1940 / 134 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

. K . 3 nen . n , , , , , n ,,

J: . K J 2366 . .

Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 134 vom 11. Juni 1840. S. 2

aufgeführten Gruppen zu erfassen und getrennt zu lagern. 36 ein ut eff n gilt die ber n e, nur, soweit legierter Schrott bei der ö . von gierten Stählen und legiertem Guß anfällt. ö ) Die , des Absatzes 1 gelten für legierten Gußschrott mit der Maßgabe, daß legierter Zußschrott nach folgenden drei Gruppen getrennt zu erfassen ist: legierter Hartgußbruch, sonstiger legierter Gußbruch, legierte Gußspäne. : Wenn Entfallstellen bei Anwendung größtmöglicher Sorgt den bei . anfallenden legierten Schrott nicht nach den Bestimmungen der Absätze J und 2 trennen können, so sind sie nur verpflichtet, den Entfall an Schrott und , in zwei Gruppen getrennt als legierten Mischschrott . legierte gemischte Späne zu erfassen und zu . o nach den Bestimmungen dieses Absatzes verfahren werden, so

ist unverzüglich eine Entscheidung der zuständigen Wirtschafts⸗ gruppe herbeizuführen, ob die liegen.

69

d Hochofenspänen zu erfassen und zu lagern. Die Vor⸗ in ift 39 3 . 2 gelten für dieses Material nicht.

VI. Handel mit legiertem Schrott. 586 . 1) Den Entfallstellen und Schrotthändlern, mit Aus⸗ J der in . 2 und Absatz 4 genannten, ist es ver⸗ boten, legierten Schrott unmittelbar an die Verbraucher von

legiertem Schrott zu verkaufen. . 3. (2) a e ne, von dem Verbot des Absatzes 1 sind

Voraussetzungen dafür vor⸗

* 2 * * * 1 von 1 Legierte gemischte Späne sind von den Händlern. legiertem Schrott getrennt von Siemens⸗Martin Ofenspänen

die Mengen an legiertem Schrott, die von den Entfallstellen

auf Grund von Rücklieferungs abkommen, die am 1. 2. . haben, oder die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl schriftlich genehmigt worden sind, k 66 den müssen. Rücklieferungs abkommen ie bis zum . . regelmäßig abgeschlossen worden sind, dürfen . em . fange, in dem sie regelmäßig von den Entfallstellen erfü worden sind, . ohne lossen und erfüllt werden. . . ö JJ sind Vereinbarungen, mit denen die Hersteller von legierten Stählen die Lieferung 1 Erzeugnisse von der Rücklieferung des bei der Be⸗ k arbeitung oder durch die Benutzung von legierten Stählen entstehenden legierten Schrottes abhängig machen. ö (3) Legierter Schrott darf nur entweder an Schrott⸗ ändler einschließlich der anerkannten Fachhändler ö. . r fer von legierten Stählen und legiertem Guß geliefer diesen Unternehmungen erworben

werden und nur von

werden. . .

I Die von der Fachgruppe Schrott für legierten Schrott Fachhändler ö 8) find berechtigt, legierten Schrott unmittelbar an die Verbraucher von legiertem Schrott

zu verkaufen. VII. Zulassung. i. ö . Unternehmungen und Personen, die als Fachhändler für legierten m ö elassen werden wollen, haben bei . Fachuntergruppe Schrott, Bexlin 8W 6s, Markgrafenstr. 87,

schriftlich ihre Zulassung zu beantragen. §8 8 J ; ö ö Ueber die Zulassung als anerkannter Fachhändler en scheidet die . Schrott. Gegen die , , der Fachuntergruppe Schrott findet binnen einer Woche die Beschwerde bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl statt.

Deren Entscheidung ist endgültig.

VIII. Anbietungspflicht. 5 9

Die von legiertem Schrott haben ihren k, vorhandenen Bestand an

ach⸗ . Rück⸗ den Werk, jeweils bis zum

letzten eines jeden Monats , Schrott . Schrotthändler, der bei der untergruppe Schrott oder bei der J produttengewerbe als Mitglied geführt wird, oder bei lieferungsabkommen dem liefern

10. des folgenden Monats, zum Kauf anzubieten.

(E) Ausgenommen hiervon ist der Eigenentfall der Her⸗

steller bon legierten Stählen und legiertem Gu

(3) Die Verpflichtung zur fällt, wenn die nach den ; bietende Menge geringer als 50 kg ist.

5 10

1) Die Schrotthändler, mit Ausnahme der anerkannten

Zachhtar , sind verpflichtet, die bis . . ö von ihnen gekauften und / oder die bei

ö 66 Mengen an legiertem Schrott,

Einem anerkannten Fachhändler jeweils bis zum 15. eines

Ende eines Monates lagernden

jeden Monats anzubieten.

eines Monates angebotenen, die bei ihnen am J5.

luß anzubieten. 511

bis zum Monats

Das Angebot der Entfall stelle an den Schrotthandel muß 1. die Angabe der Legierungsgruppe des angebotenen

legierten Schrottes,

2. . genaue . der Entfallstelle,

3. die genaue Anschrift des legierte Schrott lagert,

4. die durch sorgfältige Schätzun menge, aufgeteilt nach den Anlage 1, .

5. die Angabe der Verlademöglichkeiten

enthalten.

IX. Preis vorschriften. 5 12

i i Abschluß von Handelsgeschäften (I) Es ist verboten, bei Abschluß H . 7 .

Anordnung zu errechnenden Höchstpreise zu fordern, zu ver⸗ ich oder einem anderen ver⸗

über legierten Schrott höhere als die nach

prechen oder zu gewähren, oder . en oder gewähren zu lassen.

besondere Genehmigung ge⸗

Abgabe eines lingebotes ent⸗ vorstehenden Bestimmungen anzu⸗

i ten Fachhändler haben die bis zum 15. . 396 . gekauften und / oder

eines Monates lagernden Mengen den Herstellern von i en Stählen und legiertem Guß jeweils

1949

Lagerplatzes, auf dem der

zu ermittelnde Lager⸗ egierungsgruppen der

E) Als Höchstpreise werden für die in der Anordnung 4

genannten Schrottsorten

im westlichen Entfallgebiet die Schrottpreise, die in den 8 3 3 J. e hure des Abs. 2 Unordnung 18 festgesetzt sind,

im östlichen Entfallgebiet die Schr Schrott⸗Vereinigung G. m. berg, Am Park 10,

für 2

ruch die in den Anordnungen 20

20 ( aufgeführten Preise,

für gartguß die in

für ĩ züglich eines Aufpreises von RA 2, je 100 ; kz ght der in der Anlage 2 festgesetzten Preiszuschläge für

en Gehalt an Legierungselementen festgesetzt.

() Beim Einkauf vom Schrotthandel, mit Ausnahme des anerkannten Fachhandels, ermäßigen sich die in 5 12 vorgeschriebenen

Entfallstellen ermäßigen

813

Höchftpreise um 225/09. Beim

Preise um 27 5. ö ö . (2) Die zulässigen Höchstpreise für Verkäufe handels betragen mindestens EM 2, je 1000

Entfallstellen⸗Höchstpreisen für ; nommen legierter Mischschrott und legierte

(3) Die zulässigen Höchstpreise, die den legierten Schrott gewährt werden d RM 2, je 1000 kg über den en : Höchstpreisen für sonstigen Schrott. Ausgenommen hiervon

legierten Sch em

sind legierter Mischschrott und legierte Späne.

() Bei Lieferung „frei Waggon“ sind alle Nebenkosten, die bis zur Versandstation entstehen, wie z. B. ö Kleinbahngebühren, Privatanschlußgebühren, Abholegebühren hren von dem Verkäufer zu tragen. Versandstation zugleich Empfangsstation und station, so trägt der Käufer die Ortsfracht.

zulassen.

lichung

Legie⸗ rungs⸗ gruppe

2

4

7 8

16

.

und Wiegegebü (2) Ist die Frachtgrundlages

X. Ausnahme⸗ und Nebergangsbestimmungen.

deten schriftlichen Antrag all

Diese Anordnung tritt am Tage nach i

.

16 D) Sonderbaustahlschrott

§8 14

815

Die Bestimmungen dieser Anordnung finden liche, bei 66 Inkrafttreten bestehenden Abschlüsse zwischen Herstellern von legierten Stählen und Händlern und Ent⸗ fallstellen von legiertem Schrott Anwendung, ; Abschlüsse bei Inkrafttreten der Anordnung noch nicht abge⸗

wickelt sind.

8 16

Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann auf begrün⸗ gemeine und Einzelgusnahme⸗ genehmigungen von den Bestimmungen dieser Anordnung

817

im Deutschen Reichsanzeiger un

Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 11. Juni 1940.

* .

Der Reichs beauftragte für Cifen und Stahl.

Dr. Kiegel. Anlage 1

Legierungs gruppen von legiertem Schrott.

Bezeichnung der Stahlsorte

Schnellstahlschrott, Kobalt⸗Schrott

über 2,0 6 Co Wolfram⸗Vanadium⸗Schrott

über 1099 W

über 29 V Wolfram⸗Vanadium⸗Schrott

über 8 9 W

bis 2 55 V Molybdän⸗Schrott

über 299 Mo-

s B) Werkzeugstahlschrott, Wolfram hal-

tiger Werkzeugstahlschrott einschl. w olf⸗ ramhaltiger Magnetstahlschrott über 1,00 2, 5sß 90 W

Wolframhaltiger Werkzeugstahlschrott

einschl. wolframhaltiger Magnetstahl⸗ schrott über 2,50 5, W. Chrom haltiger Werkzeugstahlschrott 1,50 = 3,50 0 Or Chrom haltiger Werkzeugstahlschrott über 3, 50 e Er (hoch & einschl. Chrommagnetstahlschrott

9 CONormaler Baustahlschrott, Chrom⸗

Baustahlschrott ( ; 1, 50-3, 00 υο (Or einschl. Fliegnorm 1252 Bezeichnung der Schrottsorte Chrom⸗Molybdän⸗Vanadium⸗Bau⸗

tahlschrott j bis 2, S5 go or, 10 Mo, 1, oo σ V

Chrom⸗Molybdän⸗Vanadium⸗Bau⸗ stahlschrott bis 2, 5 e Or, o, 5-1, 0 Mo 1,00 V Nickel⸗ und Chromnickel⸗Baustahl⸗ schrott . l, oo 3,00 ο Ni (ohne Mo) Nickel⸗ und Chromnickel⸗Baustahl⸗ schrott über 3,00 4 Ni (ohne Mo) Chrom⸗Nickel⸗Molybdän⸗Baustahl⸗ schrott . über 1,600 –=2, 0 Ni bis o, 15 Mo

Chrom⸗Nickel⸗Molybdän⸗Baustahl⸗

schrott . über 2,009 Ni

über O, 13995 Mo

haltiger Baustahlschrott über 5,00 Ni (antimagnetisch) Hoch⸗Manganhaltiger Baustahlschrott uber 16, 00, Mn

des § 7, der

ottpreise der Deutschen b. H., Berlin⸗Schöne⸗

20 a, 20b,

den Anordnungen 20, 20 a, 20 b, ie Sorten 2a bzw. 2b aufgeführten Preise zu⸗

sich die in 5 12 vorgeschriebenen

ntfallstellen für ürfen, betragen mindestens tsprechenden Entfallstellen⸗

. B. Ortsfracht,

rer ,

entsprechend

Hoch⸗Nickel⸗

20 e, 0 kg

Einkauf von

des Schrott⸗ kg über den rott, ausge⸗ ischte Späne.

en auf sämt⸗

soweit diese

Preußischen

Bemerkungen

entsprechend Fliegnorm 457, 1454, 1456, ferner 2 RST 60-95

Fliegnorm 1R St. Mo 55 70 und R St. Mo

Segie⸗ rungs-

gruppe

Bezeichnung der Schrottsorte Bemerkunzen

Chrom⸗Nickelhaltiger Ventilstahl/ schrott über 13 ö. über 109 Ni Chrom- Silizium⸗Ventilstahlschrott E) Rostsiche rer säurebeständiger und hochhitzbeständiger Schrott Chrom Schrott über 13,00 0 Or über O, 15 S. C, mittelhart bis hart Chrom⸗ Schrott über 13, 00949 Or, unter O, 135 90 C,

weich Chrom⸗Nickel⸗ Schrott über 12,00 9 Er, Jo- 1200 5 Ni Chrom⸗Nickelschrott über 1200 3 Cr,. . 700 = 12, o . ö. Insctzen von Ta, Nb, Ti, Mo u Chrom icke l- Schrott über 12,90 0 Er, über 12,00 5 Ri. k über 15, * uber 0,10 , Mo 26 4 über 10,00 G Mn 27 F) Magnetstahlschrott . Kobal d über 2,00 90 Co. Wolfram ig er sangretsah chrott über 2, Chrom halliger Magnetstahlschrott über 1,B50 0 Or Anlage 2

18

24

26

s. unter Legie⸗ rungsgruppe 6 s. unter Legie⸗ rungsgruppe 8

Legierung Anteil Pre ðzuschläge

Blechabfãlle (unter 1mm Stärke) RA je kg Leg. Gehalt

lerniger Schrott FR. AM je kg Leg.⸗ Gehalt

n, Wolfram

Molybdän. Nickel

ab 0, 51 , ab 1,01 99 ab o, ol ab 0, 15 90 ab 1,01 - 2, 0090 ab 2, 0l 99 ab 3,51 0

Vanadin ..

Chrom . Chrom in rei⸗ nen Chrom⸗ stählen (auch mit Mangan od. Silizium legiert) Mangan = Silizium in 6 Stahl lauch Stahlguß) ab 2, 01 36 in sonstigem Guß .. . ab 7, 01 * legierter Mischschrott gemischte le⸗ gierte Späne Hartguß⸗ bruch

ab l, ol 1, So

ab 1351 - 3, S0 9 ab 3, 51 9

h gor.

o, 30

0, 30 . Preiszuschläge werden nicht be= rechnet rer, sihisg⸗ werden nicht be⸗ rechnet ; Preiszuschläge werden nicht be⸗ rechnet

Verkanntmachung. ö Grund des § 7 des Maisgesetzes vom 5. ober 1934 (Reichsgesetzbl. ö S. 918) in . mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen Tage (Rei ,,. ö 92h bestimme ich mit Wirkung vom 30. Januar 1940 folgendes: . ‚. ; * e,, , , . der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeughi se Ge⸗ schäftsabteilung, für ausländische Kürbiskernkuchen / Mehle be⸗ trägt 156,50 R. M. je 1a kg waggonfrei deutscher Grenz- tation oder eif Einfallshafen. . ö ̃ Der e e gf eis für ausländisches Kürbis⸗ kernkuchenmehl, extrahiert, beträgt 15650 R, M je 10900 kg Dieser Monopolverkaufspreis ist auf Basis ab rin . burg, Harburg oder Niederrhein errechnet, Er erhöht sich um 4 FEM je 1006 kg, wenn die Lieferung auf einer Frachtgrund⸗ lage ab Fabrik Süddeutschland erfolgt.

Berlin, den 6. Juni 1940.

Der Vorsitzende . . des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Moritz.

ö.

Bekanntmachung.

Die am 10. Juni 1910 ausgegebene Nummer 102 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: .

Verordnung über die Aenderung der Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 3. Juni 1940.

Verordnung Über die Preisermittlung auf Grund der Sesbst⸗ kosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber. Vom

Mai 1940. ö ;

. . zur Aenderung der Verordnung über die Ge⸗ bührenabgabe der Notare. Vom 3. Juni 1940. .

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die öffent⸗ liche . von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Vom 5. Juni 1940. ⸗.

a rr. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen. Vom 7. Juni 1940.

Anordnun ̃ Beamtenverhältnisses der nichtpreußischen mittelbaren Reichs⸗ beamten, die im Bereich des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Reich sverkehrsministeriums und des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen tätig sind. Vom 5. Juni 1940. .

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: (,30 R, Vostversen⸗ dungsgebühren: O, o5 Ke für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. J

Berlin NW 40, den 11. Juni 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

über die Ernennung und über die Beendigung des

Mr. 134

J. Untersuchungs⸗ und Strafsachen.

12857 Steuersteckb rief

und Vermögensbeschlagnahme.

Der Simon Israel Dames, geboren am J. Februar 1892 zu Wien, und seine Ehefrau Lina Sara geborene Rotschild, geboren am 27. Juli 1896 zu Eschenau, zuletzt wohnhaft in Wien, 1X., Hahn⸗ gasse 30, zur Zeit im Ausland, schulden dem Mich eine Reichsfluchtsteuer von 16349, HA, die am 30. Dezember 1839 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von eins vom Hundert für jeden auf den J der Fälligkeit folgen—⸗ den angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.

Gemäß § 9 Ziffer 2ff. des Reichs—⸗ fluchtstꝛeuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt 1 1938 S. 389; 1 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer— pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche ö Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ strafe und alle im Steuer- und Straf— verfahren entstandenen und entstehen— den Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei— stungen an die Steuerpflichtigen zu be— wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanz—⸗ amt Anzeige über die den Steuerpflich⸗ tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung. dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach 5 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme . hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (6§ 396, 402 der Reichs abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (6 415 der Reichsabagabenordnung) bestraft.

Nach 5 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Po⸗ lizeie und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll—⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der um Hilfsbeamten der Staatsanwalt—⸗ ar bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland betrof— fen werden, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Wien, J., 24. Mai 1949.

Finanzamt Innere Stadt⸗Ost,

Wien.

12858 Steuersteckbrief

und Vermögen ssbeschlagnahme.

Der Adolf Israel Parnaß, geboren am 16. August 1883 zu Wien, zuletzt wohnhaft in Wien, IV., Amerling⸗ straße 4, zur Zeit im Ausland, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 19 500 RM, die am 1. April 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an— gefangenen Monat. Der Zuschlag be⸗

trägt mindestens zwei vom Hundert des

Rückstandes.

Gemäß § 9 Ziffer 2ff. des Reichs— fluchtsteuergesetzes Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt 1 1938 S. 389; 1 1959 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer— pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs—⸗ luchtstenergesetzes festzusetzende Geld⸗ trafe und alle im Steuer- und Straf— verfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ kKitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den' Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit . dert, unverzüglich, spätestens innerhalb

Erste Beilage ; zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 11. Juni

1840

eines Monats, dem unterzeichneten

inanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er— füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach 5 10 Absatz 1 des ö hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗— nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach 5 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer— gefährdung (65 396, 402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (5 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ zei und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll— fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt— schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor— läufig festzunehmen und ihn gemäß 5 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Wien, J., 24. Mai 1940. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost, Wien.

12855 Bekanntmachung.

Martin Israel Rosenberg, geboren am 14. November 1895 in Königsberg, Nm., jetziger Aufenthalt: England, ift auf Grund von 5 2 des Gesetzes bom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 480 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. Rosen— berg ist danach auch des Tragens eines deutschen akademischen Grades unwür— dig. Dem Genannten ist daher die ihm am 20. Februar 1923 von der Exnst—

soritz⸗Arndt-Universität Greifswald verliehene Würde eines Doktors der Medizin durch Beschluß vom 18. Mai 1940 gemäß z 11 der Promotionsord⸗ nung entzogen worden. Die Ent— ziehung wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Ein Rechtsmittel ist nicht zu— gelassen.

Greifswald, den 5. Juni 1940.

Der Rekior der Ernst-⸗Moritz⸗Arndt⸗-Universitüt Greifsmald. Wilhelm Kästner.

3. Aufgehote.

16860

Betreffs der Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deut⸗ schen Reichs von 1925 Nr. 2123 883 über 25 Ren, Nr. 1887 026 über 1600 Reichsmark sowie der Auslosungsscheine dieser Anleiheschuld Gr. 25 Nr. 37 883 über 25 in, Gr. 19 Nr. 57 226 über 100 RM ist die Zahlungssperre gemäß §S 10919 3PO. erlassen worden. 455. F. 360. 59.

Berlin, den 6. Juni 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

12861]

Betreffs der 7 5Yigen steuerfreien Central⸗Goldpfandbriefe v. Jahre 1926 der Preuß. Central⸗Bodenkredit⸗ A.⸗G. Lit. C Nr. 107418 über je 1000 Goldmark, Lit. H Nr. 481 über 10000 Goldmark ist die Zahlung ssperre gemäß § 1029 3PO. erlassen worden. 1455. F. 77. 40.

Berlin, den 7. Juni 1940.

Däs Amtsgericht Berlin.

12868) Bekanntmachung.

Das Amtsgericht München hat am 30. Mai 1940 folgendes Aufgebot er⸗ lassen: Nachbezeichnete Urkunden, deren Verlust 6 gemacht ist, werden zum Zwecke der Kraftloserklärung auf— geboten: 1. Auf Antrag des Georg Nagel, Liegenschaften, Nürnberg: Die 475 Rigen HM Hypothekenpfandbriefe der Baherischen Handelsbank München zu je 500, EM Lit. V Nr. 287 und 289 und der (tr. 8) Vige Gold⸗ pfandbrief der Bayerischen Vereinsbank München zu 1000, GM Serie 93, Lit. BB Nr. 51 832. 2. Auf Antrag der Therese Knott, Büroangestellte, Mün⸗ chen: Die 4m½ (fr. 8) oigen Pfandbriefe der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wech⸗ selbank München zu je 100 M Reihe 5 Buchstabe G Nr. A 609 und Reihe 19 Buchstabe G Nr. 109 574. 3. Auf Antrag des Hans Schmidt, Kaufmann, München: Der 4 (fr. 8; proz. Goldpfandbrief der Bayer. Ver⸗

einsbank München zu 200 G10 Serie 108 Lit. DD Nr. 57 477. 4. Auf Antrag der Erben Cordula Eisenhut, vertreten durch Vormund M. Ziereis, Verwalter, Regensburg: Der 4 (fr. 8) proz. Goldpfandbrief der Bayerischen Vereinsbank München zu 500, (M Serie 107 Lit. CC Nr. 50 637. 5. Auf Antrag der Erben Wilhelm Sellner, vertreten durch Wilhelmine Sellner, Re⸗ gierungsratswitwe in Murnau: Der Versicherungsschein der „Bayern“ Oef⸗ fentliche Anstalt für Volks- und Lebens⸗ versicherung, Müirnchen, Nr. (088 - 76 566 über eine Lebensversicherung zu 5000, Reichsmark lautend auf Wilhelm Sell⸗ ner, Regierungsrat in Neuburg. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf Sans— tag, den 21. Dezember 1940, vorm. 10 Uhr, im Zimmer Nr. 493 h /I des Gebäudes an der Luitpoldstraße an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird. Amtsgericht München. Abteilung für Aufgebote.

12862]. Aufgebot.

Die Eheleute Bauer Fritz Heinrich Meißner und Ehefrau, Meta Catharine geb. Burhoop, Delmenhorst-Adelheide, haben das Aufgebot des verlorenge⸗ gangenen Grundschuldbriefes über die zu Blatt 5316 von Delmenhorst (früher Artikel Nr. 1294 der Gemeine Ganderke⸗ see) in Abteilung HII unter Nr. 10 für die Gewerbe⸗ und Handelsbank einge⸗ tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Delmenhorst eingetragene Grundschuld über 1500, Goldmark be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 28. Dezember 1940, vormittags 10 Uhr, vor dem bezeichneten Gericht, Abt. II, Zimmer 1, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die ,, der Urkunde erfolgen wird.

Delmenhorst, den 24. Mai 1940.

Amtsgericht.

2866]. Auf gebot.

Der Grubenarbeiter Stanislaus Ba⸗ nisch aus Hohenlinde, Zgorzelee Nr. 6, hat als Vormund für den minerjährigen Konrad Markiewicz beantragt, den ver⸗ schollenen Schlosser Alexander Markie⸗ wiez, zuletzt wohnhaft in Hohenlinde, Kreis Kattowitz, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 2. De⸗ zember 19490, 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer 9g, anberaum⸗ ten Aufgebotstermin zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben und Tod des Verschollenen zu geben vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. 6 II 3/40.

Königshütte, den 29. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

[12863]. Oeffentliche Aufforderung.

Die Witwe Anna Emma Nettm ann geb. Bartels ist am 19. 4. 1939 in Dort⸗ mund, ihrem letzten Wohnsitz, verstorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden diejenigen, denen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 1. 8. 1949 bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, andernfalls festgestellt wird, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist.

Dortmund, den 31. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

12864]. Oeffentliche Aufforderung. Am 265. Juni 1938 ist in Glatz, seinem letzten Wohnsitz, der am 22. November 1886 in Neuweistritz als Sohn des Zim⸗ mermanns Eduard Gottsmann und seiner Ehefrau Ernestine geb. Volkmer geborenen Postschaffner a. D. Josef Gotts⸗ mann gestorben. Die verw. Postschaffner a. D. Elisabeth Gottsmann geborene Kolbe in Glatz, die Ehefrau des Erblassers, und die verehel. Landwirt Ida Hausmann ge⸗ borene Gottsmann aus Altweistritz, eine Tochter der verst. Stiefschwester des Erb⸗ lassers (Tochter des vorverst. Vaters des Erblassers aus dessen erster Ehe), haben die Erteilung eines Erbscheins als gesetzliche Erben beantragt. Alle diejenigen, denen gleiche oder bessere Erbrechte an dem Nach⸗ laß des Erblassers zustehen, werden auf⸗ gefordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von 6 Wochen, die an dem Tage der Einrückung in den Deutschen Reichs⸗ anzeiger beginnt, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Der reine Nachlaß soll ungefähr 2000 2500 RA betragen. Glatz, den 1. Juni 1940. Das Amtsgericht. Schlegel.

12867.

Das Amtsgericht Mindelheim hat am 7. Juni 1940 folgendes Aufgebot er⸗ lassen: In der Nachlaßsache des am 26. Fe⸗ bruar 1940 verstorbenen prakt. Arztes Dr. Richard Haggenmüller in Mindelheim hat der Nachlaßverwalter, Bankdirektor Karl

ist der

Kneipp in Bad Tölz, das Aufgebotsver⸗ fahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nach⸗ laßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des verstorbenen prakt. Arztes Dr. Richard Haggenmüller in Mindelheim spätestens in dem auf Freitag, den 209. Sep⸗ tember 1946, vormittags 19 uhr, im Sitzungssaale des Amtsgerichts Mindel⸗ heim anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gerichte anzumelden. Die An⸗ meldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent⸗ halten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Nach⸗ laßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berück— sichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausge⸗ schlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen der Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, sowie für die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, tritt bei Nichtmeldung der Rechtsnachteil ein, daß ihnen der Erbe nach Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. Amtsgericht Mindelheim.

12865

Durch Ausschlußurteil von heute ist die 5 Hige Gold⸗Schuldverschreibung, Emission 1 Lit. D Nr. 002 207 16 g, der Westdeutschen Bodenkreditanstalt in Köln für kraftlos erklärt worden.

Köln, 6. Juni 1940.

Das Amtsgericht. Abt. 4.

11370) Kraftloserklärung.

T 173911. Kraftlos erklärt Ein⸗ lagebuch Nr. VII 205 des Spar⸗ und Darlehenskassenvereins Aigen über 165,92 RM Barbara Hofer.

Landgericht Salzburg, Abt. 4, am 22. Mai 1940.

12859].

Durch Ausschlußurteil vom 5. Juni 1940 Teilgrundschuldbrief vom 17. Juni 1929 über die auf den Grund⸗ buchblättern der Grundstücke Neukölln Band 112 Blatt Nr. 3167 und Blatt Nr. 3168 in Abteilung III unter Nr. 18 bzw. 16 für die Ostbank für Handel und Gewerbe in Berlin eingetragene Sicher- heitsgrundschuld von 5060 fünftausend Goldmark für kraftlos erklärt worden. 25 F. 18. 39.

Berlin⸗Neukölln, den 5. Juni 1940.

Amtsgericht Neukölln. Abt. 25.

4. desfentliche Zustellungen.

12871. Deffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Gertrud Köhler geb. Blaue in Bergshausen, Söhrestraße 10, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weber in Kassel, klagt gegen den Schrei⸗ ner Bruno Köhler, jetzt in Amerika, unbekannten Aufenthalts, früher in Bergs⸗ hausen, Landkreis Kassel, Beklagten, wegen Ehescheidung aus 5 49 des Ehegesetzes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel, Flatz der S., Nr. 2, 1. Stock- werk, Zimmer Nr. 79, auf den 1. Au gust 1949, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Kassel, den 30. Mai 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

128731. Deffentliche Zustellung.

Josef Wolfgang Menne, Kaufmann in Munderkingen, klagt gegen seine Ehefrau Mareiana Eorrea, zuletzt in Buenos⸗Aires, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung aus 5 55 des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938. Er ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts Um auf Mittwoch, den 23. Oktober 1949, vorm. 10 uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. 2 R 45/40

Ulm (Donau), den 4. Juni 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

12874. Bekanntmachung.

Den jüdischen Eheleuten Karl Israel und Frau Hermine Sara Auer, zuletzt in Pilsen wohnhaft, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wird auf Grund des 56 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 (RGGBl. 1 S. 1709) aufgegeben, die ihnen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften der Grundbuchseinlage Zahl 351 des Grund⸗ buches für das Katastralgebiet Weißensulz, bestehend aus Parzellennummer u

Bauvarzelle, Parz. Nr. 238 Bauparzelle Haus Nr. 193, Parz. Nr. 145.2 Garten und Parz. Nr. 398 Bauparzelle, Auto⸗ garage in Weißensulz bis zum 25. 6. 1946 an die Stadtgemeinde Weißensulz zu veräußern. Nach erfolglosem Ablauf der angegebenen Frist werde ich einen Treuhänder mit der Vollmacht zur Ver⸗ äußerung des Grundstückes einsetzen. Karlsbad, den 1. Juni 1940. Der Re gierun gspräsident. III Wi / d. Nr. 2161/40. 12869]. Oeffentliche Zustellung. Die Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wenge, Berlin, Augs⸗ burger Straße 46, klagt gegen den Bankier Arthur Wohl, srüher in Zürich, mit dem Antrage, den Teilungsplan des Amts⸗ gerichts Berlin vom 6. Oktober 1938 334 L. 12/38 wie folgt zu ergänzen: An die Klägerin sind außer den unter Ziffer IV! des Teilungsplans aufgeführ⸗ ten Leistungen aus der Hypothek Abt. III Nr. 21 über 86 000 F. G. M. weitere 5,5 4 Zinsen vom 1. Januar 1938 bis 31. März 1938 gemäß der Schuldurkunde vom 11. August 1927 (Not. ⸗Reg. Nr. 64/1927 des Notars Gustav Lisco in Berlin) zu zahlen. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht Berlin, Neue Friedrichstr. 12 15, J. Stockwerk, Zim⸗ mer 164, auf den 39. Zuli 1840, 1014 Mhr, geladen. 52/58 C. 45. 40. —2 Berlin, den 5. Juni 1940. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

12870. Deffentliche Zuftellung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schrift⸗ leiters Ferdinand Jahn, z. 3. unbekann⸗ ten Aufenthalts in Amerika, gegen das seinen Einspruch verwerfende Urteil des Bezirksgerichts der Presse in Wien vom 24. Oktober 1939 wird der auf den 10. Juni 1949, 9 Uhr, anberaumte Termin aufgehoben. Der Beschwerde⸗ führer Jahn wird zur anderweitigen mündlichen Verhandlung vor dem Presse⸗ gerichtshof auf den 29. Juli 1940, 9 Uhr, im Gebäude des Kammer⸗ gerichts in Berlin, Saal 495, geladen.

Berlin, den 7. Juni 1940.

Geschäftsstelle des Pressegerichtshofs.

12872]. Deffentliche Zustellung.

Die Witwe Martha Ruschke geb. Franke in Platkow, Kreis Lebus, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Bischoff in Seelom /- Mark, klagt gegen den Kaufmann Sally Nosseck, früher in Berlin, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen TLö⸗ schungsbewilligung mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, in die Löschung der im Grundbuche von Platkow Band V Blatt Nr. 103 in Abt. III unter Nr. 18 für die Firma Louis Kelm Inhaber Kaufmann Sally Nosseck in Landsberg a. Warthe eingetragenen Siche⸗ rungshypothek zum Höchstbetrage von 500 G.M bzw. R. zu willigen. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Seelow / Murk auf den 17. Juli 1940, vormittags 9 Uhr, geladen.

Seclow (Mart), den 7. Juni 1940.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

5. Verlust⸗ und e Sundjachen.

Die nachstehend aufgeführten Fahr⸗ lehrerscheine des Karl Hellwig, früher in Ortenberg, Kreis Buͤdingen, jetzt in Berlin⸗Grünau, Regattastr. 98, wohn⸗ haft, werden hiermit für ungültig er⸗ klärt: 1. Fahrlehrerschein vom 21. 5. 1928 für die Klassen 1,2 u. 3, ausgestellt von dem Direktorium des Memelgebiets in Memel, 2. Fahrlehrerschein vom 1.4. 1937 für die Klassen 1, 2 u. 3, aus⸗ gestellt von dem Kreisamt Büdingen.

Büdingen, den 7. Mai 1940.

Der Landvat des Landkreises Büdingen.

128751. Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungs bank

Attiengesellsch aft. Aufgebot von Policen. Nachfolgende von uns ausgestellte Ver⸗ sicherungsscheine sind abhanden ge⸗ kommen: Vs. Nr. Name

geb. am: S 7064949 E. Such,

5.7. 1913

A lzw62450 H. Jansen,

A lsõtzol P. Hinze, Alzsmkugsz Dr. D. Hiemstra, U 102569 Dr. Joh. Mueller, 1. 4.84 L gö064 O. Han kel, 9.11.90 U losz69 Dr. R. Schmoeger, 4. 7.92 Die Inhaber werden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei der vor— bezeichneten Bank zu melden, anderen— falls die Versicherungsscheine hiermit für kraftlos erklärt werden.

Berlin, den 11. Juni 1940.

17. 3. 84 9. 6. 05 15. 9.91

Der Vorstand.