1940 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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a 2.

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 1. Juni 1940. S. 2

1939 (D. RA. u. Pr. Stl. Nr. 223 vom 23. Sep⸗ tember 1939), ö . Anordnung B 6 betr. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinnstoffwaren: Aus⸗ nahmeregelung für den Verkehr und die Be⸗ und Verarbeitung? von Filzen vom J. Oktober 1939 (D. RA. u. Pr. St2l. Nr. 235 vom 7. Oktober 1939), Anordnung BK 8 betr. Herstellung von Handarbeits⸗ garnen, Strick und Stopfgarnen sowie Verkehr mit diesen Garnen vom 12. Oktober 1939 (D. RA. u. Pr. Stel. Nr. 240 vom 13. Oktober 19399; Anordnung BK 9 betr. Verkehr mit Nähmitteln vom 15. Sktober 1939 (D. RA. u. Pr. St2l. Nr. 269 vom 16. November 1939), . Anordnung BK 10 betr. Verdunkelungsstoffe und Verdunkelungsvorrichtungen aus Spinnstoffen; Her⸗ stellung und Verkehr vom 12. Januar 1949 (D. RA. u. Pr. Stzl. Nr. 12 vom 15. Januar 1940, Anordnung BK 11 betr. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung, Be⸗ und Verarbei⸗ kung und Verkehr mit Spinnstoffwaren vom 3. Fe⸗ bruar 1940 (D. RA. u. Pr. StA. Nr. 29 vom 3. Februar 1940, Gebührenordnung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 29. Januar 1940 (D. RA. u. Pr. StWl. Nr. 25 vom 50. Januar 1940).

Berlin, den 29. Mai 1940. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

16. Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen.

Vom 29. Mai 1940.

1

Auf Grund des 51 Abs. 3 der Verordnung über die Er⸗ richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Nr. 209 vom F. September 1934) wird die Zuständigkeit der Reichsstellen mit Wirkung vom 1. Juni 1918 wie folgt geändert:

//

*

Einfuhr Nr Die Zuständigkeit für geht über des Stat. . Warenver⸗ zeichnisses

von der auf die Reichsstelle Reichsstelle

Warenbezeichnung e für für

Steine und

224 Kreide, weiße, rohe (auch „Chemie“ Erden

grob gemahlen), auch ge⸗ brannt 329a Kreide, weiße, geschlämmt, auch gestäubte oder in anderer Weise fein ge⸗ pulverte rohe Kreide aus 454 bis Säcke aus Geweben ganz Papier und 4570 oder teilweise aus Baum⸗ Verpackungs⸗ wolle wesen Säcke aus Geweben aus desgl. Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstof⸗ fen des Unterabschnitts D Säcke aus Geweben aus Hanf, Hanfwerg, Ma⸗ nila⸗ , neuseeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras (Sparto⸗ gras⸗ , Alfa⸗, Halfa⸗), Kokosfasern oder ander⸗ weit nicht genannten pflanzlichen Spinn⸗ stoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Bei⸗ mischung von Flachs, Flachswerg ober Ramie 96 a Säcke aus Jute: roh aus 497 : gebleicht, gefärbt, be⸗ druckt, bunt gewebt Säcke us Geweben aus Bast- Zellwollgespinsten fasern

desgl.

aus 492/95

aus 494/95 desgl.

desgl. desgl.

desgl. besgl.

Papier und Verpackungð⸗ wesen

Postkarten aller Art mit Papier Waren ver⸗

aus 6055 bis 50h

aus 665a, b

VII. Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare in Berlin.

Die Reichssielle für Wolle und anders Tierhagre in Berlin ist für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nach⸗ stehend aufgeführten Waren zuständig:

Einfuhrnummer des

Statistischen lIWaren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

(1444/5) Schafwolle (auch Gerberwolle), roh,

auch Abfälle von roher Wolle: (i44 a / ) Merinowolle: .

im Schweiße (Schmutz⸗ oder Schweißwolle)

Rückenwäsche (auf dem Schafe gewaschene Wolle)

nach der Schur geiwaschene Wolle (Fabrikwäsche und

handgewaschene Wolle) sowie Gerber⸗ und Haut⸗

wolle ((Pelade) ö

(144d / 5 Kreuzzuchtwolle:

im Schweiße (Schmutz- oder Schweißwolle)

Rücken väsche (auf dem Schafe gewaschene Wolle)

nach der Schur gewaschene Wolle (Fabrikwäsche und

handgewaschene Wolle) sowie Gerber⸗ und Haut⸗ wolle (Pelade) (145a1 /e) Haare, roh, auch gesotten:

Haare des Schafkamels (Alpaka [Pako!, Guanako,

Lama, Vicunna), des Kamels ;

Haare der Hausziege, der Kämel⸗ oder Angoraziege

sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen

gehörigen Tiere .

Hafen- (auch Seidenhasen⸗), Kaninchen⸗=, Biber⸗,

Affen⸗, Bisamratten⸗ und Nutriahaare (

Rindvieh, Hirsch⸗ Hunde⸗, Schweine und ähnliche

grobe Tierhaare ;

Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweif),

auch gesotten . ( (415g / Wolle und andere Tierhaare, gehechelt,

gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder en hn no

Schafwolle (au erberwolle

. des Schafkamels (Alpaka [(Pakol, Guanako,

Lama, Vieunna), des Kamels .

Haare der Haus,, der Kämel- oder Angorgziege

sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen

gehörigen Tiere ;

Hafen⸗ (auch Seidenhasen⸗), Kaninchen⸗, Biber⸗,

Affen⸗, Bisamratten⸗ und Nutriahaare, auch

ebeizt ö

ö. Hirsch⸗, Hunde⸗, Schweine⸗ und ähnliche

grobe Tierhaare

Woll⸗, Mohär⸗, Kaschmir⸗, Alpaka⸗, Kamelhaar⸗ und

dergleichen Kämmlinge

Abfälle von gebleichter oder gefärbter Wolle, vom

Krempeln (Wollflocken, von der Spinnerei (ein⸗

schließlich der beim Verspinnen des Kammzugs

abgerissenen Enden), von der Weberei oder Wir⸗ kerei oder vom Tuchscheren (Scher-, Flockwolle,

Tuchtrümmer); Abfälle von anderen bearbeiteten

Tierhaaren .

Reißwolle, ungefärbt oder gefärbt, auch gekrempelt

Krollhaare aus Rindvieh⸗ Schweine oder anderen groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt

Wolle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kamm⸗ zug, mit Ausnahme der in Nr. 414 und 415 ge⸗ nannten Reißwolle und Krollhaare: Merinowolle

—: Kreuzzuchtwolle .

Kamelhaare und andere anderweit nicht genannte Tierhaare, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 415 ge⸗ nannten Krollhaare .

Garn aus Rindvieh⸗, Hirsch⸗ Hunde⸗, Schweine oder ähnlichen groben Tierhaaren, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausgenommen Seide und . . K zwei⸗ brähtig, roh, gebleicht, gefärbt, bedru

. Mohär⸗, Kaschmir⸗, Alpala⸗ und Kamelhaargarn, auch mit anderen Spinn⸗ stoffen oder Gespinsten, ausgenommen Seide und Baumwolle, gemischt:

toh, , . Kaschmirgarn

—: Alpaka⸗, Kamelhaargarn .

roh, . oder mehrdrähtig: Mohärgarn, Kaschmir⸗

arn

. . w . bleicht, gefärbt, bedru

9 6. 4E d) Hartes Kammgarn aus Glanzwolle äber 20 Zentimeter Länge, auch gemischt mit anderen Tierhaaren, wenn das Garn nicht

nicht entwerteten einge und Ber⸗ schiedener druckten Wertstempeln packungs⸗¶ Art wesen Streifbänder mit nicht ent⸗ desgl. desgl. werteten eingedruckten Wertstempeln Paketkarten, Postanwei⸗ sungen, Telegramm⸗ formulare mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wertstempeln Kartenbriefe mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wertstempeln Briefumschläge mit nicht entwerteten eingedruck⸗ ten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufgeklebten Brief⸗ marken aus 67092 ĩ Paketkarten, Postanwei⸗ aus 670b ; ö 670 grammformulare, Kar⸗ . h tenbriefe und Streif⸗ bänder mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf⸗ eklebten Briefmarken vwie Zahlkarten mit nicht entwerteten auf⸗ geklebten Briefmarken 673 b Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen

4

Die Zuständigkeiten der Reichsstellen . rn r, für Wolle und andere Tierhaare, VIII. Reichsstelle für Baumwolle, 1X. Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe, Xa. Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Xb. Reichsstelle für Kleibung und verwandte Gebiete,

aus 664

desgl. desgl.

aus 667 e

desgl. desgl.

desgl. desgl.

desgl. besgl.

X

dadurch die Eigenschaften des harten Kamin⸗ garns verloren hat: roh: eindrähtig : zweidrähtig : breidrãhtig : vier⸗ oder mehrdrähtig ; gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig : zweidrãähtig : breidrähtig : vier⸗ oder mehrdrähtig . (4z2a/u25) Garn aus Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus genommen Seide und Baum⸗ wolle, gemischt, nicht unter 417 bis 421 fallend: ; Kammgarn, roh: eindrähtig : zweidrãhtig : dreidrãähtig . : vier⸗ oder mehrdrähtig . Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig : zweidrähtig : dreidrãhtig : vier⸗ oder mehrdrähtig . Streichgarn, roh; vertragsmäßig auch eindrähtiges gefärbtes Grisaillegarn . Streichgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt; auch Gri⸗ saillegarn (Garn aus Reißwolle); ausgensmmen vertrag mäßig eindrähtiges gefärbtes Grijgillegarn Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweif), bearbeitet: gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt, auch Abfälle hiervon ; ( : Krollhagre aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser⸗ stoffen ,, roh, ausgelocht, gefärbt, gehechelt, ekämmt (Kammzug), gesponnen oder in Locken— orm gelegt Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perücken⸗ macher⸗ oder anderen Haararbeiten nicht ver⸗ wendbar Abgenutzte Gespinstwaren, abgenutzte Kleider und abgenutzte sonstige genähte Gegenstände aus Ge⸗

Einfuhrnummer des

Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

alle diese zur ursprünglichen Bestimmung noch verwendbar, unter Zollsicherung

5643 b Abfälle von Gespinstwaren aller Art (Lumpen und Schneidereiabfälle, letztere zur Schneiderei nicht mehr verwendbar); Tuchleisten; alte Netze, altes Tauwerk, alte Stricke, alte Weberlitzen aus Garn (Gespinsten) aller Art, zur urspruͤnglichen Be⸗ stimmung nicht mehr verwendbar (Abfälle von Laufdecken für Fahrzeugräder 580 3).

VIII. Reichsstelle für Baumwolle in Bremen. Die Reichsstelle für Baumwolle in Bremen ist für die Ueber⸗ wachung und Regelung des Verkehrs mit den nachstehend aufgeführten

Waren zuständig:

aus (28a /p) Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt, auch Ab⸗ fälle davon zum Spinnen:

28a Baumwolle .

28b Ernteabfälle und andere Abfälle von roher Baum—

wolle, auch gereinigt .

28 r Flockenbast (kotonisierte Bastfasern [Kotonin), auch

gebleicht

438 a Baumwolle, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (ge

strichen, gekämmt, auch gemahlen

438 b Abfälle von gebleichter oder gefärbter Baumwolle;

vom Krempeln oder Kämmen; von der Spinnerei,

Weberei oder Wirkerei; Reißbaumwolle.

IX. Reichs stelle für Saumwollgarne und⸗ gewebe in Berlin ·

Die Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe in Berlin ist für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nach⸗ stehend aufgeführten Waren zuständig:

2

Cinfuhrnummer des

Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

Gespinste aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit Wolle oder anderen Tierhaaren, mit Zell⸗ wolle oder mit ö aus solchen Spinn⸗ toffen Vorgespinst (Dochtgarn, ⸗-wolle, Lunte), ungedreht oder gedreht, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt; ö Dochke, nicht gewebt, nicht geflochten, nicht gewir (4403) Garn: . (440 a / ) eindrähtig, roh, auch zugerichtet (appretiert) und gedämpft: bis Nr. II englisch über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englisch . . (41 a / h eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: bis Nr. 11 englisch über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch über Nr. 32 bis Nr. 47 englis über Nr. 47 bis Nr. 63 englis über Nr. 63 bis Nr. 8ᷣ, englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englisch - (424 / zwei⸗ oder mehrdrähtig, einmal go⸗ zwirnt: . (442a / ih roh, auch zugerichtet (appretiert) und gedämpft: bis Nr. 11 englisch . über Nr. 11 bis Nr. 17 englis über Nr. 17 bis Nr. 22 englis über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch über Nr. 32 bis Nr. 47 englis über Nr. 47 bis Nr. 63 englis über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englisch (42 /) gebleicht, gefärbt, bedruckt: bis Nr. 11 englisch . über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch über Nr. 17 bis Nr. 22 englis über Nr. 22 bis Nr. 32 englis über Nr. 32 bis Nr. 4 englif über Nr. 47 bis Nr. 63 englis über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englisch zwei⸗ oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt Waren aus Baumwollengespinsten, auch . mischt mit anderen pflanzlichen Spinn stoffen oder Gespinsten, mit Zellwolle oder Zell⸗ wollgespinsten oder mit Pferdehaaren, je⸗ doch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren Taue, Seile, Stricke; Bindfaden aus Baumwollen · gespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Milli⸗ meter, auch in Aufmachungen für den Einzel⸗ verkauf ; Gespinste aus anderen pflanzlichen Spinn⸗ stofsen als Baumwolle, auch gemischt mit Zellwolle Gespinste aus Flockenbast oder gemischt mit Flocken bast. z

aus 2 a / CS

elle für Seide, Ku ustfeide und Zellwolle ,, in Berlin. je Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle in Berhäin ist für 3 , . und Regelung des Verkehrs mit den na stehend aufgeführten Waren zuständig:

Einfuhrnummer des

Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

162 Seidengehäuse (Seidenkokons)

(391 a / zg3) Rohseide: ; 391 a Rohseide, ungefärbt: vom Maulbeerspinner 391 b —: vom Eichen⸗, Tussah⸗ usw. Spinner

spinstwaren, neue Gewebeabschnitte bis zur Größe

XI. Reichsstelle für Bastfasern werben nach dem gegenwärtigen 33 wie folgt neu bekanntgemacht:

von nicht mehr als einem halben Quadratmeter,

beerspinner

392420 Rohseide, gefärbt (auch weiß gefärbt)h: vom Maul

*

. *

Erste Beilage

* , Meichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger r. 12

m —tV¶QKQiiᷣi

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Einfuhrnummer des

e Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

594

aus 67 oh aus 61

XI. Reichs stelle für Bastfasern in Berlin.

Die Reichsstelle für Bastfasern in Berlin ist für die Ueber⸗ wachung und Regelung des Verkehrs mit den nachstehend aufgeführ⸗ ten Waren zuständig: ;

Sparteriewaren (ausgenommen Hüte), auch in Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen

Hutstoffe und ⸗geflechte

Hutstoffe und⸗geflechte in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren; auch Hutstoffe und ⸗geflechte aus transparentem Viskosepapier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren; Farb⸗ und Gewebemusterkarten .

Modezeichnungen, bemalte, auf Papier

Modezeichnungen auf Papier

Aluminiumgespinst sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Unechtes Gold⸗ und Silbergespinst aus vergoldetem oder versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder versilberten tierischen Häutchen, sowie Tressen⸗ waren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmächerwaren (auch mit Ein⸗ lagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legie⸗ rungen unedler Metalle (ausgenommen Alumi⸗

niumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopf⸗ macherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Bei⸗ mischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruch⸗ bänder und ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder

sponnen oder überzogen Draht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwecke als für die Elektrotechnik (ausgenommen Schweißdraht

mit Stoffen verbunden), Hutkörper usw.

Einfuhr nummer des

Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

470 a 470 aus 4700

9 473 a 9 4736

9 4730

) Für Gespinste aus Flockenbast oder gemischt mit Flockenbast ist die Reichsstelle IX (Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe)

zuständig.

aus (28 a/ p) Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt, auch Ab⸗ fälle davon zum Spinnen: Flachs, roh, geröstet (Stengel, Strohflachs) Flachs, gebrochen, geschwungen, entleimt, gereinigt Hanf, europäischer und ostasiatischer Flachswerg (Hede) Hanfwerg (Hede), europäisches und ostasiatisches ö.. K Rhea) und Ramieabfälle (Werg, ede Jute und Jutewerg Manilahanf (Abaka) und Manilawerg Sisalhanf indischer und neuseeländischer Hanf, Ananas⸗, Espar⸗ tograsfasern (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfafasern), Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, auch anderweit nicht genannte Ab⸗ fälle von solchen Polsterhede sowie andere Faserstoffe der Zolltarifnr. 28 und Abfälle davon zu anderen Zwecken als zum Spinnen (470 ae) Gehechelt, gekrempelt, gekämmt, ge⸗ bleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend: . auch in Bandform angelegt an Ramie, Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Sisalhanf, Ananas⸗, Espartogras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗ Fasern, Torf⸗, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe (ausg. Fiber und sonstige Agavefasern, Kokosfasern, Pflanzen⸗ daunen [Kapo Krollhaarersatzstoffe aus Kokos⸗, Manilahanf⸗, Agave⸗ oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Tier⸗ haaren (472 a/474) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute oder Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von , . ö. a / f) Flachsgarn, eindrähtig, roh: bis Nr. 8 englisch ö über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch über Nr. 14 bis Nr. 20 englis über Nr. 20 bis Nr. 36 englis über Nr. 35 bis Nr. 76 englis über Nr. ö. ang 3 472911 Flachswerggarn, eindrähtig, roh: bis Nr. 8 englisch . , über Nr. 8 bis Nr. 14 englis über Nr. 14 bis Nr. 20 englis über Nr. 20 bis Nr. 36 englif über Nr. 35 englisch (473 a/sd74 Leinengarn (Garn aus Flachs und Flachswerg): (473 a /e) eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: bis Nr. 20 englisch über Nr. 20 bis Nr. 36 englisch über Nr. 36 englisch

teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren über⸗

mit Wirkung vom 1. Mai 1940, daß

Berlin, Sonnabend, den 1. Juni

* —— —————

Einfuhrnummer des

Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Warenbezeichnung

1 474 zwei⸗ oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt (475 a/477c) Hanf⸗ und Hanfwerggarn sowie Garn aus Manila⸗, neuseeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras⸗(Spartogras⸗/, Alfa⸗, Halfa⸗, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonsti⸗ gen zum Unterabschnitt D gehörigen Spinn⸗ stoffen oder mit Zellwolle, jedoch ohne Bei⸗ mischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen: Hanfgarn, eindrähtig, roh Hanfwerggarn, eindrähtig, roh Garn aus Manila, neuseeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗), Kokosfasern oder anderweit nicht genann⸗ ten pflanzlichen Spinnstoffen, eindrähtig, roh Hanf⸗ und Hanfwerggarn, Garn aus Manila⸗, neu⸗ seeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Esparto⸗ gras (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗ , Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen ,, eindrähtig, gebleicht, gefärbt, be⸗ ruckt Hanf⸗ und Hanfwerggarn, Garn aus Manila⸗, neu⸗ seeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Esparto⸗ gras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗R, Halfa⸗ Fasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinn⸗ stoffen, zwei⸗ oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Kokosgarn (-fasern, zwei⸗ oder mehrdrähtig, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Bindfaden im Durchmesser von 1 mm oder darunter (Spagat) (478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs, Jute oder Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen: eindrähtig, roh eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt zwei⸗ oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt (481 a‚482) Jutegarn, auch gemischt mit Zell⸗ wolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen: eindrähtig, roh: bis Nr. 8 englisch —: über Nr. 8 englisch; mehrdrähtig, roh gebleicht, gefärbt, bedruckt Waren aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten aus (484/4856) Seilerwaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen: Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (mit Ausnahme des unter Nr. 477c genannten) aus (492/497) Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tie⸗ rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert: aus (496 as497) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Unter⸗ abschnitts D: roh, andere als Säcke gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, ausge⸗ nommen Säcke.

9 477a

1 4776 9 4776

III. Berichti gun gen.

1. In der Sechsten Bekanntmachung über die Aenderung der Zu“ ständigkeit von Ueberwachungsstellen vom 26. Juni 1936 (Deutscher . und Preuß. Staatsanz. Nr. 149 vom 30. Juni 1936) ist statt

„aus 470 Fiber und sonstige Agave⸗ fasern, Kokosfasern, be⸗ arbeitet!

zu setzen:

Fiber und sonstige Agave⸗ fasern (ausgenommen Sisalhanf), Kokosfasern, bearbeitet

2. 39. der Neunten Bekanntmachung über die Aenderung der Zu⸗

ändigkeit von Ueberwachungsstellen vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 228 vom 30. September 1938)

a) werden gestrichen

„aus 658 Briefmarken, nicht gum⸗

miert

„aus 70e

Papier und Waren ver⸗ Verpackungs⸗ k t

wesen r desgl.

aus 6645 Briefmarken, gummiert desgl.

b) wird geändert „673b Entwertete Briefmarken“

in „6736 Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen“

Berlin, den 29. Mai 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

13. Anordnung

des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft.

1 Grund des mir vom Führer erteilten Befehls, jeden irgendwie unnötigen Eisenaufwand bei der Durchführung von kriegswichtigen Bauten zu verhindern, bestimme ich hier⸗ mit unter gleichzeitiger Aufhebung meiner 8. Anordnung vom 19. Dezember 1939 und der 1. Dir nge. timmung vom 31. Januar 1940 die 2. Durchführungsbestimmung

ü bleibt auch für die vorstehende neue Anordnung in Kraft

1. von mir eingesetzte Beauftragte die Bauvorhaben

1940

mit den unter 2 genannten Sparingenieuren im Stahlaufwand laufend eingehend überprüfen. Ihre Anweisungen und Vorschläge sind allseitig zu be⸗ achten. Die Prüfungsergebnisse werden in Nieder- schriften festgehalten, von denen eine an die Zen— tralinstanz des jeweiligen Kontingentträgers, eine weitere an den zuständigen Sparingenieur und eine dritte an den Generalbevollmächtigten für die Re⸗ gelung der Bauwirtschaft abzusenden ist,

2. von den Zentralinstanzen der einzelnen Baustoff— kontingentverwalter, von den verschiedenen Unter⸗ k sowie für jede Baustelle mit einer Baukostensumme von mehr als 500 000 RM bau- technisch bestens durchgebildete Fachleute als Spar⸗ ingenieure eingesetzt werden, die alle Möglichkeiten r Eiseneinsparung in der Bauplanung und der

,, , zu untersuchen, zu beobachten und durchzusetzen haben. Sie haben vor der Kontin— n,, Anträge auf Zuweisung von Baueisen esonders zu überprüfen und mit Prüfvermerk zu versehen. Anforderungen von mehr als 10 t je Quartal und Bauvorhaben sind ohne Ueberprüfung und Freigabe des Bauvorhabens durch meinen Be— auftragten durch den Sparingenieur nicht mit Prüf— vermerk zu versehen. Der Sparingenieur erhält jeweils Abschrift von der Niederschrift über die Prüfung durch meinen Beauftragten. Ueber die ein— gesetzten Sparingenieure sind meine Beauftragten von den einzelnen Kontingentverwaltungen und Bauherren laufend zu unterrichten,

3. den Baustoffkontingentverwaltern untersagt ist, Stahlanforderungen für Bauvorhaben ohne Prüf⸗ vermerk des Sparingenieurs zu kontingentieren,

4. die durch die Sparaktion freigemachten Baueisen—⸗ , der zentralen Kontingentverwaltung zurück— zugeben sind. Diese hat dafür zu sorgen, daß die eingehenden Sparkontingente nicht in Bauten zum Wiedereinsatz gelangen,

5. für die von den Unterkontingentstellen und Bau— herren an die Zentralstellen zurückgegebenen Bau— eisenkontingente von den Zentralstellen soweit not— wendig zum Ersatz Holzkontingente abzugeben sind. Diese werden von mir auf Antrag umgehend ersetzt. 3 müssen enthalten: die Bezeichnung des Bau— vorhabens und des Bauteiles, bei dem das Eisen eingespart worden ist, und die Mengen des einge— sparten zurückgegebenen Baueisens,

6. durch Sparmaßnahmen freigemacht Eisenkonstruk⸗ tionen und Eisenmaterialien auf den hierfür vor— gesehenen Formularen an die Zentralstellen gemeldet werden. Alle Bauherren sind verpflichtet, die durch die Sparaktion freigemachten Eisen⸗ konstruktionen und Materialien nach den von mir hierfür besonders aufgestellten Grundsätzen für die Preisgestaltung zu übernehmen.

Berlin, den 21. Mai 1940. Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichsminister Dr.Ing. Todt. J. V.: Schulze⸗Fielitz.

Die Reichsinderziffer

für die Lebenshaltungskosten im Mai 1940. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats Mai 1910 auf 130,4 (913/14 100), sie hat gegenuber dem Vormonat (129.4) um 9.8 v. H. angezogen. Diese Zahl gibt an, um wieviel sich die Preise der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs im Durchschnitt verändert haben.

In der Indexziffer für Ernährung, die sich von 127.3 auf 128,59 C6. 1,3 v. H erhöht hat, wirkt sich weiterhin die jahreszeitlich bedingte Preissteigerung für Gemüse und Kar— toffeln aus. Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge teilweisen Rückgangs der Kohlenpreise (Sommer preisabschläge) von 125.0 auf 1242 ( O65 v. H.) gesunken. Die Indexziffer für Bekleidung hat von 137.3 auf 138,ů0 9 Oz v. H und die Indexziffer für „Verschiedenes“ von 438 auf 144.5 ( O, v. H.) angezogen. Die Indexziffer für Wohnung lautet wie im April 121,8.

Berlin, den 31. Mai 1940. Statistisches Reichsamt.

Verfügung. Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und , , Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. November 1938 RGBl. 1 S. 1620 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. Mai 1939, B Nr. S II G 406, XVII 39, betreffend die Uebertragung der Einziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit das gesamte im Deutschen Reich vorhandene Vermögen, einschließlich aller Rechte und Forderungen des Juden Leopold 8 Holzbauer, geb. am 4. Dezember 1895 in Rosenberg, zuletzt 1 gewesen in Budweis, beschlagnahmt und zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichs⸗ minister der Finanzen, eingezogen.

Linz, den 25. Mai 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Lin, Leitsmann.

Berichtigung. In der Anordnung über die Errichtung der Verteilungs- stelle Wartheland für Bausteine und Riegel in Nr. 121 muß

es in 51 Abs. ? in der Kiammer heizen: „(Anschrift: Posen,

der Kontingentträger einzeln oder in Verbindung

Hanseatenallee 19)“, nicht „Hansaring 19“.