Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mat 1940. S. 8
III. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarte
A. Bezug von Teigwaren
Die mit Erlaß vom 12. März 1940 — IL C 141200 — getroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren haben auch für die Zukeilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1910 Geltung. Die Teigwarenrationen bleiben also unver⸗ ändert und richten sich nach der als Anlage 1 meinem Erlaß vom J. März 1940 — IC 141020 — beigegebenen Ueber⸗ sicht. Wo Teigwaren nicht ausgeliefert werden können, kann der Versorgungsberechtigte hierfür sonstige Nährmittel be⸗ iehen. . Die Regelung des , ist von den Landes- (Provinzial JErnährungsämtern jeweils für ihren Bezirk be⸗ kanntzugeben.
B. Bezug von Reis
Auf die Einzelabschnitte N 25 bis N29 werden auch in der Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 je 25 g Reis abgegeben.
Die in meinem Erlaß vom 9. April 1960 — Il CI1500 — vorbehaltene Regelung der Abrechnung der en,. abschnitte N 25 bis N 29 ist durch die Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft vorgenommen und den Landes⸗ und Provinzialernährungsämtern durch Rundschreiben der Hauptvereinigung vom 15. April 1940 — B Pb 220040 bekanntgegeben worden. Danach sind die Einzelhändler verpflichtet, die erhaltenen Vorschußlieferungen an Reis durch entsprechende Bezugscheine nach Ablauf der Kartenperiode abzudecken. Diese Regelung gilt auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940. Die Einzel—⸗ abschnitte N 25 bis N 29 sind demgemäß unverzüglich nach Ablauf der Kartenperiode dem zuständigen Ernährungsamt oder der von diesem beauftragten Stelle zum Umtausch in einen entsprechenden Bezugschein für Reis einzureichen.
C. Verteilung von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen
In der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1949 konnten gemäß dem Erlaß vom 9. April 1940 — II C 11500 — an Stelle von 150 g Nährmitteln eine große Dose bzw. zwei kleine Dosen Kondensmilch oder eine n / Dose Obst⸗ oder Gemüsekonserven oder 2560 g Trockenpflaumen (Back⸗ pflaumen) bezogen werden. Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, die während dieser Zeit nicht zur Ausgabe gelangten Vorräte an diesen Erzeugnissen wiederum im gleichen Mengenverhältnis an Stelle von Nähr⸗ mitteln zu beziehen. Da lediglich die noch vorhandenen Be— stände geräumt werden sollen, dürfen die Versorgungs⸗ berechtigten nicht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Nährmittel können jedoch in jedem Falle bezogen werden. ;
Die mit dem vorbezeichneten Erlaß vom 9. April 1940 getroffenen Bestimmungen über die Regelung des Bezuges don Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen an Stelle von Nährmitteln haben auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 mit der Maßgabe Geltung, daß eine Vorbestellung von Kondensmilch nicht stattfindet. Die Nähr⸗ mittelkarte ist entsprechend der getroffenen Regelung in gleicher Weise gestaltet worden wie für die k Zuteilungsperiode.
D. Abschnitte für die Zwecke der Landes⸗(Provinzial⸗ Ernahrungsämter
In der Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940 werden etwaige reichseinheitliche Zuteilungen auf Einzel⸗ abschnitte der Nährmittelkarte oder Aufrufe solcher Abschnitte zwecks späterer Zuteilung nicht auf die Abschnitte N 36 und N 37 erfolgen. Diese Abschnitte stehen daher den Landes⸗ (Provinzial) Ernährungsämtern für ihre Zwecke zur Ver⸗ fügung.
Zweiter Abschnitt:
Einführung von Fettkarten für Selbstversorger, Umgestaltung der Zulagekarte und der Fettzusatzkarte für Schwerarbeiter.
Fettkarten für Selbstversorger
Es war bisher erforderlich, den Selbstversorgern in Butter oder in Schlachtfetten oder in beiden Erzeugnissen Fettkarten . von denen bestimmte Bestellscheine und Einzelabschnitte abgetrennt werden mußten. Diese Rege⸗ lung wurde durch die Umgestaltung der Fettkarten infolge der Wahlmöglichkeit im Bezuge von Butter und Margarine weiter erschwert, weil sie sich nur im Wege der Auf- und Abrundung der Fettmengen sowie der teilweisen Abtrennung der Klein⸗ abschnitte durchführen ließ. Die hierdurch verursachte Ver⸗ waltungsarbeit war so erheblich, daß aus diesem Grunde und zur Abstellung der dabei unterlaufenen Fehler besondere Reichsfettkarten für Selbstversorger eingeführt werden, die gemäß den anliegenden Mustern gestaltet ) und wie folgt auszugeben sind:
Selbstversorger in Butter erhalten:
Normalverbraucher.. . . Karte S) Kinder bis zu 3 Jahren. .. Karte SV Kinder von 5— 65 Jahren... Karte SV Kinder von 6—14 Jahren Karte SV
Selbstversorger in Schlachtfetten erhalten: Normalverbraucher ... Karte SV 2 Kinder bis zu 38 Jahren.. Reichsfettkarte Klst Kinder von 3—6 Jahren. . Reichsfettkarte Klk Kinder von 6—14 Jahren. Karte SV 4
Selbstversorger in Butter und Schlachtfetten, die keinen Käse erzeugen, erhalten: Normalverbraucher.. Karte SV 5 Kinder bis zu 3 Jahren“ Karte 8V ö Kinder von 5—5 Jahren.. Karte SU 5 Kinder von 6— 14 Jahren. Karte SV 5
Eine Umgestaltung der Reichsfettkarten durch Abtren—⸗ nung von Bestellscheinen oder 5 ist infolge⸗ dessen in keinem Falle mehr erforderlich. Die , , n, . karten enthalten keine Möglichkeit, an Stelle von Butter Margarine oder umgekehrt zu beziehen, weil eine Notwendig⸗ keit hierfür nicht besteht.
) Hier nicht abgedruckt.
Zulageklarte für Lang⸗ und Nachtarbeiter
Bei der bisherigen Gestaltung der Zulagekarte war es notwendig, den Berechtigten die ihnen zustehenden Brot rationen don 600 g wöchentlich in Form von Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken auszuhändigen. Zur Erleichterung der Ausgabe ist die Zulagekarte auch mit den erforderlichen Brotabschnitten ausgestattet worden, so daß die Ausgabe von Rerse⸗ und. Gast⸗ stättenmarken für Brot in Fortfall kommt. Demgemäß hat die Zulagekarte zu den bisherigen Abschnitten über Fleisch und Fett 4 Abschnitte über je 500 g Brot oder 375 g Mehl gültig für je eine Woche) sowie 8 Abschnitte über je 50 g rot 7 ültig während der ganzen Zuteilungsperiode) erhalten. Die durch diese Regelung erforderliche Umgestaltung der
Zulagekarte ist aus anliegendem Muster zu ersehen H.
Die von einzelnen Ernährungsämtern , u⸗ lagekarten für Brot dürfen in Zukunft nicht mehr ausgegeben werden.
Fettzusatzlarte für Schwerarbeiter Die Fett⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter ist in der Weise umgestaltet worden, daß die vier Abschnitte über „62,5 g Speck oder Schweinerohfett oder 50 g Schweineschmalz“ in zwei Ab⸗ schnitte, die über die doppelte Menge lauten und jeweils zwei Wochen gültig sind, aufgeteilt worden sind.
Dritter Abschnitt: Schlußbestimmungen Abgabe von Kindernährmitteln
Nach dem Erlaß vom 8. März 1940 — II 911095 — sind die Berechtigüngsscheine für den Bezug von Kindernähr- mitteln von den Ernährungsämtern auszustellen. Es be⸗ stehen keine Bedenken dagegen, daß die Ernährungsämter die Befugnis zur Ausstellung dieser Berechtigungsscheine auf die ihnen nachgeordneten Stellen übertragen.
Kalaopulver usw. für Kranke und Krankenanstalten
Aus gegebener Veranlassung mache ich darauf aufmerk⸗ sam, daß die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süß⸗ warenwirtschaft im Einvernehmen mit mir und dem Reichs⸗ gesundheitsführer am 8. April 1940 eine Bekanntmachung Nr. 38 über die Versorgung der Krankenanstalten und Ein— zelkranken mit Kakaopulver, Kakaopulver mit Zusätzen, kakaopulverhaltigen Mischungen usw. erlassen hat.
Druckfarbe
Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Lebensmittel⸗ karten mit schwarzer Druckfarbe herzustellen sind. Lediglich für die Reichsbrotkarte B ist mc Erlaß vom 9. April 1940 — IICILI500 — die rote Druckfarbe vorgeschrieben. Ab⸗ weichungen von diesen Bestimmungen derer meiner vor⸗ herigen Zustimmung. Im Interesse einer einheitlichen Gestalkung der Lebensmittelkarten für das gesamte Reichs gebiet kann eine derartige Zustimmung nur beim Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden.
Uebersendung von Erlaßabdrucken
Die Bestimmungen des Erlasses vom 12. Februar 1940 — IICILI200 — Zweiter Abschnitt — nach denen weitere Erlaßabdrucke nicht bei der Druckerei, sondern bei mir anzu⸗ 5 sind, werden vielfach noch nicht beachtet. Zur Klar⸗
tellung weise ich darauf hin, daß auch die Abdrucke der Er⸗
lasse vom 14. November 1938 — ILG 9-298 — und vom 8. März 1940 — IIC 9-231 — betr. Selbstversorger, die bis⸗ her unmittelbar bei der Deutschen Zentraldruckerei bezogen werden konnten, künftig ausschließlich bei mir anzufordern sind. Die Deutsche Zentraldruckexei, die im übrigen nicht allein zur Drucklegung von Erlassen herangezogen wird, hat Anweisung erhalten, Anträge auf Uebersendung von Ab— drucken an mich weiterzugeben. Durch die unmittelbare Be⸗ stellung bei der Druckerei wird die Uebersendung von Erlaß⸗ abdrucken mithin nur verzögert.
Abgabe der Bestellscheine
Die Bestellscheine, einschließlich des Bestellscheins 4 der Reichseierkarte, sind in der Woche vom 27. Mai bis 1. Juni 1940 bei den Verteilern abzugeben.
Maternübersendung
Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden ö. werden wie üblich von der Deutschen , , , übersandt. Dieser ist unter abschriftlicher
itteilung an mich Nachricht zu geben, soweit die Anzahl der übersandten Druckmatern für die Selbstversorgerkarten mit dem tatsächlichen Bedarf der Landes⸗(Provinzial⸗)Ernäh⸗ rungsämter nicht übereinstimmt.
Die Druckmatern der Nährmittelkarte sind entsprechend meinem Erlaß vom 12. März 1940 — II C1-1200 — sofort nach ihrem Eingang hinsichtlich der Verteilung von Teig— waren auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 3. bis 30. Juni 1940 treten am 3. Juni 1940, die Übrigen Anordnungen sofort in Kraft.
Berlin, den ꝛũ. Mai 1940.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe. Geschäftszeichen: IIC 1— 2000.
9) Hier nicht abgedruckt.
——
Entscheibung über die Widersprüche gegen die Steuerkurse von Wert⸗ papieren nach dem Stand vom 1. Januar 1940.
Ich entscheide auf Grund des 5 72 Absatz 3 des Reichs⸗ bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 1035) über die Widersprüche, die gegen die durch die e, g, vom 19. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ ö Nr. 19) festgesetzten Steuerkurse erhoben worden sind, wie folgt:
a) der Steuerkurs für die unten aufgeführten Wertpapiere wird, wie dort vorgesehen, geändert,
b) den übrigen Widersprüchen wird keine Folge gegeben.
Berlin, 10. Mai 1940. Der Reichsminister der Finanzen. J. A: Trapp.
——
Aula ge
— ——— ———
Bezeichnung des Wertpapiers
Bisheriger Steuerkurs
Geänberter Steuerkurs
20474
A. Inländische Wertpapiere
I. Deffentliche Anleihen. 1. Reichs⸗ und Staatsanleihen.
Deutsche Reichsanleihe von 1935, II. Ausgabe; 4 ,.
Internationale Anleihe des Deutschen Reiches von 1930 (Joung⸗Anleihe), zert. — Französische Aus⸗ gabe — 5 M586
Hamburg. Staats⸗Sterling⸗ Anleihe v. 1926, per 1. 10. 1951 (zert.) 69,
5. Stadt⸗Anl
Neu⸗Isenburg (Hessen), Stadt⸗Anleihe⸗Ablösungs⸗ schuld mit Auslösungs⸗
schein
98,9
392 Rn für 1000 ffrs
210 R. M für 100 85
e ihen.
132,6 (Mit die sem Kurs ist das S fache des Nennbetrags der Ablö⸗ sungsschuld
anzusetz en)
lausschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren und der ehemaligen Republik Polen).
os, 2
39, 20 RA für 1000 ffrs
10, 20 R. M für 1 8
132,5 (Mit diesem Kurs ist das 5 fache des Nennbetrags
der Ablb-⸗ sungsschuld anzusetzen)
II. Pfandbriefe, Rentenbriefe und ãhnliche
Schuld verschreibun gen. 1. Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.
*Landschaftliche Central⸗ Pfandbriefe der Central⸗ Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten, Berlin, auch: Preuß. cen⸗ trallandschaftl. Pfand⸗ briefe, auch: Centraldand⸗ schaftl. Pfandbriefe, Cen⸗ tral⸗Goldpfandbriefe, Reihe B
99
2. Rentenbrie fe.
Bayerische Landeskultur⸗ Rentenschuld der Baye⸗ rischen Staatsschulden⸗ verwaltung, Goldbriefe;
490
3. Hypotheken⸗Pfandbriefe und der Hypothekenbanken.
22107
„Bayerische Handelsbank, München, Goldpfand⸗ briefe Reihe 1; 4 ½ (I) 90
1
Bayerische Handelsbank, München, Liqu. Gold⸗ pfandbriefe; 5 w, (M) R
Bayerische Handelsbank, München, Goldpfand⸗
briefe Reihe 1 bis 6;
4 y (8) *0
Bayerische Handelsbank, München, Goldpfand⸗ briefe von 1928, in GA, Ser. 1; 790
Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, Gold⸗ Hyp.⸗Pfandbriefe, 4e 9 (799); Reihe 1—
Westdeutsche Bodenkredit⸗ anstalt, Köln, Liqu.⸗Gold⸗ pfandbriefe Emission 18 5 YH, (452) 96.
Württembergische Hypo⸗ thekenbank, Stuttgart, Goldpfandbriefe, Serie 106; IIS C6)
99
100
III. Obli gationen. Obligationen (außer Verkehrs⸗Obligationem).
Mark Kommunales Elektri⸗ zitätswerk Obl. Serie 2 von 1939
99
2. Verkehrsobligationen.
Erste Donau Dampfschiff.⸗ Ges., 499 Obl. von 1886
86
IV. Aktien, sonstige Anteile und Genupscheine an Gesellschaften.
l. Industrie⸗Aktien.
*Aktien⸗Ziegelei München in München, Aktien
Anker⸗Werke AG, Sitz in Bielefeld, Aktien
„Bohrisch Conrad⸗Brauerei, jetzt Bohrisch Brauerei AG, Stettin, Aktien
Collet und Engelhard, Werk⸗ ,, Dffenbach
Dortmunder Matten⸗ und Läuferfabrik M. Dietrich AG, Bochum, Stamm⸗ aktien
J. Eichenberg AG für Wäschefabrikation in Berlin, Aktien ausschließ⸗ lich Rückzahlungsrecht
Görlitzer Waggon, 690 nachzahlungspflicht. Vor⸗
L zugsaktien
180, 146 117,0 RM für 1 Stück 146
II8
99 (Der Zinsfuß beträgt 4,
nicht 7 y v. H.)
Kommu nal⸗Obligationen
100 (Der Steuer⸗ kurs gilt auch für die Reihen 3 bis 7) 100,
100 (Der Steuer⸗ kurs gilt auch für dis Reihen 7
bis 9) 102 (Die Bezeich⸗ nung des Wertpapiers wird durch den Vermerk „holländische Emission“ ergänzt) 100
1003
100 (Der Steuer⸗ kurs gilt auch für die Serien 12 und 13)
99
(Der Steuer⸗
kurs gilt auch für die Serie 2 von 1939. Der Zinssatz be⸗ trägt für beide Serien 5 v. H.)
54,82 R für 100 8
118,
Der Steuer⸗ kurs ist
gestrichen 117,1!
141
Der Steuer⸗ kurs ist
gestrichen
Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen
117,
. 6 27 . — 1X en 2 .
Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mat 1940. S. 3
Bezeichnung des Wertpapiers
Bisheriger Steuerkurs
———— — ——————
Geanderter Steuerkurs
2
5
Steuerłur⸗
*EVogtländische
Grevener Baumwollspinne⸗ rei AG, Greven
Gutehoffnungshütte Aktien⸗ verein für Bergbau und Hüttenbetrieb, Nürnberg, Aktien
Industrieverwaltungs⸗AG, Düsseldorf, in Abw., Ak⸗ tien (ohne Verpflich⸗ tungsschein)
Innstadt⸗Brauerei in Passau, Stamm⸗Aktien
„Matgra“⸗Materialbeschaf⸗ fungsstelle für das gra⸗ phische Gewerbe AG in Leipzig
Münchener Export⸗Malz fabrik Ag in München, siehe Export Malzfabrik München 57090
Papierfabrik Großenhain
Pfälzische Lederwerke Ro⸗ dalben, Rodalben
Portland⸗Cement⸗Fabrik Stadt Oppeln AG, Op⸗ peln, Aktien
Portland Cementwerk Schwanebeck, siehe Schwanebeck Portland⸗ Zementwerk 72190
Porzellanfabrik Zeh, Scherzer u. Co. in Rehau / Bayern
Solenhofer Aktien⸗Verein, Altendorf, Aktien
Venus⸗Werke Wirkerei und Strickerei AG, Lübben, junge Aktien
Vereinigte Deutsche Me⸗ tallwerke AG, Frankfurt am Main, Aktien
Vereinigte Fichtelgebirgs⸗ Granit⸗Syenit⸗ und Mar⸗ morwerke Aktiengesell⸗ schaft, Wunsiedel, Aktien
Spitzen⸗
weberei AG in Plauen
i. V., Aktien
Zuckerfabrik Altfelde, Aktien
Zuckerfabrik Marienburg, Aktien
Zwirnerei und Nähfaden⸗ fabrik Göggingen, Gög⸗ ingen bei Augsburg, junge Aktien, 331, 5 Ein⸗ zahlung
3. Verkehrs⸗Aktien.
Elektrische Kleinbahn im Mansfelder Bergrevier AG, Halle, Aktien
4. Versicherungs⸗Aktien.
Nord⸗Deutsche rungs ⸗⸗ Gesellschaft in
Versiche⸗
Hamburg, Aktien über 100 RM, voll eingezahlt
Nord ⸗Deutsche Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft in Ham⸗ burg, Aktien über 400 RA, zu 2690 eingezahlt
VI. Kolonialwerte.
Deutsch⸗Westafrikanische Handelsgesellschaft, An⸗ teile
Gesellschaft Südkamerun, Berlin, Anteile (junge)
tGesellschaft Südkamerun, Berlin, alte nicht zu⸗ sammengelegte Anteile
Guatemala Plantagen⸗Ge⸗ sellschaft, Hamburg, jetzt: „Likomba“ Kamerun⸗Ba⸗ nanen Ges. AG in Ham⸗ burg, junge Aktien
Kamerun⸗Kautschuk Comp. AG, Berlin
fur 100 D fur 100 D
200
127
140
70 R. A 98 R. AMl 176
105
123 R. A] für 1 Stück
109 RAM, für 1 Stück
191
70
Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen 125
100 (Der Steuer⸗ kurs gilt für Stücke, auf die die Abwick⸗ lungsrate von
6e /o v. S. gezahlt ist) Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen
Der Hin⸗ weis ist gestrichen
Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen Der Steuer⸗ kurs ist , . er Hin⸗ weis ist gestrichen Der Steuer⸗
kurs ist gestrichen 50
I18
(Der Steuer⸗ kurs gilt nur für die alten
Stammaktien
Nr. I bis 800
nicht für
junge Aktien ) 149
(Der Steuer⸗ kurs gilt nur für die Aktien
neuer Art ausschließlich Bezugsrecht) Der Steuer⸗ kurs ist
gestrichen 128
100
Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen
123 RMH für 1 Stück (Der Steuerkurs gilt nur für voll einge⸗ zahlte Aktien aller Art) Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen
Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen Die Nummer und das Zei⸗ chen? vor der Bezeichnung des Wert⸗ papiers sind gestrichen 24,5
Der Steuer⸗ kurs ist gestrichen
52 Der Steuer⸗
B. Ausländische Wertpapiere
ehemaligen Republik Polen).
Böhmen und Mähren.
Böhmische Union⸗Bank, Aktien
von 200 Ke
5, 0 RA für 1 Stück
kurs ist gestrichen
(einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren und der
II. In Deutschland nicht gehandelte Wertpapiere.
65, 900 R. A für 1 Stück von 200 Ke
(Der Steuer⸗
kurs gilt für nicht 10:1 zusammen elegte
tien)
Schweiz. Polydor Holding Co., Basel 30, 90 RA 3,10 RA für 1 Stück für 1 Stud von 17,50 Frs. von 17,50 Frs.
Es werden außerdem die folgenden Steuerkurse fe t (571 des Reichsbewertungsgesetzes): 4 .
Bezeichnung des Wertpapiers
Steuerkurs
Inländische Wertpapiere.
Deutsche Schiffskreditbank AG, Duisburg, 97, Schiffspfandbriefe Reihe 11, A. /O., 4 5s Bill⸗Brauerei AG, Hamburg, Aktien 134 Maschinenfabrik Beth AG, Lübeck, Aktien I4, 6 Teutonia Misburger Portland⸗Cementwerk 1965 in Hannover, Aktien Vereinsbrauerei Herrenhausen ⸗ Hannover 170 AG, Hannover, Aktien
Anordnung zur Preisbildung für Rohgewebe der Baumwoll weberei.
Vom 9. Mai 1940 9.
Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durch hrung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die
reisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 227) und des 3 25 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1609) wird mit Zu⸗ k des Beauftragten für den Vierjahresplan ange— ordnet:
§51
(I) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Rohgewebearten aus Baumwollgarnen, Zellwollgarnen und Mischgarnen aus Baumwolle und Zellwolle, die von einem Mitglied der Hach; untergruppe Rohweberei der Fachgruppe Baumwollweberei hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft wer— den, hat der Hersteller den höchstzulässigen Preis aus den
1. Werkstoffkosten, 2. Webkosten (Webmargemn), 3. Vertriebssonderkosten sowie 4. Auf- und Abschlägen für abweichende Breiten und Einstellungen zu bilden.
() Für die Ermittlung der in Abs. 1 genannten Preis⸗
bestandteile gelten die 85 2 bis 5. dieser Anordnung.
8582 Bei der Ermittlung der Werkstoffkosten sind, soweit nicht die Gewebeverkäufe durch entsprechende Garnkäufe einzeln ge— deckt werden, die Werkstoffe mit Werten einzusetzen, die dem gewogenen Durchschnitt der tatsächlichen Einkaufspreise der jeweils letzten drei Monate entsprechen. Der Verarbeitungs⸗ verlust oder Verarbeitungsgewinn ist bis zum fertigen Roh⸗ gewebe zu berücksichtigen. Für den Nachweis des Verarbei— tungsverlustes oder Verarbeitungsgewinnes ist von einem Durchschnittssatz auszugehen, der sich aus den gewichtsmäßi⸗ gen Feststellungen des pale, abgeschlossenen Jer , , 6 Wiederverwertbare Abfälle sind mit ihrem Wert ab⸗ zusetzen. 83
Als Webkosten (Webmargen) dürfen höchstens die sich aus der Anlage 1 ergebenden Beträge eingesetzt werden. ö
84 Als Vertriebssonderkosten dürfen höchstens die notwen⸗ digen Aufwendungen für Umsatzsteuer, Vertreterprovision und Skonto, jedoch nicht mehr als 6 vom Hundert des Ver— kaufspreises, angesetzt werden.
§85 Die Auf⸗ und Abschläge für abweichende Breiten und Einstellungen sind nach den Bestimmungen der Anlage 2 **) zu ermitteln. §6
Bei Verkäufen der im 51 genannten Gewebe durch den Hersteller dürfen die im ersten Vierteljahr 1939 angewandten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Nachtell der Ab— nehmer nicht verändert werden.
§87
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be— stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Anlagen kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachgruppe Baumwollweberei ändern; die Aenderungen treten 6 ie einzelnen Mitglieder der Fach⸗ untergruppe Rohweberei am Tage nach dem Zugehen der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in Kraft.
§5 8 Die Anordnung A 91 des Reichskommissars für die Preisüberwachung über Richtpreise für Baumwollgarne und gewebe vom 8. Mai 1935 ***) wird aufgehoben.
89 .
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften des 8 17 Abs. 1 bis 4 des S tnf vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14115, die Ver⸗ ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No⸗ vember 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 9h56), die Verordnung zur Preisbildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 Reichsgesetzbl. 1 S. 13651) und die Vorschriften der S5 23 bis 27 der Kriegswirtschaftsperordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1608) keine Anwendung mehr.
(2) Einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung treten alle auf Grund des 5 18 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 1411) und des 83 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom
Betrifft nicht die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. *) Die ÄÜnlggen werden im Mitteilungsblatt Teil IJ des Reichskommissars für die Preisbildung abgedruckt werden; außer⸗ dem wird die Fachuntergruppe Rohweberei sie ihren Mitgliedern besoͤnders bekanntgeben. rr) Nicht veröffentlicht.
268. November 1866 Meichsgesetzbl. I S. 956) zugelassenen Ausnahmen * die in 1 dieser Anordnung . Ge⸗ webe außer Kraft.
§5 10
Die Anordnung tritt am 15. Mai 1940 in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Anordnung Nr. 17 der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, als Ueber⸗ wachungsstelle, betr. die Aenderung der Anordnung Nr. 16 über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Wareneinfuhr
vom 30. August 1939.
Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wird fol— gendes angeordnet:
A) Die Ziffern 1 und Il der Anorbnung Nr. 16 über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Wareneinfuhr vom 30. August 1939 weröffentlicht in der Spediteurzeitschrift Offi⸗ zielles Organ der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei vom 9. September 1939) werden wie folgt abgeändert:
1
„Die Einfuhr von Waren der nachstehenden unter II an— gegebenen Zollpositionen aus der Türkei sowie aus den Ländern Ungarn und Jugoslawien, soweit dritte Länder be— rührt werden, darf auf dem Eisenbahnwege oder mit Lastkraft⸗ wagen nur erfolgen, wenn die Ware mit Frachtparität „frei deutsche Grenze“ gehandelt worden ist und wenn die Fracht auch tatsächlich bis zur deutschen Grenze bezahlt worden ist.
Das gleiche gilt bei einer Einfuhr aus Italien und Bul⸗ garien über Jugoslawien sowie bei einer Einfuhr aus Ru⸗ mänien, soweit die Einfuhr nicht über Sowjetrußland, Ungarn oder die Slowakei erfolgt.
Reichsgrenze ist die nach Eingliederung der Ostmark und des Sudetenlandes entstandene Grenze. Die für die Benutzung der Strecken der Protektorats bahnen entstehenden Frachten können im Inlande bezahlt werden.
11 Diese Anordnung bezieht sich gattungen: Warenverzeichnis: Roggen . Gerste Hafer Buchweizen Hire Mais . Bohnen Erbsen ,,, utterbohnen Lu pinen. ,, Rotklee * Luzerne Weißkle. Hornschotenklee,
auf folgende Waren⸗
Deutsche Zolltarif⸗Nr.:
& 8
5rd 8 — = 20 O ed do b
nm w an a, ma n, m, ne, m ö, a, m, a, ma, m. ne m, e me e, , ma, aa
7 3 1 *
ne ma n, m m a n, a, a, , re, . .
w n ma n n aa wn w m mä n.
n m , ma, ma ma a, m, aa a, m, a n, m, nm. na a , e, , n, a, a, n, m.
2 9 20 2 * .
Sumpfschotenklee Wundklee, Spörgel . = ; . Seu 4 3 Stroh ö . ö Johannisbrot = getr. Insekten , n Roggenmehl ö we, Mehl aus andr. Getreide. k Futtermehl /,) 1 , J
. — —— 1 —
*
*
3 * * 8
1 * * * * *. 14 *
= 9 9 , . 2 8 — O o
*
, B) Diese Aenderung der Anordnung Nr. 16 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Deutsche Verkehrs⸗ nachrichten“ Sz die Spediteurzeitschrift offizielles Organ der Verkehrsgruppe Spedition und Lagerei in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 16 in der abge⸗— . Form auch in den eingegliederten Ostgebieten in raft. Berlin, den 7. Mai 1940.
Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse, kö als Ueberwachungs⸗ telle.
Der Reichsbeauftragte:
J. V.: Dr. Mode st.
VWoirisch aftsten.
Staats setretãr Dr. Landfried über den deutsch⸗ jugoslawischen Güteraustausch.
Belgrad, 13. Mai. Staatssekretär Dr. Landfried vom Reich s⸗ wirtschaftsministerium, der gegenwärtig als Führer der deutschen Abordnung zur Tagung des Deutsch⸗Jugoslawischen Ständigen Wirtschaftz au schusses in Belgrad weilt, erklärt einem Vertreter der „Politiea“, er hoffe, daß der Güteraustausch zwischen Jugo⸗ slawien und Deutschland, der sich erfreulich entwickelt habe sich noch erweitern lassen werde. Deutschland habe volles Verstandnis für die besondere Lage, die Jugoslawien aus seiner strikten Neu⸗ tralitätspolitik auch auf wirtschaftlichem Gebiet erwachfe. Um— eh, verstehe man erfreulicherweise in Jugoflawien, daß Deutschland gewisse Waren jetzt nicht so liefern könne wie früher. Dafür beziehe Jugoslawien jedoch andere Güter aus Deutschland die für das Land ebenfalls wichtig und sehr notwendig seien. ;
Staatssekretär Dr. Landfried sprach ferner vor der Belgrader Ortsgruppe der Deutschen Arbeitsfront und betonte dabel, daß er größten Wert auf die . Fühlungnahme mit jenen Männern lege, die auf Außenposten die deutsche Wirtschaft ver—⸗ treten. Das Reich rechne mit der vollen Initiative dieser Kauf— leute und ihrem rückhaltlosen Einsatz im Dienste des deutschen Volkes, das dem entscheidungsvollsten Sieg seiner Geschichte ent
gegengehe.