwirkende Flügelpumpen
mit Kugeln und Lederbesatzzß. — — — 3 — 5 1
BG 18. vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und
8 Auf vorstehende Höchstpreise dürfen Aufschläge — mit
Reich s⸗
75
2. 121 ; 33 4 m — m t
und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1940. S. 3
Die Größennummern der Pumpen entsprechen folgen⸗ den Rohranschlüssen: Größen 8 Lichter Durchmesser des Rohranschlusses mm 13 20 25 32 Holl n M 111M iM, ise Flügelpumpen, ganz in Leichtmetall, dürfen nur noch doppeltwirkend, und zwar in den Größen 1 und 3, herge⸗ stellt werden.
2. Kurze Saugpumpen sind nur noch in folgenden Größen herzustellen: Lichter Zylinderdurchmesser . Lichter Durchmesser des Rohr—
anschlusses 32 mm (l/ 40 mm (ix)
Kurze Saugpumpen mit lichten Zylinderdurchmessern von 665 und 100 mm sind nicht mehr herzustellen und dürfen nur bis zum 1. Mai 1940 verkauft werden. Ersatzteile zu den Pumpen der beiden letztgenannten Größen dürfen nur noch bis zum 30. September 1943 geliefert werden.
3. Liegende Einzylinder⸗Handpumpen sind ab 1. Januar 1941 nur noch in folgenden Größen herzustellen: Lichter Zylinderdurchmesser . . 75 90 100 125 mm. Stutzenweite . . 25 32 40 50 mm.
Andere Größen dürfen nur noch bis zum 1. Juli 1941 ge⸗ liefert werden, Ersatzteile dazu bis zum 31. Dezember 1913.
4. Stehende Zweizylinder⸗Handpumpen sind ab 1. Ja⸗ nuar 1941 nur noch in folgenden Größen herzustellen: Lichter Zhlinderdurchmesser. ... 665 75 90mm. , 8 49 mim.
Andere Größen dürfen nur noch bis zum 1. Juli 1941 ge— liefert werden, Ersatzteile dazu bis zum 31. Dezember 1913.
5. Vorstehende Typenbeschränkung gilt nicht für Aus— landsverkäufe.
6. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Bumpen⸗Industrie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur . von Betriebs⸗ besichtigungen verpflichtet. 4
J. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der ö und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. 1 S. 24589). =. 6. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
raft.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.
75 mm und 90 mm
Bekanntmachung.
Auf Grund von Entscheidungen des Herrn Reichs— lommissars für die Preisbildung ändern sich die zuletzt im Deutschen eichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 64 vom 16. März 1936 bekanntgegebenen Preise des
Rheinisch⸗Westfälischen Kohlen⸗Syndikates
für Brennstoffe aus der Produktion des Ruhr⸗ und Aachener Reviers mit Wirkung ab J. Mai 1940 wie folgt:
A. Steinkohle und Steinkohlenbritetts.
vfb, te Körnung Preis frei Waggon ab Werk in RM /t
; Nr. . mm ett⸗ Gas⸗, Eptohle Mager ⸗ Anthrazit⸗ asfl.⸗Kohle lohle kohle
1ẽ3tück über 80 1ü,— 18, — 18 — 18, — 2 Nuß 1 50 -= 80 1 — 19 2A — 27 — 3 Nuß II 30-60 17. — 191, 22, - 30, — 4 Nuß MI 18-30 17 19 21— 22 — 5 Nuß I 1018 17 — 17— 17— 18— 6 Nuß V 6-10 16— 16— 16— 16 — 7 Fein kohle Jö 6 12509 12,59 11385 11578
öchst. 10
8 Kokskohle 66 10 15, — — — — 9 Staub = 6,6 n, n, 10 Förderkohle 14,50 14,õ0 14,50 14,50 11 Gas förderkohle 16,50 — — —
12 Bestmelierte 16, — 16, — — — 13 Briketts — 17,80 21, — 21, — B. Koks.
Lfd. . Körnung Preis frei Waggon Nr. Sorte mm ab Werk R Asc
1 Hochofenkoks ...... ber 80 19, —
2 Gießereikols ..... „ 80 20,
3 Spezialgießereikols ... „80 23, —
4 Brech 1 1 9 60 - 80 22, —
5 Brech II 14 ö 9 1 40 - 60 22, —
9 m 46 3
7 Brech IV J 10—20 16, —
8 d 10 11,50
Ausnahme des bisher üblichen Landabsatzzuschlages — nicht berechnet werden.
Berlin, den 30. April 1940.
Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Dr. Lintl. Teß mar.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Türkische Botschafter in Berlin, Herr Husrev Ge⸗— rede, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
setzten polnischen Gebiete gehen zahlreiche Pakete ein, denen an Stelle der vorgeschriebenen Auslandspaketkarten gelbe Paketkarten des innerdeutschen Dienstes beigegeben sind und bei denen auch! fast immer die Zollinhaltserklärungen fehlen. Selbst bei Paketen
Bofttwefen. Pakete nach dem Generalgouvernement. Bei den Postämtern im Generalgouvernement für die be⸗
32 4140 50
Stahlwerke schlossen mit 11418, Farben mit 1853 und Reichs⸗
nach ganz großen Orten, wie z. B. Warschau, Krakau, Lublin usw., deren Lage im Generalgouvernement jedem bekannt sein sollte, werden solche Versehen täglich festgestellt. Die Deutsche Reichspost weist deshalb erneut darauf hin, daß für Pakete nach dem General⸗
Aufgaben der Er zeugungsschlacht.
Posen, 30. April. Die Landesbauernschaft Wartheland ver⸗ anstaltete am Sonntag und Montag in Posen ihre erste große Arbeitstagung, in deren Verlauf auch der Reichsobmann des Reichsnährstandes, Bauer Gust av Behrends, und Reichs— statthalter und Gauleiter Greiser das Wort ergriffen, um die Aufgaben und Ziele der deutschen Erzeugungsschlacht darzulegen. Im Zuge der agrarpolitischen Neuordnung im Wartheland konnte der neue Reichsgau trotz des Polenfeldzuges bereits erhebliche Mengen von Brotgetreide und anderen landwirtschaftlichen Pro⸗ dukten an das Altreich und das Generalgouvernement abgeben.
Der Reichsobmann des Reichsnährstandes Behrends wies in seiner Rede auf die entscheidende Bedeutung der Ernährungs— wirtschaft als Rückgrat der deutschen Kriegswirtschaft hin. U. a. hat der Reichsnährstand eine ungeheure Leistung auf dem Ge— biete der Erzeugungssteigerung vollbracht. Der Stellvertreter des Reichsbauernführers erinnerte daran, daß heispielsweise die Ver⸗ arbeitung von Milch zu Butter seit dem Jahre 1933 auf wirt— schaftseigener Futtergrundlage von 8,5 auf 15,5 Milliarden Liter im Jahre 1939 gesteigert werden konnte, und daß sich auch im Vor⸗ jahre die Milchproduktion trotz verschlechterter Voraussetzungen um weitere 8 bis 10 35, erhöht hat. Das Ziel des Reichsnähr⸗ standes sei auch weiterhin die Sicherstellung der Versorgung aus eigenem Boden. Für die Zukunft werde der Reichsgau Warthe—⸗ land einen bedeutenden Beitrag hierzu leisten können. Reichs⸗ obmann Behrends gab der Ueberzeugung Ausdruck, daß der neue Reichsgau durch Bereitstellung der notwendigen Mengen an Han⸗ delsdünger und landwirtschaftlichen Maschinen allmählich zu einer Verdoppelung seiner bisherigen landwirtschaftlichen Erzeugung gebracht werden könne.
Die Unabhängigkeit des Reiches in der Brotgetreideversor⸗ gung stellte Reichsstatthalter und Gauleiter Greiser als das Fern⸗ iel der nationalsozialistischen Agrarpolitik im Wartheland heraus.
ie vorhandene riesige Fläche von 3,3 Mill. ba landwirt⸗ schaftlich genutzten Bodens sei von den polnischen Machthabern nicht einmal nach dem Grundsatz der Rentabilität bewirtschaftet worden. Die spätere Inangriffnahme einer Reihe von Friedens⸗ aufgaben, vor allem die ö, und der Ausbau der Wasser⸗ wege, werde zur Erhöhung der Bodenkapazität und zur Pro⸗ duktionssteigerung wesentlich beitragen. Um eine gewisse Ordnung in die Viehwirtschaft zu bringen, werde das Reich für den Anfang noch helfend eingreifen müssen, wie das bereits mit der Einfuhr von hochwertigem Zuchtvieh in den Warthegau geschehen sei. Durch einen erhöhten Oelfruchtanbau und die Verbreitung des deutschen
Berliner Börse vom 30. April.
Im letzten Berliner Börsenverkehr vor der zweitägigen Unterbrechung setzten sich an den Aktienmärkten überwiegend Kurssteigerungen durch. Der Ordereingang war verhältnismäßig klein; da aber Verkaufsneigung so gut wie nicht bestand, kamen die an sich kleinen Kaufaufträge nur zu höheren Kursen zur Aus— ührung. Die zu beobachtenden Rückgänge waren namentlich in ihrem Ausmaß geringer als die Steigerungen.
Am Montanmarkt wurden Harpener um 1 3 heraufgesetzt. Rheinstahl gewannen 1 35. Andererseits verloren Vereinigte Stahlwerke z 75. Sonst traten auf diesem Marktgebiet keine wei⸗ teren Veränderungen ein. Bei den Braunkohlenwerten befestigten sich Deutsche Erdöl um 4z und Bubiag um 155 35. Von Kaliaktien ken, Wintershall durch einen Verlust um 11 8 auf. Salzdet⸗ urth ermäßigten sich um ** 275, während Kali Chemie im fee. enannten Ausmaße höher lagen. Von chemischen Papieren lieben Farben mit 1853 unverandert. Rütgers zogen um 11 36 an. Für Elektroö⸗ und Versorgungswerte waren die Meinungen Leer. jedoch hielten sich die Wertschwankungen in engen Grenzen.
ichtkraft und Bekula stiegen um je J und Charlotte Wasser um 1956. ö büßten Rheag * und Deutsche Atlanten 1 9. ein. Von Maschinenbaufabriken zeichneten sich Demag durch eine Befestigung um 278 9, aus. Größere Gewinne erzielten noch Conti Gummi mit 4 11, BMW mit R 1. Aschaffenburger Zell⸗ stoff mit 4 1 und Berger mit 4 2395. Ban für Brauindustrie und Allg. Lokal u. Kraft gewannen je 11 *. Reichsbank stiegen um u 3 auf 112. .
Im weiteren Verlauf war die Kursentwicklung weiter nach oben gerichtet. Man handelte Verein. Stahlwerke mit 1143, Farben mit 186595 und Reichsbankanteile mit 12M. Gegenüber den Eröffnungskursen stiegen Deutsche Atlanten um 11 25, Dessauer Gas um 1M, Berliner Maschinen um 1, Feldmühle um 2 und Westdtsch. Kaufhof um 35 795. Vielfach kam es zu Wert⸗ erhöhungen um ü — * 75. Kursrückgänge traten ein bei Rhein⸗ metall, AEG und Gesfürel im Ausmaß von 1½ 3.
Gegen Ende des Verkehrs kennzeichnete sich die Haltung als . behauptet. Die Umsatztätigkeit war recht gering. Verein.
bankanteile mit 11235.
Im Kassaverkehr wurden Banken größtenteils zu höheren Kursen umgesetzt. So stiegen Commerzbank und Deutsche Effekten⸗ u. Wechselbank um 73 A, Niederlausitzer und Schleswig⸗ Holsteinische Bank um 1 3 und Deutsch⸗Asiatische Bk. um 2 R. n. Hyp.⸗Bankaktien befestigten sich fast durchweg um Bruchteile eines Prozentes. Eine Ausnahme machten Hamburger Hyp. mit — M 75. Am Schiffahrtsaktienmarkt gewannen Nordd. Lloyd 24 und Hamburg⸗Süd 1 975. Rückgängig waren Hapag mit — 1 95. Von Kolonialpapieren erzielten Doag einen 1 igen Kurs⸗ ewinn. Die zu Einheitskursen gehandelten Industriepapiere ver⸗ ehrten in festerer Haltung, Kursbesserungen von 2—3 23 waren keine Seltenheit. Niedriger bewertet wurden Miag mit — 335 bei Repartierung und Busch⸗Jäger mit — 21 95.
Steuergutscheine J hörte man mit 99,923 — 99,95 etwas höher. Steuergutscheine II lagen durchweg unverändert.
Im variablen Rentenverkehr stellten sich die Reichsaltbesitz⸗ anleihe auf 1476 nach anfänglich 147,106 (Vortag 1471 ), die rentenähnlichen Reichsbahnvorzüge auf unverändert 1293 und die Gemeindeumschuldungsanleihe auf 99 ig ( ).
Von Kassarenten waren Hyp.⸗Pfandbriefe und Kommunal⸗ obligationen weiter gesucht, so daß vielfach wiederum Strich⸗Geld⸗ Notierungen vorgenommen wurden. Zur Einführung gelangte die Emission 14 der 41 igen Reichsmark⸗Pfandbriefe der Dtsch. Centr.⸗Bodenkredit mit 101. Liqu.-Pfandbriefe lagen meist höher; Berliner schwächten sich um 25 8 ab, Stadtanleihen lagen weiter fest mit Ausnahme von Emden — „). Dekosama l notierte 5 3 höher. Von Provinzanleihen und Altbesitzemissionen waren Ham⸗ burger, Ostpreußen und Westfalen v 7 höher. Staats- und Länderanleihen blieben so gut wie unverändert. Von Reichs⸗ anleihen lagen Reichsschätze knapp behauptet, während Reichsbahn⸗ schätze geringe Kurserhöhungen verzeichneten. Für Industrieobli⸗ gationen blieb die Stimmung freundlich.
Der Privatdiskont blieb mit 225 25 unverändert. . Am Geldmarkt stellte sich der Satz für Blanko⸗-Tagesgeld mit
Wirtschaftsteil.
gouvernement weiße Auslandspakerkarten erforderli ind und daß jedem Palet eine Zollinhaltserklärung und 28 anhin, Anmeldeschein beizufügen ist. Ueber Ausnahmen geben die Aemter und Amtsstellen der Deutschen Re ichspost Auskunft.
Land⸗ und Edelschweins werde der Warthegau später auch erheb⸗ 6 Ueberschüsse zur Schließung der deutschen Fettlücke abgeben önnen.
Arbeitstagung des Neichstommifsars für Altmaterialverwertung.
Am Donnerstag hielt der Reichskommissar für Altmaterial verwertung, Heck, seine erste Reichstagung ab. Neben dem Gau— beauftragten für Altmaterialerfassung waren auch die Bezirks— wirtschaftsämter vertreten. Nach einleitenden Ausführungen des neuen Reichskommissars nahm Staatssekretär Dr. Landfried vom Reichswirtschaftsministerium das Wort. Er betonte dabei die Wichtigteit der Arbeit des Reichskommissars für Altmaterialver— wertung und stellte in diesem Zusammenhang fest, daß bisher trotz mancher Schwierigkeiten die Ergebnisle auf dem Altstoffsektor sehr befriedigend waren. Trotzdem müsse eisern weitergearbeitet wer—⸗ den. Die Ueberzeugung vieler Bolksgenossen, daß jetzt nach den bisherigen , diese Dinge nicht mehr so wichtig . wie zu Kriegsbeginn, sei ,, Man müsse auch auf dem
ststoffgebiete dafür sorgen, daß se 3 bei längerer Kriegsdauer keine , eintreten können. Deshalb sei die Arbeit auf diesem Wirtschaftssektor überaus wichtig.
Kredithilfe für Lieferanten im Rußlandgeschäft.
Um auf deutscher Seite allen Voraussetzungen für eine glatte Durchführung der deutsch⸗sowjetischen Handels- bzw. Wirtschafts⸗ abkommen vom 19. 8. 1939 und 11. 2. 1949 zu schaffen, hat sich das Bankenkonsortium der Ifago (Industriefinanzierungs⸗A.⸗G. Ost) unter Führung der Deutschen Bank und der Dresdner Bank bereiterklärt, den deutschen Lieferanten nach der Sowjetunion, so⸗ weit sie auf Grund der Vereinbarungen keine Anzahlungen er— halten, verbilligte Kreditmöglichkeiten für die Vorfinanzierung ihrer Lieferungen, das heißt für den Einkauf der erforderlichen Rohmaterialien, die Bezahlung von Unterlieferanten sowie die Aufbringung laufender Lohnkosten usw. zur Verfügung zu stellen. Für diese Kredite mit Laufzeit bis längstens 24 Monate, die in die Form von Wechselkrediten gekleidet werden, zahlen die Firmen einschließlich der Kosten des Wechselstempels den Reichsbank— diskontsatz zuzüglich 116 R, das ist zur Zeit 435 p. a. Die Aktien der Banken, die der Bedeutung des deutschen Exports nach der Sowjetunion Rechnung trägt, soll dazu beitragen, für den deutsch⸗ sowjetischen Warenaugstausch alle Erleichterungen zum Zwecke
einer höchstmöglichen Steigerung zu schaffen.
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J Börsenkennziffern w. für die Woche vom 22. April bis 27. April 1940.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 22. April bis 27. April 1940 im Vergleich
zur Vorwoche wie folgt: Wochenduichschnitt Monats⸗ vom 22. 4. 40 vom 15. 4. 40 durchschnitt
Aktienkurse. (Kennziffer bis 27. 4. 40 bis 20. 4 40 q 16er nr, gzg' Ken gg) ö . Bergbau und Schwerindustrie 127,12 127,41 125,54 Verarbeitende Industrie . 113,30 112, 95 110,96 Handel und Verkehr... 121,62 120,06 116,76 — Gesamt .. 118,90 118,50 116,18 Kursniveau der p o¶igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ . 100,75 100,35 109, 07 Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten 100,56 100,32 99, 96 Communalobligationen .. 100,05 99, 86 99 44 Anleihen der Länder und 1 Gemeinden ..... 100,53 100,30 99 70 Durchschnitt . .. 100, 54 100, 4 929, 8d Außerdem: ĩ 5 0soige Industrieobligationen 104, 10 103,ů70 1060,47 4 0ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe .. 99, 00 99, 00 97,36
Berlin, 30. April. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. Verkaufs preise des Lebensmittel groß- handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin) [Preise in Reichsmark. Bohnen, weiße, mittel 8 57,50 bis 58 36, Linsen, fäferfrei ) 65,30 bis 6626 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland gelbe 9) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe s) 57,25 bis 58,09, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 3) 56775 bis 57.00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 4765 bis 48, 00, Grüne Erbsen, Ausland 5700 bis 5800, Reis: Rangoon *) 35,50 bis 26,50, Saigon, ungl. 8 *) 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. § *) 30, bis 31,50, Buchweizengrütze 61, 060 bis 62,06, Gersten⸗ graupen, grob, Cd 37.090 bis 38090 ), Gerstengraupen, Kälber⸗ zähne, C/ 6 *) 3400 bis 35,90 4), Gerstengrütze, alle Körnungen *) 3400 bis 35,00 *), Haferflocken Hafernährmittel ) 45.06 bis 46,90 ), Hafergrütze sHafernährmittel! *) 45,90 bis 46,090 Kochhirse ) 34,80 bis 35,80, Roggenmehl, Type 997 24,355 bis 25.509, Weizenmehl, Type 630, Inland 35,60 bis ——, Weizen gäieß Type 450 39,45 bis — — Kartoffelmehl, hochfein 36,65 is 38,15 H), Zucker Melis (Grundsorte) 6790 bis — —, Roggen⸗ kaffee, lose 40,59 bis 41,50 4) Gerstenkaffee, lose 40,56 bis 41,50 1, Malzkaffee, lose 45,90 bis 46,00 *, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime s) 349,090 bis 37300, Röstkaffee, Zentralamerikaner ) 45800 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,06, Tee, deutsch 240,900 bis 280,00, Tee, südchines. s) 810 00 bis göb, ho, Tee, indisch 3 960, 90 bis 140006, Sultaninen, Perser — — bis — —. Mandeln, süße, hand⸗ gewählte, ausgewogen — — bis — —, Mandeln, bittere, hand⸗ ewählte, ausgewogen — — bis — — Kunsthonig in ½ kg- Packungen 70, 00 bis 71,00, Bratenschmalz 183,94 bis — — Roh⸗ schmalz 18394 bis — —, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb. 185, 12 bis — —, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis — — Speck, geräuchert 190,80 bis — —, Markenbutter in Tonnen 331,09 bis ——, Markenbutter, gepackt 835, 00 bis — — feine Molkerei⸗ butter in Tonnen 323,90 bis — — feine Molkereibutter, gepackt 3221400 bis — —, Molkereibutter in Tonnen 315, 00 bis — —, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis — — Landbutter in Tonnen 299,090 bis — — Landbutter, gepackt 363,900 bis — —, Allgäuer Stangen 20 0, 130,90 bis 138,05, echter Gouda 40 00 190,06 bis echter Edamer 40 υλ 190,00 bis — —, bayer. Emmen⸗ taler (bollfett) 27h, ph bis 215 0, Allgäuer Romatsur 20 36 152,90 bis 158,90, Harzer Käse 160,09 bis 110,00.
s) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
26 — 275 75 um 6 , höher.
9 Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. Y Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
6
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