Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mar 1940. S. 4
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zeichnung „Generallandschaftsdirektor“. Die Mitglieder des Vorstandes können als Beamte berufen oder auf Privatdienst⸗
vertrag angestellt werden.
(2) Die Anstellungsbedingungen für die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.
(G3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Reichsstatthalter vereidigt.
(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde im Deutschen Reichsanzeiger und im örtlichen Amtsblatt bekanntgemacht.
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(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landschaft und entscheidet über alle Angelegenheiten der Landschaft, soweit nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vorstand vertritt die Landschaft gerichtlich und außer— gerichtlich.
(2) Beschlüsse des Vorstandes der Landschaft bedürfen der Uebereinstimmung zweier Vorstandsmitglieder; sie können jedoch nicht gegen die Stimme des Generallandschafts⸗ direktors gefaßt werden.
(3) Schriftliche Erklärungen der Landschaft sind unter der Bezeichnung „Landschaft für das Wartheland“ abzu⸗ geben und bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmit— glieder. Der Vorstand kann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Beamten (Angestellten) der Landschaft gemeinsam oder daß zwei Beamte (Angestellte) der Landschaft gemeinsam zeichnen können.
(4) Ist eine Willenserklärung der Landschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
(5) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwei sonstigen vertretungsberechtigten Beamten (Angestellten) der Landschaft ordnungsgemäß ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Landschaft versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.
§10 ( Der Generallandschaftsdirektor ist der Dienstvor⸗ gesetzte der Beamten und Angestellten der Landschaft, soweit diese nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
(2) Der Generallandschaftsdirektor wird im Falle seiner Behinderung von dem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied in allen seinen Befugnissen vertreten.
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(I) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf auf drei Jahre bestellten Mitgliedern. Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Mitglieder des Verwaltungsrats die Bezeichnung „Landschaftsrat“ führen.
(2) Sechs Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Bauern oder Landwirte sein und ihren Wohnsitz im Reichs⸗ gau Warthelend haben; sie werden auf Vorschlag des Landes⸗ bauernführers vom Reichsstatthalter bestellt. Mindestens zwei Drittel von ihnen sollen Mitglieder der Läandschaft sein. Bei der Ernennung ist darauf Rüͤcksicht zu nehmen, daß die
verschiedenen Teile des Geschäftsgebietes der Landschaft und
die verschiedenen Besitzgrößen und Betriebsformen ent— sprechend vertreten sind.
(3) Die übrigen sechs Mitglieder des Verwaltungsrats müssen auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens
besonders erfahrene Personen sein; sie werden von der Auf⸗ sichtsbehörde bestellt. Hiervon sollen drei Mitglieder ihren Wohnsitz im Reichsgau Wartheland haben.
( Beamte und Angestellte der Landschaft oder der Landschaftlichen Bank können nicht zu Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrates bestellt werden.
(5) Ist der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach⸗ folgers im Verwaltungsrat.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungs— rat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Aus— scheiden eine Ersatzbestellung durchzuführen.
§512
(1) Der Generallandschaftsdirektor beruft den Ver⸗ waltungsrat mindestens zweimal im Jahr.
(2) Der Generallandschaftsdirektor leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats; er hat kein Stimmrecht. Die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Ver⸗ waltungsrats mit beratender Stimme teil. Der General— landschaftsdirektor ist berechtigt, Beamte oder Angestellte der Landschaft sowie Sachverständige zu den Sitzungen des Ver⸗ waltungsrats hinzuzuziehen.
(3) Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsichts— behörde, des Reichsstatthalters oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit einzuberufen.
. K wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch tele— graphisch mindestens zwei Tage vor dem Tage der Ver⸗ sammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit und Ort des Zusammentrittes sowie die Tagesordnung sind dem Reichsstatthalter mitzuteilen.
§13
() Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der Ver— waltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zweier Vochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß— fähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(EY) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Der Generallandschaftsdirektor kann in geeigneten 6 einen Beschluß des Verwaltungsrats auch durch schrift⸗ iche Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn zwei Drittel der ,, . der Vor⸗ lage ausdrücklich zustimmen und kein Mitglied eine münd— liche Verhandlung verlangt. ;
(4 Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Generallandschafts⸗ direktor und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
. (5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. K .
§ 14 (1) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des General⸗ landschaftsdirektors ein Mitglied des Verwaltungsrats zum Vorsitzer des Verwaltungsrats bestimmen. In diesem Falle
stehen dem Vorsitzer des Verwaltungsrats die dem General⸗ landschaftsdirektor in s 12 und 13 beigelegten Rechte zu.
(2) Im Falle des Abs. 1 nimmt der Vorstand der Land⸗ schaft an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
§15
(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Die Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung der Landschaft und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu beseitigende Mißstände oder Schwierig⸗ keiten sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde an⸗ zuzeigen.
b) Die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Reingewinnes und die Deckung eines Verlustes.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
e) Die Aufstellung der Besoldungsordnung für die Beamten und der Vergütungsgrundsätze für die Angestellten der Landschaft.
f) Stellungnahme zu der Einziehung von Sonder⸗ beiträgen der Landschaftsmitglieder nach 5 Abs. 2 dieser Satzung.
g) Beschlußfassung über die Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber und die Be⸗ schaffung sonstiger langfristiger Mittel sowie die Errichtung von Niederlassungen.
h) Beschlußfassung über die Uebernahme von Be⸗ teiligungen und die Schaffung eigener selbstän⸗ diger Einrichtungen.
i) Beschlußfassung über Aenderungen oder Er⸗ gänzungen der Satzung, insbesondere die Fest— stellung allgemeiner Beleihungsgrundsätze.
k) Beschußfassung über die sonst in dieser Satzung oder in der Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung oder in der Vollstreckungsordnung dem Ver⸗ waltungsrat zugewiesenen Gegenstände.
Die Beschlüsse zu s, h und i bedürfen der Genehmigung der Aufsichts behörde. n
(3) Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines ein⸗ stimmigen Beschlusses Ausschüsse einsetzen, die aus nicht mehr als drei Personen bestehen sollen.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit den Verwaltungsrats⸗
mitgliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.
516 (1) Die Beamten und Angestellten der Landschaft werden durch den Generallandschaftsdirektor berufen; der Vorftand hat die Anstellungsbedingungen festzusetzen. (2) Die Beamten der Landschaft sind mittelbare Reichs⸗ beamte. (3) Der Generallandschaftsdirektor vereidigt die Beamten
der Landschaft, die Angestellten der Landschaft verpflichtet er
durch Handschlag.
(4) Die Beamten (Angestellten) der Landschaft können . Beamte (Angestellte) der Landschaftlichen Bank ein.
517
(I) Der Vorstand ist berechtigt, Syndiken zu bestellen. Die Syndiken müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Sind mehrere Syndiken vorhanden, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats einem von ihnen die Bezeichnung „Erster Generallandschaftssyndikus“ beilegen.
(3) Gehört dem Vorstand der Landschaft ein Mitglied an, das die Befähigung zum Richteramt hat, so kann die Aufsichtsbehörde ihm die Befugnisse und Aufgaben eines Syndikus übertragen.
(4 Die Syndiken sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Landschaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu beurkunden sowie Unterschriften zu beglaubigen. Sie führen das Dienstsiegel und den Dienst⸗ stempel der Landschaft mit dem Zusatz „Syndikat“. Von ihnen aufgenommene Urkunden sind öffentliche Urkunden; sie werden unter Beidrückung des Siegels oder Stempels der Landschaft ausgefertigt; aus ihnen findet nach Maßgabe der Vollstreckungsordnung der Landschaft die gerichtliche Zwangs⸗ vollstreckung statt.
§18
Ueberträgt der Vorstand einem Syndikus oder einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft die Befugnis, zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft, die Land⸗ schaft zu vertreten (6 9 Abs. 3), so hat der Vorstand eine Urkunde auszustellen, die zum Nachweis der erteilten Ver⸗ tretungsbefugnis gegenüber Gerichten und Verwaltungs⸗ behörden dient.
819
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäfts⸗ jahres bestellt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell⸗ schaft oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des kommenden Jahresabschlusses. Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen Jahresabschluß nach den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen auf und läßt ihn nach den bestehenden Vor— schriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht ö. der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vorzu— egen.
820
(I) Ergibt sich aus der Bilanz ein Reingewinn, so ist dieser solange zur Verstärkung des Eigenkapitals durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stamm⸗ kapital und die Hauptrücklage zusammen fünf vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1955) genannten Gesamtverpflichtungen der Landschaft betragen. Die Haupt— rücklage darf nur zur Deckung von Verlusten der Landschaft
verwandt werden, die sich aus der Bilanz ergeben.
(2) Ueber die Verwendung eines weiteren Gewinns ent⸗ scheidet der Verwaltungsrat.
§5 21
Die Landschaft kann nur durch Anordnung der Auf⸗
sichtsbehörde aufgelöst werden. 822
(1) Die Aufsicht über die Landschaft wird vom Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den Organen der Landschaft die allgemeinen Rechtssätze, die Vorschriften der Satzung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den 85 32, 49 des Gesetzes über das Kreditwesen geregelten Befugnissen hat die Aufsichts behörde insbesondere das Recht: . a) Kommissare einzusetzen und ihnen die Befugnisse
von Organen der Landschaft oder von Mitgliedern dieser Srgane zu übertragen. b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, dies im Interesse der Landschaft geboten ist, c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs⸗ rats, die gegen die Satzung der Landschaft, gegen allgemeine Rechtssätze oder gegen das Gemein⸗ wohl verstoßen, zu beanstanden und ihre Aus⸗ führung zu untersagen.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent⸗
stehenden Kosten trägt die Landschaft. 823 Bekanntmachungen der Landschaft sind im Deutschen
Reichsanzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
wenn
8 24 Die vorstehende Satzung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.
Anlage B
zur Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.
Satzung der Landschaftlichen Bank für das Wartheland.
51
() Die „Landschaftliche Bank für das Wartheland“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. .
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Posen; ihr Geschäfts⸗ bereich umfaßt das jeweilige Beleihungsgebiet der Landschaft für das Wartheland. Die Bank hat Niederlassungen in Hohensalza, Kalisch und Litzmannstadt. .
(3) Die Bank ist zur Führung eines Siegels oder Stem⸗ pels mit der Umschrift „Landschaftliche Bank für das Wartheland“ berechtigt.
(4) Die Landschaͤftliche Bank für das Wartheland steht
unter der Aussicht des Reiches.
§82 Das Stammkapital der Bank beträgt 2,5 Millionen Reichsmark; es wird durch Einlagen aufgebracht. Die Ein⸗ leger (Anteilseigner) sind im Verhältnis der von ihnen ge—
leisteten Einlagen an der Bank beteiligt. §83
(1) Die Bank hat die Aufgabe, in enger Zusammen⸗ arbeit mit der Landschaft für das Wartheland den Kredit der Landwirtschaft und der mit ihr zusammenhängenden Wirtschaftskreise zu fördern. k
(23 Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bank berech⸗ tigt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben; hierfür hat der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Richtlinien aufzustellen. -.
(3) Die Bank darf zur Beschaffung von Geschäfts⸗ räumen oder zur Vermeidung von Verlusten an durch Grundpfandrecht gesicherten Forderungen Grundstücke er⸗ werben und darf ihr gehörige Grundstücke veräußern. Der Erwerb von Grundstücken in anderen Fällen bedarf der Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde.
( Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allge⸗ mein wirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
8 4
Organe der Bank sind: a) der Vorstand, b) der Verwaltungsrat.
85
() Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordent⸗ lichen Mitgliedern. Ein ordentliches Vorstandsmitglied muß gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Landschaft für das Wartheland sein. Die Bestellung von stellvertretenden Mit⸗ gliedern ist zulässig.
(2) Das dem Vorstand der Landschaft für das Warthe⸗ land angehörende Vorstandsmitglied wird von der Auf⸗ sichts behörde nach Anhörung der Landschaft und des Ver⸗ waltungsrats der Bank bestellt. Im übrigen werden ordent⸗ liche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungsrat bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes können als Beamte berufen oder auf Privatdienstvertrag an⸗ gestellt werden.
(3) Bei der Vereinbarung der Anstellungsbedingungen mit den Mitgliedern des Vorstandes wird die Bank vom Vorsitzer des Verwaltungsrats vertreten. Die Anstellungs⸗ bedingungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungs— rats. Für das Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Landschaft ist, gilt 5 8 Abs. 2 der Satzung der Landschaft.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen
Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
Druck der Preußzischen Druckerei, und Verlags⸗Akltiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. ö man 36
Sieben Beilagen leinschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeil age)
Nr. 109
SErste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 11. Mai
1940
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(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
(4 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Reichsstatthalter vereidigt.
(6) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von dem Vorsitzer des Verwaltungsrats im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und im örtlichen Amtsblatt bekanntgemacht.
§86 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und ent—⸗ scheidet über alle Angelegenheiten der Bank, soweit nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vor⸗ stand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Schriftliche Erklärungen der Bank sind unter der Bezeichnung „Landschaftliche Bank für das Wartheland“ ab⸗ zugeben und bedürfen der Unterschrift zweier ordentlicher oder stellvertretender Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstands—⸗ mitglied mit einem Prokuristen (6 7 Abs. 4) der Bank ge⸗ meinsam oder daß zwei Prokuristen der Bank gemeinsam zeichnen können.
(3) Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber ab⸗ zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
(4) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwei
sonstigen vertretungsberechtigten Beamten (Angestellten) der
Bank ordnungsmäßig ausgestellten und mit dem Siegel oder k der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Ur— unden.
(5) Der Vorstand ist der Bank gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die iich aus den vom Verwal⸗ tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien und Anweisungen über den Kreis der zulässigen Geschäfte, insbesondere auch über die Gewährung von Kre— diten und über die Anlegung verfügbarer Kassenbestände, er⸗ geben. Dritten gegenüber sind solche Beschränkungen ohne rechtliche Wirkung.
§87
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt ein Mitglied des Vor⸗ standes als Dienstvorgesetzten der nicht zum Vorstand gehören⸗ den Beamten und Angestellten der Bank. Dieses Vorstands⸗ mitglied beruft die Beamten und Angestellten, hat die Be⸗ amten zu vereidigen und die Angestellten durch Handschlag zu verpflichten. Der Verwaltungsrat bestimmt für dieses Vorstandsmitglied aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmit⸗ glieder einen Stellvertreter für den Fall seiner Behinderung.
(2) Die Beamten der Bank sind mittelbare Reichsbeamte.
(3) Die Beamten (Angestellten) der Bank können gleich⸗ zeitig Beamte (1Angestellte) der Landschaft sein.
(4 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwal⸗ tungsrats nach Maßgabe der Vorschrift des 5 6 Abs. 2 Proku⸗ risten bestellen und Handlungsvollmachten erteilen. Der Widerruf erteilter Vollmachten ist jederzeit ohne Genehmi— gung des Verwaltungsrats zulässig.
(G5) Der Vorstand kann Beamte oder Angestellte ermäch⸗ tigen, gemeinsam mit einem anderen ermächtigten Beamten oder Angestellten Quittungen, Empfangsbescheinigungen, Buchungsaufgaben, Rechnungen, Mitteilungen über die Aus⸗ führung von Geschäften, Kontoauszüge sowie sonstige Schrift⸗ stücke, welche keine die Bank verpflichtenden Erklärungen ent— halten, zu unterzeichnen.
§88
(I) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs auf drei Jahre bestellten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Anteilseignern bestellt und abberufen. Ueber die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder ist eine Niederschrift aufzu⸗ nehmen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder über die Abberufung eines Ver⸗ waltungsratsmitglieds nicht zustande, so entscheidet die Auf⸗ sichts behörde.
(3) Die Beamten und Angestellten der Bank können nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden.
(4) Ist der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach⸗ folgers im Verwaltungsrat.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungs⸗ rat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Aus⸗ scheiden eine Ersatzbestellung durchzuführen.
(6) Ist der Generallandschaftsdirektor nicht gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes der Bank, so ist er Mitglied und ⸗
Vorsitzer des Verwaltungsrats der Bank; andernfalls wählt der Verwaltungsrat den Vorsitzer des Verwaltungsrats. In jedem Fall ist von dem Verwaltungsrat ein stellvertretender Vorsitzer des Verwaltungsrats zu wählen.
§8 9
(1) Der Vorsitzer des Verwaltungsrats beruft den Ver⸗ waltungsrat mindestens zweimal im Jahre; er leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats.
(2 Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufssichts⸗ behörde, des Reichsstatthalters und auf Antrag des Vorstandes der Bank oder von mindestens drei Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrats jederzeit einzuberufen.
(3) Der Verwaltungsrat wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch. tele⸗ graphisch mindestens zwei Tage vor dem Tage der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
§ 10
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde⸗ stens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder anwesend ist. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zweier Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be⸗ schlußfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. .
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit gene ht; bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet die Stimme des Vorsitzers.
(3) Der Vorsitzer kann in geeigneten Fällen einen Be⸗ schluß des Verwaltungsrats auch durch schriftliche Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn zwei Drittel der vorhandenen Verwaltungsratsmitglieder der Vorlage aus⸗ drücklich zustimmen und kein Mitglied eine mündliche Ver⸗ handlung verlangt.
(4 Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem . und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. ö
; (5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
811 (I) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung der Bank und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu besei⸗ tigende Mißstände oder Schwierigkeiten fund un⸗ verzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
b) Die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Rein⸗ gewinnes und die Deckung eines Verlustes.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
e) Den Erlaß von Richtlinien nach 5 3 Abs. 2 der Satzung.
f) Die Aufstellung der Besoldungsordnung für die Beamten und der Vergütungsgrundsätze für die Angestellten der Bank.
g) Beschlußfassung über die Errichtung von Nieder⸗ lassungen. h) Genehmigung der Uebernahme von Beteiligungen. ih Genehmigung der Schaffung selbständiger Einrich⸗ tungen. k) Beschlußfassung über Aenderungen und Ergän⸗ zungen der Satzung. Die Beschlüsse zu e, k, h, w und K bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Verwaltungsrat bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, ob und inwieweit den Verwaltungsratsmitglie⸗ dern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.
812 Die Syndiken der Landschaft für das Wartheland sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Landschaftliche Bank berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu be⸗ urkunden sowie Unterschriften M beglaubigen.
813
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäfts⸗ jahres bestellt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell⸗ schaft oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des kommenden Jahresabschlusses. Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen Jahresabschluß nach den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen auf und läßt ihn nach den bestehenden Vor⸗ schriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vorzu⸗ legen.
8 14
() Ergibt sich aus der Bilanz ein Reingewinn, so sind mindestens fünfundzwanzig vom Hundert dieses Reingewinns solange zur Verstärkung des i , . durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stammkapital und die Hauptrücklage zusammen zehn vom Hundert der in § 11 Abs. ] des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1955) genannten Gesamtverpflichtungen der Bank betragen. Die Hauptrücklage darf nur zur Ab⸗ deckung von Verlusten der Bank verwendet werden, die sich aus der Bilanz ergeben. ꝛ —
(2) Ueber die Verwendung des weiteren Reingewinnes entscheidet der Verwaltungsrat.
815 Die Bank kann nur durch Anordnung der Aussichts⸗ behörde aufgelöst werden.
816
(1) Die Aufsicht über die Bank wird vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.
8 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den Organen der Bank die allgemeinen Rechtssaäͤtze, die Vor⸗ schriften der Satzung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den 55 32, 49 des Gesetzes über das Kreditwesen ge⸗ regelten Befugnissen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht: s a) Kommissare einzusetzen und ihnen die Befugnisse
von Organen der Bank oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen.
b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, dies im Interesse der Bank geboten ist.
e) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs⸗ rats, die gegen die Satzung der Bank, gegen allge⸗ meine Rechtssätze oder gegen das Gemeinwohl ver⸗ stoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung zu untersagen.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent⸗ stehenden Kosten trägt die Bank.
§17
Bekanntmachungen der Bank . im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
wenn
8 18 Die vorstehende Satzung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.
—
Anordnung
über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten
vom 9g. Mai 1940.
Auf Grund der 6e, , über den Warenverkehr in der Fasfsung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften 2 dem Gebiete des Warenverkehrs in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 2418) wird angeordnet:
81 Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle vom 7. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 216 vom 9. September 1939) gilt in den eingegliederten Ostgebieten. §82 Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1940. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.
Bekanntmachung über Ungültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnisscheinen.
Die in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführten Sprengstofferlaubnisscheine werden für ungültig erklärt:
Aussteller GR. — Gewerberat BR. — Bergrevier⸗ Ausstellung beamter
des Scheines
Name und Wohnort des Inhabers
Bender, Ludwig, Langenau⸗
719338 BR. Dillenburg
wald 1II6/1939 BR. Diez
Bleckmann, Georg, Rellinghausen, Möllenbeck⸗ straße 14
Braschoß, Theodor, Oberkassel, Siegkreis, Adolf⸗Hitler⸗Str. Nr. 80 .
Daub, Jacob, Hövel, Siegkreis
Fein, Josef, Berod ü. Wallme⸗ rod, Krs. Oberwesterwald.
Groß, Hubert, Haiger.
Güthues, Anton, Brackwede, Gütersloher Str. 868...
Hahmann, Alois, Dickendorf.
Hainisch, J., Schacht Hann. Treue
Henkes, Anton, Girod, Krs. Unterwesterwald
Hentze, Paul jun., Calbe / Saale
Himmrich, Adam, Wirges, Ww.
Hofmann, Wilhelm, Biebrich, Krs. Unterlahn ö
Hullmann, Theodor, Essen⸗ Kray, Schacht . B amboi, Johann a rs.
k A 42 / igao GR. Limburg
Limburg O 13.1937 GR. Aachen
411938 BR. Werden
GR. Bonn GR. Bonn
121/1939 BR. Diez 171939 BR. Dillenburg
6/1939 GR. Bielefeld 267/1938 GR. Koblenz
15/1938 BR. Goslar
565 / 939 52 1937
138/1939 BR. Diez 100/1939 GR. Magdeburg 572/1936 BR. Diez
O 74/1936 GR. Limburg 3/1938 BR. Werden
Laschet, J., Aachen⸗Sief, Wil⸗ bankstraße 27 . Martin, Ludwig, Freiendiez / Unterl B Meyer, Reinhold Cottbus. Pöppel, Wilhelm, Mumsdorf Ritzau, G., Gebhardshagen . Schmidt, Herbert, Niederahr Schmitz, Matthias, Hövel⸗ Siegkreis
Schonefeld, Georg, Bochum⸗ k
Schrankel, A., Hadamar
Schulte, Heinrich, Heeren⸗ Werve
Steinmüller, Otto, inspektor, Wenig⸗Rackwitz (Bunzlau⸗Land)
Stratmann, Anton, Hespertal Nr. 1II, Mühle
Vollrath, E., Nentershausen.
Voß, Kaspar, Sauerthal b.
34,1938 GR. Limburg X 721939 GR. Cottbus B 51938 Zeitz
C 891937 BR. Goslar
A 136/1939 BR. Diez
12/1938 GR. Bonn
LI938 BR. Bochum I 395 193838 GR. Limburg
3/1937 BR. Hamm
3/1935 BR. Waldenburg
2/1939 BR. Werden 5/ 1937 BR. Schmalkalden
39/1939 BR. Koblenz⸗-Wies⸗ baden
Weber, Wilhelm II, Bölsberg / 13/1940 GR. Limburg
Oberwe sterwald A Wellner, O., Lautenthal .. B 1.1935 BR. Goslar Westermann, Julius, Essen⸗
Kupferdreh B 1I937 BR. Bochum II
immermann, l Siegen.. B 111936 1 GR. Siegen
Berlin, den 9. Mai 1940. Zugleich für die Geheime Staatspolizei. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung 1. Beschlagnahme von Eisen und Stahl.
Um die bei den Eisen verarbeitenden Betrieben vor⸗ rätigen Eisenmengen zu erfassen, die für die Friedensfertigung vorgesehen waren und infolge der Umstellung der Betriebe auf die Kriegsfertigung nicht mehr den ursprünglichen Ver⸗ wendungszwecken zugeführt werden können und dürfen, ordne ich auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier⸗ jahresplanes vom 18. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 887) eine allgemeine Beschlagnahme eines Teiles der bei den Betrieben