1940 / 128 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Fortlaufende Notierungen.

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Ssanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum liner fünfgespalteren oö5 mm breiten ö 1,610 Räd, einer dreigespaltenen 92 ram breiten Petit⸗ . a

ilbelmstrahe 32. e Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, .

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 MνM, einschließlich o 48 RM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Qtapp monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 y, einzelne Beilagen 10 ul. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗⸗Nr.: 19 33 33.

t darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck unterstrichen) oder dur bervorgehoben werden sollen. - Befristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrückungstermin bei der i n n, eingegangen sein.

nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

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Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

Nr. 128

e, n, , Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

Berlin, Dienstag, den 4. Juni, abends

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Anordnung auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr.

Erlaß über die örtliche Daß dig g, bei der ö der

Lebensmittelkarten, Regelung bei Umzügen und Reisen, Ver⸗ sorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort.

Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten. Vom 3. Juni 1940.

Verordnung über die. Aufhebung der Verordnung über die n ir Pötenitzer Wiek bei Travemünde für Schiffahrt und Fischerei.

Anordnung Nr. 8 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung zur Ausführung der Zweiten Anordnung des Reichs kommissars für die Preisbildung zur Regelung der Preise für Seifen

und Waschmittel vom 9. Dezember 1939. Vom 3. Juni 1940.

Anordnung Nr. 29 A der Reichsstelle für Mineralöl. Einführung der Anordnung Nr. 29 über Lagerung von Schmierölen und anderen Produkten beim Verbraucher in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 4. Juni 1940.

Bekanntmachung einer Ergänzung der Bekanntmachung über die ö. der Preise des Niedersächsischen Kohlensyndikats, in Nr. 126.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 96.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer hat den Direktor Sven Frit sch zum Vize⸗ konsul des Reichs in Landskrona (Schweden) ernannt.

Der Führer hat den Konsul Dr. Hans von Saucken zum Konsul des Reichs in Tsingtau ernannt.

[4

Anordnung.

Auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung von Not⸗ ständen im Verkehr vom 19. September 12339 Reichsgesetz⸗ blatt 1 S. 1851 ermächtige ich den Oberpräsidenten Wasserstraßendirektion in Koblenz und den Ober ö denten Wasserstraßendirektion in Münster aß⸗ nahmen zu treffen, um die Leistungsfähigkeit der Binnen- schiffahrt zu steigern.

Berlin, den 1. Juni 1940.

Der Reichsverkehrsminister. J. A. Waldeck.

Erlaß.

Betr.: Oertliche Zuftändigteit bei der Ausgabe der Lebensmitteltarten, Regelung bei Umzügen und Reisen, Versorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort.

Es hat sich als notwendig erwiesen, die Frage der ört⸗ lichen Zuständigkeit der Ernährungsämter für die Ausgabe der Lebensmittelkarten, die besondere Bedeutung bei Reisen und Umzügen hat, reichseinheitlich zu regeln. Im Zusam⸗ menhang hiermit erschien eine Neuregelung der Versorgung bei Umzügen, der Versorgung der Reisenden mit Marmelade, Zucker und Eiern und der Versorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort geboten. Die vielfach voneinander abweichenden Regelungen dieser Fragen durch die Er⸗ nährungsämter und die verschiedene Handhabung meiner Be⸗ stimmungen über die Umzugsregelung (Erlaß vom 20 Sep⸗ tember 1939 IIC 1768 unter D VI) haben zu Zuständig—⸗ keitsüberschneidungen und zum Doppelbezug von Lebens⸗ mitteln geführt. Zur Herbeiführung einer reichseinheitlichen Regelung wird folgendes angeordnet:

Erster Abschnitt: Oertliche Zuständigkeit zur Kartenausgabe Zuständigkeit bei ständigem Aufenthaltsort

Die Ausgabe der Lebensmittelkarten und der Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie der Umtausch der Lebensmittel⸗ karten in Reise⸗ und Gaststättenmarken und Berechtigungs⸗ scheine erfolgen durch das Ernährungsamt GKartenstelle), in dessen Bezirk der Versorgungsberechtigte 53 ständigen Aufenthaltsort hat. In Zweifelsfällen 6 der Versorgungs⸗ berechtigte auf Verlangen des Ernährungsamts (Kartenstelle) durch Vorlage einer polizeilichen Bescheinigung seinen stän⸗ digen Aufenthaltsort glaubhaft zu machen.

Wenn bei mehreren n ihn ge, eines Versorgungs⸗ berechtigten Zweifel darüber bestehen, welcher der ständige Aufenthaltsort ist, so ist das Ernährungsamt (Kartenstelle)

des Ortes zuständig, in dem sich der Versorgungsberechtigte

überwiegend aufhält.

Zuständigkeit bei vorübergehendem Aufenthaltsort (Reise)

Wer zur Zeit der Ausgabe der Lebensmittelkarten sich

nicht an seinem ständigen Aufenthaltsort befindet, jedoch die Karten für seine . an seinem jetzigen vorüber⸗ . Aufenthaltsort benötigt, muß die Karten oder alls erforderlich Reise⸗ und Gaststätten marken sowie Be⸗ rechtigungsscheine von dem für ihn zuständigen Ernährungs⸗ amt (Kartenstelle) anfordern.

Der Bersorgungsberechtigte kann sich aber auch vor An— tritt der Reise bei seinem zuständigen Ernährungsamt (Kar— tenstelle) vorübergehend aus der Versorgung mit Lebens⸗ mittelkarten abmelden. Er erhält hierüber eine Bescheini⸗ gung (Reise⸗Abmeldebestätigung) nach anliegendem Muster h,

die ihn berechtigt, Lebensmittelkarten oder erforderlichenfalls

Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheine bei einem anderen Ernährungsamt (Kartenstelle) zu empfangen. Die vorübergehende Abmeldung kann auch nachträglich er⸗

folgen; sie muß jedoch so rechtzeitig eingehen, daß die Aus⸗ gabe der Lebensmittelkarten noch gesperrk werden kann. Die Bescheinigung ist nur für eine oder mehrere volle Zuteilungs⸗ perioden auszufertigen. Jedes Ernährungsamt hat bei Vor⸗ lage der Bescheinigung, die dem Versorgungsberechtigten zu belassen ist, Lebensmittelkarten oder soweit erforderlich Reise⸗ und Gaststättenmarken und Berechtigungsscheine für die volle Zuteilungsperiode auszuhändigen und die Ausgabe auf der Bescheinigung zu vermerken, damit diese Bedarfs- nachweise nicht für die gleiche Zeit an anderen Stellen noch einmal gefordert werden können. Soweit Reise⸗Abmelde⸗ ,, erteilt sind, ist die Ausgabe der Karten am stän⸗ digen Aufenthaltsort zu sperren. Der Sperrvermerk ist auf der Karteikarte oder in einer Liste einzutragen und darf erst gelöscht werden, wenn die Abmeldebestätigung zurück— gegeben wird. .

Ausnahmen

Ohne die Reise⸗Abmeldebestätigung 364 das Ernäh⸗ rungsamt (Kartenstelle) des jeweiligen Aufenthaltsorts Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheine nur in besonders gelagerten dringenden Ausnahmefällen und nur gegen Vorlage eines . Ausweises über die Person aushändigen. Das Ernährungsamt, das in solchen Aus⸗ nahmefällen die Ausgabe der Marken vornimmt, ist verpflich⸗ tet, das zuständige Ernährungsamt des ständigen Aufenthalts⸗ ortes unverzüglich hierüber und über die Art und Menge der ausgegebenen Marken zu benachrichtigen.

Zuständigkeit beim Wechsel des ständigen Aufenthaltsorts (Umzug) An⸗ und Abmeldebestätigung

Jeder Versorgungsberechtigte, der in den Bezirk eines anderen Ernährungsamts Gartenstelle) umzieht, hat sich sofort bei seinem bisherigen Ernährungsamt Kartenstelle) ab⸗ und bei dem neuen anzumelden. Er erhält bei der Ab⸗ meldung eine Umzugs⸗Abmeldebestätigung nach anliegendem Muster *), die dem für die neue Wohnung zuständigen Er⸗ nährungsamt (Kartenstell) bei der Anmeldung vorzulegen ist, von diesem mit Anmeldevermerk versehen und als An⸗ meldebestätigung zurückgegeben wird.

Bei der Anmeldung ist von dem Ernährungsamt ar⸗ tenstelle) für die künftige Zuteilung der Lebensmittelkarten eine Karteikarte anzulegen oder eine listenmäßige Eintra⸗ gung vorzunehmen. Ohne Vorlage der Abmeldebestätigung ist die Anmeldung und damit die Versorgung mit Lebens⸗ mittelkarten abzulehnen. Neuzugezogene Versorgungsberech⸗ tigte müssen bei der Zustellung der Lebensmittelkarten ihre Bezugsberechtigung durch Vorlage der Anmeldebestätigung

nachweisen.

* Hier nicht abgedruckt.

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

Zweiter Abschnitt: Reise⸗ und Umzugsregelung

J. Reise regelung

Die Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot, Fleisch und ett sind nach meinem Erlaß vom 15. Januar 1940 IIC 200 nur in den Fällen auszugeben, in denen die Haus⸗

haltskarten für diese Erzeugnisse zur Verpflegung außerhalb des Haushalts nicht . Reisende erhalten Reise⸗ und Gaststättenmarken daher nur, wenn es sich um Reisen von längerer Dauer handelt. Bei solchen Reisen haben die Er⸗ nährungsämter nach folgenden Bestimmungen zu verfahren:

Versorgung mit Brot Ein Umtausch der Brotkarten in Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken für Brot ist, nachdem durch Erlaß vom 9. April 1940 IIC 141500 alle erwachsenen Versorgungsberechtigten eine zweite Brotkarte mit 80 Abschnitten über je 109 Brot erhalten, nur in den seltensten Fällen erforderlich.

Versorgung mit Fleisch, Fett, Käse und mit Sonder⸗ zuteilungen auf Fleisch⸗ und Fettkarten

Bei den Reichsfleischkarten erfolgt nur ein Umtausch der bestellscheingebundenen Einzelabschnitte in Reise⸗ und Gast⸗

stättenmarken, da auf die sonstigen Einzelabschnitte bei jedem

Verteiler an jedem Ort im Reichsgebiet Ware bezogen werden kann. Dasselbe gilt auch für die Reichsfettkarten. Mit Rück⸗ sicht auf deren wechselnde Gestaltung bin ich jedoch, falls der Umtausch nur einzelner Abschnitte und die Entwertung dieser sowie die der Bestellscheine zu umständlich ist, zur Erleichte⸗ rung der Arbeit in den Kartenstellen damit einverstanden, daß sämkliche Einzelabschnitte der Fettkarten in Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken umgetauscht werden.

Alle für etwaige Sonderzuteilungen vorgesehenen Ab⸗ schnitte (Fl⸗Abschnitte der Reichsfleischkarten und F⸗Abschnitte der Reichsfettkarten für Kinder sowie die freien Abschnitte der Nährmittelkarte) sind, gleichgültig, ob eine Zuteilung bereits verfügt ist oder nicht, an dem Stammabschnitt der ö der dem Umtauschenden zurückzugeben ist, zu be— assen.

Versorgung mit Marmelade, Zucker und Eiern

Einige Ernährungsämter sind dazu übergegangen, den Reisenden auch den Kauf von Marmelade, Zucker und Eiern durch entsprechenden Vermerk auf den für diese Erzeugnisse geltenden Haushaltskarten oder durch Aushändigung von Einzelabschnitten dieser Karten zu ermöglichen. Ich vermag ein Bedürfnis für eine derartige Regelung nur bei Urlaubern der Wehrmacht und der diesen gleichgestellten Organisationen sowie Personen ohne ständigen Aufenthaltsort anzuerkennen. Den besonderen Verhältnissen bei der Wehrmacht und den dieser gleichzubehandelnden Organisationen habe ich durch Schaffung einer reichseinheitlichen Urlauberkarte Rechnung getragen Erlaß vom 50. Mai 1810 11 C 1416650), während die ö der Personen ohne ständigen Aufenthaltsort sich ausschließlich nach der im Dritten Abschnitt dieses Er⸗ lasses getroffenen Regelung richtet.

Für Reisende, die sich in Gaststätten verpflegen, bedarf es keiner Regelung, weil die Gaststätten Sonderzuteilungen in diesen Erzeugnissen erhalten und sie kartenfrei abzugeben haben. Reisenden, die sich beispielsweise selbst verpflegen oder aber in Familien Aufenthalt nehmen, kann in Kriegs⸗ zeiten im allgemeinen zugemutet weden, daß sie Marmelade, Zucker und Eier vor der Reise bei den Verteilern, die die Be⸗ ö erhalten haben, beziehen und mitnehmen. Wenn

ies nicht geschieht, können diese Erzeugnisse nach Beendigung

der Reife nachbezogen werden. Wo aber der Vor oder Nach⸗ a g Rücksicht auf Antritt und Ende der Reise wegen der , der Einzelabschnitte nicht möglich oder aus besonderen Gründen (wie wohl häufig bei Eiern) nicht zumutbar ist, können die Ernährungsämter ausnahmsweise gegen entsprechende Entwertung der Lebensmittelkarten Be⸗ rechtigungsscheine ausstellen, die die Möglichkeit des Kaufs bei jedem Verteiler bieten. Bei der Ausstellung der Berech- tigungsscheine für Eier ist entsprechend der durchschnittlichen Cierversorgung der übrigen Versorgungsberechtigten für jede Woche ein Ei zugrunde zu legen. .

Die den Reisenden ausgestellten Berechtigungsscheine für Marmelade, Zucker und Eier verlieren 4 Wochen nach Aus⸗ stellung ihre Gültigkeit.

Es ist unzulässig, die Reichskarte für Marmelade und . und die ell gel etre oder Einzelabschnitte dieser Karten durch Aufdruck des Reisevermerks in Reisekarten oder Reisemarken umzuwandeln.