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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 1. Juni 1940. S. 4
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Einfuhrnummer des Statistischen Waren⸗ verzeichuisses
Warenbezeichnung
Einfuhrnum me r des
Statistischen Waren⸗ verzeichnisses
Warenbezeichnung
Einfuhrnummer
e Statistischen Waren⸗ verzeichnisses
Warenbezeichnung
486 4872
4187 b
geknüpft gewebt: Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fußbodenteppiche —: andere (488 /9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meterware oder abgepaßt, unge⸗ mustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden; alle diese Taschentücher auch gemischt mit Zell⸗ wolle: roh gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben) aus Jute, auch ge⸗ mischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartige Ge⸗ webe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unter⸗— abschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von tierischen Spinnstoffen oder von Baumwolle (492 7 Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tie⸗ rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert: (492 / 3) aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D: roh U aus⸗ gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt genommen Säcke (4945) aus Hanf, Hanfwerg, Manila⸗, neusee⸗ ländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Esparto⸗ gras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗), Kokos⸗ fasern oder anderweit nicht genannten pflanz⸗ lichen Spinnstoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von Flachs, Flachs⸗ werg oder Ramie: roh ausge⸗ gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt ö Säcke Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt) Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzstoffe sowie Wirk⸗ (Trikot⸗) und anderweit nicht genannte Netzwaren
Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), aus getränkten Wirkwaren aus Gespinsten von Ramie oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, nicht ausgeglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (ausgeglühte 371)
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellen⸗ förmig gestalteten oder ausgezackten Rand
Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher⸗ waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; Dochte, gewebt oder gewirkt, auch geflochten; ferner nach Art der sogenannten Baumwollen⸗ sparterie hergestellte Waren; Chenille
Gespinste aus Zellwolle
Zwirn aller Art in Aufmachungen für den Einzel verkauf Waren aus Zellwollgespinsten Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt (506B / 9 Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartige Gewebe: nicht aufgeschnitten aufgeschnitten (6505 D/ E) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert: im Stück als Meterware (Vorhangstoffe) W dat, auch mit Band eingefaßt üll (606 0/1) Gewebe, nicht unter Nr. 506 AF fallend: Bänder Chenillegewebe Gewebe in Verbindung mit Metallfäden, Metall- gespinsten, eingewebten Glas⸗, Porzellan ⸗ oder Metallperlen, Glasgespinsten, Fischbeinfasern und dergleichen (505 H/ l) andere Gewebe: roh, auch gebleicht gefärbt bedruckt bunt gewebt Wirk⸗ (Trikot) und Netzstoffe (606 N / P) Wirk⸗ (Trikot und Netzwaren: Handschuhe, Haarnetze Strümpfe, Socken Unterkleider J andere geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (regu⸗ läre) Wirk⸗ und Netzwaren (606 Q 1½4h Spitzenstoffe und Spitzen aller Art ein schließlich der a, n. Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzen stoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder kes m tt n Rand: ; estickt (Tüll⸗, Äetz oder Luft⸗, Spachtelspitzen andgeklöppelt gewebt enäht, gewirkt usw. . osamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, ö Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher⸗ waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall ober dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollen⸗ sparterie hergestellte War⸗== · Chenille
ausgenommen Säcke
506 A
i e d ergen gftoffe glatt oder gepreßt; Pauslein⸗ wan (606 B/ D) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk⸗ und Guttaperchageweben): Wachstuch (Packtuch, Packfilz, Ledertuch, Wachs- musselin, Wachstaft und anderes Wachstuch) Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oel⸗ firnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit an⸗ deren Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: grobe; auch Schiefer⸗ tu
— : andere als grobe Gewebe mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (z. B. Pegamoid)
Schmirgel⸗ (auch Karborund⸗) tuch, Bimssteintuch, Feuerstein⸗, Glas⸗ und Sandleinen aus (5116512A) Watte (auch gZellstoffwatte):
andere als zu Heilzwecken zubereitete Watte (ausge⸗
nommen qzellstoffwatte, nicht weiter verarbeitet), auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung über- zogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte
Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen Blumen, des Packfilzes und der in Nr. 512A ge- nannten Rollen), auch mit Näharbeit
(6513/4) Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hutstumpen und Hüte):
aus Rindvieh⸗, Hirsch⸗, Hunde⸗, Schweine⸗ oder ähnlichen groben Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder gellwolle, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren
aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Zellwolle oder mit Beimischung von Seide
Waren aus Pferdehaaren, anderweit nicht genannt, wie Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg; Taue, Seile, Stricke, auch Zwirn; Weberlitzen, auch durch Verflechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem sogenannten Litzenkamme vereinigt; Gewebe, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausgenommen Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte; künstliche Blumen, Spitzen
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte
Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen,
anderweit nicht genannt (517a/se) Aus Seide (ganz oder teilweise):
Frauenkleider (Mäntel und Kleider)
Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterröcke
Mieder (Korsette, Leibchen usw.)
Krawatten
Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände, ander- weit nicht genannt
(5l8a / ) Aus Gespinstwaren oder Filzen aus
Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt
ö Spinnstoffen oder mit Zell⸗ wolle: .
Männer⸗ und Knabenkleider (Mäntel und Kleider)
Frauen⸗ und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterröcke, Mieder (Korsette, Leibchen usw.)
Leibwäsche
Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände, ander- weit nicht genannt ;
(519a / 9 Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Zellwolle:
Männer⸗ und Knabenkleider
Hemden, Vorhemden, Hemdeneinsätze, Halskragen, Manschetten (Männer⸗, Frauen⸗ und Kinder⸗ wãäsche) ;
Frauen⸗ und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider)
Blusen, Schürzen, Unterröcke
Mieder (Korsette, Leibchen usw.)
Bett⸗, Handtücher⸗, Tischzeug, mit Ausnahme des nur gesäumten oder mit einzelnen Nähten ver⸗ sehenen —
Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände, ander⸗ weit nicht genannt Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
als Baumwolle, auch gemischt mit Zellwolle:
Frauen⸗ und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterbeinkleider, jacken, ⸗röcke, Mieder (Korsette, Leibchen usw.); Hemden, Vor- hemden, Hemdeneinsätze, Halskragen, Manschetten (Männer⸗, Frauen⸗ und Kinderwäsche); Bett⸗, Handtücher⸗, Tischzeug, mit Ausnahme des nur
esäumten oder mit einzelnen Nähten versehenen; änner⸗ und Knabenkleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände, anderweit nicht genannt Aus Zellwolle: .
Frauen⸗ und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterbeinkleider, jacken, ⸗röcke, Mieder (Korsette, Leibchen usw.); Hemden, Vor⸗ hemden, Hemdeneinsätze, Halskragen, Manschetten (Männer⸗, Frauen⸗ und Kinderwäsche); Bett⸗ Handtücher⸗, Tischzeug, mit Ausnahme des nur
esäumten oder mit einzelnen Nähten versehenen; änner⸗ und Knabenkleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände, anderweit nicht genannt . . . (521 a/ b Aus wasserdichten Geweben (ausge⸗ nommen Kautschuk⸗ und Guttaperchagewebe):
Wachstuch⸗, Sattler⸗, Täschner⸗ us. Waren aus groben und anderen wasserdichten Geweben; auch aus Schiefer⸗ oder Schmirgeltuch
Gummiwäsche (Halskragen und dergleichen), aus Geweben, mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen oder getränkt
(522 a/ ) Aus Gespinstwaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, anderweit nicht genannt:
Kleider und Mäntel
Korsette .
sonstige genähte Gegenstände, auch Sattler ⸗ und Täschnerwaren
1
Anm. zu Abschn. 5 H 523
Katheter aus Gespinstwaren
Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Be⸗ standteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte uswm., ohne Verbindung untereinander; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen .
(52415) Regen⸗ und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen:
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzz;. aus anderen als den vorstehend genannten Gespinst⸗ waren ,,. aus Menschenhaaren oder Nachahmungen avon Andere Perückenmacher⸗ und andere Arbeiten aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen (631 a / ) Schmuckfedern, gefärbt oder zugerichtet zubereitet): Straußfedern Reiherfedern . andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet
anderweit nicht genannte Waren aus Reiher⸗, Strauß⸗ oder anderen Schmuckfedern, z. B. Feder⸗ boas sowie Gespinstwaren, Lederwaren und der⸗ gleichen, auf denen Reiher⸗, Strauß⸗ oder andere Schmuck⸗ (Vogel federn durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, z. B. Federbesätze
Fächer (Handfächer) ganz oder teilweise aus Strauß⸗ federn, Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit
Nummern fallen U ; andere Fächer (Handfächer), soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen ö (533 a/) Männerhüte ohne Rücksicht auf die Ausstattung: ö. . aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte)
aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren; lackierte Männerhüte aus Gespinstwaren aller Art, auch aus Filz
Mützen aus Gespinstwaren, auch aus mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren (ge⸗ wirkte, gehäkelte, gestrickte usw. s. Wirk- und Netz⸗ waren), Fez usw.
(534/5356) Frauenhüte: aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit
aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren: unausgerüstet (ungar⸗ niert)
—: ausgerüstet (garniert)
Männer⸗, Frauen⸗ und Kinderhüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme von Kautschukgewebem, unausgerüstet (ungarniert) oder ausgerüstet (gar⸗ niert)
(6378) Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackierten):
aus Haarfilz
aus Wollfilz
(539 a/b) Frauenhüte aus Filz aller Art: unausgerüstet (ungarniert)
ausgerüstet (garniert)
Hutstumpen aus Filz: aus Haarfilz
—: aus Wollfilz . ;
Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert), mit Ausnahme der unter 541g genannten
— : ausgerüstet (garniert) .
Binsen⸗ und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert)
Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf⸗ oder Roßhaargeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Luffa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte (z. B. aus Leder): unausgerüstet (ungarniert)
— : ausgerüstet (garniert) J Frauenhüte aller Art, Kinderhüte und ⸗mützen, auf⸗ geputzt: andere als Badekappen aus Kautschuk
Kleider aus Leder .
Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künst⸗ lichen Augen, natürlichen Geweihen oder der⸗ gleichen; Vogel⸗ und andere Tierbälge, zu soge⸗ nannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen
Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten; Startseile und Abfederungs kabel aus nebeneinandergelegten Kautschukfäden, mit Ge⸗ spinsten umsponnen: ganz oder teilweise aus Seide
—: aus anderen Spinnstoffen
Holzspangeflechte: ungefärbt .
— : gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt
Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Stroh⸗ bänber usw.), auch bandartige Hutgeflechte, zum Zweck der Versendung durch Zusammenschieben in eine hutähnliche Form gebracht .
Sparterie (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen
Teil, den Anzeigenteil und für den Präsident
Verlag: r. Schlange in Potsdam:
Druck ber Preußischen Druckerei, und Verlags-⸗Aktiengesellschaft.
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
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hr ee, straß aufträge sind auf einfeitig ist darin auch unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. — Befri vor dem Einrüdungstermin bei der Anzeigenst
genpreis für den Raum einer sufeestestenin bh mm breiten 7
: tenen 92 mam bresten lt⸗= 865 eä. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle 1.
aniugeben, welche Worte etwa durch Fetidruck leinmal
Papier völlig vruckreif einzusenden, inghe ondere Sperrdruck ö
esonderer Vermerk am Rande ete n fe fen missen S Tage elle eingegangen sein.
2 erli n, Montag, den 3. Juni, abends
—
Inhalt des amtlichen Teites. Deutsches Reich.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung über die Ziehung der 4½ 6 Hamburgischen Staatsanleihe von 1936, J. Folge.
Angrdnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Abgabe und Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher: Schuhmacher⸗ Anordnung) vom 31. Mai 1940.
Erste Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. Mai 1940 (Bezug von Sohlen⸗ material für Schuhmacher in den Monaten Juni und Juli 1940 — Ersatz der Anordnung 71).
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 95.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Ministerialdirigent im Reichswirtschaftsministerium Konrad Gottschick ist zum Präsidenten des Reichsaufsichts⸗ amts für das Kreditwesen ernannt worden.
Ziehung der M 0½ Hamburgischen Staatsanleihe von 1936. I. Fol ge. Bei der am 27. Mai 1940 für das Jahr 1940 vorgenommenen öffentlichen Ziehung wurden folgende Nummern gezogen: Buchstabe A — 1090, — RM Nennbetrag: Nr. 40 43 45 47 55 74 75 81 163 185 1979 202 221 252 264 265 268 273
287 288 313 330 363 367 374 376 377 378 380 400 419 423 426 4565 476 479 502 544 553 561 568 569 587 626 639 642
699 707 726 730 737 749 763 765 785 793 80s 822 828 831
S848 855 883 9go2 916 927 950 g54 966 993 1010 1011 1035 10657 1106 1121 1128 1132 1139 1150 1171 1175 1208 1228 1231 1237 1247 1265 1275 1290 1312 1373 1398 1455 1460 1465 1497 1504 1506 1570 1572 1590 1605 1644 1664 1666 1670 1701 1729 1731 1756 1760 1782 1856 1894 1897 1911 1942 1953 1959 1967 1992 20 2052 2066 2093 2096 2129 2130 2183 2197 2223 2237 2281 2332 2335 2345 2359 2364 2373 2383 2385 2388 2444 2464 2474 2475 2476 2480 2481 2484.
Buchstabe B — 500, — EAM Nennbetrag: Nr.
92 109 134 136 170 175 196 244 248 254 265 280 286 290 301 302 303 339 361 370 375 381 385 391 398 434 459 463 479 480 495 508 546 561 562 595 622 644 689 690 700 717 720 764 784 814 819 s64 868 890 897 g0s 911 gi13 gi4 916 9564 962 975 994 1002 1011 1014 10656 1057 1060 1089 1092 1095 1097 1100 1106 1133 1142 1148 1149 1154 1165 1187 1224 1225 1227 1255 1275 1276 1310 1311 1323 1337 1338 1363 1385 1403 1412 1448 1467.
Buchstabe C — 1090, — RM Nennbetrag: Nr. 17 20 22 55 60 82 90 123 139 155 180 189 244 267 290 291 298 324 360 376 384 404 419 456 464 478 479 505 533 586 601 609 611 624 644 649 693 707 710 726 72s 729 740 756 764 767 787 836 856 s81 s85 901 918 919 g20 922 925 9g27 948 957 984 999 1002 1049 1052 1069 1092 1093 1098 1106 1112 1126 1129 1178 1209 1212 1255 1260 1263 1264 1271 1287 1324 1327 1339 1410 1431 1451 1465 1486 1638 16543 1555 5 1620 1624 1672 1685 1694 1709 1786 1792 1826 1859 1866 1897 1969 1975 2001 20653 2071 2082 2104 2115 2137 2168 2192 2194 2263 2273 2294 5 2387 2418 2420 2457 2484 26509 26652 2578 256582 2643 2663 2670 2680 2685 2691 27 2793 2815 2853 2896 2898 2904 2941 2952 3006 3023 3033
3094 3099 3129 3145 3146 3181 z191 3205 z245 3246 3280
3330 3365 3369 3376 3382 3442 3443 3474 3493 3497 3500.
Buchstabe D — 5000, — RM Nennbetrag: Nr. 71 38 40 41 52. 74 76 95 96 109 119 191 194 243 272 379 281 289 295.
Die Inhaber der gezogenen Schuldverschreibungen werden auf⸗ 1 die am 1. Oktober 1940 fälligen Einlösungsbeträge gegen ückgabe der Schuldverschreibungen und gZinsscheinbogen bei den nachstehend aufgeführten Banken und Bankhäusern zu erheben: Dresdner Bank in Hamburg, Hamburg Commerzbank Attiengesellschaft, zie derlassung h am⸗
burg d re irgische Landesbant — Girozentrale —, Ham⸗
urg, c z
Norddeutsche Kreditbank Attiengesellschaft Filiale
Hamburg, Ham burg,
Vereins bank in Hamburg, Hamburg,
Conrad Hinrich Donner, er emrn,
Münchmeher & Co., Hamburg,
Schröder Gebrüder & Co., cham burg
. Warburg & Co. roinmanditgefeiischaft, Ham⸗ urg. )
Mit dem Ablauf des 30. September 1940 hört die Verzinsung des Kapitalbetrages der ausgelosten Stücke auf.
Die Einlösungsbeträge für die in das hamburgische Staats schuldbuch eingetragenen gezogenen Schuldverschreibungen werden den Gläubigern durch die Hamburgische Landesbank — Giro⸗ zentrale — gezahlt werden.
Hamburg, den 27. Mai 1940.
Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg — Kämmerei —.
Anordnung 81
der Reichsstelle für Lederwirtschaft (lbgabe und Bezug von Sohlen material für Schuhmacher: Schuhmacher⸗Anordnung)
vom 31. Mai 1940.
. Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachuüng vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Stagtsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird der Bezug von Sohlenmaterial (außer Gummiabsatzmaterial) für Schuhmacher, der für die Monate April und Mai 19416 durch, die Bestimmungen der Anordnung 71 vom 25. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 30, März 1940) geregelt war, ab 1. Juni 1946 im Einber⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers durch folgende Vorschriften geregelt: 81
(Gestellscheinpflicht)
(l) Betriebsinhaber einer Schuhmacherei und anderer Werkstätten, die Schuhe ausbessern (Schuhmacher im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle für Lederwirtschaft), dürfen Sohlenmaterial nur gegen Bestellscheine beziehen. Die Liefe⸗ ranten dürfen Sohlennaterial für Schuhausbesserungszwecke nur gegen Bestellscheine liefern.
(S2). Die Bestellscheine lauten auf Unterleder, auf Lederfaserwerkstoffe oder auf Gummisohlenmaterial. Gegen Bestellscheine für Unterleder müssen neben Kernstücken auch Hälse und Seiten abgenommen werden.
§8 2 (Lieferanten der Schuhmacher)
(I) Schuhmacher dürfen Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff nur bei einem oder mehreren Lederhändlern ihres Wehr— kreises oder bei einer Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende November 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, bestellen.
(E) Hat ein Schuhmacher bis Ende November 1939 regel⸗ mäßig von einem Lederhändler, der in einem benachbarten Wehrkreis, aber nicht weiter als 255 km von seinem Betriebs⸗ sitz entfernt, ansässig ist, Sohlenmaterial bezogen, so darf er auch diesem Händler Bestellungen erteilen.
(G3) Schuhmacher dürfen Gummisohlenmaterial nur gegen Abgabe der auf dieses Material lautenden Bestellscheine be⸗ stellen. Die Bestellung ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Lieferanten beschränkt.
(3 Die Lieferanten der Schuhmacher haben ihre Vorräte an Sohlenmaterial ö sofortigen Auslieferung gegen Be⸗ stellscheine zu verwenden.
(6) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen übergebenen Bestellscheine auf der Rückseite mit ihrem Namen und ihrer Anschrift zu versehen. Sie haben die Bestellungen und die auf Grund der Bestellungen gelieferten Mengen Sohlenmaterial in besonders geführte Bestellisten einzutragen.
8 8 (Vorlieferanten für Leder und Lederfaserwerkstoff)
(I) Lederhändler dürfen Unterleder und Lederfaserwerk⸗ stoff nur bei den f den betreffenden Wehrkreis eingesetzten Bezirks⸗Ledergroßhändlern bestellen. Die Namen und An⸗ schriften der Bezirks⸗Ledergroßhändler für die einzelnen Wehr⸗ kreise werden von der Reichsstelle für ,. im . Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben.
(2) Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaften dürfen Unter⸗ leder und ,,,, außer bei Bezirks⸗Ledergroß⸗ händlern auch bei dem er n deutscher Schuh⸗ macher⸗Rohstoffgenossenschaften in Düsseldorf bestellen.
(G3) Die Bezirks⸗Ledergroßhändler einschließlich des ö deutscher
toffe gemäß der Ersten Bekanntmachung über das Lederscheck⸗ verfahren vom 3. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 940
Schuhmacher⸗Rohstoffgenossen⸗ schaften in Düsseldorf können Leder sowie .
Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) . nur gegen Lederschecks §8 4
(Vorlieferanten von Gummisohlen material)
Wer Gummisohlenmaterial für Schuhausbesserungs⸗ zwecke liefert, darf seinerseits Gummisohlenmaterial nur gegen Bestellscheine oder Lederschecks beziehen.
§85 (Bezugscheine für Sohlenmaterial für Selbstbesohler)
(1) Bezugscheine für Sohlen material, die auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. März 19415 (RöBl. 1 S. 573) in Verbindung mit den entsprechenden Rundschreiben der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft an die Bezirkswirtschaftsämter ordnungsgemäß von den Wirtschaftsämtern an Selbstbesohler ausgegeben wurden, sind wie Bestellscheine für Gummisohlen⸗ material zu behandeln.
) Falls die Bezugscheine nicht auf Gewichtseinheiten, sondern auf Sohlenpaare lauten, sind sie nach folgenden Durchschnittsgewichten umzurechnen:
a) Gummisohlen für Männer 200 g
b . „ Frauen 120 g
c) . „Kinder 100 g
d) Cordsohlen und Nockenplatten nach ihrem jeweiligen tatsächlichen Gewicht.
§86 (Durchführungsbestimmungen) äh Die Reichsstelle für Lederwirtschaft erläßt nähere Be⸗ stimmungen zur Durchführung dieser Anordnung. (37). Die Reichsstelle kann die Lieferung von Sohlen— material für Schuhmacher auch abweichend von den Vor— schriften dieser Anordnung regeln.
§5 7 EStrafvorschriften)
Verstöße gegen diese Anordnung und gegen die auf Grund des 8 6 erlafsenen Durchführungsbestimmungen werden nach der Verordnung über Strafen und Strafver⸗ fahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) vom 6. April 1940 RGBl. 1S. 610 und nach den Vorschriften der S§ 10, 12 is 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
88 ¶ Ostgebiete)
Für den Bezug von Sohlenmaterial durch Schuhmacher in den eingegliederten Ostgebieten einschließlich Danzig und Ost⸗Oberschlesien wird eine besondere Regelung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben. ̃
89
(Inkrafttreten)
. DDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1940 in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Hei mer.
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Erste Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 31. Mai 1940
(Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher in den Monaten Juni und Juli 1940 — Ersatz der Anordnung 79.
Auf Grund des s 6 der Anordnung 81 vom 31. Mai 1940 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 127 vom 3. Juni 1945) wird der Bezug von Sohlen material für Schuhausbesserungen in den Monaten Juni und Juli 1940 folgendermaßen geregelt:
Artikel 1
Der örtlich zuständige Kreishandwerksmeister händigt jedem in die Handwerksrolle eingetragenen Schuhmacher zu seiner freien Verfügung Bestellscheine für Unterleder und Gummisohlenmaterial nach folgendem Schlüssel aus: 1. JFür jeden Meister: ; kg Unterleder, 11 kg Gummisohlenmaterial 2. für den 1. Gesellen: 2 kg Unterleder, 11 kg Gummisohlenmaterial a den 2. Gesellen: kg Unterleder, 15 kg Gummisohlenmaterial