Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai 1940. S. 2
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
Lfd.
Nr der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
sien⸗Fabrik, Le straße 77
wind A.⸗G. , Dresden⸗A. 21, Glashütter Str. Nr. 100 E. Dienemann, Bremen, Hohe torstraße 9-11
weg 87
Kurt Kallmer, Plauen i. V., Räde str. 9
lin S0 16, Köp nicker Str. 114
Emil Plarre, Leipzig O5, Kapellenstr. 11
Berlin W 35,
Baumbach & Co. Gotha, Schließ⸗ fach 217
desgl.
mann, Bremen, Postfach 365
desgl.
Rolladen⸗Klein, Frankfurt a. M.⸗ Höchst, Schließ⸗ fach 55
Chemnitzer Ver⸗ bandstoff⸗Fabrik
hauer, Chemnitz, Frauenstr. 5 — 7 Adolf Schmidt, Berlin⸗Reinicken⸗ dorf⸗Ost, Mark⸗ straße 17 —18 MaxAnArnold,
Chemnitz
B. Nachstehend auf geführte, gemäß s 8 des Luftschutz⸗ gesetzes erteilte Bertriebs genehmigung wurde unter Er⸗ löschen der Bertrie bs gene hmi gung für die bis her zugelassene Firma auf die in Spalte 3 auf geführte Firma ůbertragen:
Hans Honold, Roll⸗ laden⸗ und Jalou⸗
zig W zl, Jahn⸗
Leutert K Schneide⸗
Wilhelm Schlüter, Elmshorn, Flam⸗
Georg Kroh, Ber⸗
Bernhard Heinsonn,
Großgörschenstr. 10
Friedrich W. Goos⸗
Theodor Schuffen⸗
tung
ip-⸗ harmonika“ aus
senkrechte Einzelfenster tung Faltvorhang au Schnurzug, für senkrecht Einzelfenster
senkrechte Einzelfenster
schalig, mit Schnurzug für senkrechte Einzel⸗ fenster
senkrechte Einzelfenster
senkrechte Einzelfenster LS.⸗Verdunklungsvorrich
senkrechte Einzelfenster
peltem senkrechte Einzelfenster
, LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Schalvorhang, zwei⸗
schalig, mit Schnurzug, für senkrechte Einzel⸗ fenster
kasten und Führungs⸗ schienen, für senkrechte Einzelfenster
tung Fallrollo mit Dop⸗ pelschnurzug für senk⸗ rechte Einzelfenster
tung Zugrollo mit Roll⸗ pappe für senkrechte Ein⸗ zelfenster
aus Verdunklungspapier für senkrechte Einzel⸗ fenster
Kleine LS.⸗Hausapotheke
Bezug der Luftschutz⸗
Kleine LS.⸗Hausapotheke
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ „Luba⸗Schnür⸗ Ver⸗ dunklungspapier für
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ 2 8
Verdunklungspapier, mit LS. Verdunklungsvorrich⸗ n⸗-⸗ tung Springrollo für
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Schalvorhang, zwei⸗
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗
e tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für
tung Fallrollo mit dop⸗ peltem Schnurzug für
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Fallrollo mit dop⸗ Schnurzug für
LS.⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Zugrollo mit Schutz⸗ L S.⸗Verdunklungsvorrich⸗ LS. ⸗Verdunklungsvorrich⸗
LS. ⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung „Schnürharmonika“
krankentrage DIN Fanok 25 ö
e
RL. 3 40 / iss
/
RI. 3 · 40 / 5s RR 3 40 / ls? m. 3 40/158 RI. 3 0 / lp
KRI 3 40 / Ito RI. 3 4 / ls
RL. 3 · 40/182
RI. 3 40 / Is
RI. 3 d / Is4
RL. 65 · 0 os
RL 6 056
RI. 5 · 40/0
Lf. Nr.
Bisher zugelassen der Firma
Uebertragen auf die
Firma von
Der Vertrieb
Kenn⸗Nr.
1.
Handelsgesell⸗ schaft m. b. H., Stettin 1
G. Nachstehend aufgeführte, schutz gesetzes erteilte Vertriebs genehmi gungen wurden
widerrufen:
Pharmazeutische Pharmaceutische
Luftschutz⸗ Hausapo⸗ theke
Handelsgesell⸗ schaft Rosen⸗ berger, Stet⸗ tin 1
gemäß 8
RI. 5 - 36 / l
8 des Luft⸗
*
Lfd. Nr.
*
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
Fenestra G. m. b. H., Düsseldorf 10, Postschließfach Nr. 10025 / 31
desgl.
Cellon⸗Werke G. m. b. H., Berlin⸗ Charlottenburg, Tegeler Weg 28 bis 33
desgl.
Kalle & Co. A.-G., Wiesbaden⸗ Biebrich
Thüringer Masken⸗ fabrik Heintz & Kühn, Mane⸗ bach / Thür.
desgl. desgl. * desgl.
desgl.
E. Martin Scheit⸗ hauer K.⸗G.,
gassichere Fensterblende
Schutzraumtür Cellon⸗Drahtgewebe dun⸗ kelblau
Cellon⸗Verdunklungs⸗ gewebe schwarz Bicella⸗luftschutzblau als Filter in Verbindung mit Blenden zur Herabminde⸗ rung von Helligkeiten Zuglaterne „Nr. 90 Z“ mit flachem Deckel zur Ab⸗ blendung von Innen⸗ leuchten, deren Bestückung bis zu 40 Watt beträgt Ballonlaterne „Nr. 180 B“ zur Abblendung v. Innen⸗ leuchten, deren Bestückung bis zu 40 Watt beträgt Zuglaterne „Nr. 91 2“ mit kegelförmigem Ansatz⸗ stück im Deckel, fonst wie vor Blende Nr. 100 T/I zum Abblenden von elektr. Glühbirnen bis zu 40 Watt in Innenleuchten Blende Nr. 100/r/2, wie . ampenverdunklun vlt fe nn nn
Zwöõnig / Sa.
RL. 3 - 37 /sj6
RL. 3 - 36 /
KRI. 3 - 36/2 Rr. 3- 365
RI. 3 - 36 /a RI. 3 - 36/ C
RI. 3 - 37/8
RI. 3- 37 / lę
RI. 3 - 37 / 20
RI. 3- 37/22
RI. 3- 37 / a
RL. 3 - 40 / iz ] 12.
RI. 3 · A0 / löʒ
kl. 3 do / lsa
ordnungsgemäß fortzuführen.
Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. über die waltung Rechnung zu legen.
Transformatoren⸗ u. Apparatebau, Industriebedarf, Bleicherode Friedr. Michaelis, Schutzraumbau, Berlin W ö50, Nürnberger Str. Nr. 53 / õñ Ludwig Eiche⸗ nauer, Wiesbaden, Schenkendorfstr. 8 Hazet⸗Werkstätten Inh. Erich Haack, Berlin N 665, Reinickendorfer Str. 41 Körting C Mathie⸗ sen A.⸗G., Leip⸗ zig⸗Leutzsch, Schlief. 24
Abblendleuchte Type „Eule“, bestückt mit 15 WB
Stahlschutzraumbauweise Dr.-Ing. Schoßberger
Blende „Tarnkappe“
gassichere Schutzraumtür Typ „X“
Kandem ⸗ Luftschutzring⸗ blende als Blende für Außenleuchten für die eingeschränkte Beleuch⸗ tung . Leuchtfarbe „Meteor
Emaille gelbgrün“
Georg Kaiser, Meteor Leucht⸗ farben, München, Bayerstr. 9/5 Berliner Elektrizi⸗ tätsgesellschaft Otto Speck C Co., Berlin⸗Charlotten⸗ burg 5, Mollwitzstr. C. A. Schaefer, Abt. Hellux, Han⸗ nover, Hildes⸗ heimer Str. 220 desgl.
Außenleuchte JU 7, als Leuchte für die einge⸗ schränkte Beleuchtung
Blende, Modell Nr. 1“ für Außenleuchten für die eingeschränkte Beleuch⸗ tung
Blende „Modell Nr. 2“, wie vor Verdunklungs⸗Fenster⸗ blende
Richtlampe Listen⸗Nr. 2501, Allwegestrahler
L. Kramer, Lübeck, Travemünder Allee 16 C. A. Schaefer K.⸗G., Abt. Hel⸗ lux, Hannover, Hildesheimer Str. Nr. 220 . desgl. Richtlampe Listen⸗Nr. 2502, Zweiwegestrahler Richtlampe Listen⸗Nr. 2503, Vierwegestrahler Richtlampe Listen⸗Nr. 2504, Allwegestrahler Luftschutz⸗ Richtlaterne Type „L⸗R⸗Witten“
desgl. desgl.
Dr. Willy Thomas, Hirschhorn⸗Gas⸗ leuchten, Berlin⸗ Köpenick, Grünauer Str. Nr. 133 Fenestra G. m. b. H., Düsseldorf 10, Postschließfach Nr. 10025 C. F. Wachendorff, B.⸗Gladbach b. Köln 50 Adolf Groh vorm. H. Groh Söhne, Hamburg 26, Mittelstr. 37 Günther Wilke, Magdeburg, Hal⸗ berstädter Str. 3 desgl.
einwandige, gassichere
RLS - 38/8 Schutzraumtür aus Stahl
LS.⸗Verdunklungspapier Hygrosit Wa 200 schwarz 124 Gassichere Schutzraumtür
— RE 3 - 39'11 aus „Diago⸗Holzplatte“
CLS.⸗Sanitätstasche RL 65 - 387
Luftschutz⸗Gastasche desgl. Luftschutz⸗Hausapotheke desgl. Luftschutz⸗Verbandkasten Berlin, den . Mai 1940. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Saal, Oberstleutnant.
RI. 5 - 38j́ RI. 5- 38/9 RI 5 -· 388/22
Anordnung
über die Behandlung von Grundstücken in den eingegliederten Ostgebieten (AO. Nr. H.
Auf Grund des letzten Absatzes der Bekanntmachung des
Ministerpräsidenten Generalfeldmarschall Göring über die
Errichtung einer Haupttreuhandstelle Ost (weröffentlicht im
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr, 260/39) und des 8 12 der Verordnung über die Sicher⸗ stellung des Vermögens des ehemaligen polnischen Staates vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 174) ordne ich an:
1
Die kommissarische Verwaltung des von der Haupttreu—⸗ handstelle Ost erfaßten Wohn⸗Grundbesitzes (einschließlich un⸗ bebauten, zur Errichtung von Wohnbauten bestimmten Grundbesitzes) wird mit sofortiger Wirkung der Grundstücksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. . mit dem Sitz in Berlin übertragen. Die Uebertragung erstreckt sich nicht a) auf Grundstücke, die zu einem Unternehmen, Unter⸗ nehmensteil, Vermögen oder Vermögensinbegriff gehören, für die ein besonderer kommissarischer Verwalter von der Haupttreuhandstelle Ost bestellt ist oder wird; b) auf Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. 2
Die Grundstücksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m, b. H. ist auch zur Verwertung (Veräußerung) von Grund⸗ stücken nach Richtlinien der Haupttreuhandstelle Ost befugt. 3.
Natürliche oder juristische Personen, die Grundstücke, deren Verwaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung auf die Grundstücksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. übergeht, verwalten, haben die Verwaltung bis zu deren Uebernahme durch die Grundstücksgesellschaft m. b. H. r e Das gleiche gilt für Be⸗ hörden, insbesondere für Kommunalverwaltungen.
Bei der Uebernahme ist der Grundstücksgesellschaft der isherige Ver⸗
Berlin, den 27. Mai 1940. Haupttreuhandstelle Ost.
Dr. Win kler.
RL. 3 - 37/ los R. 3 - 37/124
k. 3 -= 37 / 136
Rr 3 - 37 / las RI 3 - 37/140
RI. 3- 37/169
RL. 3- 37/171
RI 3 - 37/222
RL. 3 - 37/223 RI. 3 - 37 / 230
RL 8- 37/271
R-. 36-32 RL. 3 - 37/273 RL. 3 - 37/274 RL 3 - 37 / 22
RL. 3- 38/ x3
Reichsstelle
*
Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zur Bereinigung des Versicherungsaußendienstes vom 25. Juli 1939. ;
Auf Grund des §5 16 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. No⸗ vember 1934 (RGBl. 1 S. 1194) und des § 10 der Anordnung zur Bereinigung des Versicherungsaußendienstes vom 25. Juli 19539 ordnen wir nach Ermächtigung durch den Herrn Reichswirtschaftsminister vom 25. Juli 1939 folgendes an: J
Die Geltung der Anordnung zur Bereinigung des Ver⸗ sicherungsaußendienstes (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 175 vom 1. August 1939) verlängert durch Anordnung vom 10. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 293 vom 14. Dezember 1939) wird nochmals um 6 Monate ver⸗ längert. Eine weitere Verlängerung bleibt vorbehalten.
Berlin, den 24. Mai 1940. Der Leiter der Reichsgruppe „Versicherungen“. Hilgard. Der Leiter der Reichsgruppe „Handel“. Dr. Franz Hayler.
Bekanntmachung Nr. 23 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Lieferung und Verbrauch von Kunstharzen und Preßmassen).
Vom 28. Mai 1940.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
51 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf Kunst⸗ harze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff mit Ausnahme von Lackkunstharzen sowie auf Preßmassen, zu deren Herstellung Kunstharze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff verwendet werden. § 2
(IN) Kunstharze und Preßmassen dürfen nicht verarbeitet werden zu:
1. Schmuck⸗ und Bijouteriewaren,
2. Verpackungsartikeln mit Ausnahme von Tuben⸗ und sonstigen Verschraubungen, soweit zu deren Her⸗ stellung Harnstoff⸗Preßmassen verwendet werden,
3. Haushaltungsgéhenständen und sonstigen Gebrauchs— gegenständen des täglichen Bedarfs mit Ausnahme von Rasierapparaten, soweit zu deren Herstellung Harnstoff⸗Preßmassen verwendet werden. ;
(2 Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wehrmachts⸗ und Ausfuhraufträge.
§8 3 (1) Hersteller von Kunstharzen oder Preßmassen dürfen
Kunstharze und Preßmassen nur mit Zustimmuͤng der Reichs⸗
stelle „Chemie“ (Abteilung Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen, Berlin W 35, Sigismundstr. 5), verbrauchen oder liefern.
(2) Preßmassen dürfen außerdem durch Hersteller auch auf Grund von Bezugsberechtigungsscheinen des Oberkom⸗ mandos der Wehrmacht, des Oberkommandos des Heeres, des Oberkommandos der Kriegsmarine und des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe verbraucht oder geliefert werden.
§ 4
(Ià) Wer Kunstharze bezieht, hat bei Auftragserteilung
dem Lieferer anzugeben:
1. bei Wehrmachtsaufträgen die Nummer des Auftrages und die Anschrift der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht,
2. bei sonstigen Aufträgen:
a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu
denen die Kunstharze verarbeitet werden sollen,
b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab⸗ nehmers dieser Gegenstände.
() Wer Preßmassen bezieht, hat bei Auftragserteilung
dem Lieferer
1. bei Wehrmachtsaufträgen den Bezugsberechtigungs⸗ schein auszuhändigen G 3 Abs. 2), 53 ; 2. bei sonstigen Aufträgen anzugeben a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu denen die Preßmassen verarbeitet werden sollen, b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab⸗ nehmers dieser Gegenstände. (3) Die Angaben zu Absatz 1 Ziff. 2 und Absatz 2
Ziff. 2 können in besonderen Fällen unmittelbar an die Ver⸗ teilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen gerichtet werden.
85 (1) Die gemäß 54 bezogenen Kunstharze und Preßmassen
dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Verteilungsstelle nicht zu anderen Gegenständen verarbeitet werden, als bei der Bestellung angegeben.
Tie auf Grund von Bezugsberechtigungsscheinen (5 4
Absatz 2 Ziff. I) bezogenen Preßmassen dürfen nur zur Er— ledigung der im Bezugsberechtigungsschein angegebenen Wehr— machtsaufträge verarbeitet werden.
§6
Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 gelten nicht für
Mengen unter 10 kg je Monat und Verbraucher.
§ 7 (1) Für die gemäß 5 3 und § 6 gelieferten und gemäß
Ss§ 4 bis 6 bezogenen Kunstharze und Preßmassen gelten die nach 52 der Anordnung Nr. 13 der ne, ene er⸗ forderlichen Verbrauchs-, migungen als erteilt.
Lieferungs⸗ und Bezugsgeneh⸗
9 Die gemäß SF 4 bis 7 der Anordnung Nr. 13 der „Chemie“ erteilten vorläufigen Verbrauchs⸗,
Lieferungs- und. Bezugsgenehmigungen für Kunstharze und zr fe. werden aufgehoben, . stharze
Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai 1940. S. 3
58 8 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kannkimnachung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 Reichsgesetzblatt 1 S. 1430.
89 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1949 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. 10 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 4. Oktober 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 232 vom 4. Oktober 1939) außer Kraft. Berlin, den 28. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Bekanntmachung Nr. 24 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen). Vom 28. Mai 1940.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deut— scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
§51 (Begriffs bestimmungen) Tierische Leime im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
1. Knochenleim,
2. Hautleim (Leim aus Leimleder und anderen Haut⸗ uͤnd Fellabfällen, Sehnen einschl. Knochensehnen, Pickers, Pickersabfällen und ähnlichen Rohstoffen) einschl. Gelatineleim;
Lederleim (Leim aus Chromfalzspänen und anderen Lederabfällen jeglicher Art sowie aus Pelzabfällen und Altleder);
4. Mischleim (Mischungen von Knochen-, Haut⸗, Leder—⸗ und Mischleim mit Chemikalien)
in allen Formen (Tafel- Würfel⸗, Körner⸗, Perlen⸗, Pulver⸗ leim usw., Gallerte oder Brühe).
582 (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen)
(I) Wer tierische Leime im eigenen Gewerbebetrieb ver⸗ braucht, bedarf zum Bezug und Verbrauch dieser Leime eines Bezugsberechtigungsscheins. Der Bezugsberechtigungsschein wird namens und im Auftrage der Reichsstelle „Ehemie“ von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ausge— stellt. Die Srganisationen geben ihren Mitgliedern bekannt, an welche Stelle Anträge auf Erteilung von Bezugsberechti— gungsscheinen zu richten sind.
(2) Der Bezugsberechtigungsschein ist beim Bezuge dem Lieferer auszuhändigen. Lieferer, die nicht selbst tierische Leime erzeugen, sind berechtigt, auf. Grund der ihnen aus— gehändigten Bezugsberechtigungsscheine tierische Leime bei anderen Lieferern zu beziehen. Sie sind jedoch nicht be— rechtigt, auf Grund der ihnen ausgehändigten Bezugs⸗ berechtigungsscheine tierische Leime zu verbrauchen; hierfür haben sie vielmehr selbst einen Bezugsberechtigungsschein ge⸗ mäß Abs. 1 zu beantragen. ö.
(3) Die im 7 der Anordnung Nr. 13 allgemein erteilte Bezugsgenehmigung wird hiermit für tierische Leime wider⸗ rufen. Die in den 85 4—6 der Anordnung Nr. 13 erteilte Verbrauchsgenehmigung für tierische Leime wird hiermit für die im Abs. 1 genannten Verbraucher ebenfalls widerrufen; die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Bestände an tierischen Leimen können jedoch ohne Ge— nehmigung verbraucht werden.
83 (Buchführungsvorschriften für Händler)
Wer tierische Leime abgibt, hat über die Ablieferungen Buch zu führen; hierbei ist für jede einzelne Lieferung auf⸗ zuzeichnen: ;
1. Name und Anschrift des Abnehmers,
2. Nummer des Bezugsberechtigungsscheins,
3. Art, Menge und Qualität (Typenbezeichnung),
4. Name und Anschrift der Firma, an die der Be⸗ zugsberechtigungsschein (Ziff. 2 weitergegeben wurde.
54
(Ausnahmen)
Die Reichsstelle „Chemie“ kann von sich aus oder auf Antrag der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Aus⸗
nahmen von den Bestimmungen des 8 2 zulassen.
§8 5 (Bedingungen und Auflagen)
Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind er— mächtigt, im Einvernehmen mit der Reichsstelle „Chemie“ die Erteilung von Bezugsberechtigungsscheinen von Be— dingungen abhängig zu machen und die Bezugsberechtigungs⸗ scheine mit Auflagen zu versehen.
§56 (Strafbestimmungen) Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung wer⸗ den nach den S5 16, 12 —·15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzblatt 1 S. 1430) bestraft. §8 7 (Inkrafttreten) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1940 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Anordnung — über Großhandelspreise für Tafelmargarine. Vom 24. Mai 1940. Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier jahresphans — Bestellung eines Reichs lommissars für die Preisbildung — vom 9. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl.
S. M27) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan angeordnet: §1
(I) Für die Abgabe von Tafelmargarine durch den Her⸗ steller an den Großhändler wird ein JFestpreis von 165, — Reichsmark je . k Fettsteuer und aller sonstigen Zuschläge festgesetzt. .
ch 1 p sᷣ keln e glich Verpackung eber rt srei Station des Empfängers. Erfolgt die Lieferung ab Aus⸗ lieferungslager des Erzeugers am Ort der Betxriehsstätte des Empfängers, so gilt der in Abs. 1 festgesetzte Preis ab Aus⸗ steferungslager. Bezieht der Abnehmer ab Fabrik, o ist die tarifliche Bahnfracht vom Kaufpreis abzusetzen. Bei Lieferung frei Haus können vom Hersteller als Rollgeld die bahnamt—⸗ lichen Speditionssätze gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch bei Lieferung des n an Filialbetriebe, die einen Mindestumsatz von fünf Doppel zentnern je Woche im Durchschnitt des letzten Viertel jahres i939 gehabt haben, die Waren vom Hersteller über ein eigenes Zentrallager geschlossen beziehen und von diesem aus an ihre Filialen zum Weiterverkauf verteilen.
852 Der in 8 3 der Verordnung zur Aenderun der Mar⸗ garinebewirtschaftung vom 14. September 1939 id se e. blatt 1 S. 1854) e d r Erzeugerfestpreis frei Betriebs⸗ stätte des Einzelhandels von. 174, Reichsmark je 100 Kilo⸗ gramm ist auch bei der Belieferung des Einzelhandels durch den Großhändler zu berechnen.
83
Betreibt ein Abnehmer gleichzeitig Groß⸗ und Einzel⸗ handel, so darf der Hersteller nur für die Mengen, die zum Verkauf im Großhandel bestimmt sind, den Festpreis des § 1 berechnen. Der Berechnung für die im Einzelhandel umzusetzenden Mengen ist der in 53 der Verordnung zur Aenderung der Margaxine⸗Bewirtschaftung vom 14. Septem⸗ ber 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1854 festgesetzte Erzeugerfest⸗ preis frei Betriebsstätte des Einzelhandels zugrunde zu legen.
§8 4
Für Schmelz- und Ziehmargarine gelten, soweit solche Margarine auf Grund einer Sondergenehmigung der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Milch⸗ und Jettwirtschaft herge⸗ stellt werden darf, die in F 3 der Verordnung zur Aenderung der Margarine⸗Bewirtschaftung vom 14. September 1939 sowie die in dieser Anordnung festgesetzten Preise mit der Maßgabe, daß ein Aufschlag bis zu 10, — Reichsmark je 100 Kilogramm berechnet werden darf.
§5 5 . Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von
ihm beauftragten Stellen können in volswirtschaftlich be⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗
nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen
oder anordnen. - 6 2 1 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts und. Verwaltungsvorschriften.
5 7 Die Anordnung tritt am 3. Juni 19140 in Kraft. Berlin, den 24. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Bekanntmachung. Die am 27. Mai 1940 ausgegebene Nummer 92 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält: ⸗ Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wiedervekreiniguüng' der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich. Vom 23. Mai 1940.
5
Außzerordentlicher Erfolg der Breslauer Messe. 300 000 Besucher.
Die Breslauer Messe mit Landmaschinenmarkt, die nach fünf⸗ tägiger Dauer am Sonntag ihre Pforten eschlossen hat, übertraf alle bisherigen Messen. Das in in gleicher Weise für die Ge⸗ schäftsabschlüsse wie für den M assenbesuch, der die Zahl 300 0h ereicht haben dürfte. Wenn es noch eines Beweises dafür bedurft hätte, daß in den Wirtschaftskreisen der neuen deutschen Ostgebiete das Verlangen nach Wiederaufnahme von. Geschã ts beziehungen zur Industrie und zum Handel des Altreiches ohne Ausnghme sehr groß ist, so hat ihn diese Messe gebracht. Sie erwies über⸗ zeugend die ausgezeichnete Eignung der jetzt inmitten des groß⸗ deutschen Ostraumes gelegenen alten Handelsstadt Breslau und ihrer Messe, in der Wiederherstellung und Erweiterung dieser Wirtschaftsbeziehungen tatkräftiger Förderer und Mittler zu sein. Daß die deukschen Messen gerade in Kriegszeiten unentbehrlich sind, ist heute allgemein anerkannt. Für die nun beendete Bres⸗ lauer Messe gilt insbesondere, daß sie auf Grund der Neuordnung im Osten und der total veränderten Voraussetzungen stattfand, die gleichzeitig einen ungeheuren Aufgabenzuwachs bedeuten. So wird es der größte Erfolg der diesjährigen Veranstaltung sein, daß tausende von wirtschaftlichen Verbindungen durch sie einge⸗ seiket, wieder hergestellt oder neu angeknüpft wurden, die für ein reibungsloses Funktionieren im neuen dentschen Osten nicht ent⸗ behrt werden können und. insgesamt erst den Zustand voll⸗ kommener wirtschaftlicher Verschmelzung mit dem Altreich her⸗ beiführen. .
Zur Lösung der gewaltigen Aufgaben, die der deutsche Qsten jetzt stellt, konnte die diesjährige Messe natürlich erst einen, Teil⸗ bekrag leisten. Aber es tritt doch schon deutlich zu Tage, wie we⸗ sentlich die notwendigen gemeinsamen Anstrengungen. unmittel⸗ bar Schlesien angehen und es wird für jeden schlesischen Ein⸗ wohner, der diese Messe zu nutzen verstand, zum stärksten Ein⸗ druck geworden sein, daß die gediegene und saubere geschäftliche Arbeit, die er noch selbst oder durch seine Firma einmal in den setzt heimgekehrten Gebieten geleistet hat und die er durch den Weltkrieg und seine unseligen Folgen längst erschlagen glaubte, Jahrzehnte lang nachwirkte und sich ungehindert von neuem ent⸗ saltet hat. Aber auch die Firmen, die aus dem übrigen Altreich bie Breslauer Messe beschickten, weil sie in der Veran taltung mit
den
Einführung des Beschußrechts in Vom
Verordnung zur 1 Sudetenland.
Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau 6. Mai 1940. 6 . Verordnung zur Einführung des Gesetzes e, und Beaufsichtigung von Vereinigungen von Sausbesitzs tn un Mietern im Reichsgau Sudetenland. Vom 14. Mai 1940.
Verordnung über Familienstifstungen. Vom 17. Mai 1940.
Verordnung über die Einführung von Gesetzen über, das Kredit- und Zahlungswesen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 20. Mai 1940.
Verordnung über 20. Mai 1949. ö —ᷓ
Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes. Vom 22. Mai 19490.
Verordnung über die Einführung der Verordnung zur Be⸗ kämpfung der Bisamratte in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 23. Mai 1940.
Umfang: T Bogen. Verkaufspreis:; 9,15 iM. Postversen,; dungsgebühren: 0, 63 Eat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 6 200.
Berlin NW 40, den 28 Mai 1940. .
Reichsberlagsamt. Dr. Hu brich. erer .
Nichtamtliches.
Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Döme Sztsjay, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gefandtschaft wieder übernommen.
das Versorgungsamt Danzig. Vom
Nummer 15 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Mai 1940 hat folgenden Inhalt: Teil J. . Allgemeines. und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse; Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich. Vom 18. Mai 1940; Erlaß des Führers über Ausübung der Negierungsbefug⸗ nisse in den Niederlanden. Vom 18. Mai 1940 Druckfehler⸗ berichtigung. II. Arbeitseinsatz, Arbeitsbeschaffung. Arbeitslosen⸗ hilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über Berücksichtigung von Arbeitsausfällen, die nicht auf Arbeits mangel beruhen, bei der Kurzarbeiterunterstützung. Vom 17. Mai 1940; Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels; hier: Lehrlinge der Rüstungsindustrie nach Beendigung der Lehrzeit. Bescheide, Urxteile: Dienstpflicht⸗ unterstützung; hier: Feststellung des bisherigen Arbeitsein⸗ kommens. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wixt⸗ schaftspolitik. Gesetze, Vexordnungen, Erlasse: Betr.: Landesrecht⸗ liche Schutzvorschriften für staatlich nicht anerkannte Kichenfeier⸗ tage G 8 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feier⸗ tage vom 16. März 1934); Betr.: Bestellung eines Sondertreu⸗ händers der Heimarbeit für die Kartonwarenherstellung im Gebiet des Deutschen Reiches; Besondere Dienstordnung für die Ver⸗ waltungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen im Geschäftsbereich des Reichsarbeitsministeriums, betreffend Aus⸗ hilfsangestellte, die aus Anlaß des hesonderen Einsatzes der Wehr⸗ macht eingestellt worden sind (DO. RAM⸗Kriegsaushilfsange⸗ stelll); Berichtigung der Vierten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt 11 Griegslöhne) der Kriegswirtschafts verordnung — Ordnungsstrafrecht des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst — Vierte KLDB) vom 10. April 1940 Anordnung über Entgeltbelege für das Lohngewerhe und das Zwischen meister⸗ ewerbe der Oberbekleidungsstoffweberei in den Wirtschaftsgebieten ö Sachsen und Thüringen; Anordnung über Entgelthelege für das Lohngewerbe in der Gardinenstepperei im Wirtschafts⸗ gebiet Sachsen; Anordnung über Entgeltbelege für das Sticken bon Schals und Langwaren indischer Art im Lohn im Wirtschafts gebiet Sachsen. 7. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städte⸗ bau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse; SGrunderwerbsteuergesetz (GrEStG.). Vom 29. März 1940 Durchführungsverordnung zum Grunderwerbstenergesetz GrEStDV). Vom 30 März 1940; Ver= ordnung über die Einführung des Rechts der Reichsplanung und Raumordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 11. April 1910; Betr.: Bedarf an Runderlassen und Dienstvorschriften; Ver⸗ ordnung über die Anwendung der Gebäudeschädenverordnung im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 27. April 1949 Betr.: Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau; Neufassung. der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 31 betr. Ermittlung der Mieten bzw. Lasten; Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städte⸗ bauliche Maßnahmen in der Stadt Hannover. Vom 12. Mai 1949 Zehnte Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Woh— Rungen in Räume anderer Art. Vom 17. Mai 1940. Vierte und Fünfte Anordnung über die Neugestaltung der Stadt Linz a. d. Donau. VI. Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung des Familienunterstützungsgesetzes« Vom 14. Mai 1940.
Recht eine günstige Gelegenheit sahen, um mit ihren Fabrilaten Eingang im neuen deutschen Osten . finden, sind von der Fülle der geschäftlichen Möglichkeiten, die sich ihnen. hier boten, zumeist überrascht worden. Alles in allem war für sie, so wurde immer wieder versichert, die Beteiligung in Breslau ein außerordentlich aussichtsreicher Auftakt zu intensiven geschäftlichen Dauerverbin⸗ dungen mit dem neuen ostdeutschen Wirtschaftsraum.
Ergänzung des deutsch⸗bulgarischen Handels⸗ vertrages.
Sofia, 27. Mai. Der deutsche Regierungsausschuß für die deutsch⸗ bulgarischen Wirtschaftsbeziehnngen und der entsprechende bulgarische Regierungsausschuß haben in diesen Tagen in Sofia ihre erste genieinsame Tagung abgehalten. Die in freundschaftlichstem Geist geführten Verhandlungen haben zur Unterzeichnung eines weiteren Zusatzabzommens zum deutsch-bulgarischen Handels⸗ und Gi emen von 1932 und einigen Nebenabreden geführt, wodurch die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen den heutigen Verhältnissen in einer beide Teile voll befriedigenden Weise an— gepaßt wurden.
Empfang zu Ehren der deutschen Wirtschafts⸗ abordnung durch den jugoslawischen Handels⸗ minister.
Belgrad, 27. Mai. Handelsminister Dr. Andres gab im Hotel „Majestie“ einen Empfang zu Ehren der gegenwärtig in Belgrad weilenden deutschen Wirtschaftsabordnung, deren Verhandlungen sich einem ,,. Abschluß nähern.
Der Handelsminister unterstrich in einer Ansprache, daß die geradezu idealen Ergänzungsmöglichkeiten zwischen der deutschen und jugoslawischen Wirtschaft die Binsenwahrheit der jugoslawi⸗ schen Außenpolitik darstellten. Naturgegebene Verhältnisse würden außerdem über alle künstlich cha fenen Hindernisse siegen. Der Minister erinnerte an seine Deutschlandreise im März 1940, bei der er die Aufrechterhaltung der jugoslawischen Neutralitätspolitik auch auf wirtschaftlichem Gebiet betont habe, was er heute nach der inzwischen . Klärung auf verschiedenen Gebieten der europäischen Verhältnisse nur wiederholen könne. Gesandter von Heeren betonte in seiner Antwort den Willen Deutschlands,
auch weiterhin zum beiderseitigen Nutzen auf wirtschaftlichem Gebiet mit Jugoslawien aufrichtig zusammenzuarbeiten.