1940 / 109 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Fortlaufende Notierungen.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 QαaMt einschließlich , 48 M Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 900 Mo monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 M, einzelne Beilagen 10 bel. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten etit⸗Zeile 1,109 QM, einer dreigespaltenen 2 mm breiten Petit eile 85 RA. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

SW 68, Wilhelmstraße 32. ü

benem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere

ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck einmal unterstrichen)' oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am ande) bervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. !

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Nr. 109

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über land⸗ schaftliche Kreditanstalten. Vom 8. Mai 1940.

Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten. Vom 8. Mai 1940.

Anordnung über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle in den eingegliederten Ostgebieten vom 9. Mai 1940.

Bekanntmachung über die Ungültigkeitserklärung von Spreng⸗ stofferlaubnisscheinen.

Anordnung 1 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und ö über Beschlagnahme von Eisen und Stahl.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung Nr. 7 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (RtE.) über die Verbrauchsregelung für Schreibmaschinen vom 10. Mai 1940.

Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse vom 10. Mai 1940.

Reichsbankgirokonto Nr. 1918 bei ber Reichsbank in Berlin

Amtliches.

Deutsches Reich.

Erste Verordnung

zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten.

Vom 8. Mai 1940.

Auf Grund der Verordnung über landschaftliche Kre⸗ ditanstalten vom 22. Februar 1940 eichsgesetzbl, 1 S. 417) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern verordnet:

§1

(1) Es wird eine „Danzig-Westpreußische Landschaft“ mit dem Sitz in Danzig als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet.

(2) Auf die Landschaft finden die Vorschriften des Ge⸗ setzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei⸗ bungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezem⸗ ber 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 492) sinngemäß Anwendung.

(3) Die Verfassung der Landschaft sowie ihre Rechts⸗ beziehungen zu ihren Kreditnehmern und Pfandbriefgläu⸗ bigern beruhen auf der als Anlage A beigefügten Satzung, die durch eine Beleihungs- und Pfandbriefordnung ergänzt wird.

(4 Tie Landschaft hat ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe einer Vollstreckungsordnung, die auf der Grundlage des Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlichery Kredit- anstalten vom 3. August 1897 GS. S. 388 zu erlassen ist. Die Vollstreckungsordnung gilt als Bestandteil der Satzung.

G6) Die ö ist berechtigt, Unschädlichkeitszeug⸗

ordnung zu erteilen. (6) Die von der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft aus⸗ gegebenen Pfandbriefe sind zur Anlegung von Mündelgeld

geeignet. § 2

(1) Die Danzig⸗Westpreußische Landschaft kann dem Ver⸗ band der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten beitreten; um den Beitritt zu vollziehen, genügt eine Er⸗ klärung der Danzig⸗-Westpreußischen Landschaft gegenüber der Central-Landschafts⸗-Direktion.

(2) Kreditnehmer, auf deren Betrieb ein zur Deckung von centrallandschaftlichen Schuldverschreibungen dienendes Grundpfandrecht lastet, sind den Bestimmungen der Satzung der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten unter⸗ worfen.

83

5x Es wird eine „Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft“ mit dem Sitz in Danzig als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet.

(2) Die Verfassung der Bank der Landschaft beruht auf der als Anlage B beigefügten Satzung.

(3) Die . Bank ist zur Anlegung von Mün⸗ delgeld geeignet.

§ 4

Für die aus Anlaß der Gründung der landschaftlichen

Kreditanstalten vorzunehmenden Rechtshandlungen, insbe⸗

sondere auch für die Uebertragung von Vermögenswerten

gabe der Beleihungs⸗ und Pfandbrief⸗

Berlin, Sonnabend, den 11. Mai, abends

und Verbindlichkeiten von Kreditanstalten, die aufgelöst oder nicht fortgeführt werden, auf die Landschaft oder auf die Bank der Landschaft erheben Reich, Reichsgaue und Ge— meinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren.

85

Diese Verordnung und die Satzungen der Landschaft und der Bank der Landschaft treten am 14. Mai 1940 in Kraft.

Berlin, den 8. Mai 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Backe.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.

Anlage A

zur Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.

Satzung der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft.

81

(1) Die „Danzig⸗Westpreußische Landschaft“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Danzig⸗-Westpreußische Landschaft hat ihren Sitz in Danzig; ihr Geschäftsgebiet umfaßt den Reichsgau Dan⸗ zig-⸗Westpreußen. Die Landschaft kann in ihrem Geschäfts⸗ gebiet Niederlassungen errichten.

(3) Die Landschaft ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Umschrift Hen, Hefe uf f! Land⸗ schaft“ berechtigt.

() Die Landschaft steht unter der Aufsicht des Reiches.

82 Das Stammkapital der Landschaft beträgt 3 Millionen Reichsmark. 83

(1) Die Landschaft hat die Aufgabe, die Landwirtschaft mit billigem langfristigem Kredit zu versorgen. Die Ge⸗ schäftsführung hat der Erfüllung dieser Aufgabe zu dienen und sich unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗ punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu richten.

(2) Die Landschaft kann folgende Geschäfte betreiben:

a) Beschaffung langfristiger Mittel, insbesondere durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach Maßgabe des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei⸗ bungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 492) und der Beleihungs- und Pfandbriefordnung.

b) Gewährung und Weiterleitung von durch Grund⸗ pfandrecht gesicherten Darlehen nach Maßgabe der Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung.

e) Ankauf, Verkauf und Lombardierung der von der Landschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen.

d) Anlage verfügbarer Gelder bei öffentlichen Kre⸗ ditanftalten, bei den von der Aufsichtsbehörde zugelassenen sonstigen Kreditanstalten und in mündelsicheren Wertpapieren; der Verwaltungs⸗ rat kann hierfür besondere Richtlinien aufstellen. Diese Anlagen sollen den zehnten Teil der ge⸗ samten langfristigen Forderungen der Landschaft nicht übersteigen.

e) Aufnahme kurzfristiger Betriebskredite. Die ge⸗ samten kurzfristigen Verbindlichkeiten der Land⸗ schaft sollen die auf ein halbes Jahr entfallenden Zinsforderungen nicht übersteigen. .

Die Landschaft hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie sich langfristige Mittel in anderer Weise als durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber be⸗ schaffen will oder die Vorschriften über die Begrenzung der Anlage verfügbarer Gelder oder die Aufnahme kurzfristiger Betriebskredite nicht einhalten zu können glaubt.

(3) Die Landschaft ist mit Zustimmung der Aussichts⸗ behörde und des Verwaltungsrats berechtigt, andere Auf⸗ gaben auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens sowie die landwirtschaftliche Wirtschaftsberatung und Buch⸗ führung zu übernehmen und die zur Erfüllung dieser Auf⸗ gaben ersorderlichen Geschäfte durchzuführen.

() Die Landschaft darf zur Beschaffung von Geschäfts⸗ räumen oder zur Vermeidung von Verlusten an Grund⸗ pfandrechten Grundstücke erwerben und darf ihr gehörige Grundstücke veräußern. Der Erwerb von Grundstücken zu are Zwecken bedarf der Genehmigung der Aufsichts⸗ ehörde.

(5) Die Landschaft bedient sich zur Durchführung der erforderlichen bankmäßigen Geschäfte der Bank der Danzig⸗

Westpreußischen Landschaft. .

Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 940

§ 4 Mitglieder der Landschaft sind die Eigentümer land⸗ und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die zugunsten der Land⸗ schaft mit einem zur Deckung von Schuldverschreibungen der Landschaft oder der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten bestimmten Grundpfandrecht belastet sind.

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8 5

(1) Für die Verbindlichkeiten der Landschaft haftet ihr Vermögen.

(27 Kann die Landschaft ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen, so sind die Landschaftsmitglieder der Landschaft gegenüber verpflichtet, Sonderbeiträge zu leisten, die insge⸗ samt zwanzig vom Hundert der ungetilgten oder nach Abzug des Tilgungsguthabens verbleibenden Darlehnsforderung nicht übersteigen dürfen. Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Verwaltungsrats fest, ob die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderbeiträgen gegeben sind. Die Art und Weise der Erhebung der Sonderbeiträge wird durch Beschluß des Vorstandes, der der Genehmigung der Auf⸗ sichts behörde bedarf, festgesetzt.

(3) Die nach Abf. 2 begründeten Ansprüche sind öffent⸗ liche Lasten der beliehenen Grundstücke.

§8 6 Organe der Landschaft sind: a) der Vorstand, b) der Verwaltungsrat.

87

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie⸗ dern; ein Vorstandsmitglied muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben; ein Vorstandsmitglied muß über eine Ausbildung oder über praktische Erfahrungen im Bankfach verfügen, die es be⸗ fähigen, gleichzeitig die Bank der Landschaft mit zu leiten.

(2) Der Vorstand kann durch ein drittes Mitglied er⸗ gänzt werden; diefes Vorstandsmitglied muß über Kenntnisse und Erfahrungen auf landwirtschaftlichem Gebiet verfügen und kann mit der Leitung der landwirtschaftlichen Abteilung der Landschaft beauftragt werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

§8 8

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Auf⸗ sichts behörde in der Regel auf die Dauer von 6 Jahren be⸗ stellt; hierbei erhält das leitende Vorstandsmitglied die Be⸗ zeichnung „Generallandschaftsdirektor“. Die Mitglieder des Vorstandes können als Beamte berufen oder auf Privat— dienstvertrag angestellt werden.

(2) Die Anstellungsbedingungen für die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Reichsstatthalter vereidigt.

(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde im Deutschen Reichsanzeiger und im ört⸗ lichen Amtsblatt bekanntgemacht.

§ 9

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landschaft und entscheidet über alle Angelegenheiten der Landschaft, soweit nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vorstand vertritt die Landschaft gerichtlich und außer⸗ gerichtlich. .

(2) Beschlüsse des Vorstandes der Landschaft bedürfen der Uebereinstimmung zweier Vorstandsmitglieder; sie können jedoch nicht gegen die Stimme des Generalland⸗ schaftsdirektors gefaßt werden.

(3) Schriftliche Erklärungen der Landschaft sind unter der Bezeichnung „Danzig⸗-Westpreußische Landschaft“ abzu⸗ geben und bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmit⸗ glieder. Der Vorstand kann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Beamten (Ängestelltenj der Landschaft gemeinsam, oder daß zwei Beamte (Angestellte) der Landschaft gemeinsam zeichnen können.

( Ist eine Willenserklärung der Landschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.

(5) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwei sonstigen vertretungsberechtigten Beamten (Angestellten) der Landschaft ordnungsgemäß ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Landschaft versehenen Urkunden sind öffent⸗ liche Urkunden.

510 (1) Der Generallandschaftsdirektor ist der Dienstvor⸗ ge ot der Beamten und Angestellten der Landschaft, soweit

diese nicht Mitglieder des Vorstandes sind.