1940 / 121 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940. S. 2 *

* —— 6

* ö.

108. Rosenthaler, Josef. geb. am 3. 6. 1907 in München, Rosenthaler, Felix Emanuel, geb. am 6. 8. 1917 in München, 110. Rosenthaler, Franziska Hanna, geb. am 25. 11. 1918 in München, 111. stl, Karl, geb. am 28. 10. 1912 in Rosental, Kr. Voitsberg (Steiermark), . 112. Sarne', Horst Israel, geb. am 4. 6. 1909 in Glogau,

109.

113. Sarne, Käthe, geb. Holländer, geb. am 19. 2. 1913 in Mährisch⸗Ostrau,

114. Sasse, Ernst Walter Bruno, geb. am 17. 2. 1897 in Potsdam,

115. Seckel, Josef, geb. am 28. 6. 1872 in Braunschweig,

116. Seckel, Emmy, geb. Flatow, geb. am 22. 2. 1888 in Mühlhausen (Ostpr.),

117. Seckel, Anita, geb. am 8. 11. 1922 in Berlin,

118. Seckel, Rudolf, geb. am 6. 6. 1924 in Berlin,

119. Selo, Heinz Hermann, geb. am 30.6. 1904 in Berlin,

120. Süßkind, Kurt, geb. am 12. 3. 1893 in Berlin,

121. Schiller, Max Arthur, geb. am 15. 9. 1906 in Hof i. Bayern,

122. Schiwinsky, Kurt, geb. am 12. 11. 1910 in Cottbus,

123. Schlefinger, Jacob, geb. am 28. 4. 1875 in Neu⸗ mark (Kr. Loebau),

124. Schlesinger, Anna, geb. Traubenherg, geb. am 5. 5. 1871 in Lenschütz (Bezirk Kalisch),

125. Schleßinger, Ferdinand, geb. am 16. 2. 1875 in Menzingen b. Bruchsal / Baden,

126. Schleßinger, Janette, geb. Levi, geb. am 11. 11. 1876 in Tiengen b. Waldshut / Baden,

127. Schneeweiß, Hermann, geb. am 10. J. 1872 in Bielitz / Polen,

128. Schneeweiß, Klara, geb. Haymann, geb. am 21. 8. 1884 in Wiesbaden,

129. Schneeweiß, Walter, geb. am 16. 3. 1917 in Linz 6

130. Schneeweiß, Hans, geb. am 23. 6. 1920 in Linz a. D.

1 ö f

131. Schnürmacher, Heinz, geb. am 21. 4. 1914 in Berlin, . . 2 . Emil Israel, geb. am 15. 8. 1892 in

132. Schüftan, Hönigern, Kr. Namslau,

133. Schüftan, Else Ida Sara, geb. Bieber, geb. am 14. 4. 1897 in Kyritz, Kr. Ostprignitz,

134. Schwarzer, Bruno Israel, geb. am 5. 9. 1897 in

Laurahütte, Kr. Kattowitz,

Stein, Arthur Israel, geb. am 29. 12. 1876 in Vatschkau,

Stein, Frieda Sara, geb. Reich, geb. am 28. 12. 1880 in Tworog, Kreis Gleiwitz,

137. Steinberger, Spbilla Sara, geb. Herz, geb. am 2. 2. 1872 in Richrath, Kreis Opladen, Steinicke, Hans, geb. am 13. 11. 1904 in Anger⸗ münde,

Stenger, Hermann Israel, geb. am 12. 9. 1902 in Breslau,

140. k Friedrich, geb. am 22. 9. 1894 in Wien,

141. Strasberg, Hermann, geb. am 2. 8. 1882 in Breslau,

142. Thomandl, Martin, geb. am 27. 1. 1909 in St. Salvator, Landkr. Pfarrkirchen,

143. Vasen, Alex, geb. am 30. 7. 1883 in Moers, Reg.⸗

Bez. Düsseldorf, 144. Wagner, Lilli, gesch. Herzberg, geb. am 9. 6. 1891 in Breslau, 5. Herzberg, Irene, geb. am 9. 9. 1918 in Berlin⸗ Tempelhof,

146. Herzberg, Gerda, geb. am 5. 3. 1921 in Berlin⸗ Tempelhof,

147. Wagner, Saly, geb. am 22. 9. 1891 in Jarotschin,

148. Wagner, Sidonie Toni, geb. Sonder, geb. am 13. 19. 1900 in Kippenheim / Baden,

149. Wagner, Hans, geb. am 10. 4. 1930 in Glogau,

150. Wagner, Vera, geb. am 10. 4. 1930 in Glogau,

151. van der Walde, Gustav⸗Adolf, geb. am 7. 8. 1897 in Hamburg,

152. van der Walde, Elsbeth Emma Elise Elsa, geb. Illers, geb. am 17. 9. 1901 in Hamburg,

153. Hans Israel, geb. am 27. 9. 1904 in Posen,

54. Warszawski, Miriam Sara, geb. Rosenblum, geb. am 3. 3. 1911 in Berlin,

155. eil, Max,B geb. am 16. 2. 1881 in Gailingen b. Konstanz,

156. Weil, Else, geb. Weil, geb. am 22. 4. 1893 in Luzern / Schweiz,

157. Weil, Siegfried Salomon, geb. am 14. 4. 1922 in Gailingen b. Konstanz,

158. Weil, Blanka Babette, geb. am 25. 1. 1924 in Gai⸗ lingen b. Konstanz,

159. Weil, Theodor, geb. am JT. 9. 1902 in Lichtenau b. Kehl / Rhein,

160. Weißenseel, Johann Theobald, geb. am 29. 11. 1907, in Würzburg,

161. Weißmann, Hermann, geb. am 20. 12. 1905 in Hirschhaid (Landkr. .

162. Weiß mann, Selma, geb. Sommerich, geb. am

3. 11. 1912 in Ottensoos (Landkr. Lauf. a. 9 Berlin, den 21. Mai 1940.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtn ew.

. Anordnung über die Errichtung der Verteilungsstelle Wartheland für Bausteine und Ziegel. Auf Grund des Gesetzes üb i . ah r n, 16. über Errichtung von ich an:

z wangs⸗ 3 Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne

51 . Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine chwemmsteine (Bimssteine) und egen e ini eichsgau Wartheland herstellen oder mil den genannten Er⸗

Kraft.

land für Bausteine und Ziegel zusammengeschlossen. Ver⸗ kaufsverbäande der genannten uff, im Reichsgau Warthe⸗ land können Mitglieder der Verteilungsstelle werden. Ueber die Zugehörigkeit zur Verteilungsstelle entscheide ich im Zweifel endgültig.

Die Verteilungsstelle hat ihren Sitz in Posen (Anschrift: Posen, Hansaring 19). Sie ist rechtsfähig.

§2

Die Verteilungsstelle hat die Aufgabe, die Versorgung der staatspolitisch und volkswirtschaftlich wichtigen Bauvorhaben mit Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen und einen geregel⸗ ten Ablauf zwischen Erzeugung und Bedarf herbeizuführen.

83

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Verteilungsstelle, die die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl- und Decken⸗ ziegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbranntziegeln, Klinkern, Dachziegeln, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen (Bimssteinen) und Schlackenbausteinen zum Gegenstand haben und die Lieferung von diesen bedürfen der Einwilligung der Vertei⸗ lungsstelle. Die Einwilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind soweit dies

nach den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist ver⸗ flichtet, der Verteilungsstelle auf ihr Verlangen die in Ab⸗ atz 1 genannten Bausteine und Ziegel zu den von der Ver— teilungsstelle festgesetzten Bedingungen zu liefern.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 setzt der Reichsstatthalter in Posen fest. Er ist den beteiligten Unternehmungen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Ueber Beschwerden gegen die nach Absatz 1 und T von der Verteilungsstelle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen allgemeiner Art entscheidet auf Antrag der Vorsitzende (6 5) nach Anhören des Beirates (G 5). Die Beschwerde muß inner⸗ halb einer Frist von zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung oder der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Verteilungsstelle eingelegt werden. Hilft der Vor⸗ sitzende der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche die weitere Beschwerde an den Reichsstatthalter in Posen zulässig, der im Einvernehmen mit mir entscheidet.

5 4 Die Verteilungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser und sein Stell⸗ vertreter werden vom Vorsitzenden des Beirats im Einver⸗ ö mit dem Reichsstatthalter in Posen bestellt und ab⸗ erufen.

*

85 Bei der Verxteilungsstelle wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden vor allem aus den Kreisen der beteiligten Unternehmungen G I) berufen. Der Beirat kann jederzeit vom Reichsstatthalter in Posen verkleinert oder erweitert werden. Der Reichsstatthalter bestellt im Einver⸗ nehmen mit mir auch den Vorsitzenden.

Anweisungen, Richtlinien für die Geschäftsführung, Be⸗ stimmungen über den Haushalt sowie Festsetzung von Bei⸗ trägen trifft der Vorsitzende nach Anhören des Beirates, sofern und soweit nicht von mir besondere Weisungen ergehen.

86 Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflichtet, der Verteilungsstelle auf Verlangen Auskunft über die Betriebs— verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vor⸗ zulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Ver— teilungsstelle notwendig ist.

Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten wren sind raepf echten über die ihnen auf Grund der in Absatz 1 enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vorbe⸗ haltlich der pflichtmäßigen Berichterstattung, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und Be⸗ triebsgeheimnisse zu enthalten.

587

Wer einer Vorschrift des 5 3 Absatz 1 und 2 oder einer nach § 3 Absatz 1 gemachten Auflage oder einem Verlangen nach Auskunft gemäß 5 6 Absatz 1 oder den Bestimmungen des 5 6 Absatz R zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschafts⸗ gericht mit einer m, , bestraft, wenn ich es bean⸗ trage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt, ihre Höhe ist unbegrenzt.

Die Einhaltung der Vorschriften des 3 Absatz 1 und 2

sowie der gemäß 5 8 Absatz 1 gemachten Auflagen und die Erfüllung der nach 8 6 Absatz 1 bestehenden Pflicht kann polizeilich erzwungen werden.

J Im letztgenannten 5 können dem ö. das sich mit der Erfüllung seiner Aus⸗ kunftspflicht in Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstehen, daß die nach 8 6 Absatz 1 bestehende Pflicht erzwungen wird.

8§8 8 Ich behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder auf⸗ zuheben. 89

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in

Berlin, den 23. Mai 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Koelfen.

Bekanntmachung

über die Errichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten.

Vom 25. Mai 1940.

Nach 5 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 16. Mai 1949 (RGBl. 1 S. 771) werden Reichs⸗ kreditkassen am 25. Mai 1940 in Luxemburg, am 2J. Mai 1940 in Amsterdam, Den Haag und Rotterdam eröffnet.

Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge⸗ richtlich und außergerichilich vertreten. Erklärungen des

, Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben rden.

Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus- hänge in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht.

Berlin, den 25. Mai 1940.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Wilz.

Bekanntmachung

des Reichsaussichtsamts für das Kreditwesen . Einführung des Gesetzes über das Kreditwesen in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und im Memelland.

Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Einführung von Gesetzen über das Kredit⸗ und Zahlungswesen im Lande Oesterreich vom 1. Oktober 1933 (RGBl. 1 S. 1329), des §z 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung von Gesetzen Über das Kredit⸗ und Zahlungswesen in den sudetendeutschen Gebieten vom 5. April 1939 (RGBl. 1 S. 720) und der Ziffer 2 der Verordnung über Uebergangsmaßnahmen beim Inkrafttreten des deutschen Kreditwesenrechts im Memelland vom 19. April 1939 (RGBl. 1 S. 857) wird bestimmt:

Artikel 1.

In den Reichsgauen der Ostmark, im Sudelenland und im Memelland treten in Kraft: a) die Bekanntmachungen des Aufsichtsamts für das Kreditwesen vom 13. März 1935 (DRA. Nr. 63) Erste Bekanntmachung in der zur Zeit geltenden Fassung, 24. Juni 1936 (DRA. Nr. 149) Dritte Bekanntmachung —, 18. Dezember 1936 (DRA. Nr. 297) Vierte Bekanntmachung —, 7. Oktober 1937 (DRA. Nr. 233) Fünfte Be⸗ kanntmachung und 22. Dezember 1938 (DRal.

Nr. 300) Sechste Bekanntmachung —, b) Artikel J der Achten Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 25. Juni 1936 (DRA. Nr. 146) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für ö . vom 9. Februar 1940 (DR.

r. 56).

Reichsgau

Artikel 2.

(1) Die in den 8SS 8, 9, 12 und 14 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Anzeigen sind dem Reichsauf⸗ sichtsamt für das Kreditwesen von den Kreditinstituten der Reichsgaue der Ostmark, des Reichsgaues Sudetenland und des Memellandes vom 1. Juli 1940 an laufend zu erstatten.

(2) Die Kreditinstitute mit Ausnahme der dem Reichs⸗ verband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. angeschlossenen eingetragenen Genossen⸗ schaften haben für vor dem 1. Juli 1940 gewährte und zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Kredite die im § 12 Absatz? des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige bis zum 30. Sep⸗ tember 1940 zu erstatten.

(3) Vor dem 1. Juli 1940 eingeräumte, gemäß § 14 Absatz J des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Februar 1935 (RGBl. 1 S. 265) in der Fassung des Artikels 7 der Dritten Durch⸗ führungsverordnung vom 30. Juni 1936 (RGBl. 1 S. 540) anzeigepflichtige Kredite sind dem Reichsaufsichtsamt bis zum 30. September 1940 anzuzeigen.

(4 Genossenschaften, die dem Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. angeschlossen sind, haben die Anzeigen nach Absatz (2) und G6) zufammen mit dem Jahresabschluß 1939, spätestens jedoch bis zum 30. April 1941 dem Reichsaufsichtsamt einzureichen.

(95) Die Anzeigepflicht nach 8 12 des Gesetzes entfällt, wenn die Kredite zur Zeit der Erstattung der Anzeige in der Höhe ihrer Bewilligung und ihrer tatsächlichen Inanspruch⸗ nahme den festgesetzten Hundertsatz nicht mehr übersteigen. . gilt sinngemäß für die Anzeigen nach Absatz (39) dieses

rtikels.

(6) a) Die Vorschriften des 5 20 des Gesetzes über das Kreditwesen betreffend Einreichung der Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung an das Reichsbankdirektorium finden Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. De⸗ zember 1938 begonnen haben und beginnen.

b) Die auf Grund des § 20 des Gesetzes dem Reichs⸗ bankdirektorium und auf Grund des Artikels 7 der Sech⸗ zehnten Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 (DRA. Nr. 288) dem Reichsaufsichtsamt einzureichenden Jahresbilanzen sind nach den in der Zweiten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939 (RGBl. I S. 23079) veröffentlichten Mustern aufzustellen.

Berlin, den 24. Mai 1940. Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gott schi ck.

Betanntmachung. Auf Grund der 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 13. Mai 1999 (RGBl. 1

S. 11) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers

des Innern vom 12. Juli 1939 14 1594/393810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi 7126/39 wird das im Katastralgebiet Troppau Vorstadt —, Jägerndorfer Straße 21, gelegene Hausgrundstück, Hausnummer 18, Einlagezähl 16, Parzellen⸗ nummern 210 und 21111, sowie das im Katastralgebiet Troppau Vorstadt Bahnring 11, gelegene Hausgrund⸗ stück, Hausnummer 674, Einlagezahl 1500, Parzellen⸗ nummer 794, des Oberfinanzrats 4. D. Eduard Bick, geb, 28. August 1876 in Kojetein, sowie dessen Ehefrau Etta Bick, geb. Marburg, geb. 27. November 1883, beide wohnh; gewesen in Troppau, Jägerndorfer Straße 21, hierm

zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, den 24. Mai 1940. Geheime Staatspolizei.

zeugnissen dort handeln, werden zur Verteilungsstelle Warthe⸗

Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von

Staatspolizeistelle Troppau.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940. S. 3

ki anll Iiniidunn nil Umnlalsehandtho

Hierdurch kündigen wir auf Grund der Reichsversrdnung zur Erleichterung der Einziehung von Aufwertungspigndbriesen und verwandten Schuldyerschreibungen vom 22. Mai 1940 (GBl. IJ Nr. 91) unsere sämtlichen noch umlaufenden

Flsebss Ging. / e Golb-Hhhholhelen-⸗B andre se, Reihe XXV

zur Rückzahlung am 1. Juli 1940. Zum Umtausch hiergegen bieten wir gn: unsere 41seproz. Reichsmark - Hyvothetenvfsanzbriefe, Reihe XVIII . (Erweiterungsgusgahe) (eingeführt an der Berliner und Riedersächsischen Börse. Zins⸗ termine: Janugr Juli: Stücke zu 500, 1066. 2090 und 50h) zum Kurse von 109 Prozent provisionsfrei,. ö Stücke zu nom. GM. 5M.— werden ausschließlich bar Lingelöst. Soweit sonstige zum Umtausch angehotene Stücke den Nominal⸗ betrag von 6M. 5g. unte rschreiten, erfolgt nach unserem freien Ermessen ein Umtausch nur nach Maßgahe des sehr be⸗ schränkten Bestandes an kleinen Stücken anderer Emissignsreihen. Die gekündigten Stücke, deren Verzinsung mit dem 30. Juni 1940 endet, sind mit den Zinsscheinen 1. Juli 1940 ff., dem zugehörigen Erneuerungsschein sowig grithmetisch geordnetem Nummernver⸗

zeichnis einzureichen. Die Anmeldung zum Umtausch muß

; snätestens bis zum 15. Zuni 1940 bewirkt werden, und zwar unter gleichzeitiger Einreichung der gekündigten Stücke. Die Annahme zum Umtgusch, ebenso wie die Hareinlösung. die zum Nennwert geschieht. erfolgt bei der Braunschweigischen Stagtsbank und ihren sämtlichen

Niederlassungen, bei der Rreußischen Staatsbank (See⸗ handlung), Bank der Deutschen Arbeit A.⸗G. Ber⸗

ner Sandelsgesellschaft, Braunschweig⸗ 3 hn on er Ihen Sypothekenbank, Commerzbank A. Gn Deut schen Bank. Dresdner Bank, Reichs⸗ Kredit-Geseltschaft, Deutschen Landes banken⸗

zentrale A. ⸗G. einschließlich Niederlassungen sowie bei sämt⸗ lichen Banken. Sparkassen und Kreditgenoffenschaften.

Braunschweig. Ende Mai 1940. Braunschweigisthe Staatsbanl

( Leihhausanstalt) Direktorium.

Anordnung über die Senkung der Bierpreise. Vom 24. Mai 1940.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichskoẽmmissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

8 1

(I) Die Preise für Lagerbier (auch Malzbier) und Spezialbier mit einem Stammwürzegehalt von 5, bis 6,8 . gegenüber den bislang geforderten Preisen für Lager⸗ ier lauch Malzbier) und Spezialbier um 4, Reichsmark

. je Hektoliter zu senken.

(2) Die Brauereien dürfen Spezialbier höchstens in dem gleichen Verhältnis zu ihrem Gesamtausstoß in den Ver⸗ kehr bringen, in dem sie Spezialbier in dem Rechnungsjahr 193839 (1. April 1938 bis 31. März 1939) ö haben.

. 33 7

(1) Im Reichsgau Sudetenland wird der in der An⸗ ordnung des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 8. Ok⸗ tober 1939 (Verordnungsbl. S. 827) festgesetzte Preis für Schankbier um 2, Reichsmark je Hektoliter gesenkt.

(2 Soweit im Reichsgau Sudetenland Lagerbier oder Spezialbier zum Ausstoß gelangt, beträgt für diese Bier⸗ sorten die Preissenkung entsprechend den Bestimmungen des § Ü gleichfalls 4, Reichsmark je Hektoliter.

. Biergroßverteiler, Bierkleinverteiler und Gaststätten sind verpflichtet, die in den 8 1 und LQ festgelegten Senkungs⸗ beträge in voller Höhe weiterzugeben.

§ 4.

Lieferungs und Zahlungsbedingungen sowie Sonder⸗ vorteile aller Art werden durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt.

5. ;

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften. —ᷓ

S6.

Die Anordnung tritt am 19. Mai 1940 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 24. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (QDurchführungsbestimmungen zur Verordnung über öffent⸗ liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft).

Auf Grund des 51 a2Abs. 2 der Verordnung über öffent⸗ liche Aufträge auf den Gebieten der , und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der aßen vom 31. Oktober 1938 (RGBl. 1 S. 1534) und der Verordnung zur Einführung dieser Verordnung in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten⸗ land vom 12. September 1939 (RGBl. 1 S. 1822) und auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in i . der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51 (Beschaffungsanträge)

„„Die nach 5 1 a Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und

Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 von der Reichsstelle für Lederwirtschaft einzu olende Einwilligung ist für das Beschaffungsvorhaben eines echnungs jahres, aufge⸗ teilt nach den einzelnen Kalendervierteljahren, 6 beantragen. Kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, so ist die Ein⸗ willigung jeweils durch Einzelantrag einzuholen.

582 (Antragsverfahren)

1. Anträge find auf besonderen, bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft und den Bezirksausgleichsstellen für öffent⸗ liche Aufträge erhältlichen Vordrucken in einfacher Ausferti⸗ gung zu stellen. ö

2. Oeffentliche Stellen reichen ihre Anträge über folgende Stellen ein: J

a) Reichs- und Länderbehörden über die für sie zu⸗ ständigen Ministerien, .

b) Kommunalbehörden, Verkehrsunternehmen sowie Versorgungsbetriebe über die Provinzialdienststellen des Deutschen Gemeindetages; Städte über 300 900 Einwohner können ihre Anträge jedoch unmittelbar der Reichsstelle einreichen. .

c) Sonstige öffentliche Stellen über ihre Spitzenorgani⸗ sationen.

83

(Genehmigungen)

1. Wird den Anträgen ganz oder teilweise entsprochen, so erteilt die Reichsstelle für Lederwirtschaft dem Antragsteller einen Einwilligungsbescheid.

§ 4 (Strafbestimmungen)

Verstöße gegen diese Anordnung werden nach 8 6 der ih öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und ß oder, soweit sie nicht nach der Verordnung über Strafen un Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften auf dem Ge⸗ biet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Ver⸗ brauchsregelungs⸗Strafördnung) vom 6, April 1940 RGBl. ] S. 610) en find, nach den Vorschriften der 83 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

8535 (Aus nahmen)

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann im Einzelfall Ausnahmen bon den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

§86

(Inkrafttreten)

Diese . tritt am 27. Mai 1940 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung 44 der Ueberwachungsstelle ö. ederwirtschaft vom 7. November 1938 Deutscher eichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 260) außer raft.

Berlin, den 25. Mai 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Hei mer.

6. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder⸗ scheckverfahren für öffentliche Stellen). Auf Grund der SS 6 und 10 der Anordnung 74 der

Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 105 vom 4. Mai 1940

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers bestimmt:

Artikel 1

Inkrafttreten)

Die Anordnung 74 tritt für öffentliche Stellen und deren Lieferanten mit Ausnahme der Wehrmacht am 27. Mai 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder und Austauschstoffen 6. Leder und Waren aus Leder und Austauschstoffen für Leder handelt.

Artikel 2 Rontingentsträger)

J. Kontingentsträger im Sinne von 8 2 der Anord⸗ nung 74 sind:

a) ,. Stellen, die eine Einwilli ng 1. Be⸗ Hoffung von Leder, Austauschstoffen f eder oder

aren daraus gemäß 5 1a der Verordnung über

öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der * sung vom 31. Oktober 1938 (RGBl. 1 S. 16534) vom Reichswirtschaftsminister erhalten haben,

b) öffentliche Stellen, die einen Einwilligungsbescheid gemäß § 3 der Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (Durchführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über öffentliche 66 auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940) erhalten haben,

o) die Ministerien, die Provinzialdienststellen des Deutschen Gemeindetages und die Spitzenorgani⸗ . gemäß 8 2 Abs.? der Anordnung 79 der

eichsstelle für Lederwirtschaft (Deutscher Reichsanz.

und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940

. diejenigen öffentlichen Stellen, deren Be⸗ chaffungen an Leder, für Leder

und Waren daraus im Rechnungsjahr RM 2000, nicht übersteigen, soweit die Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft nicht eine abweichende Regelung trifft.

2. Die Befugnis zur Ausstellung von Lederschecks kann von den Kontingentsträgern mit Genehmigung der

Reichsstelle für Lederwirtschaft auf nachgeordnete

Dienststellen übertragen werden.

Artikel 83 (Ausstellung und Weitergabe von Lederschecks) 1. Lederschecks, die gemäß dem Einwilligungsbescheid auf

Leder oder Austauschstoffe für Leder ausgestellt

werden, dürfen bis zum Erzenger weitergegeben werden (Lederfabriken und Werkstoffhersteller).

2. Lederschecks, die gemäß dem Einwilligungsbescheid auf Waren aus Leder oder Austauschstoffe für Leder aus⸗ gestellt werden, können bis zum Hersteller der Fertig- waren (Schuhhersteller, Lederwarenhersteller usw.) weitergegeben werden. Soweit die Lederschecks auf Schuhmwerk ausgestellt sind, gelten sie als Bestellscheine im Sinne der Anordnung 64 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 16. Januar 1940 (Bezug von Schuhwerk durch Händler) (Deutscher Reichsanz., und Preuß. Staatsanz. Nr. 16 vom 19. Januar 1910) in der Fassung der Anordnung 73 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 96 vom 24. April 1940. ö

. Artikel 4 (Beschaffung von Treibriemen)

1. Lederschecks zur Beschaffung von Treibriemen sind nur in Verbindung mit Erwerbsscheinen auf Treibriemen gemäß der Anordnung 67 der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 26. Februar 19409 (Treibriemen⸗An⸗ ordnung) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1940 giltig.

Erwerbzsscheine für öffentliche Stellen dürfen nur aus⸗ gestellt werden, wenn bei Antragstellung ein Lederscheck zur Beschaffung eines Treibriemens mit eingereicht wird. Der Lederscheck ist von der Stelle zu entwerten, an die der Antrag auf Ausstellung eines Erwerbs⸗ scheins zu richten ist. Die Nummer des Lederschecks ist von ihr auf dem Erwerbsschein zu vermerken.

3. Soweit den Anträgen auf Erteilung eines Erwerbs⸗

scheins nicht entsprochen wird, ist der Lederscheck der Reichsstelle für Lederwirtschaft, ,

do

Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Knesebeckstr. 78/79, einzusenden.

Artikel 5 (Verarbeitung und Abgabe)

Die von öffentlichen Stellen mit Lederschecks beschafften Waren dürfen be⸗ oder verarbeitet werden, wenn das Er⸗ zeugnis Eigentum der öffentlichen Stelle wird. Abgabe oder Veräußerung dieser Waren sind nur zulässig, soweit sie an Dienststellen des gleichen Geschäftsbereichs erfolgen oder im Einwilligungsbescheid ausdrücklich genehmigt sind.

Artikel 6 Ostgebiete) , Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 25. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heimer.

Preußen.

Verfügung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommuni⸗ tischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. JS. 2958) in erbindung mit 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (68S. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 479) wird das gesamte bewegliche

Vermögen . a) des „Vereins für Jugendpflege in der St. Josefs⸗

pfarre in Duisburg e. V.“ und

b) des Vereins Paesmühle Erholungsheim für Indu⸗

strie jugend Duisburg“ sowie das im Grundbuch von Duisburg Band 96 Blatt 4183, Duisburg, Grünstraße 4, und die im Grundbuch von Straelen, Kreis Geldern, Band XVII, Blatt 664, Paesmühle pp., für den Verein für Jugendpflege in der Josefspfarre zu Duis⸗ burg e. V. eingetragenen Grundstücke mit der Maßgabe zu⸗ gunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen eichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Ver⸗

mögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 25. Mai 1940. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Kämmerer.

Wir ch ats tein.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärktten.

Devisen.

Prag, 25. Mai. (D. N. B.) Amsterdam 15,58 nom., Berlin ö. 657,50, Oslo 666,90 nom., Kopenhagen 566,50,

1

London? Madrid —— *), Mailand 152, 207, New York 29, 34, Paris) Stockholm 699 00, Brüssel —— Budapest - Bukarest 21,27 nom, Belgrad 66, 00, Sofia 85,13 nom., Athen 28, 15 nom.

* Für innerdeutschen ,, ,

na) Am 24. Mai Madrid —, Mailand 152,20.

Budapest, 25. Mai. (D. N. B.). Alles in Pengö.] Amsterdam 183,45, Berlin 186,20, Bukarest 34.50, London 11,94, Mailand 177732, New York 34560, Paris 6,22, Prag 11,80. Sofia 41306, Zürich 77,565. Slowakei 9,65.

London, 27. Mai. (D. N. B.) New York 402,50 - 403,39, Paris 176,50 = 176 15, Berlin ——, Spanien (Freiv 3626 B. Amsterdam Brüsseli Italien Freiv. 68 6h, Schweiz 1785 = 17,95, Kopenhagen (Freiv.) Stockholm 16,85 16,95, Oslo ——. Buenos tires (offiz) 17, 0s 17,30, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3.87 B.

Paris, 28. Mai: Geschlossen. (D. N. B.)

Amsterdam, 25. Mai: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.)