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Deutscher Reichsa zeiger
Preußischer Ctaatsanzeiger.
Anze
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspwreis durch die Post monatlich 2,30 MQαM einschließlich o, 48 M Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 QM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Me, einzelne Beilagen 10 u. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 1933 33.
igenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5h mm breiten ö 7. Kö einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- R 68 Wilhejmstraßẽ 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig benem Papier völlig druckreif einzusenden, 6
eile
beschrie ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck unterstrichen) oder dur 3 )
hervorgehoben werden sollen. — Befristete n müssen Z Tage
nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin
einmal
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
Neichsbankgirolonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
Berlin, Dienstag, den 4. Juni, abends
1
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Anordnung auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr.
Erlaß über die örtliche ul er , bei der Ausgabe der Lebensmittelkarten, Regelung bei Umzügen und . Ver⸗ sorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort.
Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten. Vom 3. Juni 1940.
Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die rr h Pötenitzer Wiek bei Travemünde für Schiffahrt und Fischerei.
Anordnung Nr. 28 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung zur Ausführung der Zweiten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung zur Regelung der Preise ö. Seifen
und Waschmittel vom 9. Dezember 1939. Vom 3. Juni 1940.
Anordnung Nr. 29 A der Reichsstelle für Mineralöl. Einführung der Anordnung Nr. 29 über Lagerung von Schmierölen und anderen Produkten beim Verbraucher in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 4. Juni 1940.
Bekanntmachung einer Ergänzung der Bekanntmachung über die ö der Preise des Niedersächsischen Kohlensyndikats, in Nr. 126.
Belanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. 96. .
.
Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Führer hat den Direktor Sven Frit ssch zum Vize⸗ konsul des Reichs in Landskrona (Schweden) ernannt.
Der Führer hat den Konsul Dr. Hans von Saucken zum Konsul des Reichs in Tsingtau ernannt.
*
Anordnung.
Auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung von Not⸗ ständen im Verkehr vom 19. September 1939 — Reichsgesetz blatt 1 S. 1851 — ermächtige ich den Oberpräsidenten — Wasserstraßendirektion — in Koblenz und den Ober a. denten — Wasserstraßendirektion — in Münster aß⸗ nahmen zu treffen, um die Leistungsfähigkeit der Binnen⸗ schiffahrt zu steigern.
Berlin, den 1. Juni 1940.
Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Waldeck.
Erlaß.
Betr.: Oertliche Zuständigkeit bei der Ausgabe der Lebensmittelkarten, Regelung bei Umzügen und Reisen, Versorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort.
Es hat sich als notwendig erwiesen, die Frage der ört⸗ lichen Zuständigkeit der Ernährungsämter für die Ausgabe der Lebensmittelkarten, die besondere Bedeutung bei Reisen und Umzügen hat, reichseinheitlich zu regeln. Im Zusam⸗ menhang hiermit erschien eine Neuregelung der Versorgung bei Umzügen, der Versorgung der Reisenden mit Marmelade, Zucker und Eiern und der Versorgung von Personen ohne ständigen Aufenthaltsort geboten. Die vielfach voneinander abweichenden Regelungen dieser Fragen durch die Er⸗ nährungsämter und die verschiedene Handhabung meiner Be⸗ stimmungen über die Umzugsregelung (Erlaß vom 20. Sep⸗ tember 1939 — IIC 14768 unter D VI) haben zu Zuständig⸗ keitsüberschneidungen und zum Doppelbezug von Lebens⸗ mitteln geführt. Zur Herbeiführung einer reichseinheitlichen Regelung wird folgendes angeordnet:
Erster Abschnitt: Oertliche Zuständigkeit zur Kartenausgabe Zuständigkeit bei ständigem Aufenthaltsort
Die Ausgabe der Lebensmittelkarten und der Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie der Umtausch der Lebensmittel⸗ karten in Reise⸗ und Gaststättenmarken und Berechtigungs⸗ scheine erfolgen durch das Ernährungsamt (Kartenstelle), in dessen Bezirk der Versorgungsberechtigte seinen ständigen Aufenthaltsort hat. In Zweifelsfällen 5 der Versorgungs⸗ berechtigte auf Verlangen des Ernährungsamts Kartenstelle) durch Vorlage einer polizeilichen Bescheinigung seinen stän⸗ digen Aufenthaltsort glaubhaft zu machen.
Wenn bei mehreren Aufenthaltsorten eines Versorgungs⸗ berechtigten Zweifel darüber bestehen, welcher der ständige Aufenthaltsort ist, so ist das Ernährungsamt (Kartenstelle)
des Ortes zuständig, in dem sich der Versorgungsberechtigte
überwiegend aufhält.
Zuständigkeit bei vorübergehendem Aufenthaltsort (Reise)
. Wer zur Zeit der Ausgabe der Lebensmittelkarten sich
nicht an seinem ständigen Aufenthaltsort befindet, jedoch die Karten für seine 6 an seinem jetzigen vorüber⸗ 1 Aufenthaltsort benötigt, muß die Karten oder — alls erforderlich — Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Be⸗ rechtigungsscheine von dem für ihn zuständigen Ernährungs⸗ amt (Kartenstelle) anfordern.
Der Versorgungsberechtigte kann sich aber auch vor An⸗ tritt der Reise bei seinem zuständigen Ernährungsamt (Kar⸗ tenstelle) vorübergehend aus der Versorgung mit Lebens⸗ mittelkarten abmelden. Er erhält hierüber eine Bescheini⸗ gung (Reise⸗Abmeldebestätigung) nach anliegendem Muster „,
die ihn berechtigt, Lebensmittelkarten oder erforderlichenfalls
Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheine bei einem anderen Ernährungsamt (Kartenstelle) zu empfangen. Die vorübergehende Abmeldung kann auch nachträglich er—
folgen; sie muß jedoch so rechtzeitig eingehen, daß die Aus⸗ gabe der Lebensmittellarten noch gesperrt werden kann. Die Bescheinigung ist nur für eine oder mehrere volle Zuteilungs⸗ perioden auszufertigen. Jedes Ernährungsamt hat bei Vor⸗ kage der Bescheinigung, die dem Versorgungsberechtigten zu belassen ist, Lebensmittelkarten oder — soweit erforderlich — Reise⸗ und Gaststättenmarken und Berechtigungsscheine für die volle Zuteilungsperiode auszuhändigen und die Ausgabe auf der Bescheinigung zu vermerken, damit diese Bedarfs⸗ nachweise nicht für die gleiche Zeit an anderen Stellen noch einmal gefordert werden können. Soweit Reise⸗Abmelde⸗ bestätigungen erteilt sind, ist die Ausgabe der Karten am stän⸗ digen Aufenthaltsort zu sperren. Der Sperrvermerk ist auf der Karteikarte oder in einer Liste einzutragen und darf erst gelöscht werden, wenn die Abmeldebestätigung zurück— gegeben wird. .
Ausnahmen
Ohne die Reise⸗Abmeldebestätigung . das Ernäh⸗ rungsamt (Kartenstelle) des jeweiligen Aufenthaltsorts Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheine nur in besonders gelagerten dringenden Ausnahmefällen und nur gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises über die Person aushändigen. Das Ernährungsamt, das in solchen Aus⸗ nahmefällen die Ausgabe der Marken vornimmt, ist verpflich⸗ tet, das zuständige Ernährungsamt des ständigen Aufenthalts⸗ ortes unverzüglich hierüber und über die Art und Menge der ausgegebenen Marken zu benachrichtigen.
Zuständigkeit beim Wechsel des ständigen Aufenthaltsorts (Umzug) An⸗ und Abmeldebestätigung
Jeder Versorgungsberechtigte, der in den Bezirk eines anderen Ernährungsamts (Kartenstelle) umzieht, hat sich sofort bei seinem bisherigen Ernährungsamt Gartenstelle) ab⸗ und bei dem neuen anzumelden. Er erhält bei der Ab⸗ meldung eine Umzugs⸗Abmeldebestätigung nach anliegendem Muster *, die dem für die neue Wohnung zuständigen Er⸗ nährungsamt (Kartenstelle) bei der Anmeldung vorzulegen ist, von diesem mit Anmeldevermerk versehen und als An⸗ meldebestätigung zurückgegeben wird.
Bei der Anmeldung ist von dem Ernährungsamt (Kar⸗ tenstelle)h für die künftige Zuteilung der Lebensmittelkarten eine Karteikarte anzulegen oder eine listenmäßige Eintra⸗ gung vorzunehmen. Ohne Vorlage der Abmeldebestätigung ist die Anmeldung und damit die Versorgung mit Lebens⸗ mittelkarten abzulehnen. Neuzugezogene Versorgungsberech⸗ tigte müssen bei der Zustellung der Lebensmittelkarten ihre Bezugsberechtigung durch Vorlage der Anmeldebestätigung nachweisen.
*) Hier nicht abgedruckt.
vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Postscheckkonto: Berlin 1821 1 9 40
Zweiter Abschnitt: Reise⸗ und Umzugsregelung
J. Reiseregelung
Die Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot, Fleisch und ett sind nach meinem Erlaß vom 15. Januar 1940 — IIC 200 — nur in den . auszugeben, in denen die Haus⸗
haltskarten für diese Erzeugnisse zur Verpflegung außerhalb des Haushalts nicht kö Reisende erhalten Reise⸗ und Gaststättenmarken daher nur, wenn es sich um Reisen von längerer Dauer handelt. Bei solchen Reisen haben die Er⸗ nährungsämter nach folgenden Bestimmungen zu verfahren:
Versorgung mit Brot
Ein Umtausch der Brotkarten in Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken für Brot ist, nachdem durch Erlaß vom 9. April 1940 — IIC 11500 — alle erwachsenen Versorgungsberechtigten eine zweite Brotkarte mit 80 Abschnitten über je 109 Brot erhalten, nur in den seltensten Fällen erforderlich.
Versorgung mit Fleisch, Fett, Käse und mit Sonder⸗ zuteilungen auf Fleisch⸗ und Fettkarten
Bei den Reichsfleischkarten erfolgt nur ein Umtausch der bestellscheingebundenen Einzelabschnitte in Reise⸗ und Gast⸗
stättenmarken, da auf die sonstigen Einzelabschnitte bei jedem
Verteiler an jedem Ort im Reichsgebiet Ware bezogen werden kann. Dasselbe gilt auch für die Reichsfettkarten. Mit Rück⸗ sicht auf deren wechselnde Gestaltung bin ich jedoch, falls der Umtausch nur einzelner Abschnitte und die Entwertung dieser sowie die der Bestellscheine zu umständlich ist, zur Erleichte⸗ rung der Arbeit in den Kartenstellen damit einverstanden, daß sämkliche Einzelabschnitte der Fettkarten in Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken umgetauscht werden.
Alle für etwaige Sonderzuteilungen vorgesehenen Ab⸗— schnitte (Fl⸗Abschnitte der Reichsfleischkarten und F⸗Abschnitte der Reichsfettkarten für Kinder sowie die freien Abschnitte der Nährmittelkarte) sind, gleichgültig, ob eine Zuteilung bereits verfügt ist oder nicht, an dem Stammabschnitt der n, der dem Umtauschenden zurückzugeben ist, zu be⸗— assen.
Versorgung mit Marmelade, Zucker und Eiern
Einige Ernährungsämter sind dazu übergegangen, den Reisenden auch den Kauf von Marmelade, Zucker und Eiern durch entsprechenden Vermerk auf den für diese Erzeugnisse geltenden Haushaltskarten oder durch Aushändigung von Einzelabschnitten dieser Karten zu ermöglichen. Ich vermag ein Bedürfnis für eine derartige Regelung nur bei Urlaubern der Wehrmacht und der diesen gleichgestellten Organisationen sowie Personen ohne ständigen Aufenthaltsort anzuerkennen. Den besonderen Verhältnissen bei der Wehrmacht und den dieser gleichzubehandelnden Organisationen habe ich durch Schaffung einer reichseinheitlichen Urlauberkarte Rechnung getragen Erlaß vom 56. Mai 1810 — IIC 141660), während die Versorgung der Personen ohne ständigen Aufenthaltsort sich ausschließlich nach der im Dritten Abschnitt dieses Er⸗ lasses getroffenen Regelung richtet.
Für Reisende, die sich in Gaststätten verpflegen, bedarf es keiner Regelung, weil die Gaststätten Sonderzuteilungen in diesen Erzeugnissen erhalten und sie kartenfrei abzugeben haben. Reisenden, die sich beispielsweise selbst verpflegen oder aber in Familien Aufenthalt nehmen, kann in Kriegs⸗ zeiten im allgemeinen zugemutet weden, daß sie Marmelade, Zucker und Eier vor der i bei den Verteilern, die die Be⸗ sfellscheine erhalten haben, beziehen und mitnehmen. Wenn dies nicht geschieht, können diese Erzeugnisse nach Beendigung der Reise nachbezogen werden. Wo aber der Vor oder Nach⸗ bezug mit Rücksicht auf Antritt und Ende der Reise wegen der Gültigkeitsdauer der Einzelabschnitte nicht möglich oder aus besonderen Gründen (wie wohl häufig bei Eiern) nicht zumutbar ist, können die Ernährungsämter ausnahmsweise gegen entsprechende Entwertung der Lebensmittelkarten Be⸗ rechtigungsscheine ausstellen, die die Möglichkeit des Kaufs bei jedem Verteiler bieten. Bei der Ausstellung der Berech⸗ tigungsscheine für Eier ist entsprechend der durchschnittlichen Elerversorgung der übrigen Versorgungsberechtigten für jede Woche ein Ei zugrunde zu legen.
Die den Reisenden ausgestellten Berechtigungsscheine für Marmelade, Zucker und Eier verlieren 4 Wochen nach Aus⸗ stellung ihre Gültigkeit.
Es ist unzulässig, die Reichskarte für Marmelade und . und die . oder Einzelabschnitte dieser
arten durch Aufdruck des Reisevermerks in Reisekarten oder
Reisemarken umzuwandeln.